314  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

erdigungsregister.  Sie  werden  von  der  Ortsbehörde  an—
gestellt  und  verpflichtet,  stehen  aber  unter  der  Aufsicht
der  Kircheninspektion.

Eine  Ausgrabung  von  Leichen  —  auf  gerichtliche
Anordnung  —  darf  nur  mit  Genehmigung  der  Kirchen—
inspektion  und  der  Medizinalbehörde  stattfin  den.

Wird  der  Körper  eines  Toten  oder  Scheintoten  außer—
halb  bewohnter  Räume  aufgefunden,  ist  ferner  ein  Todesfall
  augenscheinlich  nicht  aus  natürlichen  Ursachen  eingetreten,
  so  ist  Anzeige  an  die  Ortsbehörde  zu  erstatten.
Diese  hat  sofort  an  Ort  und  Stelle  Wiederbelebungsversuche
  vornehmen,  den  Tatbestand  erörtern,  die  Personalien
  feststellen  bzw.  die  Leiche  aufheben  zu  lassen.

Besteht  die  Wahrscheinlichkeit,  daß  ein  Verbrechen
vorliegt,  so  ist  die  Staatsanwaltschaft  beim  zuständigen
Landgerichte  bzw.  das  nächste  Amtsgericht  zu  benachrichtigen.


Die  Beerdigung  erfolgt  auf  dem  gewöhnlichen  Begräbnisplatze.
  Verweste  Leichen  sind  an  Ort  und  Stelle
einzugraben.

Aufgefundene  Selbstmörderleichen  werden  im  allgemeinen
  an  die  Anatomiedirektion  in  Leipzig  abgeliefert
(vgl.  Sächsisches  Gesetz  über  die  Ablieferung  von  Leichen
zu  wissenschaftlichen  Zwechen  und  die  Offnung  von
Leichen  vom  5.  Oktober  1912.

Das  kirchliche  Begräbnis  kann  Selbstmördern  nur
aus  schwerwiegenden  Gründen  (z.  B.  wegen  fortgesetzt
sittlich  anstößigen  Lebenswandels)  versagt  werden.

4.  Verkehr  mit  Giften.

Hier  gelten  zunächst  die  allgemeinen  Vorschriften  über
Arzneiwaren,  insbesondere  die  Kaiserl.  Berordnung,  betr.
den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom  22.  Oktober  1901.
Diese  benennt  die  Zubereitungen,  die  außerhalb  der
Apotheken  überhaupt  nicht  bzw.  nicht  als  Heilmittel  verkauft
  werden  dürfen.  Der  Großhandel  mit  Arzneimitteln
unterliegt  diesen  Beschränkungen  nicht.  Zum  Verkaufe