310  XXI.  Gesundheits-  und  Wohlfahrtspolizei.

2.  Impfwesen.

Zum  Schutze  gegen  die  Blattern  ist  die  Schutzpocken—
impfung  eingeführt.

Das  Reichsimpfgesetz  vom  8.  April  1874  (Sächs.  Aus—
führungsverordnung  vom  14.  Dezember  1899)  bestimmt,
daß  mit  Schutzpocken  zu  impfen  ist:

1.  jedes  Kind  vor  Ablauf  des  zweiten  Lebensjahres,
sofern  es  nicht  die  natürlichen  Blattern  nach  ärztlichem
  Zeugnisse  überstanden  hat;

2.  jeder  Schüler  innerhalb  des  Jahres,  in  dem  er
das  12.  Lebensjahr  zurücklegt,  wenn  er  nicht  in
den  letzten  fünf  Jahren  nach  ärztlichem  Zeugnisse
mit  Erfolg  geimpft  worden  ist  oder  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat.

Bleibt  die  Impfung  erfolglos,  so  ist  sie  im  folgenden
und  dritten  Jahre  zu  wiederholen.  Für  jeden  Impfbezirt
  wird  ein  Impfarzt  bestellt,  und  zwar  auf  Vorschlag
  des  Bezirksarztes.  Zu  Impfärzten  dürfen  nur
Arzte  angestellt  werden;  Impfungen  durch  andere  Personen
  sind  strafbar.

Die  Impfung  darf  nur  mit  Tierlymphe  ausgeführt
werden,  die  aus  staatlichen  oder  staatlich  beaufsichtigten
Impfanstalten  bezogen  wird.

Die  Impfung  erfolgt  unentgeltlich.  Den  Impfaufwand
trägt  die  Gemeinde.

Die  Behörden,  Arzte  und  Schulvorsteher  haben  Impflisten
  zu  führen,  und  zwar  die  Behörden  über  die  Kinder,
  die  im  Impfbezirke  im  vorhergehenden  Jahre  geboren
  und  noch  am  Leben  sind,  die  Schulvorsteher  über
die  Kinder,  die  das  12.  Lebensjahr  zurückhgelegt  oder
den  Impfnachweis  noch  nicht  erbracht  haben;  die  Impfärzte
  über  die  von  ihnen  ausgeführten  Impfungen  ufw.
Die  Impflisten  werden  am  Jahresschlusse  dem  Bezirksarzte
  eingereicht,  der  eine  Ubersicht  darüber  an  die
Kreishauptmannschaft  zur  Ubermittelung  an  das  Ministerium
  des  Innern  weitergibt.

Uber  jede  Impfung  und  deren  Wirkung  (mit  oder