342  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

steht  das  Recht,  Aiederschriften  mit  der  Wirkung  öffentlichen
  Glaubens  aufzunehmen,  sowie  zur  Beglaubigung
von  Abschriften  (nicht  von  Unterschriften)  einmal  denjenigen
  zu,  mit  deren  Stellung  es  ein  für  allemal  verbunden
  ist  (z.  B.  Standesbeamte),  dann  aber  den  Akzessisten
  und  Expedienten,  denen  es  für  ihre  Person  erteilt
wird.  Letztere  haben  bei  der  Unterzeichnung  von  Protokollen
  die  Bezeichnung:  „verpflichteter  Protokollant“  beizufügen
  (ogl.  Gesetz  vom  20.  Mai  1867).

Die  Befugnis  zum  Protokollieren  wird  erteilt  von
den  Bürgermeistern  der  revidierten  Städte  selbständig,
in  den  übrigen  Gemeinden  von  der  Kgl.  Amtshauptmannschaft.
  Der  Protokollant  ist  als  solcher  zu  verpflichten.
  Auch  die  Vollstrechungsbeamten  müssen  die
Befugnis  zur  Protokollaufnahme  besitzen.

Zu  Protokollanten  sind  tunlichst  nur  volljährige  Personen
  zu  bestellen,  die  handlungsfähig  im  Sinne  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sind.  Sie  müssen  vermöge
ihrer  Schulbildung  und  Bekanntschaft  mit  den  behördlichen
  Geschäften  befähigt  sein,  den  Gang  der  Verhandlung
  richtig  aufzufassen  und  klar  und  knapp  wiederzugeben;
  sie  müssen  ferner  durch  ihr  bisheriges  pflichtmäßiges
  Verhalten  die  Erwartung  begründet  haben,  daß
sie  die  protokollarischen  Arbeiten  sorgfältig  und  zuverlässig
  ausführen  werden.  In  den  meisten  Fällen  wird
der  Protokollant  allein  tätig,  nur  bei  der  Abnahme  von
Eiden  und  eidesstattlicher  BVersicherung  bedarf  es  der
-Mitwirkung  und  Mitunterschrift  des  rechtskundigen
Bürgermeisters  bzw.  Stadtrates  oder  eines  juristisch  befähigten
  Protokollanten.  Die  juristischen  Beamten  dürfen
über  die  in  ihrer  Gegenwart  und  unter  ihrer  Mitwirkung
  vorgenommenen  Handlungen  Protokolle  durch
Diktieren  in  die  Feder  eines  Ranzleibeamten  aufnehmen.
  Zur  Beglaubigung  von  Unterschriften  und
Ausstellung  von  Unbedenklichkeitszeugnissen  in  Ehesachen
sind  die  verpflichteten  Protokollanten  nicht  berechtigt,
desgleichen  sind  städtische  Kanzleibeamte  nicht  zur  unterschriftlichen
  Vollziehung  von  Zeugnissen  befugt.