3.  Leichenwesen.  313

gewöhnlichen  Begräbnisfeierlichkeiten  fallen  hier  weg
und  nur  den  Verwandten  und  Leichendienstpersonen  ist
der  Eintritt  ins  Sterbehaus  gestattet.

Die  kirchlichen  Begräbnisgebühren  sind  auch
Gegenstand  der  Begräbnisregulative.  Bei  Armenbegräbnissen
  werden  geistliche  Gebühren  nicht  entrichtet;  den
unentbehrlichen  Begräbnisaufwand  trägt  die  Armenkasse.
Bei  der  Kranken=  und  Unfallversicherung  wird  ein  Sterbegeld
  gewährt.

Beerdigungen  sollen  aus  gesundheitspolizeilichen  Gründen
  weder  in  Kirchen,  noch  in  bewohnten  Gegenden  der
Städte,  noch  ohne  besondere  Genehmigung  außerhalb
der  öffentlichen  Begräbnisplätze  stattfinden.  Die  Friedhöfe
  sind  geräumig,  abseits  von  Wohngebäuden  und
Brunnen  und  gegen  Uberschwemmung  gesichert  anzulegen.


Ein  Begräbniswechsel  von  15  Jahren  bei  Erwachsenen
und  10  Jahren  bei  Kindern  ist  einzuhalten.  Die  Gräber
werden  nach  der  Reihenfolge  der  Todesfälle  angelegt.
Das  Offnen  der  Särge  auf  dem  Friedhofe  ist  verboten.

Die  Gottesäcker  sind  meist  Eigentum  der  Kirche,  über
ihre  Anlegung  und  Erweiterung  beschließt  der  Kirchenvorstand
  unter  Aussicht  der  Kircheninspektion.  Die  Grabgebühren
  sind  kirchliche  Einnahmen;  die  Unterhaltung
der  Friedhöfe  liegt  den  kirchlichen  Behörden  ob.

Die  Beerdigung  auf  evangelisch-lutherischen  Friedhöfen
  darf  Katholiken,  Reformierten  und  Dissidenten
—  falls  diese  keine  eigenen  Friedhöfe  haben  —  nicht
verweigert  werden.  Die  Geistlichen  der  anderen  Konfessionen
  dürfen  dort  nur  mit  Erlaubnis  des  protestantischen
  Geistlichen  und  der  Ortsbehörde  amtieren.

Auf  jedem  Begräbnisplatze  ist  eine  Totenhalle  zu
errichten.  Die  Aussicht  hierüber  steht  der  Medizinalbehörde
  (Bezirksarzt)  zu.  In  die  Totenhalle  sind  verwesende
  Leichen  und  die  Leichen  an  gemeingefährlichen
Krankheiten  Verstorbener  zu  verbringen.

Die  Totengräber  handhaben  die  Ordnung  auf  den
Friedhöfen,  weisen  die  Gräber  an  und  führen  die  Be-