XXVI.  Haushaltplan,  Kassen-  und  Rechnungswesen.  353

sollen  so  gefaßt  sein,  daß  sie  ohne  erhebliche  Anderung
in  die  Verfügung  oder  Entscheidung  übernommen  werden
können.  Der  Verkehr  von  Registrande  zu  Registrande,
also  der  bloße  Durchgangsverkehr,  ist  möglichst  zu  be—
schränken  und  durch  den  unmittelbaren  Verkehr  zu
ersetzen.  Jedes  Schreiben  an  Behörden  ist  frei  zu  machen;
portofrei  ist  nur  der  Verkehr  in  Reichs  dienstangelegenheiten,
  insbesondere  in  Militärsachen.  Mitteilungen  an
Zivilpersonen  werden  im  allgemeinen  auch  franhkiert,
dies  muß  jedoch  nicht  geschehen,  nur  erhält  dann  das
unfrankierte  Schreiben  die  Aufschrift:  „portopflichtige
Dienstsache",  damit  der  Empfänger  kein  Zuschlagsporto
zu  zahlen  hat.

Die  Verwendung  von  Vordrucken  empfiehlt  sich  in
möglichst  ausgedehntem  Maße,  desgleichen  der  Gebrauch
der  Stenographie  im  inneren  Verkehre,  die  Benutzung
von  Schreibmaschinen,  des  Fernsprechers  usw.,  alles  um
Zeit  und  Arbeitskräfte  zu  sparen.

XXVI.  Baushaltplan,
Rassen-  und  Rechnungswesen.

1.  Haushaltplan.

In  jeder  Gemeinde  ist  der  Voranschlag  für  den  Bedarf
  des  nächstfolgenden  Jahres  nach  Einnahmen  und
Ausgaben  alljährlich  im  sog.  Haushaltplane  niederzulegen.
  Der  Haushaltplan  entspricht  dem  Etat  des
Staates.  Aufgestellt  wird  der  Haushaltplan  von  der
Gemeindeverwaltung,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  die
einzelnen  Verwaltungsstellen  den  ordentlichen  wie  den
außerordentlichen  Jahresbedarf  im  einzelnen  angeben
und  daß  dann  die  zur  Dechkung  der  Gesamtsumme  erforderlichen
  Einnahmen  in  den  Voranschlag  ausgenommen
werden.  Der  Haushaltplan  wird  vom  Gesamtrate  fest-Merke.

  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  23