3.  Aufsicht  über  Wirtschaftsbesuch,  Tanz  usw.  303

öffentliche  Bekanntmachung  zur  Meldung  binnen  einer
bestimmten  Frist  aufzufordern  und  kann  danach  die  Sache
öffentlich  versteigern  lassen.  Der  Erlös  fällt  an  die  Ge—
meinde,  wenn  seit  Ablauf  der  Frist  drei  Jahre  vergangen
sind,  ohne  daß  sich  ein  Empfangsberechtigter  gemeldet  hat.

3.  Aufsicht  über  Wirtschaftsbesuch,  Tanz  und
Lustbarkeiten.

Aus  sicherheits-  und  wohlfahrtspolizeilichen  Gründen
kann  die  Polizeibehörde  den  Betrieb  in  allen  oder  ein—
zelnen  Schankwirtschaften  von  einer  bestimmten  Stunde
der  Nacht  an,  der  sog.  Polizeistunde,  untersagen.
Wer  in  einer  Schankstube  oder  an  einem  äöffentlichen
Vergnügungsorte  über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus
verweilt,  ungeachtet  der  Wirt,  sein  Vertreter  oder  ein
Polizeibeamter  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert  hat,  wird
mit  Geldstrafe,  der  Wirt,  der  das  Verweilen  seiner  Gäste
über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  duldet,  mit  Geld—
strafe  oder  mit  Haft  bestraft.

Gegen  Trinker,  Spieler  und  Müßiggänger,  die  für
ihre  Familie  nicht  sorgen,  so  daß  diese  der  öffentlichen
Armenunterstützung  zur  Last  fällt,  kann  die  Polizeibehörde
Haftstrafen  bis  zu  sechs  Wochen  verhängen  oder  sie  einer
Bezirksanstalt  überweisen  (S.  175).

Die  Polizei  hat  gegen  das  Glücksspiel  dann  einzuschreiten,
  wenn  es  gewerbsmäßig,  d.  h.  nur  aus  Gewinnsucht,
  betrieben  wird.

Wer  unbefugt  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer
Straße,  einem  öffentlichen  Platze  oder  in  einem  öffentlichen
  Versammlungsorte  (Schankwirtschaft  usw.)  Glücksspiele
  hält,  wird  mit  Haft  bestraft.  Offentliche  Lotterien
und  Ausspielungen  sind  an  sich  verboten.  Das  Ausspielen
von  geringwertigen  Gegenständen  auf  Jahrmärkten  u.  dgl.,
in  Städten  kann  aber  von  der  Ortspolizeibehörde  gestattet
  werden,  desgleichen  sog.  Wohltätigkeitslotterien  zu
öffentlichen  milden  Zwecken.

Auch  die  öffentlichen  Vergnügungen,  insbesondere