5.  Lebensmittelpolizei.  317

Kunstbutter  nicht  in  einem  Raum  hergestellt  oder  ver—
kauft  werden.  Die  Vermischung  von  Butter  oder  Butter—
schmalz  mit  Margarine  oder  Speisefetten  ist  verboten
(Reichsgesetz  vom  15.  Juni  1897).

Die  Verfälschung  des  Weins  wird  bestraft,  auch
dürfen  dem  Weine  bestimmte  schädliche  Stoffe  nicht  zugesetzt
  werden;  ferner  ist  gesetzlich  normiert,  welche  Herstellungsarten
  als  Fälschung  oder  Nachahmung  anzusehen
  sind.  Der  Verkauf  von  künstlichem  Weine  als
Naturwein  ist  verboten.  Die  Geschäftsräume  und  -bücher,
die  Keller  der  Weinproduzenten  und  äSändler  unterliegen
  strenger  Kontrolle  durch  Beamte  und  Sachverständige
  (ogl.  Reichsgesetz  vom  7.  April  1909).

Um  eine  ausreichende  Uberwachung  des  Verkehrs
mit  Nahrungsmitteln  zu  ermöglichen,  sind  die  Polizeibeamten
  berechtigt,  die  Räume,  worin  Nahrungs=  und
Genußmittel,  Butter,  Margarine  u.  dgl.  aufbewahrt  oder
verkauft  werden,  während  der  üblichen  Geschäftsstunden
zu  betreten  und  nach  Belieben  Proben  gegen  Zahlung
des  üblichen  Kaufpreises  und  gegen  Empfangsbescheinigung
  zum  Zwecke  der  Untersuchung  zu  entnehmen.  Auf
Verlangen  ist  ein  Teil  der  entnommenen  Probe  amtlich
verschlossen  und  versiegelt  zurüchzulassen.  Verwehrt  der
Geschäftsinhaber  den  Polizeibeamten  den  Zutritt  oder
die  Entnahme  von  Proben,  so  macht  er  sich  strafbar.
In  größeren  Gemeinden  bestehen  öffentliche  Laboratorien
unter  geprüften  Nahrungsmittelchemikern,  worin  die
ANahrungsmittel  auf  ihre  chemische  Zusammensetzung,
sowie  darüber  untersucht  werden,  ob  sie  nachgemacht
oder  verfälscht  sind.

Der  Verkehr  mit  Fleischwaren  ist  besonders  eingehend
  geregelt.  Uber  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  trifft  das  Reichsgesetz  vom  3.  Juni  1900  Bestimmungen.
  Rinder,  Schafe,  Schweine,  Ziegen,  Pferde,
Esel  und  Hunde,  deren  Fleisch  als  Mahrungsmittel  für
Mienschen  bestimmt  ist,  müssen  vor  (Schlachtviehbeschau)
und  nach  der  Schlachtung  (Fleischbeschau)  amtlich  untersucht
  werden.  Die  Schlachtung  darf  nicht  vor  erteilter