334  XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen.

XXIV.  Zwangsvollstreckung  in
Derwaltungssachen.

Büchständige  Auslagen,  Gebühren,  Strafbeträge,  Schulgeld-,
  Steuer-,  Wasserzins-,  Gaszinsforderungen  u.  dgl.
müssen  oft  im  Wege  der  Zwangsvollstrechung  beigetrieben
werden.  Die  einschlägigen  Bestimmungen  finden  sich  in
dem  Sächs.  Gesetze  vom  18.  Juli  1902  über  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen,
das  sich  seinerseits  an  die  entsprechenden  Worschriften  der
Zivilprozeßordnung  anlehnt.  Hiernach  sind  die  Verwaltungebehörden
  im  allgemeinen  zur  Anordnung  der
Zwangsvollstreckung  befugt,  sind  also  zugleich  Vollstrechungsbehörden;
  nur  im  Geschäftskreise  der  Bürgermeister
  nichtrevidierter  Städte,  Gemeindevorstände  und
Gutsvorsteher  ist  für  die  Anordnung  der  Zwangsvollstrechung
  die  in  dem  betreffenden  Geschäftszweige  nächstvorgesetzte
  Staatsverwaltungsbehörde  als  Vollstreckungsbehörde
  zuständig.  Das  zuständige  Ministerium  kann
jedoch  einem  solchen  Bürgermeister,  Gemeindevorstande
oder  Gutsvorsteher  die  Befugnis  zur  Anordnung  der
Zwangsvollstrechung  —  aber  nur  in  börperliche  Sachen,
nicht  in  Grundstüche  und  Forderungen  —  verleihen;
die  Verleihung  kann  beschränkt  werden.  Im  Namen
der  Kirchen=  und  Schulinspektion  wird  die  Zwangsvollstreckung
  von  der  weltlichen  Koinspektionsbehörde
(Stadtrat,  Amtshauptmannschaft)  allein  angeordnet.

Die  Ausführung  der  Zwangsvollstrechung  erfolgt  im
allgemeinen  durch  einen  Vollstreckungsbeamten  der  Verwaltungsbehörde
  oder  einen  Gerichtsvollzieher,  und  zwar
in  der  Hauptsache  analog  den  Bollstrechungsbestimmungen
der  Zivilprozeßordnung.

Die  Zwangsvollstrechung  kann  nur  auf  Grund  eines
schriftlichen  Auftrags  der  Vollstrechungsbehörde  vorgenommen
  werden,  der  Auftrag  muß  den  Beteiligten  auf