1.  Einfaches  Verfahren.  a)  Rekurs.  b)  Beschwerde.  323

keine  Zustellung;  sie  wird  ersetzt  durch  den  Eingangsvermerk,
  der  sofort  am  Tage  des  Empfanges  auf  das
Schriftstück  zu  bringen  ist.

a)  Rekurs.

Gegen  die  Beschlüsse,  Verfügungen,  Anordnungen
und  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörde  erster  Instanz
  steht  den  Beteiligten  das  Bechtsmittel  des  Rekurses
  zu  —  soweit  nicht  die  Klage,  der  Einspruch,
oder  die  Anfechtungsklage  dagegen  gegeben  ist.  Der
Rekurs  ist  binnen  14  Tagen  vom  Tage  der  Eräöffnung
(Zustellung)  an  bei  der  Berwaltungsbehörde  erster  Instanz
oder  zweiter  Instanz  einzulegen.  Dies  kann  schriftlich
oder  durch  Erklärung  zu  Protokoll  geschehen.  Uber  den
Rekurs  entscheidet  die  nächste  vorgesetzte  Behörde  (Amtsbzw.
  RKreishauptmannschaft).  Auch  das  Verfahren  in
der  Rekursinstanz  ist  an  keine  Form  gebunden.  Gegen
Entscheidungen,  die  von  der  Amtshauptmannschaft  oder
Kreishauptmannschaft,  sei  es  mit  oder  ohne  Mitwirkung
des  Bezirks=  bzw.  Kreisausschusses  gefällt  werden,  ist
nur  dann  ein  zweiter  Rekurs  zulässig,  wenn  durch
beson  dere  gesetzliche  Vorschriften  für  bestimmte  Angelegenheiten
  drei  Instanzen  vorgesehen  sind.

b)  Beschwerde.

Daneben  ist  es  jedem,  der  sich  durch  irgend  welche
Maßnahmen  der  Verwaltungsbehörde  beeinträchtigt
glaubt,  unbenommen,  bei  der  nächstvorgesetzten  Behörde
als  der  Aufsichtsbehörde  Beschwerde  einzulegen.  Diese
Aufsichtsbeschwerde  ist  kein  Rechtsmittel,  wie  der  Rekurs,
es  steht  deshalb  ganz  im  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde,
ob  sie  auf  Grund  der  Beschwerde  von  Aufsichts  wegen
die  Entscheidung  der  ihr  untergeordneten  Behörde  aufheben
  bzw.  abändern  will  oder  nicht.

Eine  Einwendung  von  Bechtemitteln  durch  die  Unterbehörden
  als  solche  ist  unstatthaft;  nur  wenn  die  Be-21“

