336  XXIV.  Zwangsvollstreckung  in  Verwaltungssachen.

streckungshandlung  unter  kurzer  Erwähnung  der  wesent—
lichen  Vorgänge;  die  Aamen  der  beteiligten  Personen;
die  Unterschrift  dieser  Personen  und  die  Bemerkung,  daß
die  Unterzeichnung  nach  vorgängiger  Vorlesung  oder
Vorlegung  zur  Durchsicht  und  nach  vorgängiger  Ge—
nehmigung  erfolgt  bzw.  weshalb  dies  unterblieben  sei;
die  Unterschrift  des  Beamten.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
  erfolgt  durch  Pfändung.  Sie  darf  nicht  weiter
ausgedehnt  werden,  als  zur  Deckung  des  Anspruchs  und
der  Vollstreckungskosten  erforderlich  ist;  sie  hat  zu  unter—
bleiben,  wenn  durch  Verwertung  der  zu  pfändenden
Gegenstände  nur  die  Kosten  der  Zwangsvollstrechung
gedecht  werden  würden.  Durch  die  Pfändung  erwirbt
der  Gläubiger  ein  Pfandrecht  an  dem  gepfändeten
Gegenstande.  Eine  Sache  kann  mehrfach  gepfändet
sein;  das  durch  eine  frühere  Pfändung  begründete  Pfandrecht
  geht  dem  später  erworbenen  vor.  Behauptet  ein
Dritter,  daß  ihm  an  dem  Gegenstande  der  Zwangsvollstrechung
  ein  die  Beräußerung  hinderndes  Recht  zustehe,
  so  Kann  er  —  falls  nicht  Freigabe  erfolgt  —  die
Widerspruchsklage  erheben.

Ist  die  Pfändung,  wenn  auch  nur  teilweise,  erfolglos
gewesen,  so  ist  der  Schuldner  verpflichtet,  ein  Verzeichnis
seines  Vermögens  vorzulegen,  sowie  den  Offenbarungseid
  vor  dem  zuständigen  Amtsgerichte  dahin  zu  leisten,  daß
er  nach  bestem  Wissen  sein  Vermögen  so  vollständig  angegeben
  habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners
befindlichen  körperlichen  Sachen  wird  dadurch  bewirkt,
daß  der  pfändende  Beamte  sie  in  Besitz  nimmt;  Geld,
Kostbarkeiten  und  Wertpapiere  nimmt  er  weg,  andere
Sachen  beläßt  er  nach  Anlegung  von  Siegeln  oder  sonstiger
  Kenntlichmachung  der  Pfändung  im  Gewahrsam
des  Schuldners.  Unentbehrliche  Gegenstände  sind  unpfändbar;
  dies  sind  u.  a.:

die  Kleidungsstücke,  Betten,  die  Wäsche,  das  Hausund
  Küchengerät,  insbesondere  die  Heiz=  und  Koch-