XXIII.  Kosten  des  Verfahrens.  333

Der  Erlaß  oder  die  Herabsetzung  der  von  den
staatlichen  Verwaltungsbehörden  und,  falls  durch  örtliche
Bestimmungen  nichts  anderes  bestimmt  ist,  auch  von
den  Gemeindebehörden  festgesetzten  Kosten  steht  diesen
Behörden  selbst  zu;  bei  Kostenbeträgen  über  25  M.  haben
staatliche  Verwaltungsbehörden  hierzu  die  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

Rückhständige  fällige  Kosten  sind  zwangsweise  beizutreiben.


Kosten,  deren  Uneinbringlichkeit  amtskundig  ist,  sind
abzuschreiben.  Der  Anspruch  auf  Zahlung  rüchständiger
Kosten  verjährt  in  vier  Jahren,  gerechnet  vom  Schlusse
des  Jahres  an,  in  dem  die  Kosten  fällig  geworden  sind.
Der  Rechtshilfeverkehr  zwischen  den  sächsischen  Behörden
  der  inneren  Verwaltung  erfolgt  gebührenfrei;
mit  nichtsächsischen  Behörden  nur  insoweit,  als  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist;  Auslagen  sind  im  allgemeinen
auch  hier  zu  erstatten.

Die  Gemeinden  erheben  besondere  Gebühren  für  die
Benutzung  der  von  ihnen  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen
  Veranstaltungen  —  öffentliche  Einrichtungen  —,
also  Wasserzins,  Gaszins,  Schlachthof-,  Marktgebühren
usw.  Die  Einführung  solcher  Gebühren  erfolgt  durch
ortsgesetzliche  oder  ortspolizeiliche  Bestimmungen.  Dies
gilt  entsprechend  für  öffentliche  Einrichtungen  der  Bezirksverbände.
  Diese  Gebühren  können  bei  nicht  fristgemäßer
  Zahlung  zwangsweise  beigetrieben  werden.

Besondere  Bestimmungen  über  Kostenberechnung  in
der  inneren  Verwaltung  bestehen  für  Bezirksärzte,  Bezirkstierärzte,
  Polizeiärzte,  Bausachverständige,  Brandversicherungsinspektoren,
  Gewerbeinspektoren,  Standesbeamte,
  Vollstrechungsbeamte.

Nach  §  61  der  Konkursordnung  genießen  die  Forderungen
  der  Reichs-,  Staats=  und  Gemeindekassen,  der
Kirchen,  Schulen  und  öffentlichen  Verbände  bevorzugte
Befriedigung  im  Konkaurse.