358  XXVI.  Haushaltplan,  Kassen=  und  Rechnungswesen.

Jede  Einnahme  oder  Ausgabe  muß  sofort  in  die
Kassen=  und  Kassenkontrollbücher  eingetragen  werden.
Auf  jedem  Belege  ist  die  Seitenzahl  der  Buchung  im
Kassenbuche  zu  vermerken.  Die  Kassenbeamten  haben
für  rechtzeitige  Einziehung  aller  Einnahmen  und  pünktliche
  Zahlung  aller  Ausgaben  zu  sorgen,  haben  ihr  Augenmerk
  auf  die  Fälligkeit  von  Zinsen,  Mieten,  Pachtzinsen,
Abgaben  u.  dgl.  zu  richten  und  nach  fruchtlosem  Ablaufe
der  Fälligkeitstermine  die  erforderlichen  Einziehungen
oder  Zahlungen  zu  veranlassen.  Sie  sollen  ihre  Bücher
täglich  vergleichen  und  Abweichungen  richtigstellen.  Die
Bücher  sind  zwechmäßig  am  Schlusse  jedes  Monats  abzuschließen.
  Kassen=  und  Kontrollbücher  sind  streng  getrennt
  aufzubewahren.