5.  Lebensmittelpolizei.  315

bestimmter  Gifte  ist  die  Genehmigung  der  Polizeibehörde
(Stadtrat,  Amtshauptmannschaft)  erforderlich.  Diese  kann
entzogen,  desgleichen  der  Handel  mit  Drogen  und  chemi—
schen  Erzeugnissen  für  Heilzwecke  untersagt  werden,  ins—
besondere  wenn  durch  den  Verkauf  eine  Gefährdung  des
Lebens  und  der  Gesundheit  Dritter  eintritt.  Im  Umher—
ziehen  dürfen  Gifte  und  gifthaltige  Waren,  sowie  Arzneiund
  Geheimmittel  nicht  feilgeboten  werden.  Gifthaltende
Gefäße  und  Vorräte  sind  mit  der  Aufschrift  „Gift“  zu
bezeichnen;  schärfere  Gifte  sind  in  einem  Giftschranke  in
besonderer  Kammer  aufzubewahren  und  nur  gegen  Emp—
fangsbescheinigung  (Giftschein)  zu  verabfolgen  (Sächs.
Verordnung  vom  6.  Februar  1895).  Uber  ihre  Abgabe
wird  ein  Giftbuch  geführt.  Ohne  polizeiliche  Erlaubnis
darf  Gift  nur  zu  wissenschaftlichen  und  wirtschaftlichen
Zwecken  und  zudem  nur  an  zuverlässige  Personen  ab—
gegeben  werden.

Die  Bezirksärzte  haben  die  Einhaltung  der  Vorschriften
über  den  Verkauf  von  Arzneiwaren  und  Giften  zu  über—
wachen  und  die  Apotheken,  Drogenhandlungen,  pharma—
zeutischen  Werkstätten  und  Arzneifabriken  zu  revidieren.

Unerlaubte  Zubereitung  und  Feilhaltung  von  Giften,
-ichtbefolgung  der  Sicherungsvorschriften  ist  mit  Strafe
bedroht,  desgleichen  die  Verwendung  gifthaltiger
Farben  zur  Herstellung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,
  die  zum  Verkaufe  bestimmt  sind,  von  Gefäßen
  und  Umhüllungen,  die  zu  ihrer  Aufbewahrung
oder  Verpachung  dienen,  von  Gebrauchsgegenständen,
z.  B.  Spielwaren,  Tapeten,  Alöbelstoffen,  Teppichen,  Bekleidungsgegenständen
  usw.

Uber  den  Verkehr  mit  sog.  „Geheimmitteln“  sind
gleichfalls  strenge  Vorschriften  erlassen  worden  (val.

Haächlicche  Verordnung  vom  30.  Aovember  1903/30.  Juli
.

5.  Lebensmittelpolizei.

Durch  die  Verfälschung  der  Nahrungs=  und  Genußmittel,
  sowie  bestimmter  täglicher  Gebrauchsgegenstände