308  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

Vorgebeugt  werden  soll  den  Gefahren,  die  durch
ansteckende  Krankheiten,  die  Berührung  mit  Leichen,  den
Verkehr  mit  Giften,  verdorbene  und  schädliche  Aahrungsmittel
  und  Gebrauchsgegenstände,  gesundheitsschädliche
Wohnungen,  Unreinlichkeit  aller  Art  usw.  erwachsen
können.

Bekämpft  werden  die  Krankheiten  durch  geeignete
Medizinalpersonen  (Arzte,  Hebammen  u.  dgl.);  die  Uberwachung
  der  Apotheken,  Kranken-,  Bade=  und  Entbindungsanstalten,
  die  Schaffung  und  Erhaltung  staatlicher
  und  städtischer  Heilstätten  ist  ebenfalls  unter  diese
Repressivmaßregeln  zu  rechnen.

Die  Medizinalpolizei  ist  in  hervorragendem  Maße
Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung.  Als  oberste  Reichsbehörde
  ist  das  Reichsgesundheitsamt,  verbunden  mit  dem
Reichsgesundheitsrate,  tätig.

Die  oberste  sächsische-Landesbehörde  ist  das  Landesmedizinalkollegium;
  diesem  sind  untergeordnet  die  ärztlichen
  und  pharmazeutischen  Kreis=  und  Bezirksvereine.
Jeder  amtshauptmannschaftliche  Bezirk  bildet  in  der
Regel  einen  Medizinalbezirk  unter  der  Leitung  eines
Bezirksarztes.  Die  exemten  Städte  bilden  besondere
Medizinalbezirte.  Die  Kreishauptmannschaften  bilden
die  zweite  Instanz  in  Medizinalsachen,  sie  sind  die  vorgesetzten
  Behörden  der  Bezirksärzte.

Jeder  Kreishauptmannschaft  ist  zu  diesem  Zwecke  ein
Medizinalbeisitzer  zugeteilt.

1.  Gemeingefährliche  Krankheiten.

Das  RAeichsgesetz  vom  30.  Juni  1900  (Sächs.  Ausführungsverordnung
  vom  12.  Dezember  1900)  bekämpft
nur  gewisse  Volksseuchen.  Hiernach  ist  jede  Erkrankung
und  jeder  Todesfall  an  Aussatz  (Lepra),  asiatischer
Cholera,  Flechfieber  (Flechtyphus),  Gelbfieber,  Pest  (orientalische
  Beulenpest),  Pocken  (Blattern),  sowie  jeder  Fall,