2.  Kassen=  und  Rechnungswesen.  357

den  anderen  zu  den  Beständen  gelangen  kann.  Die  Verwaltung
  fremder  Kassen  dürfen  die  Kassenbeamten  ohne
ausdrückliche  Genehmigung  ihrer  Anstellungsbehörde  nicht
übernehmen.  Ist  hierzu  Ermächtigung  erteilt,  so  sind  die
zu  der  fremden  —  etwa  staatlichen  —  Rassenverwaltung
gehörigen  Bestände  von  den  städtischen  Beständen  gesondert
  zu  halten  und  zu  verwahren.  Sind  Wertpapiere
in  der  Kasse,  die  der  Kündigung  und  Auslosung  unterliegen,
  so  haben  sich  die  Kassenbeamten  von  den  Ergebnissen
  etwa  erfolgter  Kündigungen  und  Auslosungen
fortdauernd  in  Kenntnis  zu  erhalten  und  deshalb  die
in  öffentlichen  Blättern  oder  anderswo  erscheinenden
Kündigungs=  und  Auslosungslisten  genau  durchzusehen,
auch  für  die  rechtzeitige  Erhebung  neuer  Zinsleisten  und
Zinsscheine  besorgt  zu  sein.  Für  Verschulden  hierbei
haften  die  Kassenbeamten  mit  ihrem  Vermögen,  in  erster
Linie  mit  der  von  ihnen  gestellten  Sicherheit.

Auch  über  die  Kassenbuchführung  gibt  es  keine
allgemein  gültigen  Vorschriften.  In  vielen  Gemeinden
entscheidet  insoweit  das  Gewohnheitsrecht;  oft  finden
sich  auch  hier  ortsstatutarische  Bestimmungen,  Dienstanweisungen
  u.  dgl.  Zahlungen  erfolgen  zweckmäßig
im  Wege  der  Uberweisung  (Sächsischer  Gemeinde-Giroverband).


Bei  manchen  Kassen  ist  die  kaufmännische  doppelte
Buchführung  in  Gebrauch.  Ihre  Darlegung  gehört  nicht
in  den  Rahmen  dieser  Schrift.  Im  übrigen  empfiehlt
sich  eine  Buchführung  durch  das  Kassenjournal  und  das
Kassenmanual.  Im  Journale  (Tagebuch)  werden  die
einzelnen  Kassenvorgänge  nach  ihrer  Zeitfolge  eingetragen
und  gewähren  dergestalt  eine  fortlaufende  Ubersicht  des
ganzen  Kassenverkehrs.  Im  Manuale  (Handbuch)  gelangt
  der  Stand  jeder  Kassenposition  in  der  durch  den
Haushaltplan  vorgeschriebenen  Ordnung  zur  Darstellung,
die  einzelnen  Abteilungen  müssen  daher  mit  den  entsprechenden
  des  Haushaltplans  übereinstimmen.  Auf  die
Einträge  in  den  Journalen  und  Manualen,  die  inhaltlich
  übereinstimmen,  ist  gegenseitig  zu  verweisen.