332  XXIII.  Kosten  des  Verfahrens.

sachlichen  Entscheidung  ist  die  Kostenpflichtigkeit  aus—
drücklich  auszusprechen.  Die  Festsetzung  der  Gebühren
erfolgt  gemäß  dem  Gebührenverzeichnisse  zum  Kosten—
gesetze  vom  30.  April  1906  oder  nach  etwa  bestehenden
örtlichen  Bestimmungen.  Die  Gebühren  für  ein  Verfahren
  umfassen  alle  zur  Erledigung  der  Angelegenheit
einschließlich  der  von  anderen  sächsischen  Behörden  der
inneren  Verwaltung  vorgenommenen  Amtshandlungen.
Wird  eine  Sache  an  die  untere  Instanz  zurüchverwiesen,
so  gilt  das  weitere  Verfahren  in  dieser  mit  dem  früheren
hinsichtlich  der  Kosten  als  eins;  indessen  begründet  jedes
neue  Rechtsmittelverfahren  einen  neuen  Kostenansatz.

Wo  nach  dem  Verzeichnisse  die  Feststellung  der  Gebühren
  innerhalb  eines  bestimmten  Rahmens  zu  erfolgen
hat,  sind  die  Gebühren  zu  bemessen:

1.  nach  dem  Vermögensinteresse  der  Beteiligten

an  der  kostenpflichtigen  Amtshandlung;

2.  nach  dem  Grade  der  den  Behöäörden  verursachten
Alühe  und  der  Höhe  der  ihnen  erwachsenen  Auslagen,
  soweit  diese  nicht  besonders  berechnet  werden;

3.  nach  dem  Grade  der  Verschul  dung  derjenigen,
die  die  Amtshandlung  veranlaßt  haben.

Kommt  die  Amtshandlung  infolge  Rüchnahme  des
Antrags  oder  Verzögerung  oder  zufälliger  Verhinderung
nicht  zum  Abschlusse,  so  ist  nur  eine  Teilgebühr  anzusetzen,
  die  bei  Fortgang  des  Verfahrens  innerhalb  eines
Jahres  auf  die  volle  Gebühr  angerechnet  wird.

Die  Kostenfestsetzung  wird  den  Beteiligten  zugleich
mit  der  Entschließung  in  der  Hauptsache  bekanntgegeben.
Gegen  die  Kostenfestsetzung  finden  die  geordneten  Rechtsmittel
  (Rekurs,  Anfechtungsklage)  innerhalb  der  gesetzlichen
  Fristen  statt.  Die  Fristen  laufen  von  der  Zustellung
  oder  der  sonstigen  Bekanntgabe  der  Kostenfestsetzung
  ab.  Die  Anfechtungsklage  gegen  eine  zweitinstanzliche
  Kostenentscheidung  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Kostensumme  100  M.  übersteigt.  Die  Kosten  sind
trotz  der  Rechtsmitteleinwendung  einstweilen  fristgemäß
zu  entrichten.