XXIII.  Kosten  des  Verfahrens.  331

Die  Gemeinden  können  durch  Ortsgesetz  anderweite
und  vom  Gebührenverzeichnisse  abweichende  Gebührensätze
  einführen.  Als  Auslagen  sind  neben  der  gesetzlichen
  Stempelsteuer  zu  entrichten:  die  Kosten  für  die
Bemühungen  einzelner  Personen  (Zeugen,  Sachverständiger)
  und  die  sonstigen  baren  Auslagen  der  Behörden,
soweit  sie  nicht  in  einem  Pauschkostenbetrag  inbegriffen
sind.

Kostenfrei  sind  zu  erledigen  die  Amtshandlungen
für  das  Königliche  Haus,  den  Fiskus,  Gesandte  usw.,
ferner  solche,  die  sich  auf  die  öffentliche  Armenpflege
beziehen,  Amtshandlungen  der  den  Verwaltungsbehörden
obliegenden  Aufsicht  über  Gemeinden  und  öffentlichrechtliche
  Körperschaften  (Innungen),  endlich  Amteohandlungen
  in  Sachen  der  Dienstaussicht  und  Disziplinargewalt
  über  Beamte.

Kostenschuldner  ist  derjenige,  der  die  kostenpflichtige
Amtshandlung  veranlaßt  hat.  Entstehen  durch  unbegründete
  Beschwerden  oder  Widersprüche  Kosten,  so  können
sie  demjenigen  auferlegt  werden,  der  die  Beschwerden
oder  Widersprüche  erhoben  hat.

Alehrere  Kostenschuldner  für  dieselbe  Amtshandlung
haften  als  Gesamtschuldner,  d.  h.  die  Behörde  kann  die
gesamten  Kosten  von  irgend  einem  derselben  eintreiben,
der  seinerseits  von  den  übrigen  anteilweisen  Ersatz  verlangen
  kann.

Die  Gebühren  werden  fällig  mit  dem  Abschlusse  der
kostenpflichtigen  Amtshandlung,  Auslagen  mit  ihrer  Entstehung.
  Die  Behörde  kann  angemessene  Zahlungsfristen
bewilligen.

Die  Vornahme  auf  Antrag  zu  erledigender  Amtshandlungen
  kann  von  der  Erlegung  eines  Kostenvorschusses
  abhängig  gemacht  werden.  Der  Vorschuß  haftet
auch  für  den  Rechtsnachfolger  des  Antragstellers.

Die  Kosten  für  eine  kostenpflichtige  Amtshandlung
sind  bei  deren  Abschlusse  von  der  die  Amtshandlung
vornehmenden  Behärde  festzusetzen,  und  zwar  setzt  jede
Instanz  die  bei  ihr  erwachsenen  Kosten  fest.  In  der