328  XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

Bezirk  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,  insbesondere  über
Ansprüche  auf  Besoldung,  Wartegeld,  Unterstützung,
Ruhegehalt  u.  dgl.;

über  Ansprüche  öffentlicher  Bediensteter  oder  öffent—
lich  bestellter  Gewerbetreibender  auf  Gebühren,  so—
fern  nicht  dafür  der  ordentliche  Rechtsweg  oder  ein
anderes  Verfahren  offen  steht;

über  die  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zu  einer
politischen,  Kirchen-  oder  Schulgemeinde  oder  zu
einem  sonstigen  öffentlichrechtlichen  Verbande  oder  zu
einem  selbständigen  Gutsbezirke,  sowie  darüber,  ob
einem  Gute  die  Eigenschaft  als  selbständiger  Guts—
bezirk  zukommt;

über  Streitigkeiten  zwischen  einem  öffentlichen  Verbande
  und  seinen  Bestandteilen  oder  zwischen  diesen
untereinander;

über  Ansprüche  der  Armenverbände  gegeneinander,
sowie  gegen  den  Staat  wegen  der  öffentlichen  Unter—
stützung  Hilfsbedürftiger;

über  bestimmte  Streitigkeiten  über  Wegebaupflicht,
Anliegerleistungen,  Offentlichkeit  von  Wegen  und
Plätzen;

über  Ansprüche  wegen  der  Benutzung  und  Unter—
haltung  fließender  Gewässer;

Verwaltungsgericht  zweiter  Instanz  ist  das  Ober—
verwaltungsgericht  in  Dresden.

Die  Klage  ist  schriftlich  in  zwei  Stücken  einzureichen
oder  zu  Protokoll  anzubringen.  Sie  muß  einen  be—
ftimmten  Antrag  enthalten  und  die  Person  des  Be—
klagten  sowie  den  Streitgegenstand  genau  bezeichnen.
Uberdies  sollen  —  nicht:  müssen  —  die  den  Antrag
begründenden  Tatsachen  und  Beweismittel  angegeben
werden.

Ist  die  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  versäumt  oder
erweist  sich  der  gestellte  Antrag  sofort  als  rechtlich  unzulässig
  oder  als  offenbar  unbegründet  oder  sind
die  Verwaltungsgerichte  dafür  nicht  zuständig,  so
kann  das  Gericht  die  Klage  ohne  weiteres  durch  einen