3.  Leichenwesen.  311

ohne  Erfolg)  stellt  der  Impfarzt  einen  Impfschein
aus.

Wer  den  Impfnachweis  nicht  erbringt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  20  Al.,  wer  sein  Kind  der  Impfung
entzieht,  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  M.  oder  drei  Tagen
Haft  bestraft.

Bei  drohendem  oder  bereits  eingetretenem  Ausbruche
der  Alenschenblattern  hat  die  Polizeibehörde  auf  Antrag
des  Bezirksarztes  außerordentliche  Impfungen  —  insbesondere
  auch  der  Erwachsenen  —  anzuordnen.

Arbeiter  aus  Ländern  ohne  Impfzwang  sind  zu
impfen,  wenn  sie  nicht  nachweisen,  daß  sie  innerhalb
der  letzten  zehn  Jahre  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind
oder  daß  sie  die  natürlichen  Blattern  überstanden  haben.

Es  ist  auch  eine  Impfung  von  Personen,  die  von  tollen
Hunden  gebissen  worden  sind,  ferner  von  Rindern  und
Schafen  vorgesehen.

3.  Leichenwesen.

Die  Polizeibehörde  hat  darüber  zu  wachen,  daß  ein
Lebendigbegrabenwerden  Scheintoter  verhütet  wird  und
daß  durch  die  Aufbewahrung,  Beförderung  und  Bestattung
  von  Leichen  keine  Gesundheitsschädigungen  der
Uberlebenden  entstehen.  Beerdigungen  sind  aus  dem
ersten  Grunde  nur  mit  Vorwissen  der  Behörde  gestattet;
sie  sollen  in  der  Regel  nur  erfolgen,  wenn  72  Stunden
nach  dem  Tode  verflossen  und  die  deutlichen  Zeichen  der
Fäulnis  eingetreten  sind.  Eine  frühere  Bestattung  ist
nur  zulässig,  wenn  durch  ärztliches  Zeugnis  der  Eintritt
der  Verwesung  bescheinigt  wird.  Andererseits  dürfen
Leichen,  an  denen  deutliche  Zeichen  der  Verwesung  wahrgenommen
  werden,  nicht  über  den  vierten  Tag,  von
der  Todesstunde  an  gerechnet,  im  Sterbehause  belassen
werden,  sondern  sind  in  die  Totenhalle  überzuführen.

Aeben  der  Beerdigung  ist  die  Feuerbestattung  in
Sachsen  zulässig,  jedoch  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
  des  Sächsischen  Gesetzes  vom  29.  Mai  1906.