1.  Gemeingefährliche  Krankheiten.  309

der  den  Verdacht  einer  solchen  Krankheit  erweckt,  der
Polizeibehörde  anzuzeigen.  Anzeigepflichtig  sind  der
Reihe  nach  der  zugezogene  Arzt,  der  Anstaltsvorsteher,
der  Haushaltungsvorstand,  Pfleger,  Wohn=  und  Hauswirt,
  die  Leichenfrau.  Die  Polizeibehörde  teilt  den  Fall
unverzüglich  dem  Bezirksarzte  mit,  der  an  Ort  und
Stelle  sofort  die  nötigen  Ermittelungen  anstellt.  Auf
Grund  seines  Gutachtens  hat  die  Polizeibehörde  die  erforderlichen
  Maßregeln  zu  treffen.  Solche  Schutzmaßregeln
  zur  Verhütung  weiterer  Verbreitung  der  Seuchen
sind:  Beobachtung  und  Absonderung  der  kRranken  oder
krankheitsverdächkigen  Person;  Fernhaltung  der  jugendlichen
  Personen  aus  Häusern,  worin  Krankheitsfälle  vorgekommen
  sind,  vom  Schulbesuche;  Untersagung  oder
Beschränkung  der  Benutzung  von  Brunnen,  Wasserleitungen,
  Bade-,  Wasch=  und  Bedürfnisanstalten;  gänzliche
  oder  teilweise  Räumung  und  Deeinfizierung  von
Wohnungen  und  Gebäuden,  in  denen  Erkrankungen
vorgekommen  sind;  besonders  vorsichtige  Aufbewahrung
und  Bestattung  der  Leichen.  Die  Kreishauptmannschaft
kann  ferner  für  Zureisende  aus  seuchenverdächtigen  Bezirken
  eine  besondere  Meldepflicht  einführen  usw.  Die
Einrichtungen  für  Versorgung  mit  Trink=  und  Wirtschaftswasser
  sowie  die  für  Fortschaffung  der  Abfallstoffe
sind  dauernd  durch  den  Bezirksarzt  zu  überwachen.
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1900
sind  unter  strenge  Strafen  gestellt.  Ahnliche  Bestimmungen
  sind  durch  sächsische  landesrechtliche  Vorschriften
für  die  übrigen  gemeingefährlichen  oder  anstechenden  Krankheiten,
  also  Tuberkulose,  Keuchhusten,  Masern,  Ruhr,
Scharlachfieber,  Diphtheritis,  getroffen.  Das  Beichsgesetz
vom  26.  Juni  1909  regelt  das  veterinärpolizeiliche  Verfahren
  zur  Bekämpfung  der  übertragbaren  Biehseuchen
(Anzeigepflicht;  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes;  Schutzmaßregeln,
  insbesondere  Abschlachtungen,  Sperrung  des
seuchenverdächtigen  Bezirks;  Entschädigung  der  Biehbesitzer
  usw.).