306  XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

der  Bedingung  erlaubt,  daß  sie  mindestens  eine  halbe
Stunde  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  beendet
werden.  Theatralische  Vorstellungen  und  sonstige  Schaustellungen,
  öffentliche  Aufzüge,  Vogel=  und  Scheibenschießen,
desgleichen  Schießübungen  überhaupt  sind  nur  nach  beendigtem
  Vormittagsgottesdienste  erlaubt,  dagegen  an
den  Bußtagen,  dem  Karfreitage  und  dem  Totenfestsonntage,
  an  letzterem  jedoch  mit  Ausnahme  theatralischer
Vorstellungen  in  geschlossenen  Räumen,  nicht  gestattet.
Offentliche  Versammlungen  aller  Art,  sowie  Versammlungen
  der  Gemeindevertreter,  Innungen  und  anderer
Genossenschaften  sind  an  Sonn=  und  Festtagen  vor  beendigtem
  Vormittagsgottesdienste,  an  den  ersten  Feiertagen
  der  drei  hohen  Feste  aber,  desgleichen  an  den
Bußtagen,  am  Karfreitage  und  am  Totenfestsonntage
gänzlich  verboten  (stille  Zeiten).

Zuwiderhandlungen  gegen  das  Sonntagsgesetz  werden
nach  §  366  Ziff.  1  St  GB.  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M.
oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  Zur  Ahndung  der
Verletzung  der  Sonntagsruhebestimmungen  in  der  Gewerbeordnung
  ist  ausschließlich  das  Gericht  zuständig.

5.  Sittenpolizei.

Das  Strafgesetzbuch  behandelt  in  einem  besonderen
Abschnitte  die  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  die  Sittlichkeit
  und  verbietet  insbesondere  auch  die  Erregung
öffentlichen  Argernisses  durch  unzüchtige  Handlungen
und  die  Ausstellung  oder  Verbreitung  unzüchtiger  Bilder
und  Schriften.  Haben  die  Polizeiorgane  hiernach  als
Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  einzugreifen,  so
können  sie  auch  vom  allgemeinen  polizeilichen  Standpunkte
  aus  Maßregeln  auf  dem  Gebiete  der  Sittenpolizei
  treffen.  Sittlich  anstößige  Theateraufführungen,
Vorträge  und  Schaustellungen  sind  deshalb  zu  verbieten.

Aus  sittlichen  und  gesundheitlichen  Gründen  hönnen
Frauenzimmer,  die  gewerbsmäßig  Unzucht  treiben,  der
sittenpolizeilichen  Kontrolle  unterstellt  werden.  Die