340  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

gibt  es  keine  „Geschäftsordnung“,  wie  für  die  sächsischen
Justizbehörden,  keinen  „Archivplan“,  wie  für  die  Amts—
hauptmannschaften,  nur  einige  Ministerialverordnungen
treffen  vereinzelte  Bestimmungen.  Wo  also  ortsstatuta—
risch  keine  Regelung  des  Bureauwesens  getroffen  wor—
den  ist,  bewegt  sich  die  Registrandenführung,  Akten-  und
Kassenhaltung  in  gewohnheitsmäßig  herausgebildeten
Formen.  Eine  gewisse  Gleichförmigkeit  ist  jedoch  auch
auf  bureautechnischem  Gebiete  erzielt  und  ist  im  Inter—
esse  eines  glatten  Geschäftsganges  und  zur  Vermeidung
eines  überflüsfigen  Beamten-  und  Aktenapparates  auch

erforderlich.
Die  bei  einer  städtischen  Behörde  eingehenden  Schrift—
stüche  werden  —  ev.  in  einer  besonderen  Zentralstelle,

dem  Eingangsbureau  —  mit  dem  Eingangsstempel  ver—
sehen,  der  Tag  und  Jahr  angibt,  bei  wichtigen,  insbesondere
  dringlichen  Sachen  empfiehlt  es  sich,  auch  die
Stunde  des  Eingangs  anzugeben.  Die  eingegangenen
Schriftstücke  werden  dann  an  die  verschiedenen  Abteilungen
  verteilt,  denn  die  Geschäfte  insbesondere  größerer
  Gemeinden  sind  vielfach  verzweigt  und  werden  am
besten  nach  einem  besonderen  Geschäftsverteilungsplane
  verteilt.

a)  Beurkundung.

Aach  der  Zivilprozeßordnung  ist  die  öffentliche  Urkunde
  eine  solche  Urkunde,  die  von  einer  öffentlichen
Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Amtsbefugnisse
oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen
Person  innerhalb  des  ihr  zugeschriebenen  Geschäftskreises
  in  der  vorgeschriebenen  Form  ausgenommen
worden  ist.  Diese  Begriffsbestimmung  gilt  auch  für  die
Beurkundungen  bei  den  Verwaltungsbehörden.  Wesentlich
  ist  hiernach  für  die  Gültigkeit  einer  öffentlichen  Urkunde,
  daß  ihr  Aussteller  zuständig  ist,  d.  h.  daß  er
die  Urkunde  innerhalb  seiner  Amtsbefugnisse  überhaupt
und  innerhalb  des  für  die  Beurkundung  ihm  im  besonderen
  zugewiesenen  Geschäftskreises  ausgestellt  hat.