XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.  307

Kontrolldirnen  werden  in  regelmäßigen  Zwischenräumen
auf  ihren  Gesundheitszustand  vom  Polizeiarzte  untersucht,
  jegliches  Umhertreiben  und  auffällige  Benehmen
ist  ihnen  verboten,  das  Betreten  bestimmter  Gebäude
und  Ortlichkeiten  kann  ihnen  untersagt  werden  usw.
Die  Ausübung  des  Beischlafes  gegen  Entgelt  durch
Weibspersonen,  die  der  polizeilichen  Kontrolle  nicht  unterstellt
  sind,  ist  ebenso  wie  Zuwiderhandlungen  der  Kontrolldirnen
  gegen  sittenpolizeiliche  Vorschriften  mit  Haft
zu  bestrafen.  Solche  Frauenspersonen  können,  falls  sie
über  18  Jahre  alt  sind,  in  einem  Arbeitshause,  wenn
unter  18  Jahren,  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht
werden  (Fürsorgeerziehung  S.  178).  Bordelle  sind  in
Sachsen  polizeilich  nicht  verboten.  Gegen  den  außerehelichen
  sonstigen  Geschlechtsverkehr  kann  nur  dann
eingeschritten  werden,  wenn  er  Anlaß  zu  Argernis  gibt.
Das  ärgerniserregende  Zusammenleben  von  Personen
verschiedenen  Geschlechts  in  wilder  Ehe  (Konkubinatg)  ist
unter  Androhung  von  Ordnungsstrafe  zu  verbieten  und
den  Betreffenden  aufzugeben,  binnen  angemessener  Frist
getrennte  Wohnungen  in  verschiedenen  Hausgrundstücken
zu  beziehen.  Ob  ein  Konkubinat  vorliegt,  ist  durch  sorgfältige
  und  vorsichtige  Erörterungen  festzustellen.

XXI.  Gesundheits-  und  Wohlfahrtspolizei.


Leibliche  und  geistige  Wohlfahrt  der  Bürger  bedingt
die  gedeihliche  Entwichlung  eines  jeden  Gemeinwesens,
sei  es  Staat  oder  Stadt.  Auch  hier  ist  die  polizeiliche
Tätigkeit  eine  doppelte:  sie  soll  erstens  den  der  Gesundheit
  —  im  weitesten  Sinne  —  drohenden  Gefahren
vorbeugen  und  zweitens  bereits  vorhandene  Krankheiten
  bekämpfen.

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