a)  Beurkundung.  341

Besondere  Beurkundungsformen  haben  zu  beobachten
die  Standesbeamten,  Oblastenbuchführer  u.  a.  m.
Die  häufigste  und  wichtigste  Art  der  öffentlichen  Urkunden
  ist  das
Protokoll,

d.  h.  eine  Aiederschrift,  die  in  Gegenwart  einer  Person
oder  eines  Personenkreises  über  eine  Willenserklärung
oder  Verhandlung  aufgenommen  wird.  Das  Protokoll
muß  den  Gang  der  Verhandlung  wahrheitsgetreu  und
klar  wiedergeben  und  alles  enthalten,  was  zur  gesetzund
  ordnungemäßigen  Erledigung  der  behandelten  Sache
oder  ihrer  Beurkundung  notwendig  ist.  Es  ist  nur
dann  rechtsgültig,  wenn  es  vom  verpflichteten  Protokollanten
  (s.  u.)  aufgenommen  ist.  Mlündliche  Erklärungen
  von  rechtlicher  Bedeutung  sind  ausnahmslos  in
protokollarische  -iederschrift  zu  bringen.  Der  Protokollant
  muß  während  der  Verhandlung,  die  zu  protokollieren
  ist,  unausgesetzt  gegenwärtig  sein  und  seine
volle  Aufmerksamkeit  dafür  einsetzen,  daß  die  betreffende
Handlung  gesetz=  und  ordnungsgemäß  vor  sich  geht  und
beurkundet  wird.  Dies  insbesondere,  wenn  die  Handlung
  seine  Mitwirkung  erfordert.

Das  Protokoll  muß  enthalten

Ort  und  Tag  der  Verhandlung,

die  Bezeichnung  der  Beteiligten  und  der  bei  der
Verhandlung  mitwirkenden  Personen,

die  Erklärungen  der  Beteiligten  nach  ihrer  Beihenfolge.


Es  ist  in  deutscher  Sprache  aufzunehmen,  den  Beteiligten
  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen;  daß
dies  geschehen,  ist  ebenso,  wie  daß  es  genehmigt  worden
ist,  im  Protokolle  festzustellen.

Der  Protokollant  hat  sich  über  die  Persönlichkeit,  die
Geschäftsfähigkeit,  Vollmacht  u.  dgl.  der  Beteiligten  zu
vergewissern.

Das  Protokoll  ist  in  erzählender,  direkter  Rede  in
der  Gegenwartsform  abzufassen;  Kürze  und  Knappheit
sind  Haupterfordernisse.  Bei  den  Verwaltungsbehörden