338  XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen.

stellung  sind  die  Pfändung  und  die  Uberweisung  als
bewirkt  anzusehen.

Die  Pfändung  von  Wechsel=  und  ähnlichen  Forderungen
  wird  durch  Wegnahme  des  Wechsels  bzw.  des
indossablen  Papiers  bewirkt.

Das  Pfandrecht,  das  durch  die  Pfändung  einer  Gehaltsforderung
  oder  einer  ähnlichen  in  fortlaufenden
Bezügen  bestehenden  Forderung  erworben  wird,  erstrecht
sich  auch  auf  die  nach  der  Pfändung  fällig  werdenden
Beträge.

Der  Dritischuldner  hat  binnen  zwei  Wochen  von  der
Zustellung  des  Pfändungs=  und  Uberweisungsbeschlusses
an  gerechnet  der  Vollstrechungsbehörde  auf  deren  Verlangen
  zu  erklären,

ob  und  inwieweit  er  die  Forderung  als  begründet
anerkenne  und  Zahlung  zu  leisten  bereit  sei;

ob  und  welche  Ansprüche  andere  Personen  an  die
Forderung  machen;

ob  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Forderung
bereits  für  andere  Gläubiger  gepfändet  sei.

Die  Aufforderung  zur  Abgabe  dieser  Erklärungen
muß  in  den  Pfändungs=  und  Uberweisungsbeschluß
aufgenommen  werden.

Der  Drittschuldner  haftet  dem  Gläubiger  für  den  aus  der
-ichterfüllung  dieser  Berpflichtung  entstehenden  Schaden.

Unpfändbar  sind:

Alimentenforderungen;

fortlaufende  Einkünfte  aus  Stiftungen  u.  dgl.:

die  aus  Kranken-,  Hilfs=  oder  Sterbekassen  zu  beziehenden

  Hebungen;

der  Sold  und  die  Invalidenpension  der  Unteroffiziere

  und  Soldaten;

das  Diensteinkommen  der  aktiven  Militärpersonen;

die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen,  die  Erziehungsgelder

  und  die  Studienstipendien  sowie  die

Pensionen  invalider  Arbeiter;

7.  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte
und  Deckoffiziere,  der  Beamten,  der  Geistlichen  so-