304  XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

die  Tanzmusiken  unterliegen  strenger  polizeilicher  Kontrolle.


Aach  der  Gewerbeordnung  bedarf  derjenige,  welcher
innerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnortes  gewerbsmäßig
  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische
  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,  ohne
daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft
dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  darbieten  will,  der  vorgängigen
Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde;  wer  diese  niederen  Lustbarkeiten
  im  Umherziehen  außerhalb  des  Gemeindebezirks
seines  Wohnorts  darbieten  will,  bedarf  dieser  ortspolizeilichen
  Erlaubnis  neben  dem  Wandergewerbescheine  selbst
dann,  wenn  er  sie  „an  anderen  öffentlichen  Orten“,
d.  h.  in  Schankwirtschaften  u.  dgl.  ausüben  will.

Obendrein  bedarf  der  Lokalinhaber  einer  besonderen
ortspolizeilichen  Erlaubnis,  wenn  solche  Vergnügungen
in  seinem  Lokale  stattfinden  sollen.

Die  Polizei  hat  auf  die  Innehaltung  dieser  Vorschriften
  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sittlichkeit
  besonders  scharf  zu  achten.

Die  Berechtigung  zur  Abhaltung  öffentlicher  Tanzvergnügen
  setzt  eine  besondere,  an  die  Bedürfnisfrage
gebundene  Erlaubnis  voraus.  Das  Tanzwesen  ist  geordnet
  durch  die  Sächsische  Ministerialverordnung  vom
8.  Dezember  1910.  Regelmäßige  Tanztage  sind  der  erste
und  dritte  Sonntag  jedes  Monats,  der  zweite  Feiertag
der  drei  hohen  Feste,  Fastnachtsdienstag,  Erntefest=  und
Kirchweihsonntag,  ev.  Kirchweihmontag,  auch  bestimmte
Tage  der  Jahrmärkte  oder  Schießfeste.  Unter  besonderen
örtlichen  Verhältnissen  kann  die  Kreishauptmannschaft
mit  Zustimmung  des  Kreisausschusses  eine  größere  Anzahl
  Tanztage  gestatten.  Offentlicher  Tanz  darf  nicht
über  Mitternacht  dauern.  Zur  Abhaltung  öffentlicher
Tänze  an  anderen  als  den  oben  angeführten  Tagen  ist
ebenso  wie  zur  Ausdehnung  der  Tanzzeit  die  vorherige
schriftliche  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  erforderlich.
Offentliche  Tänze  werden  polizeilich  beaussichtigt.