2.  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts.  329

mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurückweisen.  Er—
scheint  der  Antrag  rechtlich  begründet,  so  kann  dus  Ge—
richt  dem  Beklagten  ohne  weiteres  durch  einen  mit
Gründen  versehenen  Bescheid  aufgeben,  den  Kläger
klaglos  zu  stellen.  In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien
zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb  zweier
Wochen  nach  dem  Tage  der  Zustellung  auf  mündliche
Verhandlung  anzutragen.  Wird  der  Antrag  nicht  gestellt,
  so  gilt  der  Bescheid  als  endgültiges  Urteil  und
es  ist  keine  Berufung  dagegen  mehr  zulässig.

Ist  ein  Bescheid  überhaupt  nicht  erlassen  oder  rechtzeitig
  auf  mündliche  Berhandlung  angetragen  worden,
so  ist  die  Klage  abschriftlich  dem  Beklagten  mit  der
Aufforderung  zuzufertigen,  seine  Gegenerklärung  binnen
einer  bestimmten,  von  einer  bis  vier  Wochen  bemessenen
Frist  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  abzugeben.
Die  Gegenerklärung  ist  dem  Kläger  zuzufertigen.

Das  Verwaltungsgericht  entscheidet  nach  mündlicher
Verhandlung,  wenn  nicht  beide  Parteien  ausdrüchlich
darauf  verzichten.  Der  Beweis  wird  in  der  Regel  in
der  mündlichen  Verhandlung  erhoben.  Das  Gericht
entscheidet  nach  seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inhalte
  der  Berhandlung  und  dem  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme
  geschöpften  Uberzeugung  durch  Urteil.
Das  Urteil  wird  den  Parteien  von  Amts  wegen  zugestellt.


Gegen  die  Urteile  der  Kreishauptmannschaften  steht
den  Parteien  die

Berufung

an  das  Oberverwaltungsgericht  zu;  die  Berufung  geht
unmittelbar  an  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen,
wenn  Armenverbände  sich  streiten,  die  verschiedenen
Bundesstaaten  angehören.

Die  Berufung  ist  binnen  vier  Wochen  schriftlich  oder
zu  Protokoll  bei  dem  Verwaltungsgerichte  einzulegen,
dessen  Urteil  angefochten  wird.  Die  Berufung  soll  die
Beschwerdepunkte  bezeichnen  und  rechtfertigen,  sowie  die