354  XXVI.  Haushaltplan,  Kassen=  und  Rechnungswesen.

gestellt  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Stadtverordneten.
Diese  können  einzelne  Posten  streichen  oder  herabsetzen,
auch  Neueinstellungen  beschließen.  Für  Uberschreitungen
des  Haushaltplanes  ist  nachträglich  die  Genehmigung
der  Stadtverordneten  einzuholen.  Decken  die  laufenden
Einnahmen  den  Jahresbedarf  nicht,  so  ist  der  Fehlbetrag
durch  Steuern  aufzubringen  (S.  120  f.).  Die  Ausgaben
und  Einnahmen  haben  im  Haushaltplan  einander  die
Wage  zu  halten.

Durch  Ortsstatut  wird  geregelt,  welche  Beträge  als
ordentliche  und  welche  als  außerordentliche  Verwilligungen
  in  den  Haushaltplan  einzustellen  sind.  Außerordentliche
  Berwilligungen  dürfen  nur  für  den  bei  der
Verwilligung  ausdrücklich  bestimmten  Zweck  verwendet
werden.  Daraus  folgt,  daß  eine  Ersparnis  bei  außerordentlichen
  Verwilligungen  nicht  für  ordentliche  verwendet
  werden  darf.  Es  darf  aber  auch  eine  Uberschreitung
  außerordentlicher  Verwilligungen  nicht  aus
den  ordentlichen  gedechkt  werden.

Der  Stoff  des  Haushaltplanes  wird  zwechkhmäßig  nach
den  einzelnen  Verwaltungszweigen  eingeteilt.  Jeder  Abschnitt
  ist  für  sich  in  Einnahme  und  Ausgabe  geschieden
und  schließt,  je  nachdem  die  Summe  der  Ausgaben
größer  ist  als  die  der  Einnahmen  oder  nicht,  mit  einem
Fehl-(Zuschuß-)  oder  einem  Uberschußbetrage  ab.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  eines  jeden  einzelnen
Abschnittes  sind  einander  dergestalt  gegenüberzustellen,
daß  die  Einnahmen  (Dechungsmittel)  auf  der  einen  und
die  Ausgaben  (Bedürfnisse)  auf  der  anderen  Blattseite
verzeichnet  werden.  Bei  einem  so  gegliederten  Haushaltplane
  sind  die  Unkosten  jedes  Verwaltungszweiges
sofort  zu  übersehen.

Zwechkmäßigerweise  wird  weiter  bei  jeder  Position
vermerkt,  was  im  Vorjahre  bzw.  den  letzten  zwei  oder
drei  Jahren  für  den  gleichen  Zweck  ausgegeben  oder
eingenommen  worden  ist  und  ob  für  das  Etatjahr  ein
Mehr  oder  Weniger  zu  erwarten  steht.  Jede  Mehrung
oder  Minderung  ist  mit  Erläuterung  zu  versehen.