316  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

(Geschirre,  Farben,  Petroleum,  Spielwaren,  Tapeten),
können  der  Volksgesundheit  große  Gefahren  entstehen;
ihnen  vorzubeugen  ist  Aufgabe  der  Lebenemittelpolizei.
Bei  Gesundheitsgefährdung  ist  der  Verkauf  von  vornherein
  zu  verbieten;  wird  der  Käufer  nur  über  die  Art
oder  Menge  der  Ware  getäuscht,  ist  nur  die  gehörige
Unterscheidbarkeit  verfälschter  von  echter  Ware  zu  fordern.
Nach  §  367  Ziff.  7  StGB.  ist  das  Feilhalten  und  der
Verkauf  von  verfälschten  oder  verdorbenen  Getränken
oder  Eßwaren,  insbesondere  von  trichinenhaltigem  Fleische,
als  Ubertretung  schlechthin  polizeilich  zu  strafen.  Das
Aahrungsmittelgesetz  vom  14.  Mai  1879  behandelt  aber
als  gerichtlich  zu  bestrafendes  Vergehen,  wenn  jemand
verdorbene  oder  nachgemachte  oder  verfälschte  Nahrungsmittel
  wissentlich  unter  Verschweigung  dieses  Umstandes
oder  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung
verkauft  oder  feilhält.  Gleich  strafbar  ist,  wenn  die
zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstände  gesundheitsschädlich
sind  und  der  Verkäufer  dies  wußte  oder  wissen  mußte.
In  weiterer  Ausführung  des  Nahrungsmittelgesetzes
ist  verboten  bzw.  beschränkt  worden  der  Verkehr  mit
blei=  und  zinkhaltigen  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirren,
Konservenbüchsen,  Bierdruchapparaten,  der  Verkauf  von
Margarine,  Süßstoffen,  Wein,  Kunstkaffee,  Kunsthonig,
Fleisch,  Fleisch-  und  Bachwaren,  Milch,  Weizenbier  usw.
Herstellung  und  Verkauf  künstlicher  Süßstoffe  Saccharin,
die  ohne  entsprechenden  Nährwert  eine  höhere  Süßkraft
als  raffinierter  Zuchker  besitzen,  ist  verboten.  Solche  Süß—
stoffe  dürfen  nur  an  Apotheken  abgegeben  werden.
Unter  dem  Namen  Margarine  sind  alle  der  Milchbutter
  oder  dem  Butterschmalz  ähnlichen  Zubereitungen
zu  verstehen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  von
der  Milch  herrührt.  Zur  Vermeidung  von  Täuschungen
muß  in  Runstbutterverkaufstellen  deutlich  sichtbar  die
Aufschrift:  „Verkauf  von  Margarine“,  desgleichen  eine
ähnliche  augenfällige  auf  den  betreffenden  Gefäßen  und
Umhüllungen  angebracht  werden.  In  größeren  Ortschaften
(über  5000  Einwohner)  dürfen  natürliche  Butter  und