318  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

Genehmigung  erfolgen.  Notschlachtungen  von  Tieren,
deren  Verenden  zu  befürchten  ist,  sind  von  der  Schlachtviehbeschau,
  Hausschlachtungen  für  den  eigenen  Bedarf
  sowohl  von  dieser  als  auch  von  der  Fleischbeschau
befreit.  Der  Fleischbeschau  unterliegt  ferner  frisches,  von
außerhalb  Sachsens  geschlachteten  Tieren  herrührendes
Fleisch,  aus  einem  andern  deutschen  Staate  eingeführtes
verarbeitetes  Fleisch  —  außer  wenn  es  von  nichtsächsischen
  Behörden  unbeanstandet  bleibt  —,  endlich  alle
Fleischwaren  außerdeutscher  Herkunft.  Durch  die  Fleischbeschau
  ist  festzustellen,  ob  das  Fleisch  genießbar  oder
ungenießbar,  ferner  ob  das  genießbare  Fleisch  bankwürdig
  ist  oder  nicht.  Das  nichtbankwürdige,  also
minderwertige  Fleisch  darf  nur  auf  der  Freibank,  ev.
nach  entsprechender  Behandlung  durch  Kochen,  Dämpfen,
Kühlen,  Pökeln  u.  dgl.,  jedenfalls  aber  nur  unter  polizeilicher
  Aufsicht  verkauft  werden,  und  nur  für  den
eigenen  Haushalt  (nicht  an  Fleischer,  Gastwirte  u.  dgl.).

Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  wird  durch
approbierte  Tierärzte  und  staatlich  geprüfte,  von  den
Gemeinden  angestellte  Laien-Fleischbeschauer  ausgeübt.
Jede  Gemeinde  bildet  einen  Beschaubezirk.

Wer  gewerbsmäßzig  Tiere  schlachtet,  die  der  Fleischbeschau
  unterliegen,  hat  ein  Schlachtbuch,  wer  gewerbsmäßig
  frisches  oder  verarbeitetes  Fleisch  einführt
oder  feilhält,  ein  Fleischbuch  zu  führen.  Wer  Pferdeund
  Hundefleisch  verkauft,  muß  das  durch  deutlich  sichtbare
  Anschläge  kenntlich  machen;  er  darf  kein  anderes
Fleisch  feilbieten.

Zum  Schutze  gegen  die  Trichinenkrankheit  wird  das
Fleisch  frisch  geschlachteter  Schweine  mikroskopisch  durch
amtlich  angestellte  Trichinenschauer  auf  Trichinen  untersucht.
  Amerikanisches  Schweinefleisch  ist  stets  zu  untersuchen.
  ·

Zur  besseren  gesundheitlichen  Uberwachung  der  Schlachtungen,
  Fleischbeschau  usw.,  werden  öffentliche  Schlachthöfe
  gebaut.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  der  Schlachthauszwang
  eingeführt  werden,  dergestalt,  daß  alles