6.  Arzte,  Hebammen,  Apotheker.  319

Schlachtvieh  im  Schlachthofe  zu  schlachten  und  zu  untersuchen
  ist.

Die  Versorgung  mit  gutem  Trink-  und  Gebrauchswasser
  ist  auch  öffentliche  Pflicht  der  Gemeinden.  Wo
nicht  genügende  Brunnen  vorhanden  sind,  werden  des—
halb  —  namentlich  von  den  größeren  Gemeinden  —
Wasserleitungen  angelegt.  Auch  die  Beseitigung  der
Abfallwässer  durch  Schleusen,  die  Aufsicht  über  Abort—
und  Jauchenanlagen,  die  Düngerabfuhr,  die  Beseitigung
von  Kadavern,  die  Reinhaltung  der  Straßen  sind  wichtige
  Zweige  der  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

Die  Fürsorge  für  Wohnungen  ist  Aufgabe  der  Baupolizei
  (S.  267  f.).  Die  Verhütung  von  Gesundheitsgefährdungen
  in  technischen  Betrieben  und  die  gesundheitliche
  Fürsorge  für  Handelsangestellte  ist  Aufgabe  der
Gewerbepolizei  (S.  206  f.,  212).

6.  Arzte,  Hebammen,  Apotheker.

Die  Bekämpfung  der  Krantkheiten  bildet  den  Gegenstand
  des  Medizinalwesens;  es  ist  dementsprechend  Aufgabe
  des  Staates,  für  geeignete  Medizinalpersonen  zu
sorgen.  Deshalb  bedürfen  Personen,  die  die  ärztliche
oder  zahnärztliche  Tätigkeit  ausüben  wollen,  eines  öffentlichen
  Befähigungsnachweises  (Approbation),  die  ihnen
auf  Grund  einer  Prüfung  erteilt  wird.  Aur  approbierte
Medizinalpersonen  dürfen  den  Arzttitel  oder  einen  ähnlichen
  führen.  Die  Ausübung  der  sog.  niederen  Heilkunde
  (Naturärzte,  Kurpfuscher,  Bader,  Masseure  u.  dgl.)
ist  von  keiner  Approbation  abhängig,  wird  aber  vom
Bezirksarzte  dauernd  überwacht.

Für  Arzte  besteht  zur  Wahrnehmung  ihrer  Berufsund
  Standesinteressen  eine  besondere  Vertretung,  nämlich
  die  durch  die  Bezirks=  und  Kreisvereine.

Als  „geprüfte  Heilgehilfen"  dürfen  sich  diejenigen
Personen  bezeichnen,  die  eine  Prüfung  bestanden  und
vom  Landesmedizinalkollegium  das  Heilgehilfendiplom
erhalten  haben.