2.  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts.  327

die  Vermittelung  der  Behörde  zugestellt,  gegen  deren
Entscheidung  die  Anfechtungsklage  gerichtet  ist.  Durch
Staatsvertrag,  veröffentlicht  am  29.  Februar  1912,  sind
die  beiden  Fürstentümer  Reuß  an  das  Sächsische  Ober—
verwaltungsgericht  angeschlossen  worden.

2.  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts.

An  die  Stelle  des  Administrativjustizverfahrens  (D-Ge—
setz  vom  30.  Januar  1835),  das  eine  nur  unvollkommene
Gewähr  für  eine  gesetzmäßige  Rechtsprechung  auch  in
Verwaltungssachen  bot,  hat  das  Sächsische  Gesetz  über
die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli  1900  das
Verwaltungsstreitverfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten
gesetzt  und  im  Oberverwaltungsgerichte  eine  mit  voller
Gewähr  richterlicher  Unabhängigkeit  ausgestattete  oberste
richterliche  —  keine  Verwaltungs=  —  Behäörde  geschaffen.
  Das  Gesetz  vom  19.  Juli  1900  führt  die
Fälle,  in  denen  ein  Parteistreitverfahren  statthaft  ist,
einzeln  auf;  alle  nicht  aufgeführten  Sachen  sind  reine
Verwaltungssachen  (S.  322  f.).  Verwaltungsgerichte  sind
die  Kreishauptmannschaften  und  das  Oberverwaltungsgericht.


Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1.  wenn  die  Streitigkeit  sich  auf  ein  Grundstück  bezieht,
  das  Verwaltungsgericht,  in  dessen  Bezirk  es
liegt:;

2.  in  allen  sonstigen  Fällen  das  Verwaltungsgericht,
in  dessen  Bezirke  die  beklagte  Partei  wohnt  oder
ihren  Sitz  hat.

Ist  eine  öffentliche  Behörde  beklagt,  so  ist  der  Sitz

der  Behörde  maßgebend.

Die  Kreishauptmannschaften  entscheiden  in  kollegialer
Zusammensetzung  (Kreishauptmann  und  zwei  Bäte)  als
Verwaltungsgericht  erster  Instanz  auf  Klagen  in
solgenden  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts:

über  vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Gemeindeund
  Bezirksbeamten  an  die  Gemeinde  und  an  den