Jc)  Aktenhaltung.  345

personal  zur  Erledigung.  Der  Registrandenführer  kann
die  Eingänge  auch  selbst  mit  einem  Beschlusse  versehen,
den  der  Dezernent  unterzeichnet;  er  sowohl  wie  sonst
geeignete  Kanzleibeamte  können  ermächtigt  werden,  einfache
  Anfragen  kurzerhand  im  Kanzleiwege  zu  beantworten,
  Ladungen  abzuschichen,  einfache  Zwischenfragen
an  untere  Stellen  zu  richten,  Erinnerungen  herauszugeben,
Strafregisterauszüge  herbeizuziehen,  Akten  u.  dgl.  sowie
Kostenvorschüsse  einzufordern.  Die  Data  des  Beschlusses,
des  Abganges  der  Akten,  der  Ausfertigung  und  Absendung
  von  Schriften  werden  in  die  Registrande  eingetragen;
  auch  zu  den  betreffenden  Akten  wird  ein
Abgangsvermerk  gebracht.  Meist  wird  über  die  abgehenden
  Sachen  noch  ein  besonderes  Abgangsverzeichnis
  (Journal)  geführt.

Für  jede  Negistrande  ist  ein  Wortregister,  alphabetisch
  geordnet,  zu  führen  (Index).  Dieses  hat  zwei
Spalten;  in  die  eine  wird  das  Stichwort  der  betreffenden
  Sache,  in  die  andere  die  Registrandennummer  eingetragen.


Der  Registrandenführer  führt  auch  noch  einen  Terminskalender
  und  trägt  darin  alle  Fristen  und  Termine
  (Data  protokollarischer  Bernehmungen,  der  Wiedervorlegung
  von  Aktenstüchken  —  namentlich  auswärts
gehender  —  usw.)  ein.

Die  unerledigt  gebliebenen  Sachen  werden  monatlich
—  oder  halbmonatlich  —  ins  sog.  Resteverzeichnis
eingetragen;  dieses  ist  ein  Auszug  aus  der  Registrande.
Es  ist  dem  Dezernenten  vorzulegen.

c)  Aktenhaltung.

Akten  sind  Sammlungen  von  Urkunden,  also  von
Schriftstüchen,  die  für  Rechte  und  Rechtsverhältnisse  von
beweiskräftiger  Bedeutung  sind.  Auf  sachgemäße  Aktenhaltung
  ist  darum  größter  Wert  zu  legen.  Der  Aktendechel
  soll  etwas  größer  als  Reichsfolioformat  sein,  auf
ihm  ist  —  mit  Rundschrift  —  die  Aktenaufschrift,  d.  h.