302  XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

sätzlich  in  hilfloser  Lage  verläßt  (Bundesratsverordnung
vom  3.  Februar  1910;  Sächsische  Ausführungsverordnung
  vom  21.  März  1910).

Eine  Bestrafung  wegen  straßenpolizeilicher  Ubertretung
durch  Strafverfügung  kann,  wo  derartige  Bestimmungen
getroffen  sind,  dadurch  abgewendet  werden,  daß  man
dem  Aussichtsbeamten  gegen  Aushändigung  einer  mit
dem  Stempel  der  Polizeibehörde  versehenen  Quittung
auf  der  Stelle  den  Betrag  von  einer  Mark  zahlt  (sog.
abgekürztes  Strafverfahren).

2.  Fundpolizei.

Die  Vorschriften  über  den  Fund  finden  sich  im
Bürgerlichen  Gesetzbuch.  Hiernach  ist  der  Finder  einer
verlorenen  über  drei  Mark  werten  Sache  zur  Anzeige
und  ev.  Ablieferung  an  die  Polizeibehörde  des  Fundortes
  verpflichtet,  falls  er  den  Verlierer  nicht  kennt.
Diese  hat  dann  den  Fund  öffentlich  bekanntzumachen,
wenn  es  sich  lohnt,  sie  soll  auch  ein  Fundverzeichnis
führen.  Meldet  sich  der  Berlierer  bei  der  Polizeibehörde,
  so  ist  ihm  mit  Zustimmung  des  Finders  (ldie
im  voraus  erteilt  werden  kann)  die  Sache  herauszugeben.
  Der  Finder  hat  Anspruch  auf  Finderlohn;
dieser  beträgt  vom  Werte  der  Sache  bis  zu  300  M.
5%  vom  Miehrwerte  und  bei  Tieren  1%.  Mit  dem
Ablaufe  eines  Jahres  nach  der  Anzeige  des  Jundes
bei  der  Polizeibehörde  erwirbt  der  Finder  das  Eigentum
an  der  Sache,  wenn  sich  kein  Berechtigter  meldet.  Verzichtet
  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber  auf  das
Recht  des  Eigentumserwerbs,  so  geht  sein  Recht  auf
die  Gemeinde  des  Fundorts  über.  Wer  eine  Sache  in
den  Geschäftsräumen  oder  den  Beförderungsmitteln  einer
öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen  Verkehre
  dienenden  Verkehrsanstalt  findet  und  an  sich
nimmt,  hat  die  Sache  unverzüglich  an  die  Behörde
oder  die  Verkehrasanstalt  oder  an  einen  ihrer  Angestellten
abzuliefern.  Diese  hat  den  Empfangsberechtigten  durch