356  XXVI.  Haushaltplan,  Kassen=  und  Rechnungswesen.

Auf  Beibogen  folgen  am  Ende  des  Haushaltplans:
Die  Ubersicht  über  die  Vermögenslage  der  Stadt,  Pachtgelder=
  u.  a.  Verzeichnisse,  Gehälter  der  Beamten  und
Lehrer;  Ubersicht  über  die  Anleihen,  ihre  Verzinsung
und  Tilgung,  ihre  Berwendung  und  ihren  gegenwärtigen
  Stand;  VBerzeichnis  der  Stiftungen  u.  a.  m.

Für  das  Kirchen=  und  Kirchengemeindevermögen  ist
aller  drei  Jahre  oder  nach  Bedürfnis  alljährlich  ein  besonderer
  Voranschlag  aufzustellen  und  der  Kircheninspektion
zur  Prüfung  vorzulegen.  Auch  für  Volksschulen  ist  ein
jährlicher  Boranschlag  der  Inspektionsbehörde  zu  überreichen.
  Für  politische  Gemeinden  ist  die  Einreichung
eines  Haushaltplanes  nicht  mehr  vorgeschrieben.

2.  Kassen=  und  Rechnungswesen.

Kleine  Gemeinden  haben  nur  eine,  die  Gemeindekasse,
  für  größere  werden  meist  mehrere,  von  einer
Hauptkasse  abhängige  vorgesehen  sein,  z.  B.  eine  Kasse
für  die  Steuern,  das  Standesamt,  das  Baupolizeiamt,
die  Markthalle,  die  Friedhöfe,  die  Schulen,  die  Krankenhäuser,
  das  Wasser=  und  Elektrizitätswerk,  die  Gasanstalt,
  den  Schlachthof  usw.

Für  die  Verwaltung  jeder  Kasse  gelten  bestimmte
allgemeine  Grundsätze.  Jede  Kasse  ist  mit  einem  Einnehmer
  (Kassierer)  und  einem  Kontrolleur  zu  besetzen.
Diese  haben  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte  selbständig
und  unabhängig  voneinander  zu  besorgen.  Die  Annahme,
  Durchzählung  und  Durchsicht,  sowie  die  Auszahlung
  der  Gelder  und  Geldwerte  steht  lediglich  dem
Kassierer  zu.  Der  Kontrolleur  übt  eine  überwachende
Tätigkeit  aus.  Von  allen  Einnahmen  und  Ausgaben
hat  der  Kassierer  dem  Kontrolleur  sofort  Mitteilung  zu
machen  und  ihm  die  Unterlagen  für  die  Einnahmen,
sowie  die  Quittungen  über  die  Ausgaben  vorzulegen.
Die  Kassenbestände  sind  vom  Kassierer  bzw.  vom  Kassierer
und  dem  Kontrolleur  gemeinschaftlich  unter  sicherem  Verschlusse
  zu  halten,  letzterenfalls  dergestalt,  daß  keiner  ohne