320  XXI.  Gesundheits-  und  Wohlfahrtspolizei.

Zur  Ausübung  des  Gewerbes  als  Hebamme  ist  ein
Prüfungszeugnis  des  Landesmedizinalkollegiums  erforderlich.
  Die  sächsischen  Medizinalbezirke  sind  in  Hebammenbezirke
  eingeteilt.  Für  jeden  Bezirk  ist  eine
Hebamme  öffentlich,  d.  h.  vom  Stadtrate  bzw.  der  Amtshauptmannschaft
  anzustellen.  Die  Hebammen  stehen  unter
der  dauernden  Aufsicht  des  Bezirksarztes.  Beicht  der
gewöhnliche  Verdienst  einer  Hebamme  zu  ihrem  notdürftigen
  Unterhalte  nicht  aus,  so  hat  ihn  die  Gemeinde
ihr  zu  sichern,  sei  es  durch  Gehalt,  sei  es  durch  eine  Umgehungsentschädigung
  (die  ihr  von  den  Wöchnerinnen  zu
zahlen  ist,  die  sich  ohne  ersichtlichen  Grund  einer  andern
als  der  Bezirkshebamme  bedienen),  sei  es  durch  sonstige
Entschädigung.  In  den  BRuhestand  versetzte  Bezirkshebammen
  haben  Anspruch  auf  angemessene  dauernde
Unterstützung  (vgl.  Hebammenordnung  vom  16.  MAovember
  1897).

Die  Apotheken  sind  öffentliche,  staatlicher  Genehmigung
  und  Aussicht  unterliegende  Anstalten,  ihr  Betrieb
erfordert  eine  bestimmte  Fachbildung.  Der  Betrieb  des
Apothekergewerbes  erfordert  erstens  die  Approbation
des  Apothekers,  die  nach  bestandener  Prüfung  in  der
Arzneikunde  (Pharmazeutik)  erteilt  wird,  und  zweitens
die  Konzession  der  Apotheke,  d.  h.  die  von  dem  Ministerium
  des  Innern  erteilte  Erlaubnis,  in  einem  bestimmten
  Orte  oder  Ortsteile  das  Apothekergewerbe
auszuüben.  Der  Erwerber  einer  sog.  privilegierten
Apotheke  bedarf  nur  der  Approbation,  nicht  der  Konzession.
  Die  Anlegung  bzw.  Konzessionierung  neuer
Apotheken  ist  nur  zulässig,  wenn  ein  Bedürfnis  hierfür
vorhanden  ist  (beträchtliche  Vermehrung  der  Einwohnerzahl
  u.  dgl.).  Da  das  Apothekergewerbe  ein  ausschließliches
  ist,  dürfen  gewisse  Heilmittel,  Drogen  und  chemische
Präparate  im  Kleinverkaufe  nur  in  Apotheken  verkauft
werden.  Es  müssen  aber  auch  die  Heilmittel  in  den
Apotheken  nach  genauen  Vorschriften  zubereitet,  aufbewahrt
  und  vorrätig  gehalten  werden.  Die  Preise  der
Heilmittel  sind  durch  Taxen  festgestellt.