XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  301

der  Schornsteinreinigung  ausschließlich  zusteht  (Bezirksschornsteinfeger).
  Die  Schornsteinfeger  haben  in  ihrem
Bezirke  regelmäßig,  und  zwar  ohne  Aufforderung  durch
die  Hauseigentümer  die  Schornsteine  zu  reinigen  und
erhalten  hierfür  die  festgesetzten  Gebühren  von  den
Hauseigentümern.

Uber  Feuerversicherung  s.  S.  97  ff.

XX.  Drdnungs-  und  Sittenpolizei.

1.  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung.

8  360  Ziffer  11  des  Strafgesetzbuchs  bedroht  die
BVerübung  groben  Unfugs  und  die  ungebührliche  Erregung
  ruhestörenden  Lärms  mit  Strafe.  Das  Publikum
als  solches  wird  dadurch  geschützt,  und  zwar  in  weitgehendem
  Maße,  denn  die  Begriffe  „grober  Unfug“
und  „ruhestörender  Lärm“  lassen  im  einzelnen  Falle
eine  sehr  weite  Auslegung  zu.

Die  Polizei  hat  ferner  darauf  zu  achten,  daß  der
freie  Verkehr  auf  Straßen  und  Plätzen  gesichert  bleibt.
Die  Gemeinden  haben  zumeist  besondere  örtliche  straßenpolizeiliche
  Anordnungen  getroffen,  so  über  Aufstellung
von  Wagen  auf  Straßen,  Fahren  und  Reiten,  Hunde
(Maulkorbzwang),  Aschestreuen  bei  Glatteis,  Fuhrwerks-(auch
  Fahrrad=  und  Automobil-)  Verkehr  usw.  Badfahrer
bedürfen  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  ausgestellten
Radfahrkarte,  Führer  von  Automobilen  oder  Kraftfahrzeugen
  einer  Bescheinigung,  daß  das  Fahrzeug  auf  öffentlichen
  Wegen  zugelassen  ist.  Die  Führung  von  Kraftfahrzeugen
  ist  überdies  nur  solchen  Personen  gestattet,
die  die  Erlaubnis  der  Kgl.  Kreishauptmannschaft  nachweisen
  (Führerschein).  Strafen  sind  darauf  gesetzt,  wenn
der  Führer  eines  Kraftfahrzeugs  sich  nach  einem  Unfalle
der  Feststellung  des  Fahrzeugs  oder  seiner  Person  entzieht
  oder  eine  bei  dem  Unfalle  verletzte  Person  vor-