330  XXIII.  Kosten  des  Verfahrens.

neuen  Tatsachen  und  Beweismittel  angeben,  welche  die
Partei  geltend  zu  machen  beabsichtigt,  ohne  daß  jedoch
die  Wirksamkeit  der  Berufung  hiervon  abhinge.  Der
Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen.
Die  Berufung  hat  aufschiebende  Wirkung;  den  Verwaltungsbehörden
  verbleibt  jedoch  das  Recht,  die  durch
das  öffentliche  Interesse  gebotenen  Anordnungen  einstweilen
  zu  treffen.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte
finden  die  für  die  erste  Instanz  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  ist  in
den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  sowie  dann  zulässig,
wenn  von  der  Kreishauptmannschaft  oder  dem  Vorsitzenden
  die  Einleitung  oder  Fortsetzung  des  Verfahrens
abgelehnt  wird.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  außerdem  über
die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
gegen  rechtskräftige  Urteile  der  Verwaltungsgerichte.

Die  Verwaltungsgerichte  haben  ihre  Zuständigkeit
von  Amts  wegen  zu  prüfen.  Entsteht  unter  mehreren
Verwaltungsgerichten  Streit  über  ihre  Zuständigkeit,  so
ist  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  einzuholen.


XAXIII.  Rosten  des  Perfahrens.

Die  Behörden  der  inneren  Verwaltung  haben  für
ihre  Amtshandlungen,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas  anderes
bestimmt  ist,  Kosten  (d.  h.  Gebühren  und  Auslagen)  gemäß
  dem  Saächsischen  Kostengesetze  vom  30.  April  1906
und  dem  diesem  beigefügten  Gebührenverzeichnisse  zu
erheben.

Als  solche  Amtshandlungen  gelten  nicht  bloße  Auskunftserteilungen,
  Ratschläge,  Bermittelungen,  Anregungen
u.  dgl.,  sind  also  kostenfrei  zu  erledigen.