348  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

XIV.  Sittenpolizei.

1.  Vorkehrungen  gegen  Sittenverderbnis
(Konkubinate,  gewerbsmäßige  Unzucht,  Polizeistundeh.



2.  Volksbelustigungen
(Tanzwesen,  Schießfeste).

3.  Sonn--,  Fest=  und  Bußtagsfeier.

XV.  Landwirtschaftspolizei.

1.  Dismembrationen  und  Konsolidationen  von
Grundstüchken.

2.  Viehzucht,  Biehseuchen,  Biehversicherung.

3.  Obstbaumzucht.

4.  Weinbau.

XVI.  Forst-,  Jagd=  und  Fischereipolizei.

XVII.  Handels-,  Gewerbe=  und  Bergbaupolizei.
XVIIa.  Arbeiterversicherung.

XVIII.  Baupolizei.

XIX.  Feuerpolizei.

Die  Archivsachen  werden  von  den  laufenden  Geschäftssachen
  gesondert  in  geeigneten  Räumen  untergebracht
und  nach  einem  bestimmten  Archivplane  —  etwa  dem
obigen  —  geordnet.  Die  städtischen  Archive  werden
von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  Beamten  des  sächsischen
Hauptstaatsarchivs  revidiert.

Eine  Vorlegung  und  Miitteilung  von  Ahkten
findet  an  Privatpersonen,  Parteien  oder  Sachwalter
nur  dann  statt,  wenn  ein  besonderer  gesetzlicher  Anspruch
darauf  besteht.  Im  allgemeinen  hat  in  reinen  Verwaltungssachen
  niemand  ein  Recht  auf  Aktenvorlegung,  nur
in  Verwaltungsstreitsachen  besteht  dieses  Recht.  Fordert
eine  Behörde  Verwaltungsatkten  ein,  so  sind  sie  mitzuteilen,
  mit  Ausnahme  von  Standesregistern,  Rirchenbüchern
  und  solchen  Akten,  die  den  inneren  Dienst  bei
einer  Behörde  betreffen  oder  deren  Geheimhaltung  erforderlich
  ist  oder  die  zurzeit  unentbehrlich  sind.  Fordert
eine  gerichtliche  Behörde  Verwaltungsakten  ein,  so  ist
jeweils  im  Einzelfalle  besondere  Entschließung  zu  fassen,
ob  die  Akten  mitgeteilt  werden  sollen,  denn  da  die  Ge-