322  XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

Streit  zwischen  zwei  Parteien  abspielt,  den  sie  als
Verwaltungsgericht  zu  entscheiden  hat,  unterscheidet
man  einfaches  Verwaltungsverfahren  und  Verwal-=tungsstreitverfahren
  (Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen
Rechts).

1.  Einfaches  Verfahren.

Da  gesetzlich  nur  bestimmt  ist,  welche  Sachen  Verwaltungsstreitsachen
  sind  (S.  327  f.),  ergibt  sich  die
negative  Begriffsbestimmung,  daß  einfache  Verwaltungssachen
  alle  Aichtstreitsachen  sind.  Das  einfache  Verwaltungsverfahren
  ist  an  keine  Formvorschriften  gebunden.
Ob  die  Verwaltungsbehörde  —  falls  ihr  Einschreiten
erforderlich  ist  —  die  Beteiligten  hören  oder  sofort  eine
Auflage  erlassen  will,  steht  bei  ihr,  desgleichen  ob  sie
das  Verfahren  mündlich  oder  schriftlich  gestalten  will.
In  jedem  Falle  ist  aber  die  schließlich  getroffene  Entscheidung
  —  Auflage,  Anordnung  —  dem,  den  sie  betrifft,
  zu  eröffnen,  sei  es  mündlich  an  Amtsstelle  —  dann
ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  dem  Beteiligten  vorzulesen
  und  von  ihm  zu  unterschreiben  —,  sei  es  durch
Zufertigung  eines  Schriftstüchs.  Ist  die  Angelegenheit
von  geringer  Bedeutung,  genügt  einfache  Briefform
und  Ubersendung  durch  die  Post,  beginnt  jedoch  vom
Empfange  des  betreffenden  Schriftstüches  an  eine  Frist
zu  laufen,  innerhalb  deren  eine  Handlung  (Herbeiführung
eines  bestimmten  Erfolges  usw.)  vorzunehmen  ist,  oder
hat  ihre  Versäumung  einen  Rechtsnachteil  (Verlust  eines
Rechtsmittels)  zur  Folge,  so  ist  das  Schriftstück  zuzustellen,
  d.  h.  dem  Adressaten  förmlich  zu  übergeben
und  der  Empfang  auf  einer  besonderen  Urkunde  zu  bescheinigen.
  Diese  Zustellungsurkunde  kommt  zu  den
Akten  und  dient  als  Nachweis  dafür,  daß  der  Adressat
das  Schriftstüch  erhalten  hat.  Ob  er  es  liest,  ist  gleichgültig,
  sein  Inhalt  gilt  jedenfalls  als  ihm  bekanntgemacht.
Die  Vorschriften  über  die  Zustellung  entsprechen  denen
der  Zivilprozeßordnung.  Zwischen  Behörden  erfolgt