324  XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

hörde  Partei  ist,  ist  sie  ebenso  wie  ihre  Gegenpartei
dazu  befugt.  Erscheint  der  Unterbehörde  eine  Ent—
scheidung  der  übergeordneten  Behörde  nicht  entsprechend,
hat  sie  höchstens  das  Recht,  bei  dieser  vorstellig  zu
werden,  um  so  eine  Abänderung  bzw.  Aufhebung  der
betreffenden  Entscheidung  zu  erzielen.

c)  Anfechtungsklage.

Neben  dem  Rekurse  besteht  im  einfachen  Verwal—
tungsverfahren  ein  neues  Rechtsmittel,  die  durch  das
Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli
1900  geschaffene  Anfechtungsklage  beim  Königlichen
Oberverwaltungsgerichte  in  Dresden.  Die  Anfechtungsklage
  steht  den  Beteiligten  zu:

1.  gegen  die  in  zweiter  Instanz  vom  Miinisterium
des  Innern,  von  den  Kreis=  oder  Amtshauptmannschaften,
  sei  es  allein  oder  unter  Mitwirkung
der  Kreis=  oder  Bezirksausschüsse,  getroffenen  Entscheidungen;
  sie  ist  hier  jedoch  ausgeschlossen,  wenn
die  genannten  Entscheidungen  nach  besonderer  gesetzlicher
  Vorschrift  endgültig  sind,  oder  ein  anderes
Rechtsmittel  (weiterer  Rekurs  S.  323)  dagegen  zusteht,
  oder  der  ordentliche  Rechtsweg  in  der  Sache
beschritten  werden  kann;

2.  gegen  die  zweitinstanzlichen  Entscheidungen  der
Kreishauptmannschaft  Dresden  als  Generalkommission
  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen;

3.  gegen  die  Bescheide  oder  Verfügungen  der  Kreishauptmannschaften
  und  der  sonstigen  höheren  Verwaltungsbehörden,
  wodurch  die  Genehmigung  des
Statuts  einer  Orts=  oder  Betriebskrankenhkasse
versagt,  die  Schließung  einer  Ortskrankenhkasse
oder  die  Anderung  des  Kassenstatuts  angeordnet
oder  die  Auflösung  der  Kasse  abgelehnt  wird;

4.  gegen  gewisse  Beschlüsse  der  Kreishauptmannschaften
in  Angelegenheiten  der  Genossenschaften,  Aktienund
  Kommanditaktiengesellschaften;