312  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

Sie  darf  nur  auf  Grund  der  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde
  des  Bestattungsortes  erfolgen.  Die  Erlaubnis
ist  zu  erteilen,  wenn  der  Verstorbene  die  Feuerbestattung
angeordnet  hatte  und  durch  die  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde
  des  Sterbeortes  und  durch  Zeugnisse  des
behandelnden  Arztes  und  des  Bezirksarztes  der  Verdacht,
  es  sei  der  Tod  durch  eine  strafbare  Handlung
herbeigeführt  worden,  als  ausgeschlossen  erwiesen  wird.

Die  Leichenfrauen  —  sie  werden  nach  einer  Prüfung
durch  den  Bezirksarzt  von  den  Gemeinden  angestellt  —
haben  in  allen  Sterbefällen  Leichenbestattungsscheine
nach  vorgeschriebenem  Formular  auszufüllen  und  je  ein
Stück  an  den  Standesbeamten  und  den  Geistlichen  zu
senden.  Vor  Aushändigung  des  Leichenbestattungsscheines
  darf  die  Beerdigung  weder  vom  Geistlichen
noch  von  der  Behörde  gestattet  werden.  Bei  ärztlicher
Behandlung  füllt  der  Arzt  den  Schein  teilweise  aus,
nämlich  soweit  die  Art  der  Krankheit  zu  bescheinigen  ist.
Die  Leichenbestattungsscheine  werden  allvierteljährlich  an
den  Bezirksarzt  abgeliefert.

Soll  eine  Leiche  an  einem  andern  als  dem  Sterbeorte
  beerdigt  werden,  so  bedarf  es  eines  Leichenpasses,
der  in  revidierten  Städten  vom  Stadtrate,  sonst  von  der
Amtshauptmannschaft  ausgestellt  wird.  Hierzu  muß  ein
beglaubigter  Auszug  aus  dem  Sterberegister  und  ein
Zeugnis  des  Bezirksarztes  über  die  Todesursache  und
die  Unbedenklichkeit  des  Transportes  beigebracht  werden.
Der  Transportsarg  muß  widerstandsfähig,  luftdicht  und
desinfiziert  sein.  Zu  Leichentransporten  auf  keine  größere
Entfernung  als  10  km,  die  nicht  mit  Eisenbahn  und  nicht
in  ein  anderes  Staatsgebiet  erfolgen,  ist  kein  Leichenpaß
erforderlich.  Der  Leichenpaß  ersetzt  den  Leichenbestattungsschein.


Die  Vorschriften  über  Begräbnisfeierlichkeiten,  -RKlassen
usw.  sind  in  örtlichen  Regulativen  zusammenzufassen.
Ist  jemand  an  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  verstorben,
  so  hat  die  Polizeibehörde  auf  Antrag  des  Bezirksarztes
  das  sog.  stille  Begräbnis  anzuordnen.  Die