b)  Registrande.  343

Bemerkungen  über  Eingang,  Behändigung  und  Ab—
gang  von  Schriften,  über  Ausführung  amtlicher  Auf—
träge,  Vorlegung  und  Mitteilung  von  Akten  setzen  die
Befugnis  zum  Protokollieren  nicht  voraus.  Diese  Re—
gistraturvermerke  unterscheiden  sich  vom  Protokolle
dadurch,  daß  sie  nicht  wie  dieses  in  Gegenwart  der  Be—
teiligten  während  oder  unmittelbar  nach  der  Verhand—
lung,  sondern  später  zu  den  Akten  gebracht  werden.

Offentliche  Urkunden  bedürfen  zum  Gebrauche  inner—
halb  des  Deutschen  Reiches  keiner  Beglaubigung.  Zum
Gebrauche  im  Ausland  werden  sie  von  dem  beteiligten
Ministerium,  kirchliche  vom  Landeskonsistorium  legali—
siert.  Zum  Beweise  der  Echtheit  einer  ausländischen
Urkunde  genügt  die  Legalisation  durch  einen  Konsul
oder  Gesandten  des  Reiches.

b)  Registrande.

Alle  schriftlichen  Eingänge,  sowie  alle  vor  der  Be—
hörde  abgegebenen  und  zu  Protokoll  genommenen  mündlichen
  Erklärungen  werden  in  einem  Hauptbuche  verzeichnet,
  das  über  alle  Geschäfte  Rechenschaft  geben  soll,
der  Registrande.  Die  Registrande  ermöglicht  allein
eine  rasche  Orientierung,  sie  gibt  Auskunft  über  das
Datum  des  Eingangs;  die  Behörde  oder  Person,  von
der  der  Eingang  herrührt;  den  Sachbetreff,  d.  h.  den
wesentlichen  Inhalt  des  Eingangs;  den  darauf  gefaßten
Beschluß;  die  Art  und  Zeit  der  Erledigung  des  Beschlusses
  und  ev.  die  Bezeichnung  der  Akten,  zu  denen
das  Schriftstück  genommen  worden  ist.  Der  Beschluß
wird  entweder  auf  dem  Eingange  selbst  vermerkt  und
von  da  aus  in  die  Negistrande  eingetragen,  oder  er
wird  nur  in  die  BRegistrande  geschrieben.  Diese  letzte
Art  ist  namentlich  für  kleine  Gemeinden  zwechmäßig,
wo  wenig  Schreibwerk  erforderlich  ist;  die  Registrande
ist  hier  eine  Art  Tagebuch.

Man  unterscheidet  die  Zeitfolge=  und  die  Kontenregistrande.
  Bei  der  Zeitfolgeregistrande  erhält  jeder