XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.  339

wie  der  Arzte  und  Lehrer  an  öffentlichen  Anstalten,
die  Pension  dieser  Personen,  sowie  der  nach  ihrem
Tode  den  Hinterbliebenen  zu  gewährende  Sterbe—
oder  Gnadengehalt  u.  a.  m.

Ubersteigen  in  den  Fällen  6  und  7  das  Diensteinkommen,
  die  Pension  oder  die  sonstigen  Bezüge  die
Summe  von  1500  M.  für  das  Jahr,  so  ist  der  dritte
Teil  des  Mehrbetrags  der  Pfändung  unterworfen.

Die  Zwangsvollstrechung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Vollstrechungsbehörde
nach  den  Vorschriften  über  die  gerichtliche  Zwangsvollstrechung
  durch  das  Amtsgericht,  und  zwar  durch  Zwangsversteigerung
  von  Grundstücken,  Eintragung  von  Sicherungshypotheken,
  Zwangsverwaltung.

Die  Verwaltungsbehörden  verschiedener  Bundesstaaten
leisten  einander  Rechtshilfe  bei  der  Erhebung  und
Beitreibung  von  Abgaben,  sowie  zur  Durchführung  des
Steuerstrafverfahrens  und  der  Vollstrechung  von  Vermögensstrafen,
  die  durch  polizeiliche  Verfügung  festgesetzt
worden  sind;  vgl.  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1895  mit
sächsischer  Ausführungsverordnung  vom  1.  Mai  1903.
Dieser  Beistand  wird  nur  gewährt,  wenn  die  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist,  desgleichen  ist  die  Vollstreckbarkeit
  in  dem  Ersuchungsschreiben  zu  bescheinigen.  Die
Vollstrechungshandlung  muß  nach  sächsischem  Rechte  ihrer
Art  nach  zulässig  sein,  indessen  findet  im  übrigen  eine
Nachprüfung  weder  der  Gesetzmäßigkeit  der  Entscheidung
oder  Verfügung  noch  ihrer  Vollstrechbarkeit  statt.

XXV.  Geschäftsführung  und
Kktenwesen.
Für  die  äußere  Form,  in  der  sich  die  Geschäfte  bei

den  städtischen  Berwaltungsbehörden  abwickeln  sollen,

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