XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.  321

Die  Apotheken  werden  von  zwei  staatlichen  Apo—
thekenrevisoren  periodisch  revidiert.  Den  Bezirksärzten
steht  daneben  die  allgemeine  Aufsicht  zu.  Zur  Wahr—
nehmung  der  Standes-  und  Berufsinteressen  der  Apo—
theker  sind  —  ähnlich  wie  bei  den  Arzten  —  die  phar—
mazeutischen  Kreisvereine  gebildet  worden.

Der  Betrieb  von  Privat-Kranken-,  -Irren=  und  -Ent—
bindungsanstalten  ist  an  die  Konzession  der  Kreishaupt—
mannschaft  geknüpft.  Die  Konzession  wird  nur  an
durchaus  zuverlässige  Personen  (Arzte,  Hebammen  u.  dgl.)
erteilt;  sie  Kkann  bei  eintretender  Unzuverlässigkeit  zurückgezogen
  werden.  Ahnlich  kann  der  Betrieb  von  Badeanstalten
  (Wasser-,  Luft-,  Lichtbäder  usw.)  untersagt
werden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  die  Unzuverlässigkeit
  des  betreffenden  Inhabers  in  bezug  auf  dieses  Gewerbe
  dartun.

Die  Gemeinden  haben  die  Pfficht,  durch  Schaffung
von  Krankenanstalten  Erkrankten  rasch  ein  Unterkommen
  zu  bieten.  Die  Anstellung  von  Kranken-=schwestern,
  die  Errichtung  von  Unfallmeldestellen,  Polikliniken,
  Lungenheilanstalten  sind  ebenfalls  medizinalpolizeiliche
  Maßnahmen.

Aeben  diesen  Gemeindeanstalten  bestehen  für  gewisse
Kranke,  insbesondere  Geisteskranke  (vgl.  Sächsisches  Gesetz
  vom  12.  Aovember  1912),  Blinde,  Schwachsinnige,
Epileptische  u.  dgl.  in  Sachsen  staatliche  Landesanstalten,
die  für  sächsische  Staatsangehörige  und  für  solche  Aichtsachsen
  bestimmt  sind,  für  die  ein  sächsischer  Ortsarmen--verband
  oder  der  Landarmenverband  zu  sorgen  hat.

XXII.  Das  Derfahren  in  Derwaltungssachen.


Je  nachdem  die  Behörde  dem  einzelnen  anordnend
bzw.  verfügend  entgegentritt  oder  sich  vor  ihr  ein
Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  21