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        <title>Der Gemeindebeamte.</title>
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            <idno>merkel_gemeindebeamte_1913</idno>
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        Juristische  Handbibliothek

Herausgeber:  ·
Max  Hallbauer  Geh.  Rat  Dr.  W.  Schelcher
Senatspräsident  am  K.  S.  Oberlandesgericht  Ministerialdirektor  im  K.  S.  Min.  d.  J.

2  Band  287  D

Der  Oemeindebeamte.

Ein  Abriß

des

Gächsischen  Verfassungs=  und  Verwaltungsrechts

mit  besonderer  Berüchsichtigung
des  Gemeindeverwaltungsrechts

zur  Vorbereitung  auf  die  Expedienten=  und  Sekretärprüfung

von

Dr.  jur.  Erich  Merkel

Stadtrat  in  Annaberg

Zweite  Auflage

Leipzig  1913

Roßberg'sche  Berlagsbuchhandlung
Arthur  Boßberg.
        <pb n="2" />
        Roßberg'sche  Buchdruckerel,  Leipzig.
        <pb n="3" />
        Berrxn  Dberbürgermeister  Dr.  Dittrich
zu  Leipzig

in  danhbarer  Perrhrung
gewidmrt

vom  Derfasser.
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        Vorwort  zur  zweiten  Ruflage.

Bereits  im  Herbste  1911  trat  das  Bedürfnis  einer
zweiten  Auflage  des  freundlich  aufgenommenen  Werkes
hervor.  Die  Bearbeitung  derselben  verzögerte  sich  jedoch
in  demselben  Maße  wie  die  Behandlung  der  wichtigen
Entwürfe  des  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulsteuer-,
sowie  des  Schulgesetzes  im  Landtage.

Die  zweite  Auflage  berüchsichtigt  die  ANeuerungen,
welche  hauptsächlich  die  Reichsversicherungsordnung,  das
Angestelltenversicherungsgesetz,  das  sächsische  Wasser-,  Fürsorgeerziehungs-,
  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulsteuergesetz
  u.  a.  m.  gebracht  haben.  Der  Text  hat  auch  im
übrigen  mannigfache  Ergänzungen  und  Erweiterungen
erfahren,  insbesondere  sind  die  Hinweise  auf  die  Gesetze
vermehrt  worden.  Die  Beigabe  eines  Sachregisters  entspricht
  mehrfach  geäußerten  Wünschen.

Die  mir  freundlichst  von  mehreren  Seiten  gewordenen
Anregungen  habe  ich  gern  berückhsichtigt  und  würde
dankbar  sein,  wenn  das  für  unsere  sächsischen  Gemeindebeamten
  in  erster  Linie  bestimmte  Werk  aus  Gemeindebeamtenkreisen
  heraus  weitere  Mitarbeit  erführe.

Annaberg,  im  Februar  1913.
Der  Verfasser.
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        Inhaltsübersicht.

Seite
I.  Das  Deutsche  Rech  1
1.  Geschicht  -  1
2.  Rechtliche  Natur  .  2
3.  Gebiet  .  ..  2
4.  Reichsangehörigkeit.  3
5.  Reichsverfassung  3
a)  Bundesrat  3;  b)  gater.  5;  9  Reichstag  5;
)  Reichstagswahlrecht  7;  9  Reichsbehörden  d;
(t.  Reichskanzler  9;  7.  Reichsämter  10;  v.  Reichsbeamte
  12.
6.  Reichsgesetzgebung.  12
7.  Reichsfinanzen  14
a)  Zölle  und  Verbrauchssteuern  15.  b)  Münz-  und
Notenwesen  16;  c)h  Maße  und  Gewichte  18.
8.  Heer  und  Marine  ..  20
a)  Wehr=  und  Militärpflicht  22;  b)  Ersatzwesen  23.
II.  Das  Königreich  Sachen  235
1.  Geschichtetete  25
2.  Bechtliche  Natur  .  25
4.  Stände  ......  .........28
5Staatsdienft..............35
6Untertanen..............36
llLDiefächsischenStaatsbehörden.......37
A.  Justizministerium  und  Justizwesen  37
1.  Die  Justiz  im  Gegensatze  zur  Verwaltung  38
2.  Gerichtsverfassunn  39

a)  Amtsgerichte  40;  b)  Landgerichte  411  e)  Oberlandesgericht
  42;  d)  Reichsgericht  43;  e),  Staatsanwaltschaft
  43;  f)  Gerichtspersonen  44;  g)  Gerichtskosten
  45;  h)  Rechtshilfe  45.

3.  Das  materielle  Recht  56555
a)  Privatrecht  45;  b)  Strafrecht  47.
        <pb n="7" />
        Inhaltsübersicht.

4.  Das  Verfahren

a)  Zivilprozeß  50;  b)  Besondere  urten  des
Verfahrens  53;  c)  Zwangsvollstrechung  54;
d)  Konkurs  55;  e)  Strafprozeß  57.

5.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  insbesondere  Grundbuchwesen
  .  .

Finanzministerium

1.  Indirekte  Staatssteuern  ..
a)  Erbschafts=  und  Schenbungssteuer  67;  b)  Stempelsteuer
  67;  e)  Fleisch=  und  Schlachtsteuer  68.

2.  Direkte  Staatssteuern
a)  Grundsteuer  68;  b)  Wandergewerbesteuer  70;
c)  Staats  einkommensteuer  71;d  Ergänzungssteuer
  74;  e)  Bergwerkssteuer  75.
3.  Anleihen
4.  Dem  Finanzministerium  unterstellte  Behörden.

Kriegsministerium

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Ministerium  des  RKultus  und  öffentlichen  Unterrichts
1.  Kirchenverfassung

a)  Konsistorium  78;  b)  Kirchenvorstand  79:  q  Kircheninspektion
  80;  d)  Kirchenpatronat  gi  e)  Synode
  81;  #)  Die  Geistlichen  82.

2.  Schulwesen  .....
A.  Die  Volksschulen
*  Arten  der  Volksschule.
b)  Schulpflichtt
e)  Fortbildungsschule
d)  Schulgemeinde
e)  Schulvorstand
t)  Bolksschullehrer
g)  Schulaufsicht  .
B.  Die  höheren  Unterrichtsanstalten

a)  Die  Gymnasien

b)  Die  Realgymnasien

c)  Die  Oberrealschulen

d)  Die  Realschulen

e)  Die  höheren  Müädchendildungsanstalten.
f)  Die  Seminare

C.  Die  Hochschulen
1.  Die  Universitädt
2.  Die  übrigen  Hochschulen
D.  Die  Fachschulen.

VII
Seite
50

60
65
67

68

75
75

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77
77
77

83
83

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86
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90

91

91
92

92
92
92
92
93
93
93
94
        <pb n="8" />
        VIII  Imhaltsübersicht.

F.  Ministerium  des  Innern

a)  Die  ihm  untergeordneten  Behörden  95;  b)  Insbesondere
  die  Landesbrandversicherungsanstalt.
  Feuerversicherung.  Schlachtviehversicherung
  97.

IV.  Die  staatlichen  Behörden  für  die  innere  Berwaltung
1.  Amtshauptmannschaften  ......

2.  Kreishauptmannschaften

3.  Ministerium  des  Innern
Anhang:  Die  Organisation  der  inneren  Verwaltung
in  Preußen,  Bayern,  Württemberg  und  Baden

V.  Die  Gemeinden

Ortsgesetze

Gemeindebezirk  ..

Gemeindemitgliedschaft

4.  Gemeindevermögen.

5.  Gemeindeanstalten
a)  Gemeindesparkassen  117:  b5)  Leihhaus  119.

6.  Gemeindeleistungen.  ..

1.  Direkte  Gemeindesteuern  .
a)  Einkommensteuer  122;  b)  Vermö  genssteuer  123:;
C)  Kapitatrentensteuer  123;  c)  Kopfsteuer  123;
e)  Grundsteuer  123;  l)  Mietssteuer  124;  g)  Gewerbesteuer
  124;  h)  Hundesteuer  124;  l  Nachtigallensteuer
  125  k)  Fischkartenabgabe  125.
2.  Indirekte  Gemeindesteuern  .
a)  Verbrauchsabgaben125;  2b),  Verkehrssteuern  126;
c)  Zuwachssteuer  126;d)  Lustb  arkeitesteuern!  127.
3.  Persönliche  Dienstleistungen  .

7.  Anleihen

VI.  Gemeindeverwaltung

A.  Jusammensetzung  und  Wahl  der  Gemeindevertretung  g
.Revidierte  Städte  -.
a)  Stadtrat  132;  b)  Stadtverordnete  133.
2.  Nichtrevidierte  Städte  ....
z.  Landgemeinden

B.  Wirkungskreis  und  Ges  wastssubruns  der  Eemeindevertretung
  .  .
1.  Revidierte  Städte  ..
a)  Stadtrat  141;  eb)  Stadtverordnete  144;  )  Stadtgemeinderat
  147.
2.  Nichtrevidierte  Städte
3.  Landgemeinden

S—

–
*

Seite

103
103
107
108

110

112
114
114
114
115
117

120
122

125

127
131
132

132
132

138
139

141
141

147
149
        <pb n="9" />
        Inhaltsübersicht.

4.  Selbständige  Gutsbezirke
5.  Gemeindeverbände
Anhang:  Altgemeinden

C.  Gemeindebeamte  Z
Gehalt  152;  Pension  1534,  Militäranwärter  155.

D.  Oberaussicht  des  Staates

VII.  Staatsangehörigkeit

Erwerb  158;  Verlust  160;  Wiederverleihung  161  Rechte
und  Pflichten  der  Staatsangehörigen  161.

VIII.  Freizügigkeit.
Paßwesen

IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen
Orts=  und  Landarmenverbände
.Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes
uVerlust  des  Unterstücungewohnsites
.Erstattungsansprüche  .
InhaltderUnteritutzung

Armenkaer

Gemeindewaisenrat,  Berufsvormund

ss

X.  Fürsorgeerziehung

XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  und  Sterbefälle


1.  Geschäftsführung  der  Standesbeamten
2.  Registerführung

a)  Geburtsregister  184;  by  Heiratsregister  186:
c)  Sterberegister  191.

3.  Anderungen  im  Personenstande

XII.  Gewerberecht

Gewerbefreiheit  und  ihre  Beschränkungen
Genehmigungspflichtige  Anlagen

Stehender  Gewerbebetrieb  .
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen

Tetailreisen  .  .
Marktverkehr.

Innungswesen

a)  Freie  Innungen  2031  b)  Zwangsinnungen  204.

c)  Innungsausschüsse  205;  d)  Innungsverbände
206;  e)  Handwerkskammern  206.

8.  Gewerbliche  Arbeiter  und  Arbeiterschußgesetzgebung
9.  Offene  Verkaufsstellen

IX
Seite
150
151
152
152

162
164

165

166
167
170
171
174
175
177

178
180

181
182

211
        <pb n="10" />
        X

10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.

XIII.
XIV.

Inhaltsübersicht.

Lehrlingswesen
Hausgewerbetreibende
Kinderarbeit  .
Gewerbeinspektionen
Gewerbegerichte
Kaufmannsgerichte
Unlauterer  Wettbewerb

Gesindewesen

Arbeiterversicherung

Grundlagen  und  Allgemeines
Versicherungsbehörden

A.  Krankenversicherung

e—

SIO##

Kreis  der  Versicherten

Träger  der  Krankenversicherung
Beitragsleistung

Gesetzliche  Leistungen  der  Krankenkassen

a)  Krankenhilfe  232;  b)  Wochenhilfe  233;

c)  Sterbegeld  233.

.--rstattungsansprüche

6.  Geltendmachung  der  nforüche  Streitigkeiten

Rechtsmittel.

B.  Unfallversicherung

C.

——“°“#3

Kreis  der  Versicherten
Träger  der  Unfallversicherung
Beitragsleistung  .  .
Die  gesetzlichen  Leistungen.
Entschädigung  bei  Verletzungen.
Entschädigung  bei  Tötung
Feststellung  der  Entschädigung
Rechtsmittel  .

Invaliden.  und  Hinterbliebenenversicherung  .

1.

#

□  O

Kreis  der  Versicherten

Freiwillige  Versicherung

Freiwillige  Zusatzversicherung

Träger  der  Versicherung

Beitragsleistung  .

Die  gesetzlichen  Leistungen.  .

a)  Invalidenrente  249;  b)  Auersrente  2511
c)  Hinterbliebenenrenten  251;  d)  Heilverfahren
  253.

Ruhen  der  Renten;  Entziehung  der  Renten
Geltendmachung  der  Ansprüche;  Rechtsmittel

Anhang:  Versicherung  für  Angestellte

Seite

213
215
216
217
217
219
220

220

223
225
226
226
227
228

230
232

253
254
255
        <pb n="11" />
        Inhaltsübersicht.

XV.  Bauwesen

en

XVI.

¾l

XVII.

3

Bebauungsplon

Offentliche  Verkehrsräume

Erstattungsansprüche  .

Umlegung  und  Enteignung

Bebauung  der  Grundstüche
Baupolizeivorschriften

Verfahren  und  volizeiliche  Beaufsichtigung  der
Bauten  ..

Wegerecht

Offentliche  und  Privatwege  .

Staatsstraßen.  gommumtationswege  Wese  für  den
inneren  Ortsverkehr  .  .  ..

Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen,
Jagd,  Fischerei.  ..

Bergbau.

Wasserrecht  .
Forst=  und  Geldwesen  .
Jagg
Fischerei

XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen

—

XI

do  4

Wesen  der  Polizei

.  Allgemeine  Poltzeiverordnungen

Strafverfügung
Strafbescheid

Polizeiliche  Anordnungen  an  Einzelpersonen

Kriminal=  und  Sicherheitspolizei
Kriminalpolizei

.  Sicherheitspolizei.  v

a)  Paß=  und  Meldewesen  291:  b)  Prewwesen  292;
c)  Vereins=  und  Versammlungswesen  294;  d)  Unfallpolizei
  299.

XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei

1.
2.
3.
4.
5.

Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung
Fundpolizei.

Aufsicht  über  Wirtschaftsbesuch,  Tanz  und  Lufwar.
keiten  .

Sicherung  der  Sonntagsruhe

Sittenpolizei  ..

XI

Seite
256

257
258
258
259
261
263

268
268

269

271

271
274
277
279
281

281

281
283
285
287
288

289

289
290

301

301
302

303
305
306
        <pb n="12" />
        XII  Inhaltsübersicht.

XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei
Gemeingefährliche  Kranthheiten.

Impfwesen  .

Leichenwesen

Verkehr  mit  Giften

Lebensmittelpolizei

Arzte,  Hebammen,  Apotheker

XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.
1.  Einfaches  Verfahren

a)  Nekurs  323;  b)  Beschwerde  3  323;  c)  Anfechtungsklage

  324.
2.  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts

XXIII.  Kosten  des  Verfahrens
XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen

XXV.  Geschäftsführung  und  Atenwesen
a)  Beurkundung  *“  ...
Protokoll
b)  Registrande.
c)  Aktenhaltung
d)  Außere  Form  dienstlicher  Schriften

XXVI.  Haushaltplan,  Kassen=  und  Rechnungswesen

1.  Haushaltplan
2.  Kassen=  und  Rechnungswesen

Sachregister

Seite

307
308
310
311
314
315
319
321

327
330
334

339
310
341
345
349
353
356

359
        <pb n="13" />
        1.  Das  Deutsche  Reich.

1.  Geschichte.

Das  Deutsche  Reich  in  seiner  jetzigen  Gestalt  hat  mit
dem  alten  deutschen  Reiche  wenig  mehr  als  den  Namen
gemein.  Als  der  letzte  Kaiser  des  römisch-deutschen
Reiches,  Franz  II.,  1806  die  Kaiserkrone  niederlegte,  war
das  Reich  Kaiser  Karls  des  Großen  dahin  (1806—1813
der  Rheinbund  unter  französischer  Oberhoheit).  An  seine
Stelle  trat  der  deutsche  Bund,  ein  völkerrechtlicher  Verein,
  ein  Staatenbund  (kein  Bundesstaat),  zu  dem  sich
1815  die  souveränen  Fürsten  und  freien  Städte  unter
Österreichs  Führung  zusammenschlossen.  Der  deutsche
Bund  löste  sich  1866  infolge  des  Krieges  zwischen
Preußen  und  Osterreich  auf.  Osterreich  verzichtete  auf
seine  Zugehörigkeit  zu  dem  deutschen  Staatenverbande
im  Prager  Frieden  (23.  August  1866),  und  Preußen
schloß  mit  21  norddeutschen  Staaten  den  Norddeutschen
Bund,  und  dieser  mit  den  süddeutschen  Staaten  1867
den  Zollvereinigungsvertrag,  der  dem  Norddeutschen
Bunde  nachgebildet  war,  sowie  besondere  Schutzbündnisse
für  den  Kriegsfall.  Diese  letzteren  bewiesen  ihre  Kraft  im
deutsch-französischen  Kriege  1870,  der  Nord=  und  Süddeutschland
  vereinte.  In  den  Versailler  oder  Aovember-Verträgen
  von  1870  wurde  der  Norddeutsche  Bund
durch  Beitritt  der  süddeutschen  Staaten  zum  Deutschen
Reiche  erweitert,  am  18.  Januar  1871  die  Wiederherstellung
  der  Kaiserwürde  zu  Versailles  proklamiert

Mertkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  1
        <pb n="14" />
        2  I.  Das  Deutsche  Reich.

und  am  16.  April  1871  wurde  die  Verfassung  des
Deutschen  Reiches  als  Reichsgesetz  verkündet.

2.  Rechtliche  Natur.

Das  Deutsche  Reich  ist  ein  auf  Verträgen  der  ver—
bündeten  Staaten  beruhender  konstitutioneller  Bundesstaat
  (kein  Staatenbund).  Waren  im  Deutschen  Bunde,
1815—1866,  die  einzelnen  Staaten  völlig  souverän,
d.  h.  znabhängig,  durch  keine  Zentralgewalt  beschränkt,
so  liegt  in  der  Unterordnung  der  deutschen  Bundesstaaten
  unter  die  Reichsgewalt  eine  Beschränkung  der
Souveränität  der  einzelnen  Regierungen;  über  den
Einzelstaaten  steht  das  Reich  als  selbständiger  Staat.
Die  Souveränität  des  BReiches  ruht  aber  in  der  Gesamtheit
  der  verbündeten  Regierungen,  die  im  Bundesrate
  vertreten  sind  —  nicht  etwa  im  Kaiser.

Der  Zweck  des  Deutschen  Reiches  ist:  Der  Schutz  des
Bundesgebiets  und  des  innerhalb  desselben  geltenden
Rechtes,  sowie  die  Pflege  der  Wohlfahrt  des  deutschen
Volkes.

3.  Gebiet.

Das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  (540857,62  qkm)
besteht  nach  Artikel  1  der  Reichsverfassung  aus  26  Staaten;
das  sind:

4  Königreiche:  Preußen  mit  Lauenburg  und  Helgoland,
  Bayern,  Sachsen,  Württemberg.

6  Großherzogtümer:  Baden,  Hessen,  Miechlenburg-Schwerin,
  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,  Oldenburg.


5  Herzogtümer:  Braunschweig,  Sachsen-Mieiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt.

7  Fürstentümer:  Schwarzburg-Sondershausen,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Waldeck,  euß  ältere  Linie,  Reuß
jüngere  Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe-Detmold.

3  freie  Städte:  Lübech,  Bremen,  Hamburg.
        <pb n="15" />
        4.  Reichsangehörigkeit.  5.  Reichsverfassung.  a)  Bundesrat.  3

Das  Reichsland  Elsaß-Lothringen.1

Die  Schutzgebiete  (Kolonien)  und  die  deutschen  Nieder—
lassungen  in  China  gehören  nicht  zum  Bundesgebiete.

Nach  der  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1910  hatte
das  Deutsche  Reich  rund  65  Mlillionen  Einwohner.

4.  Reichsangehörigkeit.

Reichsangehöriger  kann  nur  sein,  wer  Angehöriger
eines  Bundesstaates  ist  (S.  157);  ein  Deutscher  kann
zugleich  Angehöriger  mehrerer  Bundesstaaten  sein.  Diese
Reichsangehörigkeit  (Reichsindigenat)  hat  die  Wirkung,
daß  der  Angehörige  eines  Bundesstaates  in  jedem  andern
  Bundesstaate  dessen  Angehörigen  gleich  zu  behandeln
ist  und  demgemäß  zum  festen  Wohnsitze,  zum  Gewerbebetriebe,
  zu  öffentlichen  Amtern,  zur  Erwerbung  von
Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechts
und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter
denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zuzulassen,
  auch  in  betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des
Rechtsschutzes  diesem  gleich  zu  behandeln  ist.  Wegen
der  sog.  Freizügigkeit  s.  u.  S.  162.

5.  Reichsverfassung.

a)  Bundesrat.

Der  Bundesrat  besteht  aus  den  Vertretern  der
Bundesstaaten  als  der  Mitglieder  des  Bundes,  in  ihm
kommt  die  Souveränität  des  Reiches  zum  Ausdruck.
Er  zählt  61  Bevollmächtigte  der  einzelnen  Regierungen:

—r

1  Durch  Reichsgesetz  vom  31.  Mai  1911  ist  Elsaß-Lothringen
zum  Bundesstaat  —  wenn  auch  mit  Einschränkungen  —  erhoben
  worden.  Die  Staatsgewalt  übt  in  Elsaß-Lothringen
der  Kaiser  aus.  An  der  Spitze  der  Landesregierung  steht  ein
vom  Kaiser  ernannter  Statthalter;  ihm  kann  der  Kaiser  landesherrliche
  Befugnisse  übertragen.  Landesgesetze  werden  vom
Kaiser  mit  Zustimmung  des  aus  zwei  Kammern  bestehenden
Landtags  erlassen.  Die  2.  Kammer  geht  aus  allgemeinen  und
direkten  Wahlen  hervor.

1“
        <pb n="16" />
        4  I.  Das  Deutsche  Reich.

Preußen  verfügt  über  17,  Bayern  über  6,  Sachsen  und
Württemberg  je  4,  Baden,  Hessen  je  3,  Mechklenburg-Schwerin
  und  Braunschweig  je  2,  die  übrigen  Staaten
über  je  1  Stimme.  Dazu  treten  3  elsaß-lothringische
Stimmen;  diese  werden  aber  nicht  gezählt,  wenn  die
Präsidialstimme  Preußens  nur  mit  ihnen  die  Miehrheit
erlangen  würde.  Jeder  Bundesstaat  kann  so  viel
Bundesratsbevollmächtigte  ernennen,  als  er  Stimmen
hat,  doch  kann  die  Gesamtheit  der  Stimmen  eines
Bundesstaates  nur  einheitlich  abgegeben  werden.  Die
Bevollmächtigten  stimmen  nach  den  Instrubtionen  ihrer
Regierungen;  die  von  Elsaß-Lothringen  werden  vom
Statthalter  ernannt  und  instruiert.

Der  Bundesrat  beschließt  im  allgemeinen  mit  einfacher
Maiorität  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen
  und  die  von  demselben  gefaßten  Beschlüsse,  über
die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen
  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,  erledigt
  nichtprivatrechtliche  Streitigkeiten  zwischen  Bundesmitgliedern
  auf  Ansuchen  des  einen  Teiles  und  gleicht
Verfassungsstreitigkeiten  in  gewissen  Fällen  aus.  Verfassungsänderungen
  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie
14  Stimmen  (etwa  die  der  3  Königreiche  außer  Preußen)
gegen  sich  haben.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrats  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  dort  auf  Verlangen
jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung
  zu  vertreten,  auch  wenn  diese  von  der  Mojorität
des  Bundesrates  nicht  adoptiert  worden  sind.

NAiemand  kann  gleichzeitig  Alitglied  des  Bundesrats
und  des  Reichstags  sein.

Der  Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde
Ausschüsse  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten,  Landheer
  und  Festungen,  Seewesen,  Zoll=  und  Steuerwesen,
Handel  und  Verkehr,  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen,
  Justizwesen,  Rechnungswesen.

Der  Kaiser  hat  den  Bundesrat  alljährlich  zu  berufen;
  in  Wirklichkeit  tagt  er  ständig.
        <pb n="17" />
        5.  Reichsverfassung.  b)  Kaiser.  c)  Reichstag.  5

Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte
  steht  dem  Reichskanzler  zu.

b)  Kaiser.

Das  „Präsidium“  des  Bundes  steht  dem  jeweiligen
Könige  von  Preußen  zu,  der  deshalb  den  Titel  „Deutscher
Kaiser“  führt.

Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,
im  Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden
Staaten  einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu
empfangen.

Dem  Kaiser  steht  es  zu,  den  Bundesrat  und  den
Reichstag  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu
schließen.  Dem  Kaiser  steht  ferner  zu  die  Ausfertigung
und  Verkündung  der  Reichsgesetze  und  die  Uberwachung
ihrer  Ausführung.

Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers
werden  im  ANamen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,
  der  dadurch  die  Verantwortung  übernimmt.
Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  er  führt  den
Oberbefehl  über  Heer  und  Flotte,  er  ist  Vollstrecker  der
sog.  Bundesexekution,  wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen
  Bundespflichten  nicht  erfüllen,  ihm  steht
das  Begnadigungsrecht  bei  denjenigen  Entscheidungen
des  Reichsgerichts,  wo  es  als  erste  und  einzige  Instanz
entscheidet,  zu,  er  übt  die  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen
und  die  Schutzgewalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus.

Der  Kaiser  ist  für  seine  Handlungen  niemand  verantwortlich,
  seine  Person  ist  strafrechtlich  besonders  geschützt;
  eine  Zivilliste  bezieht  er  als  Kaiser  nicht,  nur  als
König  von  Preußen.

c)  Reichstag.

Das  deutsche  Volk  beteiligt  sich  an  der  Reichsregierung
  durch  Entsendung  von  397  Abgeordneten
        <pb n="18" />
        6  J.  Das  Deutsche  Reich.

(S.  7)  zum  Reichstage.  Der  Reichstag  geht  aus  all—
gemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer  Abstim—
mung  hervor.  Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind
Vertreter  des  gesamten  Voltes  (also  nicht  ihres  ein—
zelnen  Wahlkreises)  und  an  Aufträge  und  Instruktionen
nicht  gebunden.  Kein  Mitglied  des  Reichstags  darf  zu
irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen
der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen  Außerungen
gerichtlich  oder  disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außer—
halb  der  Versammlung  zur  Verantwortung  gezogen
werden.  Ohne  Genehmigung  des  Reichstags  kann
keines  seiner  Mitglieder  während  der  Sitzungsperiode
wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Unter—
suchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es
bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgen—
den  Tages  ergriffen  wird.  Auf  Verlangen  des  Reichs—
tags  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied
und  jede  Untersuchungs=  oder  Teilhaft  für  die  Dauer
der  Sitzungsperiode  aufgehoben.

Beamte  bedürfen  Rheines  Urlaubs  zum  Eintritte  in
den  Reichstag.  Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstags  ein
besoldetes  Reichsamt  oder  in  einem  Bundesstaate  ein
besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Reichs=  oder
Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,  mit  dem  ein  höherer
Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert
es  Sitz  und  Stimme  im  Reichstage  und  kann  seine  Stelle
darin  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Die  Mitglieder  des  Reichstags  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  beziehen,  sie  erhalten  jedoch  Aufwandsentschädigung
  von  3000  M.  aus  der  Reichskasse.

Der  Reichstag  muß  alljährlich  einmal  vom  Kaiser
berufen  werden,  und  zwar  muß  dann  auch  der  Bundesrat
  versammelt  sein.  Die  Wahl=  (Legislatur-)  Periode
dauert  fünf  Jahre.  Zur  Auflösung  des  Reichstags
während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrats  unter
Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich.  Aach  der  Auflösung
des  Reichstags  müssen  binnen  60  Tagen  die  Wähler
und  binnen  90  Tagen  der  neue  Reichstag  versammelt
        <pb n="19" />
        5.  Reichsverfassung.  d)  Reichstagswahlrecht.  7

sein.  Ohne  Zustimmung  des  Reichstags  darf  eine  Vertagung
  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und
während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
  Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die
Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der
Mitglieder  erforderlich.

Die  Verhandlungen  des  Beichstags  sind  öffentlich.
Wahrheitsgetreue  Berichte  darüber  bleiben  von  jeder
Verantwortlichkeit  frei.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz
  des  Reichs  dem  Bundesrate  Gesetze  vorzuschlagen
(Recht  der  Initiative)  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen
dem  Bundesrate  resp.  Reichskanzler  zu  überweisen.  Er
ist  Kontrollorgan  der  Reichsregierung.  Sein  Hauptgebiet
  ist  die  Reichsgesetzgebung  und  die  Entlastung  der
Jahresrechnung  (Etat).  Der  ordentliche  Etat  für  1911/12
beträgt  in  Ausgaben  (fortdauernden  und  einmaligen)
und  Einnahmen  2707814248  Ml.,  der  außerordentliche
216975817  M.  An  den  Reichstag  werden  gemäß  den
Beschlüssen  des  Bundesrats  die  Gesetzesvorlagen  im
Aamen  des  Kaisers  gebracht  und  hier  durch  Bundesratsmitglieder
  oder  -kommissare  vertreten.  Uber  die
wichtigeren  Vorlagen  finden  drei  Beratungen  (Lesungen)
statt;  meist  werden  die  Vorlagen  nach  der  ersten  Lesung
einer  Kommission  zur  Vorberatung  überwiesen.

ch  Reichstagswahlrecht.

Die  Wahlen  zum  BReichstage  vollziehen  sich  auf  Grund
des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869,  das  durch  Gesetz
vom  16.  April  1871  zum  Reichsgesetze  erklärt  worden  ist.

Wähler  für  den  deutschen  BReichstag  (sog.  aktives
Wahlrecht)  ist  jeder  Deutsche,  welcher  das  25.  Lebensjahr
zurüchgelegt  hat,  in  dem  Bundesstaate,  wo  er  seinen
Wohnsitz  hat.  Für  Personen  des  Soldatenstandes,  des
Heeres  und  der  Marine  ruht  die  Berechtigung  zum
Wählen  so  lange,  als  sie  sich  bei  der  Fahne  befinden.
        <pb n="20" />
        8  I.  Das  Deutsche  Reich.

Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:
1.  Personen,  die  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel
stehen.  2.  Personen,  über  deren  Vermögen  gerichtlich
Konkurs  eröffnet  worden  ist,  und  zwar  während  der
Dauer  dieses  Verfahrens.  3.  Personen,  die  eine  öffentliche
  Armenunterstützung  beziehen,  oder  im  Jahre  vor  der
Wahl  bezogen  haben.  4.  Personen,  denen  infolge  rechtskräftigen
  Erkenntnisses  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  entzogen  ist,  für  die  Zeit  der  Entziehung.

Wählbar  zum  Abgeordneten  (sog.  passives  Wahlrecht)
ist  im  ganzen  Reichsgebiete  jeder  Deutsche,  der  das
25.  Lebensjahr  zurückhgelegt  und  einem  Bundesstaate
seit  mindestens  einem  Jahre  angehört  hat,  sofern  er  nicht
von  der  aktiven  Stimmberechtigung  ausgeschlossen  ist.

Das  Deutsche  Reich  ist  in  397  Wahlkreise  eingeteilt.
Jeder  Wahlkreis  mit  einer  durchschnittlichen  Bevölkerung
von  100000  Seelen,  bzw.  jeder  Bundesstaat  mit  weniger
Einwohnern  wählt  einen  Abgeordneten.  Die  alten  Wahlkreise
  von  1869  bestehen  noch  fort;  eine  andere  Einteilung
  durch  Reichsgesetz  ist  noch  nicht  erfolgt.  Im  Königreiche
  Sachsen  sind  demnach  nur  23  Abgeordnete  zu  wählen,
  obwohl  es  zurzeit  über  4800000  Einwohner  zählt.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise
  gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe
durch  die  Amtshauptmannschaften  bzw.  Stadträte  in
kleinere  Bezirke  geteilt,  die  möglichst  mit  den  Ortsgemeinden
  zusammenfallen  sollen;  in  volkreichen  Gemeinden
  werden  Unterabteilungen  gebildet.

Wer  das  Wahlrecht  in  seinem  Wahlbezirke  ausüben
  will,  muß  darin  zur  Zeit  der  Wahl,  d.  i.  zur
Zeit  der  Aufstellung  der  Wählerlisten,  seinen  Wohnsitz
haben.  Jeder  darf  nur  an  einem  Orte  wählen.  In
jedem  Bezirke  sind  durch  die  Gemeindebehörde  zum
Zwecke  der  Wahlen  Listen  anzulegen,  in  welche  die  zum
Wählen  Berechtigten  nach  Zu=  und  Vornamen,  Alter,
Gewerbe  und  Wohnort  eingetragen  werden.  Aur  diejenigen
  sind  zur  Teilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,
        <pb n="21" />
        5.  Reichsverfassung.  e)  Reichsbehörden.  9

welche  in  die  Listen  aufsgenommen  sind.  Die  Listen  sind
spätestens  vier  Wochen  vor  dem  Wahltage  mindestens
acht  Tage  lang  durch  die  Vorstände  der  Gemeinden  zu
jedermanns  Einsicht  auszulegen;  dies  ist  zuvor  unter
Hinweis  auf  die  Einsprachefrist  öffentlich  bekanntzumachen.
  Einsprachen  gegen  die  Listen  sind  binnen
acht  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung  bei  der  Behörde
anzubringen,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat
und  innerhalb  der  nächsten  14  Tage  zu  erledigen.

Die  Wahlhandlung  sowie  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses
  sind  öffentlich.

Jeder,  auch  der  Aichtwahlberechtigte,  darf  im  Wahllokale
  zugegen  sein.  Diskussionen,  Ansprachen  und  Beschlußfassungen
  darin  sind  jedoch  verboten.

Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute
Stimmenmehrheit  aller  in  einem  Wahlkreise  gültig  abgegebenen
  Stimmen.1!  Wird  bei  einer  Wahl  keine  absolute
  Stimmenmehrheit  erreicht,  so  ist  unter  den  zwei
Kandidaten  zu  wählen  (Stichwahl),  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Los.

Die  Wahlen  sind  im  ganzen  Reiche  an  dem  durch
den  Reichskanzler  bestimmten  Tage  vorzunehmen.

Die  Kosten  des  Wahlverfahrens  tragen  in  der  Hauptsache
  die  Gemeinden.

e)  Beichsbehörden.
a.  Reichskanzler.

Der  Reichskanzler  ist  der  allein  verantwortliche
höchste  Beamte  für  alle  Angelegenheiten  des  Reichs.  Er
ist  der  Vermittler  zwischen  Kaiser  und  Bundesrat  bzw.
Reichstag.

Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  be-1

  Der  Stimmzettel  ist  vom  Wähler  in  einem  mit  amtlichem
Stempel  versehenen  Umschlage  abzugeben;  es  ist  Vorsorge  zu
treffen,  daß  der  Wähler  seinen  Zettel  unbeobachtet  in  den
Umschlag  stecken  kann  (Reichsgesetz  vom  28.  April  1903).
        <pb n="22" />
        10  I.  Das  Deutsche  Reich.

dürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  seiner  Genehmigung,  er  übernimmt
  dadurch  die  Verantwortlichkeit  für  sie.  Er  führt
den  Vorsitz  im  Bundesrate.  Auf  seinen  Antrag  ernennt
der  Kaiser  einen  verantwortlichen  Stellvertreter  für  sein
Reichskanzleramt  (Vizekanzler)  wie  für  einzelne  Amtszweige,
  die  sich  in  der  eigenen  und  unmittelbaren  Verwaltung
  des  Reichs  befinden.

Die  Geschäftsverwaltung  des  Reichskanzlers  besorgt
die  Reichskanzlei.  In  der  Regel  ist  der  preußische
Ministerpräsident  Reichskanzler.

6.  Reichsämter.

Dem  BReichskanzler  sind  folgende  Reichsbehörden  —  je
unter  Leitung  eines  Staatssekretärs  —  unterstellt:

1.  Das  Auswärtige  Amt  zur  Führung  der  auswärtigen
  Politik.  Ihm  unterstehen  die  Botschafter,  Gesandtschaften
  und  Konsuln  des  Reichs.

2.  Das  Reichsamt  des  Innern.  Zu  den  Geschäften
dieses  wichtigsten  und  umfangreichsten  Reichsamtes,  das
in  vier  Abteilungen  zerfällt,  gehören  alle  nicht  besonderen
  Behörden  übertragenen  Angelegenheiten,  insbesondere
die  allgemeinen  Angelegenheiten  der  Reichsbehörden  und
beamten,  Preß-,  Paß=  und  Vereinswesen,  Fremdenpolizei,
  die  Heeres=  und  Flottenangelegenheiten,  soweit
sie  zivilberwaltungsrechtlicher  Natur  sind,  Fürsorge  für
die  Arbeiter  (Arbeiterversicherung  (S.  223  ff.j,  Sonntagsruhe,
  Arbeiterschutz),  Gewerbe-,  Versicherungs-,  Armen-,
Aedizinal-,  Patent-,  Maß-  und  Gewichts-,  Bank--,
Börsen-,  Münz-,  Joll-,  Seeschiffahrts=  und  Steuerwesen,
Handelspolitik,  Statistik  usw.

Dem  Beichsamte  des  Innern  sind  unterstellt:

Das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  (die  letzte
Instanz  in  Streitigkeiten  von  Armenverbänden  verschiedener
  Bundesstaaten).  Das  Kaiserliche  Gesundheitsamt,
  das  Patentamt,  das  RKaiserliche  Statistische
Amt,  die  Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen,
  das  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung,
das  Reichsversicherungsamt  (die  letzte  Instanz  in
        <pb n="23" />
        5.  Reichsverfassung.  e)  Reichsbehörden.  11

Versicherungssachen),  die  Reichsschulkommission,  die
Aormal-Eichungskommission,  die  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte  u.  a.  m.

3.  Das  Reichs-Marineamt,  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  für  Flottenangelegenheiten.

4.  Das  BReichs-Schatzamt,  die  oberste  Finanzverwaltungsbehörde
  des  Reiches.

5.  Das  Reichs-Justizamt,  das  die  Beichsgesetzentwürfe
  auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  bearbeitet  und  das
Strafregister  für  die  Personen  führt,  deren  Geburtsort
außerhalb  des  Reiches  liegt  oder  nicht  zu  ermitteln  ist.

6.  Das  Reichs-Eisenbahnamt,  die  Aufsichtsbehörde
über  das  Eisenbahnwesen  im  Reiche.

7.  Das  Reichs-Postamt,  das  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  im  Reiche,  mit  Ausnahme  von  Bayern,
führt.  Ihm  unterstehen  die  41  Oberpostdirektionen,
diesen  die  Postämter  I.  bis  III.  Klasse  und  Postagenturen
  (34  300),  desgleichen  die  Reichstelegraphenanstalten
(28  100);  dem  Beichspostamte  ist  ferner  die  Beichsdruckerei
  unterstellt.

8.  Das  Reichs-Kolonialamt,  seit  1907.

9.  Das  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen.

10.  Der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches.

11.  Die  Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds.

12.  Das  Reichsbankdirektorium.

13.  Die  BReichsschuldenkommission.

14.  Die  Reichs-Rayonkommission.

15.  Das  Reichsmilitärgericht.

Die  Militärangelegenheiten  des  Reiches  werden  durch
das  preußische  Kriegsministerium  verwaltet.1

1  Nach  dem  Beichsbesteuerungsgesetze  vom  15.  April  1911
genießt  das  Reich  Freiheit  von  allen  Staatssteuern  mit  Ausnahme
  der  Abgaben  von  Malz  und  Bier,  sowie  von  Gerichtsgebühren.
  Es  ist  aber  verpflichtet,  die  in  einem  Bundesstaate,
einem  Kommunalverbande  oder  einer  Gemeinde  bestehenden
Gebühren  für  die  Benutzung  der  im  öffentlichen  Interesse
unterhaltenen  Veranstaltungen  und  für  einzelne  Handlungen
der  Amtsorgane  festgesetzten  Gebühren  zu  zahlen.
        <pb n="24" />
        12  I.  Das  Deutsche  Reich.

).  Reichsbeamte.

Die  Reichsbeamten  teilen  sich  in  unmittelbare,  d.  h.
vom  Kaiser  oder  im  Namen  des  Kaisers  ernannte,  und
mittelbare,  d.  h.  im  Aamen  eines  Bundesstaats  angestellte,
  die  allerdings  den  Anordnungen  des  KRaisers  zu
folgen  haben.  Zu  den  Reichsbeamten  gehören  die  Gesandten,
  Konsuln,  Militärbeamten,  BReichsbank-,  Postund
  Telegraphenbeamten.

Sonderrechte  der  Reichsbeamten  sind:  besonderer  strafrechtlicher
  Schutz,  Anspruch  auf  Titel,  Rang,  Uniform,
Gehalt,  Pension,  Gnadengquartal  für  die  Hinterbliebenen
usw.  Zu  den  Pflichten  der  Reichsbeamten  gehört  die
gesetzmäßige  und  gewissenhafte  Amtsführung,  achtungswürdiges
  Verhalten  im  Amte  und  außerhalb  des  Amtes
und  Amtsverschwiegenheit.  Sie  können  einstweilen  in
den  Ruhestand  versetzt,  pensioniert,  disziplinarisch  bestraft
und  vorläufig  vom  Dienste  enthoben  werden  (vgl.
Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1907;  Besoldungsgesetz  vom
15.  Juli  1909;  Beamtenhinterbliebenengesetz  vom  17.  Mai
1907).

6.  Reichsgesetzgebung.

Die  Gesetzgebungsgewalt  des  Beiches  ist  keine  unbeschränkte.
  Sie  erstrecht  sich  mit  der  Wirkung,  daß  entgegenstehende
  Bestimmungen  der  Landesgesetze  insoweit
aufgehoben  werden  (Reichsrecht  bricht  Landesrecht),  auf
folgende  Angelegenheiten:

1.  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimatsund

  Miederlassungsverhältnisse,  Staatsbürgerrecht
(S.  157);  Paßwesen  und  Fremdenpolizei  (S.  164,
291)  und  über  den  Gewerbebetrieb  (S.  193  f.)
einschließlich  des  Versicherungswesens  (S.  223);  über
Kolonisation  und  Auswanderung  nach  außerdeutschen
  Ländern;

2.  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die

Zwechee  des  BReichs  zu  verwendenden  Steuern
(S.  15  f.);
        <pb n="25" />
        10.

11.

12.
13.
14.
15.
16.

Joeer

6.  Reichsgesetzgebung.  13

die  Ordnung  des  Maß-,  Münz=  und  Gewichtssystems
  (S.  16,  18  f.)  nebst  Feststellung  der  Grundsätze
  über  die  Emission  von  Papiergeld  (S.  17);
die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;


die  Erfindungspatente;

den  Schutz  des  geistigen  Eigentums;

Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen
  Handels  im  Auslande,  der  deutschen  Schifffahrt
  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung
gemeinsamer  konsularischer  Vertretung,  die  vom
Reiche  ausgestattet  wird;

das  Eisenbahnwesen  und  die  Herstellung  von  Landund
  Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesverteidigung
  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

den  Flößerei=  und  Schiffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren
  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  ihren

Zustand,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen  Wasserzölle,

  desgleichen  die  Seeschiffahrtszeichen;

das  Post=  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern
und  Württemberg  mit  Vorbehalten  (sog.  Reservatrechte);
  "

Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstrechung
von  Erkenntnissen  in  Zivilsachen  und  Erledigungen
von  Regquisitionen  überhaupt;

die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;

die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesamte
bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche
  Verfahren  (S.  37  f.);  .

das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine
(S.  20  f.);

Alaßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinärpolizei
(S.  308  f.);

die  Bestimmungen  über  die  Presse  (S.  292)  und
das  Vereinswesen  (S.  294).

Die  über  die  vorstehenden  Materien  erlassenen  Reichsgesetze
  gehen  Landesgesetzen  und  -verordnungen  vor,
sofern  diese  abweichende  oder  auch  nur  dieselben  Be-
        <pb n="26" />
        14  I.  Das  Deutsche  Reich.

stimmungen  enthalten.  Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt
  durch  den  Bundesrat  und  den  BReichstag.  Die  Ubereinstimmung
  der  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen
  istzu  einem  Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend.

Die  Beichsgesetze  erhalten  ihre  verbindliche  Kraft
durch  ihre  Ausfertigung  und  Verkündigung  durch  den
Kaiser,  die  allein  im  Reichsgesetzblatte  erfolgt.  Sie  bedürfen
  ferner  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers.
Sofern  nicht  in  dem  verkündigten  Gesetze  ein  anderer
Anfangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,
beginnt  diese  mit  dem  14.  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen
  Tages,  an  dem  das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes
  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Für  das  ganze  Reich  gültige  Vorschriften  können  auch
durch  Verordnungen  getroffen  werden.  Die  Verordnung
  bedarf  nicht  der  Zustimmung  des  Reichstages.
Der  Bundesrat  hat  nämlich  das  Recht,  zur  Ausführung
der  Reichsgesetze  erforderliche  allgemeine  —  für  das
ganze  Reich  gültige  —  Verwaltungsvorschriften  zu  erlassen,
  vgl.  die  zahlreichen  Bundesratsbekanntmachungen
im  Gewerbewesen.

In  anderen  Fällen,  so  in  Militär-,  Post=  und  Telegraphenangelegenheiten,
  ist  der  Kaiser  —  unter  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers  —  zum  Erlasse  von  Verordnungen
  berechtigt.

Der  Reichskanzler  sowie  die  Bundesregierungen  und
bestimmte  Behörden  (Ministerien  usw.)  der  Bundesstaaten
  haben  gleichfalls  in  einzelnen  Fällen  das  Verordnungsrecht.


Auch  die  Verordnungen  bedürfen  zu  ihrer  verbindlichen
  Kraft  der  Bekanntmachung,  teils  im  BReichsgesetzblatte,
  teils  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich.

Über  Rechtspflege  s.  S.  45  f.

7.  Reichsfinanzen.

Um  seine  Aufgaben,  Schutz  des  Bundesgebietes  usw.,
zu  erfüllen,  bedarf  das  Reich  bedeutender  Mittel.  (Für
        <pb n="27" />
        7.  Reichsfinanzen.  a)  Zölle  und  Verbrauchssteuern.  15

das  Reichsheer  allein  für  1912/13  über  830,  für  die
Flotte  über  387  Millionen  Mark.)  Alle  Einnahmen
und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für  jedes  Jahr  ver—
anschlagt  und  durch  ein  Gesetz  im  Reichshaushaltsetat
festgestellt  werden.  Uber  die  Verwendung  aller  Ein—
nahmen  des  Reichs  ist  durch  den  Reichskanzler  dem
Bundesrate  und  dem  Beichstage  zur  Entlastung  jährlich
Rechnung  zu  legen.  Die  Vorprüfung  erfolgt  durch  den
Rechnungshof  des  Deutschen  BReiches.

a)  Zölle  und  Verbrauchssteuern.

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben
dienen  zunächst  die  etwaigen  Uberschüsse  der  Vorjahre,
sowie  die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen
  fließenden  gemeinschaftlichen  Einnahmen.  Zu  den
Uberschüssen  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung  treten
die  der  übrigen  Reichsanstalten  (Reichseisenbahnen  in
Elsaß-Lothringen,  Anteil  an  der  Reichsbank  usw.).  Insoweit
  die  Ausgaben  durch  diese  Einnahmen  nicht  gedecht
  werden,  sind  sie,  solange  Meichssteuern  nicht  eingeführt
  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen  (Moatrikularbeiträge).
  In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses
  kann  im  Wege  der  Beichsgesetzgebung  die
Aufnahme  einer  Anleihe  erfolgen.

Die  Zölle  und  Verbrauchssteuern  bringen  samt  Reichsstempelabgaben,
  Erbschaftssteuern  usw.  über  1700  Millionen
  Mark  ein.  Deutschland  bildet  ein  Zoll=  und
Handelsgebiet;  alle  Gegenstände,  die  im  freien  Verkehre
eines  Bundesstaats  befindlich  sind,  können  in  jeden
anderen  Bundesstaat  eingeführt  und  dürfen  in  diesem
einer  Abgabe  nur  insoweit  unterworfen  werden,  als  dort
gleichartige  inländische  Erzeugnisse  einer  inneren  Steuer
unterliegen.  Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung
  über  das  gesamte  Zollwesen  (Zolltarifgesetz  vom
25.  Dezember  1902)  und  über  die  Besteuerung  gewisser
        <pb n="28" />
        16  J.  Das  Deutsche  Reich.

im  Reichsgebiete  gewonnener  Verbrauchsgegenstände
(og.  Verbrauchssteuern).  Zurzeit  werden  folgende,  zumeist
  indirekte,  Reichssteuern  erhoben:  Salz-,  Tabak-,
Branntwein-,  Brau-,  Zucker-,  Schaumwein-,  Wechselstempel-,
  Reichsstempel-,  Spielkarten-,  Erbschafts-,  Wertzuwachs-,
  Leuchtmittel-  und  Zündwarensteuer.

Mit  den  meisten  europäischen  und  einigen  außereuropäischen
  Staaten  sind  Zoll=  und  Handelsverträge  abgeschlossen
  und  durch  Zusicherung  der  sog.  Mleistbegünstigungsklausel,
  das  ist  aller  Vorteile,  die  einem  andern
Staate  gewährt  werden,  gegenseitige  Zollermäßigungen
meist  für  zwölf  Jahre  zugestanden  worden.

Diese  Erträge  fließen  sämtlich  in  die  Reichskasse.
Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in
die  Reichskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuern  von
Branntwein  und  Bier  keinen  Anteil.  Gewisse  Beträge
werden  hiervon  den  Bundesstaaten  überwiesen.  Zurzeit
übersteigen  die  Matrikularbeiträge  diese  Uberweisungen,
so  daß  die  Bundesstaaten  mehr  an  das  Reich  zu  zahlen
haben,  als  sie  von  ihm  empfangen.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
  Stempelsteuern  usw.  bleibt  jedem  Bundesstaate
  innerhalb  seines  Gebietes  überlassen,  er  hat  dem
Reiche  darüber  Rechnung  zu  legen.  Der  Kaiser  überwacht
  die  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens  durch
Reichsbeamte,  die  er  den  Zoll=  oder  Steuerämtern  und
den  Direktivbehörden  der  einzelnen  Staaten  beiordnet.

b)  Münz=  und  Motenwesen.

Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873/1.  Juni  1909.

Im  Deutschen  Reiche  herrscht  die  Goldwährung,  d.  h.
nur  Gold  ist  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Silber-,  Aichkelund
  Kupfergeld  ist  Scheidemünze.  Die  Mkünzeinheit  ist
die  Reichsmark.  Sie  wird  in  100  Pfennige  geteilt.
Als  Reichsgoldmünzen  werden  Zehnmartkstücke  (Kronen)
und  Zwanzigmarkstücke  (Doppelkronen)  geprägt.  Als
Scheidemünzen  werden  Fünf-,  Drei-,  Zwei-,  Ein=  und
        <pb n="29" />
        7.  Reichsfinanzen.  b)  Münz=  und  Notenwesen.  17

Einhalbmarkstücke  in  Silber,  Nickelmünzen  zu  fünf—
undzwanzig,  zehn  und  fünf  Pfennigen  und  Kupfer—
münzen  zu  zwei  und  einem  Pfennig  geprägt.  Die  Münzen
werden  für  Rechnung  des  Reiches  auf  den  6  Münz—
stütten  der  Bundesstaaten  ausgeprägt.  Der  Gesamtbetrag
der  Silbermünzen  soll  20  M.,  der  der  Nickel-  und
Kupfermünzen  21/2  M.  für  den  Kopf  der  Bevölkerung
nicht  übersteigen.  Aiemand  ist  verpflichtet,  für  mehr
als  20  M.  Silbermünzen  oder  für  mehr  als  1  M.
NAickel-  und  Kupfermünzen  in  Zahlung  zu  nehmen.  Bei
den  Reichs=  und  Landeskassen  werden  hingegen  Silbermünzen
  in  jedem  Betrage  angenommen.  Eine  Reichsgoldmünze
  enthält  900  Teile  Gold  und  100  Teile
Kupfer,  eine  Reichssilbermünze  900  Teile  Silber  und
100  Teile  Kupfer.  Zurzeit  ist  das  Gold  etwa  33mal
wertvoller  als  das  Silber.  (Aber  Münzdelikte  vgl.  StGB.
88  146—152.)

Das  Papiergeld  ist  dem  gemünzten  Gelde  insoweit
gleichgestellt,  als  es  von  allen  Reichs=  und  Landeskassen
in  Zahlung  genommen  werden  muß,  während  im  Privatverkehre
  niemand  es  anzunehmen  verpflichtet  ist.  Seit
1870  gibt  es  kein  Papiergeld  der  Einzelstaaten  mehr,
sondern  nur  Reichskassenscheine  zu  5  und  10  M.,  sowie
Aoten  von  Notenbanken  (Bayrische,  Sächsische,  Württembergische,
  Badische)  im  Betrage  von  nicht  unter  100  M.
und  Banknoten  der  Reichsbank  zu  20  und  50  Ml.

Die  Reichsbank  in  Berlin,  eine  Aktiengesellschaft  mit
180  Millionen  Mark  Grundbkapital,  steht  unter  der
Aussicht  und  Leitung  des  Reichs,  ist  also  eine  —  wenn
auch  mit  Privatmitteln  betriebene  —  staatliche  Einrichtung.
  Sie  dient  zur  Regelung  des  Geldumlaufs  im
Reiche,  zur  Erleichterung  der  Zahlungsausgleichungen
und  sorgt  für  die  Autzbarmachung  verfügbaren  Kapitals.
Sie  ist  berechtigt,  je  nach  Bedürfnis  Banknoten  auszugeben,
  muß  aber  den  Notenbetrag  zu  ½  in  bar,  Reichskassenscheinen
  oder  ungemünztem  Golde,  zu  2/8  in  diskontierten
  Wechseln  bereithalten.  Das  Reich  hat  Anteil
am  Reingewinne  der  Beichsbank.

Merkel,  Der  Gemelndebeamte.  2.  Aufl.  2
        <pb n="30" />
        18  I.  Das  Deutsche  Reich.

c)  Maße  und  Gewichte.

(Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908.
Eichordnung  vom  8.  Aovember  1911.)

Die  Grundlage  für  die  Maße  bildet  das  Meter,  für
die  Gewichte  das  Kilogramm,  je  mit  dezimaler  Teilung.

Längenmaße:  Das  Meter  (m)  wird  in  100  Zentimeter
  (em)  und  1000  Millimeter  (mm)  geteilt.  Tausend
Meter  bilden  ein  Kilometer  (km).

Flächenmaße:  Die  Einheit  ist  das  Quadratmeter
(am).  100  am  bilden  ein  Ar  (a)  und  10  000  ein  Hektar
  (ha).  Quadratkilometer  —  qkm.  Quadratzentimeter
—  dem.  Quadratmillimeter  —  amm.

Körpermaße  (Raum=  und  Hohlmaße):  Die  Einheit
bildet  das  Kubikmeter  (chm).  Der  tausendste  Teil  eines
Kubikmeters  ist  das  Liter  ().  100  1  bilden  das  Hektoliter
  (hl).  Kubikzentimeter  —  cem.  Kubihmillimeter
—  emm.  (VO.  vom  15.  März  1912.)

Gewichte:  Die  Einheit  bildet  das  Kilogramm  (kg).
Der  tausendste  Teil  eines  Kilogramms  ist  das  Gramm  (9).
Ein  Gramm  entspricht  dem  Gewichte  eines  Rubitzentimeters
  destillierten  Wassers,  gewogen  im  luftleeren
Raum  bei  +  4°%  C.  Der  tausendste  Teil  des  Gramms
ist  das  Milligramm  (mg).  100  kg  bilden  den  Doppelzentner
  (dz),  1000  kg  die  Tonne  (t).

Die  gesetzlichen  Maßeinheiten  bei  der  Elehktrizität  sind
das  Ohm  für  den  elektrischen  Widerstand,  das  Ampere
  für  die  Stromstärke  und  das  Volt  für  die  elektromotorische
  Kraft.

Die  Maß=  und  Gewichtspolizei  wird  von  den  Wohlfahrtspolizeibehörden
  ausgeübt  und  hat  darüber  zu  wachen,
daß  zum  Zumessen  und  Zuwägen  im  öffentlichen  Verkehre
nur  gestempelte  (geeichte)  Maße,  Gewichte  und  Wagen
angewendet  werden.  Gewerbetreibende  dürfen  ungestempelte
  oder  unrichtige  Maße,  Gewichte  und  Wagen,
die  zum  Gebrauch  in  ihrem  Gewerbe  geeignet  sind,
überhaupt  nicht  besitzen.  Werden  solche  bei  ihnen  vorgefunden,
  so  werden  sie  bestraft  und  es  ist  nebenher
        <pb n="31" />
        7.  Reichsfinanzen.  c)  Maße  und  Gewichte.  19

auf  die  Einziehung  der  vorschriftswidrigen  Maße,  Ge—
wichte,  Wagen  oder  sonstigen  Meßwerkzeuge  zu  erkennen.
Gleiches  wie  für  Gewichte,  Maße  und  Wagen  gilt  für
Alkoholometer  und  Thermometer  beim  Verkaufe  wein—
geistiger  Flüssigkeiten  nach  Stärkegraden,  für  Fässer,
worin  Wein  verkauft  wird  und  für  Gasmesser  beim
Verkaufe  von  Leuchtgas.

Die  Eichung  (Prüfung)  und  Stempelung  der  Maße,
Gewichte  und  Wagen  erfolgt  mit  Gültigkeit  für  das
ganze  Reich  durch  die  Eichämter  unter  der  technischen
Oberaussicht  der  Normaleichungskommission  zu  Berlin.
Die  Eichämter  (Haupt=  und  Untereichämter,  Mebeneichstellen)
  sind  staatliche  Behörden.  Ihre  Errichtung,  Ausrüstung
  und  Unterhaltung,  die  Anstellung  und  Besoldung
  der  Beamten  erfolgt  durch  die  Landesregierungen
(ogl.  sächs.  VO.  vom  1.  April  1912).  Die  Eichung  besteht
  in  der  vorschriftsmäßigen  Prüfung  und  Stempelung
der  Meßgeräte;  sie  ist  entweder  Aeueichung  oder  Nacheichung.
  Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben,  soweit
  dies  erforderlich  ist,  bei  ihren  Maß=  und  Gewichtsrevisionen
  die  Eichämter  um  Abordnung  von  Eichmeistern
zu  ersuchen.

Schankgefäße,  Schankgläser  u.  dgl.  müssen  bei  Strafe
mit  einem  Füllstrich  und  der  Bezeichnung  des  Vollgehaltes
  nach  dem  Litermaße,  aufwärts  in  Stufen  von
½2  1,  abwärts  in  Stufen  von  1/101  versehen  sein.  1/41-Gefäße
  sind  zulässig.

Auch  der  Feingehalt  der  Gold=  und  Silberwaren
ist  der  polizeilichen  Uberwachung  unterworfen.  Der
Feingehalt  ist  in  Tausendsteln  anzugeben,  bei  goldenen
Geräten  von  585,  bei  silbernen  von  800  ab.  Das
Stempelzeichen  ist  die  Reichskrone  und  außerdem  bei
Goldwaren  die  Sonne,  bei  Silberwaren  der  Mond.
Schmuchsachen  von  Gold  und  Silber  dürfen  in  jedem
Feingehalte  gestempelt  werden.  Die  Verkäufer  haften
für  die  Richtigkeit  des  angegebenen  Feingehaltes  (Reichsgese
  vom  16.  Juli  1884;  Reichsbek.  vom  7.  Januar
1888).

2“
        <pb n="32" />
        20  J.  Das  Deutsche  Reich.

Ferner  unterliegen  Handfeuerwaffen  einer  polizeilichen
Prüfung  und  es  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  1000  M.
oder  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  —  also  durch  die
Gerichte,  nicht  polizeilich  —  bestraft,  wer  Handfeuerwaffen
  feilhält  oder  in  den  Verkehr  bringt,  ohne  daß
ihre  Läufe  und  Verschlüsse  in  den  amtlichen  Prüfungsanstalten
  (für  Sachsen  in  der  zu  Dresden)  geprüft  und
mit  Prüfungszeichen  versehen  worden  sind  (Reichsgesetz
vom  19.  Mai  1891,  berichtigt  1893,  1895,  1899,  1904).

Aber  Waffentragen  s.  S.  296.

8.  Heer  und  Marine.

Die  bewaffnete  Macht  des  Reiches  besteht  aus  dem
Heere  (stehendes  Heer  und  Landwehr),  der  Kriegsmarine
(Flotte  und  Seewehr)  und  dem  Landsturme.  Ihre  Kosten
werden  aus  Reichsmitteln  bestritten.

Das  Reichsheer  setzt  sich  nominell  zwar  aus  den
verschiedenen  Kontingenten  der  Einzelstaaten  zusammen
—  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  sind  besondere
Hoheitsrechte  zugestanden  —,  allein  die  gesamte  Landmacht
  des  Reichs  bildet  doch  ein  einheitliches  Heer,
das  in  Krieg  und  Frieden  (das  bayrische  nur  im  Kriege)
unter  dem  Befehle  des  Kaisers  steht.  Einrichtung,  Bewaffnung
  und  Ausbildung  des  Heeres  sind  einheitlich
geregelt.  Den  Kontingentsherren  stehen  nur  an  sich  unwesentliche
  Rechte  zu,  so  dem  Könige  von  Sachsen  die
Garnisonsbestimmung,  das  Vorschlagsrecht  zu  der  Stelle
des  sächsischen  Höchstkommandierenden  usw.

Ein  Beichskriegsministerium  gibt  es  nicht,  die  vier
Königreiche  haben  eigene  Kriegsministerien.  Im  Jahre
1915  soll  die  Friedenspräsenzstärke  des  Heeres  544211
(in  Sachsen  41625)  Mann  betragen  (Einjährig-Freiwillige
  nicht  mitgerechnet),  das  sind  651  Bataillone  Infanterie,
  516  Eskadrons  Kavallerie,  633  Batterien  Feldartillerie,
  48  Bataillone  Fußartillerie,  33  Bataillone  Pioniere,
  18  Bataillone  Verkehrstruppen  und  25  Bataillone
Train.  (Gesetze  vom  27.  März  1911  und  14.  Juni  1912.)
        <pb n="33" />
        8.  Heer  und  Marine.  21

Das  Heer  ist  in  25  Armeekorps  eingeteilt.  Davon  stellt
Sachsen  das  zwölfte  und  neunzehnte.  Ein  Armeekorps
zerfällt  in  2  bis  3  Divisionen,  eine  Division  in  mehrere
Brigaden,  eine  Brigade  in  2  Regimenter;  ein  Regiment
bei  der  Infanterie,  Fußartillerie,  den  Eisenbahntruppen
in  2—3  Bataillone,  bei  der  Kavallerie  in  5  Eskadrons,
bei  der  Feldartillerie  in  2,  ausnahmsweise  3  Abteilungen.


Für  den  Krieg  wird  das  Heer  vom  Kaiser  durch  die
Mobilmachung  bereitgestellt.  Die  Kriegspräsenzstärke  ist
nicht  fest  bestimmt,  sie  beträgt  über  das  Doppelte  der
Friedenspräsenzstärke.  Die  Kriegsarmee  teilt  sich  in  die
Feldarmee,  Ersatz=  und  Besatzungstruppen.  Die  Heeresverstärtung
  wird  durch  Einziehung  der  Reserve  und
der  jüngeren  Landwehrjahrgänge  bewirkt.  Der  Landsturm
  wird  nur  bei  unmittelbarer  Kriegsgefahr  aufgeboten.


Sowohl  für  den  Frieden  wie  den  Krieg  ist  die  Allgemeinheit
  zu  Leistungen  für  das  Heer  verpflichtet.  Die
Friedensleistungen  bestehen  in  Quartier=  und  Naturalleistungen
  (Hergabe  von  Räumen  für  die  Einquartierung,
Lieferung  von  Lebensmitteln,  Furage,  Vorspann).  Für
alle  diese  Leistungen  werden  von  den  Mlilitärbehörden
zunächst  die  Gemeinden  in  Anspruch  genommen;  diese
verteilen  sie  auf  die  Gemeindemitglieder  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit.
  Für  das  Geleistete  wird  die  gesetzlich
bestimmte  Entschädigung  gewährt;  die  Auszahlung  erfolgt
  durch  die  Vermittlung  der  Gemeindebehörde.  Flurschäden
  infolge  von  Truppenübungen  werden  durch  eine
besondere  Abschätzungskommission  festgestellt.  Weiter  besteht
  eine  Unterstützungspflicht  der  Gemeinden  den  Familien
  der  zu  Ubungen  einberufenen  Mannschaften  gegenüber.
  Die  Kriegsleistungen  gehen  noch  weiter,  z.  B.
müssen  die  Pferdebesitzer  ihre  kriegstauglichen  Pferde
der  Armee  überlassen.  Alle  diese  Leistungen  werden
vom  Beiche  vergütet,  und  zwar  nach  bestimmten  Durchschnittsmarktpreisen.


Die  Kriegsmarine  des  Reiches  ist  eine  einheitliche
        <pb n="34" />
        22  I.  Das  Deutsche  Reich.

unter  dem  Oberbefehle  des  Kaisers;  eine  Mitwirkung
der  Bundesstaaten  ist  ausgeschlossen.

Die  gesamte  seemännische  Bevölkerung  des  Reiches
ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen  zum
Dienste  in  der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet.  Nach
den  Flottengesetzen  von  1900,  1906  und  1912  soll  die
Schlachtflotte  1917  aus  1  Flottenflaggschiff,  5  Geschwadern
  zu  je  8  Linienschiffen,  12  großen  und  30  kleinen
  Kreuzern  als  Aufklärungsschiffen,  die  Auslandsflotte
  aus  8  großen  und  10  kleinen  Kreuzern  bestehen.
Hinzu  kommen  die  Torpedoflotte,  die  Kanonenboote,
die  Schul=  und  Spezialschiffe.  Abgesehen  von  Schiffsverlusten
  sollen  die  Linienschiffe  aller  25,  die  Kreuzer
aller  20  Jahre  ersetzt  werden.  Die  Flotte  teilt  sich  in
die  aktive  und  die  Reserve-Schlachtflotte;  erstere  soll
ganz,  letztere  zu  ein  Viertel  dauernd  im  Dienste  gehalten
werden.

Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine
einheitliche  Handelsmarine.

Für  Armee  und  Marine  besteht  eine  besondere  Militärgerichtsbarkeit,
  aber  nur  in  Strafsachen;  das  Militärstrafgesetzbuch
  von  1872  entspricht  sachlich  dem  Reichsstrafgesetzbuche.
  Die  Militärstrafprozeßordnung  von  1898  sieht
Stand-,  Kriegs=  (bei  jeder  Division),  Oberkriegsgerichte
(bei  jedem  Armeekorps)  und  das  Beichsmilitärgericht  in
Berlin  vor.  Bei  den  einzelnen  Regimentern  und  Bezirkskommandos
  bestehen  Ehrengerichte  zur  Wahrung
der  Standesehre.

a)  Wehr=  und  Militärpflicht.

Jeder  wehrfähige  Deutsche  (ausgenommen  Angehörige
regierender  Häuser  und  Standesherren)  ist  vom  vollendeten
  17.  bis  zum  vollendeten  45.  Lebensfahre  persönlich
  wehrpflichtig,  und  zwar  gehört  er  7  Jahre  lang,
in  der  Regel  vom  vollendeten  20.  bis  zum  beginnenden
28.  Lebensjahre  dem  stehenden  Heere  an,  und  zwar  bei
der  Kavallerie  und  der  reitenden  Feldartillerie  die  ersten
        <pb n="35" />
        8.  Heer  und  Marine.  b)  Ersatzwesen.  23

3,  bei  allen  übrigen  Truppenteilen  die  ersten  2  Jahre
bei  den  Fahnen,  die  übrigen  5  bzw.  4  Jahre  in  der
Reserve.  Die  aktive  Dienstzeit  der  Einjährig-Freiwilligen,
die  höhere  wissenschaftliche  Bildung  besitzen  und  den
Dienstaufwand  aus  eigenen  Mitteln  bestreiten  müssen,
und  die  der  Volksschullehrer  beträgt  nur  1  Jahr.  Danach
  tritt  der  Wehrpflichtige  in  die  Land-(See-)  Wehr
ersten  Aufgebots  ein,  und  zwar  mit  fünfjähriger  (bei
der  Kavallerie  und  reitenden  Feldartillerie  dreijähriger)
Dauer.  Hierauf  wird  er  zur  Landwehr  zweiten  Aufgebots
  versetzt,  wo  er  bis  zum  31.  März  des  Kalenderjahres
  verbleibt,  in  dem  er  das  39.  Lebensjahr  vollendet.
  Die  Ersatzreserve  dient  zur  Ergänzung  des
Heeres  bei  Mobilmachungen  und  zur  Bildung  von  Ersatztruppenteilen.
  Ihr  werden  die  Böäörperlich  minder
Tauglichen,  die  ihrer  bürgerlichen  Verhältnisse  halber
zum  aktiven  Dienste  Unfähigen  und  die  als  überzählig
Ausgelosten  zugeteilt.  Die  Ersatzreservepflicht  dauert
12  Jahre.

Reservisten,  Ersatzreservisten  und  Landwehrleute  ersten
Aufgebots  können  zu  Ubungen  herangezogen  werden
und  sind  kontrollpflichtig.  Die  Landwehrpflichtigen
treten  nach  vollendeter  Dienstzeit,  also  in  ihrem  39.  Lebensjahre,
  in  das  zweite  Aufgebot  des  Landsturms
über.  Zum  Landsturme  gehören  alle  Wehrpflichtigen
vom  vollendeten  17.  bis  45.  Lebensjahre,  die  dem  Heere
oder  der  Marine  nicht  angehören.  Er  ist  in  zwei  Aufgebote
  geteilt  (17.—39.,  39.—45.  Jahr)  und  hat  im
Kriegsfalle  an  der  Verteidigung  des  Vaterlandes  teilzunehmen;
  in  Ausnahmefällen  kann  er  auch  zur  Ergänzung
  von  Heer  und  Marine  herangezogen  werden.

b)  Ersatzwesen.

Jeder  wehrpflichtige  Deutsche  wird  mit  dem  1.  Januar
des  Jahres,  in  dem  er  das  20.  Lebensjahr  vollendet,
militärpflichtig.  Er  hat  sich  dann  in  der  Zeit  vom
15.  Januar  bis  1.  Februar  bei  der  Ortsbehörde  seines
        <pb n="36" />
        24  J.  Das  Deutsche  Reich.

dauernden  Aufenthaltsortes  zum  Eintrage  in  die  Re—
krutierungsstammrolle  anzumelden  (Meldepflicht)  und  sich
zur  endgültigen  Entschlietzung  über  seine  Dienstpflicht
alljährlich  vor  der  Ersatz=  bzw.  Oberersatzkommission
seines  Aushebungsbezirkes  zu  stellen  (Gestellungspflicht).
Die  Musterung  ersolgt  durch  die  Ersatzkommission,  die
Aushebung  durch  die  Oberersatzkommission.

Die  Entscheidungen  der  Ersatzbehörden  sind  entweder
vorläufige  —  so  Zurückstellung,  meist  auf  ein  Jahr,
wegen  zurzeit  vorhandener  Untauglichkeit,  privater  Ver—
hältnisse  —  oder  endgültige:  Aushebung  für  einen
Truppenteil  oder  zur  Marine;  Ausschließung  der  zu
Zuchthausstrafe  oder  zu  dauernder  Unfähigkeit  zum
Dienste  in  Heer  und  Marine  Verurteilten;  Ausmusterung
dauernd  Untauglicher;  Aberweisung  zur  Ersatzreserve  bzw.
zum  Landsturme  der  bedingt  Tauglichen  und  Uberzähligen.


Auch  taugliche  Militärpflichtige,  so  einzige  Ernährer
hilfloser  Familien  usw.,  Kkönnen  auf  ausdrüchkliche  Re—
klamation  zurückgestellt  werden.

Jeder  Armeekorpsbezirk  bildet  einen  Ersatzbezirk;
Sachsen  hat  also  deren  zwei.  Jeder  Ersatzbezirk  zerfällt
in  vier  Brigadebezirke,  diese  gliedern  sich  in  Landwehrbezirke,
  an  deren  Spitze  jeweils  der  Bezirkskommandeur
steht;  die  Landwehrbezirke  zerfallen  ihrerseits  in  Aushebungs=
  bzw.  Musterungsbezirke.  Erstinstanzliche  und
vorläufig  entscheidende  Ersatzbehörde  ist  für  jeden  Aushebungsbezirt
  (Amtshauptmannschaft  bzw.  Großstadt)
die  Ersatzkommission,  die  aus  dem  Landwehrbezirks-Kommandeur
  als  Militär=  und  dem  Amtshauptmanne
als  Zivilvorsitzenden  besteht.  Die  zweite  und  endgültig
entscheidende  Instanz  bildet  in  jedem  Brigadebezirke  die
Oberersatzkommission  (Brigadekommandeur  und  ein
Mitglied  der  Kreishauptmannschaft).  Gegen  ihre  Entscheidung
  kann  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz  angerufen
  werden;  diese  besteht  in  Sachsen  aus  dem  kom—
mandierenden  Generale  und  dem  Kreishauptmanne.

Die  Bezirkskommandos  bilden  die  zwischen  den
        <pb n="37" />
        II.  Das  Königreich  Sachsen.  1.  Geschichte  usw.  25

Truppenteilen  und  dem  Bezirke  vermittelnden  Behörden;
ihrer  Kontrolle  unterstehen  die  Beurlaubten,  sie  wirken
bei  den  Ersatzgeschäften  mit.

II.  Das  Rönigreich  Hachsen.

1.  Geschichte.

Die  Mark  Meißen  (965  gegründet)  ist  das  Stammland
  des  Königreichs  Sachsen;  1423  wurde  Sachsen
Kurfürstentum.  1485  wurde  der  gesamte  Länderbesitz  der
Wettiner  geteilt;  seitdem  regiert  in  den  sächsisch-thüringischen
  Staaten  die  Ernestinische,  in  Sachsen  die  Albertinische
  Linie.  Seit  1806  ist  Sachsen  Königreich.  1815
wurde  es  wegen  seiner  Anhänglichkeit  an  Napoleon  geteilt.
  Jetzt  umfaßt  es  ein  Gebiet  von  272  Quadratmeilen
  (knapp  15000  aqkm)  mit  über  4,8  Millionen
Einwohnern.  Diese  sind  zu  94%  ev.-luth.,  zu  4,7½%
röm.-kath.  Konfession.  Sachsen  ist  der  dichtestbevölkerte
deutsche  Staat  (320  Personen  auf  1  qkm),  und  hauptsächlich
  nezan.  In  den  fünf  Großstädten  kon—
zentriert  sich  von  der  Gesamtbevölkerung  über  ein
Drittel,  in  den  Städten  überhaupt  über  die  Hälfte.

2.  Rechtliche  Natur.

Sachsen  ist  eine  konstitutionelle  Monarchie,  d.  h.  dem
Könige  steht  die  Gesetzgebungsgewalt  nicht  allein,  sondern
  zusammen  mit  den  Vertretern  des  Volkes  gemäß
der  Verfassung  (Konstitution)  zu.  Die  Verfassungsurkunde
  vom  4.  September  1831  ist  die  Grundlage  für
die  staatlichen  Verhältnisse  im  Königreiche  Sachsen.

Das  Königreich  Sachsen  ist  nach  der  Verfassung  unteilbar.
  Die  Regierung  kann  also  nicht  an  mehrere
Söhne  eines  Königs  übergehen.  Die  wenigen  Sonderrechte
  der  Oberlausitz  sind  unwesentlich.
        <pb n="38" />
        26  II.  Das  Königreich  Sachsen.

3.  König.

Das  souveräne  Oberhaupt  des  Staates  ist  der  König;
er  vereinigt  in  sich  alle  Rechte  der  Staatsgewalt.  Seine
Person  ist  „heilig  und  unverletzlich“  und  strafrechtlich
besonders  geschützt.  Er  führt  den  Titel:  Majestät,  seine
Kinder  den:  Königliche  Hoheit.  Die  Sächsische  Königskrone
  ist  erblich  im  Mannesstamme  des  Sachsischen
Fürstenhauses  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der

agnatischen  Linealfolge  vermöge  Abstammung  aus  ebenbürtiger

  Ehe.  Die  Krone  geht  also  nach  dem  Tode
des  Königs  auf  seinen  ältesten  Sohn,  und  wenn  kein
Sohn  vorhanden  ist,  seinen  ältesten  Bruder  oder  den
sonstigen  nächsten  von  männlichen  Mitgliedern  des
Königshauses  abstammenden  männlichen  Verwandten
über.  Würde  der  Mannesstamm  der  Albertinischen
Linie  des  Hauses  Wettin  aussterben,  so  gelangte  der
Mannesstamm  der  Errnestinischen  (thüringischen)  Linie
zur  Thronfolge,  nach  diesem  durch  Erbverbrüderung  das
Haus  Hessen,  hiernach  das  Haus  Brandenburg.  Erst
nach  allen  diesen  ist  die  weibliche  Linie  des  Albertinischen
  Hauses  thronfolgeberechtigt.

Der  König  wird  mit  vollendetem  18.  Lebensjahre
mündig.  Während  seiner  Minderjährigkeit  bzw.  sonstigen
längeren  Verhinderung  an  der  Ausübung  der  Regierung
  tritt  eine  Regierungsverwesung  durch  den  zunächst
  thronfolgeberechtigten  Prinzen  ein.  Der  Rönig
gelobt  bei  der  Thronbesteigung,  daß  er  die  Verfassung
des  Landes  beobachten,  aufrechterhalten  und  beschützen
werde.

Der  König  führt  die  Regierung.  Seine  Regierungs—
verfügungen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigbeit  der  Gegenzeichnung
  des  betreffenden  zuständigen  Ministers,  der
dadurch  die  Verantwortlichteit  übernimmt.  Gesetze
können  ohne  Zustimmung  der  Stände  vom  König  nicht
erlassen  werden.  Der  König  veröffentlicht  die  Gesetze,
beruft,  schließt,  vertagt  und  löst  die  Ständekammern
auf,  ernennt  gewisse  Mitglieder  und  den  Präsidenten
        <pb n="39" />
        3.  König.  27

der  I.  Kammer,  die  Minister  und  die  übrigen  Staatsbeamten;
  er  hat  das  Begnadigungsrecht,  verleiht
Würden,  Titel  und  Orden  usw.  Die  richterliche  Gewalt
wird  im  Namen  des  Königs  durch  unabhängige  Richter
ausgeübt.

Der  König  ist  —  obwohl  es  auf  den  jedesmaligen
Thronfolger  übergeht  —  nicht  Eigentümer  des  Staatsgutes,
  d.  h.  der  Territorien,  Forsten,  öffentlichen  An—
stalten,  Eisenbahnen,  Staatsstraßen,  Zölle,  Steuern  usw.;
das  ist  der  Fiskus,  d.  h.  die  juristische  Person  des
Staates  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht.  Das  Staatsgut
  wird  vom  Finanzministerium  verwaltet  und  dient
nur  staatlichen  Zwecken.

Der  König  ist  auch  nicht  Eigentümer  des  RKöniglichen
  Hausfideikommisses,  obwohl  er  es  besitzt
und  verwaltet,  sondern  das  Königliche  Haus.  Es  ist
vom  Lande  untrennbar  und  unveräußerlich,  zu  ihm  gehören:
  Die  Königlichen  Schlösser  und  deren  Einrichtung,
die  Sammlungen,  Kostbarkeiten,  Bibliotheken,  Ställe,
Pferde  usw.

Im  Privateigentume  des  Rönigs  steht  nur,  was  er
vor  seiner  Thronbesteigung  besessen  hat,  und  was  er
während  seiner  Regierung  auf  Grund  von  Privatrechten
erwirbt.

Als  Entschädigung  für  die  von  der  Krone  der  Staatskasse
  überlassenen  Mutzungen  der  Königlichen  Domänen,
Forsten  usw.  bezieht  der  König  eine  mit  den  Ständen
für  die  Dauer  seiner  Regierung  zu  vereinbarende  Zivilliste
  Gurzeit  über  31/2  Millionen  Mark  jährlich),  wovon
  er  die  Hofhaltung,  die  Unterhaltung  der  Schlösser,
des  Hoftheaters  usw.  zu  bestreiten  hat.

Die  Gebührnisse  für  die  Königin,  die  Prinzen  und
sonstigen  Alitglieder  des  Königlichen  Hauses  (Apanagen,
Aussteuer,  Wittümer  usw.)  werden  durch  das  Königliche
Hausgesetz  geregelt.  Für  die  zweite  Linie  des  sächsi  schen
Königshauses  besteht  die  sog.  Sekundogenitur,  d.  h.  eine
Jahresrente  von  262083  M.
        <pb n="40" />
        28  II.  Das  Königreich  Sachsen.

Die  rechtlichen  Angelegenheiten  des  Königlichen  Hauses
werden  von  dem  Ministerium  des  Röniglichen  Hauses
wahrgenommen.

4.  Stände.

Dem  Wesen  der  konstitutionellen  Monarchie  entsprechend
  nimmt  das  Volk  durch  Entsendung  von  Vertretern
  in  den  Landtag  (Ständeversammlung,  in  zwei
Kammern  geteilt)  teil.  Die  Stände  bilden  zusammen
das  gesetzmäßige  Organ  der  Gesamtheit  der  Staatsbürger.

Die  Ständeversammlung  besteht  aus  zwei  Kammern,
die  einander  gleichgestellt  sind  und  zu  derselben  Zeit
und  am  selben  Orte  (Dresden)  tagen.  Daneben  bestehen
Provinziallandtage  der  Oberlausitz  und  erbländische
Kreistage,  d.  h.  des  Meißner,  Leipziger,  erzgebirgischen
und  vogtländischen  Kreises.  Erstere  beschließen  über  die
Anwendbarkeit  gewisser  Gesetze  auf  die  Oberlausitz,
letztere  wählen  neun  Abgeordnete  zur  I.  Kammer.  Die
I.  Kammer  besteht  aus  den  volljährigen  Prinzen  des
Königshauses,  einem  Vertreter  der  fünf  Schönburgschen
Rezeßherrschaften  und  einem  der  vier  Schönburgschen
Lehnsherrschaften,  den  Besitzern  der  Standesherrschaften
Königsbrüch,  Reibersdorf  und  der  Herrschaft  Wildenfels,
je  einem  Abgeordneten  der  Universität  Leipzig,  des  Hochstifts
  Meißen,  des  Kollegiatstifts  Wurzen,  dem  evangelischen
  Oberhofprediger,  dem  Superintendenten  zu  Leipzig,
dem  Dekane  des  katholischen  Domstiftes  St.  Petri  in
Bautzen,  zwölf  auf  Lebenszeit  in  den  Kreis=  bzw.  Provinzialversammlungen
  gewählten  Abgeordneten  der  Besitzer
  von  Rittergütern  und  anderen,  mit  mindestens
4000  Steuereinheiten  belegten  Gütern,  zehn  vom  Könige
auf  Lebenszeit  ernannten  Rittergutsbesitzern,  den  Oberbürgermeistern
  von  Dresden  und  Leipzig,  den  Bürgermeistern
  von  sechs  vom  Könige  nach  Gefallen  zu  bestimmenden
  Städten,  fünf  vom  Könige  nach  freier  Wahl
auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern;  das  sind  46  Mitglieder
  ohne  die  Königlichen  Prinzen  (vgl.  Verfassungsurkunde)z.
        <pb n="41" />
        4.  Stände.  29

Während  die  J.  Kammer  aus  Inhabern  gewisser
Amter,  den  Vertretern  bestimmter  Korporationen  und
der  Großgrundbesitzer  usw.  besteht,  setzt  sich  die  II.  Kammer
aus  ausschließlich  durch  das  Volk  gewählten  Abgeordneten
  zusammen.

Die  Wahlen  zur  II.  Kammer  erfolgen  nach  dem  Wahlgesetze
  vom  5.  Mai  1909.  Dieses  beseitigte  das  indirekte
  Klassenwahlrecht  von  1896;  hiernach  waren  die
Wähler  nach  ihrem  Einkommen  in  drei  Klassen  eingeteilt;
  jede  Klasse  wählte  eine  Anzahl  von  Wahlmännern,
diese  wählten  ihrerseits  den  Abgeordneten.  Jetzt  ist  die
unmittelbare,  die  direbte  Wahl  der  Abgeordneten  durch
die  Wähler  unter  verschiedener  Bewertung  des  Stimmrechts
  der  einzelnen  Wähler  eingeführt  (Pluralstimmrecht).


Aktives  Wahlrecht.

Stimmberechtigt  ist  jeder  männliche  Sachse,  der  eine
direkte  Staatssteuer  im  Königreiche  entrichtet,  bei  Abschluß
  der  Wählerlisten  das  25.  Lebensjahr  vollendet
hat,  seit  mindestens  zwei  Jahren  die  sächsische  Staatsangehörigkeit
  besitzt  und  seit  mindestens  sechs  Monaten
seinen  Wohnsitz  am  Orte  der  Listenaufstellung  hat.

Vom  Stimmrechte  ausgeschlossen  sind  Personen,  die
unter  Vormundschaft  stehen,  die  sich  im  Konkurse  befinden,
  denen  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  die
Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  aberkannt
sind,  auf  die  Dauer  dieser  Entziehung,  Personen,  gegen
die  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  mit  solchen
  Ehrenstrafen  bedrohten  Vergehens  die  Voruntersuchung
  oder  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen
  worden  ist,  die  sich  zur  Zeit  der  Wahl  in
Untersuchungs-,  Straf=  oder  Korrektionshaft  befinden,
die  unter  Polizeiaussicht  stehen,  die  mit  den  seit  länger
als  ein  Jahr  fälligen  direkten  Staats=  oder  Gemeindesteuern
  im  Rüchstande  sind,  endlich  die  öffentliche  Armenungersützung
  erhalten  oder  im  letzten  Jahre  erhalten

aben.
        <pb n="42" />
        30

II.  Das  Königreich  Sachsen.

Die  Stimmberechtigung  ist  von  einer  bis  vier  Stimmen
  abgestuft.

A.  Jeder  Wahlberechtigte  hat  mindestens  eine  Stimme.

B.  Zwei  Stimmen  haben  die  Wahlberechtigten,

1.
2.

die  ein  Einkommen  von  mehr  als  1600  M.  versteuern;


die  aus  öffentlichem  Amte  oder  aus  privater
dauernder  Anstellung  ein  Einkommen  von  mehr
als  1400  M.  beziehen;

die  zur  Gewerbehammer  oder  zum  Landeskulturrat
wählen  dürfen  und  aus  ihrem  Betriebe  ein  Einkommen
  von  mehr  als  1400  Ml.  beziehen;

die  sächsischen  Grundbesitz  mit  mindestens  100  Steuereinheiten
  besitzen  und  ein  Gesamteinkommen  von
mehr  als  1250  M.  beziehen;

die  sächsischen  Grundbesitz  innehaben,  von  dem  mehr
als  2  Hektar  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder
dem  Obstbau  oder  mehr  als  ½  Hektar  der  Gärtnerei
  oder  dem  Weinbau  dienen;

die  ihre  wissenschaftliche  Bildung  durch  Zeugnisse,
die  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  genügen,
  nachweisen  können.

C.  Drei  Stimmen  haben  die  Wahlberechtigten,

1.
2.
3.

die  ein  Einkommen  von  mehr  als  2200  M.  haben;
die  ein  dienstliches  oder  gewerbliches  Einkommen
von  mehr  als  1900  Ml.  beziehen;

die,  ohne  sich  in  einem  öffentlichen  oder  privaten
Dienstverhältnisse  zu  befinden,  aus  wissenschaftlicher
oder  höherer  Rünstlerischer  Tätigkeit  (als  Rechtsanwälte,
  Arzte,  Hochschullehrer,  Ingenieure,  Künstler,
  Schriftsteller  usw.)  ein  Einkommen  von  mehr
als  1900  Al.  beziehen;

die  Grundbesitz  mit  mehr  als  150  Steuereinheiten  bei
einem  Gesamteinkommen  von  über  1600  M.  haben,
die  Grundbesitz  innehaben,  von  dem  mehr  als
4  Hektar  der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  dem
Obstbau  oder  mehr  als  1  Hektar  der  Gärtnerei
oder  dem  Weinbau  dienen.
        <pb n="43" />
        4.  Stände.  31

D.  Vier  Stimmen  haben  die  Wahlberechtigten,

1.  die  ein  Einkommen  von  mehr  als  2800  M.  haben;

2.  die  ein  dienstliches  oder  gewerbliches  Einkommen
oder  ein  solches  aus  wissenschaftlicher  oder  höherer
künstlerischer  Tätigkeit  von  über  2500  M.  haben:

3.  die  Grundbesitz  mit  mehr  als  200  Steuereinheiten
bei  einem  Gesamteinkommen  von  über  2200  M.
innehaben;

4.  die  Grundbesitz  haben,  von  dem  mehr  als  8  Hektar
der  Land=  oder  Forstwirtschaft  oder  dem  Obstbau
oder  mehr  als  2  Hektar  der  Gärtnerei  oder  dem
Weinbau  dienen.

Wer  das  50.  Lebensjahr  vollendet  hat,  führt,  soweit

er  nicht  bereits  vier  Stimmen  hat,  zu  seinen  Stimmen
als  Zusatzstimme  die  Altersstimme.

Passives  Wahlrecht.

Zum  Abgeordneten  wählbar  ist  jeder  männliche  Sachse,
der  eine  direkte  Staatssteuer  im  Königreiche  entrichtet,
das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat,  seit  mindestens  drei
Jahren  die  sächsische  Staatsangehörigkeit  besitzt  und
mindestens  ebensolange  in  Sachsen  seinen  Wohniitz  hat.

Wer  von  der  aktiven  Stimmberechtigung  ausgeschlossen
ist,  ist  auch  nicht  wählbar,  desgleichen  aktive  Staatsminister
  und  in  aktiven  ausländischen  Diensten  stehende
Personen.

Sachsen  ist  in  48  ländliche  und  43  städtische  Wahlkreise
  eingeteilt.  Der  Wahlkreis  zerfällt  in  Wahlbezirke.
  Für  jeden  Wahlkreis  wird  ein  Wahlkommissar
zur  Ermittlung  des  Wahlergebnisses,  für  jeden  Wahlbezirk
  ein  Wahlvorsteher  zur  Leitung  der  Wahl  bestellt.
Für  jeden  Ort  hat  die  Ortsbehörde  eine  Liste  der  stimmberechtigten
  Wähler  aufzustellen  mit  Angabe  der  Stimmenzahl
  eines  jeden  Wählers  und  eine  Woche  lang  zu  jedermanns
  Einsicht  auszulegen.  Aur  wer  in  die  Wählerliste
aufgenommen  ist,  Kkann  wählen.  Einwendungen  sind
spätestens  eine  Woche  nach  Ablauf  der  Auslegungsfrist
schriftlich  oder  mündlich  bei  der  Ortsbehörde  anzubringen
        <pb n="44" />
        32  II.  Das  Königreich  Sachsen.

und  zu  begründen.  Werden  sie  nicht  sofort  durch  Berichtigung
  der  Liste  erledigt,  so  sind  sie  unverzüglich  der
vorgesetzten  Behörde  einzuberichten.

Die  Wahlen  aller  Abgeordneten  finden  am  gleichen  Tage
statt.  Ort  und  Zeit  der  Wahl  ist  vom  Wahlvorsteher
ortsüblich  bekanntzumachen.  Die  Wahlhandlung  vollzieht
sich  vor  dem  Wahlvorstande  in  derselben  Weise  wie  die
Reichstagswahl  (vgl.  S.  7).  Das  Wahlrecht  ist  persönlich
durch  Stimmzettel  auszunben.  Das  Wahlprotokoll  übersendet
  der  Wahlvorsteher  mit  den  für  ungültig  erklärten
Stimmen  dem  Wahlkommissar.  Dieser  stellt  am  sechsten
Tage  nach  der  Wahl  unter  Zuziehung  von  sechs  bis
zwölf  Wählern  als  Beisitzern  die  eingegangenen  Wahlergebnisse
  zusammen  und  verkündet  sie.  Gewählt  ist
der  Kandidat,  der  die  absolute  Alajorität,  d.  h.  mehr
als  die  Hälfte  aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen
gültigen  Stimmen  erhalten  hat.  Wird  absolute  Stimmenmehrheit
  nicht  erreicht,  so  erfolgt  binnen  zwei  Wochen
eine  Stichwahl  zwischen  den  beiden  Kandidaten,  die  die
meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Der  Gewählte  erhält
  vom  Wahlkommissar  einen  Ausweis.  Uber  Einsprüche
  gegen  die  Gültigkeit  einer  Wahl  entscheidet  die
II.  Kammer.

Die  Wahl  erfolgt  jeweils  auf  sechs  Jahre.  Ein  Abgeordneter
  verliert  sein  Mandat,  wenn  er  die  Wählbarkeit
  verliert  oder  im  Staatsdienste  neu  angestellt  oder
in  ein  höheres  Amt  befördert  wird  oder  ein  besoldetes
Hofamt  annimmt.  Erledigt  sich  die  Stelle  eines  Abgeordneten,
  so  erfolgt  für  die  Dauer  der  Wahlperiode  eine
Nachwahl.

Die  Ständemitglieder  erhalten  mit  Ausnahme  derjenigen
  Mitglieder  der  I.  Kammer,  die  deren  Mitglieder
auf  Grund  ihrer  hergebrachten  Rechte  sind,  als  Aufwandsentschädigung
  für  die  Dauer  eines  ordentlichen
Landtags  3000  M.,  desgleichen  freie  Eisenbahnfahrt
I.  Klasse  zwischen  ihrem  Wohnorte  und  Dresden.

Die  Ständemitglieder  haben  aus,schließlich  die  Interessen
  der  Gesamtheit  des  sächsischen  Bolkes  zu  vertreten;
        <pb n="45" />
        4.  Stände.  33

sie  sind  nicht  Beauftragte  ihres  Wahlkreises  oder  ihrer
Wähler  und  an  keine  Instruktion  gebunden.

Jedes  Mitglied  der  Ständeversammlung  gelobt  dem—
entsprechend  beim  ersten  Eintritte  in  die  Kammer  eid—
lich,  die  Staatsverfassung  treu  zu  bewahren  und  in  der
Ständeversammlung  das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs
und  des  Vaterlandes  nach  seinem  besten  Wissen  und
Gewissen  bei  seinen  Anträgen  und  Abstimmungen  allent—
halben  zu  beobachten.

Während  der  Dauer  des  Landtags  genießen  die  Ab—
geordneten  völlige  Unverletzlichkeit  der  Person.  Kein
Mitglied  des  Landtags  darf  zudem  außerhalb  desselben
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung
seines  Abgeordnetenberufes  getanen  Außerungen  strafrechtlich
  verfolgt  werden  (vgl.  S.  6).

Der  König  hat  aller  zwei  Jahre  einen  ordentlichen
Landtag  einzuberufen;  er  kann  auch  außerordentliche
Landtage  einberufen.  Der  König  eröffnet,  entläßt  und
vertagt  die  Ständeversammlung;  er  kann  die  ll.  Kammer
auflösen,  dann  gilt  die  I.  Kammer  als  vertagt.  Der  König
ernennt  den  Präsidenten  der  l.  Kammer,  derjenige  der  ll.  Kammer
  und  die  Vizepräsidenten  beider  Kammern  werden  von
diesen  gewählt.  Beide  Kammern  verhandeln  öffentlich,
voneinander  getrennt,  je  nach  einer  Geschäftsordnung.  Zur
Vorbereitung  und  Durchführung  ihrer  Beschlüsse  bildet  jede
Kammer  aus  ihrer  Mitte  sog.  Deputationen.

Die  wichtigsten  Aufgaben  der  Stände  sind:  Mit—
wirkung  bei  der  Gesetzgebung,  bei  der  Feststellung
des  Staatshaushaltes  (Budgetrecht)  und  der  Bewilligung
  von  Steuern.  Ferner  steht  den  Ständen  das
Recht  zu,  schriftliche  Beschwerden  der  Untertanen  entgegenzunehmen
  und  den  Ministerien  bzw.  der  Regierung
zu  übermitteln,  weiter  Beschwerden  über  das  Verfahren
von  Staatsbehörden  anzubringen  (Beschwerderecht),
endlich  dem  Könige  ihre  gemeinsamen  Wünsche  und
Anträge  vorzulegen  (Petitionsrecht).

Kein  Gesetz  darf  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen,
  abgeändert  oder  mit  verbindlicher  Kraft  ausgelegt

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  3
        <pb n="46" />
        34  II.  Das  Königreich  Sachsen.

werden.  Anordnungen,  deren  sofortiger  Erlaß  durch
das  Staatswohl  dringend  erforderlich  ist,  kann  der
König  zwar  allein  treffen,  sie  müssen  jedoch  dem  nächsten
Landtage  zur  Genehmigung  vorgelegt  werden.

Gesetzentwürfe,  die  stets  mit  „Motiven“  zu  versehen
sind,  können  sowohl  vom  Könige  an  die  Kammern,  wie
von  den  Kammern  an  den  König  gebracht  werden.  Die
Kammern  können  neue  Gesetze  oder  die  Abänderung  und
Aufhebung  bestehender  beantragen.

Regierungsvorlagen  finanzieller  Aatur  sind  zuerst  an
die  II.  Kammer  zu  bringen,  im  übrigen  entscheidet  der
König,  an  welche  Kammer  sie  zuerst  gebracht  werden
sollen.  Die  Annahme  einer  Regierungsvorlage  erfordert
stets  den  zustimmenden  Miehrheitsbeschluß  (absolute  Majorität)
  beider  Kammern.

Sind  die  Kammern  über  eine  Vorlage  verschiedener
Mieinung,  so  ernennen  sie  aus  ihren  Mitgliedern  beiderseits
  eine  „Deputation“  zur  Vorberatung  (Vereinigungsverfahren).
  Ist  auch  hierdurch  keine  Einigung  zu  erzielen,  so
gilt  der  Gesetzesvorschlag  als  verworfen,  wenn  zwei  Drittel
der  Anwesenden  in  einer  Kammer  für  Ablehnung  stimmen.

Das  Budgetrecht  der  Stände  besteht  darin,  daß  sie
die  Notwendigkeit,  Zwechmäßigkeit  und  Höhe  der  einzelnen
  Posten  des  Etats  prüfen,  daß  ohne  ihre  Zustimmung
  direkte  oder  indirekte  Landesabgaben  weder  verändert
  noch  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden  dürfen
und  Anleihen  gültig  nicht  aufgenommen  werden  können.

A-eben  der  Ständeversammlung  bestehen  die

Kreisstän  de

des  Meißner,  Leipziger,  erzgebirgischen  und  vogtländischen
Kreises  und  die  Provinziallandstände  der  Oberlausitz
  fort.  Die  Kreisstände  verhandeln  auf  Kreistagen,
verwalten  das  Kreisvermögen  und  haben  allgemein  die
Aufgabe,  die  Wohlfahrt  des  RKreises  zu  fördern.  Ihr
Hauptrecht  besteht  darin,  in  den  Kreis=  bzw.  Provinzialversammlungen
  zwölf  Rittergutsbesitzer  auf  Lebenszeit
in  die  J.  Kammer  zu  wählen  (P.  28).
        <pb n="47" />
        5.  Staatsdienst.  35

5.  Staatsdienst.

Für  die  Staatsverwaltung  bestehen  sechs  Ministerien
(Ministerialdepartements),  das  der  Justiz,  der  Finanzen,
des  Innern,  des  Krieges,  des  Kultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  das  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
  Die  Minister  —  jedem  Departement  steht  einer
vor  —  sind  den  Ständen  für  die  Regierungshandlungen
verantwortlich.  Wegen  Verfassungsverletzung  haben  sie
sich  vor  dem  Staatsgerichtshofe  zu  verantworten.  An
sich  bildet  jedes  Alinisterium  ein  Kollegium,  es  entscheidet
aber  grundsätzlich  nur  der  Wille  des  Ministers  (bureaukratische,
  nicht  kollegiale  Geschäftsbehandlung).

Das  Gesamtministerium  unter  dem  Vorsitze  des
Königs  bildet  die  oberste  kollegiale  Staatsbehörde.
Ihm  steht  zu  die  Kommunikation  mit  den  Ständen,
die  Begutachtung  von  Gesetzentwürfen,  nachdem  diese
von  den  Miinisterialdepartements  vorbereitet  worden
sind,  die  Beratung  des  Staatshaushaltplanes  und  wichtiger
  Landesangelegenheiten,  die  Redaktion  des  Gesetzund
  Verordnungsblattes,  der  Erlaß  von  Enteignungsverordnungen
  ussw.  Dem  Gesamtministerium  untergeordnet
ist  der  Kompetenzgerichtshof,  der  Staatsgerichtshof,  der
Disziplinargerichtohof  und  die  Disziplinarkammer,  das
Hauptstaatsarchiv,  die  Oberrechnungskammer,  welche  die
Rechnungen  über  Einnahme  und  Ausgabe  staatlicher
Gelder  prüft  und  richtigstellt;  es  ist  endlich  Anstellungsund
  Dienstbehörde  des  Oberverwaltungsgerichts.

Für  die  Angelegenheiten  des  Königs  und  seines  Hauses
besteht  das  Ministerium  des  Königlichen  Hauses.

Außer  den  Ministern  ist  auch  jeder  Staatsdiener
für  seine  Dienstleistungen  verantwortlich.  Das  Staatsdienergesetz
  vom  7.  März  1835,  geändert  3.  Juni  1876,
Besoldungsordnung  vom  20.  Oktober  1909,  regelt  die
Berhältnisse  der  Staatsdiener.  Staatsdiener  ist,  wer  ein
ständiges  öffentliches  Amt  bekleidet,  zu  dem  er  durch
Ernennung  des  Königs  oder  einer  dazu  beauftragten
Staatsbehörde  berufen  ist  und  mit  dem  ein  festes  jähr-3“
        <pb n="48" />
        36  II.  Das  Königreich  Sachsen.

liches  Einkommen  aus  der  Staatskasse  verbunden  ist.
ANach  Ablauf  zweier  Jahre  ist  die  Anstellung  unwiderruflich.
  Für  Richter  gelten  besondere  Bestimmungen.
Die  Verschiedenheit  des  Standes  und  der  Geburt  be—
gründet  nach  der  Verfassung  keinen  Unterschied  hinsicht—
lich  des  Eintritts  in  den  Staatsdienst.  Der  Staatsdiener
hat  Anspruch  auf  Gehalt  (bzw.  Wohnungsgeldzuschuß)
nach  dem  Dienstaltersstufensystem  während  seiner  Dienstzeit,
  danach  auf  Pension.  Pensionsberechtigt  wird  er
bei  Dienstunfähigkeit,  aber  erst  nach  zehnjähriger  Dienst—
zeit  mit  3009/0,  ferner  nach  erfülltem  65.  Lebens=  bzw.
40.  Dienstjahre  mit  80  %  des  letzten  Gehaltes.  Witwen
und  Waisen  von  Staatsdienern  erhalten  neben  dem
Gnadengenusse  des  vollen  Gehalts  auf  3  Monate  ge—
wisse  Teile  des  letzten  Diensteinkommens  als  Pension,
und  zwar  Witwen  20/100,  höchstens  80/100  des  letzten  Gehaltes,
  mindestens  aber  300  M.,  Halbwaisen  1¼4,  Vollwaisen
  ½8  des  Witwengeldes  (Sächs.  Gesetz  vom  15.  Juni
1912).  Für  Beamte  der  Staatszivilverwaltung  besteht  bei
Betriebsunfällen  eine  besondere  Unfallfürsorge.  Bei  Pflichtverletzungen
  setzt  sich  der  Staatsdiener  der  Disziplinarbestrafung
  (Verweis,  Geldstrafe  bis  zur  Höhe  eines  Monatsgehaltes,
  Dienstentlassung)  aus.  Die  Disziplinarkammer
entscheidet  hierüber  in  erster,  der  Disziplinarhof  in  zweiter
Instanz.
6.  Die  Untertanen.

Der  Aufenthalt  innerhalb  der  Grenzen  des  sächsischen
Staates  verpflichtet  zur  Beobachtung  seiner  Gesetze  und
begründet  dagegen  den  gesetzlichen  Schutz.  Verfassungsmäßige
  Rechte  der  sächsischen  Untertanen  sind:  Freiheit
der  Person  und  des  Eigentums,  der  Berufs=  und  Gewerbewahl,
  des  Wegzugs  aus  Sachsen  ohne  Erlegung
einer  Nachsteuer,  der  Gewissensfreiheit,  der  Beschwerdeführung
  über  gesetz=  oder  ordnungswidriges  Verfahren
einer  Behörde,  der  Rechtsgleichheit  zum  Staatsdienste
usw.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte  ist  unabhängig  vom  religiösen  Glaubensbekenntnisse.
        <pb n="49" />
        III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.  37

III.  Die  sächsischen  Staatsbehürden.

Die  Ministerien  sind  die  obersten  Staatsbehörden.  Sie
sind  in  Abteilungen,  je  mit  einem  Ministerialdirektor  an
der  Spitze,  geteilt.  JZedes  Ministerium  hat  die  in  seinen
Geschäftskreis  einschlagenden  Gesetze  vorzubereiten.

A.  Justizministerium  und  Justizwesen.

Das  Justizministerium  führt  die  Oberaufsicht  über  die
Gerichte,  Notare  und  Rechtsanwälte.  Ihm  steht  zu  die
Vorbereitung  von  Gesetzen,  die  Ernennung  von  Motaren,
die  Zulassung  von  Rechtsanwälten,  die  Organisation  des
Justizwesens,  Bewilligung  von  Befreiungen  in  Justizsachen,
  Volljährigkeits=  und  Ehelichkeitserklärungen  usw.
Die  Rechtspflege  (Justiz)  umfaßt  das  Gebiet  des  bürgerlichen
  (Zivil-,  Privat-)  Rechts  und  des  Straf=  (Kriminal-)
Rechts.  Je  nachdem  der  BRichter  einen  Streit  zwischen
zwei  Parteien  (Prozeß)  zu  entscheiden  oder  andere  richterliche
  Geschäfte  zu  erledigen  hat,  unterscheidet  man  streitige
  und  nichtstreitige  (schlecht:  freiwillige)  Gerichtsbarkeit.
  Im  Deutschen  Reiche  gilt  in  erster  Linie  Reichsrecht,
  nicht  Landesrecht.  Aur  wo  das  Reichsrecht  keine
Bestimmungen  enthält  oder  ausdrücklich  die  Anwendung
von  Landesrecht  zuläßt,  wird  dieses  angewendet.  Reichsrecht
  bricht  Landesrecht.  Nach  §  4  der  Reichsverfassung
übt  das  BReich  die  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des
bürgerlichen  Rechts  und  des  Strafrechts,  sowie  des
gerichtlichen  Verfahrens  (Zivil=  und  Strafprozeß)  aus
(s.  S.  13).  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  von  1896,  in  Kraft
seit  dem  1.  Januar  1900,  das  Handelsgesetzbuch,  die
Wechselordnung,  das  Strafgesetzbuch,  das  Gerichtsverfassungs=
  und  das  Gerichtsbostengesetz,  die  Zivilprozeßordnung,
  die  Strafprozeßordnung,  die  Konkursordnung,
das  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  —  alle  diese  Gesetze  sind  Reichs-
        <pb n="50" />
        38  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

gesetze,  durch  sie  ist  die  Rechtseinheit  für  ganz  Deutsch—
land  geschaffen  worden.  Die  Gesetzgebung  der  Bundesstaaten
  hat  daneben  fast  nur  noch  die  Bedeutung  einer
Ausführung  der  Reichsgesetze,  wie  in  den  sog.  Ausführungsgesetzen
  zu  den  oben  aufgeführten  Beichsgesetzen
zutage  tritt.1

1.  Die  Justiz  im  Gegensatze  zur
Verwaltung.

Die  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung  ist  in
Sachsen  durch  das  sog.  A-Gesetz  vom  28.  Januar  1835
durchgeführt  worden.  Der  Hauptunterschied  zwischen
gerichtlichem  und  Verwaltungsverfahren  besteht  darin,
daß  die  Gerichte  nur  nach  gesetzlich  festbestimmten
Rechtsnormen  zu  entscheiden  haben,  während  für  die
Verwaltungsbehörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Befugnis
  hauptsächlich  Zwechmäßigkeitsgründe  maßgebend
sind.  Die  Verwaltungsbehörden  sind  aber  auch  mit  der
Entscheidung  privat=  und  strafrechtlicher  Fragen  betraut,
soweit  diese  in  der  Berwaltung  auftauchen  —  sog.  Administrativjustiz
  —  (Strafverfügungen  bei  AUbertretungen,
S.  285;  Gesindestreitigkeiten,  S.  223  f.;  Wildschädenstreitigheiten,
  S.  280  usw.).  Ferner  ist  der  ordentliche
Rechtsweg  vor  den  Gerichten  in  den  Sachen  ausgeschlossen,
  die  ausdrücklich  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit

1  Die  Bekanntmachung  der  Reichsgesetze  erfolgt  im  Reichsgesetzblatt
  (früher:  Gesetzblatt  für  den  Aorddeutschen  Bund),
die  der  sächsischen  Gesetze  und  Verordnungen  seit  1834  durch
das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen.
Durch  letzteres  sind  auch  alle  sonstigen  Berordnungen  und  Bekanntmachungen,
  die  vom  Könige,  den  Ministern  und  anderen
Zentralbehörden  ausgehen,  bekanntzumachen.

Die  in  den  genannten  Gesetzblättern  erscheinenden  Bestimmungen
  gelten  vom  Beginne  des  14.  Tages  nach  Ablauf  des
jedem  Stück  aufgedruchten  Ausgabetages  für  bekanntgegeben.

Alle  Gemeinden  müssen  die  Gesetzesblätter  halten,  ihren
Eingang  bekanntmachen,  sowie  jede  Aummer  14  Tage  öffentlich
  auslegen,  auch  außerhalb  dieser  Zeit  auf  Verlangen  jedermann
  vorlegen.
        <pb n="51" />
        2.  Gerichtsverfassung.  39

vorbehalten  sind,  weil  öffentlichrechtliche  Fragen  hier
überwiegen  (S.  322).  Streitigkeiten  darüber,  ob  die
Gerichte  oder  die  Verwaltungsbehörden  zu  entscheiden
haben  (Kompetenzstreitigkeiten),  regelt  in  Sachsen  der
Kompetenzgerichtshof,  und  zwar  auf  Aufforderung  durch
das  Justizministerium,  nachdem  die  höhere  Verwaltungs—
behörde  erklärt  hat,  daß  sie  die  Zuständigkeit  für  die
Verwaltung  beanspruche.  Der  Kompetenzgerichtshof  be—
steht  aus  sechs  Mitgliedern  des  Oberlandesgerichts  und
fünf  Ministerialräten  bzw.  Mitgliedern  des  Oberverwaltungsgerichts.


Aegativ  ausgedrückht  gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte
  alle  bürgerlichen  Streitigkeiten  und  Strassachen,
für  die  weder  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichte
  zustän  dig,  noch  reichsgesetzlich  besondere  Gerichte
bestellt  oder  zugelassen  sind.

Es  ist  zu  unterscheiden:  Gerichtsverfassung,  materielles
(inhaltliches)  Recht,  formelles  Recht  (Verfahren)  und  sog.
freiwillige  Gerichtsbarkeit.

2.  Gerichtsverfassung.

Die  Verfassung  der  ordentlichen  Gerichte  wird  durch  das
Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877  geregelt.

Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige,  nur
dem  Gesetze  unterworfene  Gerichte  ausgeübt.  Ausnahmegerichte
  sind  unzulässig;  nach  der  Verfassung  darf  niemand
seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden.

Die  Gerichte  sind  Staatsgerichte;  in  Sachsen  wird
„im  Namen  des  Rönigs“  Recht  gesprochen,  beim  Reichsgericht
  „im  Namen  des  Reichs“.  Die  Verhandlungen
und  Urteilsverkündungen  sind  öffentlich;  die  Offentlichkeit
  darf  nur  aus  bestimmten  Gründen  —  Gefährdung
der  Staatssicherheit,  der  Sittlichteit  usw.  —  ausgeschlossen
  werden.  Die  Gerichtssprache  ist  im  ganzen
Beiche  die  deutsche.

Die  ordentlichen  Gerichte  sind  das  Reichsgericht,  die
Oberlandesgerichte,  die  Landgerichte  und  die  Amts-
        <pb n="52" />
        40  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

gerichte.  Alle  diese  Gerichte  sind  sowohl  mit  der  Zivilals
  auch  der  Strafrechtspflege  befaßt.  Die  Bezirke
mehrerer  Amtsgerichte  bilden  den  Bezirk  des  ihnen
übergeordneten  Landgerichts,  die  mehrerer  Landgerichte
den  des  oberinstanzlichen  Oberlandesgerichts,  die  aller
Oberlandesgerichte  den  des  Reichsgerichts  als  der  höchsten
Instanz.  Nicht  rechtsgelehrte  Richter  (Laienrichter)  wirken
in  amtsgerichtlichen  Strafsachen  als  Schöffen,  in  Handelssachen
  als  Handelsrichter,  bei  den  Schwurgerichten
als  Geschworene  mit.  Hiermit  ist  die  Gewähr  geboten,
daß  die  Rechtsprechung  mit  dem  BRechtsempfinden  des
Volkes  nicht  in  Widerspruch  gerät.

a)  Amtsgerichte.

Den  Amtzsgerichten  stehen  Einzelrichter  vor.  Ist  ein
Amtsgericht  mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  werden  die
Geschäfte  unter  sie  verteilt;  einem  Richter  wird  dann
vom  Justizministerium  die  Dienstaufsicht  übertragen.  Die
Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  umfaßt  die  Streitigkeiten
über  vermögensrechtliche  Ansprüche  bis  zu  600  M.;  in
Streitigkeiten  aus  Miets-  und  Dienstverhältnissen,  zwischen
  Reisenden  einerseits  und  Wirten  u.  dgl.,  also  in
gewissen  eiligen  Sachen,  ferner  in  Streitigkeiten  wegen
Biehmängel  und  Wildschadens  und  über  Ansprüche  aus
einem  außerehelichen  Beischlafe  entscheiden  die  Amtsgerichte
ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes.  Die
Amtsgerichte  erledigen  ferner  das  Aufgebotsverfahren  und
die  Zwangsvollstrechungen,  sowie  die  Konkurssachen;  ihnen
liegt  die  Handhabung  der  nichtstreitigen,  der  „freiwilligen“
Gerichtsbarkeit  ob,  also  die  Entscheidung  der  Fälle,  wo  ein
Streit  zwischen  Parteien  nicht  obwaltet  (S.  60).

In  Strafsachen  entscheidet  das  Amtsgericht  in  der
Besetzung  mit  einem  Amtsrichter,  der  den  Vorsitz  führt,
und  zwei  Laienrichtern  (Schöffen)  als  Schöffengericht.
Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt  und  kann  nur
von  einem  unbescholtenen  Deutschen  versehen  werden,  der
mindestens  30  Jahre  alt  ist  und  seinen  Wohnsitz  über
        <pb n="53" />
        2.  Gerichtsverfassung.  b)  Landgerichte.  41

zwei  Jahre  in  der  Gemeinde  hat.  Armengeldempfänger,
Dienstboten,  Religions=  und  Volksschullehrer,  Militär-  und
Gerichtspersonen,  ferner  Personen,  die  sich  im  Konkurse
bzw.  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  be—
finden,  können  bzw.  sollen  das  Schöffenamt  nicht  bekleiden.

Der  Vorsteher  einer  jeden  Gemeinde  stellt  alljährlich
ein  Verzeichnis  der  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Per—
sonen  auf,  die  zum  Schöffen-  bzw.  Geschworenenamte
berufen  werden  können  (die  sog.  Urliste)  und  gibt  sie
nach  öffentlicher  Auslegung  an  das  Amtsgericht  ab.  Bei
diesem  werden  von  einem  Ausschusse  aus  der  Urliste  die
Schöffen  für  das  nächste  Geschäftsjahr  gewählt.

Die  Schöffengerichte  sind  zuständig  für  alle  Ubertretungen;
  für  die  Bergehen,  die  nur  mit  Gefängnis
von  höchstens  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  von  höchstens
600  M.  bedroht  sind;  für  Privatklagesachen  (einfache  Beleidigung);
  für  die  Diebstahls-,  Betrugs-,  Unterschlagungs-,
Hehlerei=  und  Sachbeschädigungsfälle,  wenn  Vermögenswerte
  unter  150  M.  in  Frage  Kkommen.  In  vielen  anderen
Fällen  kann  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Schöffengerichte
  vom  Landgerichte  überwiesen  werden.

Gegen  die  Urteile  der  Amts=  bzw.  Schöffengerichte  ist
Berufung  an  das  Landgericht  statthaft.  Die  Berufungsfrist
  beträgt  in  Zivilsachen  einen  Monat,  in  Strafsachen
eine  Woche.

b)  Landgerichte.

Die  Landgerichte  (in  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,
Zwickau,  Plauen,  Freiberg,  Bautzen)  sind  Kollegialgerichte.
  Sie  sind  mit  einem  Präsidenten,  mit  Landgerichtsdirektoren
  und  sonstigen  richterlichen  Mitgliedern
besetzt.  Bei  ihnen  werden  Zivil=  und  Strafkammern
gebildet;  nach  Bedürfnis  sind  auch  Untersuchungsrichter
zu  bestellen.  Die  Zivilkammern  entscheiden  in  der
Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,
  in  erster  Instanz  über  alle  nicht  zur  Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte  gehörigen  Streitigkeiten  und
bilden  die  Berufungsinstanz  für  die  Amtsgerichte.
        <pb n="54" />
        42  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Für  Handelssachen  werden  besondere  Kammern  gebildet,
in  denen  ein  Richter  den  Vorsitz  führt  und  zwei  auf  Vorschlag
  der  Handelskammer  aus  kaufmännischen  Kreisen  vom
Könige  ernannte  Handelsrichter  als  Beisitzer  tätig  werden.

Die  Strafkammern  entscheiden  in  der  Besetzung
von  fünf  Mitgliedern  in  erster  Instanz  über  alle  nicht
vor  die  Schöffengerichte  gehörigen  Vergehen  und  über
gewisse  Verbrechen,  in  zweiter  Instanz  über  die  Berufung
  gegen  schöffengerichtliche  Urteile.

In  der  Berufungsinstanz  bei  Ubertretungen  und  in
den  Fällen  der  Privatklage  ist  die  Strafkammer  nur
mit  drei  Mitgliedern  besetzt.

Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  der  schwersten
Verbrechen  (Mord,  Brandstiftung,  Raub  usw.)  treten  bei
den  Landgerichten  periodisch

Schwurgerichte

zusammen,  bestehend  aus  drei  richterlichen  Mitgliedern
mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  und  aus  zwölf  zur  Entscheidung
  der  Schuldfrage  berufenen  Geschworenen.  Die
Geschworenen  werden  nach  denselben  Grundsätzen  wie
die  Schöffen  berufen.

I)  Oberlandesgericht.

Die  Oberlandesgerichte  —  für  Sachsen  gibt  es  das
eine  in  Dresden  —  werden  mit  einem  Präsidenten,  mit
Senatspräsidenten  und  Räten  besetzt.  Bei  ihnen  werden
Zivil=  und  Strafsenate  mit  je  fünf  Richtern  gebildet.
Das  Oberlandesgericht  ist  kein  erstinstanzliches  Gericht.
Es  entscheidet  über  die  Berufung  gegen  die  erstinstanzlichen
  Urteile  der  Landgerichte  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten;
  über  die  Revision  gegen  zweitinstanzliche
Strafkammerurteile;  über  die  Revision  gegen  erstinstanzliche
  Strafkammerurteile,  sofern  die  Revision  nicht
auf  eine  Verletzung  von  Reichsgesetzen  gestützt  wird;
ferner  über  Beschwerden  gegen  sonstige  landgerichtliche
Entscheidungen  (Beschlüsse  und  Verfügungen).
        <pb n="55" />
        2.  Gerichtsverfassung.  d)  Reichsgericht.  e)  Staatsanwaltschaft.  43

d)  Reichsgericht.

Die  oberste  Gerichtsbehörde  ist  das  Reichsgericht
in  Leipzig;  es  ist  in  sieben  Zivil=  und  vier  Strafsenate
  eingeteilt,  die  Senate  entscheiden  in  der  Besetzung
  von  sieben  Mitgliedern  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden.  Der  Präsident,  die  Senatspräsidenten
und  Räte  werden  auf  Vorschlag  des  Bundesrats
vom  Kaiser  ernannt.  Die  Zuziehung  von  Hilfsrichtern
  ist  unzulässig.  Das  Beichsgericht  sorgt  für
eine  gleichmäßige  Auslegung  der  Reichsgesetze  und
wahrt  dadurch  die  Rechtseinheit.

In  bürgerlichen  BRechtsstreitigkeiten  ist  das  Reichsgericht
  zuständig  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  die  Revision  bzw.  Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen
  der  Oberlandesgerichte,  sobald  der  Streitwert
  4000  Ml.  übersteigt;  in  Strafsachen  als  einzige
Instanz  bei  Hoch=  und  Landesverrat  gegen  Kaiser
oder  Reich  und  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung
über  die  Revision  gegen  Schwurgerichtsurteile  und
die  Revision  gegen  Strafkammerurteile  dann,  wenn
Reichsrecht  verletzt  ist.

e)  Staatsanwaltschaft.

Bei  jedem  Gerichte  besteht  eine  Staatsanwaltschaft;
bei  den  Schöffengerichten  übt  der  Amtsanwalt  die  staatsanwaltschaftliche
  Tätigkeit  aus.  Die  Staatsanwaltschaft
leitet  die  Strafverfolgung  ein,  erhebt  die  öffentliche  Anklage
  und  vollstrecht  die  Strafen;  in  bürgerlichen  Rechtssachen
  wird  sie  nur  in  Ehe=  und  Vormundschaftssachen
tätig;  sie  ist  von  den  Gerichten  unabhängig.

Die  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes
sind  Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  und  sind  in
dieser  Eigenschaft  verpflichtet,  den  Anordnungen  der
Staatsanwälte  bei  dem  Landgerichte  ihres  Bezirks  Folge
zu  leisten.
        <pb n="56" />
        44  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

f)  Gerichtspersonen.

Die  Richter  werden  auf  Lebenszeit  vom  Könige
ernannt.  Sie  haben  einen  bestimmten  Rang  (Amtsrichter,
  Landrichter)  und  Anspruch  auf  festes  Gehalt  mit
Ausschluß  von  Gebühren.  Richter  können  wider  ihren
Willen  nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  und  nur  aus
den  Gründen  und  unter  den  Formen,  die  die  Gesetze
bestimmen,  dauernd  oder  zeitweise  ihres  Amtes  enthoben
  oder  an  eine  andere  Stelle  oder  in  Ruhestand
versetzt  werden.

Die  Staatsanwälte  sind  keine  Bichter,  müssen  aber
zum  Aichteramte  befähigt  sein.

Die  Gerichtsschreiber  —  bei  jedem  Gerichte  ist
eine  Gerichtsschreiberei  vorhanden,  worunter  alle  Unterbeamten
  zu  rechnen  sind  —  führen  das  Protokoll  in
den  Gerichtssitzungen,  nehmen  Anmeldungen,  Gesuche,
Klagen,  Wechselproteste  usw.  auf  und  erteilen  Beglaubigungen
  und  Ausfertigungen.

Die  Gerichtsvollzieher  sind  mit  den  Zustellungen,
Ladungen  und  Zwangsvollstreckungen  betraut,  sowie  zur
Vornahme  freiwilliger  Versteigerungen,  Siegelungen  und
Inventuren  befugt.

Die  Rechtsanwälte  (Rechtsanwaltsordnung  vom
2.  Juli  1878)  sind  keine  Beamten,  sondern  die  von  den
Parteien  beauftragten  und  bezahlten  Vertreter  und  Verteidiger
  vor  Gericht.  Sie  müssen  die  Befähigung  zum
Nichteramte  besitzen.  Die  Rechtsanwaltschaft  ist  frei,  die
Zulassung  dazu  kann  nur  aus  bestimmten  Gründen  versagt
  werden.  Die  Rechtsanwälte  stehen  unter  der  Aufsicht
  der  Anwaltskammer,  die  durch  alle  innerhalb  eines
Oberlandesgerichtsbezirks  zugelassenen  Anwälte  gebildet
wird.  Deren  Vorstand  bildet  das  Ehrengericht.  Die
Gebühren  der  Rechtsanwälte  sind  ebenso  wie  die  Gerichtskosten
  reichsgesetzlich  geregelt,  Sondervereinbarungen
sind  jedoch  gültig.

Die  Notare  sind  öffentliche  Urkundspersonen,  vom  Justizministerium
  aus  den  Kreisen  der  Rechtsanwälte  ernannt.
        <pb n="57" />
        3.  Das  materielle  Recht.  a)  Privatrecht.  45

g)  Gerichtskosten.

Für  alle  Amtshandlungen  der  Gerichte  werden  Ge—
richtskosten  erhoben.  Die  Kosten  der  streitigen  Gerichts—
barkeit  sind  durch  das  Gerichtskostengesetz  vom  18.  Juni
1878  geregelt;  sie  sind  nach  dem  Werte  des  Streitgegenstandes
  gestaffelt.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  trägt  die  unterliegende  Partei  die  Kosten,  in
Strafsachen  der  zu  Strafe  Verurteilte.  Der  Bichter  bestimmt
  die  Kostenpflicht.  Neben  den  Gebühren  werden
die  Auslagen  (Zeugen=  und  Sachverständigengebühren
Usw.)  angesetzt.

h)  Bechtshilfe.

Die  Gerichte  haben  sich  in  bürgerlichen  Rechtsstreitig-=keiten
  und  in  Strafsachen  Rechtshilfe  zu  leisten.  Ein
begründetes  Ersuchen  um  Rechtohilfe  darf  nicht  abgelehnt
  werden.  Die  Kosten  der  Rechtshilfe  werden
nicht  erstattet.  ·

3.  Das  materielle  Recht.

a)  Privatrecht.

Vor  dem  1.  Januar  1900  galt  in  Sachsen  das  Sächsische
  Bürgerliche  Gesetzbuch  von  1863,  das  jetzt  nur
so  weit  noch  Geltung  besitzt,  als  das  Bürgerliche  Gesetz—
buch  für  das  Deutsche  Reich  vom  18.  August  1896  einen
ausdrücklichen  Vorbehalt  trifft.

Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  regelt,  von  Ausnahmen
(Wasser-,  Berg-,  Agrar-,  Verlags-,  Jagd-,  Fischereirecht
u.  dgl.)  abgesehen,  das  gesamte  Privatrecht.  Es  zerfällt
in  fünf  Bücher:  Allgemeiner  Teil,  Schuldverhältnisse,
Sachen-,  Familien=  und  Erbrecht.

Der  allgemeine  Teil  enthält  die  für  alle  privatrechtlichen
  Gebiete  gültigen  Grundbestimmungen  über
natürliche  und  juristische  Personen,  Sachen,  Rechtsgeschäfte
—  Geschäftsfähigkeit,  Willenserklärung,  Vertrag,  Bedingung,
  Zeitbestimmung,  Vertretung,  Vollmacht,  Ein-
        <pb n="58" />
        46  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

willigung,  Genehmigung  —,  Fristen  und  Termine,
Verjährung,  Ausübung  der  Rechte,  Selbstverteidigung,
Selbsthilfe,  Sicherheitsleistung.

Das  zweite  Buch,  das  Recht  der  Schuldverhältnisse,
umfaßt  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Inhalt
der  Schuldverhältnisse,  Schuldverhältnisse  aus  Verträgen,
das  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse,  die  Ubertragung
der  Forderung,  die  Schuldübernahme,  die  Mehrheit  von
Schuldnern  und  Gläubigern,  und  trifft  dann  im  einzelnen
Bestimmungen  über  die  einzelnen  Schuldverhältnisse,
insbesondere  Kauf,  Tausch,  Schenkung,  Miete,  Pacht,
Leihe,  Darlehen,  Dienst=  und  Werkvertrag,  Auftrag,
Verwahrung,  Gesellschaft,  Bürgschaft,  Vergleich,  Anweisung,
  ungerechtfertigte  Bereicherung,  unerlaubte  Handlungen.


Im  dritten  Buche,  dem  Sachenrechte,  finden  sich
die  Bestimmungen  über  Besitz  und  Eigentum  an  beweglichen
  und  unbeweglichen  Sachen,  allgemeine  Vorschriften
über  Rechte  an  Grundstücken,  Erbbaurecht,  Dienstbarkeiten,
  Reallasten,  Hypothek,  Grundschuld,  Rentenschuld,
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  und  Rechten.

Das  vierte  Buch,  Familienrecht,  handelt  von  der
bürgerlichen  Ehe  —  Verlöbnis,  Eingehung  der  Ehe,
-ichtigkeit  und  Anfechtung  der  Ehe,  vom  ehelichen  Güterrechte,
  Scheidung  der  Ehe,  von  der  ehelichen  wie  unehelichen
  Berwandtschaft  und  von  der  Vormundschaft.

Im  fünften  Buche,  dem  Erbrechte,  ist  die  Erbfolge,
  die  rechtliche  Stellung  des  Erben,  Testament,  Erbvertrag,
  Pflichtteil,  Erbunwürdigkeit,  Erbverzicht,  Erbschein
  und  Erbschaftskauf  geregelt.

Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  trägt  den  modernen  Anschauungen
  und  dem  modernen  Verkehre  in  hohem
Grade  BRechnung,  es  läßt  dem  freien  richterlichen  Ermessen,
  der  Berückhsichtigung  von  Treu  und  Glauben
im  Verkehre  und  der  guten  Sitten  sowie  der  Verkehrssitte
  weiten  Spielraum;  es  schützt  den  wirtschaftlich
Schwachen  gegen  Ausbeutung  und  sucht  die  Rechte  der
Persönlichkeit  streng  zu  wahren.
        <pb n="59" />
        3.  Das  materielle  Recht.  b)  Strafrecht.  47

Das  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
regelt  das  Verhältnis  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zum
ausländischen  Rechte,  zum  bisherigen  Reichsrechte,  zum
bisherigen  Landesrechte  und  trifft  Ubergangsvorschriften.

b)  Strafrecht.

Das  Reichsstrafgesetzbuch  ist  im  ganzen  Reiche  in
Kraft  seit  dem  1.  Januar  1872.  Es  hebt  Landesstrafrecht
  insoweit  auf,  als  es  selbst  Bestimmungen  trifft.
In  Kraft  sind  neben  ihm  geblieben  die  besonderen  Vorschriften
  des  Landesstrafrechts  über  Steuer-,  Fischereiund
  Jagdrecht,  Forst=  und  Feldpolizei  u.  a.  m.

Es  können  auch  auf  Gebieten,  die  nicht  Gegenstand
des  Beichsstrafgesetzbuchs  sind,  landesgesetzliche  Strafbestimmungen
  erlassen  werden,  indessen  darf  darin  nur
Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren,  Haft,  Geldstrafe,  Einziehung
  einzelner  Gegenstände  und  Entziehung  öffentlicher
  Amter  angedroht  werden.

Die  strafbaren  Handlungen  werden  nach  der  Höhe
der  angedrohten  Strafen  in  Verbrechen,  Vergehen  und
Ubertretungen  eingeteilt.

Ein  Verbrechen  ist  eine  Straftat,  die  mit  dem  Tode,
mit  Zuchthaus  oder  mit  Festungshaft  von  mehr  als
fünf  Jahren  bedroht  ist.

Ein  Vergehen  ist  eine  Straftat,  die  mit  Festungshaft
  bis  zu  fünf  Jahren,  mit  Gefängnis  oder  mit
Geldstrafe  von  mehr  als  einhundertundfünfzig  Mark
bedroht  ist.

Eine  Ubertretung  ist  eine  Straftat,  die  mit  Haft
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark
bedroht  ist  (S.  280).

Die  Strafgesetze  des  Deutschen  Reiches  finden  Anwendung
  auf  alle  in  seinem  Gebiete  begangenen  strafbaren
Handlungen,  auch  wenn  der  Täter  ein  Ausländer  ist.

Das  Reichsstrafgesetzbuch  kennt  folgende  Strafen:

a)  Todesstrafe.  Sie  steht  auf  Mord,  d.  i.  vorsätzliche
  überlegte  Tötung,  auf  Mordversuch  gegen  den
        <pb n="60" />
        48  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Kaiser  oder  den  Landesherrn  und  auf  der  Tötung  durch
Sprengstoffe,  falls  dieser  Erfolg  voraussehbar  war.

b)  Freiheitsstrafen.

a.  Zuchthausstrafe;  sie  ist  eine  lebenslängliche  oder
zeitige  von  einem  bis  fünfzehn  Jahren,  ist  mit  Zwangs—
arbeit  verbunden  und  zieht  die  dauernde  Unfähigkeit
zum  Dienste  im  Heere  oder  der  Marine  und  zur  Be—
kleidung  öffentlicher  Amter  nach  sich.

6.  Gefängnisstrafe;  ihr  Höchstbetrag  ist  fünf  Jahre
(bei  Gesamtstrafe  bis  10  Jahre),  ihr  Mindestbetrag  ein
Tag.  Gefangene  können  in  einer  Gefangenanstalt  auf
eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene
Weise  beschäftigt  werden.

5.  Festungshaft;  sie  ist  eine  lebenslängliche  oder
zeitige  von  einem  Tage  bis  zu  fünfzehn  Jahren.

oͤ.  Haft;  ihr  Höchstbetrag  ist  sechs  Wochen,  ihr
Mindestbetrag  ein  Tag,;  sie  besteht  in  einfacher  Freiheitsentziehung.


0)  Geldstrafen.  Der  Mindestbetrag  einer  Geldstrafe
ist  bei  Verbrechen  und  Vergehen  drei  Mark,  bei  Ubertretungen
  eine  Mark,  der  Höchstbetrag  ist  bei  den  einzelnen
  Delikten  bestimmt.  Eine  nicht  beizutreibende
Geldstrafe  ist  in  Gefüngnis,  und  wenn  sie  wegen  einer
Ubertretung  erkannt  worden  ist,  in  Haft  umzuwandeln;
bei  dieser  Umwandlung  ist  der  Betrag  von  drei  bis
fünfzehn,  bei  Ubertretungen  von  einer  bis  fünfzehn  Alark
einer  eintägigen  Freiheitsstrafe  gleichzuachten.

d)  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte;  er
kann  neben  der  Todes=  und  Zuchthausstrafe  auf  zwei
bis  zehn  und  neben  einer  mindestens  dreimonatigen
Gefängnisstrafe  auf  ein  bis  fünf  Jahre  verhängt
werden.  Der  erste  Tag  des  Ehrverlustes  ist  der  erste
Tag  nach  der  Strafverbüßung.  Neben  einer  Gefängnisstrafe,
  mit  der  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,
  d.  i.  aller  öffentlichen  Rechte  überhaupt,  hätte  verbunden
  werden  können,  kann  auch  nur  auf  die  Unfähigkeit
  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  auf
die  Dauer  von  einem  bis  zu  fünf  Jahren  erkannt  werden.
        <pb n="61" />
        3.  Das  materielle  Recht.  b)  Strafrecht.  49

e)  Polizeiaufsicht.  Aeben  einer  Freiheitsstrafe  kann
in  den  gesetzlich  vorgesehenen  Fällen  auf  die  Zulässigkeit
von  Polizeiaufsicht  erkannt  werden.  Hierdurch  erhält
die  Landespolizeibehörde  die  Befugnis,  dem  Verurteilten
den  Aufenthalt  an  einzelnen  bestimmten  Orten  zu  unter—
sagen.  Der  Polizeiaufsicht  unterstellte  Ausländer  können
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  werden.

)  Verweis.  In  besonders  leichten  Vergehens-  oder
Ubertretungsfällen  von  jugendlichen  Personen  zwischen
12  und  18  Jahren  kann  auf  Verweis  erkannt  werden.

g)  Einziehung.  Gegenstände,  die  durch  ein  vorsätzliches
  Berbrechen  oder  Vergehen  hervorgebracht  oder  zu
deren  Begehung  bestimmt  sind,  Kkönnen  eingezogen  werden,
sofern  sie  dem  Täter  oder  einem  Teilnehmer  gehören.

Die  vollendete  Ausführung  einer  Straftat  wird  stets
mit  der  vollen  Strafe,  d.  h.  mindestens  mit  dem  angedrohten
  Mindestmaße,  bestraft.  Der  bloße  Versuch,
d.  h.  der  Anfang  der  Ausführung,  wird  nur  bei  Verbrechen
  und  einzelnen  festbestimmten  Vergehen  bestraft,
jedoch  milder  als  das  vollendete  Delikt.  Erstmalige
Bestrafte,  insbesondere  jugendliche  Personen,  können
bedingten  Strafaufschub  erhalten,  d.  h.  die  Strafe
wird  nicht  sofort  vollstrecht  und,  nachdem  der  Verurteilte
sich  mehrere  Jahre  lang  gut  geführt  hat,  erlassen.  Mit
der  gleichen  Strafe  wie  der  Täter  wird  auch  der  Mit—
täter  und  der  Anstifter  belegt;  der  bloße  Gehilfe
wird  indessen  milder  bestraft.  Mittäterschaft,  Anstiftung
und  Beihilfe  sind  Fälle  der  Teilnahme;  die  Beihilfe  zu
Ubertretungen  ist  nicht  strafbar.  #

Ausgeschlossen  ist  eine  Bestrafung  bei  Unzurechnungsfähigkeit
  des  Täters,  unwiderstehlichem  Zwange,  MAotwehr,
  Aotstand  und  bei  Kindern  unter  12  Jahren.
Junge  Leute  zwischen  12  und  18  Jahren  werden  nur
dann  —  und  zwar  mit  milderer  Strafe  —  bestraft,
wenn  sie  bei  Begehung  der  Straftat  die  zur  Erkenntnis
ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  besessen  haben.
Man  unterscheidet  vorsätzliche  und  fahrlässige  Begehung
  von  Straftaten.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  4
        <pb n="62" />
        50  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Die  Strafverfolgung  von  Verbrechen  und  Vergehen
verjährt  je  nach  ihrer  Schwere  in  3  bis  20  Jahren,
die  von  Ubertretungen  in  3  Monaten.  Die  Verjährung
beginnt  mit  dem  Tage,  an  dem  die  Handlung  begangen
  worden  ist.

Die  Vollstrechung  rechtskräftig  erkannter  Strafen  verjährt
  bei  Ubertretungen  in  2,  bei  Vergehen  und  Verbrechen
  in  5  bis  30  Jahren.

Im  zweiten,  dem  besonderen  Teile  des  Strafgesetzbuchs
  sind  die  einzelnen  Delikte  und  die  auf  sie  gesetzten
  Strafen  aufgeführt.  Es  sind  dies  die  politischen
Delikte  (Hoch=  und  Landesverrat,  Beleidigung  von
Staatsoberhäuptern  usw.),  Delikte  gegen  die  staatliche
Ordnung,  die  Religion,  die  Sittlichkeit;  gegen  Ehre,
Leben  und  Gesundheit  (Beleidigung,  Zweikampf,  Mord,
Totschlag,  Körperverletzung);  gegen  die  persönliche  Freiheit;
  gegen  das  Eigentum  (Diebstahl,  Unterschlagung,
Raub,  Erpressung,  Begünstigung,  Hehlerei,  Betrug,  Untreue,
  Urkundenfälschung,  Bankrott,  strafbarer  Eigennutz,
Sachbeschädigung);  gemeingefährliche  Delikte  (Brandstiftung,
  Uberschwemmung  usw.);  Verbrechen  und  Vergehen
  im  Amte  (Bestechung,  Rechtsbeugung,  Urkundenfälschung,
  Unterschlagung  durch  Beamte  u.  dgl.);  Ubertretungen
  (S.  285).  Der  größte  Teil  der  Ubertretungen
ist  durch  Polizeiverordnungen  und  Landesgesetze  mit
Strafe  bedroht.

4.  Das  Verfahren.

a)  Zivilprozeß.

Das  Verfahren  in  bürgerlichen  Bechtsstreitigkeiten  ist
durch  die  Zivilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  in
der  Fassung  vom  20.  Mai  1898,  abgeändert  1905  und
1909,  einheitlich  für  das  Deutsche  Reich  geregelt  worden.

Das  Gerichtsverfcssungsgesetz  bestimmt,  vor  welches
Gericht  ein  Bechtsstreit  gehört  (Zuständigkeit).  Die
Zuständigkeit  richtet  sich  nach  dem  Wohnsitze  des  Be-
        <pb n="63" />
        4.  Das  Verfahren.  51

klagten;  dem  Orte,  wo  das  streitige  Grundstück  liegt;
dem  Orte,  wo  eine  Handlung  vorzunehmen  bzw.  ein
Vertrag  zu  erfüllen  ist  (Erfüllungsort)  usw.  (örtliche
Zuständigkeit).  In  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten
kännen  die  Parteien  vereinbaren,  daß  ein  an  sich  unzuständiges
  Gericht  als  erste  Instanz  zuständig  sein  soll,
etwa  das  Amtsgericht  an  Stelle  des  Landdgerichts.
Klagen  und  verklagt  werden,  d.  h.  Partei  sein,  kann
nur,  wer  rechtsfähig  ist;  das  sind  alle  Menschen  nach
Vollendung  der  Geburt.  Den  Prozeß  selbst  führen  Kann
aber  nicht  ein  jeder;  der  Minderjährige,  d.  i.  jede  Person
  unter  21  Jahren,  kann  nur  durch  seinen  gesetzlichen
Vertreter  (Vater  oder  BVormund)  klagen  bzw.  muß  die
Klage  gegen  diesen  gerichtet  werden.  Prozeßfähig
sind  aber  nur  die  sog.  Geschäftsfähigen  des  bürgerlichen
  Rechts,  d.  h.  die  sich  durch  Verträge  selbständig
verpflichten  Können  (also  nicht:  Minderjährige,  entmündigte
  Volljährige  u.  dgl.).  Ehefrauen  als  solche  können
unbeschränkt  klagen  und  verklagt  werden,  denn  eine
Frau  steht  jetzt  rechtlich  dem  Manne  gleich.

Aber  selbst  der  Prozeßfähige  kann  seinen  Prozeß  vor
dem  Land-,  Oberlandes=  und  Beichsgerichte  nicht  in
Person  führen,  sondern  er  bedarf  dazu  eines  Anwaltes.
Bei  den  genannten  Gerichten  herrscht  deshalb  Anwaltszwang,
  weil  nur  bedeutendere  Rechtsstreitigkeiten  vor
ihnen  zum  Austrage  gelangen,  die  eine  umfassende  Rechtskenntnis
  erfordern.  Vor  dem  Amtsgerichte  ist  eine  Vertretung
  durch  Anwälte  nicht  geboten,  jede  Partei  kann
sich  aber  durch  prozeßfähige  Bevollmächtigte  vertreten
lassen.  Die  Prozeßvollmacht  muß  schriftlich  ausgestellt  sein.

Für  die  Zustellung  der  Klagschrift,  der  sonstigen
Schriftsätze  und  des  Urteils  an  den  Gegner  haben  die
Parteien  selbst  zu  sorgen;  sie  beauftragen  damit  den
Gerichtsschreiber.  Zwischen  Anwälten  erfolgen  die  Zustellungen
  unmittelbar  und  formlos.

Das  Verfahren  erster  Instanz  spielt  sich,  je  nachdem
der  Streitwert  über  oder  unter  600  M.  beträgt,  vor
dem  Landgerichte  oder  dem  Amtzgerichte  ab  (sachliche

4°
        <pb n="64" />
        52  II.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Zuständigkeit).  Im  landgerichtlichen  Berfahren  reicht
der  beim  Prozeßgerichte  zugelassene  Rechtsanwalt  die
von  ihm  unterzeichnete  Klage  dem  Gerichtsschreiber  ein,
der  Vorsitzende  der  Zivilkammer  bestimmt  darauf  den
Termin,  und  nun  wird  die  Klage  samt  der  Terminsbestimmung
  dem  Gegner  zugestellt.  Zwischen  der  Zustellung
  und  dem  Termine  muß  im  allgemeinen  eine
Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  liegen,  damit  der
Beklagte  Zeit  hat,  seine  Verteidigung  vorzubereiten.
Durch  die  Klagerhebung  entsteht  erst  der  Prozeß,  wird
die  Sache  „rechtshängig“.

Im  Verhandlungstermine  muß  die  Klage  vorgetragen
werden,  desgleichen  müssen  die  Gegenanträge  und  ihre
Begründung  mündlich  vorgebracht  werden,  denn  im
heutigen  Zivilprozesse  entscheidet  das  Gericht  nicht  nach
dem  Akteninhalte,  wie  früher  im  schriftlichen  Verfahren,
sondern  auf  Grund  der  Parteivorträge  nach  freier  Uberzeugung.
  Es  herrscht  der  Grundsatz  der  Mündlichkeit
und  der  Unmittelbarkeit.  Werden  die  Klagbehauptungen
vom  Gegner  nicht  zugestanden,  so  erfolgt  die  Beweisaufnahme
  vor  dem  Prozeßgerichte,  d.  h.  es  werden
auf  Antrag  der  Parteien  Zeugen  oder  Sachverständige
gehört,  Urkunden  eingesehen  usw.

Die  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme  unterliegen  der
freien  richterlichen  Beurteilung,  die  früheren  bindenden
Beweisregeln  sind  jetzt  fast  gänzlich  verschwunden.

Ist  die  Streitsache  spruchreif,  so  ergeht  das  Urteil.
Das  Urteil  wird  nach  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung
  im  Termine  oder  in  einem  nicht  über  eine  Woche
hinaus  anzuberaumenden  besonderen  Verkündungstermine
verkündet.

Erscheint  die  eine  oder  die  andere  Partei  im  Verhandlungstermine
  nicht,  bzw.  ist  sie  nicht  durch  einen
Anwalt  vertreten,  so  ergeht  auf  Antrag  der  erschienenen
Gegenpartei  das  sog.  Bersäumnisurteil  gegen  sie.
Das  Versäumnisurteil  gegen  den  nichterschienenen  Kläger
spricht  die  Abweisung  der  Klage  aus,  das  gegen  den
nichterschienenen  Beklagten  dessen  Verurteilung  gemäß
        <pb n="65" />
        4.  Das  Verfahren.  b)  Besondere  Arten.  53

dem  Klagantrage.  Gegen  das  Versäumnisurteil  steht
der  verurteilten  Partei  binnen  zwei  Wochen  der  Ein—
spruch  zu.

Vor  dem  Amtsgerichte  spielt  sich  das  Verfahren
im  großen  ganzen  nach  denselben  Grundsätzen  ab,  nur
herrscht  hier  kein  Anwaltszwang,  und  die  Klage  kann
schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  oder
bei  gleichzeitigem  Erscheinen  der  Parteien  an  einem
ordentlichen  Gerichtstage  mündlich  erhoben  werden.  Die
Einlassungsfrist  zwischen  Zustellüng  der  Klage  und  Ver—
handlungstermin  beträgt  nur  drei  Tage,  und  wenn  der
Beklagte  nicht  im  Gerichtsbezirke  wohnt,  eine  Woche.
Im  Amtsgerichtsprozesse  kann  ferner  der  Richter  erheblich
  auf  den  Gang  des  Verfahrens  einwirken,  der  sog.
„Parteibetrieb“  ist  hier  also  eingeschränkt.

Will  sich  die  verurteilte  Partei  bei  dem  Urteile  nicht
beruhigen,  so  kann  sie  durch  Einlegung  des  Rechts—
mittels  der  „Berufung“  binnen  einem  Monate  von
der  Zustellung  ab  eine  Wiederholung  des  Rechtsstreits
vor  einem  höheren  Gerichte,  Land-  bzw.  Oberlandes—
gerichte,  herbeiführen.  Das  Landgericht  entscheidet  über
die  Berufung  gegen  Amtsgerichtsurteile  endgültig.  Gegen
die  Urteile  des  Oberlandesgerichts  ist  jedoch  ein  weiteres
Rechtsmittel,  die  Revision  ans  Reichsgericht  gegeben.
Die  Revision  kann  aber  nur  auf  eine  Rechtsverletzung
gestützt  werden  und  ist  nur  statthaft,  wenn  der  Wert
des  Streitgegenstandes  4000  M.  übersteigt.

Neben  der  Berufung  und  der  Revision  ist  ein  drittes
Rechtsmittel,  die  Beschwerde,  gegeben.  Sie  ist  nur
statthaft  gegen  solche,  eine  mündliche  Verhandlung  nicht
erfordernde  Entscheidungen  (also  nicht  gegen  Urteile)),
durch  die  ein  das  Verfahren  betreffendes  Gesuch  (etwa
auf  Ladung  eines  Zeugen  u.  dgl.)  zurüchgewiesen  worden  ist.

b)  Besondere  Arten  des  Verfahrens.

Außer  diesem  sog.  ordentlichen  Verfahren  sind
folgende  besondere  Verfahrensarten  zugelassen:
        <pb n="66" />
        54  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

der  Urkunden=  und  Wechselprozeß,

das  Mahnverfahren  vor  den  Amtzgerichten,

der  Eheprozeß  vor  den  Land)gerichten,

das  Verfahren  zur  Feststellung  des  RNechtsverhältnisses
  zwischen  Eltern  und  Kindern,

die  Entmündigung  von  Geisteskranken,  Geistesschwachen,
  Verschwendern  und  Trunksiuchtigen,

das  Aufgebotsverfahren  vor  den  Amtsgerichten,

das  schiedsrichterliche  Verfahren.

c)  Zwangsvollstreckung.

Bewirkt  der  Verurteilte  die  ihm  durch  rechtskräftiges
Urteil  auferlegten  Leistungen  nicht  freiwillig,  so  wird  er
dazu  im  Wege  der  Zwangsvollstrechung  gezwungen.
Die  Zwangsvollstrechung  erfolgt  nur  auf  Grund  eines
rechtskräftigen  oder  für  vorläufig  vollstrechbar  erklärten
Urteils,  das  mit  der  sog.  Vollstrechungsklausel  versehen
  ist.  Vollstrechungsbehörde  ist  das  Amtsgericht,
Vollstrechungsorgan  der  Gerichtsvollzieher.

Die  Zwangsvollstrechung  in  bewegliche  Sachen  erfolgt
  durch  Pfändung  (vgl.  S.  334).  Genügt  die  Pfändung
  nicht  zur  Befriedigung  des  Gläubigers,  so  hat
der  Schuldner  auf  Antrag  ein  Verzeichnis  seines  Vermögens
  vorzulegen  und  ev.  dessen  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  durch  den  Offenbarungseid  zu  bekräftigen;
er  kann  durch  Haft  dazu  angehalten  werden.

Die  Zwangsvollstrechung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  (Grundstücke  u.  dgl.)  erfolgt  durch  das  Gericht
(nicht  den  Gerichtsvollzieher),  und  zwar  durch  Zwangsversteigerung,
  Zwangsverwaltung,  Eintragung  von  Sicherungshypotheken
  im  Grundbuche  usw.

Die  Pfändung  von  Geldforderungen  erfolgt  gleichfalls
  durch  das  Gericht.

Ist  der  Schuldner  verurteilt,  eine  Sache  herauszugeben,
  so  wird  sie  ihm  weggenommen,  bzw.  bei
Grundstücken  er  außer  Besitz  gesetzt.

Ist  der  Schuldner  zur  Vornahme  einer  Handlung
        <pb n="67" />
        4.  Das  Verfahren.  d)  Konkurs.  55

verurteilt  (z.  B.  eine  Mauer  zu  bauen),  so  ist  die  Hand—
lung  im  Weigerungsfalle  auf  seine  Kosten  durch  dritte
Personen  vorzunehmen  oder,  sofern  der  Schuldner  die
Handlung  nur  in  Person  leisten  kann,  er  durch  Geldstrafen
  oder  Haft  dazu  anzuhalten;  das  ist  insbesondere
für  die  Erzwingung  von  Unterlassungen  nötig.

Zur  Sicherung  einer  künftigen  Zwangsvollstrechung
dient  der  dingliche  oder  persönliche  Arrest,  wenn  es
sich  um  Geldleistungen  und  die  einstweilige  Verfügung,
  wenn  es  sich  um  die  Sicherung  persönlicher
Leistungen  oder  die  Regelung  eines  einstweiligen  Zustandes
  in  Beziehung  auf  ein  streitiges  Rechtsverhältnis

handelt.
d)  Konkurs.

Das  Konkursverfahren  ist  ein  der  Zwangsvollstreckung
  nahestehendes  Verfahren,  in  dem  eine  Mehrheit
  von  Gläubigern  sich  gemeinschaftlich  und  unter
Ausschluß  anderer  sich  nicht  meldender  Gläubiger  aus
dem  Vermögen  eines  zahlungsunfähigen  Schuldners  befriedigt.
  Die  sog.  Konkursmasse  wird  gebildet  aus
dem  gesamten  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  dem  Gemeinschuldner
  gehörigen  Vermögen,  soweit  es  der
Zwangsvollstrechung  unterliegt.  Konkursgläubiger
ist,  wem  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  eine  begründete
Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner  zusteht.  Im
Augenblicke  der  Eröffnung  des  Konkurses  verliert  der
Gemeinschuldner  die  Befugnis,  über  sein  Vermögen  zu
verfügen  und  es  zu  verwalten;  diese  geht  auf  den  vom
Amtsgerichte  bestellten  Konkursverwalter  über.  Der
Gemeinschuldner  ist  während  des  Konkurses  in  seinen
politischen  und  bürgerlichen  Rechten  beschränkt.  Aus
der  Konkursmasse  werden  die  Vermögensstüche  ausgesondert,
  die  anderen  gehören.  Wer  an  einem  zur
Masse  gehörigen  Gegenstande  bereits  ein  Pfandrecht
hat,  kann  sich  daraus  abgesondert  von  den  übrigen
Konkursgläubigern  befriedigen.  Vorzugsweise  volle  Befriedigung
  aus  der  Masse  erlangen  die  bevorrechtigten
        <pb n="68" />
        56  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

Gläubiger  (Angestellte  mit  ihren  Lohnforderungen,
Steuer=  und  Umlageforderungen  des  Staates,  der  Gemeinde,
  der  Kirche  auf  das  letzte  Jahr  vor  der  Konkurseröffnung
  usw.).  Die  übrigen  Gläubiger  teilen  sich
prozentual  in  den  Rest  nach  dem  Verhältnisse  ihrer  festgestellten
  Forderungen.

Das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Gemeinschuldner
  seinen  Wohnsitz  hat,  ist  Konkursgericht.  Es
eröffnet  den  Konkurs  auf  Antrag  eines  Gläubigers  oder
des  Gemeinschuldners  bei  nachgewiesener  Zahlungsunfähigkeit
  durch  Beschluß,  ernennt  den  Konkursverwalter
  und  bestimmt  den  Termin,  bis  zu  dem  Forderungen
  anzumelden  sind  und  den,  in  welchem  die
angemeldeten  Forderungen  auf  ihre  Berechtigung  hin
geprüft  werden.  Der  Konkursverwalter  ermittelt,  welche
Vermögensstücke  vorhanden  sind  und  wieviel  Schulden
ihnen  gegenüberstehen  (Aktiv=  und  Passiomasse),  sodann
erfolgt  durch  ihn  die  Verteilung  flüssiger,  barer  Masse
(Abschlags-,  Schluß=  und  Nachtragsverteilung).  Das
Gericht  übt  über  diese  Tätigkeit  des  Konkursverwalters
nur  eine  Aussicht  aus.

Sobald  die  Mehrheit  der  Gläubiger,  die  zugleich
Dreiviertel  der  Konkursforderungen  darstellen,  zustimmt,
kann  der  Konkurs  auch  außergerichtlich  durch  Zwangsvergleich
  (Akkord)  —  der  vom  Gerichte  zu  bestätigen
ist  —  beendet  werden.

Wenn  alle  Beteiligten  zustimmen  oder  die  Konkursmasse
  nur  die  Kosten  dechen  würde,  wird  das  Konkursverfahren
  eingestellt.

Rechtshandlungen,  die  vor  der  Konkurseräöffnung
vom  Gemeinschuldner  vorgenommen  und  durch  die  der
Masse  Vermögensstücke  unrechtmäßig  entzogen  worden
sind,  können  von  den  Konkursgläubigern  im  Ziovilprozesse
  angefochten  werden.

Eine  gleiche  Anfechtung  findet  auch  außerhalb  des
Konkurses  und  ohne  Büchsicht  auf  einen  solchen  statt,
wenn  ein  Schuldner  seinen  Gläubigern  durch  irgend
welche  Rechtsgeschäfte  pfändbare  Vermögensstücke  entzieht.
        <pb n="69" />
        4.  Das  Verfahren.  e)  Strafprozeß.  57

e)  Strafprozeß.

Das  Strafverfahren,  wie  es  in  der  Reichsstrafprozeßordnung
  vom  1.  Februar  1877  niedergelegt  ist,  ist  ein
Anklageprozeß  (kein  Ingquisitionsprozeß,  in  welchem
allein  dem  Richter  die  gesamte  Prozeßtätigkeit  zusteht),
d.  h.  ein  Streit  zweier  Parteien,  des  öffentlichen  Anklägers
  und  des  Angeklagten,  vor  dem  Richter.

Die  Verhandlung  ist  öffentlich  und  mündlich;  die
Volksgemeinde,  das  Laienelement,  richtet  in  der  Person
der  Schöffen  und  Geschworenen  mit.

Für  das  Strafverfahren  gegen  den  Täter  einer  Straftat
  ist  örtlich  zustän  dig  dasjenige  Gericht,  in  dessen  Bezirke
  die  Tat  begangen  worden  ist.  Der  Gerichtsstand
ist  auch  bei  demjenigen  Gericht  begründet,  in  dessen
Bezirke  der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Erhebung  der
Klage  seinen  Wohnsitz  bzw.  gewöhnlichen  Aufenthaltsort
hat.  Ist  keiner  dieser  Gerichtsstände  gegeben,  so  ist
dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Ergreifung
  erfolgt.

Sobald  die  Staatsanwaltschaft  durch  eine  Anzeige,
eine  Meldung  der  Schutzmannschaft,  der  Gendarmerie
oder  auf  anderem  Wege  von  dem  Verdachte  einer  strafbaren
  Handlung  RKenntnis  erhält,  hat  sie  zur  Entschließung
  darüber,  ob  die  öffentliche  Klage  zu  erheben
sei,  den  Sachverhalt  zu  erforschen.  Zu  diesem  Zwecke
kann  die  Staatsanwaltschaft  von  allen  öffentlichen  Behörden
  Auskunft  verlangen  und  Ermittelungen  jeder
Art,  mit  Ausschluß  eidlicher  Vernehmungen,  entweder
selbst  vornehmen  oder  durch  die  Behörden  oder  Beamten
des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  vornehmen  lassen;
letztere  haben  dem  Ersuchen  oder  Auftrage  der  Staatsanwaltschaft
  zu  genügen.  Bieten  die  angestellten  Ermittelungen
  —  ev.  findet  Beschlagnahme,  Durchsuchung,
  Verhaftung  oder  vorläufige  Festnahme
statt  (der  von  der  Polizei  Festgenommene  ist  dem  Amtsgerichte
  zuzuführen  und  spätestens  am  Tage  nach  der
Einlieferung  durch  den  Richter  zu  vernehmen,  der  über
        <pb n="70" />
        58  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

seine  Verhaftung  oder  Freilassung  Beschluß  faßt)  —
genügenden  Anlaß  zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage,
so  erhebt  die  Staatsanwaltschaft  diese  entweder  —  so
bei  schwierigen  oder  bedeutenderen  Sachen  —  durch
einen  Antrag  auf  gerichtliche  Voruntersuchung  oder
durch  Einreichung  einer  Anklageschrift  bei  dem  Gerichte;
andernfalls  verfügt  sie  die  Einstellung  des  Verfahrens.
Die  Voruntersuchung  wird  vom  Untersuchungerichter
geführt.  —  Aeben  der  öffentlichen  Klage  gibt  es  eine
Privatklage,  die  aber  nur  bei  den  auf  Antrag  strafbaren
  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  vom  Verletzten
  erhoben  werden  kann.  —  Nachdem  das  Gericht
auf  die  Anklageschrift  der  Staatsanwaltschaft  hin  das
Hauptverfahren  eröffnet  hat  und  die  nötigen  Vorbereitungen
  zur  Hauptverhandlung  getroffen  worden  sind,
erfolgt  diese  in  Gegenwart  des  Gerichts,  des  Staats-(Amts-)
  Anwaltes,  des  Angeklagten  und  eines  Gerichtsschreibers.
  An  die  Vernehmung  des  Angeklagten  zur
Sache  schließt  sich  die  Beweisaufnahme,  die  auf  die
sämtlichen  vorgeladenen  Zeugen  und  Sachverständigen,
sowie  auf  alle  anderen  zur  Stelle  gebrachten  Beweismittel
  (Augenscheinsobjekte  usw.)  erstrecht  werden  muß.
Die  Zeugen  werden  einzeln  und  unter  Eid  vernommen;
von  der  Zeugenpflicht  befreit  sind  nahe  Verwandte,
Ehegatten,  Verlobte,  desgleichen  sind  Geistliche,  Arzte,
Rechtsanwälte  und  Beamte  in  Ansehung  dessen  zur
Verweigerung  des  Zeugnisses  berechtigt,  was  ihnen  in
Ausübung  ihres  Berufes  anvertraut  worden  ist.

Nach  der  Beweisaufnahme  erhalten  die  Staatsanwaltschaft
  und  der  Angeklagte  und  sein  Verteidiger
zu  ihren  Anträgen  und  Ausführungen  das  Wort;  das
letzte  Wort  hat  der  Angeklagte.  Die  Hauptverhandlung
  schließt  mit  der  Fällung  des  Urteils.  Das  Gericht
urteilt  auf  Grund  seiner  freien,  aus  der  Verhandlung
geschöpften  Aberzeugung;  die  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen  entscheidet;  jede  dem  Angeklagten  nachteilige
Entscheidung,  die  die  Schuldfrage  betrifft,  bedarf  einer
Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen.
        <pb n="71" />
        4.  Das  Verfahren.  e)  Strafprozeß.  59

Das  schwurgerichtliche  Verfahren  weist  einige  Besonderheiten
  formaler  Natur  auf.  Die  zwölf  Geschworenen
entscheiden  hier  ohne  Alitwirkung  des  Gerichtshofs  selbständig
  über  die  Schuldfrage  und  die  Frage  der  mildernden
  Umstände;  der  aus  dem  Vorsitzenden  und  zwei
Richtern  bestehende  Gerichtshof  beschließt  über  die  Strafe.

Gegen  einen  Abwesenden  kann  eine  Hauptverhandlung
  nur  dann  stattfinden,  wenn  die  Straftat  nur  mit
Geldstrafe  oder  Einziehung  bedroht  ist.

Auch  der  Strafprozeß  kennt  die  drei  BRechtsmittel:
Berufung,  Revision  und  Beschwerde.

Bei  den  bedeutenderen  Strafsachen,  den  Schwurgerichts=
  und  Strafkammersachen,  ist  eine  Wiederholung
der  gesamten  Verhandlung  untunlich,  deshalb  ist  gegen
Schwurgerichts=  und  Strafkammerurteile  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  an  das  Reichsgericht  gegeben,  das
lediglich  eine  Aachprüfung  der  Rechtsfrage  bezweckt
(S.  43).

In  schöffengerichtlichen  Sachen  ist  dagegen  eine  Nachprüfung
  auch  der  Tatfrage  durch  die  Berufung  ans
Landgericht  und  gegen  dessen  Urteil  die  Revision  ans
Oberlandesgericht  möglich.

Die  Frist  für  die  Einlegung  der  Berufung  wie  der
Revision  beträgt  eine  Woche.

Die  Beschwerde  richtet  sich  gegen  sonstige  im  Laufe
des  Verfahrens  ergehende  Beschlüsse  und  Verfügungen;
sie  ist  an  keine  Frist  gebunden.

Die  Rechtsmittel  können  sowohl  vom  Staatsanwalte
wie  vom  Beschuldigten  eingelegt  werden.

Ein  durch  rechtskräftiges  Urteil  bereits  abgeschlossenes
Verfahren  kann  wiederaufgenommen  werden,  wenn
sich  grobe  Rechtsverletzungen  herausstellen.

Die  Strafvollstrechung  ist  der  Staatsanwaltschaft
übertragen,  die  auch  für  die  Herbeischaffung  der  Beweismittel,
  für  Ladungen  und  Zustellungen  zu  sorgen  hat.
Die  schöffengerichtlichen  Urteile  werden  durch  die  Amtsrichter,
  nicht  die  Amtsanwälte,  vollstrecht.  Das  Begnadigungsrecht
  steht  dem  Könige  zu.  Die  Strafvollstreckung
        <pb n="72" />
        60  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

kann  mit  der  Wirkung  einstweilen  ausgesetzt  werden,
daß  der  Verurteilte  die  Strafe  nicht  zu  verbüßen  braucht,
wenn  er  sich  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes
nichts  zuschulden  kommen  läßt.

Die  Kosten  des  Verfahrens  trägt  der  zu  Strafe  Ver—
urteilte.

Als  besondere  Arten  des  Verfahrens  sind  folgende
zugelassen:

Durch  amtsrichterlichen  Strafbefehl  können  auf  An—
trag  der  Staatsanwaltschaft  ohne  vorgängige  Verhand—
lung  für  Übertretungen  und  geringere  Vergehen  Geld—
strafen  bis  150  M.  oder  Freiheitsstrafen  bis  sechs  Wochen,
sowie  eine  etwa  verwirkte  Einziehung  festgesetzt  werden.

Der  Beschuldigte  kann  binnen  einer  Woche  Ein—
spruch  dagegen  erheben,  es  erfolgt  dann  die  Hauptver—
handlung  vor  dem  Schöffengerichte.

Gleichgeartet  ist  das  Berfahren  nach  vorangegangener
polizeilicher  Strafverfügung  (S.  285).

Ahnlich  geartet  ist  das  Strafbescheid  verfahren  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung
  öffentlicher  Abgaben  und  Gefälle  (S.  287).

Besonderheiten  zeigt  auch  das  Verfahren  gegen
Abwesende,  die  sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben.

In  Forst=  und  Feldrügesachen  gibt  es  in  Sachsen  ein
besonders  geartetes  Verfahren  ohne  Zuziehung  von  Schöffen
(S.  279).

5.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  insbesondere
Grundbuchwesen.

Das  Reichsgesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  trifft  für
das  ganze  Reich  einheitliche  Bestimmungen,  und  zwar
über  die  Behandlung  der  Vormundschaftssachen,  der  Annahme
  an  Kindes  Statt,  Personenstand,  Nachlaß=  und
Teilungssachen,  Grundbuchführung,  Schiffspfandrecht,
Handelssachen,  Vereinssachen,  Güterrechtsregister,  gerichtliche
  und  notarielle  Urkunden.
        <pb n="73" />
        5.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  insbes.  Grundbuchwesen.  61

Für  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  sind  die  Amtsgerichte  zuständig,  für  die  Beglaubigung
  von  Unterschriften  und  die  Beurkundung  von
Rechtsgeschäften  auch  die  Notare;  für  die  Beurkundungen
des  Personenstandes  sind  die  Standesbeamten  bestellt
(S.  180  f.).

Das  Amtsgericht  des  Wohnsitzes  führt  als  Vormundschaftsgericht
  die  Oberaussicht  über  die  Vormünder
  und  Mündel  seines  Bezirkes.

Alinderjährigen,  die  nicht  unter  elterlicher  Gewalt
stehen,  wird  von  Amts  wegen  ein  Vormund  bestellt.
Die  Standesbeamten  und  Gemeindewaisenräte  haben
die  Fälle,  in  denen  sich  eine  Vormundschaft  nötig  macht,
dem  Gerichte  anzuzeigen.  Zum  Amte  eines  Vormunds
sind  zunächst  die  vom  Vater,  der  Müutter  (testamentarisch)
und  den  Großeltern  benannten  Personen  berufen.

Aur  ganz  bestimmte,  gesetzlich  vorgesehene  Gründe
berechtigen  zur  Ablehnung  des  Amtes.

Die  Vormundschaft  umfaßt  die  Sorge  für  die  Person
und  das  Vermögen  des  Mlündels,  desgleichen  seine
Vertretung  vor  Gericht  und  außergerichtlich.  Bei  ausgedehnter
  Vermögensverwaltung  wird  ein  Gegenvormund
  als  Kontrollorgan  bestellt.

Die  Gemeindewaisenräte  dienen  dem  Vormundschaftsgerichte
  als  Hilfsorgane  (s.  S.  177).

Für  Volljährige,  die  wegen  Geisteskrankheit,  Verschwendung
  oder  Trunksucht  entmündigt  werden,  ist
gleichfalls  ein  Vormund  zu  bestellen.

Eine  Pflegschaft  wird  vom  Amtsgerichte  angeordnet,
wenn  sich  eine  besondere  Fürsorge  in  einzelnen  Fällen
nötig  macht.  So  erhält  einen  Pffleger  der  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  Stehende  für
die  Angelegenheiten,  an  deren  Besorgung  der  Gewalthaber
  oder  der  Vormund  verhindert  ist.  Eine  Pflegschaft
wird  ferner  angeordnet  für  Gebrechliche,  Abwesende,  ein
noch  ungeborenes  Kind  zur  Wahrung  seiner  künftigen
(Erb-)  Rechte,  für  unbekannte  Beteiligte  u.  a.  m.  Das
Amtsgericht  ordnet  bei  Verwahrlosung,  sittlicher  Gefähr-
        <pb n="74" />
        62  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

dung  u.  dgl.  jugendlicher  Personen  auf  Antrag  die  Fürsorgeerziehung
  an  (vgl.  Gesetz  vom  1.  Februar  1909).

Als  Nachlaßgericht  wirkt  das  Amtsgericht  bei  der
Durchführung  erbrechtlicher  Bestimmungen  mit.  Es  sorgt
für  die  Sicherung  des  Nachlasses,  führt  vermittelnd  eine
Auseinandersetzung  unter  streitenden  Miterben  herbei,
ernennt  Testamentsvollstrecker,  verwahrt  Testamente  und
eröffnet  sie  den  Beteiligten  usw.

In  Handelssachen  wird  das  Amtsgericht  als  Registergericht
  tätig.  Es  führt  das  Handelsregister,  Genossenschafts-,
  Muster=  und  Börsenregister.  Die
Handelskammern  haben  das  Amtsgericht  zur  Verhütung
unrichtiger  Eintragungen  und  zur  Berichtigung  und
Vervollständigung  des  Handeleregisters  zu  unterstützen.
Ins  Handelsregister  sind  die  für  den  Handel  rechtserheblichen
  Tatsachen  (Firmen,  Inhaber,  Handelsgesellschaften,
  Prokura  u.  dgl.)  einzutragen.  Das  Handelsregister
  Kann  von  jedermann  eingesehen  werden.

Gerichtliche  und  notarielle  Urkunden.  Da
das  BGB.  grundsätzlich  die  Formfreiheit  der  Bechtsgeschäfte
  eingeführt  hat,  sind  nur  bestimmte  Rechtsgeschäfte
  gesetzlich  an  eine  Form  —  Schriftform  mit
eigenhändiger  Unterschrift,  öffentliche  Beurkundung  usw.
—  gebunden.

Für  Beglaubigungen  und  Beurkundungen  sind  die
Amtsgerichte  und  die  Notare  zuständig.  Eine  Beglaubigung
  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  darf  nur  erfolgen,
  wenn  die  Unterschrift  in  Gegenwart  des  Richters
oder  des  Notars  vollzogen  oder  anerkannt  wird.  Die
Beglaubigung  geschieht  durch  einen  unter  die  Unterschrift
zu  setzenden  Vermerk.

Uber  die  Beurkundungshandlung  muß  ein  Protokoll
aufgenommen  werden.  Zeugen  sind  nur  zuzuziehen,
wenn  ein  Beteiligter  taub,  blind,  stumm  oder  sonst  am
Sprechen  verhindert  ist.

1  Bei  den  Verwaltungsbehörden  steht  das  Recht,  Niederschriften

  mit  der  Wirkung  öffentlichen  Glaubens  aufzunehmen,
sowie  zur  Beglaubigung  von  Abschriften  einmal  denjenigen  zu,
        <pb n="75" />
        5.  Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  insbes.  Grundbuchwesen.  63

Die  Erledigung  der  Grundbuchsachen  ist  auch  ein
Teil  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Grundbuchämter
sind  in  Sachsen  die  Amtsgerichte.  Das  BGB.  hat  für
das  Reich  ein  gemeinsames  Liegenschaftsrecht  geschaffen,
die  Reichsgrundbuchordnung  vom  24.  März  1897  regelt
das  formale  Grundbuchrecht  einheitlich.  Das  Grund—
buchrecht  beruht  auf  den  Grundsätzen  der  Publizität,
der  Spezialität  und  des  öffentlichen  Glaubens  des
Grundbuchs.  Die  Publizität  bedeutet,  daß  durch  Ein—
sichtnahme  des  Grundbuchs,  als  eines  von  staatlichen
Beamten  unter  staatlicher  Aufsicht  geführten  Buches,
jeder  Beteiligte  sich  von  dem  rechtlichen  Zustande  des
Grundstückhs  im  vollen  Umfange  unterrichten  kann.  Die
Spezialität  bedeutet,  daß  das  Grundbuch  über  jedes
einzelne  Grundstückh,  sowie  seine  Belastung  genaue
Auskunft  geben  muß.  Dem  Grundbuche  ist  öffentlicher
Glaube  beigelegt,  d.  h.  der  Inhalt  des  Grundbuchs
gilt  als  richtig,  es  sei  denn,  daß  ein  Widerspruch  gegen
die  Richtigkeit  eingetragen  oder  die  Unrichtigkeit  dem
Erwerber  bekannt  ist.  Ist  im  Grundbuche  für  jemand
ein  Recht  eingetragen,  so  wird  vermutet,  daß  ihm  das
Recht  auch  wirklich  zusteht.

Jedes  Grundstück  erhält  im  Grundbuche  ein  besonderes
  Grundbuchblatt  mit  drei  Abteilungen:  Sache,
Eigentümer,  Lasten.  In  der  ersten  Abteilung  wird  eingetragen
  die  Bezeichnung  des  Grundstücks  seiner  Gattung
nach  (Rittergut,  Bauerngut,  Wohnhaus  usw.);  die  Brandkatasternummer
  der  Gebäude;  die  Aummern  der  Flur-ü
stüchke,  aus  denen  sich  das  Grundstück  zusammensetzt;
Rechte,  die  dem  jeweiligen  Grundstüchseigentümer  als
solchem  zustehen  (Grunddienstbarkeiten,  Vorkaufsrecht,
Bealberechtigungen  u.  dgl.),  Anderungen  im  Bestande
des  Grundstücks  usw.

mit  deren  Stellung  es  ein  für  allemal  verbunden  ist  (z.  B.
Standesbeamte),  dann  aber  den  Ahzessisten  und  Expedienten,
denen  es  für  ihre  Person  erteilt  wird.  Letztere  haben  bei  der
Unterzeichnung  von  Protokollen  die  Bezeichnung:  „verpflichteter
  Protokollant"  beizufügen.
        <pb n="76" />
        64  III.  Die  sächsischen  Staatsbehörden.  A.  Justizwesen.

In  der  zweiten  Abteilung  wird  eingetragen:  der
Eigentümer  und  der  Erwerbsgrund  (Kauf,  Schenkung
u.  dgl.);  ein  Vorkaufsrecht,  das  am  Grundstücke  besteht;
die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangs—
verwaltung;  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über
das  Vermögen  des  Grundstückseigentümers.

In  der  dritten  Abteilung  werden  eingetragen:  Ab—
baurechte,  Dienstbarkeiten,  Reallasten,  Hypotheken,
Grund-  und  Rentenschulden.

Alle  die  genannten  Rechte  kommen  erst  durch  Ein—
tragung  ins  Grundbuch  zur  Entstehung,  sie  bestehen
fort,  bis  sie  im  Grundbuche  gelöscht  werden.  Jeder
Eintragung  im  Grundbuche  muß  die  Einigung  der
Beteiligten  über  die  Rechtsänderung  vorausgehen.  Die
Beteiligten  sind  aber  an  eine  Einigung  nur  dann  ge—
bunden,  wenn  sie  vor  dem  Grundbuchamte  erfolgt  oder
gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  ist.

Die  zur  Ubertragung  des  Eigentums  an  einem  Grund—
stücke  erforderliche  Einigung  (Auflassung)  muß  bei  gleich—
zeitiger  Anwesenheit  beider  Teile  vor  dem  Grundbuch—
amte  erklärt  werden.  Die  Auflassung  eines  in  Sachsen
gelegenen  Grundstüchs  kann  von  den  Beteiligten  bei
gleichzeitiger  Anwesenheit  auch  vor  jedem  deutschen  Amtsgerichte
  oder  vor  einem  deutschen  Notar  erklärt  werden.

Die  Hypothek,  Grund=  und  Aentenschuld  sind  die
Formen  für  das  Pfandrecht  an  Grundstücken;  sie  geben
dem  Berechtigten  das  Recht,  die  Zahlung  einer  bestimmten
  Geldsumme  aus  dem  Grundstücke  zu
fordern,  d.  h.  das  Grundstück  zur  Zwangsversteigerung
oder  Zwangsverwaltung  zu  bringen,  falls  die  darauf
geliehene  Summe  nicht  bezahlt  wird.

Die  reinste  Form  des  Bodenkredits  ist  die  Grundschuld,
  denn  sie  setzt  keine  persönliche  Forderung
auf  Zahlung  einer  Geldsumme  durch  den  verpflichteten
Grundstüchseigentümer  voraus.  Die  Rentenschuld  ist
eine  Unterart  der  Grundschuld;  bei  ihr  ist  eine  bestimmte
Geldsumme  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen
aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen.  Die  Hypothek  hin-
        <pb n="77" />
        B.  Finanzministerium.  65

gegen  setzt  eine  persönliche  Forderung  des  Berechtigten
voraus;  der  Hypothekengläubiger  kann  sich  aus  dem
Grundstücke  vermöge  seiner  Hypothek  oder  aus  dem
sonstigen  Vermögen  des  Verpflichteten  vermöge  seiner
Geldforderung  befriedigen,  das  Grundstück  haftet  nur
mit  für  eine  Darlehns-  oder  sonstige  Forderung  des
Gläubigers  (bei  der  Grund-  und  Rentenschuld  haftet
das  Grundstück  allein).

Man  unterscheidet  gewöhnliche,  Sicherungs-,  Maximal-,
Eigentümer=  und  Gesamthypotheken.  Die  Hypothek  (mit
Ausnahme  der  Sicherungshypotheb)  kann  als  Briefoder
  Buchhypothek  bestellt  werden.  Bei  der  Briefhypothek
  wird  die  Hypothek  erst  mit  der  Ubergabe  des
Hypothekenbriefes  erworben,  die  Ubertragung  der  Hypothek
  erfolgt  ohne  Eintragung  im  Grundbuche  nur  durch
Vermerk  auf  dem  Hypothekenbriefe;  wird  die  Erteilung
des  Hypothekenbriefes  von  den  Beteiligten  aber  ausgeschlossen,
  so  erfolgen  alle  Rechtsänderungen  nur  durch
Eintragung  im  Grundbuche.

Die  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,  die  Grundschuld
  in  eine  Hypothek  umgewandelt  werden.

Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstüch  nicht  nur  für
die  Schuldsumme,  sondern  auch  für  die  Zinsen  und  Kosten;
diese  Haftung  erstreckt  sich  auch  auf  die  Früchte  des  Grundstücks,
  das  Zubehör  und  die  Miet=  und  Pachtzinsen.

B.  Finanzministerium.

Das  in  drei  Abteilungen  geteilte  Finanzministerium
besorgt  die  Finanzverwaltung  des  sächsischen  Staates,
der  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht  Fiskus  heißt  (daher
staatliche  Straßen,  Güter,  Teiche  usw.  fiskalische  genannt
werden).  Die  erste  Abteilung  besorgt  die  Angelegenheiten
des  Staatshaushaltes,  der  Landrenten-,  Landeskulturund
  Altersrentenbankverwaltung,  das  Staatskassen-,  Rechnungs-,
  Lotterie-,  Abgaben-,  Steuer=  und  Staatsschuldenwesen;
  die  zweite  die  Verwaltung  des  Staats-(siskalischen)
  Eigentums  an  Grundstücken,  Forsten,  Ge-Merkel,

  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  5
        <pb n="78" />
        66  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

bäuden,  Kammergütern,  Berg-,  Hütten=  und  Kohlenwerken,
die  Münzsachen  usw.;  die  dritte  die  öffentlichen  Arbeiten
und  Verkehrsmittel  des  Staates,  also  Eisenbahn-,
Straßen-,  Hoch=  und  Wasserbausachen  usw.

Die  staatlichen  Bedürfnisse  werden  in  erster  Linie
durch  die  Einnahmen  des  Staates  (aus  Domänen,
Forsten,  gewerblichen  Anlagen,  so  Eisenbahnen,  Porzellanfabrik,
  Lotterie,  Gebühren  usw.)  gedeckt.  Der  Mehrbedarf
wird  durch  Steuern  gedeckt,  d.  h.  durch  Zwangsbeiträge,
die  der  Staat  kraft  seiner  Finanzhoheit  seinen  Angehörigen
auflegt.  Im  Finanzministerium  wird  der  Voranschlag  des
Staatsbedarfs  für  die  nächste  zweijährige  Finanzperiode
und  der  Voranschlag  für  seine  Deckung  (Etat)  zusammengestellt;
  er  ist  samt  einer  Rechnung  über  die  Einnahmen
und  Ausgaben  der  verflossenen  Finanzperiode  durch  das
Gesamtministerium  dem  Landtage  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  Die  Stände  haben  für  den  Staatsbedarf  die
nötigen  Mittel  zu  bewilligen  (S.  33).  Das  Finanzgesetz
auf  1912  und  1913  sieht  für  jedes  Jahr  im  ordentlichen
  Staatshaushalt  453222642  M.  und  im  außerordentlichen
  76687700  M.  vor.

Die  Steuern  teilen  sich  in  direkte  und  indirekte.
Die  direkten  werden  von  den  Staatsbürgern  unmittelbar,
  die  indirekten  zumeist  von  gewissen  allgemeinen
Verbrauchsgegenständen  erhoben,  und  zwar  dergestalt,  daß
sie  nicht  vom  Käufer  der  Ware,  sondern  vom  Verkäufer
bezahlt  werden,  der  sich  seinerseits  durch  einen  entsprechenden
  Preisaufschlag  beim  Verkauf  schadlos  hält
—  indirekt  bezahlt  also  doch  der  Käufer,  der  Konsument,
  die  Steuer  (daher  der  Name  indirekte  Steuer).
Für  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  ist  Sachsen  in
5  Steuerkreise  und  26  Steuerbezirke  eingeteilt  (S.  73).
Für  die  Verwaltung  der  indirekten  Abgaben  und  Zölle
—  mögen  sie  für  eigene  Rechnung  Sachsens  oder  für
Rechnung  des  Reiches  (S.  15)  erhoben  werden  —  besehen
  Hauptzollämter,  Steuerämter  und  Aebenzollämter.

Diesen  übergeordnet  ist  die  Generalzolldirektion  in  Dresden

  als  Mittelbehörde.
        <pb n="79" />
        1.  Indirekte  Staatssteuern.  a)  Erbschafts-,  b)  Stempelsteuer.  67

1.  Indirekte  Staatssteuern.

An  indirekten  Steuern  werden  in  Sachsen  erhoben
und  fließen  in  die  sächsische  Staatskasse:

a)  Die  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer.

Die  Erbschaftssteuer  ist  jetzt  zwar  Reichssteuer  (S.  15),
da  aber  ein  Viertel  ihres  Ertrags  den  Einzelstaaten  zufällt
  (drei  Viertel  fallen  ans  Reich)  und  es  diesen  auch
überlassen  ist,  für  eigene  Rechnung  Zuschläge  zu  erheben,
  mag  sie  an  dieser  Stelle  behandelt  werden.  Den
Gegenstand  der  Erbschaftssteuer  bildet  der  Erwerb  von
Todes  wegen,  also  durch  Erbgang,  Vermächtnis,  Pflichtteil
  usw.,  sowie  Schenkungen  unter  Lebenden.  Die  Erbschaftssteuer
  beträgt  4%  für  Eltern,  Geschwister  und
Geschwisterkinder,  im  übrigen  6  bis  10%  .  Diese  Sätze
erhöhen  sich  progressiv,  sobald  der  Wert  des  Erwerbs
20000  M.  übersteigt.  Auch  Anfälle  an  Kirchen  und
kirchliche,  mildtätige  oder  gemeinnützige  Stiftungen  sind
jetzt  erbschaftssteuerpflichtig,  und  zwar  zu  5%,  sobald
sie  5000  M.  übersteigen.  Von  der  Erbschaftssteuer  befreit
  ist  der  Erbschaftserwerb  der  ehelichen  Kinder  und
des  Ehegatten,  desgleichen  Anfälle  bis  zu  500  Ml.

Die  Erbschaftssteuer  wird  in  Sachsen  durch  die  Hauptzollämter
  Dresden  lI,  Leipzig  II.  Chemnitz,  Plauen,
Zwickau,  Zittau  und  Bautzen  erhoben.  Diese  Erbschaftssteuerämter
  erteilen  den  Erbschaftsbescheid.

b)  Die  Stempelsteuer.

Der  Stempelsteuer  (zu  unterscheiden  von  der  Beichsstempelsteuer
  (S.  16)  sind  in  Sachsen  auf  Grund  des
Stempelsteuergesetzes  vom  12.  Januar  1909  die  in  einem
besonderen  Tarife  aufgeführten,  auch  nur  privatschriftlichen
  Urkunden  unterworfen.  Von  der  Stempelsteuer
befreit  sind  u.  a.  Urkunden  über  Gegenstände,  deren
Wert  150  M.  nicht  übersteigt.  Der  Steuerbetrag
richtet  sich  nach  dem  Werte  des  beurkundeten  Gegen-57
        <pb n="80" />
        68  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

standes  (Verträge  meist  2/10%  ,  einzelne  Urkunden  Fixstempel
  von  meist  1,50  M.).  Auf  die  Urkunden
wird  eine  Stempelmarke  geklebt  und  durch  Aufschrift
  oder  Aufdruck  des  Amtsstempels  sofort  entwertet.
  Die  Sorge  für  die  Verwendung  des  Stempels
liegt  bei  Urkunden,  die  vor  Behörden  oder  Notaren
errichtet  werden,  diesen  ob;  die  anderen  Urkunden  sind
von  den  Beteiligten  der  Steuerbehörde  zur  Besteuerung
einzureichen.  Miet=  und  Pachtverträge  über  400  M.
Jahreszins  sind  zu  verstempeln,  auch  wenn  sie  nur
mündlich  abgeschlossen  sind.  Diese  Stempelabgabe  wird
von  den  Gemeinden  eingehoben.

c)  Fleisch=  und  Schlachtsteuer.

Sie  wird  durch  die  Steuer=  oder  Zollämter,  ev.  von
den  Schlachtsteuereinnehmern  von  allem  zum  Verkaufe
oder  Hausgebrauche  geschlachteten  Rindvieh  und  von
Schweinen  vor  deren  Tötung  je  nach  Gattung,  Alter
und  Ort  in  Höhe  von  2—21  M.  erhoben.  Nach  Bezahlung
  erhält  der  Steuerpflichtige  durch  den  Schlachtschein
  die  Erlaubnis,  das  Schlachtstüch  am  Schlachttage
zu  töten.  Weiter  wird  von  vereinsländischem  (d.  h.  aus
deutschen  Staaten,  die  dem  Zollverein  angehören,  stammendem)
  Fleischwerke  eine  Ubergangsabgabe,  von  vereinsausländischem
  eine  Verbrauchsabgabe  erhoben.

2.  Direkte  Staatssteuern.

An  direkten  Staatssteuern  werden  in  Sachsen  erhoben
die  Grundsteuer,  die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen,  die  Einkommen-,  die  Ergänzungs=  und  die
Bergwerkssteuer.

Bei  den  direkten  Steuern  ist  Zahler  und  Träger  der
Steuer  ein  und  dieselbe  Person.

a)  Grundsteuer.

Die  Grundsteuer  wird  nach  dem  Gesetze  vom  9.  September
  1843,  geändert  3.  Juli  1878  (Anweisung  vom
        <pb n="81" />
        2.  Direkte  Staatssteuern.  a)  Grundsteuer.  69

2.  Aovember  1908),  vom  Grund  und  Boden,  von  Gebäuden,
  Teichen  und  gewerblichen  Gewässern  nach  Reinertragseinheiten
  (sog.  Grundsteuereinheiten)  erhoben.  Auf
1  M.  des  im  einzelnen  Falle  festzustellenden  Grundstücksreinertrages
  ist  eine  Steuereinheit  gelegt  und  von  jeder
Steuereinheit  werden  4  Pf.  Grundsteuer  in  haldbjährlichen
  Terminen  am  1.  Februar  und  1.  August-erhoben.
Im  Beisein  des  Eigentümers  und  eines  Sachverständigen
  (Vertreters  der  Gemeinde)  erfolgt  an  Ort  und  Stelle
durch  den  Bezirkslandmesser  die  Schätzung  zur  Ermittlung
  des  Reinertrags.  Das  Grundstück  haftet  neben
dem  Eigentümer  für  die  Grundsteuer.  Neu  entstandene
Steuerobjekte  (Aeubauten  usw.)  hat  der  Eigentümer  der
Steuerbehörde  anzumelden;  sie  werden  mit  dem  nächsten
Steuertermine  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  seit  ihrer
Entstehung  steuerpflichtig.  Staatliche  und  kRirchliche  Gebäude
  und  Grundstücke,  Straßen,  Plätze,  öffentliche
Wege,  Odland,  Flüsse,  Realgerechtigkeiten  sind  von  der
Grundsteuer  befreit.  Die  Grundlage  für  die  Steuererhebung
  bildet  der  Grundsteuerkataster,  d.  h.  die
auf  das  Flurbuch  und  das  Kroki  gegründete  und  nach
dem  Besitzstande  geordnete  Zusammenstellung  der  Grundstüchke
  und  der  darauf  haftenden  Steuereinheiten  des
Flurbezirks.  Jeder  Grundeigentümer  hat  ein  Konto,
auf  dem  die  ihm  gehörigen  Flurstücke  unter  Angabe
ihrer  Eigenschaft,  ihrer  besteuerten  Fläche  und  ihrer
Steuereinheiten  eingetragen  sind.  Der  Grundsteuerkataster
  ist  eine  öffentliche  Urkunde  und  wird  in  den
Städten  mit  Revidierter  Städteordnung  vom  Stadtrate,
im  übrigen  von  den  Bezirkssteuereinnahmen  geführt.
Im  Flurbuche  sind  die  einzelnen  Grundstücke  des
Flurbezirts  mit  ihren  Eigentümern  nach  ihrer  natürlichen
  Lage  nebst  Flächengrenze,  Flächeninhalt,  Steuereinheiten,
  Kulturart,  Güte  und  Reinertrag  verzeichnet.
Die  Krokis  (Flurkarten)  sind  zeichnerische  Darstellungen
der  Lage  und  Gestalt  der  Flurstüche  nach  ihrer  natürlichen
  Reihenfolge;  die  Einzeichnung  von  Veränderungen
in  das  Kroki  besorgt  der  Bezirkslandmesser.
        <pb n="82" />
        70  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

Auf  Grund  des  Grundsteuerkatasters  ist  jedem  Steuer—
pflichtigen  ein  Besitzstandsverzeichnis  der  ihm  gehörigen
Flurstücke  auszustellen;  er  hat  es  bei  3  M.  Strafe  gut
aufzubewahren.

Die  Erhebung  der  Grundsteuer,  desgleichen  der
staatlichen  Einkommensteuer  (S.  71  ff.),  erfolgt  durch
die  Ortssteuereinnahme,  in  revidierten  Städten  durch
den  Stadtrat,  der  die  Steuern  an  die  Bezirkssteuereinnahmen
  abliefert  und  5%  davon  für  seine  Tätigkeit
behält.

Das  Mahn=  und  Zwangsvollstrechungsverfahren  ist
das  gleiche,  wie  bei  der  Staatseinkommensteuer.

b)  Wandergewerbesteuer.

Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  einschließlich  der  Wanderlager  (S.  199  f.)
wird  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1878  geregelt  (ogl.
Reichsgesetz  vom  22.  März  1909).  Steuerpflichtig  sind  im
allgemeinen  alle,  die  ein  Wandergewerbe  ausüben  und
dazu  einen  Wandergewerbeschein  haben  müssen  (S.  200)
und  die,  welche  von  einer  festen  Berkaufsstätte  außerhalb
  ihres  Wohnorts  Waren  vorübergehend  feilbieten.
Die  Wandergewerbesteuer  beträgt  in  der  Begel  50  M.
für  das  Kalenderjahr,  sie  wird  vom  Kreissteuerrate  festgesetzt
  und  Kkann  von  ihm  bis  auf  2  M.  ermäßigt  und
ausnahmsweise  bis  auf  300  M.  erhöht  werden;  sie  ist
vor  Beginn  des  Gewerbebetriebs  zu  entrichten.

Erhoben  wird  die  Steuer  durch  den  Stadtrat  in
revidierten  Städten,  sonst  durch  die  Bezirkssteuereinnahme,
  die  ihrerseits  jedoch  die  Gemeindevorstände
damit  beauftragen  kann.

Die  Wanderlagerhalter  sind  verpflichtet,  neben  dieser
Staatssteuer  einen  gleichhohen,  aber  60  M.  pro  Woche
nicht  übersteigenden  Betrag  in  jedem  Orte  und  für  jedes
Lokal,  in  dem  das  Geschäft  betrieben  wird,  zur  Gemeindekasse
  zu  entrichten  (S.  124).

Eine  allgemeine  Gewerbesteuer  besteht  in  Sachsen  nicht.
        <pb n="83" />
        2.  Direkte  Staatssteuern.  c)  Staatseinkommensteuer.  71

c)  Staatseinkommensteuer.

Die  Einkommensteuer  (neu  geregelt  durch  Gesetz  vom
24.  Juli  1900/15.  Juni  1908)  ist  die  gerechteste  und
bei  weitem  einträglichste  Staatssteuer,  sie  ist  auch  die
Form  für  die  Aufbringung  der  Gemeinde-,  Rirchen=  und
Schulanlagen  (S.  122).  Die  Höhe  der  staatlichen  Einkommensteuer
  richtet  sich  nach  dem  Staatsbedarf.  Durch
das  Finanzgesetz  wird  jeweils  bestimmt,  ob  sie  nach  dem
gesetzmäßigen  Betrage  (Normalsteuer)  oder  mit  einem
Zuschlage  erhoben  werden  soll.  Ohne  ausdrüchliche  Zustimmung
  der  Kammern  dürfen  die  bestehenden  direkten
und  indirekten  Landesabgaben  weder  verändert,  noch
überhaupt  ausgeschrieben  oder  erhoben  werden;  8  96
Sächs.  Verf.  (S.  34).

Steuerpflichtig  sind  alle  in  Sachsen  wohnhaften  Personen,
  Gesellschaften  usw.  mit  ihrem  gesamten  jährlichen
Reineinkommen  aus  sächsischen  Grundstücken,  sächsischem
Gewerbebetriebe,  Gehalt,  Lohn,  Kapitalzinsen  usw.,  abzüglich
  der  auf  Erlangung,  Sicherung  und  Erhaltung
des  Einkommens  verwendeten  Ausgaben  (Arbeiterlöhne
bei  gewerblichen  Unternehmern,  Schuldzinsen,  Grundsteuer=
  und  Brandkassenbeiträge).  In  Sachsen  wohnende
Ausländer  sind  mit  dem  in  Sachsen  erworbenen  oder
nach  Sachsen  bezogenen  Einkommen  steuerpflichtig.
Aicht  in  Sachsen  wohnhafte  Personen  haben  das  aus
sächsischem  Grundbesitze,  Gewerbebetriebe,  von  der  sächsischen
  Staatskasse  gezahltem  Gehalte  oder  Pension  herrührende
  Einkommen  in  Sachsen  zu  versteuern.  Verboten
  ist  —  im  Verhältnisse  zu  den  übrigen  Bundesstaaten
  nach  dem  Beichsgesetz  vom  22.  Alärz  1909  —
die  Doppelbesteuerung,  deren  Hauptgrundsatz  lautet:
Grundbesitz  ist  nur  da,  wo  er  liegt,  Gewerbe  nur,  wo
es  betrieben  wird,  zu  besteuern.  Von  der  Einkommensteuer
  befreit  sind  die  Personen  mit  weniger  als  400  M.
Jahreseinkommen,  der  König,  der  Fiskus,  die  unteren
Militärpersonen  mit  ihrem  Diensteinkommen  u.  a.  m.

Die  Einkommensteuer  wird  in  zwei  Terminen,  30.  April
        <pb n="84" />
        72  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

und  30.  September,  nach  Klassen  erhoben.  Einkommen
von  400—500  M.  bildet  die  erste,  von  500—600  M.
die  zweite  Klasse.  Die  Steuersätze  wachsen  aber  nicht
im  gleichen  Verhältnisse  mit  den  Einkommensummen,
sondern  mit  dem  Einkommen  wächst  auch  der  an  Steuer
zu  zahlende  Prozentsatz  /4—50%  progressive  Einkommensteuer).
  Bei  Einkommen  unter  3100  M.  wird  für  jedes
nicht  besonders  zur  Einkommensteuer  veranlagte  Familien-=mitglied
  unter  14  Jahren  vom  Einkommen  des  unterhaltspflichtigen
  Familienhauptes  der  Betrag  von  50  M.
abgezogen;  sind  drei  oder  mehr  solcher  Familienmitglieder
vorhanden,  wird  die  Steuer  um  eine  Klasse  herabgesetzt.
Weiter  sind  abzugsfähig:  Grundsteuer=  und  Brandkassenbeiträge,
  VBersicherungsbeiträge,  Grundrenten,  Schuldzinsen.


Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  Verhältnisse,  wodurch
  sie  begründet  wird  und  endet  mit  seinem  Wegfall.
Durch  Vermehrung  oder  Verminderung  des  Einkommens
während  des  Steuerjahres  wird  an  der  einmal  festgesetzten
  Steuer  nichts  geändert,  nur  in  gewissen  Fällen
tritt  eine  Nachschätzung  ein.

Der  maßgebende  Zeitpunkt  für  die  Einschätzung  ist
die  Aufstellung  der  Hauslisten  (12.  Oktober).  Zur  Vorbereitung
  der  Einschätzung  sind  nämlich  von  den  Hausbesitzern
  in  der  Zeit  vom  5.  bis  10.  Oktober  Listen  der
im  Hause  wohnenden  Steuerpflichtigen  (Hauslisten)  auszufüllen,
  von  den  Arbeitgebern  Lohnnachweisungen  einzureichen
  und  von  den  Anstellungsbehörden,  juristischen
Personen  und  Vereinen  Nachweise  über  Gehalt  und  Bezüge
  ihrer  Angestellten  (Beamtenlisten)  an  die  Gemeinden
zu  senden.  Die  Beitragspflichtigen  mit  zweifellos  über
1600  M.  Einkommen  sind  bei  der  Prüfung  der  Hauslisten
  anzustreichen  und  von  der  Gemeindebehörde  zur
schriftlichen  Deklaration  ihres  Einkommens  binnen  drei
Wochen  aufzufordern.  Auf  Grund  der  eingegangenen
Deklarationen  und  der  distriktsweise  zu  Bänden  vereinigten
  Hauslisten  wird  in  revidierten  Städten  vom
Stadtrate,  sonst  vom  Bezirkssteuerinspektor  ein  Kataster
        <pb n="85" />
        2.  Direkte  Staatssteuern.  c)  Staatseinkommensteuer.  73

aufgestellt.  Die  Stadträte  haben  die  Deklarationen  bis
20.  Dezember,  die  Kataster  bis  10.  Januar,  die  übrigen
Gemeinden  die  Hauslistenbände  und  Deklarationen  bis
10.  Dezember  an  den  Bezirkssteuerinspektor  gelangen
zu  lassen.

Sachsen  ist  in  fünf  Steuerkreise  (je  eine  Kreishauptmannschaft)
  geteilt,  diese  zerfallen  in  26  Steuerbezirke
und  diese  in  2375  Einschätzungsdistrikte.  Jedem  Steuerkreise
  ist  ein  Kreissteuerrat  vorgesetzt,  die  oberste  Behörde
  ist  das  Finanzministerium.  Für  jeden  Steuerbezirk
besteht  eine  Bezirkssteuereinnahme  unter  dem  Bezirkssteuerinspektor,
  für  jeden  Distrikt  (in  der  Regel  ein
Gemeindebezirk)  eine  Einschätzungskommission,  gebildet
  aus  dem  Bezirkssteuerinspektor  als  Vorsitzendem  und
drei  bis  sechs  Mitgliedern.  Die  Einschätzungen  erfolgen
von  Jahr  zu  Jahr.  Bei  neu  hinzukommenden  Beitragspflichtigen
  wird  das  Nachschätzungs-,  bei  solchen,  die
bei  der  Veranlagung  übergangen  oder  zu  niedrig  eingeschätzt
  worden  sind,  das  Nachzahlungsverfahren  eingeleitet.
  Die  Einschätzungskommissionen  wie  der  Bezirkssteuerinspektor
  sind  berechtigt,  von  jedermann  bei  Verlust
des  Reklamationsrechts  Auskunft  über  seine  Erwerbsund
  Vermögensverhältnisse  zu  verlangen.  Ist  die  Deklaration
  ungenügend  oder  unwahrscheinlich,  so  hat  die
Kommission  die  Schätzung  vorzunehmen.  Das  Einschätzungsergebnis
  ist  im  Kataster  zu  verzeichnen,  dessen
endgültige  Feststellung  durch  das  Finanzministerium  erfolgt.
  Jedem  Steuerpflichtigen  wird  der  Steuerbetrag
und  die  Steuerklasse  durch  die  Ortssteuereinnahme  mit
verschlossener  Zuschrift  bekanntgemacht.

Gegen  die  Ein=  und  Nachschätzung,  sowie  das  Nachzahlungsverfahren
  ist  dem  Steuerpflichtigen  das  Bechtsmittel
  der  Reklamation  mit  einer  Frist  von  drei
Wochen,  von  der  Behändigung  des  Steuerzettels  an
gegeben.  Uber  die  Reklamation  entscheidet  die  Einschätzungskommission.
  Gegen  ihre  Entscheidung  steht  dem
Steuerpflichtigen  eine  Reklamation  an  die  Reklamationskommission
  (für  jeden  der  fünf  Steuerkreise  eine)  und
        <pb n="86" />
        74  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  B.  Finanzministerium.

gegen  deren  Entscheidung  die  Anfechtungsklage  beim
Oberverwaltungsgericht  zu.

Uber  Beschwerden,  die  das  Verfahren  betreffen,  entscheidet
  das  Finanzministerium.

Steuerrüchstände  verjähren  in  drei  Jahren.

Wissentlich  unrichtige  und  unvollständige  Angaben
für  Steuerzwecke  —  bei  Deklarationen  usw.  —  werden
mit  dem  ein=  bis  zehnfachen  des  hinterzogenen  Betrages
bestraft.  Es  sind  außerdem  Geldstrafen  bis  zu  150  M.
vorgesehen.

In  Sachsen  werden  jährlich  über  65  Millionen  Mark
durch  die  Staatseinkommensteuer  aufgebracht.

d)  Ergänzungssteuer.

Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1902,  geändert  1906  und
1910,  hat  eine  Ergänzungssteuer  eingeführt.  Sie  erstrecht
  sich  auf  das  gesamte  von  der  Grundsteuer  nicht
betroffene  Bermögen,  das  Anlage=  und  Betriebskapital
  des  Gewerbes,  der  Land=  und  Forstwirtschaft,
das  sonstige  Kapitalvermögen  einschließlich  des  Kapitalwertes
  fortlaufender  Renten  und  sonstiger  Leistungen,
  der  Urheber=  und  Verlagsrechte  usw.;  Kapitalschulden,
  sowie  der  Kapitalwert  der  vom  Beitragspflichtigen
  zu  entrichtenden  wiederkehrenden  Leistungen
sind  abzuziehen.

Alaßgebend  ist  der  Bestand  und  gemeine  Wert  zur
Zeit  der  Aufstellung  der  Hauslisten,  beim  Gewerbebetriebe
der  Zeitpunkt  des  letzten  Abschlusses.

Die  Höhe  der  Steuer  beträgt  durchschnittlich  /
vom  Tausend  und  beginnt  im  allgemeinen  bei  Vermögen
  über  12000  M.  Die  Veranlagung  erfolgt  in
der  Regel  durch  die  Einschätzungskommission  für  die
Einkommensteuer,  in  Orten  von  mehr  als  40000  Seelen
jedoch  meist  durch  besondere  Ergänzungssteuerkommissionen.


Verfahren,  Rechtsmittel  und  Strafen  sind  entsprechend
denen  bei  der  Einkommensteuer  geordnet.
        <pb n="87" />
        4.  Dem  Finanzministerium  unterstellte  Behörden.  75

e)  Bergwerkssteuer.

Von  jedem  verliehenen  Grubenfelde  (S.  272)  wird
eine  Grubensteuer  und  von  jedem  Schürffelde  eine
Schürfsteuer  erhoben.

3.  Anleihen.

Außerordentliche  Staatsbedürfnisse  werden  durch  Anleihen,
  d.  i.  Aufnahme  von  Darlehen  gedecht.  Der
Staat  stellt  für  die  dargeliehenen  Beträge  Schuldscheine
  aus  und  löst  die  daran  befindlichen  Zinsscheine
—  Coupons  —  zu  den  bestimmten  Fristen  bar  an  den
Staatskassen  ein.  Die  Staatsschuldenkasse  überwacht
die  Verzinsung  und  Tilgung  dieser  Staatsschulden.
Sachsen  hat  zurzeit  gegen  900  Millionen  Mark  Schulden.
Uber  das  Staatsschuldbuch  vgl.  Gesetz  vom  18.  Dezember
1911.

4.  Dem  Finanzministerium  unterstellte
Behörden.

Dem  Finanzministerium  sind  unterstellt:

Die  Generalzolldirektion,  früher  Zoll=  und
Steuerdirektion,  unter  dieser  die  16  Hauptzollämter.

Die  5  Kreissteuerräte.

Die  forstfiskalischen  Behörden  —  Oberforstmeister,
Oberförster,  Forstassessoren,  Forstrentamtmänner,  Förster,
Reviergehilfen  usw.,  die  Forstakademie  zu  Tharandt.

Die  baufiskalischen  Behörden  —  Landbauämter
(Hochbau),  Bauverwaltereien.

Die  Straßen=  und  Wasserbaudirektion  mit  den
18  Straßen=  und  Wasserbauämtern.

Das  Bergamt  und  die  Berginspektionen,  die  Bergschiedsgerichte,
  die  Bergakademie,  die  Bergschulen,  die
Königliche  Münze.

Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
mit  den  6  Eisenbahnbetriebsdirektionen  (Dresden-A.,  Dres-
        <pb n="88" />
        76  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  C.  Kriegsministerium.

den-N.,  Leipzig  J  und  II,  Zwickau,  Chemnitz),  denen  die
Eisenbahnbauämter  unterstellt  sind.

Die  Maschinen-,  Telegraphen=  und  Werkstätteninspek—
tionen.

Die  Domänen,  die  Meißner  Porzellanmanufaktur,  die
Schifferschulen  in  den  Elbstädten,  die  Landeslotterie  mit
der  Lotteriedarlehnskasse,  die  Postverwaltung  (in  Ab—
hängigkeit  vom  Reichspostamte).

Die  Landrentenbank,  eine  unter  staatlicher  Garantie
  stehende  Anstalt,  die  zugleich  die  Geschäfte  der
Landeskulturrentenbank  und  der  Altersrentenbank
führt.

Die  Landrentenbank  vereinnahmt  die  durch  Ab—
lösung  gewisser  Dienstbarkeiten  auf  den  verpflichtet
gewesenen  Grundstücken  haftenden  vierprozentigen  Landrenten.


Als  Landeskulturrentenbank  vermittelt  sie  die  Beschafftung
  und  Tilgung  von  Anlagekapitalien  für
Landeskulturzweche,  also  Ent=  und  Bewässerungsanlagen
  für  landwirtschaftliche  Grundstüche,  Wasserlaufsberichtigungen,
  Straßenherstellungen  innerhalb  der
Ortschaften  usw.

Als  Altersrentenbank  gewährt  sie  gegen  gewisse
Einzahlungen  eine  feste  jährliche  Rente  von  einem  durch
den  Einzahlenden  bestimmten  Zeitpunkte  ab  auf  Lebenszeit
  oder  bis  zu  einem  gewissen  Altersabschnitte.

C.  Kriegsministerium.

Das  Kriegsministerium  führt  die  sächsischen  Militärangelegenheiten
  für  das  Beich.  Es  zerfällt  in  die
Allgemeine  Armeeabteilung,  die  Armee-Verwaltungsabteilung,
  die  Justiz=  und  Versorgungsabteilung,  die
Abteilung  für  die  persönlichen  Angelegenheiten,  die
Medizinalabteilung.  Ihm  sind  unterstellt  die  Militärersatzbehörden
  und  die  Prüfungskommissionen  für  Einjährig-Freiwillige.
        <pb n="89" />
        E.  Ministerium  des  Kultus  und  öffentl.  Unterrichts.  77

D.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.

Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
überwacht  und  unterhält  die  Beziehungen  des  KRönigreichs
  Sachsen  und  des  Königshauses  zum  Reiche,  zu
den  Bundesstaaten,  den  auswärtigen  Regierungen  und
Höfen.

Die  sächsischen  Bundesratsbevollmächtigten  erhalten
hier  ihre  Instruktionen,  die  Korrespondenz  mit  dem
Reichskanzler  über  Reichsangelegenheiten  wird  hier  geführt,
  die  fürs  Ausland  bestimmten  gerichtlichen  Urkunden
  werden  hier  legalisiert  usw.  Ihm  unterstehen
die  Kgl.  Sächs.  Gesandtschaften.

Zurzeit  führt  der  Mlinister  des  Innern  auch  die  auswärtigen
  Angelegenheiten.

E.  Ministerium  des  RKultus  und
öffentlichen  Unterrichts.

Wie  sein  Name  besagt,  führt  das  Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  die  oberste  Aufsicht
über  die  geistlichen  Behörden  aller  Konfessionen  und  das
gesamte  Unterrichtswesen,  mit  Ausnahme  der  dem
Ministerium  des  Innern  untergeordneten  Schulen  und
Lehranstalten.  Unter  ihm  stehen  auch  die  drei  Stifter  zu
Meißen,  Wurzen  und  Bautzen,  sowie  die  zwei  Klöster
Marienstern  und  Marienthal.

1.  Kirchenverfassung.

Durch  die  Verfassungsurkunde  ist  jedem  Sachsen
Gewissensfreiheit  und  Schutz  in  der  Gottesverehrung
seines  Glaubens  gewährleistet.  Die  freie  öffentliche
Religionsausübung  steht  jedoch  nur  den  „staatlich
aufgenommenen“  Kirchen  zu,  also  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche,  der  römisch-katholischen,  refor-
        <pb n="90" />
        78  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

mierten  und  deutsch-Kkatholischen  Kirche.  Der  Staat
macht  für  diese  aufgenommenen  Kirchen  Geldaufwendungen,
  er  sorgt  für  die  Ausbildung  der  Geistlichen  und
gibt  ihren  Kirchengemeinden  das  Besteuerungsrecht.  Die
Religionsausübung  der  „anerkannten“  Religionsgesellschaften
  (Juden,  englische  und  griechisch-katholische  Kirche)
ist  dagegen  lediglich  Privatsache  der  betreffenden  Vereinigungen.
  Die  nur  „geduldeten“  Religionsgesellschaften
  (Dissidentenvereine,  Sekten)  bedürfen  zur  Religionsausübung
  der  Bestätigung  ihrer  Statuten  durch
das  Kultusministerium.  Ihre  Gottesdienste  sind  nicht
öffentlich  und  dürfen  nur  in  den  dazu  bestimmten
Räumlichkeiten  abgehalten  werden.

Jedem  Volljährigen  steht  der  Austritt  aus  der
Landeskirche  oder  einer  sonst  anerkannten  Religionsgemeinschaft
  frei.  Falls  er  nicht  zugleich  mit  dem
Ubertritte  zu  einer  andern  christlichen  Konfession  erfolgt,
  muß  er  zu  gerichtlichem  Protokolle  erklärt
werden  und  wird  vom  Amtsgerichte  im  Dissidentenregister
  nach  Anzeige  an  den  zuständigen  Pfarrer
eingetragen.  Der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
  Rechte  ist  unabhängig  vom  religiösen  Bekenntnisse.


Der  Staat  steht  über  der  Kirche.  Die  Staatsgewalt
über  alle  Kirchen,  also  das  Aufsichts=  und  Schutzrecht,
die  Kirchenhoheit,  übt  der  König  durch  das  Kultusministerium
  aus;  die  landesherrliche  Kirchengewalt  über
die  evangelisch-lutherische  Landeskirche  üben  —  solange
der  König  einer  anderen  Konfession  angehört  —  die  in
evangelicis  beauftragten  Staatsminister  aus.

a)  Konsistorium.

Die  Geschäfte  des  Kirchenregiments  besorgt  als
oberstes  Organ  das  evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium,
  dessen  Mitglieder,  geistliche  und  juristische,
von  den  in  evangelicis  beauftragten  Staatsministern
ernannt  werden.
        <pb n="91" />
        1.  Kirchenverfassung.  b)  Kirchenvorstand.  79

b)  Kirchenvorstand.

Die  Landeskirche  zerfällt  in  Kirchengemeinden  (Parochien)
  je  unter  einem  Kirchenvorstande  (ogl.  RKirchenvorstands=
  und  Synodalordnung  vom  30.  Nlärz  1868
in  der  Fassung  vom  22.  November  1906,  vgl.  Gesetz
vom  5.  Juli  1912).  Dieser  besteht  aus  dem  Parochialgeistlichen
  als  Vorsitzendem  und  einer  durch  Statut
festzusetzenden  Anzahl  weltlicher  Kirchenvorsteher,  die  auf
sechs  Jahre  von  der  Kirchengemeinde  zu  wählen  sind;
aller  3  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.  Aus  jeder  eingepfarrten
  politischen  Gemeinde  ist  in  der  Regel
mindestens  ein  Mitglied  in  den  Kirchenvorstand  zu
wählen.

Stimmberechtigt  bei  der  Kirchenvorstandswahl  ist  jeder
über  25  Jahre  alte,  männliche,  in  der  Parochie  wesentlich
  wohnhafte,  der  Landeskirche  angehörige  Hausvater,
der  unbescholten  und  kirchlich  gesinnt  ist.  Wählbar  sind
nur  stimmberechtigte  Hausväter  von  gutem  BRufe,  bewährtem
  christlichen  Sinne,  kirchlicher  Einsicht  und  Erfahrung,
  die  über  30  Jahre  alt  sind.

Die  Wahl  erfolgt  durch  persönliche  Stimmabgabe  der
zur  Wahl  angemeldeten  Haushaltungsvorstände  Sonntags
  unter  Leitung  des  aus  dem  Pfarrer  und  einigen
Kirchenvorstehern  zu  bildenden  Wahlausschusses.

Der  Kirchenvorstand  überwacht  das  christliche  Leben
in  der  Gemeinde,  wählt  die  Geistlichen  und  führt  die
kirchliche  Vermögensverwaltung.  Wenn  er  Kirchenanlagen
  von  den  Kirchgemeindemitgliedern  erheben  will,
hat  er  vorher  die  Vertreter  der  beteiligten  politischen
Gemeinden  zu  hören.  In  revidierten  Städten  werden
Kirchenanlagen  in  der  Regel  nach  dem  Gemeindeanlagenfuße
  ausgebracht  und  zugleich  mit  diesen  erhoben,  in
den  übrigen  Gemeinden  zur  Hälfte  nach  der  Kopfzahl
von  allen  Einwohnern  über  14  Jahre,  zur  andern
Hälfte  nach  Verhältnis  der  Grundsteuereinheiten  von
allen  Angesessenen.  Für  bedürftige  Gemeinden  stehen
Staatsmittel  zur  Verfügung.
        <pb n="92" />
        80  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

Künftiges  Kirchensteuerrecht.

Aach  dem  Kirchensteuergesetze,  das  im  Dezember
1912  von  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  sind
die  Kirchengemeinden  künftig  berechtigt,  zur  Dechung
ihres  Bedarfs  —  aber  nur  von  ihren  Mitgliedern,  nicht
von  den  Angehörigen  anderer  Konfessionen  —  Bessitzwechselabgaben,
  Einkommensteuern,  Grundsteuern  und
Kopfsteuern  zu  erheben.  Das  Kirchensteuerwesen  schließt
sich  eng  an  das  Steuerwesen  der  bürgerlichen  Gemeinde
an  (ogl.  S.  128);  die  RKirchensteuergesetzgebung  ist  von
der  Schulsteuergesetzgebung  getrennt,  indessen  herrscht
sachlich  ziemlich  weitgehende  Ubereinstimmung.  Durch
Einkommensteuer  darf  der  kirchliche  Steuerbedarf  bis
zu  80%  gedecht  werden.  Von  dem  durch  andere
Steuern  zu  deckenden  Bedarfe  ist  mindestens  die  Hälfte
durch  Grundsteuern  aufzubringen.  Personen,  die  nicht
dem  Bekenntnisse  der  Kirchgemeinde,  jedoch  einer  anderen
Kirche  oder  Religionsgemeinde  angehören,  die  das  Recht
der  Steuererhebung  besitzt,  sind  dann  von  der  kirchlichen
Besitzwechselabgabe  oder  Grundsteuer  befreit,  wenn  die
andere  Kirche  oder  Religionsgemeinde  auch  eine  solche
Abgabe  oder  Steuer  erhebt.

Uber  die  Regelung  der  Kirchensteuer  beschließt  die
Vertretung  der  zur  Kirchgemeinde  gehörigen  bürgerlichen
  Gemeinden.

c)  Kircheninspektion.

Der  vom  Kirchenvorstande  (Kirchenrechnungsführer)
alljährlich  aufzustellende  Haushaltplan  bedarf  der  Genehmigung
  der  Kircheninspektion,  die  in  der  Regel  auch
als  erste  Instanz  über  Streitigkeiten  zwischen  dem
Kirchenvorstande  und  den  Vertretern  der  politischen
Gemeinde  entscheidet  und  die  Kirchenrechnungen  prüft.
Sie  besteht  aus  dem  Superintendenten  (als  geistlicher
Vorstand  der  „Ephorie“  Ephorus  genannt)  und  dem
Stadtrate  in  revidierten  Städten,  bzw.  sonst  der  Amtshauptmannschaft.
  Die  Superintendenten  werden  von
        <pb n="93" />
        1.  Kirchenverfassung.  d)  Kirchenpatronat.  e)  Synode.  81

den  in  evangelicis  beauftragten  Staatsministern  auf  Vorschlag
  des  Landeskonsistoriums  ernannt,  sie  üben  über  die
Parochialgeistlichen  ihrer  Ephorie  die  Aufsicht  aus,  etwa  wie
der  Bischof  über  seinen  Sprengel  (Diözese)  oder  der  Bezirksschulinspektor
  über  die  Volksschullehrer.  Alljährlich  beruft
der  Ephorus  die  Kirchenvorstände  des  Ephoralbezirks  zur
„Diözesanversammlung“,  in  der  die  kirchlichen  Berhältnisse
der  Ephorie  besprochen  werden.  Aller  8  Jahre  finden
Kirchen  visitationen  durch  das  Landeskonsistorium,  aller
6  Jahre  durch  den  Superintendenten  statt.

In  der  Oberlausitz  gibt  es  keine  Superintendenten.
Die  Kircheninspektion  übt  in  den  Vierstädten  Bautzen,
Zittau,  Löbau,  Kamenz  der  Stadtrat,  im  übrigen  Teile
der  geistliche  Rat  der  Kreishauptmannschaft  Bautzen  aus.

d)  Kirchenpatronat.

Das  Kirchenpatronat  (ein  aus  dem  Mittelalter  stammendes
  kirchliches  Schutzrecht)  ist  die  Summe  der  Befugnisse,
  die  ein  Mitglied  der  christlichen  Kirche  auf
Grund  einer  Vermögensstiftung,  Verleihung  oder  eines
sonstigen  Rechtstitels  über  eine  Kirche  oder  ein  geistliches
  Amt  erworben  hat.  Das  wesentlichste  Recht  des
Patrons  ist  in  der  Regel  die  Kollatur,  d.  h.  das  Vorschlagsrecht
  bei  Besetzung  geistlicher  Stellen.  In  revidierten
  Städten  übt  der  Stadtrat  das  Kollaturrecht
aus,  auf  dem  Lande  meist  ein  patronatsberechtigter
Rittergutsbesitzer;  das  landesherrliche  Patronat  wird
durch  das  Landeskonsistorium  ausgeübt.  Kraft  des
Kollaturrechts  schlägt  der  Patron  dem  Kirchenvorstande
für  eine  offene  geistliche  Stelle  3  Bewerber  vor  und
ernennt  den  vom  Kirchenvorstande  Gewählten  nach  Bestätigung
  durch  das  Landeskonsistorium  durch  Ausfertigung
  der  Bokationsurkunde.

e)  Synode.

Zur  Vertretung  der  Gesamtheit  der  Kirchengemeinden
und  zur  Beratung  über  die  Bedürfnisse  der  Landeskirche

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  6
        <pb n="94" />
        82  II.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

wird  die  Landessynode  von  den  in  evangelicis  beauf—
tragten  Staatsministern  mindestens  aller  vier  Jahre
nach  Dresden  berufen.  Sie  besteht  aus  je  einem  ordent—
lichen  Professor  der  Theologie  und  des  Kirchenrechts,
10  je  zur  Hälfte  aus  Geistlichen  und  Laien  von  den  in
evangelicis  beauftragten  Staatsministern  ernannten  und
64  in  29  Wahlbezirken  von  Wahlmännern  (also  indirekt)
  gewählten  Mitgliedern,  29  geistlichen  und  35  weltlichen.


Die  Oberlausitz  wird  durch  4  Geistliche  und  4  Laien
vertreten.

Zum  Erlasse  von  kirchlichen  Gesetzen  und  zur  Abänderung
  allgemeiner  kirchlicher  Einrichtungen  bedarf  es
der  Zustimmung  der  Synode,  die  insoweit  dem  Landtage
  ähnelt.

Jede  ordentliche  Synode  bestellt  an  ihrem  Schlusse
den  ständigen  Synodalausschuß  (drei  weltliche  und
drei  geistliche  Mltglieder),  der  das  Landeskonsistorium
in  besonders  wichtigen  Angelegenheiten  mit  seinem  Gutachten
  unterstützt.

H)  Die  Geistlichen.

Die  Geistlichen  sind  in  bürgerlicher  Beziehung  den
Gesetzen  des  Staates  unterworfen  und  werden  auf  die
Beobachtung  der  Landesverfassung  und  der  Landesgesetze
verpflichtet.  Die  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  führen
den  Amtstitel  „Pastor“,  die  Inhaber  fester  Pfarrstellen
daneben  den  Titel  „Pfarrer“.  Ständige  Geistliche  sind
pensionsberechtigt  etwa  im  selben  Umfange  wie  Zivilstaatsdiener.
  Zur  Erfüllung  des  Mindesteinkommens
stän  diger  Geistlicher  erhalten  die  Geistlichen  aus  Staatsmitteln
  Stellenzulagen,  weiter  persönliche  Zulagen  nach
dem  Dienstalter,  daneben  außerordentliche  persönliche
Zulagen  in  besonderen  Fällen.  Die  Hinterbliebenen  der
Geistlichen  erhalten  nach  dem  sächsischen  Gesetze  vom
21.  Juni  1912  Versorgung  wie  die  Staatsdiener;  vgl.
S.  36.
        <pb n="95" />
        2.  Schulwesen.  A.  Die  Volksschulen.  83

2.  Schulwesen.

Die  Ordnung  des  Unterrichtswesens  ist  im  Deutschen
Reiche  Sache  der  einzelnen  Bundesstaaten.  In  Sachsen
steht  die  Unterrichtsverwaltung  unter  dem  Ministerium
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts;  dieses  ist  die
oberste  Schulbehörde.  Seiner  Aufsicht  unterstehen  unmittelbar
  die  höheren  Lehranstalten:  Gymnasien,  Realgymnasien,
  Oberrealschulen,  Realschulen,  Seminare  (S.  92),
ferner  die  Universität  Leipzig  und  die  Technische  Hochschule
  in  Dresden.  Die  Aufsicht  über  das  Volksschulwesen
  führen  in  Unterordnung  unter  das  Ministerium
des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  die  Bezirksschulinspektionen
  (S.  91).

Die  gewerblichen  Schulen,  Handelsschulen,  landwirtschaftlichen
  Schulen,  die  Lehranstalten  für  Musik,  Malerei
  u.  dgl.,  die  Tierärztliche  Hochschule  und  die  Akademie
  der  bildenden  Künste  in  Dresden  unterstehen  dem
Ministerium  des  Innern;  die  Bergakademie  in  Freiberg
und  die  Forstakademie  in  Tharandt  dem  Finanzministerium.
  «

Private  Unterrichtsanstalten  bedürfen  ministerieller
Genehmigung.

A.  Die  Volksschulen.

Das  Volksschulwesen  in  Sachsen  ist  durch  das  Gesetz
vom  26.  April  1873  und  die  Ausführungsverordnung
vom  25.  August  1874  geregelt.  Die  Volksschulreform
von  1912  ist  gescheitert.

Die  Volksschule  hat  die  Aufgabe,  der  Jugend  durch
Unterricht,  Ubung  und  Erziehung  die  Grundlagen  sittlich-religiöser
  Bildung  und  die  für  das  bürgerliche  Leben
nötigen  allgemeinen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu  gewähren.


a)  Arten  der  Volksschule.

Man  unterscheidet  die  einfache,  mittlere  und  höhere
Volksschule,  ferner  die  Fortbildungsschule.  Die  ein-6“
        <pb n="96" />
        84  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

fache  Volksschule  verteilt  den  Elementarunterricht  der
acht  Schulfjahre  auf  2  bis  höchstens  4  nacheinander  zu
durchlaufende  Klassen;  in  ihr  wird  gewöhnlich  nur  halbtägiger
  Unterricht  erteilt,  ihr  Lehrziel  genügt  den  Mindestanforderungen
  des  Volksschulgesetzes.  Die  Schülerzahl
  der  Klassen  kann  bis  60  betragen.  Die  einfache
Volksschule  kann  zur  mittleren  oder  höheren  Volksschule
ausgebaut  werden.  Die  mittlere  Volksschule  hat  zwar
dieselben  Lehrfächer  wie  die  einfache,  sucht  aber  bei
höheren  Lehrzielen  eine  größere  Sicherheit  in  der  Handhabung
  der  Muttersprache,  in  Realkenntnissen  und  technischen
  Fertigkeiten  zu  verschaffen.  Die  Zahl  der
wöchentlichen  Unterrichtsstunden  ist  auf  26  erhöht,  die
Schülerzahl  einer  Klasse  ist  auf  50  herabgemindert.
Höhere  Volksschulen  sind  dort  zu  errichten,  wo  das
örtliche  Bedürfnis  es  erfordert;  sie  erstrechen  ihren  Unterricht
  auf  mehr  Fächer,  als  die  einfachen  und  mittleren
Volksschulen,  insbesondere  auf  mindestens  eine  moderne
Fremdsprache.  Sie  haben  mindestens  5  Klassen,  meist
10  jährigen  Lehrgang  und  bis  32  woöchentliche  Unterrichtsstunden.
  Die  Schülerzahl  einer  Klasse  darf  40  nicht
übersteigen.  Der  9  jährige  Besuch  einer  höheren,  auch
mittleren  Volbksschule  befreit  in  der  Regel  von  der  Fortbildungsschulpflicht.


Wo  eine  einfache  Volksschule  besteht,  findet  ein  Zwang
zum  Besuche  der  höheren  Volksschule  nicht  statt.

b)  Schulpflicht.

Seit  1835  besteht  in  Sachsen  der  Schulzwang,  d.  h.
die  Eltern  und  sonstigen  Erziehungspflichtigen  müssen
die  ihrer  Obhut  unterstehenden  Kinder  in  die  Volksschule
  schichen,  es  sei  denn,  daß  sie  diese  eine  höhere
öffentliche  Bildungsanstalt  besuchen  lassen  oder  nachweisen,
  daß  die  Kinder  einen  dem  Volksschulunterrichte
mindestens  gleichwertigen  Privatunterricht  genießen.

Die  Schulpflicht  dauert  8  Jahre,  vom  6.  bis
14.  Lebensjahre.  Sie  beginnt  für  alle  Kinder,  die  bis
        <pb n="97" />
        2.  Schulwesen.  A.  Die  Volksschulen.  85

dahin  6  Jahre  alt  werden,  zu  Ostern.  Es  können  indessen
  auch  Kinder  ausgenommen  werden,  die  bis  zum
30.  Juni  des  laufenden  Jahres  das  6.  Lebensjahr  vollenden.
  Die  Kinder  müssen  während  der  8  Pflichtjahre
mindestens  die  einfache  Volksschule  ihres  Wohnortes  besuchen.
  Für  jeden  Schulbezirk  fertigt  der  Schulvorstand
alljährlich  eine  Liste  der  schulpflichtig  werdenden  Kinder
an  und  stellt  sie  dem  Schuldirektor  zur  Verfügung.  Mit
besonderer  Sorgfalt  ist  der  Schulbesuch  der  Kinder  umherziehender
  Handelsleute  und  Schausteller  zu  überwachen.
  Für  ungerechtfertigte  und  unentschuldigte  Schulversäumnisse
  sind  die  Eltern  oder  Erzieher,  gegebenenfalls
auch  die  Lehrherren,  Dienstherrschaften  und  Arbeitgeber
verantwortlich  und  strafbar.  Verwahrloste  und  schwachsinnige
  Kinder  sind  vom  Volksschulbesuche  ausgeschlossen
und  sind  anderwärts  —  etwa  in  Anstalten  —  in  geeigneter
  Weise  zu  erziehen.  Vor  Ablauf  der  achtjährigen
Pflichtschulzeit  Kann  ein  Kind  nur  ausnahmsweise  und
nur  mit  Genehmigung  des  Bezirksschulinspektors  entlassen
  werden.  Kinder,  die  das  Ziel  der  einfachen  Volksschule
  innerhalb  der  8  Pflichtjahre  nicht  erreichen,  haben
die  Schule  noch  ein  weiteres  Jahr  zu  besuchen.

Taubstumme,  taube,  blinde  und  schwachsinnige  Kinder
dürfen  nicht  in  die  Volksschule  ausgenommen  werden.
Sie  sind  in  staatlichen  Erziehungsanstalten  unterzubringen,
so  in  den  Taubstummenanstalten  zu  Dresden  und  Leipzig,
der  Erziehungsanstalt  für  Blinde  und  Schwachsinnige  zu
Chemnitz  bzw.  Hubertusburg.  Uber  Fürsorgeerziehung
vgl.  S.  178.

I)  Fortbildungsschule.

Die  aus  der  Volßsschule  entlassenen  Knaben  sind  noch
3  Jahre  lang  zum  Besuch  der  Fortbildungsschule  mit
wöchentlich  2  bis  6  Unterrichtsstunden  verpflichtet.  Für
Mlädchen  kann  ein  2jähriger  Fortbildungsschulunterricht
mit  wöchentlich  2  Stunden  eingeführt  werden.

Die  Fortbildungsschule  hat  die  Aufgabe,  die  in  der
Volksschule  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,  die
        <pb n="98" />
        86  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

für  das  bürgerliche  Leben  vorzugsweise  von  Autzen  sind,
zu  befestigen  und  zu  erweitern.  Der  Fortbildungsschulunterricht
  erstrecht  sich  in  der  Regel  auf  die  Zeit  vom
14.  bis  17.  Lebensjahre.

Befreit  vom  Fortbildungsschulbesuche  ist,  wer  mindestens
  9  Jahre  die  höhere  oder  mittlere  Volkesschule
besucht  oder  entsprechenden  Privatunterricht  genossen  und
die  seinem  Alter  entsprechende  Klasse,  bzw.  Bildungsstufe
  erreicht  hat;  ferner,  wer  eine  höhere  Lehranstalt
bis  zum  15.  Jahre  besucht  hat.

Der  Besuch  einer  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen
  Fortbildungsschule  befreit  vom  Besuche  der  allgemeinen
  Fortbildungsschule.  Der  Besuch  öffentlicher
Tanzvergnügungen  ist  männlichen  Fortbildungsschülern
bis  zum  vollendeten  17.,  weiblichen  bis  zum  vollendeten
16.  Lebensjahre  verboten.

d)  Schulgemeinde.

Das  Volksschulwesen  ist  in  Sachsen  Sache  der  Gemeinden,
  und  zwar  der  Schulgemeinden.  Jede  Volksschule,
  bzw.  die  Gesamtheit  der  an  einem  Orte  befindlichen
  Schulen,  muß  einen  räumlich  abgegrenzten,  in  der
Regel  nicht  über  ½  Stunde  im  Halbmesser  ausgedehnten
  Schulbezirk  haben.  Dieser  kann  auch  mehrere
politische  Geemeinden,  bzw.  selbständige  Gutsbezirke  umfassen.
  Die  Bewohner  des  Schulbezirks  bilden  mit
Ausschluß  der  Angehörigen  anderer  Konfessionen  (die
eigene  Volksschulen  unterhalten)  die  Schulgemein  de.

Die  Schulgemeinde  decht  sich  also  nicht  mit  der  politischen
  Gemeinde  —  höchstens  kann  der  Bezirk  der
gleiche  sein.

Unterhält  die  konfessionelle  Minderheit  keine  eigene
Volksschule,  so  haben  ihre  Kinder  die  Volksschule  der
konfessionellen  Mehrheit  zu  besuchen,  sind  aber  dann
vom  BReligionsunterrichte  befreit;  sie  können  aber  auf
Antrag  der  Eltern  daran  bis  zum  12.  Lebensjahre  teilnehmen.
        <pb n="99" />
        2.  Schulwesen.  A.  Die  Volksschulen.  87

Die  Schulgemeinde  ist  eine  juristische  Person  des  öffentlichen
  Rechts,  ausgestattet  mit  den  Rechten  der
Selbstverwaltung  unter  staatlicher  Aufsicht.  Ihr  liegt
die  Verpflichtung  zur  Errichtung,  Unterhaltung,  Verwaltung
  und  Beaussichtigung  der  Volksschulen  ihres
Bezirks  ob,  sie  hat  insbesondere  die  dafür  erforderlichen
Mittel  aufzubringen.  Hierzu  dient  die  Schulkasse;  ihr
fließt  das  Schulgeld,  Besitzveränderungsabgaben,  Stiftungserträgnisse
  u.  dgl.  zu.  Reichen  diese  Mittel  zur
Bestreitung  des  Schulaufwandes  (Lehrergehälter,  Baukosten
  usw.)  nicht  aus,  so  ist  der  Rest  im  allgemeinen
nach  Maßgabe  der  Parochiallastengesetze  von  allen  Mit—
gliedern  der  Schulgemeinde  durch  Schulanlagen  aufzubringen,
  und  zwar  in  revidierten  Städten  zumeist  nach
den  Bestimmungen  über  Gemeindeanlagen  und  mit  diesen
und  den  Kirchenanlagen  zusammen,  in  Landgemeinden
je  zur  Hälfte  nach  Berhältnis  der  Grundsteuereinheiten
und  nach  der  Kopfzahl  der  über  14  Jahre  alten  Gemeindemitglieder.
  Schulanlagenregulative  bedürfen  der
Genehmigung  der  Bezirksschulinspektion,  soweit  die
Schulanlagen  nach  dem  gleichen  Fuße  wie  die  Gemeindeanlagen
  erhoben  werden,  sonst  der  des  RKultusministeriums.


Das  Schulgeld  ist  von  den  Erziehungspflichtigen  zu
entrichten,  kann  nach  dem  Einkommen  derselben  abgestuft
  sein,  und  ist  für  die  einfache,  mittlere  und  höhere
Volksschule  verschieden  bemessen,  darf  aber  bei  Gewährung
  von  Staatsbeihilfen  5  M.  (ausnahmsweise  8  M.)
für  ein  Kind  jährlich  nicht  übersteigen.  Der  Staat  gewährt
  fortlaufende  Beihilfen  zum  Diensteinkommen  der
Lehrer  im  Betrage  von  300  M.  für  jede  ständige  und
von  150  M.  für  jede  Hilfslehrerstelle,  ferner  Beiträge
zu  den  Dienstalterszulagen  der  Lehrer  und  an  Stelle
der  früher  den  Schulgemeinden  überwiesenen  Grundsteueranteile
  für  jedes  Schulkind  jährlich  2  M.  50  Pf.,
mindestens  aber  den  Betrag  von  300  M.

Jede  Schulgemeinde  hat  eine  Ortsschulordnung
aufzustellen.  Diese  enthält  die  weiteren  örtlichen  Aus-*
        <pb n="100" />
        88  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

führungsbestimmungen  des  Volksschulgesetzes  und  bedarf
der  Genehmigung  der  Bezirksschulinspektion.

Künftiges  Schulsteuerrecht.

Aach  dem  Schulsteuergesetze,  das  im  Dezember
1912  von  den  Ständen  verabschiedet  worden  ist,  sind
die  Schulgemeinden  Rkünftig  berechtigt,  zur  Dechung
ihres  Bedarfs  Einkommensteuern  und  Kopfsteuern  zu
erheben;  die  Erhebung  von  Grundsteuern  ist  ihnen  vorgeschrieben.
  Das  Schulsteuergesetz  ist  vom  Kirchensteuergesetz
  getrennt;  sachlich  besteht  weitgehende  Ubereinstimmung.
  Die  Mehrheits=  und  Minderheitsgemeinden  sind
gleichgestellt  unter  Beseitigung  jeder  Besteuerung  der
Minderheitsgemeinden  und  ihrer  Angehörigen  für  die
Zweche  der  Mehrheitsgemeinden.  Das  Schulsteuerwesen
schließt  sich  dem  Steuerwesen  der  bürgerlichen  Gemeinden
  (ogl.  S.  128)  eng  an  unter  Aufrechterhaltung  der
bisherigen  Gestaltung  der  Schulgemeinden.  Die  Beschlußfassung
  über  die  Regelung  des  Schulsteuerwesens
steht  der  Vertretung  der  bürgerlichen  Gemeinde  nach
Gehör  des  Schulausschusses  zu.  Die  Schulsteuerordnung
bedarf  der  Genehmigung  der  Bezirksschulinspektion.

e)  Schulvorstand.

Die  Schulgemeinde  wird  durch  den  Schulvorstand  vertreten.
  Diesem  liegt  die  Verwaltung  des  Bolksschulwesens
  ob.  Er  besteht  in  den  revidierten  Städten  aus
einem  ständigen  gemischten  Ausschusse  (Ratsmitgliedern,
Stadtverordneten,  Lehrern,  Geistlichen)  und  führt  den
Aamen  Schulausschuß.

In  den  übrigen  Gemeinden  besteht  der  Schulvorstand
aus  einer  ortsstatutarisch  festzustellenden  Anzahl  von  4
bis  12  Mitgliedern  der  bürgerlichen  Gemeindevertretung,
den  Hausbesitzern  oder  deren  gemeinschaftlichem  Vertreter,
  dem  Lehrer  oder  mehreren  Lehrern,  dem  Ortspfarrer
  und  —  wo  dieser  nicht  die  Schulaussicht  führt
—  dem  Ortsschulinspebtor.  Die  Wahl  der  Mitglieder
        <pb n="101" />
        2.  Schulwesen.  A.  Die  Volksschulen.  89

der  bürgerlichen  Gemeindevertretung  erfolgt  durch  diese,
die  der  Lehrer  durch  die  Lehrer  des  Bezirks  auf  drei
hahre.

7  Zum  Vorsitzenden  im  Schulausschusse  bestimmt  der
Stadtrat  in  revidierten  Städten  ein  Ratsmitglied.

Im  übrigen  wählt  der  Schulvorstand  aus  seiner  Mitte
einen  Vorsitzenden  (der  kein  Lehrer  sein  darf),  dessen
Stellvertreter  und  einen  Schulkassenverwalter.

Der  Vorsitzende  beruft  und  leitet  die  Versammlungen
des  Schulvorstands#-ausschusses),  er  vertritt  ihn  gerichtlich
  und  außergerichtlich.

Die  dem  Schulvorstande  obliegende  Beaufsichtigung
und  Revision  der  Schule,  die  Beaufsichtigung  und  Unterstützung
  der  Lehrer  u.  dgl.  wird  im  Auftrage  des
Staates  über  Schulen,  denen  ein  Direktor  vorsteht,
durch  diesen,  über  alle  anderen  Schulen  durch  den  dem
Schulvorstande  angehörigen  Geistlichen  als  Ortsschulinspektoren
  ausgeübt.  Das  Kultusministerium  kann
eine  andere  Person  damit  beauftragen;  der  Ortsgeistliche
führt  insbesondere  die  Aufsicht  über  den  Religionsunterricht.


Die  Pflichten  des  Schulvorstandes  sind  hauptsächlich,
die  Schulgesetze  und  Anordnungen  der  höheren  Schulbehörden
  durchzuführen,  die  erforderlichen  Schulräume,
Schuleinrichtungen,  Lehrerwohnungen  u.  dgl.  zu  beschaffen,
die  Schulgebäude  zu  beaufsichtigen,  das  Vermögen  der
Schulgemeinde  zu  verwalten,  über  die  Erhebung  der
Schulanlagen  zu  beschließen  und  diese  einzuheben,  die
der  Schulgemeinde  in  betreff  der  Besetzung  erledigter
Lehrerstellen  zustehenden  Rechte  auszuüben,  insbesondere
die  ständigen  Lehrer  zu  wählen,  die  Lehrer  bei  Ausübung
  ihres  Berufes  zu  unterstützen  und  die  Schulgemeinde
  rechtlich  zu  vertreten.

)  Volksschullehrer.

Die  Volksschullehrer  und  -lehrerinnen  werden  auf  den
Seminaren  (S.  92)  in  7=  bzw.  6  jährigem  Lehrgange
        <pb n="102" />
        90  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

ausgebildet.  Aach  bestandener  Schulamtskandidatenprüfung
  erfolgt  die  Anstellung  als  Hilfslehrer.  Nach
2  jähriger  Hilfslehrertätigkeit  unterzieht  sich  der  Schulamtskandidat
  der  Wahlfähigkeitsprüfung;  ihr  Bestehen
  bildet  die  Voraussetzung  der  Anstellung  als  ständiger
  Volksschullehrer.

Die  Lehrerstellen  werden  in  der  Weise  besetzt,  daß
der  Schulvorstand  von  drei  durch  den  Kollator  vorzuschlagenden
  geeigneten  Bewerbern  —  in  der  Regel  nach
Abhaltung  einer  Lehrprobe  —  einen  auswählt.  In
Orten,  an  deren  gesamten  Volksschulen  der  konfessionellen
  Mehrheit  mindestens  10  Lehrer  angestellt  sind,
steht  das  Patronats=  und  Kollaturrecht  über  die
Schulen  der  Gemeindeobrigkeit  (Stadtrat,  Gemeinderat),
bei  allen  übrigen  Stellen  dem  Rultusministerium  zu.

Die  Bestätigung  (Konfirmation)  des  Gewählten  erfolgt
  durch  das  Kultusministerium,  die  Verpflichtung
und  Amtseinweisung  durch  den  Bezirksschulinspektor.

Die  Lehrer  haben  Anspruch  auf  Gehalt  und  freie
Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung.  Es  ist  gesetzlich
  ein  Mlindestgehalt  vorgeschrieben;  dieses  erhöht  sich
durch  gesetzliche  staffelmäßige  Alterszulagen.  Die  Lehrer
und  ihre  Hinterbliebenen  haben  ferner  Anspruch  auf  Pension
etwa  im  selben  Umfange  wie  Staatsdiener  (S.  30).

Die  Pension  wird  aus  der  Lehrerpensionskasse  und
der  Lehrerwitwen=  und  --waisenkasse  gewährt,  der  Staat
leistet  erhebliche  Zuschüsse.

Gegenüber  unwürdigen,  nachlässigen  und  untüchtigen
Lehrern  kann  ein  Disziplinarverfahren  von  der  obersten
Schulbehörde,  die  Dienstentsetzung  oder  Entlassung  vom
Amte  verfügt  werden.  Bei  Verletzung  und  Versäumung
der  Dienstpflicht  oder  unangemessenem  Verhalten  ist  zunächst
  das  Besserungsverfahren  einzuleiten.

HSchulaussicht.

Die  Volksschulen,  sowie  die  Privatunterrichtsanstalten
und  Privatlehrer  stehen  ohne  Büchsicht  auf  konfessionelle
        <pb n="103" />
        2.  Schulwesen.  B.  Die  höheren  Unterrichtsanstalten.  91

Verhältnisse  in  bezug  auf  Unterricht  und  Erziehung
unter  staatlicher  Aufsicht.  Diese  wird  durch  Staats—
beamte,  die  Bezirksschulinspektoren,  ausgeübt.  Ihr
Bezirk  erstreckt  sich  in  der  Regel  über  eine  Amtshauptmannschaft;
  die  eximierten  Städte  haben  ihre  eigenen
Bezirksschulinspektoren.  Die  Bezirksschulinspehtoren
haben  die  Schulen  ihres  Bezirks  in  regelmäßigen
Zwischenräumen  zu  revidieren.

Die  Aufrechterhaltung  der  äußeren  Ordnung  der
Schule,  also  die  Beaufsichtigung  des  Schulanlage=  und
Schulkassenwesens,  der  Schulgebäude  u.  dgl.,  liegt  den
Bezirksschulinspektionen  ob.  Diese  bestehen  in  revidierten
  Städten  aus  dem  Stadtrat  und  dem  Bezirksschulinspektor,
  im  übrigen  aus  diesem  und  dem  Amtshauptmann.
  Die  Bezirksschulinspektion  ist  die  den  Ortsschulvorständen
  nächstvorgesetzte  Behörde.

Letzte  Instanz  in  allen  äußeren  und  inneren  Angelegenheiten
  der  Volksschule  und  entscheidende  Behörde
bei  Streitigkeiten  unter  den  Mitgliedern  der  Bezirksschulinspektionen
  ist  das  Ministerium  des  RKultus  und
öffentlichen  Unterrichts.

B.  Die  höheren  HUnterrichtsanskalten.
(Gesetz  vom  8.  August  1876;  19.  Juni  1910.)

Unter  höheren  Unterrichtsanstalten  sind  in  Sachsen
diejenigen  Lehranstalten  zu  verstehen,  die  die  für  den
Besuch  der  Hochschulen  erforderliche  wissenschaftliche  Bildung
  als  Grundlage  der  dort  zu  erwerbenden  Fachbildung
  vermitteln  —  also  die  Gymnasien,  Realgymnasien,
  Oberrealschulen  und  Realschulen,  die  Anstalten
für  die  höhere  Bildung  des  weiblichen  Geschlechts  —,
ferner  die  Seminare.  Alle  diese  Anstalten  unterstehen
der  Aufsicht  des  Kultusministeriums.

a)  Die  Gymnasien.

Die  Gymnasien  pflegen  hauptsächlich  das  Studium
des  Rlassischen  Altertums  als  die  Grundlage  der  huma-
        <pb n="104" />
        92  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  E.  Min.  d.  Kultus  usw.

nistischen  Bildung,  deshalb  wird  vor  allem  Latein  und
Griechisch  getrieben.  Französisch  ist  Pflichtfach,  Englisch
und  Hebräisch  fakultativ.  Die  sogenannten  realen  Fächer
(Mathematik  und  Naturwissenschaften)  treten  zurück.  Der
Lehrgang  ist  neunjährig.

b)  Die  Realgymnasien.

Hier  treten  die  realen  Fächer,  Mathematik  und  Naturwissenschaften,
  desgleichen  Englisch  und  Französisch  in
den  Vordergrund;  Latein  ist  Pflichtfach.  Griechisch
scheidet  aus.  Der  Lehrgang  ist  neunjährig.

c)  Die  Oberrealschulen.

Die  Lehrfächer  sind  die  gleichen  wie  auf  den  Realgymnasien,
  indessen  scheidet  Latein  hier  aus.  Dafür
werden  die  realen  Fächer  noch  mehr  betont.  Der  Lehrgang
  ist  neunjährig.

c)  Die  BRealschulen.

Lehrgegenstände  und  Bildungsmittel  sind  die  gleichen
wie  auf  den  Oberrealschulen,  nur  sind  die  Lehrziele
niedriger.  Der  Lehrgang  ist  sechsjährig.

Die  Realschulen  sind  Gemeindeanstalten.

e)  Die  höheren  Mädchenbildungsanstalten.
(Gesetz  vom  16.  Juni  1910.)
Zur  höheren  Bildung  des  weiblichen  Geschlechts  dienen
die  höheren  MAlädchenschulen  (7  klassig,  den
Realschulen  gleichwertig);
die  Studienanstalten  (6klassig  nach  Art  des
Reformgymnasiumg):
die  Frauenschulen  (Frauenbildungs=  und  Haushaltungsschulen,
  1  jähriger  Lehrgang).

f)Die  Seminare.

Auf  den  Seminaren  werden  die  Volbsschullehrer
und  -lehrerinnen  in  7=  bzw.  6jährigem  Lehrgange
        <pb n="105" />
        2.  Schulwesen.  C.  Die  Hochschulen.  93

ausgebildet.  Den  Zöglingen  ist,  soweit  möglich,  freie
Wohnung,  Heizung  und  Beleuchtung  gewährt  (Internat).


Zur  Errichtung  dieser  höheren  Unterrichtsanstalten
durch  Gemeinden  ist  die  Genehmigung  des  Kultusministeriums
  erforderlich.  Hierzu  ist  der  Aachweis  zu
führen,  daß  die  nötigen  Geldmittel  und  Unterrichtsräume
  vorhanden  sind  und  daß  für  das  Volksschulwesen
  an  dem  betreffenden  Orte  genügend  gesorgt  ist.
Solche  höhere  Gemeindeanstalten  werden  durch  Schulkommissionen,
  bestehend  aus  einem  juristischen  Mit—
gliede  des  Stadtrats,  zwei  wissenschaftlich  gebildeten
Gemeindemitgliedern  und  dem  Direktor  der  Anstalt
verwaltet  und  beaufsichtigt.  Dem  Kultusministerium
steht  hier  nur  die  Oberaufsicht,  bei  Staatsanstalten
(Königl.  Gymnasien  usw.)  aber  die  unmittelbare  Aufsicht
  und  Verwaltung  zu.

Der  erfolgreiche  Besuch  einer  Realschule,  sowie  der
ersten  6  Klassen  einer  Oberrealschule,  eines  Realgym-=nasiums
  oder  Gymnasiums  berechtigt  zum  einjährigfreiwilligen
  Mlilitärdienst.

Das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums  berechtigt  zu
jedem  Universitäts=  und  Hochschulstudium,  das  eines
Realgymnasiums  auch,  mit  Ausnahme  der  Theologie
—  außerdem  muß  es  für  das  juristische  Studium  im
Latein  die  Zensur  „gut“  aufweisen.

C.  Die  Hochschulen.
1.  Die  Universität.

Die  1409  gegründete  Universität  zu  Leipzig  ist  der
große  Fachbildungskörper.  In  den  4  Fakultäten,  der
theologischen,  juristischen,  medizinischen  und  philosophischen,
  wird  die  auf  den  Gymnasien  usw.  gewonnene
wissenschaftliche  Bildung  zur  gelehrten  Fachbildung  erweitert
  und  vertieft.  Die  Universität  leitet  ihre  Angelegenheiten
  selbständig  unter  der  Oberaussicht  des
        <pb n="106" />
        94  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Für  die  Universitätslehrer  besteht  volle  Freiheit  der
wissenschaftlichen  Forschung.

2.  Die  übrigen  Hochschulen.

Die  technische  Hochschule  zu  Dresden  vermittelt  in
ihren  5  Abteilungen  die  wissenschaftliche  Ausbildung  für
die  technischen  und  mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fächer.

Die  Bergakademie  zu  Freiberg  und  die  Forstakademie
  zu  Tharandt  unterstehen  dem  Finanzministerium;
  die  Tierärztliche  Hochschule  zu  Dresden
dem  Ministerium  des  Innern,  desgleichen  die  Handelshochschule
  zu  Leipzig.

D.  Die  Fachschulen.

Die  Fachschulen  vermitteln  die  für  einen  bestimmten
Beruf  erforderliche  Borbildung,  so  die  technischen  Staatslehranstalten
  in  Chemnitz,  das  Technikum  in  Mittweida,
die  Gewerbeschulen,  die  staatlichen  Baugewerkeschulen,
ferner  Web-,  Wirk-,  Posamentier-,  Klempner-,  Gerberschulen
  u.  dgll.  Handelsschulen  und  landwirtschaftliche
Schulen  bestehen  an  vielen  Orten.  Sämtliche  Fachschulen
unterstehen  dem  Alinisterium  des  Kultus  und  öffentlichen
  Unterrichts.

F.  Das  Ministerium  des  Innern.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  die  oberste  Staatsbehörde
  für  die  innere  Verwaltung.  Die  Staatsverwaltung
  selbst  wird  unmittelbar  von  den  dem  Mini—
sterium  des  Innern  untergeordneten  Kreishauptmannschaften
  und  Amtshauptmannschaften  ausgeübt.  Dem
Ministerium  des  Innern  sind,  dem  vielseitigen  Wesen
der  inneren  Verwaltung  entsprechend,  die  mannigfachsten
Behörden  und  Anstalten  untergeordnet:
        <pb n="107" />
        a)  Die  ihm  untergeordneten  Behörden.  95

a)  Die  ihm  untergeordneten  Behörden.

1.  Die  Polizeidirektion  Dresden  (icherheits-  und
Verkehrspolizei).

2.  Die  Organe  der  staatlichen  Gesundheitspflege:

Die  Bezirksärzte,  die  zur  unmittelbaren  Pflege
der  Landesmedizinalpolizei  bestellt  sind.  Ihr  Bezirk
decht  sich  mit  der  Amtshauptmannschaft.  Die  Bezirksärzte
  werden  vom  Staate  ernannt;  die  Stadträte  in
Großstädten  haben  mit  Genehmigung  der  Regierungsbehörde
  Stadtbezirksärzte  angestellt,  diese  üben  ihr  Amt
aber  im  unmittelbaren  Auftrage  des  Staates  aus.  Die
Bezirksärzte  haben  den  öffentlichen  Gesundheitszustand
und  alle  Maßregeln  für  die  öffentliche  Gesundheitspflege
zu  überwachen,  sie  dienen  den  unteren  Verwaltungsbehörden
  als  beratende  Organe  in  allen  gesundheitspolizeilichen
  Angelegenheiten,  überwachen  das  Heilpersonal,
  die  Hebammen,  das  Impfwesen,  die  Apotheken
  und  Drogerien,  das  Begräbniswesen,  die  Krankenanstalten
  u.  a.  m.

Als  Sachverständiger  für  die  Tierheilkunde  ist  für
jede  Amtshauptmannschaft  der  Bezirkstierarzt  bestellt.

In  der  Gesundheitspflege  steht  dem  Ministerium  des
Innern  seit  dem  1.  Juli  1912  das  Landesgesundheitsamt
  als  beratende  und  sachverständige  Körperschaft  zur
Seite.  In  diesem  sind  zusammengefaßt  das  frühere
Landesmedizinalkollegium  und  die  Kommission  für  das
Veterinärwesen.
3.  Die  Gewerbeinspektionen,  bestehend  aus  dem
Gewerbeinspektor  und  seinen  Assistenten.  Sie  sind  technische
  Aussichtsbehörden  in  größeren  Städten;  ihnen
liegt  ob  die  staatliche  Gewerbeaufsicht  über  die  Durchführung
  der  Arbeiterschutzbestimmungen  und  die  polizeiliche
  Prüfung  und  Revision  der  Dampfkessel  (VO.
vom  10.  Dezember  1909).  Bei  der  Errichtung  von
Fabriken,  Motorwerkstätten  und  genehmigungspflichtigen
  Anlagen  hat  die  Baupolizeibehörde  das  Gutachten
  der  Kgl.  Gewerbeinspektion  einzuholen.  Die  Ge-
        <pb n="108" />
        96  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

werbepolizeibehörde  setzt  die  Gewerbeinspektion  von
ihren  Entscheidungen  über  gewerbliche  Anlagen  usw.  in
Kenntnis,  hört  sie  auch  gutachtlich,  wenn  ihre  eigene
Sachkunde  nicht  ausreicht.

4.  Die  technische  Deputation  steht  dem  Ministerium
  des  Innern  als  ausschließlich  sachverständiges
Organ  zur  Seite.

5.  Die  Handels=  und  Gewerbekammern.  Solche
bestehen  in  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Plauen  und
Zittau.  Sie  dienen  den  Behörden  der  inneren  Verwaltung
  in  Handels=  und  Gewerbeangelegenheiten  als
begutachtende  sachverständige  Organe  und  sind  zugleich
Vertretungen  der  gemeinschaftlichen  Interessen  von  Handel
  und  Gewerbe.  Die  Mitglieder  werden  von  Wahlmännern,
  diese  von  den  Urwählern  gewählt.  Die  Wahlen
  erfolgen  auf  sechs  Jahre;  das  Amt  ist  ein  Ehrenamt.
Wahlberechtigte  Urwähler  zur  Handelskammer  sind  alle
im  Handelsregister  eingetragenen  Personen,  die  ein  Handelsgewerbe
  betreiben  mit  mehr  als  3100  M.  staatssteuerpflichtigem
  Eintommen.  Zu  den  Gewerbekammern,
denen  in  Sachsen  zugleich  die  Rechte  und  Pflichten  der
Handwerkskammern  übertragen  sind,  wählen  die
Handwerkerinnungsmitglieder  und  sonstigen  Handwerker
mit  über  600  M.  gewerblichem  Jahreseinkommen  bzw.
Handelsgewerbetreibende  usw.  mit  600—3100  M.  Einkommen
  (S.  200).

Die  Wahlberechtigten  bringen  die  durch  die  staatlichen
  Zuschüsse  nicht  gedechten  Unterhaltungskosten  durch
Beiträge  nach  Verhältnis  der  von  ihnen  entrichteten
Staatseinkommensteuern  auf.

6.  Der  Landeskulturrat,  ein  den  zu  5  genannten
Behörden  ähnliches,  für  die  Pflege  der  landwirtschaftlichen
  Kultur  und  die  Vertretung  der  Interessen  der  Landwirtschaft
  und  des  Gartenbaues  bestelltes  Zentralorgan.

7.  Die  Obereichungskommission  als  Oberaufsichtsbehörde
  über  das  Maß=  und  Gewichtswesen.  Vom
1.  Januar  1912  ab  sind  die  Eichämter  verstaatlicht
worden  (S.  18).
        <pb n="109" />
        b)  Landesbrandversicherungsanstalt.  97

8.  Die  Landesanstalten.

Heil-  und  Pflegeanstalten,
Erziehungsanstalten,
Straf-  und  Korrektionsanstalten.

9.  Die  staatlichen  Lehranstalten  für  bildende  Kunst,
Kunstgewerbe  und  gewerbliche  Fachbildung  (Handels-,
Gewerbe-,  technische  Schulen  usw.).

10.  Die  Landgendarmerie  zur  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Sicherheit,  Ermittlung  strafbarer  Handlungen,
  Uberwachung  wohlfahrts=  und  feuerpolizeilicher
  Bestimmungen.  Jeder  Kreishauptmannschaft  ist
ein  Kreisobergendarm,  jeder  Amtshauptmannschaft  ein
Obergendarm  beigegeben.  Die  eximierten  Städte  sind
der  Tätigkeit  der  Landgendarmerie  entzogen.  In
anderen  revidierten  Städten  hat  sich  die  Gendarmerie
auf  die  Anzeigeerstattung  an  den  Stadtrat  zu  beschränken.


11.  Das  Landesversicherungsamt.  Es  hat  seinen
Sitz  in  Dresden  und  ist  die  dritte  Instanz  in  Sachen
der  Arbeiterversicherung  (s.  S.  220).

b)  Insbesondere  die  Landesbrandversicherungsanstalt.
  Feuerversicherung.  Schlachtviehversicherung.


12.  Die  Landesbrandversicherungskammer,  der
die  Leitung  der  Landesbrandversicherungsanstalt
obliegt.  (Gesetz  vom  1.  Juli  1910,  AusfVO.  vom
15.  Oktober  1910.)  Die  Landesbrandversicherungsanstalt
  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  dessen  Stellvertreter,
  Räten  und  Hilfsarbeitern.  Die  technischen
Dienststellen  der  Anstalt  sind  die  Kgl.  Brandversicherungsämter
  unter  den  Brandversicherungs(obeh#inspektoren,
  denen  Brandversicherungsassistenten  beigegeben
sind.  Bei  der  Anstalt  besteht  je  ein  Ausschuß  für  die
Gebäude=  und  die  Mobiliarversicherung.  Diesen  Ausschüssen
  gehören  Alitglieder  der  Ständekammern  und

Aerkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  7
        <pb n="110" />
        98  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

Vertreter  der  Versicherungsnehmer  an.  Der  Schwerpunkt
  der  Verwaltung  soll  in  diesen  Ausschüssen  ruhen;
sie  bilden  aus  ihrer  Mitte  wieder  engere  Ausschüsse.

1.  Gebäudeversicherung.

In  Sachsen  müssen  alle  Hochgebäude  in  ihrem  gesamten
  Bestande  einschließlich  des  Zubehörs  bei  der
Landesbrandversicherungsanstalt  gegen  Feuersgefahr  versichert
  sein  (Zwangsversicherung).1  Die  Versicherung  beruht
  auf  Gegenseitigkeit,  d.  h.  die  Eigentümer  der  versicherten
  Gebäude  bringen  die  jährlich  zu  zahlenden
Versicherungssummen  durch  Beiträge  auf.  Ausgeschlossen
von  der  Zwangsversicherung  sind  Sprengstoffabriken
u.  dgl.,  Kellereien,  leicht  versetzbare  Baulichkeiten,  Bäckereien
  u.  dgl.

Jeder  versicherungspflichtige  Neubau  oder  Veränderungsbau
  ist  bei  der  unteren  Berwaltungsbehörde  binnen
14  Tagen  durch  den  Versicherungsnehmer  anzumelden.
Diese  trägt  jede  Anmeldung  in  die  Anmeldeliste  ein
und  teilt  binnen  3  Tagen  nach  Ablauf  jedes  Monats
dem  Brandversicherungsamte  die  neuen  Einträge  mit.

Das  Brandversicherungsamt  nimmt  darauf  die
Schätzung  vor;  diese  hat  den  Wert,  den  das  Gebäude
zur  Zeit  der  Schätzung  in  neuem  Zustande  haben
würde  (AReubauwert),  sowie  seinen  Versicherungswert
zur  Zeit  der  Schätzung  festzustellen.  Die  Versicherungssumme
  soll  dem  Versicherungswerte  zur  Zeit  der
Schätzung  entsprechen.  Das  Schätzungsprotokoll  wird
der  Brandversicherungskammer  übersendet.

Uber  jede  Versicherung  stellt  die  Landesbrandversicherungsanstalt
  einen  Versicherungsschein  aus  und  fertigt
  ihn  dem  Versicherungsnehmer  zu.

1  Wegen  der  Privatfeuerversicherung  vgl.  Reichsgesetz  vom
30.  Mai  1908  über  den  Versicherungsvertrag  und  Reichsgesetz
vom  12.  Mai  1901  über  die  Beaufsichtigung  der  Privatfeuerversicherung,
  ferner  sächsisches  Gesetz  und  Ausf  VO.  vom  7.  Juni
1910.  Die  Kontrolle  der  Feuerversicherungsverträge  durch  die
Gemeinden  besteht  nicht  mehr.
        <pb n="111" />
        b)  Landesbrandversicherungsanstalt.  99

Gegen  das  Ergebnis  der  Schätzung  steht  dem  Versicherungsnehmer
  der  Einspruch  zu,  der  binnen  einem
Monate  nach  der  Zufertigung  des  Versicherungsscheins
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  schriftlich  oder  zu
Protokoll  anzubringen  und  zu  begründen  ist.  Die
untere  Verwaltungsbehörde  hat  in  gewissen  Fällen  den
Einspruch  ohne  weiteres  als  unzulässig  zu  verwerfen,
so  insbesondere,  wenn  er  nicht  fristgemäß  eingelegt  oder
nicht  rechtzeitig  begründet  worden  ist,  desgleichen,  wenn
es  sich  um  eine  Differenz  von  nicht  mehr  als  5%  der
Versicherungssumme  handelt.  Wird  der  Einspruch  für
zulässig  erachtet,  so  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde
eine  Aachprüfung  der  Schätzung  durch  das  Brandversicherungsamt
  herbeizuführen.

Das  Ergebnis  der  Nachprüfung  kann  binnen  14  Tagen
von  der  Bekanntgabe  an  vom  Versicherungsnehmer  mit
der  Berufung  angefochten  werden.  Uber  die  Berufung
entscheidet  die  Brandversicherungskammer.

Die  Höhe  der  Beiträge  wird  nach  Beitragsklassen
abgestuft.  In  jeder  Beitragsklasse  wird  eine  bestimmte
Zahl  von  Beitragseinheiten  auf  je  100  Ml.  Versicherungssumme
  gelegt.  Der  ordentliche  Beitrag  beträgt
3  Pf.  auf  die  Einheit,  kann  aber  erhöht  oder  vermindert
  werden.

Die  Brandversicherungsbeiträge  sind  je  zur  Hälfte  am
1.  April  und  1.  Oktober  durch  die  Gemeindebehörden
einzuheben  und  an  die  Brandversicherungskasse  abzuliefern.
  Die  Gemeinden  erhalten  dafür  2%  der  eingehenden
  Beiträge  (wenn  die  halbjährliche  Gesamtsumme
  nicht  mehr  als  500  M.  beträgt,  4%  ).  Rück—
ständige  Beiträge  werden  zwangsweise  beigetrieben
(S.  334).  Die  Beitragspflicht  ruht  als  öffentliche  Last
auf  dem  Grundstückhe,  dessen  Bestandteil  das  versicherte
Gebäude  ist.  Die  Brandversicherungsbeiträge  finden
deshalb,  wie  alle  öffentlichen  Lasten,  in  der  Zwangsversteigerung
  vorzugsweise  Befriedigung.

Schädenvergütung.  Vergütet  werden  alle  durch
Brand,  Blitzschlag  oder  Explosion,  sowie  die  durch  die

77
        <pb n="112" />
        100  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

Bekämpfung  des  Feuers  entstandenen  Schäden.  Die
Verpflichtung  zur  Vergütung,  also  die  Haftung  der  An—
stalt,  beginnt  mit  dem  Eingange  der  Anmeldung  bei
der  unteren  Verwaltungsbehörde  oder,  falls  eine  An—
meldung  nicht  vorhergegangen  ist,  am  Mittage  des
Schätzungstages.

Der  Versicherungsnehmer  hat  den  Eintritt  des  Ver—
sicherungsfalles  zur  Vermeidung  des  Verlustes  seines
Anspruchs  binnen  einer  Woche  bei  der  unteren  Ver—
waltungsbehörde  anzuzeigen.

Aber  den  Versicherungsfall  finden  insbesondere  auch
wegen  der  Entstehungsursache  polizeiliche  Erörterungen
statt.  Diese  sind  abschriftlich  der  zuständigen  Staats—
anwaltschaft  zur  Entschließung  wegen  ev.  Brandstiftung
zu  Übersenden.

Die  Akten  selbst  sind  der  Brandversicherungskammer
einzusenden,  die  Entstehungsursache  des  Brandes  ist
dabei  anzugeben.

Die  Höhe  des  Schadens  wird  durch  die  technischen
Beamten  an  Ort  und  Stelle  geschätzt  (Würderung).
Hierbei  ist  in  wichtigeren  Fällen  ein  Ortszeuge  zuzuziehen,
den  die  Gemeindebehörde  und  in  dringenden  Fällen  der
technische  Beamte  ernennt.  Der  Versicherungsnehmer  ist
zur  Teilnahme  am  Würderungstermine  aufzufordern.
Uber  die  Würderung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,
den  Teilnehmern  vorzulesen  und  von  ihnen  zu  unterschreiben.


Gegen  das  Ergebnis  der  Würderung  steht  dem  Versicherungsnehmer
  der  Einspruch  zu,  der  binnen  14  Tagen
nach  Bekanntgabe  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde
anzubringen  und  zu  begründen  ist.  Findet  die  Bekanntgabe
  im  Würderungstermin  selbst  statt,  so  kann  der
Einspruch  sofort  zu  Protokoll  des  technischen  Beamten
eingelegt  werden.  Auf  den  Einspruch  findet  binnen
2  Wochen  ein  Aachprüfungstermin  statt.  Auf  Grund
der  Ergebnisse  des  Würderungsverfahrens  ergeht  die
Entscheidung  der  Brandversicherungskammer  über  Grund
und  Höhe  der  Schädenvergütung.
        <pb n="113" />
        b)  Landesbrandversicherungsanstalt.  101

Die  Entscheidung  über  den  Anspruch  kann  vom  Ver—
sicherungsnehmer  binnen  6  Monaten  durch  Klage  im
ordentlichen  Rechtswege  angefochten  werden.

Es  werden  Voll-  und  Teilschäden  vergütet.  Die
Schädenvergütung  wird  nur  zur  Wiederherstellung  des
zerstörten  oder  beschädigten  Gebäudes  gewährt,  und  zwar
in  Teilzahlungen  je  nach  dem  Fortschreiten  der  Wiederherstellung,
  in  der  Regel  in  zwei  gleichen  Teilen  bei
Baubeginn  und  bei  Vollendung  des  Rohbaues.  Die
Zahlungen  erfolgen  nicht  direkt,  sondern  durch  Zahlungsanweisungen,
  die  von  der  Brandversicherungskammer
auf  den  Namen  des  Empfängers  ausgestellt  werden.
Sie  werden  den  unteren  BVerwaltungsbehörden  zugefertigt
  und  diese  haben  sie  gültig  zu  machen.

2.  Mobiliar-(Maschinen-,  Fahrnis-)  Versicherung.

Bei  der  Abteilung  für  Mobiliarversicherung  können
versichert  werden  alle  Maschinen,  Apparate  und  Vorrichtungen,
  sobald  sie  in  eine  Betriebsanlage  zum  Zwecke
der  Aufstellung  eingebracht  sind,  desgleichen  Ersatzteile
und  Gründungen.  Sie  werden  beim  Beginne  oder  der
Erweiterung  der  Versicherung  von  den  technischen  Beamten
  zum  Zweche  der  Feststellung  der  Versicherungssummen
  und  -Beiträge  geschätzt.  Die  Versicherung  kann
zum  vollen  Schätzungswerte  oder  nur  zu  einem  Bruchteile
  desselben  abgeschlossen  werden.

Der  Antrag  auf  Versicherung  ist  schriftlich  oder  zu
Protokoll  bei  der  Brandversicherungskammer,  der  unteren
Verwaltungsbehörde  oder  dem  Brandversicherungsamt  zu
beantragen.  Die  Annahme  des  Antrags  steht  im  Ermessen
  der  Anstalt.  Auf  die  Schätzung,  die  Würderung
und  die  Schädenvergütung  finden  die  Vorschriften  für
die  Gebäudeversicherung  entsprechende  Anwendung.

Die  Schädenvergütung  wird  dem  Berechtigten  unmittelbar
  zur  freien  Verfügung  ausgezahlt.  Doppelversicherung
  —  also  auch  bei  einem  Privatversicherungsunternehmen
  —  ist  nicht  mehr  unzulässig;  indessen  kann
die  Landesbrandversicherungsanstalt  für  den  Fall  einer
        <pb n="114" />
        102  III.  Die  sächs.  Staatsbehörden.  F.  Das  Min.  d.  Innern.

Doppelversicherung  das  Versicherungsverhältnis  binnen
einem  Monate  nach  Kenntnisnahme  kündigen.
Die  Gemeinden  erhalten  als

Beihilfen

zu  den  Kosten  ihrer  Feuerlöscheinrichtungen  von  den  eingezahlten
  Beiträgen  des  Ortes  Anteile  in  Höhe  von  2  bis
12%  zugewiesen,  je  nachdem  sie  Fahrfeuerspritzen,  Pflichtfeuerwehr
  mit  4  bzw.  12  Ubungen  jährlich,  Wasserdruckvorrichtung,
  elektrische  Feuermelde=  und  Alarmanlage,
ständige  Feuerwache  und  Berufsfeuerwehr  haben.  Die
Empfänger  der  Beihilfen  sind  verpflichtet,  mindestens
eine  Fahrfeuerspritze  auch  für  auswärtige  Brände  zu
stellen.

Die  Anstalt  bewilligt  Belohnungen  für  den  Dienst
auswärtiger  Spritzen  und  ausgezeichnete  Dienstleistungen
beim  Löschen;  sie  gewährt  ferner  Beihilfen  (früher  Baubeihilfen)
  zur  Umwandlung  nichtfeuersicherer  Dachung
in  feuersichere,  sowie  zur  Beseitigung  nicht  feuersicher
gedechkter  Gebäude  und  gibt  an  unbemittelte  Gemeinden
Beihilfen  bzw.  unverzinsliche  Darlehen  zur  Verbesserung
ihres  Feuerlöschwesens.

Bei  der  Brandversicherungskammer  besteht  eine  Abteilung
  für  die

staatliche  Schlachtviehversicherung.

Kraft  Gesetzes  sind  bei  ihr  die  im  Staatsgebiete  befindlichen
  Rinder  und  Schweine  im  Alter  von  drei  Monaten
  aufwärts  gegen  die  Verluste  zwangsweise  zu  versichern,
  die  nach  der  Schlachtung  dadurch  entstehen,  daß
das  Fleisch  bei  der  Fleischbeschau  für  ungenießbar  oder
minderwertig  erklärt  wird.  Die  Verluste  werden  zu
80%  vergütet.  Die  Versicherungsbeiträge  sind  vor  der
Schlachtung  zu  zahlen.  Durch  Verordnung  vom  29.  Januar
  1909  ist  gegen  die  Verluste  an  Pferden,  Eseln
u.  dgl.  eine  freiwillige  Bersicherung  auf  Gegenseitigkeit
gegründet  worden.
        <pb n="115" />
        IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.  103

IV.  Die  staatlichen  Behörden  für
die  innere  Perwaltung.

Das  Ministerium  des  Innern  ist  die  oberste  Behörde
für  die  innere  Verwaltung  des  Staates.  Verwaltung
in  diesem  Sinne  ist  die  auf  die  Sicherheit  und  den
Bestand  des  Staates  und  auf  die  Wohlfahrt  der  Staatsangehörigen
  gerichtete  Tätigkeit  des  Staates.  Die  innere
Verwaltung  ist  durch  das  Organisationsgesetz  vom
21.  April  1873  mit  Ausführungsverordnung  vom
20.  August  1874  geregelt.  Bis  1874  waren  die  Gerichtsämter,
  also  Justizbehörden,  die  staatlichen  Verwaltungsbehörden
  erster  Instanz.

1.  Amtshauptmannschaften.

Jetzt  sind  die  Amtshauptmannschaften:!  das  erstinstanzliche
  Organ  der  Landesverwaltung  und  Polizeibehörde
  erster  Instanz,  und  zwar  in  allen  Angelegenheiten,
  die  nicht  den  Gemeinden  übertragen  sind.  Die
revidierten  Städte  sind  der  amtshauptmannschaftlichen
Zuständigkeit  fast  völlig  entzogen.

Jedoch  in  Enteignungs=  und  Aiilitärangelegenheiten
(Ersatzltommission),  in  fiskalischen  Straßen=  und  Wasserbau-,
  in  Eisenbahn=  und  Kommunikationswegebausachen
sind  die  Amtshauptmannschaften  auch  für  revidierte
Städte  die  allein  zuständigen  unteren  Verwaltungs-1

  Sachsen  zerfällt  in  28  Amtshauptmannschaften,  und  zwar:
Zittau,  Löbau,  Bautzen,  Kamenz,  Dresden-A.,  Dresden-N.,
Pirna,  Dippoldiswalde,  Freiberg  mit  Delegation  für  Sayda,
Meißen,  Großenhain,  Leipzig,  Döbeln,  Rochlitz,  Grimma,
Oschatz,  Borna,  Chemnitz,  Stollberg,  Flöha,  Marienberg,  Annaberg,
  Schwarzenberg,  Zwichau,  Plauen,  Auerbach,  Ol,snitz,
Glauchau.
        <pb n="116" />
        104  IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.

behörden.  Aur  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Plauen  und
Zwickau,  die  der  Zuständigkeit  der  Amtshauptmann—
schaft  ganz  entzogenen  Städte  sind  auch  insoweit
„exemt“,  es  wird  für  sie  in  den  eben  erwähnten  Angelegenheiten
  ein  Beamter  der  Kreishauptmannschaft
oder  die  betreffende  Amtshauptmannschaft  mit  besonderem
  staatlichen  Auftrag  versehen.

Die  nichtrevidierten  Städte  und  die  Landgemeinden
sind  nur  in  denjenigen  Polizeiangelegenheiten  zuständig,
die  den  Gemeindebehörden,  Bürgermeistern  und  Gemeindevorständen
  ausdrücklich  durch  Gesetz  oder  raft
besonderer  Verordnung  zugewiesen  sind  (S.  148,  150),
im  übrigen  ist  für  sie  die  Amtshauptmannschaft  erstinstanzliche
  Verwaltungsbehörde.

Die  Amtshauptmannschaften  haben  selbst  da,  wo
ihnen  die  örtliche  Polizeiverwaltung  nicht  zusteht,  diese
zu  überwachen;  sie  haben  die  Gendarmen  ihres  Bezirkes
zu  dirigieren,  den  Kommunikationswegebau  zu  beaufsichtigen,
  sie  haben  die  weltliche  Koinspektion  in  Kirchen-,
Stiftungs=  und  Schulsachen  und  haben  allgemein  ihre
Aufmerksamkeit  auf  den  Zustand  ihres  Bezirks  überhaupt
  und  die  Nahrungs=  und  Erwerbsverhältnisse
von  dessen  Bevölkerung  zu  richten.

Die  Amtshauptmannschaften  sind  ferner  die  Aufsichtsbehörden
  für  die  nichtrevidierten  Städte  und  die
Landgemeinden,  sie  bilden  deshalb  die  zweite  Instanz
bei  Rekursen  und  Beschwerden  gegen  die  erstinstanzlichen
Entscheidungen  dieser  Gemeindebehörden.

Die  Amtshauptmannschaft  ist  eine  bureaukratische
Behörde,  d.  h.  die  maßgebende  Entscheidung  trifft  stets
der  Vorstand  der  Behörde,  der  Amtshauptmann.  Für
gewisse  Angelegenheiten  ist  aber  Kkollegiale  Beschlußfassung
  durch  den  Bezirksausschuß  vorgeschrieben.

Jede  Amtshauptmannschaft  bildet  nämlich  einen

Bezirksverband.

Die  Bezirksverbände  sind  auf  den  Gemeinden  aufgebaute
  Kommunalverbände;  sie  haben  Aufgaben  zu
        <pb n="117" />
        1.  Amtshauptmannschaften.  105

erfüllen,  die  an  sich  dem  Staate  bzw.  den  einzelnen
Gemeinden  zufallen  würden.  Jeder  Bezirksverband  besitzt
  als  Selbstverwaltungskörper  juristische  Persönlichkeit
  und  hat  für  gemeinnützige  Bezirksangelegenheiten,
Armenversorgung,  öffentliche  Krankenpflege,  Förderung
des  Kommunikationswegebaus,  Abwehr  eines  allgemeinen
Notstandes,  Unterstützung  bedürftiger  Familien  der  zum
Dienste  einberufenen  Reservisten  und  Landwehrleute  zu
sorgen.  Er  kann  zu  diesem  Zwecke  Anleihen  aufnehmen
und  Bezirkssteuern  erheben,  soweit  die  Erträgnisse  des
den  einzelnen  Bezirken  aus  der  französischen  Kriegskostenentschädigung
  überwiesenen  Bezirksvermögens  nicht
ausreichen.

Der  Bezirksverband  wird  teils  durch  die  Bezirksversammlung,
  teils  durch  den  Bezirksausschuß  (insbesondere
  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht)  vertreten.  Die
Bezirksversammlung  besteht  außer  dem  Amtshauptmanne,
  der  den  Vorsitz  führt,  aus  mindestens  24  Mitgliedern,
  und  zwar  zu  ½3  aus  Vertretern  der  Hoöchstbesteuerten,
  zu  2/3  aus  Abgeordneten  der  Stadt=  und
Landgemeinden  des  Bezirks.  In  Bezirken  von  mehr
als  50000  Einwohnern  treten  für  je  10000  Einwohner
mehr  drei  Abgeordnete  hinzu.

In  der  Klasse  der  Höchstbesteuerten  sind  diejenigen
stimmberechtigt  und  wählbar,  die  im  Bezirke  mindestens
300  M.  direkte  Staatssteuer  bezahlen.  Die  Wahl  der
städtischen  Abgeordneten  wird  in  gemeinschaftlicher
Sitzung  des  Stadtrats  und  der  Stadtverordneten  bzw.
vom  Stadtgemeinderate  vorgenommen,  die  der  ländlichen
  von  den  Gemeindevorständen  bzw.  Wahlmännern
und  den  Besitzern  derjenigen  einen  selbständigen  Gutsbezirk
  bildenden  Güter,  die  nicht  schon  unter  den  Höchstbesteuerten
  stimmberechtigt  waren,  unter  Leitung  der
Amtshauptmannschaft.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  sechs
Jahre;  aller  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  aus.

Die  Bezirksversammlung  ist  vom  Amtshauptmanne
zu  berufen.  Sie  tritt  jährlich  mindestens  einmal  zu
einem  Bezirkstage  zusammen.  Die  Bezirksversamm-
        <pb n="118" />
        106  IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.

lung  beschließt  über  die  Verwendung  des  Bezirksvermögens
  zu  den  gemeinnützigen  Bezirksangelegenheiten,
verwaltet  es,  beschließt  über  die  Bezirkssteuern,  beaufsichtigt
  die  Verwaltung  der  Bezirksanstalten  (Armen-,
Kranken-,  Korrektionsanstalten),  prüft  die  Bezirksjahresrechnung,
  nimmt  die  Wahlen  zum  Bezirks=  und  Kreisausschusse
  vor  u.  a.  m.

Der  Bezirksausschuß

besteht  aus  mindestens  acht  auf  sechs  Jahre  von  der
Bezirksversammlung  gewählten  Mitgliedern;  je  zwei
davon  müssen  Vertreter  der  Höchstbesteuerten,  der  Stadtund
  der  Landgemeinden  des  Bezirks  sein.  Der  Bezirksausschuß
  wird  vom  Amtshauptmann  einberufen;  die
Verhandlungen  sind  öffentlich.  Er  entscheidet  über
Einsprüche  bzw.  Rekurse  in  bezug  auf  die  Stimmberechtigung
  und  Wählbartkeit  bei  öffentlichen  Wahlen;
über  Anträge  auf  Erteilung  der  Genehmigung  zur  Errichtung
  gewerblicher  Anlagen;  über  Schankkonzessionsgesuche
  und  Untersagung  eines  Gewerbebetriebs;  über
Anlegung  und  Einziehung  öffentlicher  Wege,  bei  Streitigkeiten
  über  die  Offentlichkeit  eines  Weges  und  über
Beiträge  und  persönliche  Leistungen  für  den  Bezirk,  für
die  Gemeinden  oder  zu  Zwecken  der  Armenversorgung.

Der  Bezirksausschuß  hat  ferner  entscheidende  Stimme
bei  Ausübung  des  Gemeindeaussichtsrechtes  über  mittlere
und  kleine  Städte,  Landgemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke,
  z.  B.  bei  Bestätigung  ortsstatutarischer  Bestimmungen,
  Abänderung  der  Gemeindebezirke,  anderweiter
Feststellung  der  Gemeindeleistungen,  Verminderung  des
Stammvermögens,  Ubernahme  von  Verbindlichkeiten  usw.

Er  hat  begutachtende  Stimme  bei  allgemeinen,
das  Interesse  des  Bezirks  betreffenden  polizeilichen  Maßregeln.


Aach  alledem  nimmt  der  Bezirksausschuß  in  der  Vertretung
  der  Bezirksinteressen  gegenüber  der  Amtshauptmannschaft
  eine  ähnliche  Stellung  ein  wie  die  Stadtverordneten
  gegenüber  dem  Stadtrate.
        <pb n="119" />
        2.  Kreishauptmannschaften.  107

2.  Kreishauptmannschaften.

Die  fünf  Kreishauptmannschaften  zu  Dresden,  Leipzig,
Bautzen,  Zwickau  und  Chemnitz  sind  die  unmittelbar
delegierten  Organe  der  Staatsregierung  für  die  innere
Staatsverwaltung.  Als  solche  sind  sie  die  Ausfsichtsbehörden
  der  dem  Ministerium  des  Innern  untergeordneten
  Behörden,  insbeson  dere  der  Amtshauptmannschaften
und  der  revidierten  Städte.

Sie  haben  im  wesentlichen  die  Geschäftsbefugnisse  der
früheren  Kreisdirektionen.  Für  diejenigen  Angelegenheiten,
  in  denen  das  Gesetz  die  Entscheidung  der  „Regierungsbehörde“
  oder  „höheren  Verwaltungsbehörde“  zuweist,
  sind  die  Kreishauptmannschaften  als  erste  Instanz
zuständig,  desgleichen  sind  sie  Berwaltungsgerichte  erster  Instanz
  (S.  327f.).  In  zweiter  Instanz  entscheiden  sie  über  Re—
kurse  und  Beschwerden  gegen  Verfügungen  und  Entscheidungen
  der  Amtshauptmannschaften  bzw.  der  Bezirksausschüsse,
der  Polizeidirektion  zu  Dresden,  der  Polizeiämter  zu  Leipzig
  und  Chemnitz  und  der  Stadträte  in  revidierten  Städten.

Die  Kreishauptmannschaften  bestehen  aus  dem  Kreishauptmanne,
  Regierungsräten  und  #aassessoren  als  ihm
beigegebenen  Beamten  und  dem  Kanzleipersonal.  Sie
sind,  ebenso  wie  die  Amtshauptmannschaften,  bureaukratisch
  eingerichtet,  d.  h.  die  Entscheidung  in  allen  Angelegenheiten
  steht  grundsätzlich  dem  Kreishauptmanne
allein  zu.  Aur  in  bestimmten  Fällen  entscheidet  sie
kollegial  durch  den  Kreishauptmann  und  zwei  Räte
oder  durch  den  Kreisausschuß.  Kollegiale  Beschlußfassung
erfolgt  bei  allen  zweitinstanzlichen  Entscheidungen.  Das
dreigliedrige  Kollegium  entscheidet  überall  da,  wo  kollegiale
  Beschlußfassung  vorgeschrieben  und  diese  nicht  dem
Kreisausschusse  überwiesen  ist;  in  dieser  Zusammensetzung
sind  die  Kreishauptmannschaften  auch  Verwaltungsgerichte
  erster  Instanz.

Kreisausschuß.

Der  Kreisausschuß  besteht  aus  dem  Kreishauptmanne
als  Vorsitzenden  und  den  von  den  Bezirksversammlungen
        <pb n="120" />
        108  IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.

bzw.  den  eximierten  Städten  gewählten  Abgeordneten.
Die  für  Mitglieder  des  Bezirksausschusses  geltenden  Be—
stimmungen  finden  auf  die  des  Kreisausschusses  ent—
sprechende  Anwendung.

Der  Kreisausschuß  entscheidet  bei  der  Beschlußfassung
über  Rekurse  und  Beschwerden  gegen  Entscheidungen,
die  in  erster  Instanz  von  der  Amtshauptmannschaft  unter
Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  über  Beiträge  und
persönliche  Leistungen  für  den  Bezirk,  und  von  Stadträten
  in  revidierten  Städten  in  bezug  auf  Stimmberechtigung
  und  Wählbarkeit  bei  öffentlichen  Wahlen
und  über  Beiträge  und  persönliche  Leistungen  für  die
Gemeinde  oder  zu  Armenversorgungszwecken  erlassen
worden  sind.  Kollegiale  Beschlußfassung  durch  den
Kreisausschuß  ist  weiter  vorgeschrieben  für  die  Untersagung
  der  ferneren  Benutzung  gewerblicher  Anlagen,
die  Versagung  des  Wandergewerbescheins,  für  die  Erlaubniserteilung
  zur  Errichtung  von  Privatkranken-,  zentbindungs=
  und  -irrenanstalten,  sowie  zum  Betriebe  des
Gewerbes  als  Schauspielunternehmer,  für  die  Genehmigung
  außerregulativmäßiger  Tanzmusik  u.  a.  m.

Der  Kreisausschuß  wählt  die  zur  Behklamationskommission
  für  die  Einkommen=  und  Ergänzungssteuer
abzuordnenden  Mitglieder;  er  wirkt  bei  Ausübung  der
Gemeindeaufsicht  über  revidierte  Städte  in  den  Fällen
des  §  132  Rev  StO.  mit.

In  dieser  Mitwirkung  des  Laienelements  im  Kreisund
  im  Bezirksausschusse  bei  Ausübung  des  Gemeindeaufsichtsrechts
  liegt  eine  mittelbare  Erweiterung  der
Selbstverwaltungsbefugnis  der  Gemeinden.

Der  Kreisausschuß  steht  endlich  dem  Kreishauptmanne
  beratend  zur  Seite.  In  manchen  Fällen  muß
dieser  sein  Gutachten  einholen.

3.  Ministerium  des  Innern.

Dem  Mlinisterium  des  Innern  sind  sämtliche  Behörden
der  inneren  Verwaltung  untergeordnet.  Es  ist  die  Auf-
        <pb n="121" />
        3.  Ministerium  des  Innern.  109

sichtsbehörde  der  Kreishauptmannschaft  und  entscheidet
über  Rekurse  und  Beschwerden  gegen  deren  erstinstanzliche
  Entscheidungen.  Gegen  Entscheidungen,  die  in
zweiter  Instanz  von  der  Kreishauptmannschaft,  sei  es
allein  oder  unter  Mitwirkung  des  Kreisausschusses,  erteilt
  worden,  gibt  es  nur  dann  einen  weiteren  Rekurs,
wenn  durch  besondere  Gesetzesvorschriften  für  bestimmte
Angelegenheiten  drei  Instanzen  geordnet  sind.  Dies
gilt  auch  für  zweitinstanzliche  Entscheidungen  der  Amtshauptmannschaften.
  Wegen  der  Anfechtungsklage  siehe
S.  324  f.

Dem  Mlinisterium  des  Innern  steht  zu  die  Entschließung
  über  Abänderung  der  städtischen  Verfassung,
Bestätigung  städtischer  Ortsstatuten,  Erweiterung  der
polizeilichen  Befugnisse  des  Gemeindevorstands  und
Bürgermeisters,  sowie  der  Strafbefugnis  des  Gemeindevorstandes,
  Erhebung  indirekter  Gemeindeabgaben,  Errichtung
  und  Vereinigung  von  Gemeinden  usw.,  ferner
nach  dem  Gesetze  vom  8.  März  1879  an  sich  noch  die
Entschließung  über  Gnadengesuche  um  Erlaß,  Herabminderung
  oder  Verwandlung  der  durch  Strafverfügung
der  Verwaltungsbehörden  erkannten  Strafen,  um  Erlaß
der  Kosten,  wenn  nicht  Allerhöchste  Entschließung  in
Frage  kommt.

Indessen  sind  durch  Verordnung  vom  20.  Dezember
1909  die  Stadträte  in  revidierten  Städten,  die  Amtshauptmannschaften,
  die  Polizeidirektion  Dresden  sowie
die  selbständigen  Polizeiämter  ermächtigt  worden,  allgemeine
  Strafen,  die  sie  verfügt  haben,  auf  Ansuchen
zu  erlassen,  zu  verwandeln,  zu  mindern  und  zu  gestunden.
  Dies  gilt  auch  für  Strafen,  die  auf  Grund
von  Beichs=  oder  Landesgesetzen  innerhalb  der  Zuständigkeit
  der  genannten  Behörden  verhängt  worden  sind.

Die  Bürgermeister  in  nichtrevidierten  Städten,  die
Gemeindevorstände  und  Gutsvorsteher  können  dagegen
Strafen,  die  sie  verfügt  haben,  auf  Ansuchen  nur  dann
selbst  erlassen,  verwandeln,  mindern  und  gestunden,
wenn  die  Strafe  auf  Grund  von  Ortsgesetzen,  örtlichen
        <pb n="122" />
        110  IV.  Die  staatl.  Behörden  für  die  innere  Verwaltung.

Regulativen  oder  ortspolizeilichen  Anordnungen  ver—
hängt  worden  ist.

Diese  Ermächtigungen  beziehen  sich  aber  nicht  auf
diejenigen  Fälle,  wo  die  Strafe  infolge  eines  Gnaden—
gesuchs  bereits  der  Entschließung  der  vorgesetzten  Behörde
  unterlegen  hat  oder  wo  ausdrücklich  die  Allerhöchste
  Gnade  oder  die  Entscheidung  der  oberen  Behörde
angerufen  worden  ist.

Uber  Gesuche  um  Miederschlagung  eines  Strafverfahrens
  entscheidet  nur  das  Ministerium  des  Innern.

Anhang.

Die  Organisation  der  inneren  Verwaltung  in  Preußen,
Bayern,  Württemberg  und  Baden.

1.  Preußen.

Das  Königreich  Preußen  zerfällt  in  12  Provinzen,  jede
Provinz  in  Regierungsbezirke  (zusammen  36),  jeder  Regierungsbezirk
  in  Kreise.  Provinzen  und  Kreise  sind  sowohl
Staatsverwaltungsbezirke,  als  auch  Selbstverwaltungskörper
  (Kommunalverbände).

a)  Provinzen.

Die  staatliche  Verwaltung  der  Provinz  führt  der  Oberpräsident
  mit  dem  Provinzialrat.

Als  Selbstverwaltungskörper  wird  die  Provinz  durch  den
Provinziallandtag  vertreten.  Dieser  besteht  aus  den  von
den  einzelnen  Kreisen  gewählten  Abgeordneten,  stellt  den
Provinzialhaushalt  fest,  beschließt  Provinzialabgaben  und
wählt  den  Provinzialausschuß.  Dieser  führt  die  Beschlüsse
des  Provinziallandtages  aus  und  verwaltet  das  Vermögen
und  die  Anstalten  des  Provinzialverbandes.  Der  Provinziallandtag
  wählt  endlich  für  die  laufenden  Geschäfte  und  zur
Vertretung  des  Provinzialverbandes  nach  außen  den  Landes-=direktor
  (Landeshauptmann).

Berlin  bildet  einen  besonderen  Verwaltungsbezirk.

b)  Regierungsbezirke.

Die  Regierungsbezirke  sind  nur  Staatsverwaltungsbezirke
unter  der  Bezirksregierung,  an  deren  Spitze  der  Regierungspräsident
  (ogl.  den  sächsischen  Kreishauptmanng  steht;  ihm  ist
der  Bezirksausschuß  beigeordnet.
        <pb n="123" />
        Anhang.  111

c)  Kreise.

Es  gibt  Stadt=  und  Landkreise;  jede  größere  Stadt
bildet  einen  Stadtkreis.

An  der  Spitze  der  Kreisverwaltung  steht  der  Landrat.
Er  wird  vom  Könige  ernannt  und  ist  sowohl  Organ  der
Staatsregierung,  als  auch  Leiter  der  Kommunalverwaltung
des  Kreises.  *

Die  Kreisverbände  (ogl.  die  sächsischen  Bezirksverbände)
sind  vornehmlich  Selbstverwaltungskörper;  sie  werden  durch
den  Kreistag  (ogl.  die  sächsische  Bezirksversammlung)  vertreten,
  dieser  wählt  den  Kreisausschuß  (ogl.  den  sächsischen
Bezirksausschuß),  der  unter  Vorsitz  des  Landrats  die  laufende
Verwaltung  des  Kreises  besorgt.

In  manchen  Provinzen  sind  die  Landkreise  noch  in  Amtsbezirke
  unter  einem  Amtsvorsteher  eingeteilt,  dem  ein
Amtsausschuß  zur  Seite  steht.

In  den  Stadtkreisen  werden  die  Selbstverwaltungsgeschäfte
des  Kreistages  und  Kreisausschusses  von  den  städtischen  Behörden
  wahrgenommen.

2.  Bayern.

Das  Königreich  Bayern  zerfällt  in  8  Regierungsbezirke
je  unter  einer  Kreisregierung,  an  deren  Spitze  der  Regierungspräsident
  steht.  .

Unter  jeder  Kreisregierung  stehen  die  Bezirksämter
(ogl.  die  sächsischen  Amtshauptmannschaften)  sowie  die  unmittelbaren
  Städte  (ogl.  die  sächsischen  revidierten  Städte).

Die  Gemeinden  eines  Amtsbezirkes  sind  in  der  Distriktsgemeinde,
  einer  Art  Bezirksverband,  zusammengeschlossen.
Deren  Organ  ist  der  Distriktsrat,  der  für  die  laufenden
Geschäfte  einen  Distrintsausschuß  wählt.  Die  Gemeinden
eines  ganzen  Regierungsbezirkes  bilden  die  Kreisgemeinde;
sie  wird  vertreten  durch  den  aus  Abgeordneten  der  Distriktsgemeinden,
  Städte,  Großgrundbesitzer  usw.  zusammengesetzten

andrat.

3.  Württemberg.

Das  Rönigreich  Württemberg  zerfällt  in  4  Kreise.  Jeder
Kreis  zerfällt  in  Oberämter  je  unter  einem  Oberamtmann.

Die  Gemeinden  eines  Oberamtsbezirkes  bilden  die  Amtskörperschaft.
  Diese  ist  Selbstverwaltungskörper  und  erfüllt
im  wesentlichen  dieselben  Aufgaben  wie  ein  sächsischer  Bezirksverband.
  Vertreten  wird  die  Amtskörperschaft  durch  die
Amtsversammlung  und  den  Bezirksrat.

Wehrere  Amtskörperschaften  vereinigen  sich  zu  dem  Bezirksverbande.
        <pb n="124" />
        112  V.  Die  Gemeinden.

Auch  außerhalb  der  Amtskörperschaft  können  sich  Ge—
meinden  zusammenschließen;  sie  bilden  dann  den  Gemeindeverband.


4.  Baden.

Das  Großherzogtum  Baden  zerfällt  in  53  Amtsbezirke.
Jeder  Bezirk  wird  durch  ein  Bezirksamt  unter  dem  Amtsvorstande
  verwaltet.

Mehrere  Bezirksämter  unterstehen  der  staatlichen  Aussicht
eines  Landeskommissärs.

Außer  den  Gemeinden  sind  Selbstverwaltungskörper  die
11  Kreisverbände,  je  mehrere  Amtsbezirke  umfassend,  und
die  Bezirksverbände,  d.  h.  Verbände  einzelner  Gemeinden
innerhalb  eines  Kreisverbandes.

V.  Die  Gemeinden.

Auf  den  Gemeinden  baut  sich  das  Staatswesen  auf;
sie  lebenskräftig  zu  erhalten  ist  die  vornehmste  Aufgabe
jeder  Regierung.  Deshalb  ist  ihnen  zur  unbehinderten
Entfaltung  ihrer  Kräfte  das  Recht  der  juristischen  Persönlichkeit
  und  der  Selbstverwaltung  und  Selbstregelung
ihrer  Verfassung  (Autonomie)  gegeben;  man  bezeichnet
sie  deshalb  auch  als  „Selbstverwaltungskörper“".  Dieser
Aame  will  zum  Ausdrucke  bringen,  daß  eine  leicht  zu
Härten  führende  Bevormundung  durch  den  Staat  ausgeschlossen
  sein  soll.  Das  staatliche  Oberaufsichtsrecht
beschränkt  sich  auf  das  durch  die  allgemeinen  Staatsinteressen
  gebortene  Maß.  Die  Aufgaben  der  Gemeinden
sind  äußerst  mannigfaltig.  Die  Gemeinden  sorgen  für
das  Straßenwesen,  Beschleusung,  öffentliche  Beleuchtung,
Wasserleitung,  für  die  Errichtung  und  Unterhaltung  von
Schulen,  Kranken-,  Armen=  und  Waisenhäusern,  Friedhöfen,
  Sparkassen,  Schlachthöfen,  Theatern,  Gasanstalten,
Elektrizitätswerkten.  Ihnen  liegt  das  Armenwesen  ob,
das  Marktwesen,  die  Organisation  der  Feuerwehr,  die
Erbauung  und  Unterhaltung  der  Rathäuser;  ihre  Tätigkeit
  erstrecht  sich  auf  die  Kranken-,  Invaliden=  und
        <pb n="125" />
        V.  Die  Gemeinden.  113

Altersversicherung,  das  Gewerbewesen  und  die  mannigfachen
  Gebiete  der  Polizei  (Bau-,  Gesundheits-,  Wohlfahrts-,
  Sicherheits-,  Ordnungs-,  Sittenpolizei  u.  a.  m.).

Bereits  die  für  sächsische  Berhältnisse  grundlegende
Gesetzgebung  der  dreißiger  Jahre  regelte  die  Gemeindeverhältnisse
  in  der  Allgemeinen  Städteordnung  von  1832
und  der  Landgemeindeordnung  von  1838.  Diese  Ordnungen
  unterschieden  zwischen  Städten  und  Landgemeinden.
  Als  die  Gemeindegesetzgebung  1873  umgearbeitet,
  „revidiert"  wurde,  kam  für  keleinere
städtische  Geemeinwesen  eine  besondere  Ordnung  hinzu.
Seit  1873  zerfallen  die  sächsischen  Gemeinden  also  in

1.  größere  Städte  mit  der  revidierten  Städteordnung,

2.  Städte  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und

kleine  Städte,  und

3.  Landgemeinden,  die  der  revidierten  Landgemeindeordnung

  unterstehen.

Alle  drei  Ordnungen  fsind  am  24.  April  1873  als
sächsische  Gesetze  publiziert  worden.  Die  revidierte  Landgemeindeordnung
  ist  durch  Gesetz  vom  4.  Juli  1912  abgeändert
  und  ergänzt  worden.

Der  hauptsächlichste  Unterschied  in  der  Verfassung
revidierter  und  —  kurzweg  —  nichtrevidierter  Städte
liegt  darin,  daß  der  Stadtrat  in  revidierten  Städten  eine
Kollegialbehörde,  d.  h.  aus  einer  Mehrheit  von  Personen
  zusammengesetzt  sein  muß,  von  denen  wenigstens
eine  die  Befähigung  zur  Ausübung  des  Richteramtes
besitzt,  während  in  nichtrevidierten  Städten  der  Stadtrat
  nur  aus  dem  Bürgermeister  und  dessen  Stellvertreter
gebildet  wird,  die  beide  nicht  rechtskundig  zu  sein
brauchen.  In  bezug  auf  Gemeindemitgliedschaft,  Bürgerrecht,
  Gemeindeleistungen  und  Stadtverordnetenwahlen
gelten  für  beide  Städtearten  gleiche  Vorschriften;  im
übrigen  sind  die  Befugnisse  und  die  Geschäftsführung
der  Bürgermeister  in  mittleren  und  kleinen  Städten  in
enger  Anlehnung  an  die  für  Gemeindevorstände  in  der
revidierten  Landgemeindeordnung  getroffenen  Bestimmungen
  geregelt.

Merkel,  Der  GEemeindebeamte.  2.  Aufl.  8
        <pb n="126" />
        114  V.  Die  Gemeinden.

1.  Ortsgesetze.

In  jeder  Stadt  müssen,  in  Landgemeinden  können
Ortsgesetze  errichtet  werden,  die  außer  den  durch
Gesetz  ausdrüchlich  dem  Ortsgesetze  überwiesenen  Bestimmungen
  auch  andere,  die  Gemeindeverhältnisse  betreffende
  Normen  enthalten  können,  aber  mit  den  Vorschriften
  der  Städteordnungen  bzw.  der  Landgemeindeordnung
  nicht  in  Widerspruch  stehen  dürfen.

Die  Ortsgesetze  der  Städte  bedürfen  der  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern,  die  der  Landgemeinden
der  des  Amtshauptmanns  unter  Zuziehung  des  Bezirksausschusses.


2.  Gemeindebezirk.

Die  Gemeindebezirke  bestehen  in  der  Abgrenzung,  die
sie  1873  hatten,  fort.  Die  Abgrenzung,  sowie  jede  Abänderung
  (Einverleibung)  ist  bei  Städten  im  Ortsstatute
zu  beurkunden.  Jede  Abänderung  des  Gemeindebezirks
bedarf  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  Regierungsbehörde.
  Jedes  Grundstück  mit  Ausnahme  der  selbständigen
  Gutsbezirke  (S.  150)  muß  einem  Gemeindebezirke
  angehören.

3.  Gemeindemitgliedschaft.

Gemeindemitglieder  sind,  ohne  daß  es  besonderer  Verleihung
  bedarf,  diejenigen  selbstän  digen  Personen,  die
im  Gemeindebezirke  wesentlich  wohnhaft  sind  oder  ein
Grundstück  besitzen  oder  ein  selbständiges  Gewerbe
treiben.  Auch  juristische  Personen  sind  als  Gemeindemitglieder
  zu  betrachten.  Geschlecht,  Religion  und
Staatsangehörigkeit  sind  auf  die  Erlangung  der  Gemeindemitgliedschaft
  ohne  Einfluß.

In  Landgemeinden  kann  durch  Ortsgesetz  bestimmt
werden,  daß  neu  eintretende  Gemeindemitglieder  nach
Erlangung  der  Stimmberechtigung  und  vor  Eintragung
        <pb n="127" />
        4.  Gemeindevermögen.  115

in  die  Wahlliste  vom  Gemeindevorstande  zu  verpflichten
sind  (früher  allgemein  Verpflichtungs  zwang).

In  den  Städten  besteht  innerhalb  der  Gemeindemitgliedschaft
  ein  besonderes  Bürgerrecht,  das  vom  Stadtrate
mittels  Handschlags  erteilt  wird.  Esbildet  die  Voraussetzung
zur  Ausübung  der  sog.  politischen  Gemeinderechte,  d.  h.  der
Beteiligung  an  den  Gemeindewahlen  und  der  Wählbarkeit
zu  Gemeindeämtern  (Stadtrat,  Stadtverordneter).  Zum  Erwerbe
  des  Bürgerrechts  berechtigt  sind  alle  Gemeindemitglieder,
  auch  Frauen,  die  sächsische  Staatsangehörige
und  unbescholten  sind,  das  25.  Lebensjahr  erfüllt  haben,
öffentliche  Armenunterstützung  weder  beziehen  noch  in
den  letzten  zwei  Jahren  bezogen  haben,  eine  direkte
Staatssteuer  von  mindestens  3  Al.  entrichten,  auf  die
letzten  zwei  Jahre  ihre  Staatssteuer  und  Gemeindeabgaben,
  Armen=  und  Schulanlagen  am  bisherigen
Aufenthaltsorte  vollständig  berichtigt  haben  und  entweder
  im  Stadtbezirke  ansässig  sind  oder  daselbst
wenigstens  zwei  Jahre  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben
oder  in  einer  anderen  Stadtgemeinde  des  Königreichs
Sachsen  bis  zur  Aufgabe  ihres  bisherigen  Wohnsitzes
steuerberechtigte  Bürger  waren.  Verpflichtet,  das
Bürgerrecht  zu  erwerben,  sind  diesenigen  zur  Bürgerrechterwerbung
  berechtigten  Gemeindemitglieder,  die
männlichen  Geschlechtes  sind,  seit  drei  Jahren  im
Stadtbezirke  ihren  wesentlichen  Wohnsitz  haben  und
mindestens  9  M.  an  direkten  Staatssteuern  jährlich
entrichten.  Für  Erteilung  des  Bürgerrechts  dürfen  an
Gebühren  höchstens  3  Al.  berechnet  werden.

Das  Bürgerrecht  geht  verloren  durch  Aufgabe  des  Wohnsitzes
  und  Verzichtleistung,  letztere  ist  aber  nur  zulässig,  sobald
eine  Verpflichtung  zum  Erwerbe  des  Bürgerrechts  besteht.

4.  Gemeindevermögen.

Alles,  was  einer  Gemeinde  als  solcher  gehört,  heißt
Gemeindevermögen.  Im  Gemeindevermögen  nimmt  das
Stammvermögen  eine  besondere  Stellung  ein.  Das

8“
        <pb n="128" />
        116  V.  Die  Gemeinden.

Stammvermögen

der  Gemeinde  —  d.  h.  alles  beim  Inkrafttreten  der  Gemeindeordnungen
  1874  vorhandene  Gemeindevermögen
—  ist  in  seinem  Gesamtbestande  unverändert  zu  erhalten.
Eine  Abweichung  von  dieser  Vorschrift  darf  nur  aus
dringlichen  Gründen  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  stattfinden.  Die  Veränderung  einzelner  Teile  des
Stammvermögens  ist  statthaft,  wenn  nur  der  Gesamtwert
  nicht  verringert  wird.  Zum  Stammvermögen  gehören
  Kapitalien,  Grundstücke,  Wälder  usw.  Auch  die
durch  Anleihen  —  also  nicht  aus  Betriebsmitteln!  —
erworbenen  Vermögensobjekte  wachsen  ihm  zu.  Desgleichen
  außerordentliche  Kapitaleinlagen  der  Gemeinde,
sofern  nicht  bei  Schenkhungen,  Vermächtnissen  usw.  der
Geber  auedrücklich  etwas  anderes  bestimmt  hat.  Das
nach  1874  —  mit  Ausnahme  der  Anleihen  und  außerordentlichen
  Kapitaleinlagen  —  erworbene  Vermögen,
d.  h.  vor  allem  das  durch  die  sog.  „werbenden“  Einrichtungen
  (Wasserwerk,  Leihamt,  Gasanstalt,  Elektrizitätswerk,
  Schlachthof,  Markthalle  usw.),  ferner  durch
Gebühren,  Geldstrafen,  Anliegerleistungen,  Bauabgaben
usw.  erworbene,  ist  Kkein  Stammvermögen;  die  Revidierte
  Städteordnung  unterscheidet  es  ausdrücklich  von
diesem  durch  die  Bezeichnung

Stadtvermögen.

Die  Verwaltung  des  Stadtvermögens  ist  der  Gemeinde
  nach  ihrem  Belieben  überlassen,  doch  kann  sie
in  bezug  auf  Waldungen  durch  Anordnung  der  Aussichtsbehörde
  beschränkt  werden  (Forstschutz).  Die  Autzungen
aus  dem  gesamten  Vermögen  einer  Gemeinde  Rkommen
den  Gemeindemitgliedern  sämtlich  zugute  insofern,  als
sie  in  erster  Linie  zur  Deckung  der  Gemeindeausgaben
und  -schulden  zu  verwenden  sind.  Erst  wenn  die  Vermögenserträgnisse
  nicht  ausreichen,  ist  zu  Gemeindesteuern
  und  im  äußersten  Falle  zu  Anleihen  zu  schreiten.
Jede  Schuld  muß  ohne  Angriff  des  Stammvermögens
        <pb n="129" />
        5.  Gemeindeanstalten.  a)  Gemeindesparkassen.  117

getilgt  und  zu  diesem  Zwecke  ein  Tilgungsplan  aufgestellt
  werden.

Der  Reinertrag  des  Gemeindevermögens  wird  zur
Staatseinkommensteuer  herangezogen.

5.  Gemeindeanstalten.
a)  Gemeindesparkassen.

Zu  den  Gemeindeeinrichtungen  gehören  auch  die
Sparkassen.  Ihr  Zwechk  besteht  nicht  hauptsächlich  in
der  Erzielung  eines  möglichst  hohen  Gewinnes,  sondern
darin,  den  minderbemittelten  Bevölkerungsklassen  Gelegenheit
  zur  sicheren  nutzbringenden  Anlegung  ihrer
Ersparnisse  zu  verschaffen  und  sie  so  zum  Sparen  anzuregen
  („vorbeugende  Armenanstalten").  Deshalb  sind
Sparkassen  auch  nicht  unter  die  werbenden  Unternehmungen
  zu  rechnen.

Diese  gemeinnützige  Tendenz  der  Gemeindesparkassen
zeigt  sich  z.  B.  darin,  daß  ein  Guthaben  den  Hcchstbetrag
  von  3000  Ml.,  bei  gemeinnützigen  Stiftungen
und  Vereinen  von  5000  M.  nicht  übersteigen  darf.  Die
Umgehung  dieser  Vorschrift  durch  Ausfertigung  mehrerer
Sparkassenbücher  ist  unzulässig  und  wird  dadurch  geahndet,
  daß  nur  die  auf  das  erste  Quittungsbuch  gemachten
  Einlagen  verzinst  werden.  Der  Zinsfuß  beträgt
3%  ,  er  kann  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
Auf  31/2%  erhöht  werden.  Die  Rüchzahlung  größerer
Eummen  ist  je  nach  ihrem  Betrage  an  verschiedene  Kündigungsfristen
  gebunden.  Beträge  von  mehr  als  1500  M.
unterliegen  sechsmonatiger  Kündigung.  Gebührenerhebung
ist  unzulässig,  da  die  Sparkassenverwaltung  keine  Behörde
ist.  Sparkassen  mit  Gemeindegarantie  müssen  Vön  der
Gemeindeaufsichtsbehörde  genehmigt  sein.  Die  Sparkassen
  müssen  stets  zahlungsbereit  sein.

Die  eingelegten  Gelder  sind  zu  einem  Viertel  —  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  ausnahmsweise
  zu  einem  Fünftel  —  in  mündelsicheren  Inhaber-
        <pb n="130" />
        118  V.  Die  Gemeinden.

papieren,  und  zwar  mindestens  8%  in  Schuldverschrei—
bungen  des  sächsischen  Staates  anzulegen.  Im  übrigen
steht  einer  Anlegung  der  Sparhkassengelder  durch  hypothekarische
  Beleihung  von  Grundstüchken  innerhalb  des
Reichsgebietes,  durch  Lombardierung  sicherer  Staats=  und
Wertpapiere  usw.  nichts  im  Wege,  doch  sind  bei  hypothekarischer
  Beleihung  die  Grundbesitzverhältnisse,  insbesondere
  der  jeweilige  Berkehrswert  einer  Grundsteuereinheit
  der  betreffenden  Gegend  sorgfältig  zu  ermitteln.
Diese  Vermittelung  von  Grundbredit  durch  die  Sparkassen
  ist  von  höchster  sozialer  Bedeutung.  Eine  Anlegung
  von  Sparkassengeldern  in  den  Anlagepapieren
der  eigenen  Gemeinde  ist  unzulässig.  Für  die  Einlegerguthaben
  haftet  das  Gemeindevermögen.  Im  übrigen
dürfen  die  Sparkassen  sichere  Wertpapiere  für  Rechnung
der  Einleger  an=  und  verkaufen,  Darlehen  gegen  Bürgschaft
  gewähren  und  können  Schul-,  Aussteuer-,  Pfennigsparkassen
  u.  dgl.  einführen,  desgleichen  das  Sparmarkensystem.


Mündelgelder  dürfen  nur  in  denjenigen  Sparkassen
angenommen  werden,  deren  Regulativ  vom  Ministerium
des  Innern  genehmigt  ist.  Legt  der  Vormund  Mündelgelder
  ein,  so  ist  von  der  Sparkassenverwaltung  der
Vermerk  im  Quittungsbuche  einzutragen,  daß  zur  Erhebung
  der  Gelder  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  oder  des  Gegenvormundes  erforderlich  ist.

Der  Uberschuß  einer  Sparkasse  darf  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  zu  gemeinnützigen  oder  wohltätigen
Zwecken  verwendet  werden,  sobald  er  10%  der  Einlegerguthaben
  erreicht  hat.  Insoweit  wird  ein  Reservefonds
  gebildet.  Zur  Tilgung  von  Gemeindeschulden
dürfen  Sparkassenüberschüsse  nicht  verwendet  werden.
Die  Entschließung  darüber,  ob  ein  gemeinnütziger  oder
wohltätiger  Zweck  vorliegt,  ist  in  das  Ermessen  der
Aussichtsbehörde  gestellt,  also  der  Anfechtungsklage  entzogen.


Sparkassenbücher  sind  (sog.  hinkende)  Inhaberpapiere
im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Die  Sparkasse
        <pb n="131" />
        5.  Gemeindeanstalten.  b)  Leihhaus.  119

wird  also  durch  Leistung  an  jeden  Inhaber  des  Quittungsbuches
  frei,  ohne  dessen  Legitimation  prüfen  zu  müssen;
sie  ist  aber  zur  Zahlung  an  den  bloßen  Inhaber  nicht
verpflichtet.

Die  Sparkasse  selbst  ist  keine  besondere,  neben  der
Gemeinde  bestehende  juristische  Person,  sondern  eine  Gemeindeeinrichtung.
  Berechtigt  und  verpflichtet  aus  Sparkassenforderungen
  wird  also  die  Gemeinde  direkt.  Für
die  Vertretung  der  Sparhkasse  gilt  dasselbe  wie  für  die
Vertretung  anderer  Gemeindeanstalten,  insbesondere  auch
hinsichtlich  der  Mitwirkung  der  Stadtverordneten.  Die
Gemeinden  unterliegen  ferner  auch  wegen  der  Sparkassen
der  staatlichen  Aufsicht.  Aussichtsbehörden  sind  also  in
revidierten  Städten  die  Kreis-,  im  übrigen  die  Amtshauptmannschaften.
  —  Ein  Sparkassengesetz  gibt  es  noch  nicht,
dagegen  regeln  Alinisterialverordnungen  das  Sparkassenwesen
  und  oberverwaltungsgerichtliche  Entscheidungen
geben  Leitsätze  an  die  Hand.

b)  Leihhaus.

Leihhäuser  oder  Leihämter,  die  zumeist  nur  in  großen
Gemeinden  bestehen,  sind  ebenfalls  Gemeindeanstalten.
Uber  ihre  Zwechmäßigkeit  läßt  sich  streiten,  indessen
bieten  sie  immerhin  eine  Gewähr  gegen  Ubervorteilung
Geldbedürftiger  durch  private  Pfandleiher.  Ein  Leihamt
hat  den  Zweck,  unter  Gewährleistung  durch  die  Gemeinde
  gegen  Pfandbestellung  Geld  auszuleihen.  Die
näheren  Bestimmungen  trifft  jede  Gemeinde  in  der  Leihhausordnung.
  Als  Pfänder  werden  Gold=  und  Silbersachen,
  Uhren,  Schmucksachen,  Porzellan,  Wertpapiere,
Sparkassenbücher,  Kleider=  und  Wäschestücke  u.  dgl.  angenommen.
  Die  Pfänder  werden  durch  Taxatoren  abgeschätzt.
  In  der  Regel  werden  Pfänder  nur  zu  2/8
des  Taxwertes  beliehen.  Wertpapiere,  Gold=  und  Silbersachen,
  Sparkassenbücher  werden  höher  beliehen.  Uber
jede  Verpfändung  wird  ein  Pfandschein  ausgestellt.  Die
gewährten  Darlehen  sind  im  allgemeinen  zu  6  bis  8%
        <pb n="132" />
        120  V.  Die  Gemeinden.

zu  verzinsen  und  meist  binnen  sechs  Monaten  samt  den
aufgelaufenen  Zinsen  zurückzuzahlen.  Aach  dem  Verfall—
tage  bleiben  die  Pfänder  indessen  noch  einige  Zeit,  etwa
drei  Monate  stehen,  ehe  das  Leihhaus  sich  daraus  be—
friedigen  darf.  Aach  Ablauf  dieser  Aachfrist  werden
die  Pfänder  durch  Beamte  des  Leihamtes  gegen  bare
Zahlung  an  den  Meistbietenden  versteigert,  vom  Erlöse
wird  die  Darlehnssumme  samt  den  Zinsen  abgezogen
und  der  verbleibende  Überschuß  dem  Darlehnsnehmer
auf  Ersuchen  ausgezahlt.  Zur  Einlösung  der  Pfänder
sowie  zur  Erhebung  von  Uberschüssen  ist  die  Rückgabe
des  Pfandscheines  erforderlich.  Eine  Wiederverpfändung
nach  Verfall  unter  Zahlung  der  aufgelaufenen  Darlehnszinsen
  ist  zulässig.

Der  Reingewinn  des  Leihhauses  wird  zumeist  so  lange
dem  Betriebskapitale  zugeführt,  bis  die  eigenen  Mittel
zum  Betriebe  ausreichen  und  alsdann  zur  Herabsetzung
des  Zinsfußes  verwendet.

6.  Gemeindeleistungen.

Jetziges  Recht.

Zur  Dechkung  des  Aufwandes  einer  Gemeinde  (Verwaltungsaufwand,
  Schuldentilgung  und  -verzinsung  usw.)
sind,  wie  oben  erwähnt,  in  erster  Linie  die  Erträgnisse
des  Gemeindevermögens  bestimmt,  dann  die  Einkünfte
aus  den  wirtschaftlichen  Unternehmungen,  den  sog.  werbenden
  Anlagen,  weiter  aus  den  Gebühren  für  Benutzung
  der  Gemeindeeinrichtungen  (Marktgelder,  Fleischbeschaugebühren
  u.  dgl.).  Reichen  diese  Auskünfte  nicht
aus  —  und  das  ist  wohl  stets  der  Fall  —  so  wird  der
Fehlbetrag  durch  Geldbeiträge  der  Gemeindemitglieder
aufgebracht,  die  Gemeindeabgaben.  Außerstenfalls
sind  Anleihen  aufzunehmen,  in  der  Regel  gegen  Ausgabe
  von  Schuldverschreibungen,  die  auf  den  Inhaber
lauten.  Unter  die  Gemeindeleistungen  fallen  überdies
die  persönlichen  Dienstleistungen  (S.  127).
        <pb n="133" />
        6.  Gemeindeleistungen.  121

Die  Gemeindeautonomie  auf  dem  Gebiete  der  Be—
steuerung  ist  zurzeit  fast  unbegrenzt.  In  formeller  Hin—
sicht  ist  vorgeschrieben,  daß  in  Städten  die  Gemeindesteuerordnungen
  als  Ortsgesetze  zu  erlassen  sind;  in
Landgemeinden  muß  in  zwei  mindestens  vierzehn  Tage
auseinander  liegenden  Sitzungen  des  Gemeinderates  mit
Stimmenmehrheit  Beschluß  über  Neufeststellung  von  Gemeindeleistungen
  gefaßt  werden.  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  ist  dazu  erforderlich.  Soll  sich  das  Steuerregulativ
  mit  auf  Schul=  und  Kirchenanlagen  erstrecken,
so  ist  außerdem  Beschluß  des  Schul=  und  Kirchenvorstandes,
  desgleichen  Genehmigung  der  Bezirksschul=  und
Kircheninspektion  erforderlich,  denn  die  Schul=  und  Kirchengemeinden
  sind  selbständig  zur  Steuererhebung  berechtigt
  (S.  80  und  88).

Materiell  bestimmen  die  Städteordnungen  und  die
Landgemeindeordnung,  daß  jedes  Gemeindemitglied  zu
den  Gemeindelasten  verhältnismäßig  beizutragen  hat,
d.  h.  je  nach  seinem  Leistungsvermögen  (nicht  nur  der
Steuerkraft)  und  entsprechend  seinen  Berhältnissen.
Durch  einen  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Beschluß
  der  Gemeindeorgane  können  auch  Aichtgemeindemitglieder,
  nämlich  1.  unselbständige  Personen,  soweit
deren  Vermögen  nicht  dem  Mießbrauche  einer  anderen
Person  (z.  B.  des  Vaters)  unterworfen  ist,  an  ihrem
Wohnorte,  und  2.  Staatsangehörige,  die  keinen  wesentlichen
  Wohnsitz  im  Lande  haben,  aber  eine  direkte
Staatssteuer  am  Orte  entrichten,  und  3.  selbständige
Personen,  die  sich  nur  vorübergehend  im  Gemeindebezirte
  aufhalten,  zu  angemessenen  Beiträgen  zu  den
Gemeindelasten  herangezogen  werden.

Die  Heranziehung  zu  den  Gemeindelasten  kann  wegen
des  Grundbesitzes  nur  dort,  wo  das  Grundstück  gelegen
ist,  wegen  Gewerbebetriebes  nur  dort,  wo  die  gewerbliche
  Aiederlassung  besteht,  erfolgen.  Findet  aber  ein
Gewerbebetrieb,  obschon  nur  eine  Hauptniederlassung
an  einem  Orte  besteht,  dennoch  ständig  in  mehreren
Ortschaften  statt,  so  Kann  in  jedem  dieser  Orte  ein  ver-
        <pb n="134" />
        122  V.  Die  Gemeinden.

hältnismäßiger  Beitrag  zu  den  Gemeindelasten  gefordert
werden.  Eine  Doppelbesteuerung  ist  hier  zu  vermeiden.

Befreiung  von  Gemeindeleistungen  steht  den  Mit—
gliedern  des  Königlichen  Hauses  für  ihre  Person  und
abgesehen  vom  Grundbesitze  zu,  ferner  aktiven  Militär—
personen  und  Offizieren,  gemeinnützigen  Stiftungen,  Armen—
geldempfängern  usw.  Eine  Befreiung  von  Gemeinde—
anlagen  steht  den  Gebäuden  und  Grundstücken  der
Zivilliste  zu,  dagegen  den  Gebäuden  und  Grundstücken,
die  unmittelbar  zu  öffentlichen  Zwecken  des  Staates,
der  Gemeinden  oder  des  Gottesdienstes,  zu  Zwecken  des
öffentlichen  Unterrichts  und  der  öffentlichen  Wohltätigkeit
dienen,  sowie  Begräbnisplätzen,  nur  insoweit,  als  diese
vor  1874  eine  solche  Befreiung  genossen  haben.  Be—
freiungen  von  Gemeindeleistungen  können  weder  durch
Verjährung,  noch  auf  Grund  eines  anderen  Rechtstitels
erworben  werden.  Das  Ortsstatut  kann  solche  aber  für
Grundstücke,  die  öffentlichen  Zwecken  dienen,  oder  all—
gemein  auf  vorübergehende  Zeit  —  namentlich  also  auch
für  Neubauten  —  zugestehen.

Die  Steuern  teilt  man  ein  in  direkte  und  indiretkte.
Direkte  Steuern  sind:  Die  Einkommensteuer,  die  Vermögenssteuer,
  die  Kopfsteuer,  die  Kapitalrentensteuer,  die
Grundsteuer  (Grundsteuer=  und  Gebäudesteuer),  die  Mietsteuer,
  die  Gewerbesteuern  (allgemeine  Gewerbesteuern
und  Sondergewerbesteuern),  die  Hundesteuer,  die  Nachtigallensteuer,
  die  Abgabe  von  Fischkarten.  Alle  übrigen
Steuern,  insbesondere  die  Verbrauchsabgaben,  die  Besitzwechselabgaben,
  die  Wertzuwachssteuer  und  die  Lustbarkeitssteuern
  sind  in  direkte  Steuern.

1.  Direkte  Gemeindesteuern.
a)  Die  Einkommensteuer.

Die  Einkommensteuer  wird  in  allen  größeren  Gemeinden
  erhoben,  meist  in  Anlehnung  an  die  staatliche
Einkommensteuer  (S.  71)  und  nach  den  für  diese  gel-
        <pb n="135" />
        6.  Gemeindeleistungen.  123

tenden  Grundsätzen.  Der  jetzigen  Buntscheckigkeit  der
sächsischen  Gemeindesteuergesetzgebung  entsprechend  finden
sich  aber  vielerlei  Abweichungen,  z.  B.  in  der  Einteilung
der  Steuerklassen,  der  untersten  Grenze  der  Steuer—
pflicht,  der  Progression  (diese  fehlt  oft  gänzlich),  weiter
in  der  Heranziehung  des  Einkommens  aus  Grundbesitz,
in  der  Abzugsfähigkeit  der  Schuldzinsen,  in  der  höheren
Besteuerung  des  Renteneinkommens  u.  a.  m.

b)  Die  Vermögenssteuer.
Die  Vermögens-(Ergänzungs)  Steuer  ergreift  das  Kapitalvermögen
  als  solches;  sie  lehnt  sich  an  die  staatliche
Ergänzungssteuer  (S.  74)  eng  an.

c)  Die  Kapitalrentensteuer.

Die  Kapitalrentensteuer  ergreift  des  Einkommen  aus
Renten  als  solches,  sie  erstrecht  sich  also  auf  Kapitalzinsen,
  Renten,  Dividenden  von  Aktien,  Kuxen  u.  dygl.,
Naturalgefälle  u.  dal.

d)  Die  Kopfsteuer.

Die  Kopfsteuer  ist  die  ursprünglichste,  einfachste,  aber
auch  primitiovste  Form  der  direkten  Steuer.  Sie  trifft
die  Gemeindemitglieder  als  solche  ohne  Bücksicht  auf
die  Höhe  ihres  Einkommens.  Sie  weist  meist  feste
Sätze  auf  nach  Alter,  Beruf,  Ansässigkeit,  Grundstücksgröße.
  Wo  sie  gestaffelt  ist,  sind  die  Staffeln  wenig
ausgebildet.  Durch  die  Kopfsteuer  werden  die  minderbemittelten
  Klassen  gegenüber  den  kapitalkräftigeren  über
Gebühr  besteuert.  In  einigen  kleineren  Gemeinden  erscheint
  die  Kopfsteuer  als  Hauptsteuer,  in  größeren
Städten  als  Nebensteuer.  Die  Kopfsteuer  tritt  auch  in
der  Form  der  Einwohnersteuer  auf.  Eine  Nebenart
ist  die  Bürgersteuer,  die  von  denen  zu  entrichten  ist,
die  das  Bürgerrecht  erworben  haben.

e)  Die  Grundstenuer.

Die  Grundsteuer  ist  die  Erhebung  einer  Abgabe  vom
Grundbesitze  als  solchem.  Ihr  unterliegen  die  im  Ge-
        <pb n="136" />
        124  V.  Die  Gemeinden.

meindebezirke  gelegenen  bebauten  und  unbebauten  Grundstüche
  sowie  die  ihnen  gleichgestellten  dinglichen  Rechte.
Die  Grundsteuer  lehnt  sich  beinahe  in  allen  Gemeinden
eng  an  die  staatliche  Grundsteuer  (S.  68)  an,  berücksichtigt
  also  nicht  den  Zeitwert  (gemeinen  oder  Verkehrswert),
  sondern  den  bei  der  staatlichen  Grundsteuer  ermittelten
  unveränderlichen  Wert.  Eine  den  Berkehrswert
  berüchsichtigende  Grundsteuer,  also  eine  wirkliche
Grund  wertsteuer,  ist  selten.

f)  Die  Mietssteuer.

A-eben  der  Grundsteuer  wird  in  manchen  Gemeinden
eine  Mietssteuer,  d.  h.  eine  Steuer  vom  Ailietertrage  erhoben.
  Die  niedrigen  Mieten  bleiben  meist  steuerfrei,
dann  beginnt  die  Steuer  etwa  mit  einem  halben  Prozent
und  steigt  bei  hohen  Mieten  bis  zu  mehreren  Prozenten
des  Miietertrags.

8)  Die  Gewerbestenuer.

Eine  allgemeine  Gewerbesteuer,  d.  h.  Besteuerung
des  Gewerbes  als  solchem,  ist  in  keiner  sächsischen  Gemeinde
  eingeführt.  Das  Einkommen  aus  dem  Gewerbebetriebe
  wird  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  mit
ergriffen.  Gewerbliche  Sondersteuern,  etwa  vom
Betriebe  der  Schank=  und  Gastwirtschaften,  der  Branntweinkleinhandlungen,
  ferner  Umsatzsteuern  bei  Warenhäusern
  und  sonstigen  Großbetrieben  nach  Prozenten  des
jährlichen  Umsatzes  Kkommen  in  zahlreichen  Gemeinden
vor.  Eine  Gewerbesteuer  ist  auch  die  neben  der  staatlichen
  Wanderlagersteuer  gesetzlich  eingeführte  Abgabe
von  Wanderlagern,  bis  60  M.  für  jede  Bäumlichkeit
und  Woche  (S.  70).

n)  Die  Hundesteuer.
Nach  dem  sächsischen  Gesetze  vom  18.  August  1868
ist  für  jeden  Hund  eine  jährliche  Steuer  von  mindestens

3  M.  zur  Ortsarmenkasse  zu  entrichten.  Nach  den  örtlichen
  Regulativen  ist  die  Steuer  nach  der  Art  der
        <pb n="137" />
        6.  Gemeindeleistungen.  125

Hunde  (Zug-,  Wach-,  Luxushunde)  oder  nach  der  Zahl
der  von  einer  Person  gehaltenen  Hunde  abgestuft.  Die
Erhebung  der  Steuer  erfolgt  auf  Grund  einer  alljährlich
im  Januar  vorzunehmenden  Aufzeichnung.  Als  äußeres
Zeichen  der  bezahlten  Steuer  dient  eine  Marke  am
Halsbande  des  Hundes.  Steuerpflichtig  ist,  wer  den
Hund  hält  und  besitzt.

i)  Die  Nachtigallensteuer.

Wer  eine  Nachtigall  gefangen  hält,  hat  dafür  jährlich
12  M.  an  die  Ortsarmenkasse  zu  bezahlen.

k)  Die  Fischkartenabgabe.

Für  die  Ausstellung  einer  Fischkarte  (S.  281)  sind  75  Pf.
zur  Armenkasse  zu  entrichten.

2.  Indirekte  Gemeindesteuern.

Die  Erhebung  indirekter  Abgaben  findet,  soweit  sie
für  Gemeindezwecke  überhaupt  zulässig  ist,  im  allgemeinen
  nur  unter  besonderen  örtlichen  Berhältnissen  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  statt.  Die
indirekten  Abgaben  werden  ohne  Rüchsicht  auf  die  Gemeindemitgliedschaft
  erhoben  und  unterliegen  nicht  dem
Grundsatze  der  Verhältnismäßigkeit.  Indirekte  Abgaben
sind  die  Verbrauchsabgaben,  die  Verkehrssteuern  (Besitzveränderungsabgaben)
  die  Zuwachssteuer,  die  Lustbarkeitssteuern.


a)  Verbrauchsabgaben.

Reichsgesetzlich  ist  die  innere  Besteuerung  inländischer
Erzeugnisse  verboten,  mit  Ausnahme  von  Bier,  Essig,
Obstwein,  Malz,  Brennmaterial,  Marktviktualien  und
Furage,  sofern  diese  Gegenstände  zum  örtlichen  Verbrauche
  bestimmt  sind.

Zulässig  ist  hiernach  die  Biersteuer,  und  zwar  bis
65  Pf.  auf  den  Hektoliter,  und  für  Bier  mit  einem
Alkoholgehalt  von  höchstens  1,75%  30  Pf.  Die  Er-
        <pb n="138" />
        126  V.  Die  Gemeinden.

hebung  der  Biersteuer  neben  der  Schanksteuer  (vgl.
S.  124  unter  g)  ist  zulässig.  Restaurateure  und  Bierhändler
  haben  Biersteuerbücher  zu  führen.  Die  Gemeindebehörde
  hat  das  Recht,  jederzeit  Keller=  und  Bierrevisionen
vorzunehmen.

b)  Verkehrssteuern  (Besitzveränderungsabgabey).

Unter  Verkehrssteuern  versteht  man  Abgaben,  die  erhoben
  werden  beim  Abschlusse  von  Rechtsgeschäften  und
bei  der  Veräußung  von  Vermögensstücken  (z.  B.  Wechselstempel-,
  allgemeine  Stempel-,  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer).
  Für  die  Gemeinden  kommt  nur  die
Grundstüchsverkehrssteuer  in  Betracht,  die  als  Besitzveränderungsabgabe
  auftritt.  Diese  besteht  fast  in
allen  Gemeinden  und  wird  durchweg  nach  Bruchteilen
des  Kaufpreises  oder  des  Wertes  der  Grundstücke  erhoben.
Ist  die  Erwerbssumme  nicht  bestimmt  oder  entspricht  sie
dem  tatsächlichen  Werte  nicht,  so  ist  der  Wert  durch
Schätzung  zu  ermitteln.

Die  Besitzwechselabgaben  können  erhoben  werden  zur
Schulkasse,  Kirchenkasse,  Feuerlöschkasse  und  Armenkasse.
Die  wenig  eingeführten  Abgaben  von  Versteigerungen
beweglicher  Sachen  zur  Armenkasse  sind  gleichfalls
Berkehrsabgaben.

e)  Zuwachssteuer.

Die  Zuwachssteuer  (Reingewinnsteuer)  beruht  auf  dem
Reichsgesetze  vom  14.  Februar  1911,  sie  wird  für  das
Reich  und  die  Gemeinde  erhoben;  Gegenstand  der  Steuer
ist  der  Wertzuwachs  inländischer  Grundstücke,  der  ohne
Zutun  des  Eigentümers  entstanden  ist.  Steuerpflichtig
ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Erwerbs=  und  dem
Beräußerungspreise  bzw.  werte.  Beträgt  der  Veräußerungspreis
  bei  bebauten  Grundstüchen  nicht  über
20  000  M.,  bei  unbebauten  nicht  über  5000  Ml.,  so  bleibt
der  Eigentumsübergang  steuerfrei.  Die  Steuer  steigt
von  10%  bei  Wertsteigerungen  von  nicht  über  10%
bis  zu  30  1%  bei  Wertsteigerungen  über  290%  .  Vom
        <pb n="139" />
        6.  Gemeindeleistungen.  127

Ertrage  der  Steuer  fließen  50  %  an  das  Reich,  40%
an  die  Grundstücksgemeinde  und  10%  an  den  Bundesstaat
  als  Erhebungsgebühr.  Die  Gemeinden  dürfen  für
ihre  Bechnung  Zuschläge  erheben.

Zuwachssteuerämter  sind  in  den  revidierten  Städten
die  Stadträte  unter  Alitwirkung  gemischter  Ausschüsse,
in  gewissen  Gemeinden  die  Bürgermeister  und  Gemein
  devorstände,  im  übrigen  die  Hauptzollämter.  Gemeinden,
  deren  Behörden  als  Zuwachssteuerämter  tätig
sind,  erhalten  als  Verwaltungsgebühr  weitere  3  %.

Das  Zuwachssteueramt  prüft  die  vom  Steuerpflichtigen
eingereichte  Erklärung,  berechnet  die  Steuer  und  erteilt
den  Zuwachssteuerbescheid,  desgleichen  auf  Antrag  den
Feststellungsbescheid.  Gegen  beide  Bescheide  ist  binnen
Monatsfrist  Beschwerde  bzw.  weitere  Beschwerde  zulässig.

ch  Lustbarkeitssteuern.

Zur  Armenkasse  fließen  die  Abgaben  von  öffentlichen
Tanzmusiken,  Alusikaufführungen,  Schaustellungen  und
Lustbarkeiten  aller  Art.  Den  öffentlichen  Lustbarkeiten
stehen  die  von  Vereinen  oder  Gesellschaften  in  öffentlichen
  Schank=  und  Gesellschaftsräumen  veranstalteten
gleich.  Wenn  ein  höheres  künstlerisches  oder  wissenschaftliches
  Interesse  obwaltet,  entfällt  die  Steuerpflicht
in  der  Regel.

Zur  Feststellung  der  Abgaben  in  örtlichen  Regulativen
bedarf  es  der  Genehmigung  des  Kreis=  (Bezirks-)  Ausschusses.
  Das  Vereinsgesetz  verbietet  die  Erhebung  von
Lustbarkeitssteuern  nicht,  da  es  nur  die  polizeilichen,
nicht  aber  die  steuerrechtlichen  Schranken  beseitigt.  Eine
Art  Lustbarkeitssteuer  ist  die  Billettsteuer.

Als  Luxussteuer  käme  etwa  eine  Bedienten=  und
Equipagensteuer  in  Frage.

3.  Persönliche  Dienstleistungen.

Persönliche  Dienstleistungen  hönnen,  soweit  sie
nicht  besondere  Befähigung  voraussetzen,  von  den  Ge-
        <pb n="140" />
        128  V.  Die  Gemeinden.

meindemitgliedern  zwar  gefordert  werden,  doch  steht
jedem  Verpflichteten  hierbei  die  Stellung  eines  tüchtigen
Vertreters  frei,  auch  ist  es,  außer  in  dringenden  Not—
fällen,  gestattet,  sich  durch  Zahlung  eines  nach  den  ört—
lichen  Lohnverhältnissen  festzusetzenden  Geldbetrags  von
der  Aaturalleistung  zu  befreien.  Bei  persönlichen  Diensten
im  Interesse  der  Ortssicherheit  (Feuer=  oder  Aberschwemmungsgefahr)
  kann  die  Obrigkeit  die  Stellvertretung
ausschließen.

Auf  polizeiliche  Aufforderung  hin  muß  bei  Notständen
(Bränden,  Uberschwemmungen  u.  dgl.)  und  gewisser  Gefahr
  jedermann  Hilfe  leisten,  soweit  er  dies  ohne  erhebliche
  eigene  Gefahr  vermag.

Kommendes  Gemeindesteuerrecht.

Nach  dem  Ende  1912  verabschiedeten  Gemeindesteuergesetze,
  das  am  1.  Juli  1913  in  Kraft  treten  soll,  sind
bis  zum  1.  Januar  1915  sämtliche  Gemeindesteuerordnungen
  mit  diesem  neuen  Gesetze  in  Einklang  zu
bringen.  Es  bringt  eine  vollständige  Aeuregelung
des  Gemeindesteuerwesens  und  spricht  den  Gemeinden
  das  Becht  zu,  direkte  und  indirekte  Steuern
zur  Deckung  desjenigen  Bedarfs  zu  erheben,  der  nicht
durch  sonstige  Einnahmen  aufgebracht  wird,  d.  h.  durch
Sparkassenüberschüsse,  gewerbliche,  Berkehrs=  und  sonstige
werbende  Unternehmungen.  Die  Verwaltung  dieser
letzteren  ist  nach  Kaufmännischen  Grundsätzen  zu  führen,
d.  h.  es  müssen  mindestens  die  Ausgaben  der  Gemeinde
hierfür  einschließlich  der  Verzinsung  des  Kapitals  gedecht
werden.

Das  Gesetz  scheidet  ferner  genau  zwischen  direkten
und  indirekten  Steuern.  Direkte  Steuernt  sind  Grund-,
Gewerbe-,  Einkommen-,  Kopf-,  Vermögens=  und  Kapital-1

  Die  direkten  Steuern  sind  auf  alle  der  Besteuerung  unterworfenen
  Personen  nach  festen,  gleichartigen  Sätzen,  die  persönlichen
  direkten  Steuern  überdies  unter  Berücksichtigung  der
geringeren  Leistungsfähigkeit  der  wirtschaftlich  schwächeren  Rlassen
der  Bevölkerung  zu  verteilen.
        <pb n="141" />
        6.  Gemeindeleistungen.  129

renten-,  Wohnungs=  und  Hundesteuer;  in  direkte  Steuern
sind  Besitzwechselabgaben  und  Zuwachssteuern.  Abgaben
auf  Brennmaterial  und  Nahrungemittel,  mit  Ausnahme
von  Bier,  sind  unzulässig.

Vorgeschrieben  ist  nur  die  Erhebung  von  Grundsteuern
  und  Besitzveränderungsabgaben,  die  anderen
Steuerarten  sind  für  die  Gemeinden  also  fakultativ.

Durch  die  Grundsteuer  sind  mindestens  7,5%  des
Gesamtbedarfs  an  Steuern  zu  decken.  Die  Grundsteuer
ist  nach  dem  gemeinen  Werte  zu  erheben;  dieser  Wert
wird  durch  Schätzung  ermittelt.  Das  ist  eine  sehr  bedeutsame
  Aeuerung  des  Gesetzes.  Für  die  Land=  und
Forstwirtschaft  ist  als  gemeiner  Wert  höchstens  das
30  fache  des  bei  gehöriger  Bewirtschaftung  zu  erzielenden
Betrages  anzusetzen.  Die  Grundsteuer  wird,  wenn  kein
anderer  Maßstab  bestimmt  ist,  durch  Zuschläge  zur  staatlichen
  Grundsteuer  erhoben.

Die  allgemeine  Gewerbesteuer,  desgleichen  die
Sonderbesteuerung  von  Handelsbetrieben  ist  abgelehnt
worden,  da  diese  neben  der  Besteuerung  des  Einkommens
aus  Gewerbe=  und  Handelsbetrieb  ungerecht  erscheint.
Lediglich  die  Betriebssteuern  von  Schankwirtschaften,  Gastwirtschaften
  und  Stätten  des  Kleinhandels  mit  Branntwein
und  Spiritus  sind,  wo  sie  bestehen,  geblieben.  Ferner  ist
eine  Sondersteuer  für  Großbetriebe  im  Kleinhandel  und  von
Kleinhandelsbetrieben  mit  Filialen  verboten  worden;  indessen
  darf  hier  (also  bei  Warenhäusern,  Konsumvereinen
u.  dgl.)  ein  bestimmter  Prozentsatz  des  erzielten  Jahresumsatzes,
  jedoch  nicht  über  8%  dann  zur  Versteuerung
  herangezogen  werden,  wenn  das  wirklich  erzielte
Einkommen  hinter  diesem  Satze  zurüchbleibt.  Eine
andere  Form  der  Besteuerung  nach  dem  Unmsatze  ist
unzulässig.

Die  Besitzwechselabgabe  soll  mindestens  ein,  höchstens
  zwei  Prozent  des  Grundstüchswertes  betragen;
bis  auf  ½%  kann  sie  in  denjenigen  Gemeinden  herabgesetzt
  werden,  wo  der  Grundbesitz  im  Wege  der  Grundsteuer
  20%  und  darüber  zum  Gesamtsteuerbedarf  bei-Merkel,

  Der  Gemeindebeamte.  32.  Aufl.  9
        <pb n="142" />
        130  V.  Die  Gemeinden.

trägt,  also  hauptsächlich  in  ländlichen  Gemeinden.  Die
Gemeinden  können  beschließen,  von  juristischen  Personen
oder  Personenvereinen  eine  Besitzwechselabgabe,  auch
ohne  daß  ein  Besitzwechsel  vorliegt,  zu  erheben,
sofern  seit  dem  letzten  Besitzwechsel  oder  der  letztmaligen
Abgabe  30  Jahre  vergangen  sind.

Durch  die  Einkommensteuer  dürfen  hcchstens
85%  des  Steuerbedarfs  gedecht  werden,  die  Dechung
des  darüber  hinausgehenden  Bedarfs  ist  in  das  Ermessen
  der  Gemeinde  gestellt,  die  dabei  —  mit  Ausnahme
der  Grundsteuern  und  Besitzwechselabgaben  —  in  der
Wahl  der  Steuerarten  nicht  beschränkt  ist.  Maßgebend
sind  die  Veranlagungsgrundsätze  und  der  Tarif  der
staatlichen  Einkommensteuer;  es  muß  der  gleiche  Bruchteil
  oder  das  GEleichvielfache  in  sämtlichen  Klassen  des
Tarifs  erhoben  werden.  Abweichungen  sind  jedoch  für
die  ersten  20  Klassen  (bis  5800  M.)  zulässig,  also  etwa
Zweiteilung  einzelner  Klassen.

Die  direkten  Steuern  sind  von  denen  aufzubringen,
die  in  der  Gemeinde  einen  Wohnsitz  haben,  ein  Grundstück
  besitzen  oder  ein  Gewerbe  betreiben.  An  die
Gemeindemitgliedschaft  ist  die  Steuerpflicht
also  nicht  mehr  gebunden.  Der  Gewerbebetrieb  ist
nur  dort  steuerpflichtig,  wo  eine  Betriebsstätte  zu  seiner
Ausübung  unterhalten  wird.  Die  Begriffe  Wohnsitz
und  Betriebsstätte  sind  dieselben,  wie  im  Reichsgesetze
über  die  Doppelbesteuerung  vom  22.  März  1909.  Bei
juristischen  Personen  und  Personenvereinen  tritt  an  ihrem
Sitze,  bei  Vermögensmassen  an  dem  Ort,  wo  die  Verwaltung
  geführt  wird,  die  Steuerpflicht  ein.

Bei  mehrfachem  Wohnsitze  darf  jede  Wohnsitzgemeinde
den  Steuerpflichtigen  nach  der  Dauer  seines  tatsächlichen
  Aufenthaltes  heranziehen;  auch  im  übrigen,  insbesondere
  wenn  sich  ein  Gewerbebetrieb  über  mehrere
Gemeinden  erstrecht,  ist  die  Besteuerung  so  geregelt,
daß  eine  Doppelbesteuerung  vermieden  wird.  Die
betreffenden  Gemeinden  haben  sich  untereinander  zu
verständigen.
        <pb n="143" />
        7.  Anleihen.  131

Aichtsachsen  können  auf  die  Zeit  eines  Jahres  von
der  Einkommensteuer  freigelassen  werden.  Diese  Be—
steuerung  soll  für  Städte  die  Heranziehung  von  Fremden
erleichtern.

Kopfsteuern  sind  dort,  wo  sie  noch  bestehen,  bis  zum
1.  Januar  1918  abzuschaffen.

Diejenigen  Reichs-,  Staats-  und  Gemeindebeamten,
die  1908  in  Sachsen  oder  anderen  Bundesstaaten  an—
gestellt  waren,  bleiben  im  Genusse  des  Fünftelabzugs.

Bestimmungen,  die  mit  den  Vorschriften  des  Gemeinde—
steuergesetzes  über  Steuerpflicht,  Nachzahlungsverfahren,
Verjährung  und  Strafen  in  Widerspruch  stehen,  ver—
lieren  mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  ihre  Geltung.

7.  Anleihen.

Anleihen  werden  von  den  Gemeinden  hauptsächlich
zur  Deckung  einmaliger  großer  Ausgaben  für  Bauten
und  sonstige  Anlagen  aufgenommen,  die  für  lange  Zeit—
räume  berechnet  sind  und  deren  Vorteile  auch  späteren
Geschlechtern  zugute  kommen,  also  z.  B.  Schul=  und
Rathausbauten,  Wasserleitungen,  Errichtung  von  Gasund
  Elektrizitätswerken  u.  dgl.  Hier  erfordert  es  die
Billigkeit,  daß  die  Ausgaben  auf  möglichst  lange  Zeiträume
  verteilt,  demnach  von  den  späteren  Geschlechtern
mitgetragen  werden.  Die  Verzinsung  und  Tilgung  derartiger
  Anleihen  erstrecht  sich  auf  20,  30  und  mehr
Jahre.  Die  Aufnahme  solcher  Anleihen  bedarf  der  Genehmigung
  der  Aussichtsbehörde,  der  ein  genauer  Zinsenund
  Tilgungsplan  einzureichen  ist,  nach  welchem  die
allmähliche  Abtragung  der  aufzunehmenden  Schuld  erfolgt.
  Gleich  den  Staatsanleihen  werden  Gemeindeanleihen
  in  der  Regel  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen,
  die  auf  den  Inhaber  lauten,  aufgenommen.


9“
        <pb n="144" />
        132  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

VI.  Gemeindeverwaltung.

A.  Zusammensehung  und  Wahl  der
Gemeindevertretung.

1.  Revidierte  Städte.!1

Zur  Vertretung  der  Gemeinde  und  Verwaltung  der
Gemeindeangelegenheiten  bestehen

a)  der  Stadtrat  und

b)  die  Stadtverordneten,
das  sind  die  sog.  städtischen  Kollegien.  Durch  Ortsgesetz
können  beide  Organe  in  eins  verschmolzen  werden.  Sie
führen  in  dieser  Verbindung  den  Namen  Stadtgemeinderat.
  Der  Stadtrat  ist  das  ausführende,  die  Stadtverordneten
  sind  das  mitwirkende  und  kontrollierende  Organ
der  Gemeindeverwaltung.  Eine  andere  bindende  Beschlußfassung
  als  durch  diese  beiden  Körperschaften  ist
unstatthaft.  Versammlungen  der  Bürger  oder  Gemeindemitglieder
  in  Gemeindeangelegenheiten  sind  zwar  nicht
verboten,  dürfen  jedoch  durch  die  Gemeindeorgane  nicht
einberufen  werden.  Beschlüsse  derartiger  Bersammlungen
haben  für  die  Gemeinde  und  deren  Organe  keinerlei

bindende  Kraft.
a)  Stadtrat.

Der  Stadtrat  ist  eine  Kollegialbehörde.  Die  Zahl
der  Stadtratsmitglieder  (Stadträte)  und  der  ihnen  oder
einzelnen  von  ihnen  zu  gewährende  Gehalt  ist  durch
Ortsstatut  festzusetzen.  Der  Bürgermeister  muß  überall
besoldet  sein.  In  jeder  revidierten  Stadt  muß  mindestens
ein  Ratsmitglied  die  Fähigkeit  zum  Richteramte  besitzen,
  denn  eine  gründliche  juristische  Bildung  ist  zur

1  Zurzeit  81.
        <pb n="145" />
        1.  Revidierte  Städte.  a)  Stadtrat.  133

Handhabung  der  obrigkeitlichen  Gewalt  und  der  Ortspolizei,
  die  sich  oft  sehr  der  richterlichen  Tätigkeit  nähert,
unentbehrlich.  Durch  Ortsgesetz  ist  zu  bestimmen,  für
welche  anderen  Stadtratsmitglieder  eine  besondere  Befähigung
  (z.  B.  technische  bei  Stadtbauräten)  zu  verlangen
  ist.  Die  Wahl  des  Bürgermeisters,  oder  wo
deren  mehrere  sind,  die  des  ersten,  findet  in  gemeinschaftlicher
  Sitzung  des  Stadtrats  und  der  Stadtverordneten
statt,  die  zu  diesem  Zweche  zu  einem  einzigen  Wahlkollegium
  zusammentreten.  Die  Wahl  der  übrigen  Natsmitglieder
  (auch  eines  zweiten  und  dritten  Bürgermeisters)
  steht  den  Stadtverordneten  zu.  Zu  einer  gültigen
  Wahl  ist  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stimmen
für  den  Erwählten  erforderlich,  und  nur  wenn  diese  bei
zweimaliger  Abstimmung  nicht  erlangt  wird,  ist  zur
engeren  Wahl  zwischen  den  beiden  Personen  zu  verschreiten,
  auf  die  beim  zweiten  Wahlgange  die  meisten
Stimmen  gefallen  waren.  Im  Falle  der  Stimmengleichheit
  entscheidet  für  die  Zulassung  zur  engeren
Wahl  das  Los.  Tritt  bei  letzterer  selbst  Stimmengleichheit
  ein,  so  ist  eine  nochmalige  Abstimmung  in  einer
andern  Sitzung  innerhalb  acht  Tagen  vorzunehmen,  bei
der  dann  im  Falle  abermaliger  Stimmengleichheit  ebenfalls
  das  Los  entscheidet.

Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  seines  Stellvertreters
bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Bestätigung  des  Kreishauptmanns.
  Letztere  kann  —  aber  nur  nach  Gehör
des  Kreisausschusses  —  versagt  werden.  Das  Wahlkollegium
  kann  dann  innerhalb  14  Tagen  auf  Entscheidung
  des  Ministeriums  des  Innern  antragen.  Wird
nach  Verwerfung  einer  Wahl  auch  der  hierauf  vorzunehmenden
  zweiten  Wahl  die  Bestätigung  versagt,  so
ist  das  Ministerium  des  Innern  befugt,  die  erledigte
Stelle  provisorisch,  bis  eine  geeignete  Wahl  erfolgt,  auf
Kosten  der  Stadtgemeinde  verwalten  zu  lassen.

Alle  besoldeten  Ratsmitglieder  werden  auf  Lebenszeit
angestellt.  Es  kann  jedoch  durch  Ortsgesetz  vorgeschrieben
  werden  —  und  das  ist  allgemein  der  Fall  —,  daß
        <pb n="146" />
        134  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

diese  Wahl  zunächst  auf  6  oder  auf  12  Jahre  erfolge.
Erst  die  Wiederwahl  gilt  dann  auf  Lebenszeit.  Wird
ein  auf  Zeit  gewähltes  besoldetes  Ratsmitglied  nicht
wiedergewählt,  so  ist  ihm  die  Hälfte  seines  seitherigen
Diensteinkommens  als  Pension  zu  gewähren.  Die  An—
nahme  der  Wahl  zum  besoldeten  Ratsmitgliede  hängt
vom  freien  Willen  des  Gewählten  ab,  während  zur
Annahme  der  Wahl  zum  unbesoldeten  Ratsmitgliede
(desgleichen  Gemeindeältesten  und  Gemeinderatsmitgliede)
eine  gesetzliche  Verpflichtung  besteht.  Zur  Ablehnung
berechtigen  hier  nur:  Alter  über  60  Jahre,  mißliche
Gesundheitsverhältnisse,  längere  Ortsabwesenheit,  Be—
kleidung  eines  andern  Gemeindeamtes  usw.

Jedes  Mitglied  des  Stadtrats  muß  vor  Antritt  des
Amtes  das  Bürgerrecht  mit  voller  Stimmberechtigung
erlangt  haben  (S.  115).  Vom  Erfordernisse  des  zweijährigen
  Wohnsitzes  im  Gemeindebezirke  kann  hierbei
jedoch  abgesehen  werden.

Zur  Unterstützung  des  Stadtrats  können  nach  ortsgesetzlicher
  Bestimmung

gemischte  ständige  Ausschüsse,  und
Bezirksvorsteher
bestellt  werden.

Die  gemischten  Ausschüsse  werden  aus  einem  oder
mehreren  Ratsmitgliedern  und  einer  Anzahl  von  Stadtverordneten
  oder  anderen  zu  Stadtverordneten  wählbaren
  Bürgern  zusammengesetzt.  Die  Natemitglieder
werden  vom  Stadtrate,  die  übrigen  Ausschußmitglieder
von  den  Stadtverordneten  ernannt.  Den  Vorsitz  führt
stets  ein  vom  Stadtrate  bezeichnetes  Ratsmitglied.  Die
Beschlüsse  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.  Die  Ausschüsse
  führen  ihre  Geschäfte  in  Unterordnung  unter  den
Stadtrat.  Sie  werden  in  der  Regel  nur  zur  Vorprüfung
und  Begutachtung  eines  bestimmten  Verwaltungszweiges
bestellt  (Ausschuß  für  Sparkassen-,  Armen=  und  Bauwesen,
  Steuern,  Schulen  usw.).  Insoweit  ihnen  ausnahmsweise
  das  Recht  selbständiger  Verfügungen  übertragen
  wird,  stehen  ihnen  die  Rechte  einer  Behörde  zu.
        <pb n="147" />
        1.  Revidierte  Städte.  b)  Stadtverordnete.  135

Eine  Stadt  kann  ferner  zur  Erleichterung  der  Ver—
waltung  in  Bezirke  geteilt  und  es  können  dann  für
diese  besondere  Bezirksvorsteher  vom  Stadtrate  auf
Vorschlag  der  Stadtverordneten  bestellt  werden.

Die  Bezirksvorsteher  haben  den  Stadtrat  bei  der
städtischen  Berwaltung  zu  unterstützen  und  seinen  Anordnungen
  nachzugehen.  Insoweit  ihnen  für  ihre  Tätigkeit
  eine  allgemeine  Instruktion  erteilt  wird,  bedarf
diese  der  Zustimmung  der  Stadtverordneten.

Die  Amter  der  Bezirksvorsteher  und  Ausschußmitglieder
sind  unentgeltliche  Ehrenämter.  Weitere  Bestimmungen
über  die  Bezirkseinteilung  und  die  Bezirksvorsteher,
sowie  über  die  Wirksamkeit  der  Ausschüsse  sind  durch
Ortsstatut  zu  treffen.

Zur  Bestellung  von  außerordentlichen,  nicht  ständigen
  Ausschüssen  ist  die  Ubereinstimmung  zwischen
Stadtrat  und  Stadtverordneten  erforderlich.

b)  Stadtverordnete.

Das  Amt  der  Stadtverordneten  ist  ein  unentgeltliches
Ehrenamt,  das  nur  aus  bestimmten  gesetzlichen  Gründen
(ogl.  S.  134,  unbesoldete  Stadträte)  abgelehnt  werden
darf.  Uber  das  Vorhandensein  solcher  Ablehnungsgründe
entscheiden  zunächst  die  Stadtverordneten,  im  Falle  einer
gegen  ihren  Ausspruch  erhobenen  Einwendung  die  Aufsichtsbehörde.
  Offentliche  und  Hofbeamte,  Geistliche,
Lehrer  an  öffentlichen  Schulen  und  aktive  Miilitärs
bedürfen  zur  Annahme  der  Wahl  der  Genehmigung
ihrer  Vorgesetzten.  Ohne  erhebliche,  im  Wesen  des
Amtes  beruhende  Gründe,  die  dem  Stadtrate  mitzuteilen
sind,  darf  diese  Genehmigung  nicht  verweigert  werden.
Ungerechtfertigte  Weigerung,  das  Amt  eines  Stadtverordneten
  anzunehmen  oder  fortzuverwalten,  zieht  auf
Antrag  der  Stadtverordneten  Bestrafung  durch  den
Stadtrat  nach  sich.

Die  Zahl  der  Stadtverordneten  ist  ortsgesetzlich
festzusetzen,  sie  soll  nicht  unter  neun  Mitglieder  be-
        <pb n="148" />
        136  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

tragen.  Von  den  Stadtverordneten  muß  mindestens
die  Hälfte  mit  Wohnhäusern  im  Stadtbezirk  ansässig
sein.  Das  Aähere  über  die  Zahl  der  ansässigen  und
die  Anzahl  der  unansässigen  Mitglieder  ist  ortsgesetzlich
festzusetzen.

Den  Stadtverordneten  wird  meist  eine  angemessene
Anzahl  von  Ersatzmännern  beigegeben,  die  bei  außerordentlichem
  Ausscheiden,  sowie  bei  Behinderung  einzelner
  ordentlicher  Alitglieder  an  deren  Stelle  einzutreten
  haben.

Die  Wahl  der  Stadtverordneten  und  Ersatzmänner
erfolgt  direkt  durch  die  Bürgerschaft.  Stimmberechtigt
sind  alle  Bürger  (S.  115),  mit  Ausnahme  der  Frauen
und  der  bescholtenen  Personen.  Die  Stimmberechtigung
ruht  bei  Armenunterstützung,  Konkurs,  Amtsentsetzung,
Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  strafgerichtlicher
Untersuchung,  Strafverbüßung  wegen  Verbrechen  und
schweren  Vergehen,  Polizeiaufsicht,  Steuerrüchständen,
Verlust  der  Selbständigkeit.  Zweifel  über  den  Besitz
der  Stimmberechtigung  sind  zunächst  vom  Stadtrate  zu
entscheiden.  Das  Stimmrecht  ist  in  Person  auszuüben;
niemand  darf  ein  mehrfaches  Stimmrecht  in  einer  und
derselben  Stadt  ausüben.

Die  Wählbarkeit  steht  allen  stimmberechtigten  Bürgern
zu,  die  im  Stadtbezirke  ihren  wesentlichen  Wohnsitz
haben.  Die  Mitglieder  des  Stadtrats,  sowie  besoldete
Gemeindebeamte  Bönnen  nicht  zugleich  Stadtverordnete
sein.

Die  Vorbereitung  und  Leitung  der  Wahl  steht  dem
Stadtrate  zu.  Für  die  Wahlen  sind  Listen  der  Stimmberechtigten,
  sowie  der  Wählbaren  aufzustellen,  die  vor
jeder  Wahl  den  Stadtverordneten  mitzuteilen  sind  und
mindestens  14  Tage  lang  zur  Einsicht  ausliegen  müssen.
Bis  zum  Ende  des  siebenten  Tages  nach  der  Auslegung
steht  jedem  Beteiligten  frei,  gegen  die  Wahlliste  beim
Stadtrate  Einspruch  zu  erheben.  Uber  den  Einspruch
entscheidet  der  Stadtrat  vor  Schluß  der  Liste  und  berichtigt
  diese  im  gegebenen  Falle.
        <pb n="149" />
        1.  Revidierte  Städte.  b)  Stadtverordnete.  137

Über  Rekurse  gegen  die  Entschließung  des  Stadtrats
entscheidet  der  Kreishauptmann  mit  dem  Kreisausschusse.

Die  Wahl  ist  unter  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes
der  Abstimmung  mindestens  sieben  Tage  vorher  im
Amtsblatte  bekanntzumachen.  Die  Wahl  erfolgt  durch
Stimmzettel,  die  bei  der  Abgabe  uneröffnet  von  den
Wählern  persönlich  in  ein  verschlossenes  Behältnis  zu
legen  sind.  Auf  den  Stimmzetteln  sind  die  zu  Wählenden
  so  zu  bezeichnen,  daß  über  ihre  Person  kein  Zweifel
übrigbleibt.  Insoweit  Stimmzettel  dieser  Vorschrift  nicht
entsprechen  oder  Namen  Aichtwählbarer  enthalten,  sind
sie  ungültig.  Werden  zuviel  oder  zuwenig  Namen  auf
einem  Stimmzettel  gefunden,  so  wird  hierdurch  zwar  seine
Gültigkeit  nicht  aufgehoben,  es  sind  aber  die  letzten
darauf  überzähligen  Namen  als  nicht  beigefügt  zu  betrachten.
  Durch  Ortsgesetz  kann  zum  Zwecke  der  Wahl
der  Gemeindebezirt  in  mehrere  Wahlbezirke  geteilt,
auch  vorgeschrieben  werden,  daß  die  Wahl  nach  gewissen
  Klassen  der  Bürgerschaft  (etwa  nach  Maßgabe
der  von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Gemeindesteuern)
erfolge.

Abgesehen  von  besonderen  ortsgesetzlichen  Vorschriften
entscheidet  bei  der  Wahl  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen
  gültigen  Stimmen,  d.  h.  es  sind  diejenigen
Personen  als  gewählt  anzusehen,  die  im  ganzen  Stadtbezirte
  die  meisten  abgegebenen  gültigen  Stimmen  erhalten
  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das
Los.  Wird  von  dem  Erwählten  die  Wahl  abgelehnt
oder  ergibt  sich  seine  Aichtwählbarkeit,  so  tritt  ein  Ersatzmann,
  und  wo  solche  nicht  vorhanden  sind,  derjenige
an  seine  Stelle,  der  die  nächsthohe  Stimmenzahl  erhalten
  hat.

Einwendungen  gegen  das  Wahlverfahren  müssen
binnen  drei  Wochen  nach  der  Stimmenauszählung  beim
Stadtrate  oder  der  Kreishauptmannschaft  angebracht
werden.  Der  Kreishauptmann  entscheidet  darüber  und
kann  die  Wahl  für  ungültig  erklären.

Sind  Reine  Ersatzmänner  vorhanden,  so  ist  eine  Er-
        <pb n="150" />
        138  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

gänzungswahl  vorzunehmen,  falls  die  Zahl  der  Stadt—
verordneten  durch  außerordentliches  Ausscheiden  in  der
Zahl  der  Ansässigen  oder  der  Unansässigen  unter  /4
finkt.  Für  diese  Ersatzwahl  ist  die  bei  der  letzten  ordentlichen
  Wahl  aufgestellte  Liste  maßgebend.  Die  Gewählten
  haben  ihr  Amt  nur  bis  zur  nächsten  ordentlichen
  Wahl  zu  bekleiden.

Von  den  Stadtverordneten  und  deren  Ersatzmännern
ist  der  dritte  Teil  alljährlich  oder  mindestens  nach  je
zwei  Jahren  (was  durch  Ortsgesetz  zu  bestimmen  ist)
durch  Aeuwahl  zu  ersetzen,  dergestalt,  daß  jedesmal
das  zuerst  gewählte  Drittel  austritt,  ev.  aber  das  Los
entscheidet.  Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder
wählbar.

Wer  die  Stimmberechtigung  oder  Wählbarkeit  verliert
  (durch  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  usw.)  hat
ebenso,  wie  wenn  sich  später  ergibt,  daß  er  sie  schon  zur
Zeit  der  Wahl  nicht  besessen  hat,  aus  den  Stadtverordneten
  auszuscheiden.  Die  Gültigkeit  vorher  gefaßter
Beschlüsse  wird  jedoch  durch  die  Mitwirkung  solcher
Personen  nicht  beeinträchtigt.

2.  Nichtrevidierte  Städte.]

In  den  nichtrevidierten  Städten  sind  Stadtrat  und
Stadtverordnete  für  alle  Geschäfte,  die  nicht  dem  Stadtrate
  allein  bzw.  dem  Bürgermeister  übertragen  sind,  als

Stadtgemein  derat

in  ein  Ganzes  verschmolzen.

Der  Stadtrat  besteht  aus  einem  besoldeten  Bürgermeister
  und  dessen  Stellvertreter.  Er  ist  also  keine
kollegiale  Behörde,  denn  zu  einer  solchen  gehört  die
Alöglichkeit  einer  Mehrheitsbeschlußfassung  durch  mindestens
  drei  Mitglieder.  Indessen  können  dem  Bürgermeister
  zur  Unterstützung  noch  eins  oder  mehrere  Rats-1

  Zurzeit  63.
        <pb n="151" />
        3.  Landgemeinden.  139

mitglieder  beigegeben  werden.  Das  Aähere  hierüber  ist
im  Ortsgesetze  zu  bestimmen.  Juristische  oder  besondere
wissenschaftliche  Bildung  ist  für  den  Bürgermeister  einer
nichtrevidierten  Stadt  nicht  erforderlich,  Kann  aber  ortsgesetzlich
  vorgeschrieben  werden.

Die  Wahlen  der  Stadtratsmitglieder  erfolgen  durch
den  Stadtgemeinderat,  und  zwar,  wenn  nicht  ausdrüchklich
  auf  längere  bzw.  Lebenszeit,  auf  sechs  Jahre.

Die  Wahl  des  Bürgermeisters  und  der  zu  seiner
Stellvertretung  bei  Handhabung  der  Ortspolizei  berufenen
  Stadtratsmitglieder  bedarf  zu  ihrer  Gültigkeit
der  Bestätigung  durch  den  Amtshauptmann.  Diese  kann
nach  Gehör  des  Bezirksaueschusses  versagt  werden.  Dem
Stadtgemeinderat  steht  jedoch  frei,  innerhalb  14  Tagen
gegen  einen  solchen  Beschluß  auf  Entscheidung  des
Ministeriums  des  Innern  anzutragen.  Wird  nach  Verwerfung
  einer  Wahl  auch  der  hierauf  vorzunehmenden
zweiten  Wahl  die  Bestätigung  versagt,  so  ist  der  Kreishauptmann
  befugt,  die  erledigte  Stelle  provisorisch  bis
dahin,  daß  eine  geeignete  Wahl  erfolgt,  auf  Kosten  der
Stadtgemeinde  verwalten  zu  lassen.  Für  das  Wahlverfahren,
  die  Wählbarkeit,  Pflicht  zur  Annahme  der
Wahl  usw.  gelten  dieselben  Bestimmungen,  wie  in  revidierten
  Städten  (S.  133  ff.).

Die  entsprechenden  Vorschriften  der  Revidierten  Städteordnung
  finden  auch  Anwendung  auf  die  Wahl  der
Stadtverordneten.  Aur  ist  in  nichtrevidierten  Städten
kein  Stadtverordnetenvorsteher  zu  wählen,  da  die  Stadtverordneten
  hier  nicht  als  selbständiges  Kollegium,  sondern
im  Stadtgemeinderate  tätig  werden,  dem  der  Bürgermeister
  vorsteht.

3.  Landgemeinden.)

Das  zur  Vertretung  der  Gemeinde  und  Verwaltung
der  Gemeindeangelegenheiten  berufene  Organ  ist  der  aus
dem  Gemeindevorstande,  einem  oder  mehreren  Ge-1

  Zurzeit  3018.
        <pb n="152" />
        140  VI.  Gemeindeverwaltung.  A.  Zusammensetzung  usw.

meindeältesten,  sowie  einer  Anzahl  von  Gemeinde—
vertretern  gebildete  Gemeinderat.  In  kleinen  Ge—
meinden,  wo  nicht  mehr  als  25  ansässige  Gemeinde—
mitglieder  vorhanden  sind,  fallen  die  Gemeindevertreter
weg  und  an  ihre  Stelle  treten  sämtliche  ansässige  stimm—
berechtigte  Gemeindemitglieder  sowie  Vertreter  der  unansässigen
  —  deren  Zahl  ortsgesetzlich  festzusetzen  ist,
jedoch  den  dritten  Teil  der  ansässigen  nicht  überschreiten
darf  —  zur  Gemeindeversammlung  unter  dem  Gemeindevorstande
  zusammen.

Die  Gemeindevertreter  werden  von  den  stimmberechtigten
  Gemeindemitgliedern  aus  den  wählbaren
Gemeindemitgliedern  in  direkter  und  geheimer  Wahl
von  den  Klassen  der  Ansässigen  und  Unansässigen  gewählt.
  Das  Stimmrecht  steht  nur  denen  zu,  die  über
25  Jahre  alt  und  im  Gemeindebezirk  entweder  ansässig
oder  seit  mindestens  zwei  Jahren  wesentlich  wohnhaft  sind.
Auch  ansässige  Frauenspersonen  sind  stimmberechtigt;  bei
verheirateten  wird  ihr  Stimmrecht  durch  den  Ehemann
ausgeübt,  der  dann  aber  persönlich  nicht  stimmen  darf.

Zu  Gemeindevertretern  wählbar  sind  nur  männliche
ansässige  Gemeindemitglieder,  die  stimmberechtigt  sind;
ausgenommen  sind  auch  hier  die  Gemeindebeamten.  Die
Zahl  der  unansässigen  Gemeindevertreter  soll  nicht  mehr
als  ¼  der  Gesamtzahl  der  Gemeindevertreter  betragen.

Das  Amt  der  Gemeindevertreter  ist  ein  unentgeltliches
Ehrenamt,  zu  dessen  Annahme  jedes  wählbare  Gemeindemitglied
  verpflichtet  ist.

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.  Aller  zwei  Jahre
scheidet  ein  Drittel  aus  und  ist  durch  Neuwahl  zu  ersetzen;
  die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Der  Gemeindevorstand  stellt  die  Wahllisten  auf  und
leitet  die  Wahl,  für  die  im  ganzen  die  gleichen  Vorschriften
  wie  für  Stadtverordnetenwahlen  gelten  (S.  136  ff.).

Der  Gemeindevorstand  und  die  Gemeindeältesten
  werden  vom  Gemeinderate  bzw.  der  Gemeindeversammlung
  gewählt,  und  zwar  aus  den  stimmberechtigten,
  zu  Gemeindevertretern  wählbaren  Gemeindemit-
        <pb n="153" />
        B.  Wirkungskreis  der  Gemeindevertretung.  141

gliedern.  Wegen  der  Ablehnungsgründe  vgl.  S.  134.
Die  Voraussetzungen  einer  gültigen  Wahl  sind,  daß
mindestens  zwei  Drittel  der  zur  Zeit  der  Wahl  dem
Gemeinderate  angehörenden  Mitglieder  an  der  Wahl
teilnehmen  und  die  Mehrheit  aller  abgegebenen  Stim—
men  sich  auf  den  zu  Wählenden  vereinigt.  Die  Wahl
erfolgt  —  falls  nicht  ausdrücklich  auf  längere  Zeit  —
auf  sechs  Jahre.  Die  Wahl  des  Gemeindevorstandes
und  der  ihn  in  der  Handhabung  der  Ortspolizei  vertretenden
  Gemeindeältesten  bedarf  der  Bestätigung  des
Amtshauptmannes.  Sie  kann  nach  -Gehäör  des  Bezirksausschusses
  versagt  werden;  wird  auch  die  hierauf  vorzunehmende
  zweite  Wahl  nicht  bestätigt,  so  kann  der
Kreishauptmann  die  Stelle  bis  zum  Zustandekommen
einer  gültigen  Wahl  auf  Rosten  der  Gemeinde  verwalten
  lassen.  Die  Novelle  zur  Revidierten  Landgemeindeordnung
  vom  4.  Juli  1912  enthält  „Sondervorschriften
für  größere  Landgemeinden“".  Aach  diesen  können
große  Gemeinden  ein  Gemeindebürgerrecht  einführen,
den  unansässigen  Gemeindemitgliedern  eine  vermehrte
Vertretung  (1½3  oder  ½)  einräumen  u.  a.  m.  Die  Gemeindekassen
  sind  regelmäßig  durch  Sachverständige  zu
prüfen;  die  Zuständigkheit  des  Gemeindevorstands  ist
erweitert;  er  soll  in  der  Regel  berufsmäßiger  Gemeindebeamter
  sein,  seine  Strafbefugnis  wird,  wie  bei  den
Bürgermeistern  nichtrevidierter  Städte,  auf  75  M.  erhöht.



B.  Wirkungskreis  und  Geschäftsführung
  der  Gemeindeverkrekung.
1.  Revidierte  Städte.

a)  Stadtrat.

Dem  Stadtrate  steht  die  Vertretung  der  Gemeinde
sowohl  gegenüber  den  einzelnen  Gemeindemitgliedern
        <pb n="154" />
        142  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

als  auch  nach  außen,  die  Verwaltung  der  Gemeinde—
angelegenheiten  und  die  obrigkeitliche  Gewalt  im  Ge—
meindebezirke  zu.

Der  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt
den  Stadtrat  und  namens  desselben  die  Stadtgemeinde;
der  Stadtrat  wird  insoweit  also  nicht  selbst,  d.  h.  nicht
in  der  Gesamtheit  seiner  Mitglieder,  sondern  durch  seinen
Vorsteher  tätig.  Der  Bürgermeister  hat  den  ganzen
Geschäftsgang  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.  Für
Fälle  seiner  Behinderung  ist  im  voraus  ein  Stellvertreter
zu  bestellen.

Wenn  für  die  Stadtgemeinde  BRechte  aufgegeben  oder
bleibende  Verbindlichkeiten  übernommen  werden  sollen,
ist  jedoch  die  Erklärung  des  Bürgermeisters  im  Namen
des  Stadtrates  nicht  genügend,  sondern  es  ist  die  Zustimmung
  der  Stadtverordneten  —  auf  Urkunden  durch
Mitunterschrift  des  Stadtverordnetenvorstehers  —  nachzuweisen.


Der  Stadtrat  hat  als  Organ  der  Gemeinde  insbesondere
  das  Gemeindevermögen  und  die  Gemeindeanstalten
  zu  verwalten  und  den  Stadtverordneten  darüber
  Rechenschaft  abzulegen,  er  hat  die  Verteilung  der
Gemeindeabgaben  und  sonstigen  Gemeindeleistungen  vorzunehmen
  bzw.  diese  einzutreiben.  Hinsichtlich  der  Geschäftsführung
  bei  der  Gemeindeverwaltung  ist  der  Stadtrat
  der  Stadtgemeinde  —  den  Stadtverordneten  —  verantwortlich.


Der  Stadtrat  ist  aber  auch  als  untere  Verwaltungsbehörde
  das  örtliche  Organ  der  Staats=  und  Bezirksverwaltung,
  soweit  nicht  andere  Behörden  dazu
bestimmt  sind.  Als  Organ  des  Staates  ist  der  Stadtrat
  für  die  Beobachtung  der  Gesetze  und  die  Ausführung
  der  ihm  als  Obrigkeit  obliegenden  Geschäfte  der
Staatsregierung  —  nicht  der  Stadtgemeinde  (Stadtverordneten)
  —  verantwortlich.

Dies  zeigt  sich  besonders  bei  der  Ausübung  der  Ortspolizei.
  Dem  Stadtrate  steht  nämlich  neben  den  vorerwähnten
  Geschäften  auch  die  Verwaltung  der  gesamten
        <pb n="155" />
        1.  Revidierte  Städte.  a)  Stadtrat.  143

Ortspolizei  unter  Aussicht  der  Staatsregierung  zu.
Es  hat  jedoch  die  Verwaltung  der  Sicherheitspolizei,
dafern  nicht  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung
der  Kreishauptmannschaft  eine  andere  Einrichtung  getroffen
  —  also  ein  besonderes  Polizeiamt  geschaffen
bzw.  ein  Stadtrat  mit  der  Stadtpolizeiverwaltung  beauftragt
  —  wird,  unter  persönlicher  Leitung  und  Verantwortung
  des  Bürgermeisters  zu  erfolgen.  In  Dresden
  übt  eine  Staatsbehörde,  die  Kgl.  Polizeidirektion,
die  Sicherheitspolizei  aus.  Das  Ministerium  des  Innern
kann  aus  Gründen  des  allgemeinen  Wohles  oder  der
öffentlichen  Sicherheit,  desgleichen  wegen  ungenügender
Geschäftsführung  die  Verwaltung  der  Ortspolizei,  im
letzteren  Falle  auf  Kosten  der  Gemeinde,  ganz  oder  teilweise
  einer  anderen  Behörde  vorübergehend  übertragen.
Hieraus  erhellt,  daß  die  Polizeigewalt  als  staatliches
Hoheitsrecht  dem  Stadtrate  zur  Ausübung  innerhalb  des
Gemeindebezirks  nur  widerruflich  vom  Staate  überlassen
ist.  Die  Polizeigewalt  beruht  also  nicht  auf  dem  Selbstverwaltungsrechte
  der  Gemeinden.

Zum  Zwecke  der  ihm  obliegenden  Geschäftsführung
hat  der  Stadtrat  die  erforderlichen  Unterbeamten  anzustellen.
  Durch  Ortsgesetz  Kkann  bestimmt  werden,  daß
den  Stadtverordneten  bei  der  Wahl  der  für  die  Vermögensverwaltung
  bzw.  für  die  städtischen  Einnahmen
  anzustellenden  Unterbeamten  ein  Widerspruchsrecht
zusteht.

Den  Aufwand,  der  durch  die  dem  Stadtrate  übertragene
  Geschäftsführung  entsteht,  hat  die  Stadtgemeinde
zu  bestreiten.

Der  Stadtrat  hat  Begulative  oder  sonstige  allgemeine
Anordnungen  in  polizeilichen  Angelegenheiten,  die  mehr
als  die  bloße  Ausführung  gesetzlicher  Vorschriften  enthalten,
  sofort  bei  ihrem  Erlasse  zur  Kenntnis  des  Kreishauptmanns
  zu  bringen.  Dasselbe  gilt  bei  deren  Abänderung
  oder  Aufhebung.  Vor  Erlaß  solcher  allgemeiner
  polizeilicher  Regulative  sind  die  Stadtverordneten
mit  ihrem  Gutachten  zu  hören.
        <pb n="156" />
        144  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

b)  Stadtverordnete.

Die  Tätigkeit  der  Stadtverordneten  ist  teils  eine
mitwirkende,  teils  eine  überwachende;  eine  Vertretung
der  Stadtgemeinde  steht  ihnen  nur  dem  Stadtrate  gegen—
über,  nicht  nach  außen  zu.  Die  Stadtverordneten
wählen  die  Mitglieder  des  Stadtrats  und  überwachen
die  dem  Stadtrate  obliegende  Gemeindeverwaltung.  Zu
diesem  Zwecke  haben  sie  die  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen
  zu  prüfen  und  nach  Erledigung  der  hiergegen
  etwa  zu  ziehenden  Erinnerungen  richtigzusprechen
und  können  die  einschlägigen  Akten,  Rechnungen  und
sonstigen  Schriften  des  Stadtrates  und  des  städtischen
Archivs  einsehen.  Auch  unaufgefordert  haben  sie  Beschwerden,
  Wahrnehmungen  und  Vorschläge  zum  Besten
der  Stadtgemeinde  an  den  Stadtrat  gelangen  zu  lassen
und  von  ihm  Eröffnung  der  hierauf  gefaßten  Entschließung,
  sowie  Angabe  der  Gründe  dafür  zu  erfordern,
  ja  sie  dürfen  sich  im  Interesse  der  Stadtgemeinde
unmittelbar  an  die  höheren  Behörden  wenden.  Ihrer
Zustimmung  bedarf  es  —  und  zwar  derart,  daß  ohne
diese  die  betreffenden  Beschlüsse  des  Stadtrats  wirkungslos
  bleiben  —

zur  Errichtung  oder  Abänderung  des  Ortsgesetzes,
überhaupt  zu  allen  ortsgesetzlichen  Bestimmungen;  zur

Anderung  des  Gemeindebezirks;

zur  Feststellung  oder  Abänderung  des  Haushaltsplanes
  der  Gemeinde  und  zur  Verminderung  des

Stadtvermögens  oder  Veränderung  seiner  Bestandteile;

zur  Erwerbung  oder  Veräußerung  von  Grundstüchen
  und  Gerechtsamen  für  die  Stadtgemeinde;

zur  Ubernahme  bleibender  Verbindlichkeiten  auf
diese  sowie  zur  Vermehrung  der  Gemeindeschulden

(städtische  Anleihen  usw.);

zur  Auflegung  neuer  Gemeindeleistungen  und  Feststellung
  des  Anlagefußes;

zu  allen  Beschlüssen  über  Bewirtschaftung  von
Gemeindegrundstücken  oder  -anstalten  oder  über  Be-
        <pb n="157" />
        1.  Revidierte  Städte.  b)  Stadtverordnete.  145

nutzung  von  Gerechtsamen,  die  eine  Veränderung

der  bisherigen  Wirtschafts=  oder  Autzungsweise  be—

zwecken;
zur  Eingehung  von  Prozessen  und  zum  Abschlusse
von  Vergleichen,  sobald  der  Streitgegenstand  über

150  M.  an  Wert  ansteigt,  es  sich  auch  nicht  bloß

um  Geltendmachung  unbezweifelter  Rechte,  z.  B.  um

die  Eintreibung  rückständiger  Zinsen  usw.,  handelt;
zu  Erlassen,  mit  Ausnahme  von  Strafgeldern  und

Kosten  und,  soweit  nicht  dem  Stadtrate  eine  weiter—

gehende  Befugnis  ausdrücklich  eingeräumt  wird,  zur

Verleihung  des  Ehrenbürgerrechtes;

zum  Verzicht  auf  Bürgernutzungen;
zu  allgemeinen  Instruktionen  der  Bezirksvorsteher,
zur  Gestattung  von  AMebenerwerbszweigen  besoldeter

Ratsmitglieder  (Rechtsanwaltschaft  u.  dgl.).

In  Privatangelegenheiten  haben  die  Stadtverordneten
kkeine  Anträge  oder  Beschwerden  anzunehmen,  sondern
diese,  wenn  sie  dennoch  an  sie  gelangen,  sofort  ab=  und
an  die  zuständige  Behörde  zu  verweisen.

In  allen  Angelegenheiten,  in  denen  die  Beschlußfassung
dem  Stadtrate  mit  den  Stadtverordneten  gemeinsam
zusteht,  Kkann  im  einzelnen  Falle  von  jedem  der  beiden
Kollegien  der  Antrag  auf  gemeinsame  Sitzung  gestellt
werden;  einem  solchen  Antrage  hat  das  andere  Kollegium
stattzugeben.  Die  Beratung  findet  dann  gemeinschaftlich
  unter  Leitung  des  Bürgermeisters,  die  Abstimmung
jedoch  gesondert  statt.  Uber  Meinungsverschiedenheiten,
die  auch  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  nicht  behoben
werden  können,  entscheidet  die  Aussichtsbehörde;  Aäheres
vgl.  8  112  Rev  StO.  Die  Stadtverordneten  wählen
aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsteher  und  einen  oder  mehrere
Stellvertreter  für  ihn,  bestellen  auch  die  erforderlichen
Schriftführer.  Der  Vorsteher  beruft  und  leitet  die
Sitzungen,  die  er  auch  zu  schließen  berechtigt  ist.  Die
Sitzungen  sind  in  der  Regel  öffentlich.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit
von  ⅝,  in  den  Orten  aber,  wo  keine  Ersatzmänner  vor-Mernel,

  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  10
        <pb n="158" />
        146  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

handen  sind,  von  mehr  als  der  Hälfte  aller  Mitglieder
erforderlich.  Hat  wegen.  Mangels  der  beschlußfähigen
Anzahl  in  zwei  aufeinander  folgenden  Sitzungen  die  Beschlußfassung
  unterbleiben  müssen,  so  Kann  in  der  anzuberaumenden
  anderweiten  Sitzung  ohne  Büchsicht
auf  die  Zahl  der  Erschienenen  Beschluß  gefaßt  werden.
Es  muß  jedoch  auf  diese  Bestimmung  bei  der  Einberufung
  der  anderweiten  Sitzung  ausdrücklich  verwiesen
  werden.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  ist  die
Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  erforderlich,  bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.


Werden  durch  einen  Beratungsgegenstand  die  besonderen
  Privatinteressen  einzelner  Stadtverordneter  berührt,
  so  haben  diese  sich  der  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung
  und  Beratung  zu  enthalten.

Der  Stadtrat  ist  berechtigt,  durch  eins  oder  mehrere
seiner  Mitglieder  an  den  Sitzungen  und  Beratungen  der
Stadtverordneten  teilzunehmen.  Zu  diesem  Behufe  sind
ihm  die  Gegenstände  der  Beschlußfassung  in  der  Regel
am  Tage  vor  der  Sitzung  mitzuteilen.  So  oft  die  Stadtverordneten
  es  wünschen,  ist  zu  ihren  Sitzungen  ein  Natsmitglied
  abzuordnen.

Dem  Stadtrate  ist  von  allen  Beschlüssen  der  Stadtverordneten
  alsbald  durch  beglaubigte  Abschrift  der  Protokolle
  oder  Vorlegung  der  Originale  Kenntnis  zu  geben.
Die  Ausführung  der  von  den  Stadtverordneten  gefaßten
Beschlüsse  steht  in  der  Regel  dem  Stadtrate  zu.  Beschlüssen,
  die  die  gesetzlichen  Befugnisse  der  Stadtverordneten
  überschreiten  oder  sonst  den  Gesetzen  zuwiderlaufen,
  ist  die  Ausführung  zu  versagen.  Die  deshalb
vom  Stadtrate  beanstandeten  Beschlüsse  dürfen  auch
von  den  Stadtverordneten  nicht  ausgeführt  werden;
ihr  Vorsteher  ist  zunächst  hierfür  verantwortlich.

Das  Ministerium  des  Innern  kann  aus  Gründen
eines  erheblichen  öffentlichen  Interesses  die  Stadtverordneten
  auflösen  und  die  A-euwahl  der  Gesamtheit
binnen  drei  Monaten  anordnen.
        <pb n="159" />
        2.  Nichtrevidierte  Städte.  147

0)  Stadtgemeinderat.

Sobald  in  revidierten  Städten  die  beiden  städtischen
Kollegien  zu  einem,  dem  Stadtgemeinderate  verschmolzen
werden  —  nur  7  haben  von  dieser  Befugnis  Gebrauch
gemacht  —,  gehört  zum  Wirkungsbreise  dieses  Stadtgemeinderates
  alles,  wofür  in  revidierten  Städten  allgemein
  die  Beschlußfassung  der  Stadtverordneten  erforderlich
  ist.  Indessen  haben  sich  die  Stadtratsmitglieder
der  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung
über  die  Prüfung  und  Richtigsprechung  der  Gemeinderechnungen
  u.  dgl.  zu  enthalten.

Dagegen  sind  alle  dem  Stadtrate  als  Obrigkeit  oder
Polizeibehörde  zustehenden  Geschäfte  von  diesem  allein
zu  erledigen,  wie  er  auch  die  Beschlüsse  des  Stadtgemeinderates
  auszuführen  hat.

2.  Nichtrevidierte  Städte.

In  mittleren  und  kleinen  Städten  führt  der  Stadtgemeinderat
  alle  Gemeindegeschäfte,  soweit  sie  nicht  durch
die  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  ausdrüchlich
  dem  Stadtrate  allein  bzw.  dem  Bürgermeister
übertragen  sind..

Dem  Bürgermeister  steht  die  obrigkeitliche  Leitung
aller  Gemeindeangelegenheiten  einschließlich  der  unmittelbaren
  Aufsicht  und  Disziplinargewalt  über  das  vom
Stadtgemeinderate  zu  wählende  Dienstpersonal  bzw.  die
Beamten  der  Stadtgemeinde,  sowie  die  Ausführung  der
vom  Stadtgemeinderate  gefaßten  Beschlüsse  zu.  Erachtet
er  diese  für  ungesetzlich  oder  nachteilig  für  das  Gemeinwesen,
  so  hat  er  sie  zu  beanstanden  und  sofort  Anzeige
an  den  Amtshauptmann  zu  erstatten,  der  die  Ausführung
  des  Beschlusses  untersagen  kann.

Der  Bürgermeister  hat  für  die  Verwahrung  des
Archivs,  der  Urkunden  und  Werteffekten  der  Stadtgemeinde
  zu  sorgen  und  das  Kassen=  und  Rechnungswesen,
  wenn  ihm  nicht  selbst  dessen  Führung  obliegt,
zu  überwachen.

10“
        <pb n="160" />
        148  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

Er  hat  die  Stadtgemeinde  gegen  die  einzelnen  Mit—
glieder  und  nach  außen  zu  vertreten,  daher  in  ihrem
Aamen  Schriften  zu  vollziehen  und  das  Stadtsiegel  zu
führen.  Durch  Urkunden,  in  denen  Rechten  entsagt
oder  eine  bleibende  Verbindlichkeit  übernommen  wird,
wird  die  Gemeinde  jedoch  nur  dann  verpflichtet,  wenn
sie  außer  vom  Bürgermeister  noch  von  zwei  Stadtge—
meinderatsmitgliedern  unterzeichnet  sind.  Der  Bürger—
meister  ist  dafür  verantwortlich  —  d.  h.  da  die  Stadt—
gemeinde  durch  seine  Handlungen  verpflichtet  wird,  ihr
gegebenenfalls  zivilrechtlich  haftbar  —,  daß  nichts,  wozu
ein  Beschluß  des  Stadtgemeinderats  erforderlich  ist,  ohne
oder  gegen  einen  solchen  geschieht.

Der  Bürgermeister  ist  auch  das  örtliche  Organ  der
Landes-  und  Bezirksverwaltung,  soweit  dazu  nicht  be—
sondere  Behörden  bestimmt  sind.

Dem  Bürgermeister  ist  ferner  unter  Aufsicht  der
Amtshauptmannschaft  die  Verwaltung  der  Ortspolizei,
jedoch  nicht  in  ihrem  ganzen  Umfange,  sondern  nur  in
den  durch  Art.  IV  8  12  der  Städteordnung  für  mittlere
und  kleine  Städte  bestimmten  Punkten  übertragen,  so
z.  B.  die  allgemeine  Fürsorge  für  die  Sicherheit  der
Person  und  das  Eigentum  und  die  Abwehr  von  Friedensstörungen,
  gewisse  Alaßnahmen  der  Bau-,  Gesundheits-,
  Feuer=  und  Gewerbepolizei,  die  Armenpflege,  die
Geschäfte  des  Immobiliar=  und  Mobiliarbrandversicherungswesens,
  die  Sitten-,  Arbeiter=  und  Gesindepolizei
usw.  Der  Bürgermeister  ist  auch  hier  nur  mit  der  Ausübung
  des  staatlichen  Polizeihoheitsrechtes,  und  zwar
in  beschränktem  Maße  beauftragt,  denn  die  Polizeigewalt
  ist  kein  Ausfluß  des  Selbstverwaltungsrechtes
der  Gemeinde.

In  jedem  Falle  hat  der  Bürgermeister  genau  zu
prüfen,  ob  seine  Zuständigkeit  oder  die  der  Amtshauptmannschaft
  begründet  ist.  In  revidierten  Städten  fällt
eine  derartige  Prüfung  weg,  da  hier  dem  Bürgermeister
bzw.  einem  Stadtrate  die  ganze  Polizeigewalt  übertragen
  ist.
        <pb n="161" />
        3.  Landgemeinden.  149

Den  vorgesetzten  Behörden  ist  vorbehalten  geblieben,
den  polizeilichen  und  obrigkeitlichen  Geschäftskreis  des
Bürgermeisters,  sei  es  im  allgemeinen,  sei  es  für  ein—
zelne  Orte,  noch  genauer  zu  bestimmen  und  abzugrenzen.

Auch  kann  durch  Beschluß  des  Ministeriums  des
Innern  seine  Zuständigkeit  (falls  er  besonders  befähigt
ist)  noch  mehr  erweitert,  aber  auch  nach  Gehör  des
Bezirksausschusses  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  auf
Kosten  der  Stadtgemeinde  ganz  oder  teilweise  einer
anderen  Behörde  übertragen  werden.

Der  Bürgermeister  ist  berechtigt,  innerhalb  des  ihm
bei  der  Stadtgemeindeverwaltung  wie  bei  der  Polizeipflege
  zustehenden  Wirkungskreises  die  erforderlichen
Anordnungen  zu  erlassen  und  hierbei  Zwangsmittel  einschließlich
  der  Haft  bis  zu  acht  Tagen  und  Geldstrafen
bis  zur  Höhe  von  75  Ml.  anzudrohen.  Zum  Erlasse
allgemeiner  Anordnungen  (Regulative)  in  Angelegenheiten
  der  Stadtgemeinde  oder  der  Ortspolizei,  worin
Haftstrafe  bis  zu  acht  Tagen  und  Geldstrafen  bis  zu
75  Ml.  angedroht  werden,  bedarf  der  Bürgermeister
jedoch  der  Zustimmung  des  Stadtgemeinderats.  Poli—
zeiliche  Regulative  sind  dazu  bei  ihrem  Erlasse  dem
Amtshauptmann  in  Abschrift  vorzulegen.

Im  übrigen  vgl.  S.  284  f.

Die  Ratsmitglieder  haben  den  Bürgermeister
allenthalben  zu  unterstützen  und  insoweit  seinen  Anweisungen
  nachzugehen.  Einzelne  von  ihnen  können
vom  Stadtgemeinderate  mit  der  selbständigen  Besorgung
gewisser,  der  eigentlichen  Gemeindeverwaltung  angehöriger
  Geschäfte  unter  Aufsicht  des  Bürgermeisters  beauftragt
  werden.

Auf  die  Sitzungen  des  Stadtgemeinderates  finden
die  Vorschriften  über  die  der  Stadtverordneten  entsprechende
  Anwendung  (S.  144  f.).

3.  Landgemeinden.

Die  beratende  und  beschlußfassende  Behörde  in  allen
Gemeindeangelegenheiten  ist  in  Landgemeinden  der  Ge-
        <pb n="162" />
        150  VI.  Gemeindeverwaltung.  B.  Wirkungskreis  usw.

meinderat.  Er  vertritt  die  Gemeinde  und  verwaltet
die  Gemeindeangelegenheiten.  Seine  Befugnisse  ent—
sprechen  denen  des  Stadtgemeinderates  in  mittleren
und  kleinen  Städten.  Seine  Zustimmung  ist  erforder—
lich  für  allgemeine  Anordnungen  des  Gemeindevor—
standes  in  Gemeindeangelegenheiten  oder  bei  Verwaltung
  der  Ortspolizei,  sowie  für  alle  polizeilichen  Ein—
richtungen  und  Anstalten,  mit  deren  Ausführung  Kosten
für  die  Gemeinde  verbunden  sind.  Er  wählt  die  Ge—
meindebeamten  und  spricht  die  Gemeinderechnungen
richtig.  Der  Gemeindevorstand  erledigt  alle  Ge—
schäfte,  die  in  nichtrevidierten  Städten  dem  Bürgermeister
  persönlich  übertragen  sind.  Durch  besondere
staatliche  Verleihung  ist  ihm  auch  die  Handhabung  der
Ortspolizei  in  ganz  bestimmten  Grenzen  übertragen.
Innerhalb  seines  Wirkhungskreises  kann  er  Geldstrafen
bis  zu  30  M.,  in  größeren  Landgemeinden  bis  zu  75  M.
(s.  S.  284)  durch  Strafverfügung  auswerfen  oder  androhen.
  Die  Stellung  und  der  Geschäftskreis  der  Gemeindeorgane
  in  nichtrevidierten  Städten  und  Landgemeinden
  entsprechen  einander  sonach  in  vieler  Hinsicht.

Die  Sitzungen  des  Gemeinderates  werden  nach  Bedarf
  vom  Gemeindevorstande  oder  seinem  Stellvertreter
einberufen  und  geleitet,  sie  sind  in  der  Regel  nicht
öffentlich.  Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit
  von  wenigstens  2/3  aller  dem  Gemeinderate
zurzeit  tatsächlich  angehörenden  Mlitglieder  notwendig.
Bei  Abstimmungen  entscheidet  die  einfache  Mehrheit  der
abgegebenen  Stimmen.  Von  der  Beschlußfassung  und
Beratung  sind  die  ausgeschlossen,  deren  Privatinteressen
dabei  in  Frage  Kommen.  Uber  die  Verhandlungen  sind
Protokolle  zu  führen,  vom  Gemeinderate  zu  genehmigen
und  vom  Vorsitzenden  und  wenigstens  zwei  Gemeinderatsmitgliedern
  zu  unterzeichnen.

4.  Selbständige  Gutsbezirke.

Gewisse  Gutsbezirke  stehen  außerhalb  des  Gemeindeverbandes
  als  selbständige  politische  Verwaltungs-
        <pb n="163" />
        5.  Gemeindeverbände.  151

bezirke,  so  die  königlichen  Schlösser,  die  1874  zu  keinem
Gemeindeverbande  gehörigen  Staats=  und  Privatwaldungen,
  vor  allem  die  Kammer=  und  Rittergüter  bzw.
rittergutsähnlichen  Güter.  Der  Besitzer  des  selbständigen
Gutsbezirkes  hat  im  wesentlichen  die  obrigkeitlichen  Befugnisse
  eines  Gemeindevorstandes,  insbesondere  was
Vertretung  und  Verwaltung,  sowie  die  Ortspolizei  anlangt.
  Zu  Verfügungen,  wo  sein  Privatinteresse  in
Frage  kommt,  bedarf  er  der  Genehmigung  der  Amtshauptmannschaft.
  Der  Besitzer  des  selbständigen  Gutes
kann  seine  Gutsvorstehergeschäfte  dem  Gemeindevorstande
  einer  Nachbargemeinde  ganz  oder  teilweise  übertragen,
  falls  deren  Gemeinderat  und  die  Amtshauptmannschaft
  dies  genehmigt.

5.  Gemeindeverbände.
(Sächsisches  Gesetz  vom  18.  Juni  1910.)

Politische  Gemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke
können  sich  zur  Erfüllung  von  Aufgaben,  die  auf  dem
Gebiete  der  Gemeindetätigkeit  liegen  (Errichtung  von
Sparkassen;  Anstellung  von  Kassenrevisionsbeamten;  Versorgung
  mit  Gas,  Wasser,  Elektrizität;  Errichtung  von
Schulen  u.  a.  m.),  zu  Gemeindeverbänden  vereinigen,
Schul=  und  Kirchgemeinden  können  zur  Befriedigung
ihrer  Verwaltungsbedürfnisse  an  solchen  teilnehmen.  Uber
Zweck,  Vertretung,  Berwaltung,  Aufbringung  der  Mittel,
Haftung  der  Mitglieder  und  Verbandsbeamten  ist  eine
Verbandssatzung  zu  errichten.  Aufsichtsbehörde  ist  je
nach  der  Zusammensetzung  des  Verbandes  die  Amtsoder
  Kreishauptmannschaft.  Gemeindeverbände  sind
rechtsfähige  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts.  Für
Gemeindeverbände,  die  den  Betrieb  von  wirtschaftlichen
Unternehmungen  größeren  Umfanges  bezwecken,  bestehen
besondere  Bestimmungen.

Bezirks-,  Fürsorge=  und  Gemeindeverbände  können
sich  ihrerseits  zu  Verbänden  vereinigen,  um  gemeinsame
Aufgaben  zu  erfüllen.
        <pb n="164" />
        152  VI.  Gemeindeverwaltung.  C.  Gemeindebeamte.

Anhang:  Altgemeinden.

Die  sog.  Altgemeinden  sind  nicht  Gemeinden  im
öffentlichrechtlichen  Sinne,  sondern  nur  Personenvereinigungen
  von  lediglich  privatrechtlicher  Bedeutung  innerhalb
  einer  politischen  Gemeinde.  Den  Besitzern  bestimmter
  Grundstüche  steht  nämlich  in  manchen  Gemeinden
  das  ausschließliche  Autzungsrecht  an  gewissen
der  politischen  Gemeinde  gehörigen  Grundstücken  zu.
Diese  bevorrechtigten  Gutsbesitzer  bilden  die  Altgemeinde.
Entsprechend  diesem  Vorrechte  haben  sie  aber  gewisse
Verpflichtungen  für  Gemeindezwecke  zu  erfüllen,  insbesondere
  die  Gemeindewege  zu  bauen  und  zu  unterhalten.
  Diese  Verpflichtung  liegt  ihnen  nur  gegenüber
der  politischen  Gemeinde  ob,  die  an  sich  in  erster  Linie
wegebaupflichtig  ist  und  nur  Rücherstattungsansprüche
an  die  Mitglieder  der  Altgemeinde  hat.  Die  Leistungsverpflichtungen
  der  Altgemeinden  können  abgelöst,  d.  h.
durch  Zahlung  einer  einmaligen  Summe  oder  durch
N-atenzahlungen  getilgt  werden.  Derartige  im  Grundbuch
  eingetragene  Ablösungsrenten  (Raten)  gehen  —
mit  Ausnahme  der  Landrenten  und  Landeskulturrenten
—  allen  übrigen  Belastungen  !'des  Grundstücks  vor.

Die  Mitglieder  der  Altgemeinde  sind  jederzeit  berechtigt,
  auf  Teilung  anzutragen.  Sie  bilden  eine  Gesellschaft
  im  Sinne  des  BGB.

C.  Gemeindebeamte.

Für  Gemeindebeamte  gelten  auch  die  allgemeinen
Bestimmungen  über  Beamte  (S.  35).

Gehalt.

In  revidierten  Städten  müssen  die  Gehaltsverhältnisse
  der  Stadträte  durch  Ortsgesetz  geregelt  werden.
Der  Bürgermeister  muß  hier  stets  besoldet  sein;  ob  auch
andere  Natsmitglieder,  bestimmt  das  Ortsstatut.  In
        <pb n="165" />
        Pension.  153

nichtrevidierten  Städten  muß  der  Bürgermeister  gleich—
falls  besoldet  sein.  Der  Gemeindevorstand  ist  für  seine
Mühewaltung  nur  angemessen  zu  entschädigen,  sein  Amt
ist  ein  Ehrenamt,  d.  h.  nur  da,  wo  die  Gemeinde  nicht
einen  besonderen  Beamten  als  Gemeindevorstand  anstellt
  und  bezahlt.

Die  Gehaltsverhältnisse  der  Gemeindeunterbeamten
werden  nicht  durch  Ortsgesetz,  sondern  durch  Regulativ
geregelt.  Besoldete  Gemeindeunterbeamte  können  nicht
zu  Stadtverordneten  oder  in  den  Gemeinderat  gewählt
werden.  In  Ermangelung  abweichender  Vorschriften
besteht  für  Gemeindeunterbeamte  eine  dreimonatige
Kündigungsfrist.  Das  Kündigungsrecht  gegenüber  den
Gemeindeunterbeamten  steht  nur  dem  Ratsplenum  und
in  dessen  Vertretung  dem  Bürgermeister  und  seinem
Stellvertreter  zu.  Ist  das  Beamtenverhältnis  aus  dissziplinellen
  Gründen  gekündigt  oder  aufgelöst  worden,  so
steht  dem  Beamten  kein  Anspruch  auf  Pension  zu.

Pension.

In  revidierten  Städten  ist  den  besoldeten  Stadträten
und  Gemeindeunterbeamten  und  ihren  Hinterbliebenen
aus  der  Stadtkasse  nach  den  für  die  Zivilstaatsdiener
jeweilig  gesetzlich  vorgeschriebenen  Bestimmungen  Pension
  oder  Unterstützung  zu  gewähren.  Wer  als  Gemeindeunterbeamter
  anzusehen  ist,  ist  durch  Ortsgesetz
zu  bestimmen.  Wird  ein  besoldetes  Ratsmitglied  nicht
wiedergewählt  (S.  134),  so  ist  ihm  die  Hälfte  seines  seitherigen
  Diensteinkommens  als  jährliche  Pension  zu  gewähren.


Auch  den  berufsmäßigen  Gemeindebeamten  in  nichtrevidierten
  Städten  und  Landgemeinden  ist  aus  der
Gemeindekasse  Pension  bzw.  Unterstützung  zu  gewähren.
Wer  als  berufsmäßiger  Gemeindebeamter  anzusehen  ist,
ist  für  die  Bürgermeister  nichtrevidierter  Städte  und
die  Gemeindevorstände  nach  Gehör  der  Gemeindevertretung
  durch  den  Amtshauptmann  unter  Zuziehung  des
        <pb n="166" />
        154  VI.  Gemeindeverwaltung.  C.  Gemeindebeamte.

Bezirksausschusses,  für  die  übrigen  Gemeindebeamten
durch  Ortsstatut  zu  bestimmen.  In  welchem  Umfange
die  Pension  zu  gewähren  ist,  unterliegt  nach  Maßgabe
der  für  Zivilstaatsdiener  geltenden  Bestimmungen  der
ortsstatutarischen  Regelung.  Unterläßt  es  die  Gemeinde—
vertretung  trotz  wiederholter  Aufforderung  durch  die
Aufsichtsbehörde,  das  Ortsstatut  überhaupt  oder  in  ge—
nügender  Weise  aufzustellen,  so  ist  das  Aötige  bei  nichtrevidierten
  Städten  durch  das  Ministerium  des  Innern
nach  Begutachtung  des  Amtshauptmanns  mit  dem  Bezirksausschusse,
  bei  Landgemeinden  durch  den  Amtshauptmann
  mit  dem  Bezirksausschusse  vorläufig  festzusetzen.


Soweit  ortsstatutarisch  nicht  günstigere  Bestimmungen
getroffen  sind,  ist  den  berufsmäßigen  Bürgermeistern
der  nichtrevidierten  Städte,  sowie  den.  berufsmäßigen
Gemeindevorständen  bei  Aichtwiederwahl  die  Hälfte
ihres  seitherigen  Diensteinkommens,  und  zwar  nach  mindestens
  12jähriger  Dienstzeit  als  jährliche  Pension,  nach
nur  6  jähriger  Dienstzeit  aber  auf  4  Jahre  als  Unterstützung
  zu  gewähren.

Diese  Pension  oder  Unterstützung  fällt  weg  oder
ruht  insoweit,  als  der  betr.  Beamte  durch  anderweite
Anstellung  im  Staats-,  Gemeinde=  oder  Privatdienste
ein  Einkommen  oder  eine  neue  Pension  erwirbt,  wodurch
  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension  oder  Unterstützung
  sein  früheres  Diensteinkommen  überstiegen  wird.

Der  Anspruch  auf  Pension  oder  Unterstützung  erlischt,
  wenn  der  Beamte  wegen  grober  oder  wiederholter
  Pflichtverletzung  von  seinem  Amte  entfernt  wird.

Ein  vor  der  Wahl  oder  vor  Ablauf  der  Amtszeit  erfolgter
  Berzicht  auf  die  Pension  oder  Unterstützung  ist
ungültig  (Gesetz  vom  30.  April  1890  in  der  Fassung
vom  30.  April  1900).

Vermögensrechtliche  Streitigkeiten  der  Gemeindebeamten
  aus  ihrem  Dienstverhältnisse  (Geltendmachung
von  Gehalts=  und  Pensionsansprüchen)  gehören  vor  die
Verwaltungsgerichte.
        <pb n="167" />
        Militäranwärter.  155

Militäranwärter.

(Reichsgesetz  vom  31.  Mai  1906  und  Sächsische  Verordnungen
vom  7.  August  1908  und  15.  Juli  1912.

Gewisse  Stellen  im  Gemeindedienste  —  und  bei
staatlichen  Behörden  —  müssen  in  Stadt=  und  Landgemeinden
  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  ausschließlich
  oder  wenigstens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern
besetzt  werden,  sofern  die  Besoldung  einschließlich  der
Nebenbezüge  mindestens  600  Ml.  beträgt.  Ausschließlich
  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen
im  Kanzleidienste  und  der  Lohnschreiber,  soweit  deren
Inhabern  lediglich  die  Besorgung  des  Schreibwerks
(Abschreiben)  und  der  damit  zusammenhängenden  Dienstverrichtungen
  obliegt,  sowie  alle  Stellen,  deren  Obliegenheiten
  in  der  Hauptsache  in  mechanischen  Dienstleistungen
bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.
Wenigstens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind
zu  besetzen  diejenigen  Subalternbeamtenstellen,  für  die
keine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
  nötig  ist.  Militäranwärter  in  diesem  Sinne
sind  die  Inhaber  von  Zivilversorgungsscheinen.  Hierauf
  haben  Anspruch  die  dauernd  versorgungsberechtigten
Invaliden  und  die  Unteroffiziere  (Nichtinvaliden)  nach
12  jähriger  Dienstzeit,  sofern  sie  sich  gut  geführt  haben.
Von  jeder  freiwerdenden  Stelle,  für  die  nicht  schon
Bewerbungen  von  Militäranwärtern  vorliegen,  hat  die
Anstellungsbehörde  (Gemeinde=  oder  Staatsbehörde)  dem
Bezirkskommando  Dresden  !  bzw.  Leipzig  1  Nachricht
zu  geben.  Die  Militäranwärter  haben  ihre  Bewerbungen
  bei  der  Anstellungebehörde  einzureichen.  Zur
Annahme  einer  Bewerbung  ist  diese  nur  verpflichtet,
wenn  der  Bewerber  seine  Befähigung  für  die  betreffende
Stelle  nachweist.  Der  Militäranwärter  hat  sich  einer
Prüfung  zu  unterziehen,  falls  solche  für  gewisse  Stellen
vorgeschrieben  sind.

Die  Anstellung  von  Militäranwärtern  kann  zunächst
auf  Probe  erfolgen.  Die  Probezeit  soll  seche  Monate
bzw.  ein  Jahr  nicht  überschreiten.
        <pb n="168" />
        156  VI.  Gemeindeverwaltung.  D.  Oberaufsicht  des  Staates.

Das  Verzeichnis  aller  bei  einer  Gemeinde-  oder
Staatsbehörde  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen
Stellen  wird  von  der  Gemeindevertretung  bzw.  der  be—
treffenden  Behörde  aufgestellt  und  bedarf  der  Genehmi—
gung  der  Aussichtsbehörde.  Dieser  muß  auch  bis  Ende
Januar  jeden  Jahres  angezeigt  werden,  ob  und  welche
Militäranwärterstellen  im  Laufe  des  Jahres  erledigt
und  besetzt  worden  sind.

D.  Pberaufsicht  des  Staates.

Die  Gemeindeaufsicht  über  revidierte  Städte  übt
die  Kreishauptmannschaft  aus,  über  nichtrevidierte
Städte,  Landgemeinden  und  selbständige  Gutsbezirke
die  Amtshauptmannschaft.  In  der  Mehrzahl  der
Fälle,  in  denen  eine  Entschlietzung  der  Gemeinde—
aufsichtsbehörde  erforderlich  ist  —  so  namentlich  insoweit,
  als  gewisse  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung
(über  Verminderung  des  Stammvermögens,  Aufnahme
von  Anleihen  usw.)  zu  ihrer  Gültigkeit  der  ausdrück—
lichen  Genehmigung  durch  die  Aufsichtsbehörde  bedürfen
—,  hat  die  Kreishauptmannschaft  den  Kreisausschuß,
die  Amtshauptmannschaft  den  Bezirksausschuß  zuzuziehen.
  Die  Oberaufsicht  des  Staates  ist  außer  auf  die
Befolgung  der  gesetzlichen  Borschriften  namentlich  darauf
gerichtet,  daß  die  Befugnisse  der  Gemeinde  und  ihrer
Organe  nicht  überschritten,  das  Stammvermögen  erhalten
  und  eine  ungerechtfertigte  Belastung  der  Gemeinde
  mit  Schulden  vermieden  werde,  auch  die  Schuldentilgung
  planmäßig  erfolge.

Die  Aussichtsbehörde  ist  befugt,  zur  Ausübung  ihres
Aufsichtsrechtes  jederzeit  über  die  Vermögensverhältnisse
der  Gemeinde,  sowie  über  die  Erfüllung  der  Gemeindeobliegenheiten
  und  die  Geschäftsführung  der  Gemeindeorgane
  Auskunft  und  Nachweisungen  zu  verlangen,  auch
an  Ort  und  Stelle  die  nötigen  Erörterungen  zu  veranstalten
  und  ev.  Ordnungsstrafen  auszuwerfen.
        <pb n="169" />
        VII.  Staatsangehörigkeit.  157

Unterläßt  eine  Gemeinde  die  ihr  obliegenden  und
im  öffentlichen  Interesse  nötigen  Leistungen  und  Einrichtungen,
  insbesondere  die  Beschaffung  der  dazu  erforderlichen
  Mittel,  so  ist  die  Aussichtsbehörde  ermächtigt,
  ev.  das  Nötige  auf  Kosten  der  Gemeinde  auszuführen,
  ja  selbst  die  erforderlichen  Mittel  als  Ausgaben
in  den  Haushaltplan  eintragen  und  ihre  Aufbringung
anordnen  und  vollziehen  zu  lassen.

Uber  die  Ratsmitglieder  in  revidierten  Städten  führt
der  gesamte  Stadtrat  die  Disziplinaraufsicht;  bei  Verletzungen
  ihrer  Amtspflicht  Können  Stadträte  von  der
Kreishauptmannschaft  mit  Ordnungsstrafen  belegt  werden.
  Die  Bürgermeister  in  nichtrevidierten  Städten  und
die  Gemeindevorstände  können  wegen  pflichtwidriger
Handhabung  der  Ortspolizei,  sowie  bei  Verfehlungen  in
den  Angelegenheiten,  wo  sie  als  örtliche  Organe  der
Landesverwaltung  tätig  werden,  von  dem  Amtshauptmanne
  mit  Ordnungsstrafen  belegt,  ja  bei  grober  oder
wiederholter  Pflichtverletzung  auf  Zeit,  nach  Gehör  des
Bezirksausschusses  aber  auch  gänzlich  von  ihrem  Amte
entfernt  werden.

VII.  Staatsangehörigkeit.

(Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870.)

Wie  oben  S.  3  gezeigt,  besteht  für  das  Deutsche
Reich  ein  gemeinsames  Beichsindigenat  (Reichsangehörigkeit).
  Diese  Reichsangehörigkeit  wird  durch  die
Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  erworben
und  erlischt  mit  deren  Verluste.  Staatsangehörigkeit
ist  die  Zugehörigkeit  einer  Person  zu  einem  bestimmten
Bundesstaate.  Aur  der  Staatsangehörige  besitzt  die
bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte,  das  aktive
und  passive  Wahlrecht  bei  Staats=  und  Gemeinde-
        <pb n="170" />
        158  VII.  Staatsangehörigkeit.

wahlen,  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter.
Das  Gegenstück  zum  Staatsangehörigen  (Staatsbürger)
bildet  der  Ausländer;  dieser  hat  keine  politischen  Rechte.

Erwerb.

Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird
begründet  durch:

1.  Abstammung.  Durch  die  Geburt,  auch  wenn
diese  im  Auslande  erfolgt,  erwerben  eheliche  Kinder
eines  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,
uneheliche  Kinder  einer  Deutschen  die  der  Mutter.

2.  Legitimation.  Ein  uneheliches  Kind  erwirbt
durch  Legitimation,  d.  h.  durch  nachträgliche  Verehelichung
  des  natürlichen  Baters  mit  der  Mutter  oder
durch  Ehelicherklärung  des  Kindes  auf  Antrag  des
Vaters  durch  Verfügung  der  Staatsgewalt  (d.  i.  in
Sachsen  das  Justizministerium),  die  Staatsangehörigkeit
des  Baters.

3.  Verheiratung.  Die  Frau  erwirbt  durch  Verheiratung
  mit  einem  Deutschen  die  Staatsangehörigkeit
ihres  Mannes  und  verliert  damit  ihre  eigene.

4.  Aufnahme  eines  Deutschen.  Die  Staatsangehörigkeit
  kann  auch  von  der  Behörde  verliehen
werden  und  es  erfolgt  die  Aufnahme  in  den  Staatsverband
  dann,  wenn  der  Nachsuchende  bereits  in  einem
andern  Bundesstaate  staatsangehörig  ist.  Die  Aufnahmeurkunde
  wird  jedem  Angehörigen  eines  andern
Bundesstaates  (in  Sachsen  durch  die  Kreishauptmannschaft)
  erteilt,  wenn  er  (bei  dem  Stadtrate  oder  der
Amtshauptmannschaft)  darum  nachsucht  und  nachweist,
daß  er  sich  in  dem  Staate,  wo  er  die  Aufnahme  nachsucht,
  niedergelassen  habe,  sofern  kein  Grund  vorliegt,
  der  nach  dem  Freizügigkeitsgesetze  vom  1.  Aovember
  1867  die  Abweisung  eines  Meueinziehenden
oder  die  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts
rechtfertigt.

Der  Aufgenommene  behält  seine  bisherige  Staats-
        <pb n="171" />
        Erwerb.  159

angehörigkeit  bei,  solange  er  sie  nicht  aufgibt.  Ein
Deutscher  kann  also  die  Staatsangehörigkeit  in  mehre—
ren  Bundesstaaten  zugleich  besitzen.  Jedem  Sachsen  ist
auf  seinen  Antrag  von  der  Kreishauptmannschaft  eine
Bescheinigung  über  seine  Staatsangehörigkeit  (sog.
Heimatsschein)  zum  Zwecke  seines  besseren  Fortkommens
außerhalb  Sachsens  auszustellen.

5.  Naturalisation  von  Ausländern.  Aaturali—
sation  ist  die  „Aufnahme“  von  Ausländern.  Einen
Anspruch  auf  Aufnahme  hat  kein  Ausländer.  Die  NVaturalisationsurkunde
  darf  an  Ausländer  (durch  die  Kreis—
hauptmannschaft)  nur  erteilt  werden,  wenn  der  Betreffende
  nach  den  Gesetzen  seiner  bisherigen  Heimat
verfügungsfähig  ist,  einen  unbescholtenen  Lebenswandel
geführt  hat,  an  dem  Orte,  wo  er  sich  niederlassen  will,
eine  eigene  Wohnung  findet  und  nach  den  dortigen
Verhältnissen  sich  und  seine  Angehörigen  zu  ernähren
imstande  ist.  Vor  Erteilung  der  Naturalisationsurkunde
  ist  die  Gemeindevertretung  —  tunlichst  auch
die  Stadtverordneten  —  bzw.  der  Armenverband  des
-iederlassungsortes  zu  hören.

6.  Anstellung.  Eine  von  der  Regierung  oder  von
einer  Zentral=  oder  höheren  Verwaltungsbehörde  eines
Bundesstaates  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung  für
einen  in  den  Staats-,  Kirchen-,  Schul-  oder  Kommunal-=dienst
  aufgenommenen  Ausländer  oder  Angehörigen
eines  andern  Bundesstaates  vertritt  die  Stelle  der
Naturalisations=  bzw.  Aufnahmeurkunde,  sofern  nicht
ein  entgegenstehender  Vorbehalt  in  der  Bestallung  ausgedrückt
  ist.

Die  Naturalisations=  bzw.  Aufnahmeurkunde  wird
in  Sachsen  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  ausgehändigt,
  nachdem  der  Betreffende  den  Untertaneneid
geleistet  hat.  Die  Aushändigung  begründet  alle  mit
der  Staatsangehörigkeit  verbundenen  Rechte  und
Pflichten.

Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,
sofern  nicht  das  Gegenteil  in  der  Urkunde  bestimmt
        <pb n="172" />
        160  VII.  Staatsangehörigkeit.

wird,  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  elterlicher  Gewalt
stehenden  minderjährigen  Kinder.

Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  be—
gründet  für  sich  allein  die  Staatsangehörigkeit  nicht.

Verlust.

Verloren  geht  die  Staatsangehörigkeit  durch:

1.  Entlassung.  Die  Entlassung  wird  jedem  Staatsangehörigen
  auf  Antrag  erteilt,  der  nachweist,  daß  er
in  einem  andern  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit
erlangt  hat.  Sie  darf  zur  Auswanderung  aus  dem
Reiche  nicht  erteilt  werden  an  Wehrpflichtige  im  Alter
von  17  bis  25  Jahren,  bevor  sie  ein  Zeugnis  der
Kreisersatzkommission  darüber  beigebracht  haben,  daß
sie  die  Entlassung  nicht  bloß  in  der  Absicht  nachsuchen,
um  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in
der  Flotte  zu  entziehen;  aktiven  Militärpersonen  wird
die  Entlassung  überhaupt  nicht  erteilt.  Bei  anderen
Angehörigen  des  stehenden  Heeres  und  des  Beurlaubtenstandes
  ist  stets  die  Zustimmung  der  militärischen  Behörden
  nötig.

Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  der  höäöheren
Verwaltungsbehörde  des  Heimatsstaates  (Kreishauptmannschaft)
  ausgefertigte  Entlassungsurkunde  erteilt;  sie
bewirkt  mit  der  Aushändigung  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit,
  und  zwar  auch  für  die  Ehefrau  und  die
unter  elterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder.

2.  Beschluß  der  Zentralbehörde  (Ministerium
des  Innern).  Deutsche,  die  sich  im  Auslande  aufhalten,
können  ihrer  Staatsangehörigkeit  durch  einen  Beschluß
der  Zentralbehörde  ihres  Heimatsstaates  verlustig  erklärt
  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder
einer  Kriegsgefahr  einer  für  das  ganze  Reichsgebiet
vom  Kaiser  angeordneten  ausdrücklichen  Aufforderung
zur  Rückkehr  nicht  nachkommen,  oder  wenn  sie  ohne
Erlaubnis  ihrer  Regierung  in  fremde  Staatsdienste
treten.
        <pb n="173" />
        Wiederverleihung.  Rechte  der  Staatsangehörigen.  161

3.  Aufenthalt  im  Auslande.  Deutsche,  die  sich
zehn  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  aufhalten,
verlieren  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit,  sofern  sie
sich  nicht  in  die  Matrikel  eines  deutschen  Konsulats
haben  eintragen  oder  sich  die  Gültigkeit  ihres  Heimat—
scheins  verlängern  lassen.

Der  hiernach  eintretende  Verlust  der  Staatsangehörig—
keit  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter
elterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit
  sich  diese  beim  Vater  befinden.

Für  Deutsche,  die  sich  in  einem  ausländischen  Staate
mindestens  fünf  Jahre  lang  ununterbrochen  aufgehalten
und  in  ihm  zugleich  die  ausländische  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben,  kann  durch  Staatsvertrag
die  zehnjährige  Frist  auf  eine  fünfjährige  vermindert
werden.

4.  Durch  Heirat  mit  dem  Angehörigen  eines  andern
Staates  verliert  eine  Deutsche  ihre  Staatsangehörigkeit.

Wiederverleihung.

Deutsche,  die  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben  und
in  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  zurückkehren,  erwerben
  die  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,
  in  dem  sie  sich  niedergelassen  haben,  durch  eine
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Aufnahmeurkunde,
  die  ihnen  auf  Nachsuchen  erteilt  werden
  muß.

Die  Aufnahme-,  Aaturalisations=  und  Entlassungsurkunden
  werden  in  Sachsen  von  den  Kreishauptmannschaften
  ausgestellt;  Anträge  auf  Aufnahme,  Naturalisation
  oder  Entlassung  sind  bei  den  Stadträten,  bzw.
Amtshauptmannschaften  anzubringen.

Rechte  und  Pflichten  der  Staatsangehörigen.

Jeder  Staatsangehörige  hat  Anspruch  auf  Rechtsschutz
  und  auf  Teilnahme  an  allen  dem  allgemeinen
Merkel,  Der  cbemeindebeamte.  2.  Aufl.  11
        <pb n="174" />
        162  VIII.  Freizügigkeit.

Wohl  dienenden  staatlichen  Einrichtungen;  er  besitzt  das
aktive  und  passive  Wahlrecht  zu  den  gesetzgebenden
und  sonstigen  politischen  Körperschaften.  In  den  Ver—
fassungsurkunden  der  meisten  Einzelstaaten,  so  der  säch—
sischen  (S.  25,  36),  ist  ferner  die  Gleichheit  aller  Staats—
bürger  vor  dem  Gesetze,  der  Schutz  der  persönlichen  Frei—
heit,  die  Unverletzlichkeit  des  Eigentums,  die  Freiheit
des  religiösen  Bekenntnisses  u.  a.  m.  gewährleistet.

Weitere  staatsbürgerliche  Rechte  sind  Freizügigkeit,
Auswanderungsfreiheit,  Freiheit  der  Eheschließung,  Gewerbe-,
  Preß-,  Vereins=  und  Versammlungsfreiheit.

Den  Rechten  der  Staatsbürger  stehen  aber  auch
Pflichten  gegenüber,  eins  wird  durch  das  andere  bedingt.
  Staatsbürgerliche  Pflichten  sind:  Achtung  und
Gehorsam  gegen  die  Gesetze  und  Anordnungen  der
Obrigkeit,  Förderung  des  öffentlichen  Wohles,  Wehrpflicht,
  Steuerpflicht,  Schulpflicht,  Pflicht  zur  Ubernahme
öoffentlicher  Ehrenämter.

VIII.  Freizügigkeit.

Das  von  der  deutschen  Beichsverfassung  gewährleistete
  Reichsindigenat  wird,  soweit  das  Recht  der
freien  Wohnsitzuahme  in  Frage  kommt,  noch  näher
durch  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  Aovember
1867  bestimmt.  Wie  dieser  Name  besagt,  darf  jeder
Deutsche  innerhalb  des  Reiches  frei  ziehen  und  wohnen,
d.  h.  an  jedem  Orte  sich  aufhalten  oder  niederlassen,  wo
er  eine  eigene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  sich  zu
verschaffen  imstande  ist;  an  jedem  Orte  Grundeigentum
aller  Art  erwerben;  umherziehend  oder  am  Aufenthaltsbzw.
  Niederlassungsorte  Gewerbe  aller  Art  betreiben.

In  der  Ausübung  dieser  Befugnisse  darf  der  Deutsche
durch  keine  Obrigkeit  gehindert  oder  beschränkt  werden;
das  Glaubensbekenntnis  spielt  insoweit  keine  Molle.
Aur  muß,  wer  diese  aus  der  Reichsangehörigkeit  fol-
        <pb n="175" />
        VIII.  Freizügigkeit.  163

genden  Befugnisse  in  Anspruch  nimmt,  auf  Verlangen
der  Gemeindebehörde  gegenüber  den  Nachweis  seiner
Reichsangehörigkeit,  und  sofern  er  unselbständig  ist,  die
Genehmigung  desjenigen,  unter  dessen  (elterlicher  oder
vormundschaftlicher)  Gewalt  er  steht,  erbringen.  Da—
neben  ist  die  Gemeinde  zur  Abweisung  eines  neu  An—
ziehenden  nur  dann  befugt,  wenn  sie  nachweist,  daß
dieser  sich  und  den  Seinen  nicht  den  notdürftigen
Lebensunterhalt  verschaffen  kann;  die  bloße  Besorgnis
künftiger  Verarmung  berechtigt  nicht  zur  Zurückweisung.
Ergibt  sich  ferner  nach  der  Niederlassung  die  Notwendigkeit
  einer  öffentlichen,  nicht  nur  vorübergehenden  Unter—
stützung,  bevor  der  neu  Anziehende  am  Aufenthaltsorte
einen  Unterstützungswohnsitz,  Heimatsrecht  (S.  168  f.)
erworben  hat,  so  kann  die  Fortsetzung  des  Aufenthalts
versagt  werden  (Ausweisung).  Aeben  dieser  aus  armenrechtlichen
  Gründen  gegebenen  Ausweisungsbefugnis
gibt  es  noch  eine  polizeiliche.  Es  können  ausgewiesen
werden  durch  die  Landespolizeibehörde  (Kreishauptmannschaft)
  wegen  gewohnheitsmäßigen  Bettelns  oder
Landstreichens  bestrafte  Personen;  in  Sachsen  durch  die
Ortspolizeibehörde  (Stadtrat,  Amtshauptmannschaft)  auch
solche  Personen,  die  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  mit  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens  sechs
Wochen  oder  die  —  ohne  BRüchsicht  auf  die  Höhe  der
Strafe  —  entweder  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre
wiederholt  wegen  Verbrechen  oder  Vergehen,  oder  im
letzten  Jahre  wiederholt  wegen  Verbrechen,  Vergehen  oder
Ubertretungen  bestraft  worden  sind.  Diese  sicherheitspolizeiliche
  Ausweisung  aus  einem  bestimmten  Gemeindebezirte
  darf  aber  auf  höchstens  zwei  Jahre  und  nur
dann  verfügt  werden,  wenn  zu  befürchten  ist,  daß  der
Bestrafte  in  dieser  Gemeinde  in  besonderem  Grade  Gelegenheit
  zur  Wiederholung  ähnlicher  Delikte  haben
werde.  Ausländer  dagegen  können  —  soweit  nicht
Viederlassungsverträge  bestehen  —  beliebig  ausgewiesen
werden,  da  ihnen  kein  Recht  zum  Aufenthalt  im  Reiche
zusteht.
11“
        <pb n="176" />
        164  VIII.  Freizügigkeit.

Von  neu  Anziehenden  darf  die  Gemeinde  kheine  Einzugsabgabe
  erheben  und  sie  erst  nach  drei  Monaten  zu
den  Gemeindelasten  heranziehen.  Durch  den  bloßen
Aufenthalt  werden  aber  andere  Bechtsverhältnisse,  namentlich
  die  Gemeindeangehörigkeit,  das  Ortsbürgerrecht,
  die  Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  und
der  Armenpflege  nicht  begründet.

Abweichende  Vorschriften  gelten  insoweit  in  Bayern.

Paßwesen.

(Reichsgesetz  vom  12.  Oktober  1867,  nebst  Sächsischer  Verordnung
  vom  18.  Juli  1906.)

Eine  weitere  Folge  der  Freizügigkeit  ist,  daß  Reichsangehörige
  zum  Verlassen  des  Reichsgebietes,  zur  Rückkehr
  dahin,  sowie  zum  Aufenthalte  und  zu  Reisen  darin
keines  Reisepapieres  bedürfen.  Doch  sollen  ihnen  auf
ihren  Antrag  Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere  erteilt
werden.  Auch  von  Ausländern  soll  weder  beim  Eintritte,
  noch  beim  Austritte  über  die  Grenze  des  Reichsgebietes,
  noch  während  ihres  Aufenthaltes  oder  ihrer
Reisen  darin  ein  Reisepapier  gefordert  werden.  Reichsangehörige
  wie  Ausländer  bleiben  jedoch  verpflichtet,
sich  auf  amtliches  Erfordern  über  ihre  Person  genügend
auszuweisen  (durch  Staatsangehörigkeitsausweis,  Heimatschein,
  PFaß,  Paßkarte).  Pässe  oder  sonstige  Reisepapiere,
sowie  andere  Legitimationsurkunden,  die  von  der  zuständigen
  Behörde  ausgestellt  sind,  haben,  wenn  sie
nicht  eine  ausdrückliche  Beschränkung  enthalten,  Gültigkeit
  für  das  ganze  Reichsgebiet.  Es  sind  daher  übereinstimmende
  Formulare  vorgeschrieben.

Wenn  die  Sicherheit  des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates
  oder  die  öffentliche  Ordnung  es  erfordert,  kann
jedoch  die  Paßpflichtigkeit  überhaupt  oder  für  einen
bestimmten  Bezirk  oder  zu  Reisen  aus  und  nach  bestimmten
  Staaten  des  Auslandes  vorübergehend  eingeführt
  werden.

Ausstellungsbehörden  sind  in  Sachsen  die  Sicherheits-
        <pb n="177" />
        IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.  165

polizeibehörden  (S.  283).  Inlandspässe  (Karten)  lauten
stets,  Auslandspässe  (Buchform)  in  der  Regel  auf  ein
Jahr.  In=  und  Auslandspässe  werden  in  Sachsen
nur  an  Reichsangehörige  erteilt;  an  Aichtsachsen  aber
nur,  wenn  sie  in  Sachsen  wohnen  oder  hier  ihren  letzten
deutschen  Wohnsitz  hatten.  Vor  der  Ausstellung  des
Passes  muß  die  Persönlichkeit  des  Betreffenden  zweifelsfrei
  festgestellt,  auch  erwiesen  sein,  daß  der  Befugnis  zum
Reisen  keine  gesetzlichen  Hindernisse  entgegenstehen,  etwa
ein  schwebendes  Konkursverfahren,  Stellung  unter  Polizeiaufsicht
  u.  dgl.

Als  amtliche  Ausweise  dienen  außerdem  die  von  den
Kreishauptmannschaften  auszustellenden  Staatsangehörigkeitsausweise,
  sowie  die  —  für  längeren  Aufenthalt  im
Auslande  bestimmten  —  Heimatsscheine.

—

IX.  Unterstützungswohnsitgz  und
Armenwesen.

Ein  Anspruch  auf  öffentliche  Armenunterstützung  besteht
  dann,  wenn  eine  vorhandene  Hilfsbedürftigkeit  auf
anderem  Wege  nicht  behoben  werden  kann.  Jeder
Deutsche  ist  in  jedem  Bundesstaate  in  bezug

a)  auf  die  Art  und  das  Maß  der  im  Falle  der  Hilfsbedürftigkeit

  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,


b)  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes

  als  Inländer  zu  behandeln.

Dies  ist  auch  ein  Ausfluß  des  Reichsindigenats.  Die
Bestimmungen  über  den  Unterstützungswohnsitz  finden
sich  im  Reichsgesetze  vom  6.  Juni  1870,  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1908.  Dieses  Gesetz  gilt
jedoch  nicht  in  Bayern.

Über  die  materiellrechtlichen  Voraussetzungen  der
        <pb n="178" />
        166  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

Unterstützungspflicht,  über  Art  und  Maß  der  Unterstützung,
  über  Armenpflege  und  -polizei  gibt  das  Landesrecht
  Aufschluß,  in  Sachsen  die  Armenordnung  vom
22.  Oktober  1840.

Die  Fragen,  welchen  Verbänden  die  Unterstützungspflicht
  obliegt,  wie  ihnen  gegenüber  das  Recht  auf  Unterstützung
  erworben  und  verloren  wird,  wie  die  einzelnen
Verbände  ihre  Ansprüche  untereinander  ausgleichen,  beantwortet
  das  Unterstützungswohnsitzgesetz.

1.  Orts=  und  Landarmenverbände.

Die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  wird
durch  Orts=  und  Landarmenverbände  ausgeübt.  Ortsarmenverbände
  Rkönnen  aus  einer  oder  mehreren  Gemeinden
  bzw.  selbständigen  Gutsbezirken  bestehen,  ihr
Bezirk  deckt  sich  also  zumeist  mit  dem  Gemeindebezirke.
Das  Organ  der  Ortsarmenverbände  ist  in  revidierten
Städten  der  Stadtrat  bzw.  unter  ihm  ein  gemischter
Ausschuß  (S.  134),  die  Armendeputation,  das  Armendirektorium;
  in  den  übrigen  Gemeinden  der  Bürgermeister
oder  der  Gemeindevorstand  unter  Mitwirkung  von  Angehörigen
  des  Ortsarmenverbandes.  Zu  diesem  Zwecke
ist  in  zusammengesetzten,  d.  h.  mehr  als  eine  Gemeinde
umfassenden  Bezirken,  aus  zuverlässigen  Personen  ein
Armenverein  zu  bilden.  Die  Bezirksversammlungen
(S.  105)  haben  überdies  das  Recht,  in  Vertretung  der
Bezirksverbände  zum  Zweckhe  der  Armenversorgung  und
öffentlichen  Krankenpflege,  sowie  zur  Abwehr  eines  allgemeinen
  Notstands  Einrichtungen  und  Ausgaben  zu
beschließen  und  zu  diesem  Zwecke  Bezirksvermögen  zu
verwenden.

Die  öffentliche  Unterstützung  hilfsbedürftiger  Reichsdeutscher,
  die  endgültig  zu  tragen  kein  Ortsarmenverband
verpflichtet  ist,  die  also  ohne  Unterstützungswohnsitz  sind
—  weil  sie  nie  einen  erworben,  oder  den  alten  durch
einjährige  Abwesenheit  verloren  haben  —  (der  sog.
Landarmen,),  liegt  den
        <pb n="179" />
        2.  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes.  167

Landarmenverbänden

ob.  In  Sachsen  hat  der  Staat  die  Verpflichtungen  des
Landarmenverbandes  übernommen,  und  zwar  wird  er
insoweit  tätig  durch  die  Kreishauptmannschaften,  die  sich
hierbei  wiederum  der  Ortsarmenverbände  als  örtlicher
Organe  bedienen.  Da  den  einzelnen  Bundesstaaten  auch
die  Fürsorge  für  die  innerhalb  ihres  Gebietes  hilfsbedürftig
  gewordenen  Ausländer  übertragen  ist,  so  trägt
der  sächsische  Staat  als  Landarmenverband  auch  die
Unterstützungskosten  für  Ausländer,  d.  h.  die  Kreishauptmannschaft
  vergütet  den  Ortsarmenverbänden  ihres
Regierungsbezirks  die  betreffenden  Auslagen.

2.  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes.

Der  Ortsarmenverband  hat  nur  dann  eine  Unterstützungspflicht,
  wenn  der  seine  Hilfe  in  Anspruch  Nehmende
  1.  tatsächlich  hilfssbedürftig  ist  und  2.  sich  im
Bezirke  des  Ortsarmenverbandes  aufhält.  Hilfsbedürftig
ist  nur,  wer  die  zur  Befriedigung  der  notwendigsten
Lebensbedürfnisse  unentbehrlichen  Mittel  sich  nicht
selbst  zu  schaffen  vermag  oder  sie  auch  von  anderen
Personen  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  oder  freiwillig
  nicht  erhält.

Durch  den  Aufenthalt  innerhalb  des  Bezirkes  eines
Ortsarmenverbandes  wird,  je  nachdem  dieser  Aufenthalt
vorübergehend  oder  dauernd  ist,  eine  vorläufige  oder
endgültige  Unterstützungspflicht  begründet.  In  jedem
Falle  ist  die  erforderliche  Unterstützung  von  demjenigen
Ortsarmenverbande  —  unbeschadet  eines  Erstattungsanspruchs
  an  einen  andern  Orts=  bzw.  Landarmenverband
  —  zu  gewähren,  in  dessen  Bezirke  die  Hilfsbedürftigkeit
  eingetreten  ist.  In  allen  Fällen,  in  denen
die  Unterstützungspflicht  Keine  endgültige  ist,  werden  die
Unterstützungskosten  vom  unterstützungspflichtigen  Ortsarmenverbande
  nur  einstweilen  verlegt.

Endgültig  unterstützungspflichtig  ist  der  Ortsarmen-
        <pb n="180" />
        168  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

verband,  in  dessen  Bezirke  der  Hilfsbedürftige  seinen
Unterstützungswohnsitz  erworben  hat.

Der  Unterstützungswohnsitz  wird  erworben  durch:
a)  Aufenthalt,  b)  Verehelichung,  ch  Abstammung.

a)  Aufenthalt.  Wer  innerhalb  eines  Ortsarmenverbandes
  nach  zurückgelegtem  16.  Lebensjahre
ein  Jahr  lang  ununterbrochen  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthalt  gehabt  hat,  erwirbt  dadurch  in
diesem  den  Unterstützungswohnsitz.

Die  einjährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  dem
der  Aufenthalt  begonnen  ist.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder
Heilanstalt  wird  jedoch  der  Lauf  der  einjährigen  Frist
nicht  begonnen.  Wird  der  Aufenthalt  unter  Umständen
begonnen,  die  eine  freie  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl
des  Aufenthaltsortes  ausschließen  (Gefangensetzung,  Geisteskrankheit
  usww.,  nicht  aber  Versetzung  von  Beamten,
Militärs),  so  beginnt  der  Lauf  der  einjährigen  Frist  erst
mit  dem  Tage,  an  dem  diese  Umstände  weggefallen
sind.  Treten  solche  Umstände  erst  nach  Beginn  des  Aufenthaltes
  ein,  so  ruht  während  ihrer  Dauer  der  Lauf
der  Frist,  d.  h.  die  Frist  läuft  währenddem  nicht  weiter.
Der  Fristlauf  ruht  auch  während  der  Dauer  der  von
einem  Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Der  Fristlauf  wird  unterbrochen  —  d.  h.  die  bis
dahin  verflossene  Zeit  wird  in  die  einjährige  Frist
nicht  eingerechnet  —  durch  freiwillige  Entfernung,  es
sei  denn,  daß  aus  den  Umständen,  unter  denen  sie  erfolgt,
  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  beizubehalten.
Der  Lauf  der  Frist  wird  ferner  unterbrochen,  wenn  ein
Armenverband  den  Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung
  zur  Ubernahme  eines  Hilfsbedürftigen  stellt.

b)  Verehelichung.  Die  Ehefrau  teilt  vom  Zeitpunkte
  der  Eheschließung  ab  den  Unterstützungswohn  sitz
des  Mannes.  Witwen  und  rechtskräftig  geschiedene
Ehefrauen  behalten  den  bei  Auflösung  der  Ehe  gehabten
Unterstützungswohnsitz  so  lange,  bis  sie  ihn  durch  einjährige
  ununterbrochene  Abwesenheit  verloren  oder  durch
        <pb n="181" />
        2.  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes.  169

anderweite  Verehelichung  bzw.  ununterbrochenen  ein—
jährigen  Aufenthalt  einen  neuen  Unterstützungswohnsitz
erworben  haben.  Die  Frau  erwirbt  selbständig  auch
während  der  Dauer  der  Ehe  den  Unterstützungswohnsitz
dann,  wenn  und  solange  der  Ehemann  sie  böslich  verlassen
  hat,  ferner  wenn  und  solange  sie  während  der
Haft  des  Ehemanns  oder  infolge  seiner  ausdrück—
lichen  Einwilligung  oder  kraft  eines  ihr  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuch  zustehenden  Rechtes  von  ihm
getrennt  lebt  und  ohne  seine  Beihilfe  ihre  Ernährung
findet.

c)  Abstammung.  Eheliche  Kinder  teilen  den  Unterstützungswohnsitz
  des  Vaters,  nach  seinem  Tode  den  der
Mutter.  Den  ehelichen  stehen  adoptierte  und  legitimierte
Kinder  gleich.  Bei  der  Scheidung  der  Ehe  teilen  die
ehelichen  und  die  ihnen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder
den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter  dann,  wenn  ihr
die  Erziehung  der  Kinder  zusteht.

Uneheliche  Kinder  teilen  den  Unterstützungswohnsitz
der  Mutter.

Erkrankt  eine  Person,  die  an  einem  Orte  mindestens
eine  Woche  hindurch  gegen  Lohn  oder  Gehalt  in  einem
und  demselben  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisse  gestanden
hat,  während  der  Fortdauer  dieses  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnisses
  oder  innerhalb  einer  Woche  nach  seiner  Beendigung,
  so  hat  der  Ortsarmenverband  des  Dienstoder
  Arbeitsorts  die  Kosten  der  erforderlichen  Kur  und
Verpflegung  für  die  ersten  26  Wochen  nach  dem  Beginne
  der  Krankenpflege  zu  tragen  oder,  wenn  die
Krankenpflege  von  einem  andern  Armenverbande  gewährt
  worden  ist,  diesem  zu  erstatten.  Die  Verpflichtung
des  Ortsarmenverbandes  des  Dienst=  oder  Arbeitsorts
erstrecht  sich  auch  auf  die  Fälle  der  Erkrankung  derjenigen
  Angehörigen  des  Dienstverpflichteten  oder  Arbeiters,
  die  sich  bei  ihm  befinden  und  seinen  Unterstützungswohnsitz
  teilen.

Wird  im  Falle  der  Erkrankung  einer  der  eben  bezeichneten
  Personen  Kur  und  Verpflegung  auf  Kosten
        <pb n="182" />
        170  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

einer  Krankenkasse  gewährt,  und  muß  bei  Beendigung
der  Leistungen  der  Kasse  die  Armenpflege  eintreten,  so
sind  die  Kosten  der  letzteren  von  dem  Ortsarmenverbande
des  Dienst-  oder  Arbeitsorts  in  derselben  Weise  zu  tragen
oder  zu  erstatten,  wie  wenn  die  Armenpflege  schon  in
dem  Zeitpunkte  eingetreten  wäre,  in  dem  die  Leistungen
der  Krankenkasse  begonnen  haben.  —  Diese  Vorschriften
finden  auf  Lehrlinge  Anwendung.

3.  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes.

Der  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  tritt  ein
durch
1.  Erwerbung  eines  anderweitigen  Unterstützungswohnsitzes,

2.  einjährige  ununterbrochene  Abwesenheit  nach  zu—
rückgelegtem  16.  Lebensjahre.
Die  Voraussetzungen,  unter  denen  die  Frist  für  den
Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  nicht  beginnen
kann  oder  ruht,  gelten  auch  für  die  Verlustfrist.

4.  Erstattungsansprüche.

Zur  Erstattung  der  durch  die  Unterstützung  eines
Hilfsbedürftigen  erwachsenen  Kosten  sind  verpflichtet:

a)  wenn  der  Unterstützte  einen  Unterstützungswohnsitz
hat,  der  Ortsarmenverband  seines  Unterstützungswohnsitzes,


b)  wenn  ein  Unterstützungswohnsitz  des  Bedürftigen
nicht  zu  ermitteln  ist,  derjenige  Landarmenverband,
in  dessen  Bezirke  er  sich  beim  Eintritte  der  Bedürftigkeit
  befand  oder,  falls  er  im  hilfsbedürftigen
Zustande  aus  einer  Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder
Heilanstalt  entlassen  wurde,  derjenige  Landarmenverband,
  aus  dessen  Bezirke  seine  Einlieferung  in
die  Anstalt  erfolgt  ist.

Der  Beweis,  daß  ein  Unterstützungswohnsitz  des

Unterstützten  nicht  zu  ermitteln  gewesen  ist,  gilt  schon
        <pb n="183" />
        4.  Erstattungsansprüche.  171

dann  als  erbracht,  wenn  der  die  Erstattung  fordernde
Armenverband  dargelegt  hat,  daß  er  alle  Erhebungen
vorgenommen  hat,  die  nach  Lage  der  Verhältnisse  als
geeignet  zur  Ermittlung  eines  Unterstützungswohnsitzes
anzusehen  waren.

Der  zur  Kostenerstattung  verpflichtete  Armenverband
ist  zur  Ubernahme  verpflichtet,  wenn  die  Unterstützung
aus  anderen  Gründen,  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden
  Arbeitsunfähigkeit  notwendig  geworden  ist;
er  kann  die  Uberführung  des  Bedürftigen  in  seine
unmittelbare  Fürsorge  verlangen.

Die  Uberführungskosten  trägt  der  übernahmepflichtige
  Armenverband.  Diese  Uberführung  ist  ein  Fall  der
Ausweisung  (S.  291).  Die  Vollstrechung  dieser  Ausweisung
  kann  aber  gegen  Zahlung  eines  bestimmten
Unterstützungsbetrages  durch  den  übernahmepflichtigen
Armenverband  gehemmt  werden,  falls  sich  die  beiden
Armenverbände,  ev.  durch  Vermittlung  der  Kreishauptmannschaft,
  gütlich  dahin  einigen.  Aber  auch  bei  nicht
erreichter  Einigung  kann  die  Kreishauptmannschaft  anordnen,
  daß  eine  Ausweisung  durch  Gewährung  eines
bestimmten  Unterstützungsbetrages  vermieden  werden
solle,  so  namentlich,  wenn  mit  der  Ausweisung  Gefahr
für  Leben  und  Gesundheit  des  Auszuweisenden,  oder
erhebliche  Härten  und  Nachteile  für  ihn  verbunden  sein
würden.

Die  Höhe  der  zu  erstattenden  Kosten  richtet  sich
nach  den  am  Orte  der  stattgehabten  Unterstützung
geltenden  Grundsätzen.  Die  allgemeinen  Verwaltungskosten
  der  Armenanstalten,  sowie  besondere  Gebühren
für  die  Hilfeleistung  festbesoldeter  Armenärzte  werden
nicht  erstattet.  Der  Aufwand  für  Beböstigung,  Rur,
Arzneien,  Beerdigung,  Unterkommen  usw.  wird  in  jedem
Bundesstaate  nach  bestimmten  Tarifen  vergütet.  In
Sachsen  gilt  die  Tarifverordnung  vom  15.  Juni  1876.
Hiernach  beträgt  bei  regelmäßig  wiederkehrenden  Leistungen
  der  Pauschalsatz  für  Personen  über  14  Jahre  60  Pf.,
unter  14  Jahre  40  Pf.  täglich,  und  wenn  ärztliche
        <pb n="184" />
        172  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

Hilfe  und  Krankenpflege  notwendig  war,  für  Personen
über  14  Jahre  1  M.,  unter  14  Jahren  60  Pf.  täglich,
gleichviel,  ob  der  Verpflegte  in  einer  Krankenanstalt
untergebracht  war  oder  nicht.  Auch  der  Aufwand  für
Bekleidung  ist  erstattungsfähig,  desgleichen  die  Gewährung
  von  Obdach  außerhalb  des  Armenhauses  an  erwerbsfähige
  Arme;  nur  ist  er  hier  niedriger  zu  berechnen,
da  der  Arbeitsverdienst  Erwerbsfähiger  abgezogen  wird.

Da  die  Tarifsätze  Pauschsätze  sind,  wird  in  der
Regel  nicht  mehr,  aber  auch  nicht  weniger  vergütet  —
gleichgültig,  ob  der  tatsächliche  Aufwand  so  hoch  gewesen
ist.  Aur  bei  nachgewiesenen  außerordentlichen
Kosten  ist  eine  Uberschreitung  erstattungsfähig.

Erstattungs=  und  Ersatzansprüche,  die  auf  Grund  des
Unterstützungswohnsitzgesetzes  erhoben  werden,  verjähren
in  zwei  Jahren,  vom  Ablaufe  desjenigen  Jahres  ab,
in  dem  der  Anspruch  entstanden  ist.

Muß  ein  Ortsarmenverband  einen  Bedürftigen  unterstützen,
  der  innerhalb  des  Berbandsbezirkes  keinen  Unterstützungswohnsitz
  hat,  so  hat  er  den  Bedürftigen  zunächst
über  seine  Heimats-,  Familien=  und  Aufenthaltsverhältnisse
  zu  vernehmen  und  sodann  den  Anspruch  auf  Erstattung
  der  Kosten  bei  Vermeidung  des  Verlustes  dieses
Anspruchs  binnen  sechs  Monaten  nach  begonnener  Unterstützung
  bei  dem  vermeintlich  verpflichteten  Armenverbande
  mit  der  Anfrage  anzumelden,  ob  der  Anspruch
anerkannt  wird.  Ist  der  verpflichtete  Armenverband
nicht  zu  ermitteln,  so  wird  der  Anspruch  durch  Anmeldung
  innerhalb  der  sechsmonatigen  Frist  bei  der  Kreishauptmannschaft
  des  den  Anspruch  anmeldenden  Verbandes
  gewahrt.  Der  Bedürftige  gilt  dann  vorderhand
als  Landarmer.  Geht  auf  die  Anzeige  innerhalb  vierzehn
Tagen  Rkeine  zustimmende  Antwort  ein,  so  gilt  dies  als
Ablehnung  des  Anspruchs  und  dem  rüchfordernden  Armenverband
  bleibt  es  überlassen,  seine  Ansprüche  durch  Klage
bei  der  nach  Landesrecht  zuständigen  Behörde  geltend
zu  machen.  Das  ist  im  KRönigreich  Sachsen  diesenige
Kreishauptmannschaft  als  Verwaltungsgericht  erster  In-
        <pb n="185" />
        4.  Erstattungsansprüche.  173

stanz,  in  deren  Regierungsbezirke  der  beklagte  Orts—
armenverband  seinen  Sitz  hat.  Wird  der  sächsische  Staat,
also  der  Landarmenverband  wegen  der  öffentlichen  Unter—
stützung  Hilfsbedürftiger  in  Anspruch  genommen,  so  ist
die  gegen  den  Fiskus  zu  richtende  Klage  in  den  Fällen,
wo  die  Kreishauptmannschaft  Dresden  den  Landarmenverband
  vertritt,  bei  der  Kreishauptmannschaft  Leipzig,
sonst  bei  der  Kreishauptmannschaft  Dresden  anzubringen.

Gegen  die  Entscheidung  der  Kreishauptmannschaft
ist  das  Rechtsmittel  der  Berufung  binnen  vier  Wochen
an  das  Oberverwaltungsgericht  in  Dresden  gegeben.
Wenn  die  streitenden  Armenverbände  jedoch  verschiedenen
  Bundesstaaten  angehören,  geht  die  Berufung
unmittelbar  an  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen
(S.  10).

Wenn  ein  Armenverband  eine  Unterstützung  gewährt
hat,  so  kann  er  sie  nötigenfalls  durch  Klage  vor  den
ordentlichen  Gerichten  von  denen  erstattet  verlangen,  die
nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  verpflichtet  sind,  dem
Unterstützten  Unterhalt  zu  gewähren.  Ehegatten  sind
einander  unterhaltspflichtig,  ebenso  Eltern  und  Voreltern
gegenüber  den  Abkömmlingen  und  umgebehrt,  desgleichen
der  natürliche  Bater  gegenüber  dem  außerehelichen

inde.

Hat  der  Armenverband  einen  Kranken  unterstützt,
der  in  einer  Krankenkasse  versichert  ist,  so  kann  er
seine  Auslagen  von  der  Krankenkasse  ersetzt  verlangen.
Streitigkeiten  hierüber  gehören  vor  die  Verwaltungsgerichte.


Eine  Verpflichtung  des  vorläufig  unterstützungspflichtigen
  Armenverbandes,  seine  Auslagen  von  den  privatrechtlich
  Unterhaltspflichtigen  bzw.  einer  Krankenkasse
erstattet  zu  verlangen,  besteht  nicht,  er  Kkann  und  wird
sich  vielmehr  meist  an  den  endgültig  verpflichteten  Armenverband
  wenden.

Jede  Armenunterstützung  ist  nur  als  Vorschuß  anzusehen.
  Kommt  ein  Unterstützter  durch  äußere  zufällige
Glüchsumstände,  z.  B.  durch  Erbschaft,  zu  besserem  Ver-
        <pb n="186" />
        174  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

mögen,  so  ist  er  verpflichtet,  das  genossene  Almosen  oder
andere  Unterstützung  der  Armenkasse  wieder  zu  erstatten
und  kann  nötigenfalls  durch  das  ordentliche  Gericht  auf
Klage  des  Armenverbandes  dazu  gezwungen  werden.
Doch  soll  ihm  nachgelassen  sein,  die  Wiedererstattung
in  „leidlichen“  Fristen  zu  bewirken.

5.  Inhalt  der  Unterstützung.
(Armenordnung  vom  22.  Oktober  1840.)

Zweck  der  öffentlichen  Armenpflege  ist:

a)  Der  Verarmung  einzelner  Individuen  soweit
als  möglich  vorzubeugen.  Deshalb  ist  denen,  die
durch  häusliche  oder  persönliche  Unfälle  in  vorüber—
gehenden  Notstand  geraten  sind,  zeitig  genug  Beistand
zu  leisten.  Die  hauptsächlichste  Sorgfalt  der  Armen—
behörden  ist  darauf  zu  richten,  die  noch  arbeitsfähigen
Armen  soweit  möglich  bei  ihrem  gewohnten  Erwerbs—
zweige  zu  erhalten  oder  ihnen  sonst  Gelegenheit  zu
lohnender  Beschäftigung  zu  verschaffen  und  so  zu  verhindern,
  daß  sie  in  die  Klasse  solcher  Armer  geraten,
die  auf  öffentliche  Kosten  ganz  oder  teilweise  erhalten
werden  müssen.

b)  Die  Unterstützung  der  schon  Verarmten.

Diese  wird  bewirkt  durch  Berabreichung  von  Almosen
(Geld  oder  Naturalien);  Krankenpflege  (Gewährung
von  ärztlicher  Hilfe  und  Heilmitteln);  Bekleidung;  Begräbnis;
  Kindererziehung,  jedoch  nur  von  armen
Waisen,  zu  deren  Versorgung  und  Erziehung  Reine  privatrechtlich
  verpflichteten  Angehörigen  vorhanden  sind;  Gewährung
  von  Unterkommen  und  Versorgung  in
Armenhäusern  und  Bezirksanstalten;  Unterbringung  von
Geisteskranken  usw.

Dem  Verarmten  ist  nur  die  schlechterdings  unentbehrliche
  Unterstützung  zu  gewähren;  ist  er  arbeitsfähig,
  so  soll  er  nach  seinen  Kräften  zur  Tätigkeit  und
zu  möglichst  eigenem  Erwerbe  der  unentbehrlichen
Lebensbedürfnisse  angehalten  werden.
        <pb n="187" />
        6.  Armenkasse.  175

c)  Die  Aufsicht  über  die  der  öffentlichen  Armen—
versorgung  Anheimgefallenen.

Jeder  Arme,  der  öffentliche  Unterstützung  irgend  einer
Art  genießt,  steht  unter  Aufsicht  der  Armenbehörde  und
ist  daher  verpflichtet,  ihr  jederzeit  über  sein  häusliches
Leben,  seine  Erwerbsverhältnisse  usw.  Auskunft  zu  geben.
Den  Besuch  öffentlicher  Vergnügungsorte  und  überhaupt
die  Verwendung  der  empfangenen  Unterstützung  zu  ent—
behrlichen  Genüssen  und  Ausgaben  aller  Art  (Halten
von  Hunden)  u.  dgl.  hat  er  zu  vermeiden.

Die  öffentlichen  Armen  sind  von  gewissen  öffentlichen
Berechtigungen,  so  von  dem  aktiven  und  passiven  Wahlrechte
  bei  öffentlichen  Wahlen,  ausgeschlossen.

Die  erhaltenen  Gaben  darf  der  Almosenempfänger
bei  Strafe  weder  veräußern  noch  verpfänden,  sie  sind
zu  seinem  ausschließlichen  und  unmittelbaren  Gebrauche
und  Verbrauche  bestimmt.

Arbeitsscheue,  die  öffentliche  Armenunterstützung  beziehen,
  unterliegen  dem  Arbeitszwange  in  Armenhäusern
  oder  Bezirksanstalten.

Außerdem  wird  mit  Haft  bestraft,  wer  sich  trotz  der
Aufforderung  der  Armenbehörde  der  Unterhaltspflicht
denen  gegenüber,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  und
trotzdem  dazu  er  imstande  ist,  dergestalt  entzieht,  daß
durch  Vermittlung  der  Behörde  fremde  Hilfe  in  Anspruch
genommen  werden  mußz;  ferner  wer  sich  dem  Spiele,  Trunke
oder  Müßiggange  dergestalt  hingibt,  daß  er  in  einen
Zustand  gerät,  in  dem  zu  seinem  Unterhalte  oder  zum
Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet
ist,  durch  Bermittlung  der  Behörde  fremde  Hilfe  in  Anspruch
  genommen  werden  muß.

6.  Armenkasse.

In  jedem  Ortsarmenverbande  besteht  eine  gemeinschaftliche
  Armenkasse  für  sämtliche  den  Zwecken  der
öffentlichen  Armenversorgung  gewidmete  Einnahmen  und
Ausgaben.  Die  Einnahmen  sind  teils  ordentliche,  teils
        <pb n="188" />
        176  IX.  Unterstützungswohnsitz  und  Armenwesen.

außerordentliche.  Die  ordentlichen  Einnahmen  sind
auch  dann  zu  erheben,  wenn  augenublicklich  kein
Bedürfnis  vorliegt  und  in  diesem  Falle  zu  Kapital
anzulegen.  Die  ordentlichen  Einnahmen  zerfallen  in
zufällige,  bestimmte  und  Einnahmen  aus  der
eigenen  Verwaltung.

a)  Zufällige  Einnahmen.  Hierher  gehören:

Sammlungen  bei  Hochzeiten,  Kindtaufen,  Begräb—
nissen  und  Kommunionen;

die  Besitzveränderungsabgaben  bzw.  Anteile  daran,
deren  Höhe  in  der  Regel  durch  Ortsgesetz  festgesetzt
wird;

Vermächtnisse  und  Schenkungen  zum  Besten  der
Armenkasse;

Abgaben  von  Lustbarkeiten,  Borträgen,  Musikaufführungen,
  Tanzvergnügen  usw.,  soweit  ortsgesetzlich
solche  Abgaben  vorgeschrieben  sind;

Strafgelder,  die  gesetzlich  ausdrüchklich  der  Armenkasse
  überwiesen  sind,  so  die  wegen  Verstößen  gegen
das  Sonntagsgesetz,  die  Gesindeordnung,  wegen  unerlaubter
  Abhaltung  öffentlicher  Tanzmusik  usw.;

die  Erträgnisse  der  Hunde=  und  Nachtigallensteuer.
b)  Die  bestimmten  Einnahmen  bestehen:

in  den  von  den  Kircheninspektionen  mit  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Behörde  zu  bestimmenden  jährlichen
  Beiträgen  aus  dem  Kirchenvermögen  an  denjenigen
Orten,  wo  dessen  Zustand  es  gestattet;

in  den  Erträgnissen  des  Gotteskastens  oder  Klingelbeutels,
  wo  dies  hergebracht  ist;

in  den  Beiträgen,  die  aus  den  Gemeindeeinkünften
mit  Zustimmung  der  Gemeindevertreter  den  Armenkassen
  gewidmet  werden;

aus  freiwilligen  Beiträgen.

e)  Zu  den  Einnahmen  aus  der  eigenen  Verwaltung
  gehören  z.  B.:

die  Zinsen  und  Einkünfte  von  den  der  Armenkasse
  gehörigen  Kapitalien  und  nutzbaren  Grundstücken;
        <pb n="189" />
        7.  Gemeindewaisenrat,  Berufsvormund.  177

der  Arbeitsverdienst  der  für  Rechnung  der  Armenkasse
  beschäftigten  Armen;
das  von  Almosenempfängern,  die  in  günstigere  Vermögensverhältnisse
  gekommen  sind,  wiedererstattete
Almosen;
das,  was  aus  den  Nachlässen  der  in  Armen=  und
Krankenhäusern  Verstorbenen  wiedererlangt  wird.
Aur  wenn  diese  ordentlichen  Einnahmen  nicht  ausreichen,
  ist  zur  Erhebung  außerordentlicher  zu  verschreiten,
d.  h.  zu  Armenanlagen  und  anleihen.  Die  Armenanlagen
  werden  in  der  Regel  nach  den  Grundsätzen  über
Gemeindeanlagen  und  zusammen  mit  diesen  erhoben.
Anleihen  dürfen  nicht  zur  Dechung  des  laufenden  Bedarfs
  und  nur  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  Gemeindeanlagen
  aufgenommen  werden.

7.  Gemeindewatlsenrat,  Berufsvormund.

Zur  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts  (S.  61)
in  allen  vormundschaftlichen  Angelegenheiten  des  Gemeindebezirks
  (B  B.  8  1849),  sowie  zur  Unterstützung
der  Gemeinden  bei  der  Erziehung  armer  Waisen  werden
von  den  Gemeindevertretungen  die  Gemeindewaisenräte
  gewählt.  Sie  sind  Einzelbeamte,  ihr  Amt  ist  ein
unentgeltliches  Ehrenamt.  In  revidierten  Städten  können
ihre  Geschäfte  durch  gemischte  Ausschüsse  besorgt  werden.
Die  Gemeindewaisenräte  schlagen  dem  Vormundschaftsgerichte
  geeignete  Personen  als  Vormünder  vor,  sie
überwachen  die  Vormünder  in  deren  Fürsorge  für  die
Erziehung  und  körperliche  Pflege  ihrer  Mündel  und
bringen  Mängel  und  Pflichtwidrigkeiten  zur  Kenntnis
des  Vormundschaftsgerichts.

Mit  Genehmigung  des  Justizministeriums  kann  von
der  Gemeinde  der  Vorsteher  einer  staatlich  beaufsichtigten
Armen-,  Erziehungs=  oder  Verpfleganstalt  oder  ein  Beamter
  bestimmt  werden,  dem  die  Rechte  und  Pflichten
eines  Bormundes  über  alle  minderjährigen  Waisen  und
außerehelichen  Kinder  zustehen,  die  in  der  Anstalt  bzw.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  12
        <pb n="190" />
        178  X.  Fürsorgeerziehung.

einer  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen  werden.
  Diese  Maßregel  erleichtert  die  Geschäftsführung
außerordentlich  und  gewährleistet  zudem  eine  strenge,
einheitliche  Durchführung  der  armenrechtlichen  Erziehungsund
  sonstigen  Maßnahmen.

X.  Jürforgeerziehung.

Minderjährige,  deren  Erziehung  gröblich  vernachlässigt
  wird  oder  die  in  ihrer  bisherigen  Umgebung  aus
sonstigen  Gründen  der  Verwahrlosung  ausgesetzt  sind,
können  nach  dem  sächsischen  Gesetze  über  die  Fürsorgeerziehung
  vom  1.  Februar  1909  den  Eltern  oder  sonst
erziehungspflichtigen  Personen  entzogen  und  in  staatliche
Fürsorgeerziehung  gebracht  werden.  Voraussetzung  hierfür
  ist,  daß  das  Bormundschaftsgericht  von  Amts  wegen
oder  auf  Antrag  der  unteren  Verwaltungsbehörde  oder
Bezirksschulinspektion  nach  den  nötigen  Erhebungen  die
Fürsorgeerziehung  ausdrüchklich  durch  Beschluß  anordnet.
Die  Vollziehung  dieses  Beschlusses  liegt  in  revidierten
Städten  dem  Stadtrate,  sonst  der  Amtshauptmannschaft
ob,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  der  Fürsorgezögling  in
einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungs=  oder
Besserungsanstalt  untergebracht  wird.  Für  jeden  in
einer  Familie  untergebrachten  Minderjährigen  bestellt
die  Vollzugsbehörde  einen  Fürsorger  zur  Uberwachung
der  Erziehung  und  Pflege.  Dieses  Amt  kann  auch
Frauen  übertragen  werden.  Minderjährige  über  16  Jahre
sollen  nur  dann  in  Fürsorgeerziehung  gegeben  werden,
wenn  diese  Maßregel  noch  Erfolg  verspricht.  Jedenfalls
endet  die  Fürsorgeerziehung  mit  dem  Eintritte  der  Volljährigkeit,
  dafern  sie  nicht  bereits  vorher  vom  Vormundschaftsgericht
  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  der
Eltern,  Pfleger  oder  Vollzugsbehörden  aufgehoben  wird.

Ubrigens  können  minderjährige  Angeklagte,  auch  wenn
sie  wegen  mangelnder  Strafbarkeitseinsicht  freigesprochen
        <pb n="191" />
        X.  Fürsorgeerziehung.  179

werden,  vom  Gerichte  in  einem  Strafurteile  einer  Erziehungs=
  oder  Besserungsanstalt  überwiesen  werden.

Einen  Minderjährigen  der  Fürsorgeerziehung  zu  ent—
ziehen  ist  strafbar.

Die  Durchführung  der  Fürsorgeerziehung,  insbesondere
in  pekuniärer  Hinsicht  liegt  den  Fürsorgeverbänden
ob.  Jede  Kreishauptmannschaft  bildet  einen  Fürsorgeverband.
  Er  besitzt  Rechtsfähigkeit,  seine  Organe  sind
die  Verbandsversammlung  und  der  Fürsorgeausschuß.
Die  erstere  besteht  aus  drei  Abgeordneten  jedes  Bezirksverbandes
  und  jeder  exemten  Stadt  unter  dem  Vorsitze
des  Kreishauptmanns.  Der  Fürsorgeausschuß  wird  von
der  Verbandsversammlung  aus  ihrer  Alitte  gewählt;  er
besteht  aus  je  einem  der  von  den  einzelnen  Kommunal-=verbänden
  entsandten  Abgeordneten  gleichfalls  unter  dem
Vorsitze  des  Kreishauptmanns  und  ist  zur  Unterstützung
des  Vorsitzenden  sowie  zur  Vorbereitung  der  Geschäfte
der  Verbandsversammlung  bestimmt.

Der  Fürsorgeverband  hat  die  zur  Durchführung  der
Fürsorgeerziehung  erforderlichen  Einrichtungen  zu  beschaffen,
  insbesondere  Erziehungsanstalten  einzurichten
und  zu  verwalten,  ihm  liegt  ferner  die  Aufbringung  der
nötigen  Geldmittel  ob.  Die  entstehenden  Kosten  legt  er
auf  die  beteiligten  Bezirksverbände  und  exemten  Städte
nach  dem  Verhältnisse  der  von  diesen  aufgebrachten
direkten  Staatssteuern  um;  wirtschaftlich  schwache  Gemeinden
  werden  auf  diese  Weise  entlastet.  Die  Verbandsversammlung
  beschließt  über  Ausgaben  für  die
Errichtung  von  Anstalten,  sowie  für  Unterbringung  der
Fürsorgezöglinge  in  Familien  usw.,  sie  stellt  den  Verbandshaushaltplan
  auf  und  prüft  die  Jahresrechnung
und  darf  Anleihen  aufnehmen.  ·

Die  Kosten  der  Fürsorgeerziehung  trägt  der  verpflichtete
  Fürsorgeverband;  er  kann  die  Erstattung  von  dem
Minderjährigen  oder  dessen  Unterhaltspflichtigen  be—
anspruchen  —  ähnlich  wie  der  Ortsarmenverband.  Soweit
  der  Fürsorgeverband  die  aufgewendeten  Kosten  nicht
zurücherstattet  erhält,  hat  er  Anspruch  auf  Ersatz  der

12“
        <pb n="192" />
        180  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

Hälfte  des  Aufwands  aus  der  Staatskasse.  Diese  hat
auch  die  gesamten  Kosten  der  Fürsorgeerziehung  von
Reichsausländern  zu  erstatten  (vgl.  Landesarmenverband),
desgleichen  die  Kosten  einer  vorläufigen  Unterbringung,
wenn  die  Fürsorgeerziehung  nicht  endgültig  angeordnet
wird.

XI.  Beurkundung  der  Geburten,
Heiraten  und  Sterbefälle.

Geburt,  Tod  und  Verehelichung  sind  Tatsachen  von
großer  rechtlicher  Bedeutung,  deshalb  sorgt  der  Staat
für  ihre  zweifelsfreie  Feststellung  durch  Eintrag  in  die
Standesregister.

Diese  Beurkundung  des  Personenstandes,  die  früher
durch  die  kirchlichen  Behörden  erfolgte,  ist  seit  dem
1.  Januar  1876  durch  das  sog.  Personenstandsgesetz  —
Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  in  der  ab
1.  Januar  1900  geltenden  Fassung,  verbunden  mit  der
sächsischen  Ausführungsverordnung  vom  12.  Juli  1899  —
ausschließlich  auf  die  staatlich  bestellten  Standesbeamten
  übertragen  worden.  Die  Beurkundung  der  Geburten,
  Heiraten  und  Sterbefälle  erfolgt  seitdem  nur
durch  die  Standesbeamten  mittels  Eintragung  in  die
Geburts-,  Heirats=  und  Sterberegister.

Die  Standesbeamten  werden  für  bestimmte  Bezirke
angestellt.  Die  Bildung  der  Standesamtsbezirke  erfolgt
  durch  die  Kreishauptmannschaft,  sie  sind  entweder
einfache,  d.  h.  aus  einer  Gemeinde,  oder  zusammengesetzte,
  d.  h.  aus  mehreren  Gemeinden  bestehende.  In
der  Regel  decht  sich  der  Standesamtsbezirk  mit  dem
Pfarrbezirke.  Für  jeden  Bezirk  muß  ein  Standesbeamter
  und  mindestens  ein  Stellvertreter  vorhanden
sein.  In  einfachen  Standesamtsbezirken  Rann,  in  zusammengesetzten
  muß  der  Standesbeamte  von  der  Kreis-
        <pb n="193" />
        1.  Geschäftsführung  der  Standesbeamten.  181

hauptmannschaft  bestellt  werden.  In  einfachen  Bezirken
ist  der  Gemeindevorstand  zugleich  Standesbeamter,  falls
die  Gemeinde  nicht  einen  besonderen  Standesbeamten
anstellt.  Geistliche  dürfen  nicht,  nach  Möglichkeit  sollen
Gemeindebeamte  zu  Standesbeamten  bestellt  werden.

Die  Entschädigung  der  Standesbeamten  ist  in  ein—
fachen  Standesamtsbezirken  Pflicht  der  Gemeinde;  ebenso
in  zusammengesetzten,  sofern  die  Kreishauptmannschaft
nicht  andere  als  Gemeindebeamte  dazu  bestellt.  Dafür
fließen  der  Gemeinde  auch  etwaige  Gebühren  und
Strafgelder  zu.

1.  Geschäftsführung  der  Standesbeamten.

Neben  der  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  und
Sterbefälle,  des  Vollzuges  des  Eheschließungsaktes  und
der  Standesregisterführung  hat  der  Standesbeamte  nach
Jahrgängen  gesonderte  Sammelakten  zu  halten  und
darin  alle  auf  die  einzelnen  Register  bezüglichen  amtlichen
  Schriftstüchke  aufzunehmen.  Bei  der  BRüchgabe  von
Urkunden  ist  dies  unter  Angabe  ihres  wesentlichen  Inhaltes
  in  den  Akten  zu  vermerken.  Für  jedes  Register
ist  ein  Namensverzeichnis  zu  führen.

Außer  diesen  Geschäften  hat  der  Standesbeamte  noch  verschiedene
  andere  staatliche  Berwaltungsgeschäfte  zu  erledigen,
  die  eine  Einsicht  der  Standesregister  erfordern,  so  z.  B.

Anzeigen  der  Geburten  unehelicher  Kinder  und
sämtlicher  Sterbefälle  ans  Amtsgericht;

Mitteilung  eines  Verzeichnisses  der  im  Standesamtsbezirke
  geborenen  und  schulpflichtig  werdenden
Kinder  an  den  Schulvorstand  (S.  85);

Anfertigung  der  zur  Aufstellung  der  Impflisten  erforderlichen
  Berzeichnisse  (S.  310);

alljährlich  im  Januar  Anzeige  über  alle  Geburten
im  Standesamtsbezirke  für  medizinalstatistische  Zwecke
an  den  Bezirksarztt

Witteilung  eines  Auszuges  aus  dem  Geburtsregister
des  um  17  Jahre  zurückliegenden  Kalenderjahres  an
        <pb n="194" />
        182  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

die  Vorsteher  der  Gemeinden  des  Standesamtsbezirks

und  eines  Auszugs  aus  dem  Sterberegister  des  letzten

Kalenderjahres  über  alle  vor  Vollendung  des  25.  Lebensjahres

  im  Bezirke  verstorbenen  männlichen  Personen

an  den  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Bezirks

  für  die  Rekrutierungsstammrollen  (S.  24);

Aushändigung  von  Familienstammbüchern  auf

Wunsch  der  Beteiligten  gegen  Vergütung  und  kostenfreie

  Eintragung  der  Heiraten,  Geburten  und  Todesfälle

  darin  u.  a.  m.

Die  Standesbeamten  haben  die  Befugnis  zur  Protokollaufnahme;
  sie  üben  ihre  Amtstätigkeit  während  bestimmter
  Geschäftsstunden  in  gesonderten  Geschäftsräumen
aus,  die  durch  ein  Schild  mit  der  Aufschrift:  „Königlich
Sächsisches  Standesamt“  äußerlich  zu  kennzeichnen  sind
und  führen  ein  Dienstsiegel.  Die  Standesbeamten  sind
befugt,  Anzeigepflichtige  durch  Zwangsgeldstrafen  bis  zu
15  M.  zur  Anzeige  anzuhalten.  Sie  unterstehen  der
Dienstaufsicht  des  Stadtrats  bzw.  der  Amtshauptmannschaft;
  alljährlich  werden  von  diesen  Revisionen  der
Standesämter  vorgenommen.  Daneben  ist  auch  den
Gerichtsbehörden  ein  gewisses  Aufsichtsrecht  eingeräumt.

2.  Registerführung.

Das  Geburts-,  Heirats=  und  Sterberegister  ist  je  in
doppelten  Stücken,  als  Haupt=  und  MNebenregister,  zu
führen.  Die  Formulare  dafür  werden  vom  Kal.  Ministerium
  des  Innern  geliefert.  In  der  Regel  wird  für
jedes  Kalenderjahr  ein  besonderer  Hauptregisterband  angelegt.
  Haupt=  und  Mebenregister  ist  am  Jahresschlusse
abzuschließen  und  die  Zahl  der  Einträge  zu  vermerken.
Die  abgeschlossenen  Hauptregister  werden  im  Geschäftslokale
  des  Standesbeamten  verwahrt,  die  Nebenregister
sind  von  diesem  der  Aussichtsbehörde  alljährlich  bis
14.  Januar  einzureichen.  Die  Aufsichtsbehörde  liefert  sie
dann  bis  1.  Mai  an  das  zuständige  Amtsgericht  ab,
das  sie  aufbewahrt.
        <pb n="195" />
        2.  Registerführung.  183

Die  Haupteintragungen  sind  in  deutscher  Sprache  —
auch  bezüglich  der  Aamen  —  durch  Ausfüllung  des
Formularvordrucks  unter  fortlaufender  Aummer  zu  be—
wirken.  Wesentliche  Zahlen  (Jahr,  Tag  und  Stunde
der  Geburt  und  des  Todes,  Jahr  und  Tag  der  Eheschließung,
  Alter  der  Eheschließenden)  sind  in  Buchstaben
auszuschreiben.  Die  Eintragungen  werden  auf  Grund
mündlicher  oder  schriftlicher  Mitteilung  vom  Standesbeamten
  persönlich  oder  in  seiner  Gegenwart  durch  einen
Schreiber  besorgt.  Bei  Unklarheiten  in  den  Mitteilungen
kann  der  Standesbeamte  durch  Befragung  Dritter  oder
auf  andere  Weise  den  wahren  Sachverhalt  erforschen.
Über  die  Persönlichkeit  der  Beteiligten  bei  der  Beurkundung
  muß  er  sich  vergewissern;  auf  welche
Weise  dies  geschehen  ist,  hat  er  in  der  Eintragung
zu  vermertken.

Ort  und  Zeit  der  Beurkundungshandlung  sind  in
jedem  Eintrage  anzugeben.  Die  Erschienenen  sind  mit  dem
Familiennamen  und  sämtlichen  Vornamen,  deren  Reihenfolge
  eingehalten  werden  muß,  in  richtiger  Schreibweise
aufzuführen.  Uber  die  Namensführung  gelten  die  Vorschriften
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Eheliche,  für  ehelich  erklärte  und  durch  nachfolgende
Ehe  legitimierte  Kinder  tragen  den  Familiennamen  des
Vaters,  außereheliche  den  Alädchennamen  der  Mrutter,
an  Kindes  Statt  angenommene  den  Familiennamen  des
Annehmenden,  nimmt  ein  Ehepaar  das  Kind  an,  den
des  Ehemannes.  Die  Ehefrau  erhält  bei  der  cEheschließung
  den  Familiennamen  des  Mannes;  der  Tod
des  Mannes  und  in  der  Regel  auch  die  Scheidung
ändern  daran  nichts.

Das  über  eine  Amtshandlung  aufgenommene  Protokoll
  ist  den  Beteiligten  vorzulegen  und  von  ihnen  sowie
  vom  Standesbeamten  zu  unterschreiben.

Abkürzungen,  Radierungen,  Durchstreichungen  und
andere  Korrekturen  sind  unzulässig.  Machen  sich  Zusätze
  oder  Anderungen  vor  der  Beendigung  der  Eintragung
  nötig,  so  sind  sie  am  Rande  zu  vermerken  und
        <pb n="196" />
        184  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

von  den  Beteiligten  sowie  dem  Standesbeamten  beson—
ders  zu  unterzeichnen.

Ist  die  Eintragung  abgeschlossen,  d.  h.  vom  Standesbeamten
  unterzeichnet,  so  darf  er  sie  nicht  mehr  ändern.
Offenbare  Schreibfehler  werden  dann  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  durch  einen  Randvermerk  unter
Datumsangabe  richtiggestellt,  tatsächliche  Unrichtigkeiten
aber  —  falsche  Personalangaben  u.  dgl.  —  dürfen  nur
auf  Grund  amtsgerichtlicher  Anordnung  im  Berichtigungsverfahren
  beseitigt  werden.

Von  jedem  Hauptregistereintrage  hat  der  Standesbeamte
  noch  am  selben  Tage  eine  wörtlich  gleichlautende
—  auch  bezüglich  der  Randeinträge  —  Abschrift  ins
A-ebenregister  zu  bringen  oder  übertragen  zu  lassen  und
diese  zu  beglaubigen.

Derart  ordnungsgemäß  bewirkte  Einträge  in  die
Haupt=  und  Nebenregister  erbringen  zwingenden  Beweis
für  die  in  ihnen  bekundeten  Tatsachen;  nur  der  Nachweis
  der  Fälschung,  der  Unrichtigkeit  der  Eintragung
oder  der  Anzeigen,  die  dem  Eintrage  zugrunde  liegen,
ist  dagegen  zulässig.

Die  Register  sind  öffentlich,  d.  h.  jedermann  RBann  sie
gegen  die  tarifmäßige  Gebühr  einsehen  und  sich  beglaubigte
  Auszüge  daraus  erteilen  lassen.  Die  Registerauszüge
  haben  dieselbe  Beweiskraft  wie  die  Register
selbst.  Die  Führung  der  Standesregister  und  die  darauf
  bezüglichen  Verhandlungen  erfolgen  kosten=  und
stempelfrei.

Bescheinigungen  werden  ausgestellt  über  die  standesamtliche
  Eheschließung  für  die  kirchliche  Tranung,
über  einen  Geburts=  oder  Sterbeeintrag,  für  die  Taufe
bzw.  die  Beerdigung  u.  a.  m.

a)  Geburtsregister.

Jede  Geburt  eines  Kindes  ist  innerhalb  einer  Woche
dem  Standesbeamten  des  Bezirks,  in  dem  die  Niederkunft
  stattgefunden  hat,  anzuzeigen.  Zur  Anzeige  sind
        <pb n="197" />
        2.  Registerführung.  a)  Geburtstegister.  185

bei  Strafe  verpflichtet:  der  eheliche  Bater;  die  bei  der
;iederkunft  zugegen  gewesene  Hebamme;  der  dabei  zugegen
  gewesene  Arzt;  jede  andere  dabei  zugegen  gewesene
Person;  die  Mutter,  sobald  sie  dazu  imstande  ist.  Die
Verpflichtung  der  in  der  vorstehenden  Reihenfolge  später
genannten  Personen  tritt  nur  dann  ein,  wenn  ein  früher
genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden  oder  an  der
Erstattung  der  Anzeige  verhindert  ist.  Die  Anzeige  ist
mündlich  vom  Verpflichteten  selbst  oder  durch  eine  andere
aus  eigener  Wissenschaft  unterrichtete  Person  zu  machen.
Uberdies  ist  den  sächsischen  Hebammen  ausdrüchlich  zur
Pflicht  gemacht,  für  die  ordnungsgemäße  Meldung  aller
Geburten,  zu  denen  sie  gerufen  worden  sind,  an  den
Standesbeamten  und  die  Kirchenbehörde  durch  Belehrung
über  die  Anzeigepflicht  usw.  zu  sorgen.

Bei  Geburten,  die  sich  in  öffentlichen  Entbindungs-,
Hebammen-,  Kranken-,  Gefangen=  und  ähnlichen  Anstalten,
  sowie  in  Kasernen  ereignen,  trifft  die  Verpflichtung
  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt
  oder  den  von  der  zuständigen  Behörde  ermächtigten
Beamten.  Es  genügt  eine  schriftliche  Anzeige  in  amtlicher
  Form.

Die  Eintragung  des  Geburtsfalles  soll  enthalten:
Vor=  und  Familiennamen,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  des  Anzeigenden;  Ort,  Tag  und  Stunde  der
Geburt;  Geschlecht  des  Kindes;  Vornamen  des  Kindes;
Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe
  und  Wohnort  der  Eltern.  Bei  Zwillings=  oder
Mehrgeburten  ist  die  Eintragung  für  jedes  Kind  besonders
  und  so  genau  zu  bewirken,  daß  die  Zeitfolge
der  verschiedenen  Geburten  ersichtlich  ist.

Standen  die  Vornamen  des  Kindes  zur  Zeit  der  Anzeige
  noch  nicht  fest,  so  sind  sie  nachträglich  und  längstens
binnen  zwei  Monaten  nach  der  Geburt  anzuzeigen.

Wenn  ein  Kind  totgeboren  oder  in  der  Geburt  verstorben
  ist,  so  wird  die  Eintragung  nicht  im  Geburts-,
sondern  im  Sterberegister  gemacht.

Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  ist  verpflichtet,
        <pb n="198" />
        186  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

hiervon  spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  Anzeige  bei
der  Ortspolizeibehörde  zu  machen.  Diese  hat  die  erfor—
derlichen  Ermittlungen  vorzunehmen  und  dem  Standesbeamten
  des  Bezirks  von  deren  Ergebnisse  wegen  der
Eintragung  ins  Geburtsregister  Anzeige  zu  machen.

b)  Heiratsregister.
1.  Erfordernisse  der  Eheschließung.

Die  Vorschriften  darüber,  welche  Voraussetzungen  er—
füllt  sein  müssen,  wenn  zwei  Verlobte  —  das  Verlöbnis
ist  formlos  und  an  keine  besonderen  Voraussetzungen
gebunden  —  die  Ehe  schließen  wollen,  finden  sich  im
vierten  Buche  des  BGB.,  im  Familienrechte.

Hiernach  darf  ein  Mann  nicht  vor  dem  Eintritte  der
Volljährigkeit,  also  nicht  vor  Vollendung  des  21.  eine
Frau  nicht  vor  Vollendung  des  16.  Lebensjahres  eine  Ehe
eingehen  (Ehemündigkeit).  Einer  Frau  kann  durch  das
Ministerium  des  Innern  Befreiung  von  dieser  Vorschrift
bewilligt  werden.  Wer  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
ist  —  dies  trifft  insbesondere  auch  Mädchen  zwischen
16  und  21  Jahren  —,  bedarf  zur  Eingehung  der  Ehe
der  Einwilligung  seines  gesetzlichen  Vertreters,  also  des
Baters  bzw.  der  Mutter,  des  Vormundes  oder  Pflegers.
Verweigert  der  Vormund  oder  Pfleger  die  Einwilligung,
so  ist  sie  —  falls  die  Eingehung  der  Ehe  im  Interesse
des  Mündels  liegt  —  auf  Antrag  des  Mündels  vom
Vormundschaftsgerichte  zu  ersetzen.

Ein  eheliches  Kind  bedarf  bis  zur  Bollendung  des
21.  Lebensjahres  zur  Eingehung  einer  Ehe  der  Einwilligung
  des  Baters,  ein  uneheliches  Kind  bis  zum  gleichen
Lebensalter  der  Einwilligung  der  Mutter,  ein  an  Kindes
  Statt  angenommenes  der  des  Annehmenden.

Niemand  darf  eine  Ehe  eingehen,  bevor  seine  frühere
Ehe  —  durch  Scheidungsurteil  oder  Tod  —  aufgelöst
oder  für  nichtig  erklärt  worden  ist.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Verwandten
  in  gerader  Linie,  vollbürtigen  oder  halbbürtigen
        <pb n="199" />
        2.  Registerführung.  b)  Heiratsregister.  187

Geschwistern,  sowie  zwischen  Verschwägerten  in  gerader
Linie.  Aur  der  Ehegatte  —  nicht  auch  seine  Ver—
wandten  —  ist  mit  den  Verwandten  des  anderen  Ehe—
gatten  verschwägert.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  Per—
sonen,  von  denen  die  eine  mit  Eltern,  Voreltern  oder
Abkömmlingen  der  andern  Geschlechtsgemeinschaft  ge—
pflogen  hat.

Verwandtschaft  im  Sinne  dieser  Vorschriften  besteht
auch  zwischen  einem  unehelichen  Kinde  und  dessen  Ab—
kömmlingen  einerseits  und  dem  Vater  und  dessen  Ver—
wandten  andererseits,  obwohl  sonst  zwischen  dem  Vater
und  dessen  unehelichem  Kinde  keine  Verwandtschaft  im
gesetzlichen  Sinne,  also  namentlich  auch  kein  Erbrecht
besteht.

Wer  einen  andern  an  Kindes  Statt  angenommen  hat,
darf  mit  ihm  und  seinen  Abkömmlingen  eine  Ehe  nicht
eingehen,  solange  das  durch  die  Annahme  begründete
Rechtsverhältnis  besteht.

Eine  Ehe  darf  nicht  geschlossen  werden  zwischen  einem
wegen  Ehebruchs  geschiedenen  Ehegatten  und  demjenigen,
mit  dem  er  den  Ehebruch  begangen  hat,  wenn  dieser
Ehebruch  im  Scheidungsurteile  als  Grund  der  Schei—
dung  festgestellt  ist.  Von  dieser  Vorschrift  kann  durch
das  Kgl.  Ministerium  des  Innern  Befreiung  bewilligt
werden.

Eine  Frau  darf  erst  zehn  Monate  nach  der  Auflösung
oder  Aichtigkeitserklärung  ihrer  früheren  Ehe  eine  neue
Ehe  eingehen,  es  sei  denn,  daß  sie  inzwischen  geboren
hat.  Auch  von  dieser  Vorschrift  kann  das  Ministerium
des  Innern  Befreiung  bewilligen.

Wer  ein  eheliches  Kind  hat,  das  minderjährig  ist
oder  das  unter  seiner  Vormundschaft  steht,  darf  eine
Ehe  erst  eingehen,  nachdem  ihm  das  Vormundschafts—
gericht  ein  Zeugnis  darüber  erteilt  hat,  daß  er  sich  mit
dem  Kinde  in  vermögensrechtlicher  Hinsicht  auseinandergesetzt
  hat.

Militärpersonen  bedürfen  zu  ihrer  Verehelichung  einer
        <pb n="200" />
        188  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

besonderen  Genehmigung.  Reichs-  und  sächsische  Landes—
beamte  bedürfen  keines  Konsenses  mehr,  nur  nichtständige
Volksschulamtskandidaten  müssen  die  Genehmigung  des
Kgl.  Kultusministeriums  nachweisen.

Ausländer  und  rechtsrheinische  Bayern  dürfen  ohne
ein  Zeugnis,  daß  gegen  die  Zulässigkeit  der  Eheschließung
keine  Bedenken  bestehen  (Unbedenklichkeitszeugnis),  eine
Ehe  nicht  eingehen.

Die  Erfordernisse  der  Eheschließung  müssen  von  den
Verlobten,  für  deren  Person  sie  in  Betracht  kommen,
dem  Standesbeamten  durch  Urkunden  in  beglaubigter
Form  nachgewiesen  werden,  insbesondere  sind  die  Geburtsurkunden
  und  die  Zustimmungserklärungen  derjenigen,
  deren  Einwilligung  gesetzlich  erforderlich  ist,  beizubringen.
  Kennt  der  Standesbeamte  die  betreffenden
Tatsachen  persönlich  oder  sind  sie  ihm  sonst  glaubhaft
gemacht,  so  kann  er  die  Beibringung  der  Urkunden  erlassen.


2.  Form  und  Beurkundung  der  Eheschließung.

Innerhalb  des  Deutschen  Reiches  kann  eine  Ehe
rechtsgültig  nur  vor  dem  Standesbeamten  geschlossen
werden.  Zuständig  ist  der  Standesbeamte,  in  dessen
Bezirke  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  hat  oder
sich  gewöhnlich  aufhält.  Unter  mehreren  zuständigen
Standesbeamten  haben  die  Verlobten  die  Wahl.  Auf
schriftliche  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten
darf  die  Eheschließung  auch  vor  dem  Standesbeamten
eines  andern  Ortes  stattfinden.

Der  Eheschließung  soll  ein  Aufgebot  vorausgehen,
d.  h.  eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  beabsichtigten
Eheschließung.  Das  Aufgebot  verliert  seine  Kraft,  wenn
die  Ehe  nicht  binnen  sechs  Monaten  nach  der  BVollziehung
  des  Aufgebotes  geschlossen  wird.  Das  Aufgebot
darf  unterbleiben,  wenn  die  lebensgefährliche  Erkrankung
  eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung
nicht  gestattet.  Bom  Aufgebote  kann  Befreiung  durch
das  Kgl.  Ministerium  des  Innern  bewilligt  werden.
        <pb n="201" />
        2.  Registerführung.  b)  Heiratsregister.  189

Durch  das  Aufgebot  sollen  dem  Standesbeamten  etwa
vorhandene  und  ihm  noch  unbekannte  Ehehindernisse
durch  dritte  Personen  zur  Kenntnis  gebracht  werden.

Das  Aufgebot  ist  bekanntzumachen:

1.  in  der  Gemeinde  oder  in  den  Gemeinden,  wo  die
Verlobten  ihren  Wohnsitz  haben;

2.  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt
  außerhalb  seines  gegenwärtigen  Wohnsitzes
hat,  auch  in  der  Gemeinde  seines  jetzigen  Aufenthaltes;


3.  wenn  einer  der  Verlobten  seinen  Wohnsitz  innerhalb
  der  letzten  sechs  Monate  gewechselt  hat,  auch
in  der  Gemeinde  seines  früheren  Wohnsitzes.

Die  Bekanntmachung  enthält  die  Vor=  und  Familiennamen,
  Beruf  und  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer
Eltern,  sowie  den  Hinweis  auf  die  beabsichtigte  Eheschließung.
  Sie  ist  während  zweier  Wochen  an  der  für
amtliche  Bekanntmachungen  bestimmten  Stelle  von  der
betreffenden  Gemeindebehörde  auszuhängen.  Uber  die
angeordneten  Aufgebote  führt  der  Standesbeamte  ein
Verzeichnis.

Den  Verlobten  ist  auf  Verlangen  vom  Standesbeamten
  kostenfrei  eine  Bescheinigung  über  die  Anordnung
  des  Aufgebots  zum  Ausweise  vor  dem  Pfarramte
zu  erteilen.

Kommen  Ehehindernisse  zur  Kenntnis  des  Standesbeamten,
  so  hat  er  die  Eheschließung  abzulehnen.

Der  Eheschließungsakt  ist  seiner  Michtigkeit
halber  an  eine  besonders  strenge  und  feierliche  Form
gebunden.

Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten
vor  dem  Standesbeamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  erklären,  die  Ehe  miteinander  eingehen  zu
wollen.  Der  Standesbeamte  muß  zur  Entgegennahme
der  Erklärungen  bereit  sein  (wesentliche  Erfordernisse  der
Eheschließung).  Der  Standesbeamte  soll  bei  der  Eheschließung
  in  Gegenwart  von  zwei  volljährigen,  im  Besitze
  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindlichen  Zeugen  an
        <pb n="202" />
        190  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

die  Verlobten  einzeln  und  nacheinander  die  Frage  richten,
ob  sie  die  Ehe  miteinander  eingehen  wollen.  Nachdem
die  Verlobten  diese  Frage  bejaht  haben,  soll  er  aus—
sprechen,  daß  sie  kraft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nun—
mehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien  (unwesentliche
Erfordernisse  der  Eheschließung).

Hierauf  ist  die  Eheschließung  im  Heiratsregister  zu
beurkunden.  Der  Eintrag  soll  enthalten:

Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe
und  Wohnort  der  Eheschließenden,  ihrer  Eltern  und  der
zugezogenen  Zeugen,  dazu  Religion  und  Geburtsort  der
Eheschließenden,  die  Erklärung  der  Eheschließenden  und
den  Ausspruch  des  Standesbeamten.

Uber  die  erfolgte  Eheschließung  ist  den  Eheleuten  sofort
  eine  Bescheinigung  auszustellen;  auf  die  wegen  der
Trauung  bestehenden  Rirchlichen  Verpflichtungen  sind
sie  hierbei  besonders  aufmerksam  zu  machen.  Die  kirchliche
  Trauung  darf  vom  Geistlichen  erst  vollzogen  werden,
  wenn  ihm  die  standesamtliche  Eheschließung  nachgewiesen
  worden  ist.

Ein  Standesbeamter,  der  den  gesetzlichen  Vorschriften
zuwider  eine  Ehe  schließt,  desgleichen  ein  Geistlicher
oder  anderer  Religionsdiener,  der  vor  der  standesamtlichen
  Eheschließung  eine  Rirchliche  Trauung  vornimmt,
ohne  daß  lebensgefährliche  Erkrankung  eines  der  Verlobten
  den  Grund  bildet,  macht  sich  strafbar.

Für  die  Auflösung  der  Ehe  ist  der  Standesbeamte
nicht  zuständig.  Aufgelöst  wird  die  Ehe  nur  durch  landgerichtliches
  Urteil.

Wird  eine  Ehe  für  nichtig  erklärt,  oder  wird  ihr
Nichtbestehen  festgestellt,  oder  wird  die  Ehe  durch  Scheidung
  aufgelöst  oder  durch  gerichtliches  Urteil  die  eheliche
Gemeinschaft  aufgehoben,  so  ist  dem  Standesbeamten,
der  die  Ehe  geschlossen  hat,  eine  Ausfertigung  des  Urteils
  samt  dem  Rechtskraftzeugnisse  zu  übersenden.  Der
Standesbeamte  bringt  hierauf  im  Heiratsregister  einen
entsprechenden  Randvermerk  zum  Eintrage  über  die

Eheschließung.
        <pb n="203" />
        2.  Registerführung.  c)  Sterberegister.  191

c)  Sterberegister.

Jeder  Sterbefall  ist  spätestens  am  nächstfolgenden
Wochentage  —  Totgeburten  am  nächsten  Tage  —  dem
Standesbeamten  des  Bezirks  anzuzeigen,  in  welchem
der  Tod  erfolgt  ist.  Zu  der  Anzeige  ist  bei  Strafe  ver—
pflichtet  das  Familienhaupt,  und  wenn  ein  solches  nicht
vorhanden  oder  an  der  Anzeige  behindert  ist,  derjenige,
in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Sterbefall  sich
ereignet  hat.  Bei  Todesfällen,  die  sich  in  öffentlichen
Entbindungs-,  Kranken-,  Gefangen=  und  ähnlichen  Anstalten
  sowie  in  Kasernen  ereignen,  trifft  die  Verpflichtung
  zur  Anzeige  ausschließlich  den  Vorsteher  der  Anstalt
oder  den  von  der  zuständigen  Behörde  ermächtigten  Beamten.
  Den  sächsischen  Leichenfrauen  ist  zur  Pflicht  gemacht,
  für  rechtzeitige  Aleldung  der  Sterbefälle  ans
Standesamt  zu  sorgen.

Findet  eine  amtliche  Ermittlung  über  den  Todesfall
statt,  so  erfolgt  die  Eintragung  auf  Grund  der  schriftlichen
  Mitteilung  der  zuständigen  Behörde.

Die  Eintragung  des  Todesfalles  im  Sterberegister  soll
enthalten:  Vor=  und  Familiennamen,  Religion,  Stand
oder  Gewerbe,  Alter,  Wohnort  und  Geburtsort  des  Verstorbenen;
  Ort,  Tag  und  Stunde  des  erfolgten  Todes,
ferner  die  Personalien  des  Anzeigenden,  der  Eltern  und
ev.  des  Ehegatten  des  Verstorbenen.

Uber  die  Eintragung  im  Sterberegister  stellt  der
Standesbeamte  eine  Bescheinigung  für  die  Beerdigung
aus.  Ohne  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  darf
keine  Beerdigung  vor  der  Eintragung  des  Sterbefalles
im  Sterberegister  stattfinden.  Die  Leichenfrau  hat  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Bescheinigung  des  Standesbeamten
über  die  Zulässigkeit  der  Beerdigung  an  das  Pfarramt
gelangt.  Ist  die  Beerdigung  dieser  Vorschrift  entgegen
geschehen,  so  darf  die  Eintragung  des  Sterbefalles  nur
mit  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  nach  Ermittlung
  des  Sachverhaltes  erfolgen.
        <pb n="204" />
        192  XI.  Beurkundung  der  Geburten,  Heiraten  usw.

3.  Anderungen  im  Personenstande.

Auch  die  Veränderung  der  Standesrechte  ist  vom
Standesbeamten  zu  beurkunden.  Erkennt  der  Vater
eines  außerehelichen  Kindes  seine  außereheliche  Vater—
schaft  an,  so  ist  zur  Beurkundung  dieser  Anerkennung
neben  dem  Amtsgerichte  und  dem  Notar  auch  der
Standesbeamte  zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Geburt
des  Kindes  erfolgt  ist;  die  Beurkundung  erfolgt  dann
im  Geburtsregister.  Hat  sich  der  außereheliche  Vater
mit  der  Kindesmutter  später  verehelicht,  so  wird  diese
Legitimation  des  Kindes  durch  nachfolgende  Verehelichung
im  Geburtsregister  durch  Randvermerk  eingetragen,  desgleichen
  die  Ehelichkeitserklärung  eines  unehelichen  Kindes
  auf  Antrag  des  Vaters  durch  das  Ministerium  der
Justiz,  weiter  die  Annahme  an  Kindes  Statt  oder  ihre
Aufhebung  u.  dgl.  —  denn  alle  diese  Mlaßnahmen  haben
eine  Personenstandsänderung  des  Kindes  zur  Folge.  Es
ist  auch  jede  sonstige  Anderung  bzw.  Aeufeststellung  des
Familiennamens  einer  Person  in  den  Standesregistern
nachzutragen,  z.  B.  wenn  die  geschiedene  Ehefrau  ihren
Mädchennamen  wieder  annimmt,  wenn  der  natürliche
Vater  seinem  außerehelichen  Kinde  —  ohne  die  Mlutter
zu  heiraten  —  seinen  Aamen  erteilt  u.  dal.

In  sämtlichen  sonstigen  Fällen  ist  nur  das  Ministerium
des  Innern  zur  Anderung  eines  Familiennamens  befugt;
  dieses  setzt  den  Standesbeamten  von  der  vollzogenen
  Anderung  durch  den  Stadtrat  bzw.  die  Amtshauptmannschaft
  in  Kenntnis;  der  Standesbeamte  hat
hierauf  die  Standesregister  entsprechend  zu  ändern.

Für  die  Beurkundung  des  Personenstandes  der  auf
See  befindlichen  Personen  gelten  besondere  Vorschriften.
Geburten  und  Sterbefälle  beurkundet  der  Schiffer  im
Schiffstagebuche.  Der  Schiffer  hat  zwei  von  ihm  beglaubigte
  Abschriften  der  Urkunden  demjenigen  Seemannsamte,
  bei  dem  es  zuerst  geschehen  Rann,  zu  übergeben.
  Eine  dieser  Abschriften  ist  bei  dem  Seemannsamte
aufzubewahren,  die  andere  ist  demjenigen  Standesbeamten,
        <pb n="205" />
        XII.  Gewerberecht.  193

in  dessen  Bezirke  die  Eltern  des  Kindes  bzw.  der  Verstorbene
  ihren  Wohnsitz  haben  oder  zuletzt  gehabt  haben,
zur  Eintragung  in  das  NRegister  zuzufertigen.  Sofort
nach  Beendigung  der  Fahrt  ist  das  Schiffstagebuch  der
Standesamtsaufsichtsbehörde  am  Hafenorte  vorzulegen,
das  dem  zuständigen  Standesbeamten  eine  beglaubigte
Abschrift  des  betreffenden  Tagebucheintrags  zufertigt.

XllI.  Gewerberecht.

Das  Gewerbewesen  ist  in  der  Gewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869  umfassend  geregelt,  einem  Gesetze,  das
den  wechselnden  Bedürfnissen  des  sozialen  Lebens  entsprechend
  vielfach  geändert  worden  ist;  die  sächs.  Ausführungsverordnung
  datiert  vom  28.  Alärz  1892.  Die
Gewerbeordnung  gibt  keine  Bestimmung  des  Begriffs
Gewerbe;  es  ist  aber  darunter  jede  selbständige,  dauernde,
auf  Erzielung  von  Gewinn  gerichtete  Tätigkeit  zu  verstehen,
  insbesondere  wenn  sie  die  Verarbeitung  von  Erzeugnissen
  zum  Gegenstande  hat.  Die  Gewerbeordnung
findet  aber  nicht  auf  alle  dauernd  auf  Gewinn  gerichteten
  Tätigkeiten  Anwendung,  so  nicht  auf  die  Fischerei,
die  Errichtung  und  Verlegung  von  Apotheken,  die  entgeltliche
  Kindererziehung,  das  Unterrichtswesen,  die
Rechtsanwaltschaft,  Versicherungs=  und  Eisenbahnunternehmungen
  u.  a.  m.  Auf  das  Bergwesen,  die  Ausübung
  der  Heilkunde,  den  Arzneimittel=  und  Lotterielosverkauf
  sowie  die  Viehzucht  findet  sie  nur  so  weit
emendung.  als  sie  ausdrückliche  Bestimmungen  darüber
enthält.

1.  Gewerbefreiheit  und  ihre  Beschränkungen.

In  der  Gewerbeordnung  ist  der  Grundsatz  der  Gewerbefreiheit
  durchgeführt,  d.  h.  im  Deutschen  Reiche
Merkel,  Der  Gemelndebeamte.  2.  Aufl.  13
        <pb n="206" />
        194  XII.  Gewerberecht.

ist  der  Betrieb  eines  Gewerbes  jedermann  frei  gestattet,
soweit  durch  die  Gewerbeordnung  nicht  selbst  Ausnahmen
oder  Beschränkungen  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.
Indessen  bestehen  mancherlei  Beschränkungen  der  Ge—
werbefreiheit  durch  den  Staat;  so  kann  die  Art  und
Weise  der  Ausübung  eines  Gewerbes  von  der  Gewerbepolizeibehörde
  aus  allgemeinen  sicherheits-,  wohlfahrtsoder
  verkehrspolizeilichen  Gründen  beschränkt  werden;
z.  B.  Können  Bächer,  Gastwirte,  Gesindevermieter  und
Stellenvermittler  zum  Aushange  ihrer  Preisverzeichnisse
(Taxen)  gezwungen,  auch  für  Schornsteinfeger  direkt
Taxen  aufgestellt  werden;  vgl.  auch  die  Sonntagsruhebestimmungen.
  Ferner  ist  der  Betrieb  einer  ganzen
Reihe  von  Gewerben  an  eine  behärdliche  Erlaubnis  geknüpft
  bzw.  sonstigen  behördlichen  Beschränkungen  unterworfen.
  Zu  diesen  Gewerben  gehören:

1.  Gewerbliche  Anlagen,  die  für  die  Nachbarschaft
oder  das  Publikum  überhaupt  erhebliche  Nachteile,  Gefahren
  oder  Belästigungen  herbeiführen  können,  so
Metallgießereien,  Kalköfen,  Gasanstalten,  Schießpulverfabriken,
  Abdechkereien;  ferner  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke,
  Dampfkesselanlagen  u.  a.  m.

2.  Gewerbe,  die  nur  von  dem  ausgeübt  werden  dürfen,
  der  seine  Befähigung  dazu  nachweist.  Dieser
„Befähigungsnachweis“  (Approbation)  ist  die  Vorbedingung
  für  das  Gewerbe  des  Apothekers,  des  Arztes,  der
Hebamme,  des  Hufschmieds.

3.  Gewerbe,  zu  deren  Ausübung  eine  behördliche  Erlaubnis
  (Konzession)  gehört;  so  der  Betrieb  von  Privatkranken-,
  Privatentbindungs=  und  Privatirrenanstalten;
Schauspielunternehmungen;  Gastwirtschaft,  Schankwirtschaft,
  Branntwein=  oder  Spirituskleinhandel;  gewerbsmäßiges,
  öffentliches  Veranstalten  von  Singspielen  und
Vorstellungen  ohne  höheres  Kunstinteresse;  die  Gewerbe
der  Pfandleiher,  Pfandvermittler,  Gesindevermieter  und
Stellenvermittler;  wegen  der  letzteren  vgl.  Reichsgesetz
vom  2.  Juni  1910.
        <pb n="207" />
        1.  Gewerbefreiheit  und  ihre  Beschränkungen.  195

Die  Erlaubnis  zur  Gast-  und  Schankwirtschaft  und
zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spiritus  ist  zu
versagen,  wenn  gegen  den  Nachsuchenden  Tatfachen  vorliegen,
  die  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  das  Ge—
werbe  zur  Förderung  der  Völlerei,  des  verbotenen  Spieles,
der  Hehlerei  oder  der  Unsittlichkeit  mißbrauchen  werde
und  ferner,  wenn  das  zum  Betriebe  des  Gewerbes  be—
stimmte  Lokal  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder  Lage
den  polizeilichen  Anforderungen  nicht  genügt.  Die  Er—
laubnis  kann  außerdem  von  dem  Aachweise  eines  vor—
handenen  Bedürfnisses  abhängig  gemacht  werden,  so  in
Sachsen  gemäß  VO.  vom  31.  Juli  1879  für  Orte  mit
weniger  als  15  000  Einwohnern  schlechthin,  für  größere
kann  dies  durch  Ortsstatut  festgesetzt  werden.  Die  Gastund
  Schankwirtschaften  unterstehen  der  polizeilichen  Aufsicht;
  es  Kann  eine  bestimmte  Schlußzeit  (Polizeistunde)
für  sie  angeordnet  werden,  deren  Aichteinhaltung  bestraft
  wird.

Die  Erlaubnis  zu  einem  der  unter  3  genannten  Gewerbe
  kann  nur  aus  Gründen  versagt  bzw.  entzogen
werden,  die  im  Gesetze  bei  den  betreffenden  einzelnen
Gewerben  als  Untersagungsgründe  angegeben  sind.  Die
Untersagung  muß  in  erster  oder  zweiter  Instanz  durch
eine  kollegiale  Behörde  erfolgen;  über  Schankkonzessionsgesuche
  wird  stets  schon  in  erster  Instanz,  also  vom
Stadtrat  oder  der  Amtshauptmannschaft,  kollegial  entschieden.


4.  Es  gibt  ferner  eine  ganze  Reihe  von  Gewerben,
zu  deren  Betriebe  zwar  Reine  Erlaubnis  erforderlich  ist,
deren  Betrieb  jedoch  bei  Unzuverlässigkeit  des  betreffenden
  Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb
  untersagt  werden  kann.  Hierher  gehört:
Tanz-,  Turn=  und  Schwimmunterricht,  Badeanstaltsbetrieb,
  Trödelhandel,  Kleinhandel  mit  Garnabfällen
u.  dgl.,  Handel  mit  Dynamit  oder  anderen  Sprengstoffen,
  Handel  mit  Lotterielosen,  lebenden  Vögeln,  Rechtskonsulenten,
  Immobilienmakler=  und  Auktionatorgewerbe,
Darlehns=  und  Heiratsvermittlung,  Drogenhandel,  Bau-13“
        <pb n="208" />
        196  XII.  Gewerberecht.

unternehmergewerbe.  Die  Untersagungsmöglichkeit  nähert
diese  Gewerbe  den  erlaubnispflichtigen.

Ist  die  Untersagung  erfolgt,  so  kann  nur  das  Ministerium
  des  Innern  die  Wiederaufnahme  des  Gewerbebetriebes
  gestatten  und  auch  nur,  sofern  seit  der  Untersagung
  mindestens  ein  Jahr  verflossen  ist.

5.  Das  Gewerbe  der  Feldmesser,  Auktionatoren,
Bücherrevisoren  und  derjenigen,  welche  die  Beschaffenheit,
  Menge  oder  richtige  Verpachung  von  Waren  irgend
einer  Art  feststellen  u.  dgl.,  darf  zwar  frei  betrieben
werden,  es  bleiben  jedoch  die  verfassungsmäßig  dazu
befugten  Staats=  oder  Kommunalbehörden  berechtigt,
Personen,  welche  diese  Gewerbe  betreiben  wollen,  auf
die  Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften  zu  beeidigen
  und  öffentlich  anzustellen.  Es  soll  auf
diese  Weise  eine  Klasse  von  Gewerbtreibenden  geschaffen
werden,  deren  Handlungen  gesetzlich  eine  besondere  Glaubwürdigkeit
  und  Bedeutung  beigelegt  ist,  damit  dem  sich
ihrer  bedienenden  Publikum  eine  besondere  Gewähr  gegeben
  ist.

6.  Der  ortspolizeilichen  Regelung  unterliegen  die  sog.
Straßengewerbe,  d.  h.  die  Unterhaltung  des  öffentlichen
  Verkehrs  innerhalb  der  Orte  durch  Wagen  aller
Art,  Gondeln,  Sänften,  Pferde  und  andere  Transportmittel,
  sowie  das  Gewerbe  derjenigen  Personen,  die  auf
öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  ihre  Dienste  anbieten
(Dienstmänner  usw.).  Ortspolizeilicher  Erlaubnis  bedarf
weiter,  wer  gewerbsmäßig  Druckschriften  oder  andere
Schriften  oder  Bildwerke  (auch  Ansichtspostkarten)  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
  Orten  (in  Restaurationen  usw.)  ausrufen,  verkaufen,
  verteilen,  anheften  oder  anschlagen,  endlich,  wer
gewerbsmäßig  Musikaufführungen,  Schaustellungen,
theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten
ohne  höheres  Kunst=  oder  wissenschaftliches  Interesse  von
Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  darbieten  will.
        <pb n="209" />
        2.  Genehmigungspflichtige  Anlagen.  197

2.  Genehmigungspflichtige  Anlagen.

Gesuche  um  Genehmigung  einer  nach  §  16  GewO.
genehmigungspflichtigen  Anlage  sind  bei  dem  Stadtrate
  bzw.  der  Amtshauptmannschaft  unter  Beifügung  erläuternder
  Zeichnungen  und  Beschreibungen  anzubringen.
Die  untere  Verwaltungsbehörde  hat  dann  das  geplante
Unternehmen  im  Amtsblatte  zur  allgemeinen  Kenntnis
zu  bringen  und  für  etwaige  Einwendungen  eine  Frist
von  14  Tagen  zu  bestimmen.

Werden  keine  Einwendungen  erhoben,  so  wird  auf
Grund  einer  Prüfung  dahingehend,  ob  die  Anlage  erhebliche
  Gefahren,  Nachteile  oder  Belästigungen  für  das
Publikum  herbeiführen  könne,  nach  Gehör  der  Sachverständigen
  (Baupolizei,  Gewerbeinspektion,  Bezirksarzt
  usw.)  die  Genehmigung  erteilt  oder  versagt.

Werden  Einwendungen  erhoben,  so  wird  ein  Verhandlungsverfahren
  eingeleitet,  das  mit  einer  Entscheidung
  —  Zurüchweisung  oder  Anerkennung  der  Widersprüche
  —  endet.  Der  Bescheid  auf  ein  Gesuch  um
Genehmigung  einer  Anlage  nach  8  16  GewO.  wird
durch  eine  Kollegialbehörde  erteilt.  Der  Unternehmer
hat  gegen  den  ablehnenden  Bescheid  das  Rechtsmittel
des  Rekurses  mit  14  Tagen  Frist.

Die  Genehmigung  gilt  für  die  gewerbliche  Anlage;
sie  ist  dinglich,  nicht  persönlich,  d.  h.  sie  gilt  auch  für
den  Rechtsnachfolger;  sie  erlischt,  wenn  die  Anlage  nicht
binnen  Jahresfrist  ausgeführt  wird  oder  wenn  der  Betrieb
  drei  Jahre  lang  ruht.

Fefährdet  irgend  eine  gewerbliche  Anlage,  sei  sie  erlaubnispflichtig
  oder  nicht,  die  Allgemeinheit,  so  kann
ihre  Benutzung  durch  die  Kreishauptmannschaft  verboten
  werden,  doch  muß  dem  Besitzer  alsdann  für  den
erweislichen  Schaden  Ersatz  geleistet  werden.  Gegen  die
untersagende  Verfügung  ist  der  Rekurs  zulässig;  wegen

der  Entschädigung  steht  der  Rechtsweg  beim  Amts=  oder
Landgericht  offen.
        <pb n="210" />
        198  XII.  Gewerberecht.

3.  Stehender  Gewerbebetrieb.

Die  Gewerbeordnung  unterscheidet  stehenden  Ge—
werbebetrieb  und  Gewerbebetrieb  im  Umher—
ziehen.  Der  Begriff  des  stehenden  Gewerbebetriebes  wird
am  besten  negativ  bestimmt:  Ein  stehendes  Gewerbe  be—
treibt  jeder,  der  sein  Gewerbe  nicht  im  Umherziehen  (s.  u.)
oder  auf  Messen  und  Märkten  betreibt.  Wer  den  selb—
ständigen  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  anfängt,
muß  der  Ortspolizeibehörde  gleichzeitig  davon  Anzeige
machen.  Die  Behörde  bescheinigt  diese  Anzeige  binnen
drei  Tagen.  Selbständig  betreibt  ein  Gewerbe,  wer  es
auf  eigene  Rechnung  und  unter  eigener  Verantwortlich—
keit  betreibt.

Damit  Täuschungen  vorgebeugt  werde,  sind  Gewerb—
treibende,  die  einen  offenen  Laden  haben,  oder  Gast—
oder  Schankwirtschaft  betreiben,  verpflichtet,  ihren  Familien—
namen  mit  mindestens  einem  ausgeschriebenen  Vornamen
an  der  Außenseite  oder  am  Eingange  des  Ladens  odet
der  Wirtschaft  in  deutlich  lesbarer  Schrift  anzubringen.
Wer  ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  darf  es  innerhalb
und  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seiner  gewerblichen
Aiederlassung  ausüben,  er  darf  ferner  beliebig  viele  Ge—
sellen,  Gehilfen  und  Arbeiter  beschäftigen;  nur  die  Be—
fugnis  zum  Halten  von  Lehrlingen,  insbesondere  im
Handwerke,  ist  an  besondere  Voraussetzungen  geknüpft
(S.  213  f.).

4.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.

Den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  übt  der  aus,
der  außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnorts
oder  der  durch  besondere  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  diesem  gleichgestellten  nächsten  Umgebung
  ohne  Begründung  einer  gewerblichen  ?iederlassung
  und  ohne  vorgängige  Bestellung  in  eigener

Person
        <pb n="211" />
        4.  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen.  199

Waren  feilbietet;

Warenbestellungen  aufsucht  oder  Waren  bei  anderen
Personen  als  bei  Kaufleuten,  oder  an  anderen  Orten
als  in  offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkaufe
ankauft;

gewerbliche  Leistungen  anbietet;

Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische
Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten  ohne  höheres
künstlerisches  oder  wissenschaftliches  Interesse  darbietet.
Den  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb  im  Um—

herziehen  unterliegen  auch  die  sog.  Wanderlager,  d.  h.
diejenigen  Unternehmungen,  in  denen  außerhalb  des
Wohnorts  des  Unternehmers  und  außerhalb  des  Meßund
  Alarktverkehrs  vorübergehend  Waren  von  einer
festen  Berkaufsstelle  aus  ohne  gleichzeitige  Begründung
einer  dauernden  gewerblichen  NMiederlassung  gewerbsmäßig
  feilgehalten  werden  (S.  v70).

Die  Befugnis  zum  Wandergewerbebetriebe  steht  grundsätzlich
  nur  Deutschen  zu;  Ausländern  kann  der  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  jedoch  auch  gestattet  werden.
Gewisse  Waren,  so  geistige  Getränke,  gebrauchte  Kleider,
Gold=  und  Silberwaren,  Lotterielose,  Waffen,  Gifte,
Schmuckhsachen  u.  a.  m.  sind  vom  Ankbaufe  oder  Feilbieten
  im  Umherziehen  ausgeschlossen.  Wer  Druchschriften
und  Bildwerke  im  Umherziehen  feilbieten  will,  muß  ein
von  der  Polizeibehörde  seines  Wohnorts  genehmigtes
Verzeichnis  derselben  mit  sich  führen.

Ausgeschlossen  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
ist  ferner  die  Ausübung  der  Heilkunde  durch  nichtapprobierte
  Personen,  das  Aufsuchen  von  Bestellungen
auf  Lotterielose  und  Wertpapiere,  desgleichen  auf  Branntwein
  und  Spiritus  bei  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe
  dieselben  keine  Berwendung  finden,  das  Feilbieten
  von  Waren,  sowie  das  Aufsuchen  von  Bestellungen
auf  Waren,  sofern  diese  auf  Abzahlung  gegen  Eigentumsvorbehalt
  geliefert  werden  sollen  u.  a.  m.

Wer  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  betreiben
will,  bedarf  dazu  eines  Wandergewerbescheines,  es
        <pb n="212" />
        200  XII.  Gewerberecht.

sei  denn,  daß  er  Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs,
Erzeugnisse  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  des  Garten—
und  Obstbaues,  der  Geflügel-  und  Bienenzucht,  der  Jagd
und  Fischerei  feilbietet,  sofern  sie  von  ihm  selbst  gewonnen
sind  oder  sich  im  rohen  Zustande  befinden.

Gesuche  um  Ausstellung  eines  Wandergewerbescheins
sind  bei  der  Behörde  des  Wohnortes  des  Gewerbe—
treibenden  anzubringen  und  von  dieser  der  vorgesetzten
Kreishauptmannschaft  unter  Mitteilung  etwaiger  Ver—
sagungsgründe  zu  übermitteln.

Der  Wandergewerbeschein  muß  von  der  Kreishaupt—
mannschaft  versagt  werden,

wenn  der  Nachsuchende  mit  einer  abschreckenden
oder  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  abschreckend
entstellt  ist,

wenn  er  unter  Polizeiaufsicht  steht,

wenn  er  wegen  bestimmter  strafbarer  Handlungen
aus  Gewinnsucht,  gegen  die  Sittlichkeit,  gegen  Leib
und  Leben  usw.  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mindestens
drei  Monaten  verurteilt  ist  und  seit  Verbüßung  der

Strafe  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind,

wenn  er  wegen  gewohnheitsmäßiger  Arbeitsscheu,

Bettelei,  Landstreichens,  Trunksucht  übel  berüchtigt  ist;

er  soll  in  der  Regel  versagt  werden,
wenn  der  Nachsuchende  noch  nicht  25  Jahre  alt  ist,
wenn  er  blind,  taub  oder  stumm  ist,  oder  an
Geistesschwäche  leidet;

er  darf  außerdem  nur  aus  bestimmten  gesetzlichen

Gründen  versagt  werden.

Der  von  der  Kreishauptmannschaft  erteilte  Wandergewerbeschein
  (Wandergewerbesteuer  S.  70)  berechtigt
den  Inhaber  zur  Ausübung  des  im  Scheine  bezeichneten
Betriebes  im  ganzen  Deutschen  Reiche,  jedoch  nur  auf
die  Dauer  eines  Kalenderjahres.  Aur  die  Veranstaltung
von  Musikaufführungen,  Schaustellungen  usw.  ist  auf
den  Bezirk  der  ausstellenden  höheren  Verwaltungsbehörde
  beschränkt  und  bedarf  außerdem  der  vorherigen
Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde.
        <pb n="213" />
        5.  Detailreisen.  201

Der  Inhaber  hat  den  Schein  während  der  Ausübung
des  Wandergewerbes  stets  bei  sich  zu  führen  und  darf
ihn  an  andere  nicht  zur  Benutzung  überlassen.

Der  Wandergewerbeschein  kann  aus  bestimmten  Ver—
sagungsgründen  auch  zurückgenommen  werden.

Das  Wandergewerbe  ist  auch  sonst  in  bezug  auf  die
Art  und  die  Zeit  der  Ausübung  mannigfachen  gesetzlichen
Beschränkungen  unterworfen,  und  zwar  deshalb,  damit
das  Wandergewerbe  sich  nach  Möglichkeit  zu  einem
stehenden  Gewerbe  umgestalte  und  das  fahrende  Volk

seßhaft  werde.
5.  Detailreisen.

Vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  scharf  zu  scheiden
  und  doch  in  mancher  Hinsicht  mit  ihm  verwandt  ist
das  sog.  Detailreisen.  Wer  ein  stehendes  Gewerbe
betreibt,  ist  nämlich  befugt,  auch  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  seiner  gewerblichen  Aiederlassung  persönlich
  oder  durch  Reisende,  die  in  seinem  Dienste  stehen,
für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes  Waren  aufzukaufen
  und  Bestellungen  auf  Waren  zu  suchen.  Diese
Vorschrift  gilt  auch  für  Handlungsagenten,  die  ein  stehendes
  Gewerbe  betreiben.

Die  aufgekauften  Waren  dürfen  nur  zu  ihrer  Beförderung
  nach  dem  Bestimmungsorte  (also  nicht  zum  beliebigen
  Verkaufe  unterwegs),  und  von  den  Waren,  auf
die  Bestellungen  gesucht  werden,  dürfen  nur  Proben
und  Muster  (also  nicht  die  Waren  zum  Verkaufe  selbst)
mitgeführt  werden.

Das  Aufkaufen  darf  ferner  nur  bei  Kaufleuten  oder
solchen  Personen,  die  die  Waren  produzieren,  oder  in
offenen  Verkaufsstellen  erfolgen.  Desgleichen  dürfen
Bestellungen  auf  Waren  nur  bei  Kaufleuten  in  deren
Geschäftsräumen  oder  bei  solchen  Personen  aufgesucht
werden,  in  deren  Geschäftsbetriebe  Waren  der  angebotenen
  Art  Verwendung  finden.  Das  Publikum  soll
eben  von  Handlungereisenden  verschont  bleiben.  Aur
wenn  die  Beisenden  ausdrüchlich  bestellt  sind,  oder  wenn
        <pb n="214" />
        202  XII.  Gewerberecht.

sie  Wein,  Leinen=  und  Wäschewaren,  Druckschriften  und
Bildwerke  zum  Kaufe  anbieten,  dürfen  sie  auch  ohne
bestellt  zu  sein  Private  besuchen.

Alle  diese  Detailreisenden  bedürfen  einer  Reiselegitimationskarte
  zum  Ausweise.  Diese  Karte  wird
vom  Stadtrate  bzw.  der  Amtshauptmannschaft  auf  Antrag
  des  Geschäftsinhabers  für  die  Dauer  des  RKalenderjahrs
  und  für  das  Reichsgebiet  ausgestellt.  Ahnlich
dem  Wandergewerbescheine  muß  bzw.  kann  sie  aus
bestimmten  Gründen  versagt  oder  zurüchgenommen
werden.  Der  Inhaber  der  Legitimationskarte  muß  sie
während  der  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  bei  sich

führen.  1
6.  Marktverkehr.

Der  Besuch  der  Messen,  Jahr=  und  Wochenmärkte,
sowie  der  Kauf  und  Verkauf  auf  ihnen  steht  einem  jeden
mit  gleichen  Befugnissen  frei;  es  ist  hierfür  insbesondere
kein  Wandergewerbeschein  nötig.  Die  Zahl,  Zeit  und
Dauer  der  Miessen,  Jahr=  und  Wochenmärkte  wird  von
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Gegenstände  des  Wochenmarktverkehrs  sind  rohe
Naturerzeugnisse;  Fabrikate,  deren  Erzeugnisse  mit
der  Land=  und  Forstwirtschaft,  dem  Garten=  und
Obstbau  oder  der  Fischerei  in  unmittelbarer  Verbindung
  stehen;  frische  Lebensmittel  aller  Art.  Auf  Jahrmärkten
  dürfen  außerdem  Verzehrungsgegenstände
und  Fabrikate  aller  Art  feilgeboten  werden.  Zum
Verkaufe  von  geistigen  Getränken  zum  Genusse  an
Ort  und  Stelle  bedarf  es  jedoch  der  Genehmigung  der
Ortspolizeibehörde.

Der  Marktverkehr  ist  frei,  er  darf  in  keinem  Falle
mit  anderen  als  solchen  Abgaben  belastet  werden,  die
eine  Vergütung  für  den  überlassenen  Raum  und  den
Gebrauch  von  Buden  und  Gerätschaften  bilden.  Die
Ortspolizeibehörde  kann  eine  Marktordnung  festsetzen,
  namentlich  auch  für  das  Feilbieten  von  gleichartigen
  Gegenständen  den  Platz  und  für  das  Feilbieten
        <pb n="215" />
        7.  Innungswesen.  a)  Freie  Innungen.  203

im  Umhertragen,  mit  oder  ohne  Ausruf,  die  Tageszeit
und  die  Gattung  der  Waren  bestimmen.

Weihnachts-,  Bieh-,  Woll-,  Leinwand=  und  andere
Spezialmärkte  unterliegen  der  Regelung  durch  die  betreffende
  Ortsobrigkeit.

7.  Innungswesen.

a)  Freie  Innungen.

Diejenigen,  welche  ein  Gewerbe  —  nicht  nur  „ein
Handwerk“  —  selbständig  betreiben,  können  zur  Förderung
  der  gemeinsamen  gewerblichen  Interessen  zu  einer
Innung  zusammentreten.  Aufgabe  der  Innungen  ist
die  Pflege  des  Gemeingeistes,  Aufrechterhaltung  der
Standesehre  unter  den  Innungsmitgliedern,  Förderung
eines  gedeihlichen  Verhältnisses  zwischen  Aleistern  und
Gesellen,  Fürsorge  für  Herbergswesen  und  Arbeitsnachweis,
  Regelung  des  Lehrlingswesens  und  Fürsorge  für
die  technische,  gewerbliche  und  allgemeine  Ausbildung
der  Lehrlinge,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  wegen
Lohnzahlung  usw.  und  wegen  Krankenkassenbeiträgen
zwischen  Innungemitgliedern  und  Lehrlingen.

Die  Innung  kann  ihre  Aufgaben  freiwillig  auch
weiter  erstrecken,  insbesondere  Fachschulen  errichten,  Gesellen=
  und  Aleisterprüfungen  veranstalten,  Kranken=  und
Sterbekassen  sowie  Schiedsgerichte  über  Lohn=  und
andere  Streitigkeiten  zwischen  Meistern  und  Gesellen
errichten.

Der  Bezirk,  für  den  eine  Innung  errichtet  wird,  soll
in  der  Regel  nicht  über  den  Bezirk  der  Kreishauptmannschaft
  hinausgehen.

Die  Aufgaben  der  Innung,  ihre  Verwaltung  und  die
Rechtsverhältnisse  ihrer  Mitglieder  sind  durch  das
Statut  zu  regeln,  das  über  gewisse  Punkte  Bestimmungen
  enthalten  muß.  Das  Statut  sowie  etwaige
Aebenstatuten  bedürfen  der  Genehmigung  der  Kreishauptmannschaft,
  ihre  Abänderung  desgleichen.
        <pb n="216" />
        204  XII.  Gewerberecht.

Die  Innung  ist  eine  sog.  juristische  Person,  d.  h.  sie
kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und  Ver—
bindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  ver—
klagt  werden.  Die  Innung  erlangt  diese  ihre  Rechts—
fähigkeit  ohne  weiteres  durch  die  Genehmigung  ihrer
Statuten.

Aufgenommen  in  die  Innung  kann  im  allgemeinen
nur  werden,  wer  das  betreffende  Gewerbe  im  Innungsbezirke
  selbständig  betreibt  oder  in  einem  dem  Gewerbe
angehörigen  Großbetriebe  als  Werkmeister  oder  in  ähn—
licher  Stellung  beschäftigt  ist,  bzw.  beschäftigt  gewesen
ist.  Der  Austritt  ist  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres
gestattet,  er  ist  der  Innung  vorher  anzuzeigen.

Die  Angelegenheiten  der  Innung  werden  von  der
Innungsversammlung  (ihr  gehören  alle  Innungsmit—
glieder  an)  und  dem  Vorstande  wahrgenommen.  Zur
Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  können  Ausschüsse
  gebildet  werden  (Ausschuß  für  das  Lehrlingswesen
  usw.).

Die  bei  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen
(Gehilfen)  beteiligen  sich  durch  den  Gesellenausschuß
an  den  Innungsangelegenheiten,  wo  ihr  Wohl  und
Wehe  in  Frage  kommt,  so  bei  der  Regelung  des  Lehrlingswesens,
  der  Gesellenprüfung  usw.

Die  Innungen  werden  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde
  überwacht.  Uber  Auflösung  und  Statutenänderung
  kann  die  Innungsversammlung  nur  im  Beisein
eines  Vertreters  der  Aufsichtsbehörde  beschließen.

b)  Zwangsinnungen.

Durch  die  Nçovelle  zur  GewO.  vom  26.  Juli  1897
(das  sog.  Handwerkergesetz)  ist  für  Handwerker  eine
neue  Innungsform  geschaffen  worden,  die  Zwangsinnung.


Durch  Anordnung  der  Kreishauptmannschaft  kann
nämlich  auf  Antrag  der  Mehrheit  der  beteiligten  Gewerbetreibenden
  bestimmt  werden,  daß  innerhalb  eines
        <pb n="217" />
        7.  Innungswesen.  c)  Innungsausschüsse.  205

bestimmten  Bezirkes  sämtliche  Gewerbetreibende,  die  das
gleiche  Handwerk  oder  verwandte  Handwerke  —  und
zwar  nur  handwerks-,  nicht  fabrikmäßig  —  ausüben,
einer  Innung  als  Mitglieder  angehören  müssen.  Da
einer  Minderheit  hier  diktiert  wird,  daß  sie  von  einem
gewissen  Zeitpunkte  an  einer  Innung  angehören,  trägt
diese  den  Namen  Zwangsinnung,  obwohl  die  Mehrheit
  der  Innungsmitglieder  ihr  freiwillig  angehört.

Bestreitet  ein  Handwerker  seine  Zugehörigkeit  zur
Zwangsinnung,  so  entscheidet  hierüber  die  untere  Verwaltungs=
  als  Aufsichtsbehörde.  Gegen  ihre  Entscheidung
  steht  dem  Betreffenden  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
  an  die  Kreishauptmannschaft  zu;  diese  entscheidet
endgültig.

Nach  dem  Erlasse  der  die  Zwangsinnung  gründenden
kreishauptmannschaftlichen  Anordnung  haben  die  Mitglieder
  der  Zwangsinnung  das  Statut  aufzustellen,  das
von  der  Kreishauptmannschaft  zu  genehmigen  ist.  Die
Kreishauptmannschaft  erläßt  das  Statut  mit  rechtsverbindlicher
  Kraft  selbst,  sobald  diese  Genehmigung
wiederholt  versagt  werden  muß.

Eine  Zwangsinnung  muß  geschlossen,  d.  h.  die  Anordnung
  auf  Bildung  der  Zwangsinnung  zurüchgenommen
  werden,  wenn  auf  Antrag  von  mindestens  ¼  der
Innungsmitglieder  in  einer  ordnungsmäßig,  d.  h.  mit
vier  Wochen  Frist  einberufenen  Innungsversammlung
¾4  der  Innungsmitglieder  einen  dahingehenden  Beschluß

  fassen.
c)  Innungsausschüsse.

Zur  Vertretung  der  gemeinsamen  Interessen  aller
oder  mehrerer  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehenden
Innungen  Rann  durch  ein  von  deren  Innungsversammlungen
  zu  errichtendes  Statut,  das  der  Genehmigung  der
Kreishauptmannschaft  bedarf,  ein  Innungsausschuß
geschaffen  werden.  Das  Ministerium  des  Innern  kann
ihm  juristische  Persönlichkeit  verleihen,  die  jeder  Innung
an  sich  zusteht.
        <pb n="218" />
        206  XII.  Gewerberecht.

d)  Innungsverbände.

Innungen,  die  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unter—
stehen,  können  zu  einem  Innungsverbande  —  In—
nung  der  Innungen  —  zusammentreten.  Der  Beitritt
ist  durch  die  Innungsversammlungen  zu  beschließen.  Die
Innungsverbände  haben  die  Aufgabe,  zur  Wahrnehmung
der  Interessen  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbe  die
Innungen,  Innungsausschüsse  und  Handwerkskammern
in  der  Verfolgung  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben,  sowie  die
Behörden  durch  Vorschläge  und  Anregungen  zu  unterstützen;
  sie  sind  befugt,  den  Arbeitsnachweis  zu  regeln,
sowie  Fachschulen  zu  errichten  und  zu  unterstützen.  Auch
für  den  Innungsverband  ist  ein  Statut  zu  errichten,  das
bestimmten  gesetzlichen  Anforderungen  genügen  muß.

e)  Handwerkskammern.

Zur  Wahrung  der  Interessen  des  Handwerks  müssen
Handwerkskammern  gebildet  werden.  Ihnen  liegt  ob:
die  nähere  Regelung  des  Lehrlingswesens,  die  Bildung
  von  Prüfungsausschüssen  für  die  Gesellenprüfung,
Wünsche  und  Anträge,  die  das  Handwerk  berühren,
zu  beraten  und  den  Behörden  vorzulegen.

In  Sachsen  nehmen  die  Gewerbekammern  die  Aufgaben
  der  Handwerkskammern  wahr,  ein  Teil  der  Gewerbekammermitglieder
  wird  deshalb  von  den  Handwerkern
  des  betreffenden  Bezirks  aus  Handwerkern
gewählt  (S.  96).

8.  Gewerbliche  Arbeiter  und  Arbeiterschutzgesetzgebung.


(Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom
28.  Dezember  1908.)

Die  Befugnis  zum  selbständigen  Gewerbebetriebe  begreift
  das  Recht  in  sich,  in  beliebiger  Anzahl  Gesellen,
Gehilfen  und  Arbeiter  jeder  Art  zu  halten.  Der  Arbeits-
        <pb n="219" />
        8.  Gewerbliche  Arbeiter  u.  Arbeiterschutzgesetzgebung.  207

vertrag,  d.  h.  die  Festsetzung  des  Verhältnisses  der  ge—
werblichen  Arbeiter  zu  ihren  Arbeitgebern,  ist  Gegen—
stand  freier  Ubereinkunft  (im  Zweifel  gilt  14tägige
Kündigung);  zum  Arbeiten  an  Sonn=  und  Festtagen
können  die  Gewerbetreibenden  die  Arbeiter  jedoch
nicht  verpflichten,  ausgenommen  zu  gesetzlich  auch  an
diesen  Tagen  erlaubten  Arbeiten.  Zu  häuslichen  Arbeiten
sind  Gesellen  und  Gehilfen  ebenfalls  nicht  verpflichtet.
In  fast  allen  industriellen  Gewerben  ist  Sonntagsarbeit
verboten.  Indessen  sind  Ausnahmen  vom  Verbote  der
Sonntagsarbeit  zugelassen,  und  zwar  für  Arbeiten,  die
in  Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich
vorgenommen  werden  müssen,  für  Inventurarbeiten,  für
Arbeiten  zur  Reinigung  und  Instandhaltung,  durch  die
der  regelmäßige  Fortgang  des  eigenen  oder  eines  fremden
  Betriebs  bedingt  ist  oder  die  zur  Verhütung  des
Verderbens  von  Rohstoffen  oder  des  Mißlingens  von
Arbeitserzeugnissen  erforderlich  sind,  sofern  diese  Arbeiten
nicht  an  Werktagen  vorgenommen  werden  können.  Weist
ein  Gewerbetreibender  nach,  daß  die  an  einem  Sonntage
  vorgenommenen  Arbeiten  dieser  Art  gewesen  sind,
so  Kkann  er  wegen  Verletzung  des  Sonntagsarbeitsverbotes
  nicht  bestraft  werden.  Für  Gewerbe,  deren  vollständige
  oder  teilweise  Ausübung  an  Sonn=  und  Festtagen
  zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  diesen  Tagen
besonders  hervortretender  Bedürfnisse  der  Bevölkerung
erforderlich  ist  (Bäcker-,  Fleischer-,  Barbiergewerbe,  Photographie,
  Gas=  und  Elektrizitätswerke  usw.),  können  durch
Verfügung  der  Kreishauptmannschaft  Ausnahmen  allgemein
  zugelassen  werden.  Durch  die  untere  Verwaltungsbehörde
  können  Ausnahmen  für  den  einzelnen
Fall  zugelassen  werden,  wenn  zur  Verhütung  eines
unverhältnismäßigen  Schadens  ein  nicht  vorherzusehendes
  Bedürfnis  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
an  Sonn=  und  Festtagen  eintritt.  Auf  das  Gast=  und
Schankwirtschaftsgewerbe,  Musikaufführungen,  Schaustellungen,
  theatralische  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,
  sowie  auf  das  Verkehrsgewerbe  finden  die
        <pb n="220" />
        208  XII.  Gewerberecht.

Sonntagsbestimmungen  der  Gewerbeordnung  keine  An—
wendung.

Das  sächsische  Sonntagsgesetz  vom  10.  September  1870,
das  neben  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  der  Ge—
werbeordnung  über  Sonntagsarbeit  Geltung  hat,  soweit
nicht  die  Gewerbeordnung  selbst  Bestimmungen  trifft,
verbietet,  wie  überhaupt  alles,  was  die  für  Sonn=  und
Feiertage  nötige  Ruhe  oder  die  Feier  des  öffentlichen
Gottesdienstes  beeinträchtigen  kann,  so  insbesondere  die
Vornahme  von  gewöhnlichen  Hantierungen  und  Wochenarbeiten
  außerhalb  der  Wohnungen  und  Betriebsräume
der  Unternehmer,  die  Arbeiten  in  Fabriken  überhaupt,
sowie  jede  nach  außen  hin  geräuschvolle  Arbeit.  Die
Sonntagsbestimmungen  der  Gewerbeordnung  und  des
sächsischen  Sonntagsgesetzes  sind  oft  schwer  miteinander
in  Einklang  zu  bringen,  wie  überhaupt  die  Sonntagsgesetzgebung
  dringend  einer  Neuerung  bedarf.

Während  für  volljährige  männliche  Arbeiter  im  allgemeinen
  keine  Bestimmungen  über  Art  der  Beschäftigung,
  Arbeitszeit  usw.  getroffen  sind,  werden  volljährige
Arbeiterinnen,  desgleichen  Minderjährige,  d.  h.  Personen,
unter  21  Jahren  schlechthin,  sowie  vor  allem  Personen
unter  16  Jahren  besonders  geschützt.

Minderjährige  dürfen  als  Arbeiter  nur  beschäftigt
werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche  versehen
sind,  das  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  seines
letzten  dauernden  Aufenthaltsortes,  wenn  aber  ein  solcher
im  Deutschen  Reiche  nicht  zu  ermitteln  ist,  des  von  ihm
zuerst  erwählten  deutschen  Arbeitsortes  auf  Antrag  oder
mit  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  (Vater  oder
Vormund)  ausgestellt  wird.  Bei  der  Annahme  minderjähriger
  Arbeiter  hat  der  Arbeitgeber  das  Arbeitsbuch
einzufordern,  er  hat  es  zu  verwahren,  den  Eintritt  ins
Arbeitsverhältnis,  die  Beschäftigungsart  und  den  Austritt
  darin  mit  Tinte  zu  vermerken  —  Urteile  über
Führung  oder  Leistungen  darf  er  nicht  eintragen  —  und
nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder
auszuhändigen.  Vorsätzliche  Vernichtung  oder  Unbrauch-
        <pb n="221" />
        8.  Gewerbliche  Arbeiter  u.  Arbeiterschutzgesetzgebung.  209

barmachung  des  Arbeitsbuches  ist  zwar  strafbar,  die  Ausstellung
  eines  neuen  kann  jedoch  auch  da  nicht  ver—
weigert  werden.  Alle  Bergarbeiter  müssen  ohne  Unter—
schied  des  Alters  Arbeitsbücher  besitzen.

Über  die  Arbeitszeit  der  Personen  unter  16  Jahren
sugendliche  Arbeiter)  in  gewerblichen  Betrieben  mit  über
10  Arbeitern  gilt  folgendes:

Kinder  unter  13  Jahren  dürfen  überhaupt  nicht  beschäftigt
  werden;  Kinder  über  13  Jahre  nur  dann,  wenn
sie  nicht  mehr  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet
sind.  Die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  14  Jahren
darf  die  Dauer  von  6  Stunden  täglich  nicht  überschreiten.


Junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen  nicht
länger  als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.

Die  Arbeitsstunden  dieser  jugendlichen  Arbeiter  dürfen
nicht  vor  6  Uhr  morgens  beginnen  und  nicht  über
8  Uhr  abends  dauern.  Zwischen  den  Arbeitsstunden
müssen  zudem  regelmäßige  Pausen  gewährt  werden,  und
zwar  für  jugendliche  Arbeiter,  die  nur  6  Stunden  täglich
  beschäftigt  werden,  in  der  Dauer  von  mindestens
einer  halben  Stunde.  Den  übrigen  jugendlichen  Arbeitern
  muß  mindestens  mittags  eine  einstündige,  sowie
vor=  und  nachmittags  je  eine  halbstündige  Pause  gewährt
werden.

Arbeiterinnen,  erwachsene  und  jugendliche,  dürfen
nicht  in  der  Nachtzeit  von  8  Uhr  abends  bis  6  Uhr
morgens  und  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden  der
Festtage  nicht  nach  5  Uhr  nachmittags  beschäftigt  werden.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  darf  die  Dauer
von  10  Stunden  täglich,  an  den  Vorabenden  der  Sonnund
  Festtage  von  8  Stunden  nicht  überschreiten.  Eine
einstündige  Mittagspause  muß  ihnen  gewährt  werden.
Arbeiterinnen,  die  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,
sind  auf  ihren  Antrag  ½  Stunde  vor  der  Mittagspause
zu  entlassen,  sofern  diese  nicht  mindestens  schon  1⅛/  Stunde
beträgt.

Arbeiterinnen  dürfen  vor  und  nach  ihrer  Niederkunft

Aertkel,  Der  Gemeindebeamie.  2.  Aufl.  14
        <pb n="222" />
        210  XII.  Gewerberecht.

im  ganzen  während  acht  Wochen  nicht  beschäftigt  wer—
den.  Ihr  Wiedereintritt  ist  an  den  Ausweis  geknüpft,
daß  seit  ihrer  Niederkunft  wenigstens  6  Wochen  ver—
flossen  sind.

Sollen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  in
Betrieben  mit  über  10  Arbeitern  beschäftigt  werden,  so
hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginn  der  Beschäfti—
gung  der  Ortspolizeibehörde  eine  schriftliche  Anzeige  zu
machen.

Welcher  Betrieb  als  Fabrik  anzusehen  ist,  ist  in  jedem
Falle  besonders  festzustellen;  die  Gewerbeordnung  bestimmt
  den  Begriff  „Fabrik“  nicht.  Die  Merkmale  des
Fabrikbetriebes  hat  aber  die  Rechtsprechung  im  großen
und  ganzen  festgestellt.  Diese  Merkmale  sind  folgende:
1.  Die  vorwiegend  Raufmännische  Tätigkeit  des  Unternehmers
  im  Gegensatze  zur  technischen  des  Gehilfen.
2.  Die  Arbeitsteilung  unter  den  Gehilfen.  3.  Die  große
Arbeiterzahl.  4.  Die  große  Ausdehnung  der  Betriebsräume
  und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen.  5.  Die
umfangreiche  Verwendung  von  Kraft=  und  Arbeitsmaschinen.
  6.  Der  große  Umfang  der  Produbtion.
7.  Das  Arbeiten  auf  Vorrat.

Für  jeden  Betrieb,  in  dem  in  der  Regel  mindestens
20  Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  eine  Arbeitsordnung
zu  erlassen  und  auszuhängen.  Sie  muß  Bestimmungen
enthalten:  über  Anfang  und  Ende  der  regelmäßigen  täglichen
  Arbeitszeit=  sowie  der  für  die  erwachsenen  Arbeiter
vorgesehenen  Pausen;  Zeit  und  Art  der  Abrechnung  und
Lohnzahlung;  Frist  und  Gründe  der  Aufkündigung  —
ist  nichts  vereinbart,  gilt  vierzehntägige  Kündigung  —;
soweit  Strafen  vorgesehen  werden,  über  ihre  Art  und
Höhe,  sofern  die  Berwirkung  von  Lohnbeträgen  ausbedungen
  wird,  über  ihre  Verwendung.

Die  Höhe  der  Geldstrafen  darf  in  der  Regel  den  Betrag
  des  halben  durchschnittlichen  Tagesverdienstes  nicht
übersteigen.  Alle  Strafgelder  müssen  zum  Besten  der
Arbeiter  verwendet  werden.

Eine  Verwirkung  des  rüchständigen  Arbeitslohnes  für
        <pb n="223" />
        9.  Offene  Verkaufsstellen.  211

den  Fall  des  Vertragsbruchs,  d.  i.  der  rechtswidrigen
Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Arbeiter,
über  den  Betrag  des  durchschnittlichen  Wochenlohns
hinaus  kann  nicht  ausbedungen  werden.

Der  Arbeitslohn  ist  bar  auszuzahlen.  Der  Arbeitgeber
  darf  seinen  Arbeitern  keine  Waren  kreditieren  und
dann  auf  den  Lohn  anrechnen.  In  Fabriken,  für  die
der  Bundesrat  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  nicht  eingeführt
  hat,  erhält  jeder  minderjährige  Arbeiter  auf
Kosten  des  Arbeitgebers  ein  Lohnzahlungsbuch;  in  dieses
wird  bei  jeder  Lohnzahlung  der  verdiente  Lohnbetrag
eingetragen.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  die  Arbeitsräume,
  Betriebsvorrichtungen,  Maschinen  und  Gerätschaften
  so  einzurichten  und  zu  unterhalten  und  den  Betrieb
  so  zu  regeln,  daß  die  Arbeiter  gegen  Gefahr  für
Leben  und  Gesundheit  soweit  als  möglich  geschützt  sind.
Die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes
  muß  gewährleistet  sein.  Der  Bundesrat  kann
insoweit  nähere  Vorschriften  erlassen  und  hat  dies  bereits
in  vielen  Fällen  getan,  so  für  GElashütten,  Zigarrenfabriken,
  Buchdruchereien,  Bleiwerke,  Bäckereien,  über
Lehrlingsbeschäftigung  in  Gast=  und  Schankbwirtschaften
  usw.

Durch  behördliche  Revisionen  ist  zu  prüfen,  ob  den
Arbeiterschutzbestimmungen  allseitig  genügt  ist.

9.  Offene  Verkaufsstellen.

Aicht  nur  auf  gewerbliche  Betriebe,  sondern  auch  auf
das  Handelsgewerbe  erstreckt  sich  die  Arbeiterfürsorge,
und  zwar  auf  jede  handelsgewerbliche  Tätigkeit.

In  offenen  Verkaufsstellen  und  den  zugehörigen  Kontoren
  und  Lagerräumen  ist  den  Gehilfen,  Lehrlingen  und
Arbeitern  innerhalb  der  täglichen  Arbeitszeit  eine  angemessene
  Mittagspause  und  nach  der  Beendigung  der
Arbeit  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens
zehn  Stunden  (in  Städten  über  20  000  Einwohner  elf

14“
        <pb n="224" />
        212  XII.  Gewerberecht.

Stunden,  falls  zwei  oder  mehr  Gehilfen  oder  Lehrlinge
beschäftigt  werden)  zu  gewähren.  Diese  Bestimmungen
finden  keine  Anwendung  auf  Arbeiten,  die  zur  Ver—
hütung  des  Verderbens  von  Waren  unverzüglich  vor—
genommen  werden  müssen,  für  die  Aufnahme  der  gesetzlich
  vorgeschriebenen  Inventur  sowie  bei  Aeueinrichtungen
und  Umzügen,  außerdem  an  jährlich  30  von  der  Orts—
polizeibehörde  allgemein  oder  für  einzelne  Geschäftszweige
zu  bestimmenden  Tagen.

Von  9  Uhr  abends  bis  5  Uhr  morgens  müssen  offene
Verkaufsstellen  für  den  geschäftlichen  Verkehr  geschlossen
sein;  die  beim  Ladenschlusse  im  Laden  anwesenden
Kunden  dürfen  noch  bedient  werden.

Auf  Antrag  von  mindestens  2/8  der  beteiligten  Geschäftsinhaber
  Kann  die  Kreishauptmannschaft  nach  Anhörung
  der  Gemeindebehörden  den  Achtuhrladenschluß
  verfügen.

Während  der  Zeit,  wo  die  Verkaufsstellen  geschlossen
sein  müssen,  ist  auch  das  Feilbieten  von  Waren  auf
öffentlichen  Straßen  und  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen
  Orten  verboten.

Sonntagsarbeit  ist  auch  im  Handelsgewerbe  auf
höchstens  fünf  Stunden  statthaft,  kann  jedoch  durch
Ortsstatut  noch  weiter  beschränkt,  ja  ganz  untersagt
werden.  Indessen  kann  der  Verkauf  von  Waren,  die
zur  Befriedigung  täglicher  oder  an  Sonntagen  besonders
  hervortretender  Bedürfnisse  des  Publikums  dienen
(Bäcker-,  Konditor-,  Fleischwaren),  auf  länger  als  fünf
Stunden  gestattet  werden.

Für  jede  offene  Verkaufsstelle,  in  der  in  der  Regel
mindestens  20  Gehilfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden,
  ist  eine  Arbeitsordnung  zu  erlassen.

Der  Geschäftsinhaber  hat  die  Gehilfen  und  Lehrlinge
unter  18  Jahren  zum  Besuche  der  Fortbildungs=  und
Fachschule  anzuhalten  und  den  Schulbesuch  zu  überwachen.


Die  Polizeibehörden  sind  befugt,  für  einzelne  offene
Verkaufsstellen  diesenigen  Maßnahmen  im  Wege  der
        <pb n="225" />
        10.  Lehrlingswesen.  213

Verfügung  anzuordnen,  die  den  Handlungsgehilfen  gegen
eine  Gefährdung  seiner  Gesundheit  schützen  und  die  Auf—
rechterhaltung  von  Sitte  und  Anstand  sichern.

10.  Lehrlingswesen.

Eine  Bestimmung  des  Begriffs  „Lehrling“  gibt  die
Gewerbeordnung  nicht,  als  Lehrling  ist  aber  nach  der
allgemeinen  Auffassung  jeder  gewerbliche  Arbeiter  anzu—
sehen,  der  in  ein  Arbeitsverhältnis  hauptsächlich  zu
dem  Zwecke  eingetreten  ist,  um  eine  Ausbildung  in
dem  betreffenden  Gewerbe  oder  Gewerbszweige  zu  erhalten.


Lehrlinge  können  in  jedem  Gewerbe=  oder  Handelsbetriebe
  gehalten  werden,  in  Fabriken,  Werkstätten  sowohl
  wie  in  Verkaufsstellen.  Die  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  gelten  jedoch  nicht  für  Apotheker=  und
Handlungslehrlinge.  Die  Befugnis  zum  Halten  oder  zur
Anleitung  von  Lehrlingen  steht  Personen,  die  sich  nicht
im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,  nicht
zu;  sie  kann  bei  groben  Pflichtverletzungen  wieder  entzogen
  werden.  .

In  Handwerksbetrieben  steht  die  Befugnis  zur  An—
leitung  von  Lehrlingen  nur  denjenigen  Personen  zu,
die  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  das
24.  Lebensjahr  vollendet  und  eine  Mieeisterprüfung  bestanden
  haben.  Haben  solche  Personen  die  Meisterprüfung
  nicht  für  dasjenige  Gewerbe  oder  den  Gewerbszweig
  bestanden,  worin  die  Anleitung  der  Lehrlinge  erfolgen
  soll,  so  haben  sie  die  Befugnis  dann,  wenn  sie
in  diesem  Gewerbe  oder  Gewerbszweige

entweder  die  Lehrzeit  zurüchgelegt  und  die  Gesellenprüfung

  bestanden  haben,  oder  fünf  Jahre  hindurch

persönlich  das  Handwerk  selbständig  ausgeübt  haben
oder  während  einer  gleich  langen  Zeit  als  Werkmeister
oder  in  ähnlicher  Stellung  tätig  gewesen  sind.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  Personen,  die
diesen  Anforderungen  nicht  entsprechen,  die  Befugnis  zur
        <pb n="226" />
        214  XII.  Gewerberecht.

Anleitung  von  Lehrlingen  nach  Gehör  der  Gewerbe—
kammer  bzw.  der  Innung  widerruflich  verleihen.

Den  Meistertitel  in  Verbindung  mit  der  Bezeich—
nung  eines  Handwerks  dürfen  übrigens  nur  Handwerker
führen,  die  für  dieses  Handwerk  die  Meisterprüfung  be—
standen  und  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  die
ferner  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind.

Zur  Meisterprüfung  sind  in  der  Regel  nur  solche
Personen  zuzulassen,  die  eine  Gesellenprüfung  bestanden
haben  und  in  dem  Gewerbe,  für  das  sie  die  Meister—
prüfung  ablegen  wollen,  mindestens  drei  Jahre  als  Ge—
selle  tätig  gewesen  sind.

Der  Lehrvertrag  ist  schriftlich  abzuschließen.  Er
muß  enthalten  die  Bezeichnung  des  Gewerbes  oder
Gewerbszweiges,  worin  die  Ausbildung  erfolgen  soll;  die
Angabe  der  Dauer  der  Lehrzeit  und  der  gegenseitigen
Leistungen;  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Auflösungs—
gründe.

Der  Lehrherr  hat  den  Lehrling  im  Gewerbe  auszu—
bilden,  ihn  zum  Besuche  der  Fortbildungsschule  anzu—
halten  und  seine  Lebensführung  zu  überwachen.  Der
Lehrling  ist  der  väterlichen  Zucht  des  Lehrherrn  unter—
worfen.

Das  Lehrverhältnis  kann  während  der  ersten  vier
Wochen  (Probezeit)  nach  Beginn  der  Lehrzeit  durch  ein—
seitigen  Rücktritt  aufgelöst  werden,  nachher  einseitig  nur
aus  ganz  bestimmten  gesetzlichen  Gründen.  Verläßt  der
Lehrling  ohne  Zustimmung  des  Lehrherrn  die  Lehre,  so
kann  er,  aber  nur  wenn  der  Lehrvertrag  schriftlich
geschlossen  ist,  durch  die  Polizeibehörde  des  Lehrortes
zur  Bückkehr  angehalten,  ja  zwangsweise  zurüchgeführt
werden.

Die  Lehrzeit  soll  in  der  Regel  drei  Jahre  dauern,  sie
darf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  nicht  übersteigen.

Nach  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr
  dem  Lehrling  ein  Zeugnis  auszustellen,  das  von
der  Gemeindebehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen
  ist.  Innungen  stellen  dafür  Lehrbriefe  aus.
        <pb n="227" />
        11.  Hausgewerbetreibende.  215

Der  Lehrling  soll  sich  nach  Ablauf  der  Lehrzeit  der
Gesellenprüfung  unterziehen.  Die  Innung  und  der  Lehr—
herr  sollen  ihn  dazu  anhalten.  Die  Abnahme  der  Ge—
sellenprüfung  erfolgt  bei  den  Zwangsinnungen  und  den—
jenigen  freien  Innungen,  denen  die  Ermächtigung  zur
Abnahme  von  Prüfungen  von  der  Gewerbekammer  erteilt
worden  ist,  durch  Prüfungsausschüsse.  Im  übrigen  errichtet
die  Gewerbekammer  die  erforderlichen  Prüfungsausschüsse.
Der  Prüfungsausschuß  hat  das  Ergebnis  der  Prüfung
auf  dem  Lehrzeugnisse  oder  Lehrbriefe  zu  beurkunden.

Wenn  der  Lehrherr  eine  im  Mißverhältnisse  zu  dem
Umfange  oder  der  Art  seines  Gewerbebetriebs  stehende
Zahl  von  Lehrlingen  hält  (Lehrlingszüchterei)  und  dadurch
  die  Ausbildung  der  Lehrlinge  gefährdet  erscheint,
so  kann  dem  Lehrherrn  von  der  unteren  Verwaltungs—
behörde  die  Entlassung  eines  entsprechenden  Teiles  der
Lehrlinge  auferlegt  und  die  Annahme  von  Lehrlingen
über  eine  bestimmte  Zahl  hinaus  untersagt  werden.

11.  Hausgewerbetreibende.

Das  Hausarbeitergesetz  vom  20.  Dezember  1911  gilt
für  Werkstätten,  in  denen  jemand  ausschließlich  zu  seiner
Familie  gehörige  Personen  gewerblich  beschäftigt  oder
wo  eine  oder  mehrere  Personen  gewerbliche  Arbeit  ver—
richten,  ohne  von  einem  den  Werkstättenbetrieb  leitenden
Arbeitgeber  beschäftigt  zu  sein.  Der  Heimarbeiter  unter—
scheidet  sich  von  anderen  Lohnarbeitern  nur  dadurch,
daß  er  in  seiner  eigenen  Behausung  arbeitet.  In
Räumen,  in  denen  Arbeit  für  Hausarbeiter  ausgegeben
  oder  abgenommen  wird,  sind  Lohnverzeichnisse
auszulegen  und  Lohntafeln  auszuhängen.  Der  Arbeitgeber
  hat  dem  Hausarbeiter  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
  auszuhändigen;  er  muß  außerdem  ein  Verzeichnis
der  von  ihm  beschäftigten  Hausarbeiter  führen  und  auf
Erfordern  vorlegen.  Der  Bundesrat  kann  für  bestimmte
Hausgewerbe  die  Errichtung  von  Fachausschüssen  beschließen,
  die  beratend  und  vermittelnd  eingreifen.
        <pb n="228" />
        216  XII.  Gewerberecht.

12.  Kinderarbeit.

Ist  nach  der  Gewerbeordnung  schon  die  Beschäftigung
von  Kindern  unter  13  Jahren  in  gewerblichen  Be—
trieben,  insbesondere  Fabriken  unzulässig,  so  verbietet
das  sog.  Kinderschutzgesetz  vom  30.  März  1903
in  noch  ausgedehnterem  Maße  eine  Kinderbeschäftigung,
  die  die  Gefahr  übermäßiger  Ausbeutung  und
gesundheitlicher  Schädigung  der  Kinder  nahelegt.  Kinder
  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  Knaben  und  Mäd—
chen  unter  13  Jahren  sowie  die  über  13  Jahre,  wenn  sie
noch  volksschulpflichtig  sind.  Das  Gesetz  unterscheidet
fremde  und  eigene  Kinder  mit  der  Maßgabe,  daß
Eltern  und  Pflegeltern  in  der  Beschäftigung  ihrer  eigenen
Kinder  nicht  so  strengen  Vorschriften  unterworfen  sind,
als  bei  der  fremder.  Die  Kinderbeschäftigung  ist  in  gewissen
  Betrieben  überhaupt  verboten,  so  bei  Bauten,
in  Ziegeleien,  Steinbrüchen,  Gruben,  Motorwerkstätten,
Kellereien,  im  Schornsteinfegergewerbe,  Fuhrwerksbetriebe,
bei  öffentlichen  theatralischen  Vorstellungen  und  Schaustellungen
  —  waltet  bei  letzteren  jedoch  ein  höheres  Interesse
  der  Kunst  oder  Wissenschaft  ob,  so  kann  die  untere
Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Schulaussichtsbehörde
  (-Inspektion)  Ausnahmen  zulassen.

In  anderen  Werkstätten,  im  Handelsgewerbe  und  in
Verkehrsgewerben  dürfen  fremde  Kinder  unter  zwölf  und
eigene  unter  zehn  Jahren  nicht  beschäftigt  werden,  desgleichen
  Kinder  unter  zwölf  Jahren  in  Gast=  und  Schankwirtschaften
  überhaupt  nicht  und  Mädchen  über  zwölf
Jahre  nicht  beim  Gästebedienen.

An  Sonn=  und  Feiertagen  ist  jede  Kinderbeschäftigung
verboten.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  über  zwölf  Jahre  darf
nicht  in  der  Zeit  zwischen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr
morgens,  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  und  erst
eine  Stunde  nach  Beendigung  des  Nachmittagsunterrichtes
  stattfinden.  Sie  darf  nicht  länger  als  drei,  während
  der  Schulferien  vier  Stunden  täglich  dauern.

Der  Arbeitgeber  hat  vor  dem  Beginne  der  Beschäfti-
        <pb n="229" />
        13.  Gewerbeinspektionen.  14.  Gewerbegerichte.  217

gung  fremder  Kinder  der  Ortspolizeibehörde  eine  schrift—
liche  Anzeige  zu  machen.  Die  Beschäftigung  eines  Kindes
ist  nicht  gestattet,  wenn  dem  Arbeitgeber  nicht  zuvor  für
das  Kind  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ist.  Die
Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
des  gesetzlichen  Vertreters  von  der  Ortspolizeibehörde  des
letzten  dauernden  Aufenthaltsortes  des  Kindes  kostenund
  stempelfrei  ausgestellt.

Die  zuständigen  Polizeibehörden  können  im  Wege
der  Verfügung  eine  an  sich  zulässige  Kinderbeschäftigung,
sofern  dabei  erhebliche  Mißstände  zutage  getreten  sind,
auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  der  Schulinspektion
für  einzelne  Kinder  einschränken  oder  untersagen  bzw.
die  Arbeitskarte  entziehen.

13.  Gewerbeinspektionen  (vgl.  S.  95).

Die  Aufsicht  über  die  Durchführung  sämtlicher  Ar—
beiterschutzbestimmungen  ist  neben  den  ordentlichen  Po—
lizeibehörden  besonderen,  wissenschaftlich  ausgebildeten
Beamten,  den  Gewerbeinspektoren  übertragen;  sie  haben
hierbei  alle  Befugnisse  der  Ortspolizeibehörden,  insbe—
sondere  das  Recht,  die  Betriebe  jederzeit  zu  revidieren,
auch  nachts.  Uber  ihre  Tätigkeit  erstatten  sie  Jahres—
berichte.  Für  jede  Kreishauptmannschaft  ist  außerdem
ein  weiblicher  Aufsichtsbeamter  angestellt,  der  die  Ein—
haltung  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von
Kindern  und  Arbeitern  überwacht.

14.  Gewerbegerichte.

(Reichsgesetz  vom  29.  Juli  1890/29.  September  1901.)

Wie  die  gewerblichen  Verhältnisse  ihre  besondere  Regelung
  in  der  Gewerbeordnung  und  deren  Aebengesetzen
erfahren  haben,  so  ist  auch  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  zwischen  gewerblichen  Arbeitern  und  ihren  Arbeitgebern

  besonderen  Gerichten,  den  Gewerbegerichten,
übertragen.
        <pb n="230" />
        218  XII.  Gewerberecht.

In  Gemeinden  über  20000  Einwohner  muß  ein
Gewerbegericht  bestehen,  kleinere  Gemeinden  hönnen
eins  errichten.  Ihre  Zuständigkeit  umfaßt  die  Streitigkeiten
  über  Antritt,  Fortsetzung  und  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,
  über  Leistungen  daraus,  Büchgabe
von  Zeugnissen,  Arbeitsbüchern,  Ansprüche  auf  Schadensersatz
  oder  Zahlung  einer  Bertragsstrafe,  über  Anrechnung
  und  Berechnung  der  Krankenkassenbeiträge  usw.

Das  Gewerbegericht  besteht  aus  vier  je  zur  Hälfte
von  Arbeitern  und  Arbeitgebern  aus  ihrer  Mitte  gewählten
  Beisitzern  und  einem  von  der  Gemeindevertretung
  gewählten  Vorsitzenden,  der  weder  Arbeiter  noch
Arbeitgeber  sein  darf.

Wo  ein  Gewerbegericht  besteht,  schließt  es  für  gewerbliche
  Streitigheiten  die  Zuständigkeit  des  Amts=  oder
Landgerichtes  aus.  Das  Gewerbegericht  verhandelt  und
entscheidet  in  der  Besetzung  von  drei  Alitgliedern,  unter
Einschluß  des  Vorsitzenden;  durch  Ortsstatut  kann  die
Besetzung  mit  fünf  Mitgliedern  schlechthin  vorgeschrieben
werden.  Für  das  Verfahren  und  die  Zwangsvollstrekkung
  gelten  im  wesentlichen  die  zivilprozessualischen  Bestimmungen
  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens.  BRechtsanwälte
  und  Prozeßagenten  werden  vor  dem  Gewerbegerichte
  nicht  zugelassen.  Vor  Eintritt  in  die  Verhandlung
  muß  eine  gütliche  Einigung  versucht  werden.  Die
Urteile  sind  endgültig;  nur  wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes
  100  M.  übersteigt,  ist  Berufung  ans  Landgericht
  zulässig.

Ist  kein  Gewerbegericht  vorhanden,  so  kann  in  gewerblichen
  Streitigkeiten  jede  Partei  eine  vorläufige  Entscheidung
  durch  den  Bürgermeister  (in  Landgemeinden
durch  den  Friedensrichter)  herbeiführen,  die  rechtskräftig,
also  end  gültig  wird,  falls  nicht  binnen  zehn  Tagen  die
Klage  beim  Amts=  oder  Landgerichte  erhoben  wird.

In  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern
über  die  Bedingungen  der  Fortegung  oder  Wiederaufnahme
  des  Arbeitsverhältnisses  (z.  B.  bei  Streiks)  müssen
die  Gewerbegerichte  auf  Anruf  beider  Teile  als
        <pb n="231" />
        15.  Kaufmannsgerichte.  219

Einigungsämter

tätig  werden.  Ruft  nur  die  eine  Partei  das  Gewerbegericht
  an,  so  hat  der  Vorsitzende  die  andere  Partei
möglichst  zum  Anschlusse  zu  veranlassen.  Als  Einigungsamt
  besteht  das  Gewerbegericht  aus  dem  Vorsitzenden
und  mindestens  je  zwei  Vertrauensmännern  der  Parteien.
  Das  Ergebnis,  sei  es  Vergleich  oder  Schiedsspruch,
oder  keins  von  beiden,  ist  öffentlich  bekanntzumachen.

Die  Gewerbegerichte  müssen  auf  Ansuchen  der  staatlichen
  und  städtischen  Behörden  Gutachten  über  gewerbliche
  Fragen  abgeben;  sie  sind  berechtigt,  in  gewerblichen
  Angelegenheiten  Anträge  an  Behörden  zu  richten.

Gewerbliche  Streitigkeiten  zwischen  Innungsmitgliedern
  und  ihren  Gesellen  sind  nicht  von  den  Gewerbegerichten,
  sondern  den

Innungsschiedsgerichten
zu  entscheiden,  wo  solche  bestehen.  Sie  bestehen  aus
einem  Vorsitzenden  und  mindestens  je  einem  Vertreter
der  Innungsmitglieder  und  Gesellen.
Für  Entscheidung  von  Streitigkeiten  aus  dem  Dienstund
  Lehrverhältnisse  zwischen  Kaufleuten  einerseits  und
ihren  Handlungsgehilfen  und  -lehrlingen  andererseits  bestehen


15.  Kaufmannsgerichte.

Die  Kaufmannsgerichte  sind  in  bezug  auf  Organisation,
  Zuständigkeit  und  Verfahren  entsprechend  den
Gewerbegerichten  geregelt,  und  zwar  durch  Reichsgesetz
vom  6.  Juli  1904.  Der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter
  sollen  die  Fähigkeit  zum  Richteramt  oder
höheren  Verwaltungsdienst  besitzen.  In  der  Regel  ist
der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  auch  Vorsitzender
des  Kaufmannsgerichts.  Berufung  gegen  die  Urteile  der
Kaufmannsgerichte  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Wert  des
Streitgegenstandes  300  M.  übersteigt.  Ist  ein  Kaufmannsgericht
  nicht  vorhanden,  so  kann  in  bestimmten  Fällen
jede  Partei  die  vorläufige  Entscheidung  des  Bürgermeisters
  (in  Landgemeinden  des  Friedensrichters)  nachsuchen.
        <pb n="232" />
        220  XIII.  Gesindewesen.

16.  Unlauterer  Wettbewerb.

Das  Reichsgesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
vom  7.  Juni  1909  verbietet  unrichtige  und  zur  Irre—
führung  geeignete  Angaben  über  geschäftliche  Verhält—
nisse,  Waren,  gewerbliche  Leistungen  u.  dgl.  beim  An—
noncieren  und  bestimmt  allgemein,  daß  auf  Unterlassung
und  Schadenersatz  in  Anspruch  genommen  werden  kann,
wer  im  geschäftlichen  Verkehre  zu  Zwecken  des  Wett—
bewerbs  Handlungen  vornimmt,  die  gegen  die  guten
Sitten  verstoßen.  Das  Ausverkaufswesen  ist  eingeschränkt,
insbesondere  das  Vorschieben  oder  Aachschieben  von
Waren  verboten;  der  Gebrauch  irreführender  Namen
und  Firmen  ist  untersagt,  desgleichen  das  Gewähren
oder  Versprechen  von  Vorteilen  an  Angestellte  (Schmier—
gelder),  die  Diskreditierung  anderer  Geschäfte  und  Waren,
der  Verrat  von  Geschäftsgeheimnissen  u.  a.  m.  Die
Strafverfolgung  tritt  teils  auf  Antrag  ein,  teils  ist  der
Weg  der  Privatklage  gegeben.

XlII.  Gesindewesen.

Dienstboten  sind  weder  gewerbliche  Arbeiter,  noch
werden  sie  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  über  den  Dienstvertrag  beurteilt.  Das  Gesindewesen
  ist  vielmehr  besonders  geordnet  in  der  Sächsischen
revidierten  Gesindeordnung  vom  31.  Mai  1898.  Die
Handhabung  der  Gesindepolizei,  d.  h.  die  Aussicht  darüber,
  daß  den  Bestimmungen  der  Gesindeordnung  entsprochen
  wird,  steht  der  Polizeibehörde  zu.  Auch  die
Erörterung  und  Entscheidung  von  Beschwerden  der
Dienstherrschaft  und  Dienstboten,  die  durch  ordnungswidriges
  Berhalten  beider  Teile  gegeneinander  veranlaßt
  werden,  gehört  vor  die  Polizeibehörde.  Vermögensrechtliche
  Streitigkeiten  aus  dem  Dienstvertrage
hingegen  gehören  vor  das  Amtsgericht.
        <pb n="233" />
        XIII.  Gesindewesen.  221

Der  Gesindevertrag  kann  mündlich  oder  schriftlich  abgeschlossen
  werden.  Er  ist  ein  Dienstvertrag,  und  zwar
verpflichtet  sich  der  eine  Teil  zur  dauernden  Leistung
häuslicher  und  wirtschaftlicher  Dienste  (nicht  nur  tageweisel),
  der  andere  zur  Vergütung  dafür.  Deshalb  findet
  die  Gesindeordnung  keine  Anwendung  auf  nur  gelegentliche
  Dienstleistungen  (z.  B.  Aufwarte-,  Scheuer-,
Waschfrauen  usw.).

Personen,  die  sich  nicht  im  Genusse  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden  oder  unter  Polizeiaussicht  stehen,
dürfen  Minderjährige  nicht  als  Dienstboten  halten.
Minderjährige  bedürfen  zur  Eingehung  eines  Gesindedienstverhältnisses
  der  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters.
  Wird  einem  Mündel  die  Ermächtigung,  sich
als  Gesinde  zu  vermieten,  vom  Vormunde  verweigert,
so  kann  sie  auf  Antrag  des  Mündels  durch  das  Vormundschaftsgericht
  ergänzt  werden;  die  Einwilligung  des
Vaters  oder  der  Mutter  hann  jedoch  nicht  ergänzt
werden.

Hat  sich  eine  Ehefrau  als  Gesinde  vermietet,  so  kann
der  Ehemann  das  Dienstverhältnis  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  Kündigen,  wenn  sich  ergibt,  daß
dadurch  die  ehelichen  Interessen  beeinträchtigt  werden.

Wohn=  und  Schlafräume,  Beköstigung  u.  dgl.  dürfen
der  Gesundheit  der  Dienstboten  nicht  nachteilig  sein;  die
nötige  Ruhezeit  ist  ihnen  zu  gewähren,  auch  der  Besuch
des  Sonntagsgottesdienstes  zu  gestatten.

Dienstboten  sind  nach  der  Reichsversicherungsordnung
vom  19.  Juli  1911  krankenversicherungspflichtig.

Ist  der  Dienstvertrag  abgeschlossen,  so  ist  die  Herrschaft
  verpflichtet,  das  Gesinde  anzunehmen  und  letzteres,
den  Dienst  zur  bestimmten  Zeit  anzutreten.  Weigert
sich  das  Gesinde  ohne  gesetzlichen  Grund,  den  Dienst
anzutreten,  so  ist  es  auf  Antrag  der  Dienstherrschaft
nach  deren  Wahl  von  der  Polizeibehörde  ihres  Wohnortes
  zwangsweise  in  den  Dienst  einzuführen  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  30  M.  oder  mit  Haft  bis  zu  acht  Tagen
zu  bestrafen.  Dasselbe  gilt,  wenn  das  Gesinde  eigen-
        <pb n="234" />
        222  XIII.  Gesindewesen.

mächtig  den  Dienst  verläßt  (vgl.  Lehrlingsrückführung
S.  214).  Die  Gründe,  die  zur  sofortigen  Auflösung  des
Dienstverhältnisses  ohne  Kündigung  berechtigen,  sind  für
die  Dienstherrschaft  wie  für  das  Gesinde  in  der  Gesinde—
ordnung  einzeln  aufgeführt.  Vor  einer  Entschließung
hat  die  Polizeibehörde  den  Sachverhalt  genau  zu  er—
örtern,  insbesondere  auch  das  Gesinde  zu  hören.

An  jedem  Orte  ist  von  der  Polizeibehörde  ein  Ver—
zeichnis  über  das  daselbst  in  Diensten  stehende  Gesinde
zu  führen  (Gesinderegister).

Jede  zum  ersten  Male  in  Dienst  tretende  Person,
gleichviel  ob  voll=  oder  minderjährig,  muß  mit  einem
Gesindezeugnisbuche,  dem  sog.  Dienstbuche  versehen  sein.
Dies  wird  ihr  von  der  Polizeibehörde  des  Wohnortes
ausgefertigt,  sofern  die  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters
  vorliegt.  ANichtsächsische  Dienstboten  bedürfen
keines  sächsischen  Dienstbuches,  sobald  sie  ein  in  ihrem
Heimatsstaate  gültiges  Dienstbuch  besitzen.  Wer  bereits
früher  ein  Dienstbuch  erhalten  hat,  ist  verpflichtet,  es
binnen  acht  Tagen  nach  Eintritt  in  einen  neuen  Dienst
bei  der  Polizeibehörde  zur  Bisierung  des  Diensteintrags
und  Vervollständigung  des  Gesinderegisters  vorzulegen.
Das  von  der  Polizeibehörde  ausgestellte  oder  visierte
Dienstbuch  hat  der  Dienstbote  unverzüglich  an  die  neue
Dienstherrschaft  zur  Aufbewahrung  abzugeben.  Der
Dienstherrschaft  ist  bei  Geldstrafe  bis  zu  30  Ml.  untersagt,
  einen  Dienstboten  ohne  Dienstbuch  aufzunehmen.
Zur  Vermeidung  der  gleichen  Strafe  hat  sie  den  Tag
des  Diensteintrittes  bzw.  Austrittes  des  Gesindes  im
Dienstbuche  zu  vermerken.  Ein  Zeugnis  über  die  Dienstdauer
  und  das  Verhalten,  namentlich  Fleiß  und  Ehrlichkeit,
  hat  sie  jedoch  nur  auf  ausdrücklichen  Wunsch
des  Dienstboten  beizufügen.  Verweigert  die  Dienstherrschaft
  das  von  dem  Gesinde  verlangte  Zeugnis  der  Unbescholtenheit
  oder  behauptet  das  Gesinde,  daß  das
Zeugnis  nicht  der  Wahrheit  entspreche,  so  hat  die  Polizeibehörde
  auf  seinen  Antrag  den  Sachverhalt  zu  erörtern
und  das  Erörterungsergebnis  aktenmäßig  im  Dienstbuch
        <pb n="235" />
        XIV.  Arbeiterversicherung.  223

zu  vermerken.  Bei  kleineren  Verfehlungen  lautet  dieser
Vermerk:  Dem  weiteren  Fortkommen  des  Dienstboten
steht  kein  Hindernis  im  Wege.

Wenn  einem  Dienstboten  sein  Dienstbuch  entweder
während  eines  Dienstes  oder  während  er  dienstlos  ist,
abhanden  kommt,  so  hat  er  dies  im  ersteren  Falle  der
Polizeibehörde  des  Dienstortes,  im  anderen  der  des
letzten  Dienstortes  anzuzeigen.  Die  Polizeibehörde  hat
nach  Erörterung  der  betreffenden  Umstände  und  nötigen—
falls  nach  Erlaß  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  auf
Kosten  des  Dienstboten  (hierdurch  soll  einem  leichtfertigen
Umgehen  mit  Dienstbüchern  ein  Riegel  vorgeschoben
werden)  ein  neues  Dienstbuch  auszufertigen  und  darin
das  Ergebnis  ihrer  Erörterung  zu  vermerken.

Die  nach  der  Gesindeordnung  verhängten  Strafen
fließen  in  die  Armenkasse  desjenigen  Armenverbandes,
dem  der  Dienstort  angehört  (S.  176).

XIV.  Hrbeiterversicherung.

Die  gewerblichen  Verhältnisse  haben  ihre  besondere
Regelung  in  der  Gewerbeordnung  gefunden.  Ein  weiterer
Zweig  des  „Arbeiterrechtes“"  ist  die  Arbeiterversicherungsgesetzgebung
  der  achtziger  Jahre.  Es  galt,  den  unselbständigen
  Arbeitern,  die  niemals  zu  selbständigen  Unternehmern
  werden  können,  wie  z.  B.  in  den  Fabriken,  im
Handwerke,  dem  Handelsgewerbe  und  der  Landwirtschaft,
sondern  die  sich  stets  in  einem  Abhängigkeits=  (Lohn=Verhältnisse
  befinden,  einen  Ersatz  zu  gewähren  für  die
fehlende  materielle  Unabhängigkeit  und  die  hieraus  erwachsende
  Möglichkeit,  sich  günstigere  Daseinsbedingungen
zu  schaffen.  Diese  Aufgabe,  die  Bismarck  in  die  Worte
kleidete:  „Geben  Sie  dem  Arbeiter,  solange  er  gesund
ist,  Arbeit;  wenn  er  krank  ist,  Pflege;  wenn  er  alt
        <pb n="236" />
        224  XIV.  Arbeiterversicherung.

ist,  Versorgung!“  hat  die  deutsche  Arbeiterversicherungsgesetzgebung
  in  bewunderungswürdiger  Vollkommenheit
gelöst.  Ihr  Grundgedanke  ist  der:  Die  Fürsorge  für  die
erwerbsunfähigen  Arbeiter  darf  weder  den  Arbeitern  allein
aufgelegt  werden  —  denn  die  Arbeiter  sind  die  wirtschaftlich
  Schwachen  —,  noch  aber  der  Gesamtheit,  dem
Staate  —  denn  das  wäre  eine  ungerechtfertigte  Bevorzugung
  einer  einzelnen  Volksklasse.  Die  Versicherungslasten
  sind  vielmehr  teils  von  den  Arbeitern,  teils  von
den  Arbeitgebern  zu  tragen,  mit  anderen  Worten,  die
Arbeiterfürsorge  gehört  mit  zu  den  Kosten  der  Produktion.


Die  Arbeiterversicherung  umfaßt  3  Gebiete:  1.  Kranken-,
  2.  Unfall-,  3.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.
  Das  Krankenversicherungsgesetz  von  1883,
die  verschiedenen  Unfallversicherungsgesetze  von  1884  bis
1887  und  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz
  von  1889  sind  nach  einigen  Umgestaltungen  1892
bis  1903  jetzt  durch  die  Reichsversicherungsordnung
vom  19.  Juli  1911  zusammengefaßt,  verbessert  und  erweitert
  worden  (Sächsische  Ausführungsverordnung  vom
20.  Dezember  1912).

Die  Bezeichnung  „Arbeiterversicherung“  ist  übrigens
nicht  ganz  zutreffend,  da  nicht  nur  gewerbliche  Arbeiter
beteiligt  sind.  Die  BReichsversicherungsordnung  bezieht
insbesondere  auch  die  landwirtschaftlichen  Arbeiter,
das  Gesinde  und  die  sonst  in  der  Hauswirtschaft
tätigen  Personen  (Waschfrauen,  Aufwärterinnen  u.  dgl.),
die  Hausgewerbetreibenden  in  den  Kreis  der
Krankenversicherungspflichtigen,  desgleichen  die  unständig
  und  die  im  Wandergewerbe  beschäftigten  Personen.
  Die  Beichsversicherungsordnung  bringt  außerdem
  neu  die  Hinterbliebenenversicherung  und  eine
besondere  einheitliche  Behördenorganisation  (Versicherungsamt,
  Ober=  und  Reichs=  lbzw.  Landes-]  Versicherungsamt)
  für  die  Ausführung  des  Gesetzes  und  die
Entscheidung  aller  Streitigkeiten.

Die  Beichsversicherungsordnung  zerfällt  in  6  Bücher;
        <pb n="237" />
        Grundlagen  und  Allgemeines.  225

das  erste  enthält  die  gemeinsamen  Vorschriften  über
den  Umfang,  die  Träger  der  Versicherung,  die  Behörden
u.  a.  m.,  das  zweite  behandelt  die  Kranken-,  das  dritte
die  Unfall-,  das  vierte  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung,
  das  fünfte  die  Beziehungen  der
Versicherungsträger  zueinander  und  zu  anderen  Verpflichteten,
  das  sechste  das  Berfahren.  Die  Bestimmungen
der  Reichsversicherungsordnung  über  die  Krankenversicherung
  werden  erst  am  1.  Januar  1914  in  Kraft  treten.
Im  folgenden  ist  nur  das  nach  der  Reichsversicherungsordnung
  geltende  Recht  dargestellt.

Grundlagen  und  Allgemeines.

a)  Die  Reichsversicherungsordnung  baut  sich  auf  folgenden
  Grundlagen  auf:

Versicherungszwang.  Das  Gesetz  bestimmt,  wer
versichert  sein  muß.

Zwangsversicherung.  Der  BVersicherungspflichtige
muß  den  bestimmten  Versicherungseinrichtungen  angehören.


Die  Tragung  der  Lasten  erfolgt  durch  die  Beteiligten
  selbst  (Versicherte  und  Arbeitgeber).  Zur
Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  leistet

das  Reich  Zuschüsse.

Selbstverwaltung.  Die  Beteiligten  verwalten  die
Versicherungseinrichtungen  durch  Vertreter,  die  auf
Grund  von  Verhältniswahlen  gewählt  werden,
selbst  und  wirken  bei  der  Entscheidung  von  Streitigkeiten
  mit.

Die  Versicherten  und  ihre  Angehörigen  haben
einen
Rechtsanspruch  auf  die  gesetzlichen  Leistungen.  Diese
müssen  also  —  von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen
—  uUnter  allen  Umständen  gewährt  werden.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  15
        <pb n="238" />
        226  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

b)  Die  Träger  der  Beichsversicherung  sind:
für  die  Krankenversicherung  die  Krankenkassen,
für  die  Unfallversicherung  die  Berufsgenossenschaften
  (gewerbliche  und  landwirtschaftliche),
für  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
die  (Landes-Versicherungsanstalten  und  Sonderanstalten.

A-eben  diesen  Organen,  die  zur  Durchführung  der  drei
großen  Versicherungszweige  bestimmt  sind,  hat  die  Reichsversicherungsordnung
  besondere

Versicherungsbehörden

geschaffen,  nämlich  für  den  Bezirk  einer  unteren  Verwaltungsbehörde
  die  Versicherungsämter  (ogl.  Kais.
Verordnung  vom  24.  Dezember  1912)  —  zugleich  als
Auskunftsstellen  —,  für  den  Bezirk  einer  oberen
Verwaltungsbehörde  die  Oberversicherungsämter,
die  die  Geschäfte  der  bisherigen  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
  mit  übernommen  haben.  Das  Reichsversicherungsamt
  (s.  S.  10)  ist  nach  wie  vor  die
oberste  Instanz,  seine  Befugnisse  sind  in  Sachsen  (desgl.
in  Bayern,  Württemberg  und  Baden)  dem  Landesversicherungsamt
  zum  weitaus  größten  Teile  übertragen
  (Sächs.  Verordnung  vom  25.  Juni  1912).

In  der  Regel  begründet  nur  Beschäftigung  im  Inlande
  in  abhängiger  Stellung  gegen  Entgelt  (Lohnarbeitsverhältnis)
  die  Versicherung;  Alter,  Geschlecht,
Familienstand  (ledig,  verheiratet),  Staatsangehörigkeit
und  Verwandtschaft  sind  insoweit  einflußlos.  In  allen
drei  Versicherungszweigen  unterscheidet  man  Versicherungspflichtige
  und  Versicherungsberechtigte.

A.  Krankenversicherung.

Die  Krankenversicherung  erstrecht  sich  auf  alle  gegen
Entgelt  beschäftigten  Arbeiter  und  diesen  wirtschaftlich
nahestehenden  Personen.
        <pb n="239" />
        1.  Kreis  der  Versicherten.  227

1.  Kreis  der  Versicherten.

Krankenversicherungs  pflichtig  sind:

a)  Arbeiter,  gewerbliche  und  landwirtschaftliche,  Gehilfen,
  Gesellen,  Lehrlinge  (d.  h.  auch  wenn  sie
ohne  Entgelt  beschäftigt  werden),  Dienstboten,

b)  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte
in  ähnlich  gehobener  Stellung,

)  Handlungsgehilfen  und  -lehrlinge,  Gehilfen  und
Lehrlinge  in  Apotheken,

d)  Bühnen=  und  Orchestermitglieder,

e)  Privatlehrer  und  Erzieher,

f)  Hausgewerbetreibende,

8)  die  Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge  sowie
die  Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt.

Voraussetzung  der  Versicherung  für  die  unter  b—e
Bezeichneten  sowie  für  Schiffer  ist,  daß  ihr  regelmäßiger
Jahresverdienst  2500  M.  nicht  übersteigt.

Die  Krankenversicherungspflichtigen  sind  kraft  Gesetzes
  versichert,  d.  h.  sie  haben  gegen  die  Krankenkasse
  auch  dann  Anspruch  auf  Unterstützung,  wenn  der
Arbeitgeber  sie  oder  den  Betrieb  nicht  angemeldet  hat
und  Beiträge  für  sie  nicht  gezahlt  worden  sind.

Versicherungsfrei  sind  Personen,  die  nur  vorübergehende
  Dienstleistungen  verrichten,  weiter  Personen,
  die  vom  Staat  und  von  Gemeinden  als  Beamte,
Lehrer  u.  dgl.  beschäftigt  und  in  Krankheitsfällen  durch
Weiterzahlung  des  Gehaltes,  Wartegelds  usw.  versorgt
werden.  Die  Unterstützungspflicht  des  Staates  oder  der
Gemeinde  ist  hier  genügend.

Auf  Antrag  können  vom  Kassenvorstande  von  der
Versicherungspflicht  befreit  werden  Personen,  die
dauernd  nur  zu  einem  geringen  Teile  arbeitsfähig  sind,
solange  der  vorläufig  unterstützungspflichtige  Armenverband
  einverstanden  ist;  Lehrlinge,  die  im  elterlichen
Betrieb  beschäftigt  sind;  Personen,  die  bei  Arbeitslosigkeit
  in  Arbeiterkolonien  oder  ähnlichen  Wohltätigkeitsanstalten
  beschäftigt  werden;  landwirtschaftliche  Arbeiter

156
        <pb n="240" />
        228  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

und  Dienstboten,  denen  der  Arbeitgeber  in  Krankheitsfällen
  eine  Unterstützung  gewährt,  die  den  Leistungen
der  zuständigen  Krankenkasse  gleichwertig  ist.

Die  Versicherungspflichtigen  gehören  während  der
Dauer  ihrer  Beschäftigung  der  Krankenkasse  an,  die  für
den  Betrieb,  worin  sie  beschäftigt  werden,  errichtet  worden
  ist.  Sind  sie  Mitglieder  einer  Ersatzkasse,  so  ruhen
auf  ihren  Antrag  alle  Rechte  und  Pflichten  gegenüber
jener  Krankenkasse.  Solange  sie  diesen  Antrag  nicht
stellen,  dient  ihnen  die  Ersatzhasse  lediglich  als  Zuschuß-Rkasse.


Freiwillig  können  in  die  Krankenversicherung  eintreten
  die  versicherungsfreien  (s.  o.)  Personen,  ohne
Entgelt  vom  Betriebsunternehmer  Leoo)nfteer.  Familienangehörige,
  Gewerbetreibende  und  Unternehmer,  die  regelmäßig
  keine  oder  höchstens  zwei  Versicherungspflichtige
beschäftigen  —  sämtlich,  dafern  ihr  jährliches  Gesamteinkommen
  2500  M.  nicht  übersteigt.  Freiwilliges
Kassenmitglied  kann  bleiben,  wer  ununterbrochen  sechs
Wochen  lang  oder  im  letzten  Jahre  26  Wochen  lang
Zwangsmitglied  der  Krankenkasse  war.  Diese  freiwillige
Versicherung  erlischt,  wenn  Versicherungspflicht  eintritt
und  wenn  an  zwei  aufeinander  folgenden  Zahlungsterminen
  keine  Versicherungsbeiträge  geleistet  werden.
Die  VBersicherungsberechtigung  erlischt  in  allen  Fällen,
wenn  das  regelmäßige  jährliche  Gesamteinkommen
4000  M.  übersteigt.

2.  Träger  der  Krankenversicherung.
Träger  der  Krankenversicherung  sind  die

Krankentkassen.

Die  Eliederung  der  verschiedenen  Krankenkassen  beruht
  auf  dem  berufsgenossenschaftlichen  Grundsatze,  daß
die  durch  gleichartige  Interessen  verbundenen  Kreise  der
Versicherungspflichtigen  sich  zum  Zwecke  gegenseitiger
Versicherung  zu  besonderen,  von  ihnen  selbst  verwalteten
        <pb n="241" />
        2.  Träger  der  Krankenversicherung.  229

Kassen  zusammenschließen.  Die  Reichsversicherungsordnung
  unterscheidet  sechs  Arten  von  Krankenkassen:

1.  Ortskrankenkassen.  Ihnen  gehört  die  große
Mehrzahl  der  bisher  bereits  Versicherungspflichtigen
  an.

2.  Landkrankenkassen  für  die  landwirtschaftlichen
Arbeiter,  die  Dienstboten,  die  im  Wandergewerbe
Beschäftigten,  die  Hausgewerbetreibenden.  —  Hat
ein  Bezirk  keine  Landkrankenkasse,  so  gehören  die
Landkrankenkassenpflichtigen  in  die  allgemeine  Ortskrankenkasse
  und  umgekehrt.

3.  Betriebskrankenkassen  für  Fabriken  und  große
Betriebe  (mit  über  150,  in  Landwirtschaft  und
Binnenschiffahrt  über  50  Versicherungspflichtigen).

4.  Innungskrankenkassen  für  die  in  den  Betrieben
der  Innungsmitglieder  beschäftigten  Gesellen  und
Lehrlinge.

5.  Knappschaftliche  Krankenkassen  für  die  in
Berg=  und  Hüttenwerken  Beschäftigten.

6.  Ersatzkassen.

Versicherungsvereine  auf  Gegenseitigkeit  (früher
eingeschriebene  Hilfskassen)  mit  über  1000  Mitgliedern
  sind  als  Ersatzkassen  für  bestimmte  Bezirke
zuzulassen,  wenn  sie  mindestens  die  Regelleistungen
der  Krankenkassen  gewähren.  Ihre  Mitglieder
brauchen  dann  einer  anderen  Kasse  gleichzeitig  nicht
anzugehören  —  im  Gegensatze  zu  den  sog.  Zusch
  ußkassen,  die  lediglich  eine  Ergänzung,  einen
Zuschuß  zu  den  Leistungen  der  Krankenkasse  bieten.

Die  Gemeindekrankenversicherung,  welche  früher
die  versicherungspflichtigen  Personen  umfaßte,  die
keiner  gesetzlichen  Krankenkasse  angehörten,  ist  durch
die  Reichsversicherungsordnung  aufgehoben  worden.

Die  Orts=  und  Landkrankenkassengeschäfte  werden

durch  einen  Ausschuß  (früher  Generalversammlung)  und
einen  Vorstand  verwaltet,  deren  Alitglieder  zu  ½  Arbeitgeber,
  zu  2/3  Versicherte  sind.  Versicherte  und  Arbeitgeber
  wählen  aus  ihrer  Mitte  die  Ausschuß=  und
        <pb n="242" />
        230  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

Vorstandsmitglieder  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl.
  In  der  Regel  entscheidet  Mehrheitsbeschluß,
die  Versicherten  haben  also  die  Mehrheit.  Für  bestimmte
Fälle  (Wahl  des  Vorsitzenden,  Anstellung  und  Entlassung
von  Beamten,  Erhöhung  der  Beiträge  auf  mehr  als
4½/2  %  )  ist  Mehrheit  beider  Vertretergruppen  vorgeschrieben;
  kommt  diese  nicht  zustande,  so  ist  die  Entscheidung
des  Versicherungsamtes  einzuholen.

Die  Zusammensetzung  der  Betriebs=  und  Innungskrankenkassen
  ist  entsprechend.

Jede  Krankenkasse  muß  eine  Satzung  haben,  die
jedem  Mitgliede  und  Arbeitgeber  unentgeltlich  auszuhändigen
  ist.  Die  Satzung  bestimmt  über  Namen  und
Sitz  der  Kasse,  Art  und  Umfang  der  Leistungen,  Beitragshöhe,
  Zahlungszeit,  Zusammensetzung  von  Vorstand
und  Ausschuß  u.  dgl.  und  bedarf,  ebenso  wie  jede  Anderung,
  der  Genehmigung  des  Oberversicherungsamtes.

Krankenkassen  können  sich  durch  übereinstimmenden
Beschluß  ihrer  Ausschüsse  zu  einem  Kassenverbande
vereinigen,  wenn  sie  ihren  Sitz  im  Bezirke  desselben
Versicherungsamtes  haben.

Das  Versicherungsamt  kann  in  seinem  Bezirke  für
alle  oder  mehrere  Orts-,  Land=  und  Innungskrankenkassen
  gemeinsame  Meldestellen  errichten  oder  deren
Geschäfte  mit  Genehmigung  der  Gemeindeaussichtsbehörde
den  Ortsbehörden  übertragen.

Krankenkassen  können  ferner  für  bestimmte  Gruppen
ihrer  Mitglieder  oder  für  bestimmte  Bezirke  Sektionen
errichten.

3.  Beitragsleistung.

Die  Kosten  der  Krankenversicherung  werden  durch
Beiträge  aufgebracht,  die  vom  Arbeitgeber  zu  ½/8,  von
den  Versicherten  zu  /8  zu  tragen  sind.  Bei  Innungskrankenkassen
  kann  jedem  Teile  die  Hälfte  auferlegt
werden.  Die  Arbeitgeber  bezahlen  an  sich  die  gesamten
Beiträge  und  kürzen  die  auf  ihre  Arbeiter  entfallenden
2/3  diesen  am  Lohn.  Für  die  Hausgewerbetreibenden
        <pb n="243" />
        3.  Beitragsleistung.  231

leisten  die  Auftraggeber  je  nach  dem  gezahlten  Entgelt
Zuschüsse;  die  Beiträge  werden  von  den  Hausgewerbe—
treibenden  aufgebracht.  Die  unständig  Beschäftigten
zahlen  ihren  Beitragsanteil  selbst.  Die  gesamten  Arbeit—
geberanteile  zahlt  hier  der  Gemeindeverband,  der  sie  auf  die
Einwohner,  vor  allem  die  beteiligten  Arbeitgeber  umlegt.

Rückständige  Beiträge  werden  wie  Gemeindeabgaben
beigetrieben;  sie  haben  ein  Vorrecht  im  Konkurse  und
verjähren  nach  2  Jahren  nach  Ablauf  des  Kalender—
jahres  der  Fälligkeit.

Bei  Arbeitsunfähigkeit  sind  während  der  Kranken—
hauspflege  und  des  Empfanges  von  Krankengeld  Bei—
träge  nicht  zu  entrichten,  desgleichen  nicht  während  des
Bezuges  von  Wochen-  und  Schwangerengeld.

Meldepflicht.  Der  Arbeitgeber  hat  bei  Strafe  die  bei
ihm  beschäftigten  Versicherungspflichtigen  bei  der  zuständi—
gen  Krankenkasse  oder  Meldestelle  an-  und  abzumelden,
und  zwar  binnen  3  Tagen  nach  Beginn  und  Ende  der  Be—
schäftigung  oder  nach  Eintritt  von  Umständen,  die  auf
Versicherungspflicht  und  Beitragshöhe  von  Einfluß  sind;
er  hat  insbesondere  die  für  die  Berechnung  der  Beiträge
erforderlichen  Angaben  über  die  Lohnverhältnisse  zu
machen.

Die  Höhe  der  Beiträge  wird  durch  die  Satzung  so
bestimmt,  daß  die  laufenden  Ausgaben  gedeckt  werden
und  ein  Reservefonds  angesammelt  werden  kann.  Uber
4½/2%  bzw.  6%  des  Grundlohns  sollen  die  Beiträge
nicht  hinausgehen.

Die  Satzung  Bann  die  Höhe  der  Beiträge  nach  den
Erwerbszweigen  und  Berufsarten  der  Versicherten  abstufen
  und  eine  höhere  Bemessung  der  Beitragsteile  des
Arbeitgebers  für  einzelne  Betriebe  zulassen,  soweit  die
Erkrankungsgefahr  erheblich  höher  ist.

Die  baren  Leistungen  der  Kasse  werden  nach  einem
Grundlohn  bemessen.  Als  solchen  setzt  die  Satzung  fest
entweder  den  durchschnittlichen  Tagesentgelt
oder  den  wirklichen  Tagesarbeitsverdienst

oder  bei  Landkrankenkassen  den  Ortslohn.
        <pb n="244" />
        232  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

Als  Ortslohn  gilt  der  ortsübliche  Tagesentgelt
gewöhnlicher,  ungelernter  Tagarbeiter.  Der  Ortslohn
  wird  vom  Oberversicherungsamt  nach  Anhörung
  der  Gemeindebehörden  und  Krankenkassen
einheitlich  für  den  Bezirk  des  Versicherungsamtes
festgesetzt,  und  zwar  getrennt  für  Männer  und
Frauen,  für  Versicherte  unter  16  Jahren,  von  16
bis  21  Jahren  und  über  21  Jahren.

Sondervorschriften  gelten  für  landwirtschaftliche  Arbeiter,
  Dienstboten,  Hausgewerbetreibende,  im  Wandergewerbe
  und  nichtständig  beschäftigte  Personen  und  ohne
Entgelt  beschäftigte  Lehrlinge.

4.  Gesetzliche  Leistungen  der  Krankenkassen.

Voraussetzung  für  den  Anspruch  auf  Krankengeld  ist
Arbeitsunfähigkeit,  d.  h.  die  durch  Kranhheit  herbeigeführte
  Arbeitsbehinderung.

Die  Reichsversicherungsordnung  setzt  Regelleistungen
(früher  Min  destleistungen)  fest.  Diese  können  durch  die
Satzung  ausnahmsweise  herabgesetzt,  oft  aber  auch  erhöht
  werden  (Mehrleistungen).

a)  Krankenhilfe.

Die  Krankenhilfe  wird  längstens  26  Wochen  lang
von  Beginn  der  Krankheit  bzw.  des  Krankengeldbezuges
an  gewährt.  Sie  besteht  in

Krankenpflege,  d.  h.  ärztlicher  Behandlung,  Versorgung
  mit  Arznei,  Brillen,  Bruchbändern  und
anderen  kleinen  Heilmitteln;

Krankengeld  in  Höhe  des  halben  Grundlohnes  für
jeden  Arbeitstag  bei  Arbeitsunfähigkeit  vom  vierten
Krankheitstage  an;

Krankenhauspflege  kann  die  Krankenkasse  an
Stelle  von  Krankenpflege  und  Krankengeld  gewähren,
  wenn  der  Kranke  zustimmt.  Der  Zustimmung
  bedarf  es  nicht,  wenn  die  erforderliche  Pflege
und  Behandlung  in  der  Familie  des  Erkrankten
        <pb n="245" />
        4.  Gesetzliche  Leistungen  der  Krankenkassen.  233

nicht  möglich  ist,  wenn  die  Krankheit  ansteckend
ist,  wenn  der  Erkrankte  wiederholt  der  Kranken—
ordnung  oder  den  Anordnungen  des  behandelnden
Arztes  zuwidergehandelt  hat,  wenn  sein  Zustand
oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung  er—
fordert.

Die  Kasse  kann  mit  Zustimmung  des  Versicherten
auch  in  seinem  Haushalte  Hilfe  und  Wartung  durch
Krankenpfleger  u.  dgl.  gewähren  und  dafür  1¼/  des
Krankengeldes  kürzen.

Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,
der  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienste  Angehörige  ganz
oder  überwiegend  unterhalten  hat,  so  ist  daneben  ein
Hausgeld  für  die  Angehörigen  im  Betrage  des  halben
Krankengeldes  zu  zahlen.

b)  Wochenhilfe.

Wöchnerinnen,  die  im  letzten  Jahre  vor  der  Miederkunft
  mindestens  6  Monate  gegen  Krankheit  versichert
waren,  erhalten  ein  Wochengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes
  für  8  Wochen,  von  denen  mindestens  6  zusammenhängend
  in  die  Zeit  nach  der  Niederkunft  fallen  müssen
(ogl.  S.  210).  Aeben  Wochengeld  wird  Krankengeld  nicht  gewährt.
  Mit  Zustimmung  der  Wöchnerin  kann  die  Kasse  Kur
und  Verpflegung  in  einem  Wöchnerinnenheim  oder  Hauspflege
  gewähren  und  für  letzteres  bis  ½  des  Wochengeldes
  abziehen.

c)  Sterbegeld.

Als  Sterbegeld  wird  beim  Tode  eines  Versicherten
das  Zwanzigfache  des  Grundlohns  gezahlt.
Diese  Regelleistungen  können  durch  die  Satzung  in
gewissen  Fällen  vermindert  werden.
Die  Satzung  kann  ferner  Mitgliedern  das  Krankengeld
  ganz  oder  teilweise  versagen,  wenn  sie
a)  die  Kasse  durch  eine  strafbare  Handlung  geschädigt
haben,  die  mit  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte

bedroht  ist,  und  zwar  für  die  Dauer  eines  Jahres
nach  der  Straftat;
        <pb n="246" />
        234  XIV.  Arbeiterversicherung.  A.  Krankenversicherung.

b)  sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte
Beteiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln  zugezogen
  haben,  für  die  Dauer  dieser  Krankheit.

Andrerseits  können  die  Regelleistungen  durch  die
Satzung  auch  erhöht  werden.

Für  die  Versicherungspflichtigen  entsteht  der  Anspruch
auf  die  Regelleistungen  mit  ihrer  Mitgliedschaft,  auf
Mehrleistungen,  dafern  die  Satzung  dies  bestimmt,  erst
nach  einer  Wartezeit  von  höchstens  6  Mlonaten.

Die  Satzung  kann  für  freiwillige  Mitglieder  eine
Wartezeit  von  höchstens  6  Wochen  festsetzen.

Scheiden  Versicherte  wegen  Erwerbslosigkeit  aus,
die  in  den  vorangegangenen  12  Monaten  mindestens
26  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  wenigstens  6  Wochen
versichert  waren,  so  behalten  sie  den  Anspruch  auf  die
Krankenunterstützung,  wenn  der  Versicherungsfall  binnen
3  Wochen  nach  ihrem  Ausscheiden  eintritt.

Die  Krankenhilfe  setzt  aus  —  sie  ruht  —  während
einer  Strafverbüßung  u.  dgl.  und  während  Aufenthalts
im  Auslande.  Die  Angehörigen  können  unter  Umständen
dann  Hausgeld  beanspruchen.

5.  Erstattungsansprüche.

Ersucht  eine  Krankenkasse  eine  gleiche  auswärtige
Kasse  um  Unterstützung  eines  in  deren  Bezirk  aufhältlichen,
  jedoch  bei  ersterer  versicherten  Kranken,  oder  tritt
bei  plötzlichen  Erkrankungen  eines  Versicherten  außerhalb
  seines  Kassenbezirks  eine  andere  Kasse  ohne  weiteres
  ein,  so  muß  der  Erkrankte  in  beiden  Fällen  dieselbe
  Unterstützung  wie  von  seiner  Kasse  erhalten.  Die
in  Vertretung  leistenden  Kassen  haben  jedoch  Anspruch
  auf  Erstattung  ihrer  Auslagen  gegen  die  an  sich
leistungspflichtigen  Kassen.  Insoweit  besteht  eine  Ahnlichkeit
  mit  den  einander  vertretenden  Armenverbänden
(S.  167).

Obwohl  die  öffentliche  Armenpflege  durch  die  Reichsversicherungsordnung
  erheblich  entlastet  wird,  gelten  die
        <pb n="247" />
        6.  Geltendmachung  der  Ansprüche.  Streitigkeiten  usw.  235

Leistungen  der  Krankenkassen  doch  nicht  als  Armenunterstützung.
  Hat  aber  ein  Armenverband  in  einem
Falle  Unterstützung  gewährt,  in  dem  die  Krankenversicherung
  einzutreten  hat,  so  steht  dem  Armenverbande
ein  Anspruch  auf  Erstattung  seiner  Auslagen  gegen  die
leistungspflichtige  Kasse  zu.  Streitigkeiten  zwischen
Armenverbänden  und  Krankenkassen  wegen  Ersatz  verlagsweise
  gewährter  Unterstützung  werden  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (S.  328)  entschieden.

6.  Geltendmachung  der  Ansprüche.  Streitigkeiten.
  Rechtsmittel.

Krankenunterstützung  wird  nur  auf  Antrag  gewährt.
Der  Unterstützungsberechtigte  hat  in  der  durch  die  Satzung
  vorgeschriebenen  Weise  den  Antrag  auf  Unterstützung
  unter  Beibringung  der  erforderlichen  Nachweise
(Bescheinigung  des  Kassenarztes,  Sterbeurkunde  u.  dgl.)
zu  stellen.  Die  Kasse  erteilt  schriftlich  oder  mündlich
Bescheid.

Der  Anspruch  verjährt  in  2  Jahren.

Bei  Streit  über  die  Krankenkassenleistungen  entscheidet
  auf  Antrag  in  erster  Instanz  das  Versicherungsamt
  (Vorsitzender  und  2  Versicherungsvertreter  —  Spruchausschuß)
  und  zwar  in  der  Regel  nach  mündlicher  Verhandlung,
  zu  der  der  Antragsteller  und  der  Vertreter
der  Krankenkasse  erscheinen  können.

In  JFällen  von  geringerer  Bedeutung,  insbesondere
bei  Leistungen  im  Gesamtwerte  unter  50  M.  entscheidet
der  Vorsitzende  allein.

In  allen  anderen  Sachen  kann  der  Vorsitzende  ohne
mündliche  Verhandlung  eine  Vorentscheidung  treffen.
Gegen  diese  ist  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  oder
Berufung  zulässig.

Gegen  die  Urteile  des  Versicherungsamtes  ist  binnen
Monatsfrist  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt
(Spruchkammer)  zulässig.

Gegen  die  Urteile  des  Oberversicherungsamtes  ist  in
        <pb n="248" />
        236  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

beschränktem  Maße  binnen  Monatsfrist  die  Revision
an  das  Landesversicherungsamt  zugelassen,  das  in  Spruchsenaten
  entscheidet.

Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgeber  und  den
von  ihm  beschäftigten  Personen  über  Berechnung  und
Anrechnung  der  Beiträge  entscheiden  die  Gewerbe-  und
Kaufmannsgerichte  bzw.  die  Gemeindebehörde,  der  Frie—
densrichter  oder  das  Amts=  bzw.  Landgericht.

B.  Unfallversicherung.

Auch  die  Unfallversicherung  ist  Zwangsversicherung.
Sie  zerfällt  in  Gewerbe-,  landwirtschaftliche  und  See-Unfallversicherung.


Der  Kreis  der  versicherungspflichtigen  Betriebe  ist  hier
bedeutend  weiter  als  bei  der  Krankenversicherung;  die
Zahl  der  Versicherten  ist  deshalb  auch  mehr  als  doppelt
so  groß  als  bei  dieser.

1.  Kreis  der  Versicherten.

Gegen  Betriebsunfälle  sind  versichert
1.  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge;
2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker
mit  einem  Jahresarbeitsverdienste  bis  5000  M.
Die  Versicherung  erstrecht  sich  auch  auf  häusliche  und
andere  Dienste.
Versicherungspflichtige  Betriebe  sind  in  der
a)  Gewerbe-Unfallversicherung  hauptsächlich  die
Bergwerke,  Salinen,  Steinbrüche,  Fabriken,  Werften,
Hüttenwerke,  Apotheken,  Brauereien,  Baubetriebe
samt  Nebenbetrieben,  Fleischergewerbe,  Badeanstalten;
Eisenbahnen;  Betriebe  der  Post  und  Telegraphen,
Marine=  und  Heeresverwaltung;  Binnenschiffahrt
und  -Fischerei,  Fuhrwerk=  und  Speditionsbetrieb,
Reittier=  und  Stallhaltungsbetrieb;  Speicher-,  Lagerei=
  und  Kellereibetrieb,  größere  Betriebe  zur  Beförderung
  von  Personen  und  Gütern  u.  a.  m.
        <pb n="249" />
        2.  Träger  der  Unfallversicherung.  237

Als  Fabriken  gelten  hierbei  Betriebe,  die

a.  gewerbsmäßig  Gegenstände  bearbeiten  oder
verarbeiten  und  hierzu  mindestens  10  Arbeiter
regelmäßig  beschäftigen,

3.  gewerbsmäßig  Sprengstoffe  oder  elektrische
Kraft  erzeugen,

7.  regelmäßig  Dampfkessel  oder  von  elementarer
oder  tierischer  Kraft  bewegte  Triebwerke  verwenden,


Betriebe  ohne  besondere  Unfallgefahr  sowie  einzelne
  Betriebsunternehmen  ohne  besondere  Unfallgefahr
  können  für  versicherungsfrei  erklärt  werden;

b)  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  die
land=  und  forstwirtschaftlichen  Betriebe,  die  Gärtnereien,
  Park=  und  Gartenpflege  sowie  die  Friedhofsbetriebe.


c)  In  der  See-Unfallversicherung  ist  gegen  Unfall
  versichert  die  gesamte  Schiffsbesatzung  deutscher
Seefahrzeuge,  desgleichen  sind  es  die  in  Docks  und
ähnlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.

Die  Versicherungspflicht  kann  erstrecht  werden  auf
kleine  Betriebsunternehmer  bis  3000  Ml.  Jahresarbeitsverdienst
  oder  mit  höchstens  2  Arbeitern,  ferner
auf  Hausgewerbetreibende  eines  oben  unter  a  aufgeführten
  Betriebes,  endlich  auf  Betriebsbeamte  über  5000  M.
Jahresarbeitsverdienst.

Soweit  die  Satzung  dies  nicht  vorsieht,  können  sich
diese  kleinen  Unternehmer  freiwillig  gegen  die  Folgen
von  Betriebsunfällen  versichern.

2.  Träger  der  Unfallversicherung.

Die  Träger  der  Unfallversicherung  sind  die  Berufsgenossenschaften,
  d.  h.  vom  Bundesrate  für  das  ganze
Reichsgebiet  oder  bestimmte  Bezirke  gebildete  Vereinigungen
  von  Betriebsunternehmern  gleicher  oder  verwandter
  Industriezweige  (Textil-,  Holzindustrie-,  Baugewerks-,
  Lagereiberufsgenossenschaft  u.  a.  m.).  Denn
        <pb n="250" />
        238  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

nicht  der  Arbeiter,  sondern  lediglich  der  Unterneh—
mer  hat  den  durch  Betriebsunfälle  entstehenden  Schaden
zu  tragen.  Damit  nun  der  einzelne  Unternehmer  nicht
zu  schwer  zu  tragen  hat  und  damit  auch  den  Arbeitern
des  einzelnen  Unternehmers  Ersatz  des  Unfallschadens
sicher  sei,  ist  von  Gesetzes  wegen  in  den  Berufsgenossen—
schaften  eine  Art  Versicherung  auf  Gegenseitigkeit  ge—
schaffen  worden.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  Selbstverwaltungs—
körper  mit  eigenen  Statuten.  Ihre  Geschäfte  werden
durch  den  Vorstand  geführt.  Die  Genossenschafts—
versammlung,  bestehend  aus  sämtlichen  zur  Berufs—
genossenschaft  gehörenden  Unternehmern  oder  von  diesen
gewählten  Vertretern,  entscheidet  über  die  wichtigeren
Angelegenheiten,  sie  wählt  den  Vorstand,  beschließt
Satzungsänderungen  und  prüft  die  Jahresrechnung.
Biele  Genossenschaften  sind  in  örtliche  Sektionen
eingeteilt.

Gewissen  Berufsgenossenschaften  sind  sog.  3  weiganstalten
  angegliedert.

Ist  das  Reich,  ein  Staat  oder  eine  Gemeinde  Versicherungsträger,
  so  führen  besondere  Ausführungsvehörden
  die  Unfallversicherung  durch.

3.  Beitragsleistung.

Die  Mittel  zu  den  Entschädigungsleistungen  werden
durch  Beiträge  lediglich  der  Unternehmer  aufgebracht,
und  zwar  im  sog.  Umlageverfahren.  Die  in  einem  Geschäftsjahre
  erwachsenen  Kosten  werden  zu  Beginn  des
folgenden  Jahres  auf  die  der  Berufsgenossenschaft  angehörenden
  Unternehmer  umgelegt.  Daneben  sind  Büchlagen
  anzusammeln.

Diese  Mitgliederbeiträge  werden  nach  den  gezahlten
Lohnsummen  umgelegt,  bei  niedrigen  Löhnen  mindestens
nach  dem  Ortslohn  für  Erwachsene  über  21  Jahre  —
sowie  nach  dem  Gefahrentarife.  Bei  Gehältern  über
1800  M.  wird  vom  Uberschusse  nur  ½⅛/  angerechnet.
        <pb n="251" />
        4.  Die  gesetzlichen  Leistungen.  239

Für  Betriebe  mit  höchstens  5  Versicherten  kann  ein
Pauschbetrag  gerechnet  werden.

Für  die  Verteilung  des  Jahresbedarfes  stellt  die  Genossenschaft
  eine  Heberolle  auf.  Ein  Auszug  daraus
wird  jedem  Mitgliede  mit  der  Aufforderung  zugestellt,
den  festgesetzten  Beitrag  zur  Vermeidung  der  Zwangsbeitreibung
  (bei  freiwilliger  Versicherung  zur  Vermeidung
des  Ausschlusses)  binnen  2  Wochen  zu  zahlen.  Binnen
2  Wochen  können  die  Mitglieder  gegen  die  Beitragsfeststellung
  Einspruch  erheben.

4.  Die  gesetzlichen  Leistungen.

Voraussetzung  für  den  Anspruch  auf  den  Ersatz  des
Schadens,  der  durch  Körperverletzung  oder  Tötung
infolge  eines  nicht  vorsätzlich  herbeigeführten  Betriebsunfalles
  entstanden  ist,  ist  Erwerbsunfähigkeit  (beschränkte
  und  völlige).  Als  Betriebsunfall  ist  nur  ein
plötzliches,  bestimmtes  schädigendes  Ereignis  anzusehen,
das  in  ursächlichem  Zusammenhange  mit  dem  Betriebe
steht.  Die  Versicherung  erstrecht  sich  auch  auf  häusliche
und  andere  Dienste,  zu  denen  hauptsächlich  im  Betriebe
beschäftigte  Personen  herangezogen  werden.  ·

Da  ein  großer  Teil  der  gegen  Unfall  Versicherten
gleichzeitig  der  Krankenversicherung  angehört,  so  schließen
sich  die  Leistungen  der  Unfall-  und  Krankenversicherung
in  dem  Sinne  aus,  daß  der  Entschädigungsanspruch
zwar  gegen  beide  gegeben  ist,  daß  aber  die  Leistung
nur  einmal  gefordert  werden  kann.

Um  die  Betriebsgefahren  zu  vermindern,  haben  die
Berufsgenossenschaften

Unfallverhütungsvorschriften

zu  erlassen  über
1.  die  Einrichtungen  und  Anordnungen,  welche  die
Mitglieder  zur  Verhütung  von  Unfällen  in  ihren
Betrieben  zu  treffen  haben,
        <pb n="252" />
        240  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

2.  das  Verhalten,  das  die  Versicherten  zur  Ver—
hütung  von  Unfällen  in  den  Betrieben  zu  beobachten
  haben.

Zur  Uberwachung  der  Durchführung  dieser  Vorschriften

stellen  sie  technische  Aufsichtsbeamte  an.

5.  Entschädigung  bei  Verletzungen.

Für  die  Gewährung  der  Entschädigungen  kommen
zwei  Zeiträume  in  Betracht:

1.  Die  ersten  13  Wochen  nach  dem  Unfalle.

a)  Ist  der  Verletzte  gegen  Krankheit  versichert,  so
gewährt  ihm  die  Krankenhkasse  die  gesetzlichen
Leistungen.  Bei  Unfällen  in  gewerblichen  Betrieben
  beträgt  jedoch  das  Krankengeld  von  der
5.  bis  zur  13.  Woche  nicht  nur  ½,  sondern
mindestens  2/8  des  Grundlohnes  und  das  Hausgeld
  mindestens  ½/2  dieses  Betrages.

b)  Ist  der  Verletzte  nicht  gegen  Krankheit  versichert,
  so  hat  ihm  der  Unternehmer  —  landwirtschaftlichen
  Arbeitern  die  Gemeinde  —  dasselbe
  Krankengeld,  wie  unter  a,  zu  gewähren.
Kranken=  und  Hausgeld  wird  hier  nach  dem
Ortslohn  berechnet.  Ubernimmt  die  Genossenschaft
  diese  Fürsorge,  so  hat  ihr  der  Unternehmer
bzw.  die  Gemeinde  Ersatz  zu  leisten.

Wenn  das  Krankengeld  vor  Ablauf  der  13  Wochen
wegfällt,  über  diese  hinaus  aber  die  Erwerbsunfähigkeit
fortdauert,  so  ist  eine  Unfallrente  schon  von  dem  Tage
an  zu  gewähren,  mit  dem  das  Krankengeld  wegfällt.

2.  Bon  Anfang  der  14.  Woche  nach  dem  Unfalle

  an  hat  die  Berufsgenossenschaft  zu  gewähren:

a)  Krankenbehandlung  (ogl.  S.  232);

b)  eine  Rente  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit.
  Die  Rente  beträgt,  solange  der  Verletzte
infolge  des  Unfalls
1.  völlig  erwerbsunfähig  ist,  ½  des  Jahresarbeitsverdienstes

  (Vollrente,
        <pb n="253" />
        6.  Entschädigung  bei  Tötung.  241

2.  teilweise  erwerbsunfähig  ist,  den  Teil
der  Vollrente,  der  dem  Maße  der  Einbuße
an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Teilrente).

Solange  der  Verletzte  infolge  des  Unfalles  so  hilflos
ist,  daß  er  nicht  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  bestehen
  kann,  ist  die  Rente  entsprechend,  jedoch  höchstens
bis  zum  vollen  Jahresarbeitsverdienste,  zu  erhöhen.

Solange  der  Berletzte  infolge  des  Unfalls  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  die  Genossenschaft  auf  Zeit  die
Teilrente  bis  zur  Vollrente  erhöhen.

)Heilanstalts=  bzw.  Hauspflege  an  Stelle  der
Krankenbehandlung  oder  der  Rente.  Für  das
Hausgeld  tritt  hier  die  Angehörigenrente
ein,  d.  h.  die  Rente,  die  den  Angehörigen  im
Falle  des  Todes  des  Verletzten  zustehen  würde.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  Kann  einem  Nentenempfänger
  auf  Antrag  statt  der  Rente  Aufnahme  in
ein  Invalidenheim,  ein  Waisenhaus  u.  dgl.  gewähren.

6.  Entschädigung  bei  Tötung.

Führt  der  Betriebsunfall,  auch  nachträglich,  zur  Tötung,
so  hat  die  Berufsgenossenschaft  zu  gewähren
1.  als  Sterbegeld  den  15.  Teil  des  Jahresarbeitsverdienstes,
  jedoch  mindestens  50  Ml.,

2.  den  Hinterbliebenen  eine  Rente  vom  Todestage
  ab.  Diese  besteht  in  einem  Bruchteile  des
Jahresarbeitsverdienstes  und  beträgt
a)  15  für  die  Witwe  bis  zu  ihrem  Tode  oder  ihrer

Wiederverheiratung,

b)  16  für  jedes  KRind  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre.


0  Hinterläßt  der  Verstorbene  Eltern  bzw.  Großeltern,
  die  er  wesentlich  aus  seinem  Arbeitsverdienste
  unterhalten  hat,  so  erhalten  sie  /  der
Rente  für  die  Dauer  der  Bedürftigkeit;  dasselbe
gilt  elternlosen  Enkeln  unter  15  Jahren  gegenüber.

Merkel,  Der  GEemeindebeamte.  2.  Aufl.  16
        <pb n="254" />
        242  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  zusammen
36  des  Jahresarbeitsverdienstes  nicht  übersteigen.  Als
Jahresarbeitsverdienst  gilt  das  300  fache  des  Durchschnittsverdienstes
  für  den  vollen  Arbeitstag.  Soweit
der  Jahresarbeitsverdienst  1800  M.  übersteigt,  wird  er
nur  zu  ½1  angerechnet.

In  der  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung  gilt
für  Betriebsbeamte  und  Facharbeiter  das  gleiche,  für  die
anderen  Arbeiter  richtet  sich  die  Rente  nach  dem  Durchschnittssatze,
  der  vom  Oberversicherungsamte  festgesetzt
wird.

Die  Genossenschaft  Kann  jederzeit  ein  neues  Heilverfahren
  eintreten  lassen,  wenn  zu  erwarten  ist,  daß
es  die  Erwerbsfähigkeit  des  Unfallrentners  erhöht.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  die  für  die  Feststellung
der  Entschädigung  maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche
  Anderung  (Besserung  oder  Verschlechterung)  ein,  so
kann  eine  neue  Feststellung  (Herabsetzung  oder  Erhöhung
der  Rente)  getroffen  werden.

Beträgt  die  Rente  eines  Verletzten  ½5  der  Vollrente
oder  weniger,  so  kann  ihn  die  Genossenschaft  mit  seiner
Zustimmung  nach  Anhörung  des  Versicherungsamtes  mit
einem  (dem  Werte  der  Jahresrente)  entsprechenden  Kapital
abfinden.

Die  Unfallrenten  ruhen  während  Freiheitsstrafen  und
Aufenthalt  im  Auslande.

7.  Feststellung  der  Entschädigung.

Die  Entschädigung  wird  von  Amts  wegen  festgesetzt.
Von  jedem  Unfalle  in  einem  versicherungspflichtigen  Betriebe
  hat  der  Unternehmer  der  Ortspolizeibehörde  und
der  Meldestelle  der  Berufsgenossenschaft  binnen  3  Tagen
mittels  Formulars  schriftlich  Anzeige  zu  erstatten.

Ist  ein  Versicherter  getötet  oder  derart  verletzt  worden,
  daß  er  voraussichtlich  Unfallentschädigung  zu  erhalten
  hat,  so  nimmt  die  Ortspolizeibehörde  des  Unfallorts
  sobald  als  möglich  die  Unfalluntersuchung  vor,
        <pb n="255" />
        7.  Feststellung  der  Entschädigung.  243

dies  auch,  sobald  die  entschädigungspflichtige  Berufs—
genossenschaft  oder  Krankenkasse  es  beantragt.  An  der
Untersuchung  können  teilnehmen  oder  sich  dabei  vertreten
lassen:  der  Verletzte  oder  seine  Hinterbliebenen;  die  Ver—
tretung  der  Berufsgenossenschaft  oder  Krankenkasse;  der
Unternehmer;  das  Versicherungsamt;  der  Gewerbe—
inspektor.

Durch  die  Untersuchung  werden  namentlich  festgestellt:
Veranlassung,  Zeit,  Ort,  Hergang  und  Art  des  Unfalls;
Namen  der  getöteten  oder  verletzten  Personen  sowie  der
entschädigungsberechtigten  Angehörigen  bzw.  Hinterbliebenen;
  die  Art  der  Verletzung;  der  Verbleib  des  Berletzten;
  die  Höhe  von  Unterstützungen  und  Renten,  die  der
Verletzte  aus  der  Reichsversicherung  bezieht.  Die  Ortspolizeibehörde
  übersendet  die  Verhandlungen  nach  Abschluß
  der  Untersuchung  der  Berufsgenossenschaft.  Die
Beteiligten  können  Einsicht  in  die  Verhandlungen  und
Abschrift  (gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren)  verlangen.


Die  Berufsgenossenschaft  Kann  noch  weitere  Ermittlungen
  anstellen,  auch  durch  den  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts
  den  gesamten  Sachverhalt  aufklären
lassen  und  sein  Gutachten  einholen.  Das  Versicherungsamt
  kann  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen  und
beeidigen,  auch  Besichtigungen  vornehmen.  Der  Unternehmer
  hat  der  Genossenschaft  auf  Verlangen  binnen
1  Woche  den  Lohn  anzugeben,  der  für  die  Entschädigung
maßgebend  ist.

Wird  die  Unfallentschädigung  nicht  von  Amts  wegen
festgestellt,  so  ist  der  Anspruch  spätestens  2  Jahre  nach
dem  Unfalle  anzumelden,  desgleichen  wenn  der  Verletzte
infolge  des  Unfalls  stirbt,  binnen  2  Jahren  nach  dem
Tode  —  nach  dieser  Frist  nur,  wenn  die  Unfallfolgen
erst  später  oder  in  erhöhtem  Maße  hervorgetreten  sind.

Die  Auszahlung  der  Entschädigungen  an  den  Berechtigten
  erfolgt  auf  Anweisung  des  Gepnossenschaftsvorstandes
  durch  die  Postanstalt,  in  deren  Bezirk  der
Empfänger  wohnt.

16“
        <pb n="256" />
        244  XIV.  Arbeiterversicherung.  B.  Unfallversicherung.

Der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft  bzw.  Sektion
erteilt  einen  schriftlichen

Bescheid

über  Gewährung  oder  Ablehnung  der  Entschädigung,
desgleichen  über  Aeufeststellung  der  Rente,  Krankenbehandlung
  oder  Hauspflege,  Heilanstaltspflege  und  An—
gehörigenrente,  Sterbegeld,  Einstellung  einer  Unfallrente,
Kapitalabfindung  u.  dgl.

8.  Rechtsmittel.
Gegen  den  Bescheid  findet  der

Einspruch

statt.  Er  ist  binnen  1  Monat  nach  Zustellung  des  Be—
scheides  bei  der  Berufsgenossenschaft  oder  bei  irgend
einer  inländischen  Behörde  schriftlich  zu  erheben.  Der
Berechtigte  ist  auf  seinen  Antrag  von  der  Berufsgenossenschaft
  oder  dem  Versicherungsamte  persönlich  zu  hören,
auch  ist  das  Gutachten  eines  bisher  unbeteiligten  Arztes
einzuholen.

Die  Berufsgenossenschaft  erteilt  auf  den  Einspruch  hin
den  Endbescheid.

Dieser  kann  durch  die

Berufung

an  das  Oberversicherungsamt  (Spruchkammer)  angefochten
  werden.  Gegen  die  Urteile  der  Spruchkammern,  die
nach  Anhörung  unbeteiligter  ärztlicher  Sachverständiger
nach  mündlicher  Verhandlung  ergehen,  ist  in  einer  Anzahl
  Fälle  binnen  einem  Monat

Rekurs

an  das  Landesversicherungsamt  zulässig.  Der  Rekurs
geht  an  das  Beichsversicherungsamt,  wenn  sich  der  Bezirk
  der  Berufsgenossenschaft  über  das  Königreich  Sachsen
hinaus  erstrecht.  Der  Rekurs  ist  in  einer  großen  An-
        <pb n="257" />
        C.  Invaliden-  und  Hinterbliebenenversicherung.  245

zahl  von  Fällen  ausgeschlossen,  was  bereits  im  Urteile
des  Oberversicherungsamtes  jeweils  zu  bemerken  ist.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ist  unter  bestimmten
  Voraussetzungen  zulässig.

C.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.


1.  Kreis  der  Versicherten.

Für  den  Fall  der  Invalidität  und  des  Alters  sowie
  zugunsten  der  Hinterbliebenen  werden  vom
vollendeten  16.  Lebensjahre  an  versichert:

1.  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,  Lehrlinge,  Dienstboten;

2.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  andere  Angestellte
in  ähnlich  gehobener  Stellung;

Handlungsgehilfen  und  -lhrlinge,  Gehilfen  und
Lehrlinge  in  Apotheken;

Bühnen=  und  Orchestermitglieder;

Privatlehrer  und  Erzieher;

mSchiffer.

Voraussetzung  der  Versicherung  ist  für  alle  diese  Personen,
  daß  sie  gegen  Entgelt  beschäftigt  werden,  für  die
unter  2—6  außerdem,  daß  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
  2000  M.  nicht  übersteigt.

Versicherungsfrei  ist,  wer  als  Entgelt  nur  freien
Unterhalt  erhält;  wer  nur  vorübergehende  Dienstleistungen
verrichtet;  Ausländer,  wenn  sie  nur  für  eine  bestimmte
Dauer  sich  im  Inlande  aufhalten  dürfen;  ferner  Personen,
  die  in  Betrieben  oder  in  Diensten  des  Reiches,
eines  Staates,  einer  Gemeinde  u.  dgl.  beschäftigt  werden,
  dafern  sie  Anwartschaft  auf  Ruhegeld  u.  dgl.  im
Alindestbetrage  der  Invalidenrente  nach  den  Sätzen
der  ersten  Lohnklasse  haben.  Endlich  ist  versicherungsfrei,
  wer  Invaliden=  oder  Hinterbliebenenrente  bezieht,
oder  invalide  ist.

Auf  Antrag  wird  vom  Versicherungsamt  befreit,
wer  gesicherte  Ruhegehaltsbezüge  von  mindestens  116  M.
        <pb n="258" />
        246  XIV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

jährlich  und  Anspruch  auf  Hinterbliebenenfürsorge  hat;
ferner  wer  während  höchstens  12  Wochen  oder  50  Tagen
Lohnarbeit  verrichtet,  im  übrigen  aber  seinen  Unterhalt
selbständig  erwirbt  oder  ohne  Entgelt  tätig  ist.

Das  Versicherungsamt  widerruft  die  Befreiung,  so—
bald  ihre  Voraussetzungen  nicht  mehr  vorliegen.  Bei
Verzicht  und  endgültigem  Widerruf  tritt  die  Versiche—
rungspflicht  wieder  in  Kraft.

Freiwillige  Versicherung  (Selbstversicherung).

Zum  freiwilligen  Eintritt  in  die  Versicherung
(Selbstversicherung)  sind  vom  16.  bis  zum  vollendeten
40.  Lebensjahre  berechtigt

die  oben  unter  2—6  Bezeichneten,  wenn  sie  2000  bis
3000  M.  Jahresarbeitsverdienst  haben;

kleine  Gewerbetreibende  und  Betriebsunternehmer  mit
höchstens  2  versicherungspflichtigen  Arbeitern,  sowie
Hausgewerbetreibende;

Personen,  deren  Entschädigung  nur  in  freiem  Unterhalte
  besteht  oder  die  nur  vorübergehend  beschäftigt
sind;  Hebammen  u.  a.  m.

Wer  aus  einem  versicherungspflichtigen  Verhältnis

ausscheidet,  Kann  die  Versicherung  freiwillig  fortsetzen
oder  später  erneuern  (Weiterversicherung).

Freiwillige  Zusatzversicherung.

Alle  VBersicherungspflichtigen  und  alle  Versicherungsberechtigten
  können  zu  jeder  Zeit  und  in  beliebiger  Zahl
Zusatzmarken  à  1  M.  einer  beliebigen  Versicherungsanstalt
  in  die  Quittungskarte  einkleben.  Sie  erwerben
dadurch  Anspruch  auf  Zusatzrente  für  den  Fall,  daß
sie  invalide  werden.  Diese  Zusatzrente  (die  lediglich  eine
Erhöhung  der  Invalidenrente  ist)  beträgt  für  jede  eingeklebte
  Zusatzmarke  sovielmal  2  Pfennig,  als  beim
Eintritte  der  Invalidität  Jahre  seit  Verwendung  der
Zusatzmarke  vergangen  sind.  Die  Zusatzrente  wird  gezahlt,
  solange  die  Invalidität  dauert.
        <pb n="259" />
        2.  Träger  der  Versicherung.  3.  Beitragsleistung.  247

2.  Träger  der  Versicherung.

Die  Träger  der  Versicherung  sind  die  Versicherungs—
anstalten;  sie  werden  für  das  Gebiet  eines  Bundes—
staates  bzw.  für  Gebietsteile  errichtet.  Für  Sachsen  be—
steht  die  Versicherungsanstalt  in  Dresden  unter  Aufsicht
des  Kgl.  Landesversicherungsamtes.  Die  Organe  der
Versicherungsanstalt  sind  der  Vorstand  und  der  Aus—
schuß.  Der  Ausschuß  besteht  je  zur  Hälfte  aus  gewählten
Vertretern  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  Versicherten
und  zählt  mindestens  10  Mitglieder.  Dem  Vorstand
gehören  beamtete  Mitglieder  (Staatsbeamte)  an  und
nichtbeamtete;  letztere  sind  Bertreter  der  Arbeitgeber  und
Versicherten  in  gleicher  Zahl.

Der  Bundesrat  kann  Sonderanstalten  zulassen.

3.  Beitragsleistung.

Die  Mittel  werden  von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitern
  zu  gleichen  Teilen  aufgebracht;  desgleichen
gewährt  das  Reich  zu  jeder  Rente,  jedem  Witwengeld
einen  festen  Zuschuß  von  50  M.  Der  Arbeitgeber  zahlt
den  ganzen  Betrag  und  kürzt  den  Arbeitern  die  auf  sie
entfallende  Hälfte  am  Lohn.  Die  Krankenkassen  ziehen
die  Beiträge  ein.

Die  Höhe  der  Wochenbeiträge  richtet  sich  nach
dem  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  der  Vericherten.
  Diese  sind  demgemäß  in  5  Lohnklassen  eingeteilt.


Die  1.  Lohnklasse,  bis  350  M.,  zahlt  16  Pf.  wöchentl.
„  3.  6  „  850  „  „  32  „  „
5%  4.  u  2  1150  »  »  40  7“  t
5.  „  mehr  als  1150  „  „  48  „

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt  für  Mitglieder  einer
Krankenkasse  das  300  fache  des  Grundlohnes,  im  übrigen
das  300  fache  des  Ortslohnes,  für  Seeleute  wird  jeweils
auf  5  Jahre  ein  Durchschnittssatz  festgesetzt.
        <pb n="260" />
        248  XIV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

Landwirtschaftliche  Betriebsbeamte  müssen  mindestens
in  der  3.,  Lehrer  und  Erzieher  mindestens  in  der  4.  Lohn—
klasse  versichert  sein.

Allgemein  ist  die  Versicherung  in  einer  höheren  Lohn—
klasse  erlaubt;  der  Arbeitgeber  ist  dann  aber  zum  höheren
Beitrag  nur  verpflichtet,  wenn  er  es  mit  dem  Versicherten
vereinbart  hat.

Die  Erhebung  der  Beiträge  erfolgt  für  jede  Woche,
in  der  eine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  statt—
findet,  und  zwar  durch  Einkleben  von  Marken  (1-,  2=und
  13-Wochenmarken)  bei  der  Lohnzahlung  in  die
Quittungskarte  des  Versicherten.  Der  Arbeitgeber  kauft
diese  je  nach  der  Lohnklasse  verschiedenen  Marken  der
betr.  Versicherungsanstalt  bei  der  Post  oder  der  sonstigen
Verkaufsstelle.  Zur  Beitragsleistung  verpflichtet  ist  der
erste  Arbeitgeber  in  der  Woche.

Der  Versicherte  kann  die  vollen  Beiträge  auch  ent—
richten  und  die  Marken  selbst  einkleben,  der  Arbeitgeber
hat  ihm  dann  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Beiträge  zu—
rückzuerstatten.

Die  Marken  sind  nach  dem  Einkleben  handschriftlich
  oder  durch  Stempel  zu  entwerten,  damit  Mißbräuche
  verhütet  werden.  Es  wird  auf  ihnen  der  letzte
Tag  des  Zeitraums,  für  den  sie  gelten,  mit  Ziffern  eingetragen.


Jede  Quittungskarte  bietet  Raum  für  mindestens
52  Wochenmarken.  Vollgeklebte  Quittungskarten  sind
binnen  2  Jahren  zum  Umtausch  einzureichen.  Uber  den
Inhalt  der  eingetauschten  Karte  (also  die  Zahl  der
Marken  in  den  einzelnen  Lohnklassen)  erhält  der  Inhaber
  von  der  Ausgabestelle  eine  Bescheinigung  (ein
Bescheinigungsbuch  ist  am  zwechmäßigsten).  Die  umgetauschten
  Karten  werden  bei  der  Versicherungsanstalt,
auf  deren  Aamen  die  Karte  lautet,  aufbewahrt.

Verlorene,  unbrauchbar  gewordene  oder  zerstörte
Quittungskarten  werden  durch  neue  ersetzt,  in  die
dann  die  nachweislich  geleisteten  Beträge  übertragen
werden.
        <pb n="261" />
        4.  Die  gesetzlichen  Leistungen.  a)  Invalidenrente.  249

Beim  Kartenumtausch  müssen  Krankheits-  und  Militärdienstzeiten
  durch  Vorlegung  von  Kranhheitsbescheinigungen
  und  Militärpaß  nachgewiesen  werden;  die  betr.
Zeiten  werden  dann  als  volle  Beitragswochen  der
2.  Lohnklasse  angerechnet,  ohne  daß  Beiträge  entrichtet
zu  werden  brauchen.

Die  Einziehung  der  Beiträge  von  den  Arbeitgebern,
Verwendung  der  Marken,  Ausstellung  und  Umtausch
der  Quittungskarten  usw.  besorgt  in  Sachsen  für  diejenigen
  Versicherten,  die  einer  Krankenkasse  angehören,
diese  Krankenkasse.  Diese  Maßnahme  bietet  dem  Arbeitgeber
  große  Bequemlichkeit.  Die  Meldepflicht  ist
ähnlich  wie  bei  der  Krankenversicherung  geregelt.

4.  Die  gesetzlichen  Leistungen.

a)  Invalidenrente.

Gegenstand  der  Versicherung  ist  die  durch  Invalidität
oder  hohes  Alter  verursachte  dauernde  Erwerbsunfähigkeit.
  Invalidität  ist  ein  krankhafter,  durch  Leiden,  Unfall,
  Gebrechlichkeit  usw.  herbeigeführter  dauernder  körperlicher
  Schwächezustand.  Diese  dauernde  Invalidität
ist  die  Voraussetzung  für  die  Gewährung  der  Invalidenrente;
  die  Invalidität  muß  so  weit  gehen,  daß  der  Invalide
  nicht  mehr  imstande  ist,  ½  dessen  zu  erwerben,
was  körperlich  und  geistig  gesunde  Personen  derselben
Art  mit  ähnlicher  Ausbildung  in  derselben  Gegend  durch
Arbeit  zu  verdienen  imstande  sind.

Ferner  muß  der  Betreffende  ebenso,  wie  etwa  ein  Beamter
  erst  nach  einer  Reihe  von  Dienstjahren  pensionsberechtigt
  wird,  eine  Wartezeit  erfüllt  und  die  Anwartschaft
  aufrechterhalten  haben.

Die

Wartezeit

für  die  Invalidenrente  und  die  Hinterbliebenenbezüge
beträgt  200  Beitragswochen,  worunter  sich  jedoch  ins-
        <pb n="262" />
        250  XIV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

gesamt  mindestens  100  Beiträge  auf  Grund  der  Zwangsversicherung
  befinden  müssen.  Sind  100  Zwangsversicherungsbeiträge
  nicht  nachweisbar,  so  beträgt  die  Wartezeit
  500  Beitragswochen.

Auf  die  Wartezeit  werden  die  Militärdienstzeiten,
ferner  die  Zeit  der  mit  Arbeitsunfähigkeit  verbundenen
Krankheit  bis  zu  einem  Jahre  angerechnet.  Die  Anwartschaft
  auf  Rente  u.  dgl.  erlischt,  wenn  während
zweier  Jahre  von  dem  auf  der  Quittungskarte  verzeichneten
  Ausstellungstage  ab  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
  oder  der  Weiterversicherung  nicht  mindestens  20,
auf  Grund  der  Selbstversicherung  und  ihrer  Fortsetzung
nicht  mindestens  40  Wochenbeiträge  geleistet  worden  sind.

Die  Anwartschaft  lebt  wieder  auf,  wenn  der  Versicherte
  wieder  in  die  Versicherung  eintritt  und  danach
eine  Wartezeit  von  200  Beitragswochen  zurüchlegt.  Hat
er  aber  bereits  das  60.  Lebensjahr  vollendet,  so  lebt  die
Anwartschaft  nur  auf,  wenn  er  vor  ihrem  Erlöschen
mindestens  1000  Beitragsmarken  verwendet  hatte.  Hat
der  Versicherte  das  40.  Lebensjahr  vollendet,  so  lebt  die
Anwartschaft  durch  freiwillige  Beitragsleistung  nur  auf,
wenn  er  vor  ihrem  Erlöschen  mindestens  500  Beitragsmarken
  verwendet  hatte  und  danach  eine  Wartezeit  von
500  Beitragswochen  zurücklegt.

Invalidenrente  erhält  auch  der  Versicherte,  der  nicht
dauernd  invalid  ist,  aber  doch  während  26  Wochen  ununterbrochen
  invalid  gewesen  ist  oder  der  nach  Wegfall
des  Krankengeldes  invalid  ist,  für  die  weitere  Dauer
der  Invalidität.

Die  Invalidenrente  setzt  sich  zusammen  aus

1.  dem  Reichszuschusse  von  jährlich  50  M.,

2.  dem  Grundbetrage,  der  stets  nach  500  Beitragswochen

  gerechnet  wird  und  demgemäß  60  bis
100  M.  beträgt,

3.  dem  Steigerungssatze  für  jede  Beitragswoche.

Hat  der  Rentenempfänger  Kinder  unter  15  Jahren,
so  erhöht  sich  die  Rente  für  jedes  dieser  Kinder  um  ½10
bis  zum  höchstens  1,5  fachen  Betrage  der  Mente.
        <pb n="263" />
        4.  Leistungen.  b)  Altersrente.  c)  Hinterbliebenenrenten.  251

Für  jede  Beitragswoche  werden  angesetzt

also  Rente
Lohnklasse  Grundbetrag  Steigerungssatz  (und  50  M.
Reichszuschuß)
1  12  Pf.  (60  Ml.)  3  Pf.  125  M.
2  14  „  (70  „)  6  „  150  „
3  16  ,„  (80,)  8  „  170  „
4  18  „  (90  „)  10  „  190  „
5  20  „  (100  „  )  12  „  210  „

b)  Altersrente.

Altersrente  erhält  der  Versicherte  vom  vollendeten
70.  Lebensjahre  an,  auch  wenn  er  noch  nicht  invalide
ist.  Auch  hier  muß  die  Wartezeit  erfüllt  und  die  Anwartschaft
  aufrechterhalten  worden  sein.

Die  Wartezeit  beträgt  1200  Beitragswochen  (rund
24  Jahre).

Die  Altersrente  besteht  aus  dem  BReichszuschusse  von
50  Ml.  jährlich  und  einem  Jahresbetrage  von  60,  90,
120,  150  und  180  M.  in  den  Lohnklassen  1—5.  Sind
Beiträge  in  verschiedenen  Lohnklassen  entrichtet  worden,
so  wird  der  entsprechende  Durchschnitt  eingestellt.

c)  Hinterbliebenenrenten
und  zwar  —

1.  Witwen-  und  Witwerrente.

Witwenrente  erhält  die  dauernd  invalide  Witwe
nach  dem  Tode  ihres  versicherten  Mannes.

Nach  dem  Tode  der  versicherten  Ehefrau  eines  er—
werbsunfähigen  Ehemannes,  die  den  Lebensunterhalt
ihrer  Familie  ganz  oder  überwiegend  aus  ihrem  Arbeits—
verdienste  bestritten  hat,  steht  dem  Manne  Witwerrente
  zu,  solange  er  bedürftig  ist.

Die  Rente  beträgt  3/10  der  Invalidenrente  (ohne  den
Beichszuschuß),  die  der  Ernährer  zur  Zeit  seines  Todes
        <pb n="264" />
        252  XV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

bezog  oder  bei  Invalidität  bezogen  haben  würde  und
dazu  den  Reichszuschuß  von  50  M.
Die  Witwen=  und  Witwerrente  fällt  bei  Wiederverheiratung
  weg.
2.  Waisenrente.

Waisenrente  erhalten  nach  dem  Tode  des  versicherten
Vaters  seine  ehelichen  Kinder  unter  15  Jahren  und  nach
dem  Tode  einer  Versicherten  ihre  vaterlosen  (auch  unehelichen)
  Kinder  unter  15  Jahren.

Hinterläßt  der  Versicherte  elternlose  Enkel  unter
15  Jahren,  deren  Unterhalt  er  ganz  oder  überwiegend
bestritten  hat,  so  steht  ihnen  bis  zum  erfüllten  15.  Lebensjahr
  Waisenrente  zu,  solange  sie  bedürftig  sind.

Die  Waisenrente  beträgt  für  eine  Waise  3/20,  für  jede
weitere  Waise  1/40  der  Invalidenrente  des  Verstorbenen
(ohne  den  Reichszuschuß)  und  25  M.  Beichszuschuß.

3.  Witwengeld.

Ein  Witwengeld  in  Höhe  des  Jahresbetrags  der
Witwenrente  (ohne  Reichszuschuß)  und  außerdem  50  M.
einmaliger  Reichszuschuß  wird  gewährt,  wenn  sowohl
der  Verstorbene  wie  die  Witwe  die  Wartezeit  erfüllt  und
die  Anwartschaft  aufrechterhalten  hat.  Unter  den
gleichen  Voraussetzungen  wird  eine

4.  Waisenaussteuer

bei  Vollendung  des  15.  Lebensjahrs  der  Kinder  fällig,
und  zwar  im  achtfachen  Monatsbetrag  der  Waisenrente
(ohne  Beichszuschuß)  und  außerdem  162/3  M.  einmaliger
Reichszuschuß.

Die  Renten  der  Hinterbliebenen  dürfen  zusammen  nicht
mehr  betragen  als  das  1½fache  der  Invalidenrente  des
Verstorbenen.

Waisenrenten  allein  dürfen  zusammen  nicht  mehr  betragen
  als  diese  Invalidenrente.

Die  Renten=  und  sonstigen  Zahlungen  erfolgen  durch
die  Postanstalt  des  Wohnorts  des  Empfängers,  bei
Renten  monatlich  im  voraus.
        <pb n="265" />
        5.  Ruhen  der  Renten;  Entziehung  der  Renten.  253

d)  Heilverfahren.

Um  die  infolge  einer  Erkrankung  drohende  Invali—
dität  eines  Versicherten  oder  einer  Witwe  abzuwenden,
kann  die  Versicherungsanstalt  ein  Heilverfahren  ein—
leiten,  ihn  insbesondere  in  einem  Krankenhause  oder
einem  Genesungsheime  unterbringen.

Sie  hat  dann  dem  Kranken  und  seinen  Angehörigen
das  zu  gewähren,  was  diesen  sonst  die  Krankenkasse  zu
leisten  hätte,  also  insbesondere  auch  das  Hausgeld
(S.  233).  Entzieht  sich  ein  Versicherter  ohne  gesetzlichen
oder  sonst  triftigen  Grund  dem  Heilverfahren  und  wäre
die  Invalidität  durch  das  Heilverfahren  voraussichtlich
verhütet  worden,  so  kann  die  Rente  auf  Zeit  ganz  oder
teilweise  versagt  werden,  wenn  der  Erkrankte  auf  diese
Folge  hingewiesen  worden  ist.

Ist  zu  erwarten,  daß  ein  Heilverfahren  den  Empfänger
einer  Invaliden-,  Witwen=  oder  Witwerrente  wieder
erwerbsfähig  macht,  so  kann  es  die  Bersicherungsanstalt
einleiten.  Den  Angehörigen  der  Empfänger  von  Witwenoder
  Witwerrenten  wird  kein  Hausgeld  gezahlt.

Uberschüsse  Kkönnen  von  den  Versicherungsanstalten  zu
Aiehrleistungen  über  die  gesetzlichen  Leistungen  hinaus
verwendet  werden.

Eine  Beitragserstattung  in  Heirats=  und  Todesfällen
ist  weggefallen,  nachdem  die  Hinterbliebenenversicherung
eingeführt  worden  ist.

5.  Ruhen  der  Renten;  Entziehung  der  Renten.

Treffen  die  Voraussetzungen  für  die  Invaliden=  und
die  Alters=  oder  Witwenrente  zusammen,  so  ruht  die
niedrigere  Rente.  Hat  ein  Betriebsunfall  Invalidität
oder  Tod  zur  Folge,  so  wird  die  Invaliditäts=  und
Hinterbliebenenrente  bis  zur  Feststellung  der  Unfallrente
voll  gezahlt,  wird  dann  Unfallrente  gewährt,  nur  zu
dem  diese  übersteigenden  Betrage.

Die  Rente  ruht  neben  der  Unfallrente,  soweit  beide
zusammen  übersteigen  würden
        <pb n="266" />
        254  XIV.  Arbeiterversicherung.  C.  Invalidenversicherung  usw.

a)  bei  Invaliden-  und  Altersrenten  den  7½  fachen
Grundbetrag  der  Invalidenrente,

b)  bei  Witwen=  und  Witwerrenten  den  3½fachen,  bei
Waisenrente  den  3fachen  Grundbetrag  der  Invalidenrente.


Die  Rente  ruht  während  einer  mehr  als  einmonatigen
Freiheitsstrafe  u.  dgl.  oder  während  des  Aufenthalts  im
Auslande.

Die  Invaliden-  und  Witwenrente  wird  entzogen,
wenn  der  Empfänger  nicht  mehr  invalid  ist.  Entzieht
sich  ein  Rentenempfänger  grundlos  dem  Heilverfahren,
oder  einer  ärztlichen  Nachuntersuchung  oder  Kranken—
hausbeobachtung,  so  kann  ihm  die  Rente  gleichfalls
entzogen  werden.

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  kann  den
Rentenempfänger  auf  Antrag  in  einem  Invalidenheim
oder  Waisenhause  u.  dgl.  unterbringen  und  dazu  die
Rente  ganz  oder  teilweise  verwenden.

6.  Die  Geltendmachung  der  Ansprüche.
Rechtsmittel.

Die  Festsetzung  der  Entschädigungen  erfolgt  nur  auf
Antrag.  Der  Antrag  ist  unter  Beifügung  der  Beweisstüche
  (Quittungskarte,  ärztliche  Bescheinigung,  Geburtsschein,
  Heiratsurkunde  u.  dgl.)  an  das  Versicherungsamt
  zu  richten.  Dieses  stellt  den  Sachverhalt  klar,  zieht
auf  Antrag  ein  ärztliches  Gutachten  bei  und  erörtert
die  Sache  unter  Zuziehung  von  je  einem  Vertreter  der
Arbeitgeber  und  des  Versicherten  erforderlichenfalls  in
mündlicher  Verhandlung.  Das  Versicherungsamt  erstattet
ein  Gutachten  in  der  Sache  und  sendet  es  an  die  Versicherungsanstalt
  ein.

Die  Leistungen  werden  durch  den  Vorstand  der  Versicherungsanstalt
  festgestellt.  Dieser  erteilt  einen  schriftlichen
  Bescheid  über  Anerkennung  oder  Ablehnung.

Gegen  den  Bescheid  der  Versicherungsanstalt  Rann
        <pb n="267" />
        Anhang.  255

binnen  1  Monat  Berufung  an  das  Oberversicherungsamt
  eingelegt  werden.

Gegen  das  Urteil  des  Oberversicherungsamtes  ist  in
gewissen  Fällen  binnen  1  Monat  Revision  an  das
Landesversicherungsamt  zulässig.

Ist  ein  Antrag  auf  Invaliden=  oder  Witwenrente
endgültig  abgelehnt  worden,  weil  dauernde  Invalidität
nicht  nachweisbar  war  oder  ist  eine  solche  Rente  entzogen
  worden,  so  kann  der  Antrag  erst  nach  einem
Jahre  wiederholt  werden,  vorher  aber  nur  dann,  wenn
glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  inzwischen  wieder  Invalidität
  eingetreten  ist.  Wird  diese  Bescheinigung  nicht
beigebracht,  so  weist  das  Versicherungsamt  den  vorzeitig
wiederholten  Antrag  zurück.  Dieser  Bescheid  ist  nicht
anfechtbar.

Anhang.

Versicherung  für  Angestellte.

Das  Reichsgesetz  vom  20.  Dezember  1911  (Sächs  Ausf  VO.
vom  30.  Dezember  1912)  über  die  Privatangestelltenversicherung
unterwirft  Angestellte  in  leitender  Stellung,  Betriebsbeamte,
Werkmeister  und  Bureauangestellte  in  leitender  Stellung,
Handlungs=  und  Apothekergehilfen,  Bühnen=  und  Orchestermitglieder,
  Lehrer,  Erzieher  u.  a.  m.  der  Versicherungspflicht,
dafern  ihr  Stelleneinkommen  jährlich  5000  M.  nicht  übersteigt
und  sie  bei  Beginn  der  Versicherung  das  60.  Lebensjahr  noch
nicht  erreicht  haben.  -

Die  Versicherung  ist  begründet  für  Berufsunfähigkeit
und  Alter,  sowie  zugunsten  der  Hinterbliebenen.

Ausgeschlossen  von  der  Angestelltenversicherung  sind  alle
Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen  und  Lehrlinge  im  Sinne  der
Reichsversicherung,  ferner  alle  selbständigen  Personen.

Die  Versicherungsfreiheit  ist  ähnlich  wie  in  der  Reichsver—
sicherungsordnung  geregelt.

Gegenstand  der  Versicherung  sind  Ruhegeld  und  Hinterbliebenenrente,
  auch  kann  ein  Heilverfahren  eingeleitet,
desgleichen  ein  Hausgeld  gewährt  werden.

Die  Mittel  für  die  Versicherung  werden  von  den  Arbeitgebern
  und  den  Versicherten  zu  gleichen  Teilen  aufgebracht.

Träger  der  Versicherung  ist  die  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte.  Ihre  Organe  sind  das  Direktorium,
        <pb n="268" />
        256  XV.  Bauwesen.

der  Verwaltungsrat,  die  Rentenausschüsse  und  die  Vertrauensmänner.
  Den  Rentenausschüssen  liegt  ob  die  Feststellung  und
Anweisung,  Entziehung  und  Einstellung  der  Renten,  die  Entgegennahme
  der  Anträge  auf  Einleitung  eines  Heilverfahrens
und  die  Auskunftserteilung.  Der  Nentenausschuß  besteht  aus
einem  ständigen  Vorsitzenden,  seinem  Stellvertreter  und  zwanzig
Versicherungsvertretern  als  Beisitzern,  die  je  zehn  aus  den
Arbeitgebern  und  Angestellten  von  den  Vertrauensmännern
gewählt  werden.  Die  Vertrauensmänner  werden  von  den
Arbeitgebern  und  Versicherten  im  Bezirke  einer  unteren  Verwaltungsbehörde
  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
mit  gebundenen  Listen  gewählt  (ogl.  Wahlordnung  vom
3.  Juli  1912).

Rechtsprechende  Behörden  höherer  Instanz  sind  die  Schiedsgerichte
  (in  jeder  Kreishauptmannschaft  eins)  und  das  Oberschiedsgericht
  in  Berlin.  Die  Beisitzer  zu  diesen  werden  von
den  Vertrauensmännern  gewählt.  Das  Prinzip  der  Selbstd-
  ist  in  der  Angestelltenversicherung  erfolgreich  durchgeführt.


Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  die  Ortspreise
festzusetzen  und  bekanntzumachen,  nach  denen  der  Wert  der
Sachbezüge  bestimmt  wird,  bei  Krankheitszeiten,  in  denen  ein
Versicherter  mindestens  einen  Alonat  arbeitsunfähig  gewesen
ist,  die  entsprechende  Bescheinigung  auszustellen;  die  Ausgabe
und  Annahme  der  Aufnahmebarten,  die  Ausstellung  und  den
Ersatz  der  Versicherungskarten  zu  besorgen  (Ausgoabestelle)
und  die  Genehmigung  der  ausnahmsweise  zulässigen  Ubertragung
  von  Ansprüchen  auf  andere  zu  erteilen.

XV.  Bauwesen.

Die  Art  und  Weise,  wie  einer  mit  seinem  Grundeigentume
  zu  verfahren  hat,  unterliegt  zwar  Reinen
privatrechtlichen,  wohl  aber  wesentlich  polizeilichen,  insbesondere
  baupolizeilichen  Schranken.  Das  Baurecht
wird  durch  die  Landesgesetzgebung  geregelt,  im  Königreiche
  Sachsen  durch  das  Allgemeine  Baugesetz  vom
1.  Juli  1900,  geändert  am  20.  Mai  1904  (ogl.  auch
Reichsgesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen
        <pb n="269" />
        1.  Bebauungsplan.  257

vom  1.  Juni  1909).  Soweit  ortsgesetzliche  Bauvor—
schriften  erlassen  sind,  haben  sie  vor  dem  Baugesetze
Geltung.  Aicht  alle  Gemeinden  verfügen  jedoch  über
eine  Ortsbauordnung.

1.  Bebauungsplan.

Soll  ein  unbebautes  Gelände  der  Bebauung  erschlossen
  werden,  so  bedarf  es  hierzu  in  der  Regel  eines
ortsgesetzlich  festgestellten,  vom  Ministerium  des  Innern
genehmigten  Bebauungsplanes.  Ein  Bebauungsplan
hat  aus  den  erforderlichen  Planzeichnungen  und  den
über  die  Bebauung  des  Geländes  zu  erlassenden  besonderen
  Bauvorschriften  zu  bestehen.  Durch  Bebauungspläne
  werden  insbesondere  geregelt  die  Fluchtlinien,  innerhalb
  deren  die  Bebauung  von  Grundstücken  zugelassen
werden  soll,  die  Bauweise,  die  Zulässigkeit  gewerblicher
Anlagen,  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  usw.  Sowohl
  vor,  als  auch  nach  der  Genehmigung  ist  der
Bebauungsplan  öffentlich  auszulegen  und  bekanntzumachen;
  über  das  Plangebiet  kann  die  Baupolizeibehörde
  die  Bausperre  verhängen.

Insoweit  es  sich  um  einzelne  Grundstückhe  an  bereits
bebauten  Straßen  oder  um  ein  Neubaugebiet  von  geringem
  Umfange  handelt,  können  die  Straßen=  und
Baufluchtlinien  (aber  auch  nur  diesel)  von  der  Baupolizeibehörde
  nach  Gehör  der  Beteiligten  bzw.  der  Gemeindevertretung
  festgestellt  werden.

Der  festgestellte  Bebauungs=  oder  Fluchtlinienplan
ist  für  alle  Bauten  im  Plangebiete  maßgebend.  Wird
ein  bereits  bebautes  Grundstück  von  den  festgesetzten
Straßen=  oder  Baufluchtlinien  geschnitten,  so  ist,  wenn
das  darauf  stehende  Gebäude  erneuert  oder  erheblich
verändert  wird,  die  Fläche  bis  zu  den  Fluchtlinien  freizulegen
  und  an  die  Gemeinde  zum  Straßenareale
gegen  Entschädigung  abzutreten,  gegebenenfalls  ist  dem
Grundeigentümer  auch  die  Wertverminderung  des  Grundstücks
  zu  ersetzen.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  17
        <pb n="270" />
        258  XV.  Bauwesen.

2.  Offentliche  Verkehrsräume.

Unter  öffentlichen  Verkehrsräumen  sind  die  Straßen
und  Plätze  zu  verstehen.  Das  Land  zu  den  durch  Be—
bauungs=  oder  Fluchtlinienplan  festgestellten  Straßen  hat
jeder  Anbauende  entlang  seines  Grundstücks  (also  bei
Echbaustellen  zu  beiden  Seiten)  und  darüber  hinaus  von
Straßenkreuz  zu  Straßenkreuz  auf  eigene  Kosten  zu  beschaffen,
  freizulegen,  kosten-,  pfand=  und  oblastenfrei  an
die  Gemeinde  unentgeltlich  abzutreten  und,  falls  die  Gemeinde
  dies  nicht  selbst  übernimmt,  als  Straße  herzustellen
  und  zu  beschleusen.

Die  Unterhaltung  der  Straße  nebst  Zubehörungen  ist
bis  zur  Ubernahme  durch  die  Gemeinde  Sache  des  Bauherrn.
  Sobald  eine  Straße  plangemäß  hergestellt,  beschleust
  und  außerdem  zu  einem  Drittel  (beide  Straßenseiten
  zusammengerechnet)  bebaut  ist,  wird  sie  von  der
Gemeinde  auf  Antrag  des  Bauherrn  zur  eigenen  Unterhaltung
  übernommen.

Die  Gemeinde  hat  das  Recht,  Straßen,  Schleusen,
Wasserleitungen,  Brücken  u.  dgl.  entweder  als  Selbstunternehmerin
  und  vorbehältlich  des  BRückgriffs  gegen
später  Anbauende  auf  eigene  Kosten  auszuführen  oder
für  Rechnung  des  Bauherrn  herstellen  zu  lassen.  Dieser
hat  für  die  Kosten  Sicherheit  oder  Vorschuß  zu  leisten.

3.  Erstattungsansprüche.

Wer  eine  den  gesetzlichen  Erfordernissen  genügende
Straße  angelegt  hat,  ist  berechtigt,  anteilige  Erstattung
seiner  Kosten  von  den  später  Anbauenden  zu  verlangen.

Bei  Berechnung  dieser  von  den  Anliegern  zu  erstattenden
  Beträge  sind  die  Kosten  der  gesamten  Straßenanlage
zusammenzurechnen  und  auf  die  anliegenden  Grundstüche
nach  Verhältnis  der  Länge  ihrer  die  Straße  berührenden
  Grenze  zu  verteilen.

Wird  durch  sonstige  Herstellungen  am  öffentlichen  Verkehrsraume
  (Straßenverbreiterung  u.  dgl.)  den  Grundstüchseigentümern
  Gelegenheit  zur  besseren  Bebauung
        <pb n="271" />
        4.  Umlegung  und  Enteignung.  259

und  Verwertung  ihrer  Grundstücke  gegeben,  so  sind  sie
verpflichtet,  den  Bauherrn  für  seinen  Aufwand  anteilig,
d.  h.  im  Verhältnisse  zu  der  hierdurch  herbeigeführten
Wertserhöhung  ihrer  Grundstücke  zu  entschädigen.

Derartige  Ersatzansprüche  stehen  sowohl  Privatunternehmern
  wie  der  Gemeinde  zu,  wenn  sie  als  Selbstunternehmerin
  auftritt.

Die  Gemeinde  kann  den  Aufwand,  der  ihr  durch
Beschaffung  und  Herstellung  von  Straßen,  Plätzen,
Brücken,  Ufermauern,  Schleusen,  Wasserleitungen,  Beleuchtungsanlagen
  usw.  entstanden  ist,  ganz  oder  teilweise
  als  Bauabgabe  von  den  dadurch  günstiger  gestellten
  Grundstüchseigentümern  nach  einem  durch  Ortsgesetz
  festzustellenden  Maßstabe  zurüchfordern.

Zur  Beurkundung  baurechtlicher  Verpflichtungen  hat
die  Ortsbehörde  ein  sog.  Oblasten  buch  zu  führen.  Das
Oblastenbuch  dient  zur  Verlautbarung  der  gestundeten
Anliegerleistungen,  der  Verpflichtungen  zur  Unterhaltung
von  Straßen,  der  Ansprüche  auf  Rüchkerstattung  von
Anliegerleistungen  und  der  den  einzelnen  Grundstücken
auferlegten  Bauabgaben.  Auggeschlossen  sind  die  sog.
Grunddienstbarkeiten;  diese  sind  im  Grundbuche  einzutragen.
  Die  baurechtlichen  Verpflichtungen  unterliegen,
wenn  sie  im  Oblastenbuch  eingetragen  sind,  nicht  der
Verjährung.  Die  im  Oblastenbuch  eingetragenen  Forderungen
  gehen  allen  anderen  Lasten  auf  dem  Grundstückke
  vor,  insbesondere  den  im  Grundbuche  verlautbarten
  Hypotheken.

4.  Umlegung  und  Enteignung.

Wenn  die  angemessene  Bebauung  eines  im  Bereiche
eines  Bebauungsplanes  befindlichen  Geländes  durch
Lage,  Form  oder  Flächeninhalt  der  Grundstücke  verhindert
  oder  unverhältnismäßig  erschwert  wird,  so  kann
zur  Gewinnung  geeigneter  Baustellen  eine  Neuverteilung
des  Geländes  im  Umlegungsverfahren  auch  gegen
den  Willen  der  Eigentümer  stattfinden,  vorausgesetzt,

17“
        <pb n="272" />
        260  XV.  Bauwesen.

daß  sie  im  öffentlichen  Interesse  liegt  und  von  der  Gemeindevertretung
  oder  von  der  Mehrheit  der  betroffenen
Grundstüchseigentümer,  die  zusammen  mehr  als  die
Hälfte  der  Gesamtfläche  besitzen,  beantragt  wird.  Der
Umlegungsplan  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern.  Die  Grundstücke  aller  Beteiligten
werden  hierbei  zu  einer  Masse  vereint,  das  Gelände  für
Straßen  und  Plätze  hieraus  bauplangemäß  ausgeschieden
und  das  verbleibende  Bauland  nach  dem  Mlaßstabe  der
früheren  Anteile  am  Gesamtgelände  verteilt.

Noch  weiter  geht  die  Enteignung.  Zur  Verbreiterung,
  Anlegung  und  Durchführung  von  Ortsstraßen
und  Plätzen,  zu  Brückhen-,  Ufer-,  Schleusen-,  Wasserleitungsbauten
  usw.  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums
  des  Innern  auch  wider  den  Willen  des
Eigentümers  gegen  Entschädigung  das  benötigte  Grundeigentum
  enteignet  oder  eine  Dienstbarkeit  ihm  auferlegt
werden,  soweit  dies  das  öffentliche  Interesse  fordert.
Das  gleiche  gilt  für  die  Aiederlegung  von  Gebäuden  im
Interesse  des  Verkehrs  oder  der  öffentlichen  Gesundheitspflege.
  Die  Enteignung  sowie  die  Festsetzung  der  Entschädigung
  wird  nach  einem  besonderen  Enteignungsplane
  durch  die  Baupolizeibehörde  oder,  wenn  eine  Gemeinde
  beteiligt  ist,  deren  Ortsbehörde  gleichzeitig
Baupolizeibehörde  ist,  von  einem  Beauftragten  des  Ministeriums
  des  Innern  vorgenommen.

Im  übrigen  —  z.  B.  bei  Straßen=  und  Eisenbahnbauten
  u.  dgl.  —  bestimmt  das  Enteignungsgesetz  für
das  Königreich  Sachsen  vom  24.  Juni  1902  mit  Ausführungsverordnung
  vom  24.  Nov.  1902,  daß  die  Entziehung
  oder  Beschränkung  von  Grundeigentum  gegen
Entschädigung  nur  dann  verfügt  werden  kann,  wenn
sie  für  ein  dem  öffentlichen  Autzen  gewidmetes  Unternehmen
  (Eisenbahn,  Straße  u.  dgl.)  notwendig  ist.  Die
Zulässigkeit  der  Enteignung  wird  durch  eine  mit  Böniglicher
  Genehmigung  zu  erlassende  Enteignungsverordnung
  des  Gesamtministeriums  festgestellt;  diese  bezeichnet
  den  Unternehmer,  das  Unternehmen  und  die
        <pb n="273" />
        5.  Bebauung  der  Grundstücke.  261

Enteignungsfrist  (meist  zwei  Jahre).  Zuständig  für  das
Enteignungsverfahren  im  Verwaltungswege  sind  in  erster
Instanz  die  Amtshauptmannschaften,  die  als  Enteig—
nungsbehörde  allenthalben  geeignete  Sachverständige  zu
hören  hat.  Zu  allen  Schädenwürderungen,  die  für  die
Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigungen  maßgebend
sind,  sollen  in  der  Regel  zwei  Sachverständige  zugezogen
werden.  Das  Verfahren  selbst  gliedert  sich  in  das  Vorverfahren,
  das  Enteignungs-  und  Entschädigungsverfah—
ren,  sowie  das  Schlußverfahren;  in  einfachen  Fällen  ist
ein  abgekürztes  Verfahren  anzuordnen.

5.  Bebauung  der  Grundstücke.

Die  Grundfläche  eines  zu  errichtenden  Gebäudes  darf
zu  mehreren  Gemeindebezirken  überhaupt  nicht  und  zu
mehreren  Flurstücken  nur  dann  gehören,  wenn  durch
ein  Zeugnis  des  Grundbuchamtes  nachgewiesen  wird,
daß  die  zu  bebauenden  Flurstüche  auf  demselben  Grundbuchblatte
  eingetragen,  sowie  daß  sie  lasten  frei  oder
gleichbelastet  sind.  Das  Grundstück  muß  an  einem
öffentlichen  Fahrwege  liegen  oder  durch  einen  Zugangsweg
  mit  diesem  verbunden  sein;  es  muß  die  nötige
Sicherheit  gewähren,  daß  das  Gebäude  nicht  durch
Senkungen,  Erdrutsch,  Unterspülung  u.  dgl.  gefährdet
werde,  es  darf  nicht  durch  faulige  Stoffe  verunreinigt
sein.  Bon  Eisenbahnen,  Sprengstoffabriken  und  ähnlichen,
  die  Aachbarschaft  gefährdenden  Anlagen  dürfen  Gebäude
  nur  in  angemessener  Entfernung  errichtet  werden.

Bei  der  Errichtung  des  Gebäudes  ist  darauf  zu  achten,
daß  Machbargrundstückhe  nicht  durch  Rauch,  Wasserverunreinigungen,
  Gase  u.  dgl.  geschädigt  oder  belästigt
werden.

Bauten,  die  an  Nachbargrundstücke  heranreichen,
müssen  —  soweit  nicht  gemeinschaftliche  Brandmauern
zugelassen  sind  —  von  Grund  auf  selbständig  hergestelit
  mehrgeschossige  Gebäude  auch  kellertief  gegründet
werden.
        <pb n="274" />
        262  XV.  Bauwesen.

Dem  Bauherrn  ist  die  Benutzung  eines  Aachbar—
grundstücks  zur  Aufstellung  von  Baugerüsten  gegen  Er—
satz  des  daraus  entstehenden  Schadens,  soweit  nötig,  zu
gestatten.

Bauliche  Herstellungen,  die  dem  Orte  zur  offenbaren
Unzierde  gereichen,  können  untersagt  werden  (vgl.  auch
Gesetz  gegen  die  Verunstaltung  von  Stadt  und  Land
vom  10.  März  1909  „Heimatschutz“).

Darüber,  ob  in  offener  oder  geschlossener  Reihe  gebaut
  werden  darf,  ist  durch  Ortsgesetz  Bestimmung  zu
treffen.  Bei  geschlossener  Bauweise  sind  die  Gebäude  in
der  Regel  unmittelbar  aneinander  zu  bauen.

An  Straßen  stehende  Gebäude  dürfen  nicht  mehr  als
22  m  Höhe  erhalten.  Dabei  soll  in  der  Regel  die  Gebäudehöhe
  die  Straßenbreite  nicht  überschreiten.  Die
Zahl  der  Geschosse,  in  die  Erdgeschoß,  etwaige  Zwischengeschosse,
  sowie  bewohnbare  Dachgeschosse  einzurechnen
sind,  soll  in  ländlichen  Orten  und  Landhausvierteln
desgleichen  in  Orten,  wo  bisher  im  allgemeinen  nicht
höher  gebaut  worden  ist,  nicht  mehr  als  drei,  im  übrigen
nicht  mehr  als  vier  betragen.  In  Großstädten  können
fünf  Geschosse  gestattet  werden.  Damit  den  Nachbargrundstücken
  der  Licht=  und  Luftzutritt  nicht  entzogen
werde,  ist  unmittelbar  vor  oder  hinter  jedem  Wohngebäude
  ein  freier  Hofraum  oder  Garten  zu  belassen,
dessen  Tiefe  der  Höhe  des  Gebäudes  mindestens  gleichkommt.
  Kleine  Wirtschaftsgebäude,  Schuppen  u.  dygl.,
die  zusammen  nicht  mehr  als  ein  Viertel  des  freizuhaltenden
  Raumes  einnehmen,  dürfen  hierauf  errichtet
werden.  Um  diesen  Anforderungen  zu  genügen,  können
die  Eigentümer  von  Nachbargrundstücken  sich  verpflichten,
  bestimmte  Teile  ihrer  Grundstücke  unbebaut
zu  erhalten;  sie  bilden  dann  eine  „Hofgemeinschaft".
N-ebengebäude  dürfen  nicht  höher  als  ihre  Vordergebäude
sein.  Einer  übermäßigen  Ausnutzung  des  Grundes  und
Bodens  durch  die  Hinterlandbebauung  ist  somit  vorgebeugt.
        <pb n="275" />
        6.  Baupolizeivorschriften.  263

6.  Baupolizeivorschriften.

Allgemein  gilt,  daß  die  Anlage  und  die  inneren  Ein—
richtungen  der  Gebäude  die  Sicherheit  und  die  Gesund—
heit  der  Bewohner  nicht  gefährden  dürfen  und  daß
Wohnungen  und  Arbeitsräume  in  ausreichendem  Maße
Trockenheit,  Licht,  Luft,  Raum  und  Zugänglichkeit  haben
müssen.  Deshalb  sind  die  Mauern  gegen  Feuchtigkeit
genügend  zu  isolieren  und  die  Zwischen=  (Fehl-)  Böden
nur  mit  vollkommen  trockener,  gesundheitsunschädlicher
Füllmasse  auszufüllen.

Wohn=  und  Arbeitsräume,  wie  überhaupt  alle  Räume,
die  zum  längeren  Aufenthalte  von  Menschen  dienen,
sollen  eine  lichte  Höhe  von  mindestens  2,85  m,  in  ländlichen
  Verhältnissen  2,25  m  haben.  Durch  Ortsgesetz
können  Mindestanforderungen  an  die  Raum=  und  sonstigen
  Verhältnisse  für  Wohn=  und  insbesondere  Miets—
räume,  vor  allem  Dach=  und  Kellerwohnungen  festgestellt
werden.  Kellerwohnungen  dürfen  zudem  nur  da  eingerichtet
  werden,  wo  solche  bereits  bestehen.

Wohn=  und  Arbeitsräume  müssen  mit  genügend
großen,  zum  Offnen  eingerichteten  und  unmittelbar  ins
Freie  führenden  Fenstern  versehen  sein.

In  oder  bei  MUliethäusern,  die  mindestens  drei  Familienwohnungen
  enthalten,  ist  ein  besonderer  Waschraum
  mit  Kessel  und  Feuerungsanlage  einzurichten.

Für  jede  selbständige  Wohnung,  Werkstatt  und  tunlichst
  jeden  Kaufladen  ist  ein  besonderer  mit  Fenster  versehener
  Abort  herzustellen.  Abort-,  Dünger=  und  Jauchengruben
  sind  außerhalb  der  Gebäudegrundfläche  und  in
angemessener  Entfernung  von  öffentlichen  Straßen  anzulegen
  und  wasserdicht  herzustellen.  Die  Anlegung  von
Senkgruben  zur  Unterbringung  von  Abfallwässern  ist
unzulässig.  Durch  Ortsgesetz  kann  der  Einbau  von
Stallungen  in  Wohngebäude  untersagt  werden.

Jedes  mit  Feuerungen  versehene  Gebäude  oder  Gehöfte
  muß  zur  Aufbewahrung  der  Asche  an  einem  dazu
geeigneten  Orte  ein  feuersicheres  bedechtes  Behältnis
        <pb n="276" />
        264  XV.  Bauwesen.

oder  einen  gewölbten  Raum  mit  feuersicherem  Fußboden
aufweisen.

Umfassungen  und  Dachwände  in  weniger  als  1,75  m
Entfernung  von  der  Aachbargrenze  müssen  als  Brand—
mauern,  also  von  Grund  aus  selbständig  und  massiv
von  solcher  Stärke  und  Beschaffenheit  aufgeführt  werden,
daß  sie  die  Fortpflanzung  eines  Feuers  verhindern.  Sie
dürfen  keinerlei  Offnungen  haben.  Fenster  und  andere
Offnungen  darin  kann  die  Baupolizeibehörde  ausnahmsweise
  so  lange  gestatten,  als  das  Nachbargrundstück  bis
auf  3,5  m  Entfernung  von  dem  betreffenden  Gebäude
noch  unbebaut  ist.  Durch  Ortsgesetz  kann  die  Errichtung,
  Unterhaltung  und  Benutzung  gemeinsamer  Brandmauern
  geregelt  werden.

Alle  Baulichkeiten  sind  mit  feuersicherem  Stoffe  einzudechen.
  Größere  Vorräte  leicht  brennbarer  Stoffe  sind
in  geschlossenen  Häuservierteln  nur  in  unbewohnten  Gebäuden
  zu  lagern,  die  allseitig  durch  Brandmauern  abgegrenzt
  sind.

Kein  Punkt  eines  von  Menschen  benutzten  Gebäuderaumes
  darf,  horizontal  gemessen,  weiter  als  30  m  von
einer  Treppe  entfernt  sein.  Diese  Treppen  müssen  unmittelbaren
  Ausgang  nach  der  Straße  oder  dem  Hofe
haben  und  gegen  Feuer  widerstandsfähig  hergestellt  sein.

Für  Kirchen,  Schulen,  Fabriken,  größere  ANiederlagen,
Waren=  und  Geschäftshäuser,  Theater,  Konzerthäuser,
Tanz=  und  Versammlungssäle,  größere  Gasthöfe  und
ähnliche  Gebäude,  in  denen  größere  Mengen  von  Mienschen
  verkehren,  ebenso  für  Dampfkessel--  und  Motoranlagen,
  Fahrstühle  und  Warenaufzüge  kann  die  Baupolizeibehörde
  auch  über  die  obigen  Bestimmungen  hinaus
die  durch  die  besondere  Art  und  Gefährlichkeit  der  Anlage
  gebotenen  Anforderungen  stellen.  Die  Feuerschutzverordnung
  vom  1.  Juli  1909/10.  Dez.  1911  trifft
hier  weitgehende  Bestimmungen.  Andererseits  sind  in
kleineren  ländlichen  oder  unbemittelten  Orten  allgemeine
Ausnahmen  zulässig,  dafern  nur  Sicherheit  und  Gesundheit
  gewahrt  bleibt.
        <pb n="277" />
        7.  Verfahren  und  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten.  265

7.  Verfahren  und  polizeiliche  Beaufsichtigung
der  Bauten.

Jeder  Bau  und  jede  Errichtung  oder  Abänderung  von
Feuerungsanlagen  oder  Brunnen,  jeder  Abbruch  von
Gebäuden  oder  Gebäudeteilen  ist  der  Baupolizeibehörde
anzuzeigen  und  bedarf  ihrer  Genehmigung.  Vor  deren
Erteilung  darf  mit  der  Grundlegung  und  sonstigen  Ausführung
  des  Baues  oder  mit  dem  Abbruche  nicht  begonnen
  werden.

Als  genehmigungspflichtige  Bauten  im  Sinne  des
Baugesetzes  gelten  Hochbauten  aller  Art;  Tiefbauten
(also  Herstellung  und  Veränderung  von  Straßen,  Plätzen,
Brücken,  Damm=  und  Aferbauten,  Schleusen,  Brunnen,
Wasserleitungen,  Beleuchtungsanlagen  u.  dgl.)  jedoch  nur
dann,  wenn  sie  für  die  Zwecke  von  Hochbauten  ausgeführt
  werden.

Die  Errichtung  von  Lauben,  Schuppen  u.  dgl.,  von
Baulichkeiten,  die  vorübergehenden  landwirtschaftlichen
Zwecken  dienen,  ferner  unwesentliche  Ausbesserungen
und  Veränderungen  an  Gebäuden  sind  im  allgemeinen
nicht  genehmigungspflichtig,  die  allgemeinen  baupolizeilichen
  Vorschriften  über  die  Ausführung  von  Bauten
finden  aber  auch  auf  sie  Anwendung.

Bauten,  die  vom  Hochbauamte  für  die  Zivilliste  oder
die  Privatvermögensverwaltung  des  Königs  oder  vom
Reiche  oder  vom  Staate  (nicht  aber  der  Gemeindet)
ausgeführt  werden,  unterliegen  zwar  auch  den  allgemeinen
und  örtlichen  Bauvorschriften,  bedürfen  aber  keiner  besonderen
  Genehmigung  der  Baupolizeibehörde.

Die  Bauanzeige  ist  bei  der  Baupolizeibehörde  anzubringen,
  also  in  revidierten  Städten  beim  Stadtrate,
im  übrigen  bei  der  Amtshauptmannschaft.  Sie  ist  im
letzteren  Falle  bei  der  Ortsbehörde  ein3zureichen  und  von
dieser  der  Amtshauptmannschaft  vorzulegen.  Die  baupolizeilichen
  Befugnisse  Können  auch  Bürgermeistern  nichtrevidierter
  Städte  und  Gemeindevorständen  verliehen
werden.  Der  Bauanzeige  sind  als  Anlagen  in  doppelter
        <pb n="278" />
        266  XV.  Bauwesen.

Ausfertigung  (durch  Ortsgesetz  kann  dreifache  Ausferti—
gung  angeordnet  werden)  die  zur  Beurteilung  der  Zu—
lässigkeit  des  Bauvorhabens  erforderlichen,  mit  Maßstab
  versehenen  Bau=  und  Lagepläne,  nach  Befinden
auch  Beschreibungen  und  Berechnungen  beizufügen.  Die
der  Bauanzeige  beigefügten  Pläne  und  sonstigen  Unterlagen
  sind  vom  Bauherrn,  dem  Bauleiter  und  dem
Bauausführenden,  welche  für  die  Richtigkeit  des  Lageplanes
  sowie  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  des
Baues  verantwortlich  sind,  mit  Namensunterschrift  zu
vollziehen;  dies  gilt  auch  bei  einem  Wechsel  dieser  Personen
  während  der  Bauausführung.  Nach  §  35  der
Gewerbeordnung  kann  einem  Bauausführenden  der  Betrieb
  seines  Gewerbes  wegen  Unzuverlässigkeit  untersagt
werden.

Wird  von  dritten  Personen  Widerspruch  gegen  den
angezeigten  Bau  erhoben,  so  hat  die  Baupolizeibehörde
hierüber  nach  Gehör  des  Bauherrn  zu  entscheiden.  Die
Erteilung  der  Baugenehmigung  bzw.  der  Baubeginn
kann  bis  zur  endgültigen  Erledigung  der  erhobenen
Widersprüche  beanstandet  werden.  Widersprüche,  die
lediglich  auf  Privatrecht  beruhen,  sind  auf  den  BRechtsweg
  zu  verweisen.

Eine  Baugenehmigung  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn
der  Bau  nicht  innerhalb  zweier  Jahre  begonnen  wird
oder  wenn  er  nach  dieser  Zeit  länger  als  ein  Jahr  unvollendet
  liegen  bleibt;  sie  Kann  zurüchgezogen  werden,
wenn  dies  durch  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen
Wohles  geboten  erscheint.

Die  Baupolizei=  bzw.  die  Ortsbehörde  hat  darüber
zu  wachen,  daß  kein  Bau  ohne  die  erforderliche  Genehmigung
  begonnen  und  jeder  Bau  unter  Beobachtung
der  allgemeinen  und  ortsgesetzlichen  Bauvorschriften,  sowie
  entsprechend  den  genehmigten  Bauplänen  und  den
dabei  etwa  vorgeschriebenen  besonderen  Baubedingungen
ausgeführt  wird.  Durch  Ortsgesetz  oder  örtliche  Polizeiverordnung
  ist  diese  Uberwachung  näher  zu  regeln,  insbesondere
  können  Zwischenbesichtigungen  angeordnet
        <pb n="279" />
        7.  Verfahren  und  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Bauten.  267

werden.  Die  Weiterführung  eines  ohne  Genehmigung
oder  unter  Abweichung  von  dem  genehmigten  Bauplane
oder  den  gestellten  Bedingungen  begonnenen  Baues
kann  von  der  Baupolizeibehörde  verhindert,  ev.  Bauverbot
  erlassen  werden.

Jeder  Bau  ist  nach  seiner  Vollendung  vor  der  In—
die  Baupolizeibehörde  zu  unterwerfen;  ihr  gehen  in  der
Regel  eine  Grund-  und  eine  Rohbauprüfung,  sowie
Zwischenbesichtigungen  voraus.  Die  Schlußprüfung  ist
vom  Bauherrn  zu  beantragen  und  hat  binnen  vierzehn
Tagen  zu  erfolgen.  Sie  erstrecht  sich  neben  der  Prüfung,
ob  allen  Baubedingungen  entsprochen  worden  ist,  auch
darauf,  ob  die  neu=  oder  umgebauten  Wohngebäude
genügend  ausgetrochnet  sind.  Hiernach  hat  die  Baupolizeibehörde
  den  Bauherrn  sofort  zu  bescheiden,  ob
und  unter  welchen  Bedingungen  die  Ingebrauchnahme
zulässig  ist.  In  besonderen  Fällen,  namentlich  bei
Scheunen,  Schuppen  u.  dgl.  kann  die  Genehmigung
zur  vorläufigen  Ingebrauchnahme  des  Gebäudes  auch
schon  vor  der  Prüfung  erteilt  werden.

Wer  ein  Gebäude  oder  einen  Teil  benutzt  oder  anderen
  zur  Benutzung  überläßt,  ehe  die  Ingebrauchnahme
für  zulässig  erklärt  worden  ist,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  150  M.  oder  mit  Haft  bestraft.  Außerdem  kann  die
Leerstellung  des  Gebäudes  verfügt  werden,  wenn  und
soweit  die  Benutzung  für  Leben  oder  Gesundheit  bedenklich
  erscheint.  Ausnahmen  sind  zulässig.

Die  Baupolizeibehörde  hat  während  des  Baues  auch
die  Befolgung  der  Vorschriften  zu  überwachen,  die  zum
Schutze  der  Arbeiter  auf  Bauten  getroffen  sind.

Wie  die  Baupolizeibehörde  die  Herstellung  der  Gebäude
  überwacht,  so  hat  sie  ferner  ihr  Augenmerk  darauf
  zu  richten,  daß  bestehende  Gebäude  nicht  in  einen
Zustand  geraten,  der  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  der
Gesundheit  gefährlich  wird  oder  Anlaß  zu  öffentlichem
Argernisse  gibt.  Sie  hat  deshalb  den  Eigentümer  eines
baufälligen,  feuergefährlichen,  der  Gesundheit  nachteiligen
        <pb n="280" />
        268  XVI.  Wegerecht.

oder  sonst  verwahrlosten  Gebäudes  zur  Abstellung  der
Mängel,  nötigenfalls  zur  Leerstellung  der  beanstandeten
Räume  anzuhalten.

Die  polizeiliche  Fürsorge  kann  noch  weiter  erstreckt
werden.  Durch  Ortsgesetz  oder  örtliche  Polizeiverord—
nung  können  Bestimmungen  getroffen  werden  über  die
Instandhaltung  und  Beaufsichtigung  von  Mietwohnungen,
  sowie  der  zum  Aufenthalte  von  Dienstboten,  Lehrlingen,
  Gewerbsgehilfen  und  Arbeitern  bestimmten  Räume.
Durch  örtliche  Polizeiverordnung  können  Bestimmungen
getroffen  werden  über  RBeinhaltung  und  Beleuchtung
von  Höfen,  Fluren  und  Treppen.  Im  Interesse  der
allgemeinen  Wohlfahrt  sind  solche  Vorschriften  erforderlich,
  wenn  sie  auch  tief  in  private  Lebensgewohnheiten
eingreifen.

XVI.  Wegerecht.

1.  Offentliche  und  Privatwege.

Aach  ihrer  Bestimmung  zerfallen  die  Wege  in  öffentliche
  und  private.  Offentliche  Wege  sind  für  den  gemeinen
  Gebrauch  bestimmt  und  können  diesem  —  auch
aus  privatrechtlichen  Gründen  —  nicht  entzogen  werden.
Offentliche  Wege,  die  dem  Durchgangs=  und  Fernverkehre
  dienen,  heißen  Landstraßen;  diese  sind  in  der  Regel
vorschriftsmäßig  ausgebaute  Kunststraßen  (Chausseen).
Offentliche  Wege,  die  nur  den  Berkehr  zwischen  Aachbar—
orten  vermitteln,  heißen  Verbindungs-(Kommunikations-)
Wege.  Alle  nichtöffentlichen  Wege  sind  Privatwege  (so
die  Feld-,  Wirtschafts-,  Holzwege  usw.).  Zweifel  über
die  Offentlichkeit  eines  Weges  entscheidet  die  Amtshauptmannschaft
  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses.
Streiten  die  Wegebaupflichtigen  untereinander  oder  mit
den  beteiligten  Grundstüchsbesitzern  über  die  Offentlichkeit
  eines  Weges,  so  sind  die  Verwaltungsgerichte  zuständig;
  streiten  hingegen  lediglich  Privatpersonen  dar-
        <pb n="281" />
        2.  Staatsstraßen,  Kommunikationswege  usw.  269

über,  ob  ein  Grundstück  als  öffentlicher  Weg  zu  be—
nutzen  sei  oder  nicht,  so  entscheiden  die  ordentlichen
Gerichte.  Für  die  Offentlichkeit  eines  Weges  spricht  es,
wenn  der  Grundstückseigentümer  länger  als  dreißig
Jahre  der  Benutzung  andauernd  nicht  widersprochen  hat,
wenn  der  Weg  allgemein  benutzt  worden  ist  und  ein
Bedürfnis  für  seine  Benutzung  besteht.  Der  Grundstücks—
eigentümer  behält  dann  zwar  das  Eigentum  am  Wege—
grund  und  -boden,  er  muß  jedoch  dessen  Benutzung  für
den  allgemeinen  Verkehr  gestatten,  ohne  daß  er  dafür
von  der  Gemeinde  entschädigt  würde.

Für  Privatwege  gelten  die  Eigentums=  und  sonstigen
  Bestimmungen  des  Privatrechts.

2.  Staatsstraßen,  Kommunikationswege,
Wege  für  den  inneren  Ortsverkehr.

Die  öffentlichen  Wege  teilt  man  nach  der  Unterhaltungspflicht
  ein  in  Staatsstraßen,  Kommunikationswege
  und  Wege  für  den  inneren  Ortsverkehr.


Staatsstraßen  sind  die  vom  Staate  auf  eigene
Kosten  gebauten  und  unterhaltenen  öffentlichen  Wege.
Der  Wegebau  begreift  in  sich  auch  den  Bau  und  die
Unterhaltung  des  Zubehörs  an  Brücken,  Durchlässen,
Seitengräben,  Baumpflanzungen,  Wegweisern  u.  dgl.  Da
die  Wegebaupflicht  mit  der  fortschreitenden  Entwichlung
der  Gemeinden  mehr  und  mehr  Gemeindepflicht  geworden
ist,  baut  der  Staat  im  allgemeinen  keine  neuen  Straßen
mehr,  sondern  überläßt  ihre  Anlegung  den  beteiligten
Gemeinden,  die  aus  der  besseren  Verbindung  den  Autzen
ziehen  und  gewährt  ihnen  nur  bei  Durchgangsverkehrstraßen
  Beihilfen.  Streitigkeiten,  ob  ein  öffentlicher
Weg  Staatsstraße  oder  Kommunikationsweg  ist,  werden
von  den  Verwaltungsgerichten  im  Parteistreitverfahren
entschieden.

Kommunikationswege,  die  lediglich  dem  Nachbarortsverkehre
  dienen,  sind  von  denjenigen  Gemeinden
        <pb n="282" />
        270  XVI.  Wegerecht.

und  selbständigen  Gutsbezirken  zu  bauen  und  zu  unter—
halten,  deren  Flur  sie  durchschneiden  (vgl.  Sächsisches
Gesetz  vom  12.  Januar  1870).  Uber  die  Wegebaupflicht
  der  Altgemeindemitglieder  s.  S.  152.  Wenn  die
beteiligten  Gemeinden  Kommunikationswege  anlegen,
verbreitern  oder  berichtigen  wollen,  so  haben  sie  nach
Einigung  mit  den  Eigentümern  des  Wegeareals  Anzeige
an  die  Amtshauptmannschaft  zu  erstatten.  Kommt  keine
Einigung  mit  den  betreffenden  Grundeigentümern  zustande,
  so  verleiht  das  Gesamtministerium  bei  Anlegung
neuer,  die  Amtshauptmannschaft  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses
  bei  Veränderungen  bestehender  Kommunikationswege
  der  Gemeinde  das  Enteignungsrecht
  (§  4  des  Enteignungsgesetzes  vom  24.  Juli  1902;
s.  S.  260).

Dienen  Kommunikationswege,  wenn  auch  nur  mittelbar,
  dem  Fern=  oder  Durchgangsverkehre,  so  kann  den
wegebaupflichtigen  Gemeinden  —  falls  Reine  Staatsbeihilfe
  geleistet  wird  —  die  Erhebung  eines  Wegegeldes
  von  Fuhrwerken  gestattet  werden.

A-eben  der  ordentlichen,  den  Wegebaupflichtigen  obliegenden
  Unterhaltspflicht  öffentlicher  Wege  ist  eine
außerordentliche  für  Betriebe  anerkannt,  die  die  Wege
erheblich  abnutzen.  Die  Besitzer  von  Wäldern,  Fabriken,
Mühlen,  Kohlenwerken  u.  dgl.,  denen  die  Wege  als  Zuund
  Abfuhrstraßen  dienen,  können  hiernach  zu  besonderen
  Beiträgen  herangezogen  werden.

Wege  für  den  inneren  Ortsverkehr  hat  jede
Gemeinde  nach  den  Vorschriften  des  Baugesetzes  selbst
zu  beschaffen  und  zu  unterhalten  (S.  258).  Die  Herstellung
  neuer  Straßen  auf  bisher  unbebautem  Gelände
haben  die  Anlieger  zu  bezahlen.

Das  Straßenareal  steht  zwar  im  Eigentum  der  Gemeinde,
  da  es  aber  dem  öffentlichen  Verkehre  dient,
kann  die  Gemeinde  nicht  nach  den  Grundsätzen  des
Privatrechts,  sondern  nur  nach  denen  des  öffentlichen
Rechts  darüber  verfügen.  Eine  Beschränkung  hinsichtlich
  aller  Wege  tritt  dadurch  ein,  daß  die  Telegraphen=
        <pb n="283" />
        XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.  271

verwaltung  sie  für  ihre  Telegraphen=  und  Telephonlinien
  unentgeltlich  benutzen  darf.  Die  Einziehung
öffentlicher  Wege  außerhalb  bewohnter  Ortschaften  bedarf
  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.  Diese
macht  die  beabsichtigte  Einziehung  bekannt  und  entscheidet
  über  etwa  erhobene  Widersprüche.

Die  Wegepolizei  wird  durch  die  Amtshauptmannschaft,
auf  städtischen  Straßen  durch  den  Stadtrat  (Straßenpolizeiordnungen)
  ausgeübt.  Sie  umfaßt  die  Sorge  für
die  ordnungsmäßige  Herstellung  und  Erhaltung  der
Wege  durch  die  Verpflichteten  sowie  den  Schutz  der
Wege  und  des  Verkehrs  darauf.

und  JFeldwesen,  Jagd,  Fischerei.

1.  Bergbau.

Das  Recht  zum  Bergbau  war  ursprünglich  mit  dem
Eigentume  an  Grund  und  Boden  verbunden.  Nach
dem  Sächsischen  Berggesetze  vom  16.  Juni  1868,  einheitlich
  neugefaßt  31.  August  1910  (Ausführungsverordnung
vom  20.  Dezember  1910),  sind  aber  die  metallischen
Mineralien  mit  Ausnahme  des  Raseneisensteins,  desgleichen
  Steinsalz  und  Salzquellen  vom  Verfügungsrecht
des  Grundeigentümers  ausgeschlossen;  nur  Stein=  und
Braunkohlen  gehören  dem  Grundeigentümer.

Der  Bergbau  ist  für  frei  erklärt,  d.  h.  die  Aufsuchung
und  Gewinnung  von  metallischen  Mineralien  —  Gold,
Silber,  Kupfer,  ANickel,  Zinn,  Zink,  Blei,  Eisen,  Kobalt,
Schwefel  u.  a.  m.  —  steht  unter  Beobachtung  der  bergrechtlichen
  Vorschriften  jedermann  frei.  Zum  Aufsuchen
von  Mineralien  bedarf  man  des  vom  Bergamte  auszustellenden
  Schurfscheins.  Dieser  begründet  das  BRecht,
innerhalb  gewisser  Grenzen  (Schurffeld)  unter  Ausschlie-
        <pb n="284" />
        272  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst=  und  Feldwesen  usw.

zung  jedes  Dritten  metallische  Mineralien  von  der  Erd—
oberfläche  aus  aufzusuchen  und  zu  diesem  Zwecke  in
fremden  Grund  und  Boden  einzuschlagen  (Schürfen).
Unter  mehreren  Bewerbern  hat  der  frühere  ein  Vorrecht
auf  Ausstellung  des  Schurfscheins.  Durch  dieses  Schurf—
recht  wird  das  Vorrecht  zum  Muten  begründet:  Wer
nach  einem  günstigen  Schurfergebnisse  das  Recht  er—
langen  will,  innerhalb  gewisser  Grenzen  bestimmte  me—
tallische  Mineralien  zu  gewinnen,  muß  beim  Bergamte
um  Verleihung  nachsuchen  —  Mutung  einlegen.  Zur
Gültigkeit  einer  Mutung  ist  erforderlich,  daß  der  Muter
die  Mineralien,  deren  Verleihung  er  begehrt,  sowie  die
Begrenzung  des  ihm  zu  verleihenden  Grubenfeldes  angibt,
  desgleichen  das  Vorhandensein  wenigstens  eines
metallischen  Minerals  nachweist.

Das  Bergamt  erteilt  durch  die  Verleihung  das
Recht,  innerhalb  des  gemuteten  Grubenfeldes  die  in  der
Verleihung  ausdrücklich  bezeichneten  metallischen  Mineralien
  aufzusuchen,  zu  gewinnen,  aufzubereiten  und  die
dazu  erforderlichen  Borrichtungen  zu  treffen  (Bergbaurecht).


Von  jedem  verliehenen  Grubenfelde  ist  eine  Grubenfeldsteuer
  zu  entrichten,  von  jedem  Schurffelde  eine  Schurfsteuer.


Jeder  Grundeigentümer  ist  verpflichtet,  wenn  es  für
den  Betrieb  des  Bergbaus  erforderlich  wird,  gegen  Entschädigung
  sein  Grundstüch  dem  Bergwerksunternehmer
eigentümlich  abzutreten  oder  ihm  die  zeitweilige  Benutzung
  auf  die  Dauer  des  Bedarfs  zu  gestatten  oder
die  Bestellung  einer  Dienstbarkeit  auf  und  unter  dem
Grundstüche  geschehen  zu  lassen.  Die  Entscheidung  über
die  Notwendigkeit  dieser  bergrechtlichen  Enteignung  steht
dem  Bergamte  zu.

Der  Bergbauberechtigte  hat  jeden  Schaden,  der  fremden
  Grundstücken,  Gebäuden,  Anlagen  durch  den  Bergbau
  zugefügt  wird  (Bergschaden),  zu  ersetzen.

Jedes  Bergbaurecht  erhält  ein  besonderes  Blatt  im
Grundbuche.
        <pb n="285" />
        1.  Bergbau.  273

Die  Bergwerke  werden  zumeist  von  Ahtiengesellschaften
  oder  besonderen  bergrechtlichen  Gesellschaften,
den  Gewerkschaften,  betrieben.  Die  Anteile  einer
Gewerkschaft  heißen  Kuxe;  die  Mitglieder  nehmen  nach
der  Zahl  ihrer  Kuxe  an  Gewinn  und  Verlust  teil.  Sie
sind  zur  Leistung  von  Zuschüssen  verpflichtet,  Können
aber  ihre  Kuxe  zugunsten  der  Gewerkschaft  aufgeben.

Beim  Erzbergbau  bestehen  zur  Wahrnehmung  der
gemeinschaftlichen  Rechte  und  Interessen  sämtlicher  Bergwerkseigentümer
  eines  Gebietes  oder  bestimmter  Klassen
von  ihnen  sog.  Revierausschüsse.

Besondere  Vorschriften  bestehen  über  die  (Erb-)  Stolln
und  die  Benutzung  der  Bergwerkswässer.

Bergbehörde  erster  Instanz  ist  das  Bergamt  zu  Freiberg,
  das  in  Gemeinschaft  mit  den  Berginspektoren  die
Bergpolizei  ausübt.  Die  Berginspektionen  haben  ihren
Sitz  in  Dresden,  Freiberg,  Leipzig,  Olnitz  i.  E.  und  in
Zwickau.  Für  Streitigkeiten  der  Bergarbeiter  mit  ihren
Arbeitgebern  bestehen  fünf  Bergschiedsgerichte,  die
auch  als  Einigungsämter  tätig  werden.  Auf  Bergarbeiter
  finden  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
nur  da  Anwendung,  wo  sie  das  ausdrücklich  bestimmt.
Dem  Bergamte  gebührt  die  Aufsicht  über  die  Knappschaftskassen,
  die  Prüfung  der  Arbeitsordnungen  u.  a.  m.
Für  alle  Bergarbeiter  —  nicht  nur  die  minderjährigen
—  werden  besondere  Arbeitsbücher  ausgestellt,  in  denen
auch  Einträge  über  das  VBerhalten  der  Arbeiter  bewirkt
werden.  Bergwerbbesitzer  und  Bergarbeiter  müssen
Knappschaftskassen  als  Kranken=  und  Pensionskassen
errichten  (S.  229).  Die  oberste  Instanz  in  Bergsachen
ist  das  Finanzministerium.  Der  fiskalische  Erzbergbau
in  Freiberg  steht  unter  der  Oberdirektion  der  Königlichen
  Erzbergwerke,  die  fiskalischen  Hüttenwerke  zu
Freiberg  sowie  die  Königliche  Münze  auf  der  Muldner
  Hütte  dem  Oberhüttenamte  zu  Freiberg.  Auf  der
Bergakademie  in  Freiberg  werden  die  höheren  Bergund
  Hüttenbeamten,  auf  den  Bergschulen  in  Freiberg
und  Zwichau  die  unteren  herangebildet.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  18
        <pb n="286" />
        274  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.

2.  Wasserrecht.

Durch  das  Gesetz  vom  12.  März  1909  (Ausführungsverordnung
  vom  21.  September  1909,  Dienstanweisung
vom  21.  November  1909)  ist  das  sächsische  Wasserrecht
einheitlich  geregelt  worden.  Das  Wassergesetz  enthält
keine  Bestimmungen  über  Erwerb,  Verlust  und  Inhalt
von  Wasserrechten,  d.  h.  Rechten  zur  Benutzung  des
Wasserlaufes,  sondern  es  regelt  nur  die  Ausübung
dieser  Rechte.  Es  ist  also  kein  privatrechtliches,  sondern
ein  öffentlichrechtliches,  ein  Berwaltungsgesetz;  die  Benutzung
  und  Unterhaltung  der  fließenden  Gewässer  unterliegt
  der  Aufsicht  des  Staates.

Fließende  Gewässer  sind  alle  Wasserläufe,  öffentliche
  und  private,  die  sich  in  einem  natürlichen  oder
künstlichen  Bette  ständig  bewegen  —  also  Ströme,
Flüsse,  Bäche,  Quellen,  Grundwasser,  Wasserleitungen.
Die  fließenden  Gewässer  unterstehen  der  wasserbehördlichen
  Aufsicht,  nicht  aber  die  sog.  Eigentumswässer,  das
sind  die  Wässer,  an  denen  Interessen  der  Allgemeinheit
oder  eines  weiteren  Personenkreises  nicht  bestehen
(Grundwasser,  Quellen,  Teiche,  Wasserleitungen  u.  dgl.).
Das  Wassergesetz  gilt  nicht  für  Bergwerkswässer,  Salzquellen
  u.  dgl.  Besondere  Bestimmungen  gelten  für  die
Heilquellen  und  die  Elbe.

Das  fließende  Wasser  gehört  in  der  Regel  niemand;
die  Allgemeinheit  hat  das  Autzungsrecht  daran.  Es
fließt  ständig  in  dem  Bette;  dieses  steht  im  Eigentume
desjenigen,  durch  dessen  Grundstück  der  Wasserlauf  führt.
Gehören  die  beiderseitigen  Ufergrundstücke  verschiedenen
Eigentümern,  so  bildet  die  Mitte  des  Flußbettes  die
Eigentumsgrenze.  Die  Eigentümer  des  Bettes  müssen
das  Fließen  des  Wassers  über  ihr  Grundstüchk  dauernd
dulden  (eine  öffentlichrechtliche  Dienstbarkeit).  Die  Aferlinien
  sind  durch  Alerkpfähle  oder  Marksteine  zu  kennzeichnen.
  Die  Betten  der  Elbe,  der  Freiberger,  Zwichauer
und  der  vereinigten  Mulde,  sowie  der  Weißen  Elster
stehen  im  Eigentume  des  sächsischen  Staates.
        <pb n="287" />
        2.  Wasserrecht.  275

Jedermann  darf  das  fließende  Gewässer  zu  häuslichen
und  wirtschaftlichen  Zwecken  gebrauchen,  soweit  dies
ohne  Nachteil  für  den  Wasserlauf  und  ohne  Verletzung
von  Rechten  oder  berechtigten  Interessen  Dritter  ge—
schehen  kann.  Dieser  Gemeingebrauch  erstreckt  sich  auf
Schöpfen,  Waschen,  Baden,  Tränken,  Eislaufen,  Kahn—
fahren  u.  dgl.

Jede  über  den  Gemeingebrauch  hinausgehende  Sonder—
nutzung  bedarf  der  behördlichen  Erlaubnis.  Diese  ist
erforderlich  zur  Einführung  verunreinigender  Stoffe,  z.  B.
Abwässer  von  Färbereien  (Widerruf!),  zur  wesentlichen
Anderung  des  Bettes  oder  Ufers,  Errichtung  von  Stauanlagen,
  Wassertriebwerten  und  wesentlichen  Anderungen
  daran,  zu  umfangreichen  Ent=  und  Bewässerungsanlagen,
  zu  Anlagen,  die  schädliche  Einwirkungen
oder  Benachteiligungen  anderer  verursachen,  zu  dauernder,
  die  Wassermenge  erheblich  ändernder  Ableitung  von
Wasser,  zur  Errichtung  von  dauernden  baulichen  Anlagen
  am  Bette  oder  Ufer.  Auch  die  dauernde  Veränderung
bzw.  Verunreinigung  von  Eigentumswässern  bedarf  der
Erlaubnis,  desgleichen  der  gewerbsmäßige  Fährbetrieb.

Das  Verfahren  vor  der  Erteilung  derartiger  Genehmigungen
  ähnelt  dem  in  §8  16  ff.  GewO.  (S.  197).
Der  Antrag  wird  öffentlich  bekanntgemacht,  Widersprüche
sind  binnen  zwei  Wochen  anzubringen.  Der  Bescheid
—  Erteilung  der  Erlaubnis  oder  Versagung  —  wird
dem  Antragsteller  und  den  Widersprechenden  zugestellt;
die  Erlaubnis  wird  meist  unter  Bedingungen,  oft  nur
auf  Widerruf,  erteilt;  sie  gilt  für  das  Unternehmen,  nicht
etwa  nur  für  die  Person  des  Unternehmers.  Die  beim
Inkrafttreten  des  Wassergesetzes,  am  1.  Januar  1910
vorhandenen,  an  sich  erlaubnispflichtigen  Wasserbenutzungen
  gelten  im  allgemeinen  als  erlaubt.

Die  Unterhaltung  des  fließenden  Gewässers  liegt
an  sich  jedem  Anlieger  ob,  denn  ihm  steht  ja  auch  die
Benutzung  zu.  Soweit  das  öffentliche  Interesse  in
Frage  kommt,  vereinigen  sich  die  Anlieger  in  den  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirken  zu  den  Unterhaltungs-18“
        <pb n="288" />
        276  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.

genossenschaften.  Diese  sind  Zwangsgenossenschaften
und  bestehen  kRraft  des  Wassergesetzes  für  jeden  einzelnen
Wasserlauf.  Die  Gemeinden,  deren  Flur  der  Wasserlauf
berührt,  können  beitreten.

Die  Unterhaltungskosten  (Instandsetzung  der  Ufermauern,
  Räumung  des  Bettes,  Hochwasserschutz  u.  dgl.)
werden  nach  dem  Verhältnisse  des  Autzens,  den  die  einzelnen
  Anlieger  an  der  Unterhaltung  haben,  auf  die
Mitglieder  verteilt.

Im  Hochwassergebiete  dürfen  Bauwerke,  Brücken,
Anpflanzungen,  Aufschüttungen  u.  dgl.  nur  mit  der  Erlaubnis
  der  Wasserpolizeibehörde  hergestellt  werden.  In
besonders  bedrohten  Gemeinden  RBann  ein  Wasserwehrdienst
  eingerichtet  werden  (vgl.  S.  128).

Zu  den  Kosten  der  erstmaligen  Instandsetzung  eines
Wasserlaufs  trägt  der  Staat  bis  zu  60  %  bei,  für  besondere
  wasserwirtschaftliche  Unternehmungen,  die  über
die  bloße  Unterhaltung  des  Wasserlaufs  hinausgehen,
also  für  Errichtung  von  Flutrinnen,  Talsperren  u.  dgl.
können  öffentliche  Wassergenossenschaften  gebildet
werden,  wenn  das  Unternehmen  einen  öffentlichen  oder
gemeinwirtschaftlichen  Rutzen  erwarten  läßt  und  die
Zahl  der  Mitglieder  mindestens  drei  beträgt.  Der  Beitritt
  von  Grundstüchseigentümern,  die  durch  das  Unternehmen
  Vorteile  erlangen,  kann  erzwungen  werden,
wenn  die  Mehrheit  der  Beteiligten  sich  für  das  Unternehmen
  erklärt  hat.  Mit  Genehmigung  der  Satzung
durch  das  Ministerium  des  Innern  wird  die  Genossenschaft
  rechtsfähig.

Für  wasserwirtschaftliche  Zweche  ist  die  Enteignung
(S.  260)  in  erweitertem  Umfange  zulässig,  auch  hat  das
Wassergesetz  eine  Anzahl  Zwangsrechte  eingeführt
(Duldung  der  Mitbenutzung  von  Ent=  und  Bewässerungsanlagen;
  Duldung  von  Bodenuntersuchungen,  Vermessungen
  u.  dgl.  für  wasserwirtschaftliche  Zweche);  bei
dringender  Gefahr  kann  die  Ortspolizeibehörde  über
jedes  Wasser  verfügen.  In  allen  diesen  Fällen  besteht
eine  Entschädigungspflicht.
        <pb n="289" />
        3.  Forst-  und  Feldwesen.  277

Wasserpolizeibehörden  sind  die  Amtshauptmannschaften
  je  für  ihren  Bezirk.  In  den  exemten  Städten,
sowie  den  kraft  beson  derer  Entschließung  des  Ministeriums
  des  Innern  von  der  amtshauptmannschaftlichen
Zuständigkeit  ausgenommenen  Städten  ist  der  Stadtrat
die  Wasserpolizeibehörde.  Im  übrigen  haben  die  Amtshauptmannschaften
  vor  Erlaß  allgemeiner  wirtschaftlicher
Anordnungen  die  Stadträte  der  revidierten  Städte  ihres
Bezirks  zu  hören.

In  wichtigeren  Fällen  entscheiden  die  Wasserpolizeibehörden
  in  besonderer  Zusammensetzung,  und  zwar  wird
bei  den  Amtshauptmannschaften  hierfür  ein  Wasseramt,
  bei  den  Stadträten  der  exemten  Städte  ein  gemischter
  Ausschuß  errichtet.  Das  Wasseramt  besteht  aus
dem  Amtshauptmann  oder  seinem  Stellvertreter,  dem
Vorstande  des  zuständigen  Straßen=  und  Wasserbauamts
oder  dessen  Stellvertreter  und  drei  weiteren  Miitgliedern,
von  denen  zwei  durch  die  Unterhaltungsgenossenschaft
und  das  dritte  durch  die  Bezirksversammlung  gewählt
werden.  Die  Entscheidungen  der  Wasserämter  und  der
städtischen  gemischten  Ausschüsse  unterliegen  der  Anfechtung
  durch  Rekurs  an  die  Kgl.  Kreishauptmannschaft;
gegen  deren  Rekursentscheidung  ist  die  Anfechtungsklage
zulässig.  Oberste  Staatsbehörde  in  Wassersachen  ist  das
Ministerium  des  Innern.

Die  wasserrechtlichen  Verhältnisse,  Mutzungsrechte  u.  dgl.
werden  im  Wasserbuche  eingetragen.  Das  Wasserbuch
ähnelt  dem  Grundbuche  (S.  63),  es  hat  wie  dieses  drei
Abteilungen:  fließende  Gewässer;  Wassernutzungen;  Unterhaltungsgenossenschaften.
  In  Berbindung  mit  dem  Wasserbuche
  sind  Wasserkarten  zu  führen.

3.  Forst=  und  Feldwesen.

a)  Die  Forstwirtschaft  unterliegt  nicht  der  Gewerbeordnung.
  Diesenigen  Staats=  und  Privatwaldungen,
die  bisher  zu  keinem  Gemeindebezirke  gehört  haben,
bilden  selbständige  Gutsbezirke,  sind  also  vom  Gemeinde-
        <pb n="290" />
        278  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.

verbande  ausgeschlossen.  Das  Staatsforstwesen  ist  ein—
gehend  geregelt.  Die  Staatsforsten  sind  in  Forstbezirke,
die  von  Oberforstmeistern  verwaltet  werden,  und  in
Staatsforstreviere  eingeteilt,  die  den  Revierverwaltern
(Oberförstern)  unterstehen.  Man  unterscheidet  höheren
und  niederen  Forstdienst;  zu  letzterem  gehören  die  Förster,
Hilfsförster  und  Reviergehilfen.

Die  Staatsforstbeamten  sind  ermächtigt,  die  Beauf—
sichtigung  von  Pfarr-  und  Kirchenwaldungen  zu  über—
nehmen  und  bei  der  Bewirtschaftung  von  Privatwal—
dungen  auf  Wunsch  Anleitung  zu  geben.

Die  Verwaltung  der  Gemeindewaldungen  kann  aus
Forstschutzgründen  durch  die  Gemeindeaufsichtsbehörde
beschränkt  werden.

Waldschutz.  Jeder  Waldeigentümer  ist  verpflichtet,  in
seiner  Waldung  die  zur  Abwehr  und  Vertilgung  forstschäd—
licher  Insekten  (Nonne)  dienenden  Maßregeln  zu  treffen.

Forstschutz.  Unter  Forstschutz  versteht  man  die  polizeilichen
  Maßregeln,  die  zur  Verhütung  von  Holzdiebstählen,
  Forst=  und  Jagdfreveln  usw.  getroffen  werden.
Er  wird  in  Staatswaldungen  von  den  Oberfärstern  und
ihrem  Personale  ausgeübt.

Feld=  und  forstpolizeiliche  Bergehen  gehören  vor  die
ordentlichen  Gerichte.

b)  Aach  dem  Beichsstrafgesetzhbuche  wird  mit  Geldstrafe
  oder  mit  Haft  bestraft,  wer  unbefugt  ein  fremdes
Grundstüch,  einen  öffentlichen  oder  Privatweg  oder  einen
Gangrain  durch  Abgraben  oder  Abpflügen  verringert,
oder  von  Wegen  und  Grundstücken  anderer  Erde,  Lehm,
Sand,  Basen  u.  dgl.  wegnimmt;  ferner  wer  die  polizeilichen
  Anordnungen  über  das  Schließen  der  Weinberge
oder  das  Raupen  nicht  befolgt;  endlich  wer  unbefugt
über  Gärten  oder  Weinberge  oder  vor  beendeter  Ernte
über  Wiesen  oder  bestellte  Acker  oder  über  solche  Acher,
Wiesen,  Weiden  oder  Schonungen,  die  mit  einer  Einfriedigung
  versehen  sind  oder  deren  Betreten  durch
Warnungszeichen  untersagt  ist,  geht,  fährt,  reitet  oder
Bieh  treibt.
        <pb n="291" />
        4.  Jagd.  279

Forst-  und  Felddiebstähle,  d.  h.  Entwendungen
von  Holz  und  andern  Bodenerzeugnissen  aus  Wäldern
und  Feldern,  Beschädigungen  in  Wald  und  Flur,  sowie
sonstige  forst-  und  feldpolizeiliche  Ubertretungen  werden
in  Sachsen  nicht  nach  den  Vorschriften  des  Reichsstraf—
gesetzbuchs  über  Diebstahl  usw.  bestraft,  sondern  nach
dem  Sächsischen  Forst-  und  Feldstrafgesetze  vom  26.  Fe—
bruar  1909.  Die  Strafen  bestehen  zumeist  nur  in  Geld—
oder  Haftstrafe.  Die  Strafverfolgung  tritt  in  der  Regel
nur  auf  Antrag  ein.  Die  Strafe  wird  durch  Urteil  oder
amtsrichterlichen  Strafbefehl  bestimmt  und  zugleich  der
Ersatz  des  Schadens  angeordnet.  Kommt  es  zur  Haupt—
verhandlung,  so  findet  diese  ohne  Zuziehung  von  Schöffen
statt.  Das  Verfahren  ist  besonders  geordnet  (S.  60).

4.  Jagd.

Die  jagdrechtlichen  Verhältnisse  werden  durch  das
Sächsische  Jagdgesetz  vom  1.  Dezember  1864,  geändert
9.  März  1908,  geregelt.  Hiernach  ist  das  Jagdrecht
zwar  ein  Ausfluß  des  Eigentums  am  Grund  und  Boden,
indessen  darf  es  nicht  jeder  Grundeigentümer  selbständig
ausüben.  Der  Wildstand  würde  sonst  bald  vernichtet
sein.  Zur  selbständigen  Ausübung  der  Jagd  sind  nur
befugt:

a)  die  sog.  Altberechtigten;  das  sind  die  Eigentümer
derjenigen  Grundstücke  (meist  Rittergüter),  mit  denen
das  Jagdrecht  schon  vor  dem  2.  März  1849  verbunden
  war,

und

b)  die  Besitzer  der  Grundstücke,  die  min  destens  300  Acker
ununterbrochene  jagdbare  Fläche  enthalten.

Sind  politische  Gemeinden  oder  Personenmehrheiten
Eigentümer  der  unter  a  und  b  genannten  Grundstücke,
so  darf  die  Jagd  nur  im  Wege  der  Verpachtung  oder
durch  angestellte  Jäger  ausgeübt  werden.

Alle  anderen  Grundstüche  einer  Gemeinde  sind  zu
einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  zu  vereinigen.  Ein
        <pb n="292" />
        280  XVII.  Bergbau,  Wasserrecht,  Forst-  und  Feldwesen  usw.

Jagdbezirk  soll  mindestens  300  Acker  umfassen,  aus—
nahmsweise  können  kleinere  Jagdbezirke  bis  zur  Größe
von  150  Ackern  genehmigt  werden;  es  kann  aber  auch
ein  Gemeindebezirk  in  mehrere  Jagdbezirke  zerlegt
werden,  wenn  jeder  von  diesen  mindestens  600  Achker
umfaßt.

Die  Eigentümer  der  zu  einem  Jagdbezirke  vereinigten
Grundstüche  bilden  die  Jagdgenossenschaft.  Diese
beschließt  über  alle  die  Ausübung  der  Jagd  und  die
Verwendung  der  Jagdnutzung,  Verpachtung  u.  dgl.  betreffenden
  Angelegenheiten.  Die  Genossenschaft  faßt  ihre
Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.  Die  Stimmen  werden
nach  dem  Umfange  der  Jagdflächen  der  Genossen  berechnet.
  Die  Genossenschaft  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen
(Jagd-)  Vorstand,  der  die  Genossenschaft  gerichtlich  und
außergerichtlich  vertritt.  Die  Genossenschaft  kann  in
bezug  auf  die  Ausübung  der  Jagd  nur  beschließen:
Verpachtung,  Ausübung  durch  einen  angestellten  Zäger,
ARuhenlassen  der  Jagd.

Wer  die  Jagd  ausüben  will,  muß  eine  auf  seinen
Aamen  lautende  Jagdkarte  besitzen,  die  von  der  Amtshauptmannschaft
  bzw.  dem  Stadtrate  ausgestellt  wird.
Aur  ganz  bestimmte,  als  jagdbar  bezeichnete  Tiere
dürfen  erlegt  werden,  und  zwar  auch  nur  innerhalb  gewisser
  Zeiten,  jedenfalls  außerhalb  der  Schonzeit.  Für
Raubtiere  besteht  keine  Schonzeit.

Für  den  durch  Wild  an  Grundstücken  verursachten
(Wild-)  Schaden  haftet  der  Jagdberechtigte  (ev.  die
Jagdgenossenschaft).  Der  Schadenersatzanspruch  wird
nicht  vor  den  ordentlichen  Gerichten  geltend  gemacht,
sondern  er  ist  binnen  drei  Tagen  bei  der  Amtshauptmannschaft
  anzumelden,  in  deren  Bezirk  das  beschädigte
  Grundstück  liegt.  Kommt  eine  gütliche  Einigung,
  die  unter  allen  Umständen  von  der  Amtshauptmannschaft
  zu  versuchen  ist,  nicht  zustande,  so  entscheidet
diese  über  den  Anspruch.  Gegen  ihre  Entscheidung  ist
der  Rekurs  bzw.  die  Anfechtungsklage  gegeben.

Die  der  Landwirtschaft  nützlichen  Bögel  werden  durch
        <pb n="293" />
        XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.  281

das  Reichsgesetz  vom  22.  März  1888,  geändert  30.  Mai
1908,  geschützt,  das  insbesondere  das  Zerstören  und  Ausheben
  von  Mestern  verbietet.

5.  Fischerei.

Das  Fischereirecht  wird  durch  das  Sächsische  Gesetz
vom  15.  Oktober  1868  geregelt.  Das  BRecht  zu  fischen
und  zu  krebsen  steht  in  geschlossenen  Gewässern  dem
Grundeigentümer  zu.  In  fließenden  Gewässern  steht
das  Fischereirecht  zu:

in  den  Erblanden  den  Anliegern,

in  der  Oberlausitz  den  Gutsherrschaften,

in  den  öffentlichen  Flüssen  (S.  274)  dem  Staate.

Steht  das  Fischereirecht  einer  Gemeinde  oder  einer
Körperschaft  zu,  so  darf  die  Fischerei  nur  im  Wege  der
Verpachtung  oder  durch  einen  angestellten  Fischer  ausgeübt
  werden;  auf  Fischerinnungen  leidet  diese  Beschränkung
  keine  Anwendung.  Die  Verpachtung  darf  nur  an
Genossenschaften  berufsmäßiger  Fischer  oder  an  einzelne
Personen  erfolgen.  Wer  außer  dem  Fischereiberechtigten
sischen  will,  muß  eine  von  diesem  ausgestellte,  von  der
Ortspolizeibehörde  beglaubigte  Fischkarte  besitzen.

Das  Fischen  zur  Nachtzeit,  während  des  Gottesdienstes,
  mittels  schädlicher  Mittel,  während  der  Schonzeit
  ist  verboten.  Für  die  verschiedenen  Fischgattungen
sind  verschiedene  Mindestlängen  vorgeschrieben,  die  erreicht
  sein  müssen,  ehe  das  Fangen  und  Feilhalten  der
Fische  statthaft  ist.  Fischlaich  darf  nicht  gefischt  werden.
Zuwiderhandlungen  werden  bestraft.

XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

1.  Wesen  der  Polizei.

Das  Wort  Polizei  stammt  aus  dem  Griechischen
(politeia,  vgl.  Politik)  und  bedeutet  an  sich  das  gesamte
        <pb n="294" />
        282  XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

Staatswesen,  also  nicht  nur  das,  was  wir  jetzt  darunter
verstehen,  sondern  Verwaltung,  Rechtsprechung,  Finanzund
  Volkswirtschaft  u.  a.  m.  Im  Laufe  der  Zeit  hat
sich  das  Gebiet  der  Polizei  verengt,  insbesondere  durch
die  Ausscheidung  der  Finanz=  und  Volkswirtschaft  (Kameralien),
  der  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  und  durch
die  Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung,  die
in  Sachsen  durch  das  sog.  A-Gesetz  vom  28.  Januar
1835  durchgeführt  wurde.  Treffend  bezeichnet  das  Allgemeine
  Landrecht,  d.  i.  das  vor  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  in  Preußen  in  Geltung  gewesene  Gesetzbuch,  die
Aufgaben  der  Polizei  folgendermaßen:  „Die  nötigen
Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit
  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem  Publiko
  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden
  Gefahren  zu  treffen,  ist  das  Amt  der  Polizei."
Hier  sind  deutlich  die  beiden  großen  Zweige  der  Polizei
erkennbar:  Sicherheits=  und  Wohlfahrtspolizei.  Je
enger  die  Menschen  zusammenwohnen,  wie  z.  B.  in  den
großen  Städten,  um  so  mannigfaltiger  und  eingehender
sind  die  polizeilichen  Borschriften,  die  dieses  Zusammenleben
  regeln  und  ordnen.

Die  Tätigkeit  der  Polizei  ist  eine  doppelte:  Sie  soll
Störungen  der  öffentlichen  Ordnung  (im  weitesten  Sinne!)
und  Gefahren,  die  dem  Leben,  der  Gesundheit,  dem
Vermögen  des  einzelnen  drohen,  entweder  zu  verhüten
suchen  (vorbeugende,  präventive  Tätigkeit)  oder  sie
abwehren  (unterdrüchende,  repressive  Tätigkeit).  Die
Polizei  kann  danach  ihren  Anordnungen  durch  Zwangsstrafen
  Machdruck  verleihen;  auch  erforderlichenfalls  selbst
ordnungswidrige  Zustände  beseitigen  oder  deren  Entstehung
  oder  Weiterbestehen  verhindern.  Je  nach  den
Aufgaben,  die  ihr  gestellt  sind,  unterscheidet  man  im
einzelnen  Kriminal-,  Sicherheits-,  Unfall-,  Ordnungs-,
Sitten-,  Gesundheitspolizei  usw.  Wenn  die  Durchführung
  der  obengenannten  Aufgaben  auch  wesentlich  polizeilicher
  Aatur  ist,  so  beschränkt  sich  doch  die  Polizei
nicht  hierauf,  sondern  sie  durchdringt  das  ganze  Gebiet
        <pb n="295" />
        2.  Allgemeine  Polizeiverordnungen.  283

der  inneren  Verwaltung  derartig,  daß  fast  in  jedem
Zweige  polizeiliche  Vorschriften  zu  befolgen  sind,  mit
andern  Worten,  daß  überall,  wo  pflegliche  Bestimmungen
bestehen,  auch  die  zu  ihrer  Durchführung  dienenden
Schutz-  und  Strafvorschriften  getroffen  werden.  Das
gilt  vom  Armen-,  Bau-,  Gewerbe-,  Versicherungs-,
Markt-,  Jagd-,  Fischerei-,  Wege-,  Feld=  und  Forst-,
Wasser-,  Schiffahrts-,  Eisenbahnwesen  usw.
Polizeibehörde  ist  in  revidierten  Städten  der  Stadtrat,
im  übrigen  die  Amtshauptmannschaft,  soweit  nicht  einzelne
  Zweige  der  Polizei  in  nichtrevidierten  Städten
und  auf  dem  Lande  dem  Bürgermeister,  Gemeindevorstande
  oder  Gutsvorsteher  besonders  übertragen  sind.

Um  ihren  Aufgaben  gerecht  zu  werden,  erlassen

die  Polizeibehörden  (Ministerium  des  Innern,  Kreisund
  Amtshauptmannschaft,  Polizeidirektion  in  Dresden,
Stadträte  in  revidierten  Städten,  Bürgermeister  in
nichtrevidierten  Städten,  Gemeindevorstände,  Gutsvorsteher)


a)  allgemeine  Anordnungen  (polizeiliche  Verordnungen,
Regulative,  Bekanntmachungen),  die  für  sämtliche
Personen  im  Polizeibezirke  Geltung  haben,

oder,  falls  nur  eine  einzelne  Person  Störungen  hervorruft,

b)  Aufforderungen  unter  Strafandrohungen  an  diese

Einzelperson,  etwas  zu  tun  oder  zu  unterlassen.

2.  Allgemeine  Polizeiverordnungen.

Die  Polizeibehörden  sind  zum  Erlasse  allgemeiner
Anordnungen  nur  da  befugt,  wo  weder  reichs=  noch
landesgesetzliche  Vorschriften  eine  Regelung  getroffen
haben.  Vor  dem  Erlasse  allgemeiner  polizeilicher  Anordnungen
  hat  die  Amtshauptmannschaft  den  Bezirksausschuß,
  der  Stadtrat  in  revidierten  Städten  die  Stadtverordneten
  mit  ihrem  Gutachten  zu  hören.  In  nichtrevidierten
  Städten  und  Landgemeinden  ist  die  Zustimmung
des  Stadtgemeinderates  bzw.  des  Gemeinderates  nötig.
Die  Polizeiverordnungen  bedürfen  zu  ihrer  Nechtsgültig-
        <pb n="296" />
        284  XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

keit  der  ordnungsmäßigen  Bekanntmachung.  Alsbald
nach  der  Bekanntmachung  ist  der  Aufsichtsbehörde  vom
Inhalte  der  Verordnung  Kenntnis  zu  geben.  Die  Bekanntmachungen
  der  Ministerien  erfolgen  im  Gesetzund
  Verordnungsblatte  bzw.  dem  Dresdner  Journal,  die
der  Amtshauptmannschaften,  Stadträte  und  Bürgermeister
im  Amtsblatte,  die  der  Gemeindevorstände  und  Gutsvorsteher
  durch  Anschlag  am  Amtslokale.  Die  im  Gesetzund
  Verordnungsblatte  veröffentlichten  Verordnungen
treten  14  Tage  nach  dem  Ausgabetage  der  betreffenden
Aummer,  die  übrigen  sofort  in  Kraft.

Zur  Durchführung  ihrer  allgemeinen  Anordnungen
dürfen  die  Polizeibehörden  gemäß  §  2  des  A-Gesetzes
Strafen  androhen.  Es  sind  dies  Haft=  und  Geldstrafen.

Zur  Verhängung  der  Strafen  sind  nur  die  örtlichen,
  also  die  unteren  Polizeibehörden  befugt,  demnach
nicht  das  Ministerium  des  Innern  und  die  Kreishauptmannschaften.
  Die  Strafbefugnis  beschränkt  sich  auf
Ubertretungen.  —  Für  die  Bestrafung  von  Vergehen
und  Verbrechen  sind  die  Gerichte  zuständig.  Ubertretungen
  sind  die  nach  dem  Strafgesetzbuche  oder
sonstigen  Gesetzen  und  Verordnungen  strafbaren  Handlungen,
  die  mit  Geldstrafe  bis  150  M.  oder  mit  Haft
bedroht  sind.  Gemäß  §  453  der  Strafprozeßordnung
verbunden  mit  dem  Sächsischen  Gesetze  vom  8.  März
1879  kann  die  untere  Polizeibehörde  für  Ubertretungen
jedoch  höchstens  Haft  bis  zu  14  Tagen  oder  Geldstrafe
bis  150  M.  und  diejenige  Haft,  die  für  den  Fall,  daß
die  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  an  die
Stelle  der  letzteren  tritt,  auswerfen;  Bürgermeister  nichtrevidierter
  Städte  und  Gemeindevorstände  größerer  Landgemeinden
  höchstens  75  M.  und  8  Tage  Haft,  Gemeindevorstände
  kleinerer  Landgemeinden  und  Gutsvorsteher  nur
Geldstrafe  bis  30  M.  Kommt  eine  höhere  Bestrafung  in
Betracht,  so  ist  die  Sache  an  die  Staatsanwaltschaft
—  von  Bürgermeistern  nichtrevidierter  Städte,  Gemeindevorständen
  und  Gutsvorstehern  durch  Bermittlung  der
Amtshauptmannschaft  —  abzugeben.
        <pb n="297" />
        3.  Strafverfügung.  285

Was  die  Straftat  selbst  anlangt,  so  ist  der  bloße
Versuch  einer  Ubertretung  straflos,  ebenso  die  Beihilfe
dazu.  Die  Anstiftung  zu  einer  Ubertretung  ist  jedoch
ebenso  zu  strafen  wie  die  Ubertretung  selbst.  Begehen
mehrere  eine  Ubertretung  gemeinschaftlich,  so  ist  jeder
einzelne  als  Mittäter  zu  strafen.  Kinder  unter  12  Jahren
können  überhaupt  nicht  bestraft  werden,  junge  Leute
zwischen  12  und  18  Jahren  nur  dann,  wenn  sie  bei
Begehung  der  Ubertretung  die  zur  Strafbarkeit  ihrer
Handlungsweise  erforderliche  Einsicht  besessen  haben.
Wer  sich  bei  Begehung  einer  Straftat  in  einem  Zustande
  befand,  durch  den  die  freie  Willensbestimmung
ausgeschlossen  war  (Geisteskrankheit,  schwere  Trunkenheit),
  Kann  strafrechtlich  nicht  verfolgt  werden.

3.  Strafverfügung.

Da  Ubertretungen  keine  erheblichen  Straftaten  bilden
werden  sie  in  einem  abgekürzten  Verfahren  nur  durch
Erlaß  und  Zustellung  einer

Strafverfügung

erledigt.  Die  Strafverfügung  vertritt  die  Stelle  eines
schriftlichen  Urteils;  sie  muß  enthalten:

1.  eine  kurze  Darstellung  der  strafbaren  Handlung;
2.  das  angewendete  Strafgesetz;

3.  die  Beweismittel  (Aame  der  anzeigenden  Person  —
nicht  etwa  nur:  laut  Anzeige)j;

4.  die  festgesetzte  Strafe;

5.  den  Hinweis,  daß  binnen  einer  Woche  von  der
Zustellung  bzw.  sonstigen  Bekanntgabe  der  Strafverfügung
  an  beim  zuständigen  Amtsgerichte  oder
bei  der  die  Strafverfügung  erlassenden  Polizeibehörde
  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  gestellt
  werden  Kann.  (Eine  Art  Berufung.)
        <pb n="298" />
        286  XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

Was  die  Strafbemessung  angeht,  so  muß  die  Höhe
der  Strafe  der  Bedeutung  und  Schwere  der  Ubertretung
entsprechen  und  auch  dem  Leistungsvermögen  des  Be—
schuldigten  angepaßt  sein.  Die  niedrigste  Geldstrafe  ist
1  M.,  die  niedrigste  Haftstrafe  1  Tag.  Bei  der  Umwandlung
  der  Geld=  in  Haftstrafe  —  in  der  Begel  wird
in  der  Strafverfügung  die  an  die  Stelle  der  Geldstrafe
für  den  Fall  der  Uneinbringlichkeit  tretende  Haftstrafe
festgesetzt  —  ist  der  Betrag  von  1  bis  15  M.  einem
Tage  Haft  gleichzusetzen.  In  besonders  leichten  Fällen
kann  bei  jugendlichen  Personen  zwischen  12  und
18  Jahren  auf  Verweis  erkannt  werden.  Bei  Kindern,
  die  die  Schule  besuchen,  empfiehlt  sich  Anzeige  an
den  Schulvorstand  zur  Entschließung  über  Verhängung
einer  entsprechenden  Schulstrafe.  Verbrecherische  oder
verwahrloste  Kinder  können  auf  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichts
  auch  der  gesetzlichen  Zwangserziehung
  (Fürsorgeerziehung)  überwiesen  werden  —  etwa
in  der  Bräunsdorfer  Anstalt  (S.  1798).

Beruhigt  sich  der  Beschuldigte  bei  der  Strafverfügung
nicht,  so  kann  er  binnen  einer  Woche  Antrag  auf  gerichtliche
  Entscheidung  stellen,  er  kann  sich  jedoch  auch
der  Strafverfügung  unterwerfen  und  um  gnadenweisen
Erlaß  bzw.  Ermäßigung  der  Strafe  bitten.  Da  erfahrungsgemäß
  die  Beschuldigten  sich  oft  unklar  ausdrücken,
  ob  sie  gerichtliche  Entscheidung  oder  Erlaß
wünschen,  so  empfiehlt  sich  eine  ausdrückliche  Befragung
und  protokollarische  Feststellung  hierüber.

Wird  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  hat
die  Polizeibehörde  zu  erwägen,  ob  sie  mit  Rüchsicht  auf
die  vorgebrachten  Gründe  die  Strafverfügung  zurücknehmen
  will.  Eine  rechtskräftige  Strafverfügung  —  das
wird  sie  nach  Ablauf  der  einwöchigen  Widerspruchsfrist,
falls  Kein  Widerspruch  erhoben  wird  —  kann  nicht  mehr
zurückgenommen  werden.  Aimmt  die  Polizeibehörde  die
Strafverfügung  nicht  zurüch,  so  übersendet  sie  die  Akten
der  Staats=  bzw.  Amtsanwaltschaft,  die  sie  dem  Amtsrichter
  vorlegt.  Hierauf  wird,  falls  der  Widerspruch
        <pb n="299" />
        4.  Strafbescheid.  287

rechtzeitig  erhoben  war,  ohne  die  sonst  erforderliche  besondere
  Anklage  (die  Strafverfügung  vertritt  diese)  zur
Hauptverhandlung  vor  dem  Schöffengerichte  geschritten.
Dieses  ist  an  die  in  der  Strafverfügung  ersichtliche  Be—
urteilung  der  Tat  nicht  gebunden.  Es  kann  den  An—
geklagten  freisprechen  oder  ihn  zu  einer  härteren,  aber
auch  milderen  Strafe  verurteilen.  Der  Antrag  auf  ge—
richtliche  Entscheidung  kann  bis  zum  Beginne  der  Haupt—
verhandlung  zurückgezogen  werden.

Den  vom  Beschuldigten  erbetenen  Erlaß  bzw.  die
Herabminderung  kann  die  Polizeibehörde  für  die  von
ihr  verfügten  Strafen  im  allgemeinen  selbst  gewähren.

4.  Strafbescheid.

Bei  Ubertretungen  der  Vorschriften  über  öffentliche
Abgaben  und  Gefälle  (Gemeindesteuern,  Besitzwechselabgaben,
  Wegegelder  u.  dgl.)  wird  die  Geldstrafe  für
die  Steuerhinterziehung  —  meist  ein  Vielfaches  des
hinterzogenen  Betrages  —  nicht  durch  eine  Strafverfügung,
  sondern  einen  Strafbescheid  festgesetzt.  Der
Strafbescheid  gleicht  formell  und  inhaltlich  der  Strafverfügung,
  er  darf  jedoch  nur  auf  Geldstrafe,  ev.  Einziehung
  lauten  —  ein  Mindest=  oder  Höchstbetrag  ist
hier  nicht  festgesetzt.

Der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  kann
nur  bei  der  Polizeibehörde  gestellt  werden,  nicht  bei
Gericht.

Hat  die  Verwaltungsbehörde  einen  Strafbescheid  nicht
erlassen,  und  lehnt  die  Staatsanwaltschaft  den  an  sie
gerichteten  Antrag  auf  Verfolgung  ab,  so  ist  die  Verwaltungsbehörde
  befugt,  selbst  die  Anklage  bei  Gericht
zu  erheben.  In  einem  solchen  Falle  hat  sie  einen  Beamten
  ihres  Verwaltungszweiges  oder  einen  Rechtsanwalt
  als  ihren  Vertreter  zu  bestellen  und  in  der  Anklage
  namhaft  zu  machen.
        <pb n="300" />
        288  XVIII.  Die  Polizei  im  allgemeinen.

5.  Polizeiliche  Anordnungen  an  Einzelpersonen.


Aur  wenn  die  durch  eine  einzelne  Person  hervorgerufene
  Störung  der  allgemeinen  Ordnung  nicht  schon
den  Tatbestand  einer  strafbaren  Handlung  bildet  und
auf  Grund  eines  Strafgesetzes  oder  einer  allgemeinen
polizeilichen  Anordnung  strafbar  ist,  darf  die  Polizeibehörde
  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  eine  spezielle  Anordnung
  unter  Strafandrohung  erlassen.  Diese  Befugnis
zur  Androhung  von  Ordnungsstrafen  für  den  Einzelfall
gründet  sich  auf  §  2  des  A-Gesetzes;  hiernach  dürfen
die  Polizeibehörden  Geld=  und  Haftstrafen  bis  zum
Höchstmaße  wie  bei  Polizeiverordnungen  (S.  283)  androhen.
  Diese  Strafandrohung,  insbesondere  die  an
Stelle  der  Geldstrafe  bei  Uneinbringlichkeit  tretende
Ersatzhaftstrafe,  muß  in  der  Strafandrohung,  die  zuzustellen
  oder  zu  Protokoll  zu  eröffnen  ist,  genau  festgesetzt
  sein;  eine  nachträgliche  Verwandlung  einer  nicht
beitreibbaren  Geldstrafe  in  die  entsprechende  —  jedoch
nicht  ausdrüchlich  angedrohte  —  Haftstrafe  ist  nicht  angängig.


Die  angedrohte  Strafe  ist  verwirkt,  sobald  der,  an
den  die  Anordnung  gerichtet  ist,  das  Gebot  nicht  befolgt
oder  dem  Verbote  zuwiderhandelt.  Die  Verwirkungserklärung
  ist  als  Beschluß  zu  Protokoll  zu  eröffnen  oder
zuzustellen;  hiergegen  sind  nur  die  Rechtsmittel  des  Verwaltungsinstanzenzuges
  gegeben:  Rekurs  und  ev.  Anfechtungsklage
  (S.  323  f.).

Über  Gesuche  um  Erlaß  oder  Ermäßigung  solcher
Einzelordnungsstrafen  entscheidet  die  Polizeibehörde,  die
sie  festgesetzt  hat.

Die  Einziehung  aller  Geldstrafen  erfolgt  sofort  nach
Rechtskraft  der  Verfügungen.  Bei  Michtzahlung  erfolgt
Zwangsvollstrechung  (S.  334  f.),  ohne  daß  es  noch  besonderer
  Mahnung  bedarf.  Stundungen  stehen  im
Ermessen  der  Polizeibehörde;  Teilzahlungen  von  Strafbeträgen
  sind  untunlich,  da  der  Charakter  der  Strafe
        <pb n="301" />
        XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.  289

hierdurch  verloren  geht.  Die  Geldstrafen  fließen  in  die
Gemeindekasse;  bestimmte  Geldstrafen,  so  die  wegen  Ubertretung
  der  Sonntags-,  Musik=  und  Tanzbestimmungen
zur  Armenkasse.

XIX.  Rriminal-  und  Sicherheitspolizei.


1.  Kriminalpolizei.

Wenn  von  der  Polizei  schlechthin  die  Rede  ist,  hat
man  in  der  Regel  die  Kriminal=  und  die  Sicherheitspolizei
  darunter  zu  verstehen.  Die  kriminalpolizeiliche
Tätigkeit  ist  Rkeine  selbständige,  sondern  nur  eine  aushelfende.
  Die  Polizei  ist  hier  nur  Gehilfin  der  Staatsanwaltschaft
  und  verpflichtet,  deren  Anordnungen  Folge
zu  leisten.!  Die  Behörden  und  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  haben  strafbare  Handlungen  zu
erforschen,  den  örtlichen  Befund  festzustellen  und  alle
keinen  Aufschub  gestattenden  Anordnungen  zu  treffen,
um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu  verhüten.  Sie
übersenden  ihre  Verhandlungen,  Protokolle  usw.  ohne
Verzug  der  Staatsanwaltschaft  bzw.  wenn  schleunige
richterliche  Untersuchungshandlungen  erforderlich  erscheinen,
  an  den  Amtsrichter;  sie  sind  ferner  verpflichtet,
dem  Ersuchen  oder  Auftrage  der  Staatsanwaltschaft  zur
Vornahme  von  Ermittlungen  und  Beweiserhebungen
zu  genügen.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  sind  sie  in  beschränktem

  Maßstabe  zur  vorläufigen  Festnahme

1  Dem  Polizeipräsidenten  zu  Dresden  ist  durch  Verordnung
vom  9.  Mai  1912  die  Landeskriminalpolizei  unterstellt
worden,  die  sich  in  7  Kriminalbrigaden  an  den  Sitzen  der
7  Landgerichte  gliedert.  Ihr  Zweck  ist,  Staatsanwaltschaft
und  Untersuchungsrichter  bei  der  Unterdrüchung  und  Erforschung
schwerer  Delikte  zu  unterstützen,  die  sich  entweder  über  weitere
Gebiete  verbreiten  oder  deren  Ermittelung  besonders  schwierig  ist.

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  19
        <pb n="302" />
        290  XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.

(Verhaftung)  berechtigt,  z.  B.  bei  Ertappung  auf  frischer
Tat,  ferner  wenn  es  sich  um  ein  Verbrechen,  um
Heimatlose,  Landstreicher,  Legitimationslose  oder  Ausländer
  handelt.  Außerdem  Rann  die  Polizei  Personen
in  polizeiliche  Berwahrung  nehmen,  sobald  deren  eigener
Schutz,  oder  die  öffentliche  Sicherheit,  Ruhe  oder  Sittlichkeit
  es  erheischt.  Spätestens  am  Tage  darauf  muß  aber
die  Uberweisung  an  die  zuständige  Behörde  (Amtsgericht,
  Staatsanwaltschaft)  oder  Freilassung  erfolgen.

Bei  Gefahr  im  Verzuge  ist  die  Polizei  auch  unter
bestimmten  Voraussetzungen  zur  Durchsuchung  von
Wohnungen  und  zur  Beschlagnahme  von  Gegenständen,
  die  als  Beweismittel  dienen  können  oder  der
Einziehung  unterliegen,  berechtigt.

Die  von  der  Polizei  Festgenommenen  werden  entweder
  dem  Gerichts=  oder  dem  Polizeigefängnisse  zugeführt.
  In  letzterem  werden  auch  die  Polizeihaftstrafen
vollstreckt.

2.  Sicherheitspolizei.

Die  Sicherheitspolizei  hat  zum  Gegenstande  den  Schutz
des  Gemeinwesens,  der  Person  und  des  Eigentums;  sie
soll  die  Rechtsverletzungen  bekämpfen  und  ihnen  tunlichst
vorbeugen,  die  den  Staat  oder  den  einzelnen  schädigen
oder  schädigen  Können.  Sie  umfaßt  die  Fremden-,  Paß-,
Vereins=  und  Preßpolizei,  das  Fundwesen,  Bettlerwesen,
die  Unfall=  und  Straßenpolizei,  die  Aufrechterhaltung
der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  u.  a.  m.;  ihr  steht
die  Ausübung  der  Strafgewalt  in  allen  diesen  Beziehungen
  zu.  In  Dresden  wird  die  Sicherheitspolizei
durch  die  Königliche  Polizeidirektion,  in  Leipzig,  Chemnitz,
Zwickau  und  Plauen  durch  besondere  städtische  Polizeiämter
  ausgeübt.  Die  Sicherheitspolizei  ist  die  wesentlichste
  Aufgabe  der  Gendarmerie.  Für  die  Geschäfte  der
Sicherheitspolizei  sind  —  auch  an  anderen  Orten  —
gesonderte  Akten  und  Registranden,  möglichst  auch  gesonderte
  Expeditionsräume  einzurichten.  Wenn  die  öffentliche
  Sicherheit  durch  Aufruhr,  Aufläufe,  Zusammen-
        <pb n="303" />
        2.  Sicherheitspolizei.  a)  Paß=  und  Meldewesen.  291

rottungen  u.  dgl.  gefährdet  wird,  so  hat  die  Polizei
unverzüglich  einzuschreiten;  wenn  ihre  Mittel  nicht  ausreichen,
  kann  sie  militärische  Hilfe  in  Anspruch  nehmen.
Eine  versammelte  Menge  muß  dreimal  zum  Auseinandergehen
  aufgefordert  werden,  bevor  Gewalt  angewendet
werden  darf.  Im  MNotfalle  darf  das  Militär  die  Waffe
gebrauchen.  Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs
kann  für  das  Königreich  Sachsen  oder  Teile  desselben
vom  Gesamtministerium  der  Belagerungszustand  erklärt
werden.  Dann  stehen  dem  Oberbefehlshaber  der  Truppen
unter  Außerkraftsetzung  einzelner  bürgerlicher  Rechte
(betr.  Presse,  Bereinswesen  usw.)  die  Mlaßnahmen  zur
Aufrechterhaltung  und  Wiederherstellung  der  Ordnung  zu.

Für  das  Reichsgebiet,  ausgenommen  Bayern,  kann
der  Kaiser  den  Belagerungszustand  erklären.

A-eben  Freiheitsstrafe  Kann  in  den  durch  das  Strafgesetz
  vorgesehenen  Fällen,  ausgenommen  gegen  jugendliche
  Personen,  auf  Zulässigkeit  von  Polizeiaufsicht
erkannt  werden  (vgl.  Sächsische  Verordnung  vom  15.  März
1910).  Diese  hat  die  Wirkung,  daß  dem  Verurteilten
von  der  Kreishauptmannschaft  der  Aufenthalt  an  bestimmten
  Orten  untersagt  werden  kann.  Den  Sicherheitspolizeibehörden
  steht  die  Aufsichtsführung  zu.

Gegen  Ausländer  kann  anstatt  der  Polizeiaufsicht
die  Ausweisung  aus  dem  BReichsgebiete  verfügt  werden.
Die  Polizeibehörde  darf  außerdem  staatsgefährliche  oder
lästige  Ausländer  des  Landes  verweisen.

a)  Paß=  und  Meldewesen.

Uber  das  Paßwesen  s.  o.  Freizügigkeit  S.  162.

Weder  die  Freizügigkeit  noch  die  Paßfreiheit  haben
die  Bestimmungen  über  die  Anmeldung  Fremder  und
A-euanziehender  berührt,  indessen  dürfen  Aufenthaltsbeschränkungen
  mit  diesen  Meldungen  bzw.  ihrer  Unterlassung
  nicht  verbunden  werden,  eben  weil  sie  der  Freizügigkeit
  zuwiderlaufen  würden.  Das  Meldewesen  ist
durch  örtliche  Regulative  zu  regeln.  Das  Meldewesen

19°
        <pb n="304" />
        292  XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.

bezweckt  die  genaue  Kontrolle  über  Einwohner  und
Fremde,  und  ist  für  die  Besteuerung,  Armenunterstützung,
Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  Aufenthalt  und
Führung  usw.  von  höchster  Wichtigkeit.  In  den  Mielderegistern
  ist  alles  zu  vermerken  und  nachzutragen,  was
für  die  betreffende  Person  von  MWichtigkeit  ist,  z.  B.
Vorstrafen,  Namens=  und  Standesänderungen,  Sterbefälle,
  Eheschließungen,  Ehescheidungen,  Aufgebote,  Bürgerrechtserwerbung,
  Entmündigung,  Konhurseröffnung,  Gewerbeanmeldung
  usw.  Besondere  Anordnungen  werden
für  Ausländer,  Kellnerinnen,  Beamte,  Militärpersonen  usw.
getroffen,  ferner  für  das  Verfahren  bei  Benachrichtigungen
  der  Steuer-,  Impf=  und  Armenbehörde,  der
Wahlgeschäftsstelle  u.  a.  m.  Für  die  Anmeldung  kann
eine  Gebühr  bis  zu  25  Pf.  erhoben  werden,  die  Abmeldung
  ist  gebührenfrei.  Jeder  Angemeldete  bekommt
einen  Anmeldeschein.

M-eben  dieser  allgemeinen  besteht  eine  besondere  Melde—
pflicht  für  Gewerbetreibende  zum  stehenden  Gewerbe—
betrieb,  Gesinde,  Arzte,  zu  standesamtlichen,  kirchlichen,
Impf-,  statistischen,  Versicherungs=  und  anderen  Zwechen.

b)  Preßwesen.

Auf  die  Presse,  d.  h.  die  Vervielfältigung  des  Gedankens
  durch  die  Buchdruckerpresse,  muß  die  Polizei
ein  wachsames  Auge  haben,  weil  staatsgefährliche  und
volksverderbende  Ideen  durch  sie  die  rascheste  Verbreitung
  finden  können.  Während  früher  hier  das  Präventivsystem
  galt,  d.  h.  das  Erscheinen  jedes  Druckerzeugnisses,
sei  es  Buch  oder  Zeitung,  vorbeugungsweise  von
einer  polizeilichen  Erlaubnis  abhängig  gemacht  war
Gensur),  gilt  jetzt  das  Repressivsystem,  d.  h.  nur  wenn
sich  Druckerzeugnisse  nach  dem  Erscheinen  als  schädlich
erweisen,  werden  sie  unterdrückt.  Das  Recht  der  freien
Meinungsäußerung  und  die  Preßfreiheit  sind  durch  die
Verfassung  anerkannt.

Presserecht  ist  Reichsrecht.  Das  Reichspreßgesetz  vom
        <pb n="305" />
        2.  Sicherheitspolizei.  b)  Preßwesen.  293

7.  Mai  1874  gewährleistet  den  freien  Betrieb  des  Preß—
gewerbes,  das  auch  der  Untersagung  nicht  unterliegt.

Damit  gegen  unerlaubte  und  gefährliche  Preßerzeug—
nisse  jedoch  eingeschritten  werden  kann,  muß  auf  jeder
Druckschrift  (mit  Ausnahme  von  Visitenkarten,  Rechnungen,
  Eintrittskarten  und  anderen  privaten,  häuslichen
und  geselligen  Zwecken,  Zwecken  des  Gewerbes  oder
Verkehrs  dienenden  Drucken)  der  Name  des  Druckers
und  Verlegers  —  bei  Selbstverlag  des  Verfassers  oder
Herausgebers  —,  bei  periodischen  Druchschriften  (Tageszeitungen,
  Wochen=  und  MWonatsschriften)  auch  der  des
verantwortlichen  Schriftleiters  (Redakteurs)  angegeben
sein.  Von  jeder  periodischen  Druchschrift  muß  bei  Beginn
der  Ausgabe  an  die  Polizeibehörde  unentgeltlich  ein  Abdruch
  abgeliefert  werden,  ausgenommen  von  Druckschriften,
  die  nur  wissenschaftlichen,  Rünstlerischen,  industriellen
  oder  gewerblichen  Zwechken  dienen.  Verstößt
der  Inhalt  einer  Druchschrift  gegen  die  gesetzlichen  Bestimmungen,
  ist  er  staatsgefährlich,  unsittlich,  so  kann
die  Polizei  die  Druchschrift  beschlagnahmen,  muß  aber
dann  binnen  kürzester  Frist  eine  richterliche  Entscheidung
herbeiführen.  Erkennt  das  Gericht  den  Inhalt  für  strafbar,
  so  hat  es  im  Urteile  die  Unbrauchbarmachung  aller
Abdrücke,  Platten  und  Formen  auszusprechen.

Die  periodische  Presse  ist  verpflichtet,  tatsächliche  Berichtigungen
  unentgeltlich  aufzunehmen;  sie  muß  auch
amtliche  Bekanntmachungen  gegen  Erstattung  der  Einrüchungskosten
  veröffentlichen.

Auch  der  Handel  mit  Preßerzeugnissen  ist  gewissen
polizeilichen  Beschränkungen  im  Interesse  einer  fortdauernden
  Aufsicht  unterworfen.  Buch=  und  Steindrucker,
Buch=  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Leihbibliothekare,
Inhaber  von  Lesezimmern,  Verkäufer  von  Druchschriften,
Zeitungen  und  Bildern  sind  nicht  nur,  wie  alle  Gewerbetreibenden,
  zur  Anzeige  ihres  Gewerbebetriebes,  sondern.
auch  zur  Angabe  der  Räumlichkeit,  worin  er  stattfindet,
sowie  jedes  Lokalwechsels  verpflichtet.

Vor  allem  aber  ist  der  Druchschriftenhandel  im  Um-
        <pb n="306" />
        294  XIX.  Kriminal-  und  Sicherheitspolizei.

herziehen  am  Orte  oder  außerhalb  strengen  Vorschriften
unterworfen,  da  hier  erfahrungsgemäß  die  meisten  Zuwiderhandlungen
  stattfinden.  Wer  gewerbsmäßig  den
Hausierhandel  mit  Druchschriften  und  Bildwerken  am
Orte  betreiben,  ferner  wer  solche  außerhalb  geschlossener
Räume  unentgeltlich  verteilen  oder  wer  Bekanntmachungen,
  Plakate  und  Aufrufe  an  öffentlichen  Orten
anschlagen  will,  bedarf  dazu  der  ortspolizeilichen  Erlaubnis
  und  muß  diesen  Erlaubnisschein  bei  sich  führen.
Zur  Verteilung  von  Stimmzetteln,  Wahlaufrufen  und
sonstigen  Druckschriften  während  der  Reichstags=  und
Landtagswahlen  und  zur  gewerbsmäßigen  Verteilung
von  Schriften  oder  Bildwerhken  in  geschlossenen  Räumen
bedarf  es  keiner  Erlaubnis.

Vom  Feilbieten  im  Umherziehen  sind  ausgeschlossen
alle  Schriften  und  Bildwerke,  die  in  sittlicher  oder
religiöser  Beziehung  Argernis  geben  oder  mittels  Zusicherung
  von  Prämien  oder  Gewinnen  oder  in  Lieferungen
  ohne  bestimmte  augenfällige  Angabe  des  Gesamtpreises
  vertrieben  werden.  Die  Kolportagehändler  müssen
zudem  ein  von  der  Polizeibehörde  genehmigtes  Verzeichnis
der  erlaubten  Schriften  und  Bildwertke  mit  sich  führen.

0)  Vereins=  und  Versammlungswesen.

Verein  und  Versammlung  sind,  namentlich  insoweit,
als  sie  beide  durch  Vereinigung  einen  gemeinschaftlichen
Zweck  erstreben,  einander  ähnlich.  Während  sich  jedoch
ein  Verein  als  dauernde,  organisierte  Verbindung  von
Personen  darstellt,  ist  eine  Bersammlung  nur  eine  vorübergehende
  Zusammenkunft  von  Personen  ohne  eine
feste  Ordnung.

Uber  Vereine  und  Versammlungen  trifft  das  Neichsvereinsgesetz
  vom  19.  April  1908  verb.  mit  der  Sächs.  Ausführungsverordnung
  vom  12.  Mai  1908  Bestimmungen.

1.  Bersammlungen.  Versammlungen  deutscher
Reichsangehöriger  sind  an  sich  nicht  erlaubnispflichtig;
öffentliche  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  und
        <pb n="307" />
        2.  Sicherheitspolizei.  e)  Vereins=  u.  Versammlungswesen.  295

Aufzüge  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  bedürfen
jedoch  der  Genehmigung  der  Polizeibehörde.  Diese  Genehmigung
  ist  schriftlich  zu  erteilen  und  darf  nur  versagt
  werden,  wenn  aus  der  Abhaltung  der  Versammlung
  oder  der  Veranstaltung  des  Aufzugs  Gefahr  für
die  öffentliche  Sicherheit  zu  befürchten  ist.  Eine  Versammlung,
  die  in  einem  geschlossenen  Raume  veranstaltet
wird,  ist  nicht  schon  deshalb  als  Versammlung  unter
freiem  Himmel  anzusehen,  weil  außerhalb  des  Versammlungsraums
  befindliche  Personen  an  der  Erörterung
  teilnehmen,  oder  weil  die  Versammlung  in  einen
mit  dem  Versammlungsraume  zusammenhängenden  umsideien
  Hof  oder  Garten  verlegt  wird.  Leichenbegängnisse
  sowie  Züge  von  Hochzeitsgesellschaften,  wo  sie  hergebracht
  sind,  bedürfen  der  Anzeige  oder  Genehmigung
nicht.

Wer  eine  politische  Bersammlung,  d.  i.  eine
öffentliche  Versammlung  zur  Erörterung  politischer  Angelegenheiten
  veranstalten  will,  hat  hiervon  mindestens
24  Stunden  vor  dem  Beginne  der  Versammlung  unter
Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  bei  der  Polizeibehörde
Anzeige  zu  erstatten.  Uber  die  Anzeige  wird  sofort  eine
kostenfreie  Bescheinigung  erteilt.  Einer  Anzeige  bedarf
es  nicht  für  Versammlungen,  die  öffentlich  bekanntgemacht
  worden  sind.  Die  öffentliche  Bekanntmachung
muß  mindestens  24  Stunden  vor  der  Versammlung  in
der  Zeitung  oder  durch  Plakat  erfolgen,  in  deutscher
Sprache  abgefaßt  sein,  die  deutliche  Bezeichnung  tragen:
Offentliche  politische  Bersammlung,  sowie  Zeit  und
Ort  der  Bersammlung,  Namen,  Wohnort  und  Wohnung
des  Veranstalters  enthalten.  Die  Zeitung  muß  von  der
zuständigen  Polizeibehörde  ausdrücklich  zugelassen  sein.
Einer  Anzeige  bedarf  es  ferner  nicht  für  Versammlungen
der  Wahlberechtigten  zum  Betriebe  der  Wahlen  zu  den
öffentlichen  Körperschaften  vom  Tage  der  amtlichen  Bekanntmachung
  des  Wahltags  bis  zur  Beendigung  der
Wahlhandlung.  Vicht  anzeigepflichtig  sind  endlich  Versammlungen
  von  gewerblichen  Arbeitnehmern  oder  Arbeit-
        <pb n="308" />
        296  XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.

gebern  zur  Erörterung  von  Verabredungen  und  Vereinigungen
  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger  Lohnund
  Arbeitsbedingungen,  inbesondere  mittels  Einstellung
der  Arbeit  oder  Entlassung  der  Arbeiter.

Jede  öffentliche  politische  Bersammlung  muß  einen
Leiter  haben.  Der  Veranstalter  ist  berechtigt,  die  Leitung
selbst  zu  übernehmen,  sie  einem  andern  zu  übertragen
oder  die  Wahl  des  Leiters  durch  die  Versammlung  zu
veranlassen.  Der  Leiter  bzw.  Veranstalter  hat  für  Ruhe
und  Ordnung  in  der  Versammlung  zu  sorgen;  er  ist
befugt,  sie  für  aufgelöst  zu  erklären.  Das  Waffentragen
in  öffentlichen  Bersammlungen  oder  bei  Aufzügen  ist  verboten.
  Die  Verhandlungen  in  öffentlichen  Versammlungen
  sind  in  deutscher  Sprache  zu  führen;  auf  internationale
  Kongresse  sowie  auf  Reichstags=  bzw.  Landtagswahlversammlungen
  findet  diese  Vorschrift  keine
Anwendung.

Personen,  die  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
haben,  dürfen  nicht  Mitglieder  von  politischen  Vereinen
sein  und  weder  in  den  Versammlungen  solcher  Bereine,
sofern  es  sich  nicht  um  Veranstaltungen  zu  geselligen
Zweckhen  handelt,  noch  in  öffentlichen  politischen  Versammlungen
  anwesend  sein.

Offentliche  politische  Versammlungen  sowie  öffentliche
Versammlungen  unter  freiem  Himmel  khönnen  polizeilich
überwacht  werden.  Die  Polizeibehörde  darf  höchstens  zwei
Beauftragte  —in  der  Regel  keine  Exekutivbeamte,  Schutzleute
  u.  dgl.  —  entsenden;  sie  müssen  sich  dem  Leiter
bzw.  Veranstalter  der  Versammlung  als  solche  zu  erkennen
  geben  und  haben  Anspruch  auf  einen  angemessenen
Platz.  Die  Beauftragten  der  Polizeibehörde  sind  befugt,
  die  Versammlung  bei  Gesetz=  und  Ordnungswidrigkeiten
  unter  Angabe  des  Grundes  für  aufgelöst
zu  erklären.  Ist  eine  Versammlung  für  aufgelöst  erklärt
  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  dem  Leiter  der
Versammlung  die  mit  Tatsachen  zu  belegenden  Gründe
der  Auflösung  schriftlich  mitzuteilen,  falls  dieser  es  binnen
drei  Tagen  beantragt.  Sobald  eine  Versammlung  für
        <pb n="309" />
        2.  Sicherheitspolizei.  c)  Vereins=  u.  Versammlungswesen.  297

aufgelöst  erklärt  ist,  haben  sich  alle  Anwesenden  sofort
zu  entfernen.  Die  Erhebung  von  Eintrittsgeld  sowie
sonstige  Geldsammlungen  bei  öffentlichen  Versammlungen
sind  als  öffentliche  Geldsammlungen  an  eine  besondere
behördliche  Erlaubnis  gebunden.  Die  Nichtbefolgung
der  vereinsgesetzlichen  Borschriften  zieht  Bestrafung  mit
Geld=  bzw.  Haftstrafen  nach  sich.  Auf  kirchliche  und
religiöse  Bereine  und  Versammlungen,  kirchliche  Prozessionen
  u.  dgl.  findet  das  Reichsvereinsgesetz  Kkeine  Anwendung,
  es  bewendet  insoweit  insbesondere  bei  dem
Sächsischen  Gesetze,  das  Vereins=  und  Versammlungsrecht
  betreffend,  vom  22.  November  1850.  Offentliche
Veranstaltungen,  die  nicht  „Versammlungen“,  d.  h.  Vereinigungen
  einer  größeren  Anzahl  von  Menschen  zur
Erörterung  oder  Beratung  irgend  welcher  Angelegenheiten
  sind,  also  namentlich  alle  Lustbarkeiten,  unterliegen
  nicht  dem  Reichsvereinsgesetze,  sondern  den  landesgesetzlichen
  Vorschriften;  Lustbarkeitssteuern  sind  daher
zulässig.

2.  Vereine.  Alle  Reichsangehörigen  haben  das  Becht,
zu  Zwecken,  die  den  Strafgesetzen  nicht  zuwiderlaufen,
Vereine  zu  bilden  und  sich  zu  versammeln.  Ein  Verein,
dessen  Zweck  den  Strafgesetzen  zuwiderläuft,  kann  aufgelöst
  werden.  Gegen  die  Auflösungsverfügung  ist  Rekurs
  und  weiter  Anfechtungsklage  zulässig.  Jeder
politische  Verein,  d.  i.  jeder  Verein,  der  eine  Einwirkung
  auf  politische  Angelegenheiten  bezwecht,  muß
einen  Vorstand  und  eine  Satzung  haben.  Der  Vorstand
  ist  verpflichtet,  binnen  zwei  Wochen  nach  Gründung
  des  Vereins  die  Satzung  sowie  das  Verzeichnis
der  Mitglieder  des  Vorstands  der  für  den  Sitz  des
Vereins  zuständigen  Polizeibehörde  einzureichen.  Uber
die  Einreichung  ist  eine  kostenfreie  Bescheinigung  zu  erteilen.
  Jede  Anderung  der  Satzung  sowie  jede  Anderung
  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstands  ist  gleichfalls
  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Eintritte  der
Anderung  anzuzeigen.  Die  Satzung  sowie  die  Anderungen
  sind  in  deutscher  Sprache  einzureichen;  Aus-
        <pb n="310" />
        298  XIX.  Griminal-  und  Sicherheitspolizei.

nahmen  hiervon  kann  die  Kreishauptmannschaft  zu—
lassen.  Personenmehrheiten,  die  zur  Vorbereitung  öffent—
licher  Wahlen  vorübergehend  zusammentreten  (sog.  Wahlvereine),
  gelten  vom  Tage  der  amtlichen  Bekanntmachung
des  Wahltags  bis  zur  Beendigung  der  Wahlhandlung
nicht  als  politische  Vereine.  Für  öffentliche  Versammlungen
  politischer  Vereine  gelten  die  obigen  für  öffentliche
  Versammlungen  schlechthin  getroffenen  Bestimmungen.


Aeben  politischen  Vereinen  existieren  Vereine  aller
Art:  gesellige,  wissenschaftliche,  religiöse,  Rünstlerische,
wirtschaftliche  usw.  Will  ein  Verein  nicht  nur  eine
Masse  von  Einzelpersonen,  sondern  eine  Einheit,  eine
Körperschaft,  ein  von  den  einzelnen  Mitgliedern  losgetrenntes,
  ideelles  Wesen  sein,  so  muß  er  sich  die  Rechtsfähigkeit,
  die  sog.  juristische  Persönlichkeit  zu  verschaffen
suchen.  Gewinnt  er  diese,  so  tritt  er  Dritten  gegenüber
als  Einzelwesen  auf;  es  klagen  nicht  die  Personen  A,
B,  C  3,  sondern  es  klagt  der  Verein  „Harmonie“,
vertreten  durch  seinen  Vorstand  X.

Der  Erwerb  der  Rechtsfähigkeit  ist  an  bestimmte  gesetzliche
  Voraussetzungen  geknüpft.  Nach  dem  bürgerlichen
Gesetzbuche  sind  hier  Vereine,  die  auf  einen  wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb  gerichtet  sind  und  solche,  die  keine  wirtschaftlichen
  Zwecke  verfolgen,  d.  h.  Vereine  mit  idealen
(religiösen,  politischen,  sozialen,  geistigen)  Zielen,  zu
unterscheiden.  Die  letzteren  erlangen  Rechtsfähigkeit  durch
Eintragung  in  das  vom  Amtsgerichte  geführte  öffentliche
  Bereinsregister;  diese  Eintragung  ist  an  bestimmte
Voraussetzungen  geknüpft.  Jede  Anmeldung  eines  Vereins
  zum  Eintrage  ins  Vereinsregister  hat  das  Amtsgericht
  der  Berwaltungsbehörde  (Stadtrat,  Amtshauptmannschaft)
  mitzuteilen,  die  ihrerseits  gegen  die  Eintragung
dann  Einspruch  erheben  darf,  wenn  der  Verein  nach
öffentlichem  Rechte  unerlaubt  ist,  oder  wenn  er  einen
politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt.
  Der  Einspruch  Kkann  im  Verwaltungsstreitverfahren
  angefochten  werden.
        <pb n="311" />
        2.  Sicherheitspolizei.  d)  Unfallpolizei.  299

Die  Bestimmungen  über  wirtschaftliche  Vereine  finden
sich  vollständig  in  Reichs=  oder  Landesgesetzen.  Das
Handelsgesetzbuch  trifft  Bestimmungen  über  die  Aktienund
  anderen  Handelsgesellschaften,  das  Genossenschaftsgesetz
  über  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
(Kredit-,  Konsum-,  Vorschußvereine  u.  dgl.),  die  Gewerbeordnung
  über  die  Innungen,  die  Reichsversicherungsordnung
  über  die  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften
usw.  Wenn  ein  wirtschaftlicher  Verein  sich  in  keine  der
gesetzlich  geregelten  Vereinsformen  sügen  hann,  so  erlangt
  er  Rechtsfähigkeit  durch  staatliche  Berleihung,  für
die  das  Ministerium  des  Innern  zuständig  ist.

d)  Unfallpolizei.

Zur  Sicherheitspolizei  gehört  ferner  die  Unfallpolizei.
Die  Polizei  muß  Unfälle  aller  Art  zu  verhüten  und,  wenn
sie  trotzdem  eintreten,  ihre  schädlichen  Wirkungen  nach
Möglichkeit  zu  beseitigen  suchen.  Die  Unfallpolizei  geht
in  vielen  Fällen  in  anderen  Gebieten  polizeilicher  Fürsorge
  auf,  so  in  der  Baupolizei  (sichere  Errichtung  und
Erhaltung  der  Gebäude),  in  der  Gewerbepolizei  (Arbeiterschutzvorschriften)
  usw.  Unfallpolizeiliche  Bestimmungen
des  Reichsstrafgesetzbuchs  sind  die  über  das  gefahrdrohende
  Aufstellen  von  Gegenständen,  sowie  die  ungenügende
  Bedechung  von  Brunnen,  Gruben  usw.,  ferner
das  Verbot  des  Waffentragens,  des  Schießens,  sowie  des
Abbrennens  von  Feuerwerkskörpern  in  gefährlicher  Nähe
von  Gebäuden  oder  feuerfangenden  Sachen.  Das  Strafgesetzbuch
  verbietet  ferner  die  gefährliche  Lagerung  leicht
entzündlicher  Gegenstände.  Bundesratsbestimmungen
regeln  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  d.  h.  deren  Versendung,
  Aufbewahrung,  Verkauf.  Die  Lagerung  und
der  Verkauf  von  Mineralölen  (Petroleum  usw.)  ist  an
die  Beobachtung  besonderer  Vorsichtsmaßregeln  gebunden;
im  Umherziehen  dürfen  solche  Stoffe  nicht  verkauft
werden.  Für  Dampfkessel,  Pulverfabriken  usw.  gelten
besondere  Sicherungsvorschriften.  Sind  derartige  Be-
        <pb n="312" />
        300  XIX.  Kriminal=  und  Sicherheitspolizei.

stimmungen  getroffen,  um  Bränden,  Explosionen  u.  dgl.
vorzubeugen,  so  ist  die  Regelung  des  Feuerlöschwesens
  eine  schadenheilende  Aufgabe  der  Unfallpolizei.
  Bei  Unglüchsfällen  und  in  gemeiner  Not  hat
zwar  jedermann  auf  polizeiliche  Aufforderung  hin  Hilfe
zu  leisten,  falls  er  dies  ohne  eigene  Leibes=  und  Lebensgefahr
  tun  hann,  der  Feuerlöschdienst  ist  aber  an  sich
eine  besondere  persönliche  Gemeindeleistung,  zu  der
jedes  Gemeindemitglied  verpflichtet  ist  und  von  der
keine  Befreiung  durch  Geldzahlung  oder  Stellvertretung
statthaft  ist.

An  Stelle  dieser  allgemeinen  Pflichtfeuerwehr  tritt
jedoch  meist  die  freiwillige  Feuerwehr,  gebildet  aus
gehörig  organisierten  und  eingeübten  Ortseinwohnern
(gewisse  Berufe  sind  ausgenommen).  Größere  Städte
haben  eine  besonders  ausgebildete  Berufsfeuerwehr
mit  erheblich  vervollkommneten  Lösch=  und  Rettungsapparaten.
  Benachbarte  kleinere  Gemeinden  sollen  sich
tunlichst  zu  Feuerlöschverbänden  zusammenschließen.

In  jedem  Orte  muß  mindestens  eine  fahrbare  Feuerlöschspritze
  nebst  Zubehör  vorhanden  sein  und  in  gutem
Zustande  erhalten  werden;  Wasser  muß  stets  —  auch
im  Winter  —  bereit  sein.  Es  Rkann  vorgeschrieben
werden,  daß  in  jedem  Hause  stets  kleines  Feuerlöschgerät
  (Eimer,  Haken,  Leitern  usw.)  gebrauchsfähig  vorhanden
  sein  soll.

Die  Gemeinden  bzw.  Feuerlöschverbände  haben  Feuerlöschordnungen
  als  polizeiliche  Regulative  zu  erlassen
und  eine  Feuerlöschkasse  zu  unterhalten,  aus  der  der
Aufwand  für  das  Feuerlöschwesen  bestritten  und  die
von  der  Landes-Brandversicherungsanstalt  und  Privat-Feuerversicherungsanstalten
  unterstützt  wird.

Die  Gemeinden  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die
Schornsteine  in  regelmäßiger  Wiederkehr  gereinigt  und
nebst  den  Feuerstätten  selbst  auf  ihre  ordnungsmäßige
Beschaffenheit  hin  geprüft  werden.  Sie  haben  Kehrbezirke
  zu  bilden  und  Schornsteinfeger  anzustellen,
denen  für  den  ihnen  zugewiesenen  Bezirk  das  Recht
        <pb n="313" />
        XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  301

der  Schornsteinreinigung  ausschließlich  zusteht  (Bezirksschornsteinfeger).
  Die  Schornsteinfeger  haben  in  ihrem
Bezirke  regelmäßig,  und  zwar  ohne  Aufforderung  durch
die  Hauseigentümer  die  Schornsteine  zu  reinigen  und
erhalten  hierfür  die  festgesetzten  Gebühren  von  den
Hauseigentümern.

Uber  Feuerversicherung  s.  S.  97  ff.

XX.  Drdnungs-  und  Sittenpolizei.

1.  Aufrechterhaltung  der  Ruhe  und  Ordnung.

8  360  Ziffer  11  des  Strafgesetzbuchs  bedroht  die
BVerübung  groben  Unfugs  und  die  ungebührliche  Erregung
  ruhestörenden  Lärms  mit  Strafe.  Das  Publikum
als  solches  wird  dadurch  geschützt,  und  zwar  in  weitgehendem
  Maße,  denn  die  Begriffe  „grober  Unfug“
und  „ruhestörender  Lärm“  lassen  im  einzelnen  Falle
eine  sehr  weite  Auslegung  zu.

Die  Polizei  hat  ferner  darauf  zu  achten,  daß  der
freie  Verkehr  auf  Straßen  und  Plätzen  gesichert  bleibt.
Die  Gemeinden  haben  zumeist  besondere  örtliche  straßenpolizeiliche
  Anordnungen  getroffen,  so  über  Aufstellung
von  Wagen  auf  Straßen,  Fahren  und  Reiten,  Hunde
(Maulkorbzwang),  Aschestreuen  bei  Glatteis,  Fuhrwerks-(auch
  Fahrrad=  und  Automobil-)  Verkehr  usw.  Badfahrer
bedürfen  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  ausgestellten
Radfahrkarte,  Führer  von  Automobilen  oder  Kraftfahrzeugen
  einer  Bescheinigung,  daß  das  Fahrzeug  auf  öffentlichen
  Wegen  zugelassen  ist.  Die  Führung  von  Kraftfahrzeugen
  ist  überdies  nur  solchen  Personen  gestattet,
die  die  Erlaubnis  der  Kgl.  Kreishauptmannschaft  nachweisen
  (Führerschein).  Strafen  sind  darauf  gesetzt,  wenn
der  Führer  eines  Kraftfahrzeugs  sich  nach  einem  Unfalle
der  Feststellung  des  Fahrzeugs  oder  seiner  Person  entzieht
  oder  eine  bei  dem  Unfalle  verletzte  Person  vor-
        <pb n="314" />
        302  XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

sätzlich  in  hilfloser  Lage  verläßt  (Bundesratsverordnung
vom  3.  Februar  1910;  Sächsische  Ausführungsverordnung
  vom  21.  März  1910).

Eine  Bestrafung  wegen  straßenpolizeilicher  Ubertretung
durch  Strafverfügung  kann,  wo  derartige  Bestimmungen
getroffen  sind,  dadurch  abgewendet  werden,  daß  man
dem  Aussichtsbeamten  gegen  Aushändigung  einer  mit
dem  Stempel  der  Polizeibehörde  versehenen  Quittung
auf  der  Stelle  den  Betrag  von  einer  Mark  zahlt  (sog.
abgekürztes  Strafverfahren).

2.  Fundpolizei.

Die  Vorschriften  über  den  Fund  finden  sich  im
Bürgerlichen  Gesetzbuch.  Hiernach  ist  der  Finder  einer
verlorenen  über  drei  Mark  werten  Sache  zur  Anzeige
und  ev.  Ablieferung  an  die  Polizeibehörde  des  Fundortes
  verpflichtet,  falls  er  den  Verlierer  nicht  kennt.
Diese  hat  dann  den  Fund  öffentlich  bekanntzumachen,
wenn  es  sich  lohnt,  sie  soll  auch  ein  Fundverzeichnis
führen.  Meldet  sich  der  Berlierer  bei  der  Polizeibehörde,
  so  ist  ihm  mit  Zustimmung  des  Finders  (ldie
im  voraus  erteilt  werden  kann)  die  Sache  herauszugeben.
  Der  Finder  hat  Anspruch  auf  Finderlohn;
dieser  beträgt  vom  Werte  der  Sache  bis  zu  300  M.
5%  vom  Miehrwerte  und  bei  Tieren  1%.  Mit  dem
Ablaufe  eines  Jahres  nach  der  Anzeige  des  Jundes
bei  der  Polizeibehörde  erwirbt  der  Finder  das  Eigentum
an  der  Sache,  wenn  sich  kein  Berechtigter  meldet.  Verzichtet
  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber  auf  das
Recht  des  Eigentumserwerbs,  so  geht  sein  Recht  auf
die  Gemeinde  des  Fundorts  über.  Wer  eine  Sache  in
den  Geschäftsräumen  oder  den  Beförderungsmitteln  einer
öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen  Verkehre
  dienenden  Verkehrsanstalt  findet  und  an  sich
nimmt,  hat  die  Sache  unverzüglich  an  die  Behörde
oder  die  Verkehrasanstalt  oder  an  einen  ihrer  Angestellten
abzuliefern.  Diese  hat  den  Empfangsberechtigten  durch
        <pb n="315" />
        3.  Aufsicht  über  Wirtschaftsbesuch,  Tanz  usw.  303

öffentliche  Bekanntmachung  zur  Meldung  binnen  einer
bestimmten  Frist  aufzufordern  und  kann  danach  die  Sache
öffentlich  versteigern  lassen.  Der  Erlös  fällt  an  die  Ge—
meinde,  wenn  seit  Ablauf  der  Frist  drei  Jahre  vergangen
sind,  ohne  daß  sich  ein  Empfangsberechtigter  gemeldet  hat.

3.  Aufsicht  über  Wirtschaftsbesuch,  Tanz  und
Lustbarkeiten.

Aus  sicherheits-  und  wohlfahrtspolizeilichen  Gründen
kann  die  Polizeibehörde  den  Betrieb  in  allen  oder  ein—
zelnen  Schankwirtschaften  von  einer  bestimmten  Stunde
der  Nacht  an,  der  sog.  Polizeistunde,  untersagen.
Wer  in  einer  Schankstube  oder  an  einem  äöffentlichen
Vergnügungsorte  über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus
verweilt,  ungeachtet  der  Wirt,  sein  Vertreter  oder  ein
Polizeibeamter  ihn  zum  Fortgehen  aufgefordert  hat,  wird
mit  Geldstrafe,  der  Wirt,  der  das  Verweilen  seiner  Gäste
über  die  gebotene  Polizeistunde  hinaus  duldet,  mit  Geld—
strafe  oder  mit  Haft  bestraft.

Gegen  Trinker,  Spieler  und  Müßiggänger,  die  für
ihre  Familie  nicht  sorgen,  so  daß  diese  der  öffentlichen
Armenunterstützung  zur  Last  fällt,  kann  die  Polizeibehörde
Haftstrafen  bis  zu  sechs  Wochen  verhängen  oder  sie  einer
Bezirksanstalt  überweisen  (S.  175).

Die  Polizei  hat  gegen  das  Glücksspiel  dann  einzuschreiten,
  wenn  es  gewerbsmäßig,  d.  h.  nur  aus  Gewinnsucht,
  betrieben  wird.

Wer  unbefugt  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer
Straße,  einem  öffentlichen  Platze  oder  in  einem  öffentlichen
  Versammlungsorte  (Schankwirtschaft  usw.)  Glücksspiele
  hält,  wird  mit  Haft  bestraft.  Offentliche  Lotterien
und  Ausspielungen  sind  an  sich  verboten.  Das  Ausspielen
von  geringwertigen  Gegenständen  auf  Jahrmärkten  u.  dgl.,
in  Städten  kann  aber  von  der  Ortspolizeibehörde  gestattet
  werden,  desgleichen  sog.  Wohltätigkeitslotterien  zu
öffentlichen  milden  Zwecken.

Auch  die  öffentlichen  Vergnügungen,  insbesondere
        <pb n="316" />
        304  XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

die  Tanzmusiken  unterliegen  strenger  polizeilicher  Kontrolle.


Aach  der  Gewerbeordnung  bedarf  derjenige,  welcher
innerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Wohnortes  gewerbsmäßig
  Musikaufführungen,  Schaustellungen,  theatralische
  Vorstellungen  oder  sonstige  Lustbarkeiten,  ohne
daß  ein  höheres  Interesse  der  Kunst  oder  Wissenschaft
dabei  obwaltet,  von  Haus  zu  Haus  oder  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen,  Plätzen  darbieten  will,  der  vorgängigen
Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde;  wer  diese  niederen  Lustbarkeiten
  im  Umherziehen  außerhalb  des  Gemeindebezirks
seines  Wohnorts  darbieten  will,  bedarf  dieser  ortspolizeilichen
  Erlaubnis  neben  dem  Wandergewerbescheine  selbst
dann,  wenn  er  sie  „an  anderen  öffentlichen  Orten“,
d.  h.  in  Schankwirtschaften  u.  dgl.  ausüben  will.

Obendrein  bedarf  der  Lokalinhaber  einer  besonderen
ortspolizeilichen  Erlaubnis,  wenn  solche  Vergnügungen
in  seinem  Lokale  stattfinden  sollen.

Die  Polizei  hat  auf  die  Innehaltung  dieser  Vorschriften
  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sittlichkeit
  besonders  scharf  zu  achten.

Die  Berechtigung  zur  Abhaltung  öffentlicher  Tanzvergnügen
  setzt  eine  besondere,  an  die  Bedürfnisfrage
gebundene  Erlaubnis  voraus.  Das  Tanzwesen  ist  geordnet
  durch  die  Sächsische  Ministerialverordnung  vom
8.  Dezember  1910.  Regelmäßige  Tanztage  sind  der  erste
und  dritte  Sonntag  jedes  Monats,  der  zweite  Feiertag
der  drei  hohen  Feste,  Fastnachtsdienstag,  Erntefest=  und
Kirchweihsonntag,  ev.  Kirchweihmontag,  auch  bestimmte
Tage  der  Jahrmärkte  oder  Schießfeste.  Unter  besonderen
örtlichen  Verhältnissen  kann  die  Kreishauptmannschaft
mit  Zustimmung  des  Kreisausschusses  eine  größere  Anzahl
  Tanztage  gestatten.  Offentlicher  Tanz  darf  nicht
über  Mitternacht  dauern.  Zur  Abhaltung  öffentlicher
Tänze  an  anderen  als  den  oben  angeführten  Tagen  ist
ebenso  wie  zur  Ausdehnung  der  Tanzzeit  die  vorherige
schriftliche  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  erforderlich.
Offentliche  Tänze  werden  polizeilich  beaussichtigt.
        <pb n="317" />
        4.  Sicherung  der  Sonntagsruhe.  305

Der  Besuch  öffentlicher  Tanzvergnügen  ist  Schulkindern
  und  Fortbildungsschülern  untersagt.  Alaskenund
  Kostümbälle  dürfen  nur  in  der  Zeit  vom  7.  Januar
bis  mit  Fastnachtsdienstag  stattfinden  (Verordnung  vom
12.  Dezember  1912).  Zur  Abhaltung  nichtöffentlicher
Tanzvergnügungen  ist  Erlaubnis  nur  dann  erforderlich,
wenn  solche  in  Wirtschaften  abgehalten  werden  sollen,
für  die  keine  Tanzberechtigung  erteilt  ist.

Jeder  Tanzwirt  hat  ein  Tanzbuch  zu  führen.

4.  Sicherung  der  Sonntagsruhe.

Die  Polizei  hat  die  Beachtung  der  Bestimmungen  über
die  Sonntagsfeier  und  die  Sonntagsruhe  zu  überwachen.
  Uber  die  Sonntagsruhe  in  Handel  und  Gewerbe
s.  S.  207,  212.  Açeben  diesen  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  verbietet  das  Sächsische  Sonntagsgesetz
vom  10.  September  1870  allgemein  alles,  was  die  für
Sonn--,  Fest=  und  Bußtage  nötige  Ruhe  oder  die  Feier
des  öffentlichen  Gottesdienstes  beeinträchtigen  Bönnte.
Selbst  die  Behörden  sollen  amtliche  Handlungen  nur  in
dringenden  Fällen  vornehmen.  Gewöhnliche  Hantierungen
  im  Bereiche  der  Landwirtschaft,  die  außerhalb
der  Wohnungen  und  Okonomiegebäude  stattfinden,  sowie
  jede  Arbeit,  die  sich  durch  Geräusch  nach  außen  bemerkbar
  macht,  sind  verboten.  Ausnahmen  gelten  auch
hier  für  dringliche  Arbeiten,  insbesondere  Erntearbeiten.
Störendes  Geräusch,  zumal  Fuhrwerk,  ist  in  der  Aähe
der  Kirchen  während  des  Gottesdienstes  zu  vermeiden;
aller  lärmende  Verkehr,  Karten-,  Billard=  und  Kegelspiel
in  Gast=  und  Schankhäusern,  deren  Vorplätzen  und
Gärten,  ist  von  2  Uhr  morgens  an  bis  nach  beendigtem
Vormittagsgottesdienste  verboten.  Konzerte  und  geräuschvolle
  Vergnügungen  an  öffentlichen  Orten  sind  an  den
Bußtagen,  dem  Karfreitage  und  dem  Totenfestsonntage
gänzlich,  an  den  übrigen  Fest=  und  Sonntagen  vor  beendigtem
  Vormittagsgottesdienste  verboten.  Morgenkonzerte
  sind  jedoch  an  den  Sonn=  und  Festtagen  unter

Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  20
        <pb n="318" />
        306  XX.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.

der  Bedingung  erlaubt,  daß  sie  mindestens  eine  halbe
Stunde  vor  Beginn  des  Hauptgottesdienstes  beendet
werden.  Theatralische  Vorstellungen  und  sonstige  Schaustellungen,
  öffentliche  Aufzüge,  Vogel=  und  Scheibenschießen,
desgleichen  Schießübungen  überhaupt  sind  nur  nach  beendigtem
  Vormittagsgottesdienste  erlaubt,  dagegen  an
den  Bußtagen,  dem  Karfreitage  und  dem  Totenfestsonntage,
  an  letzterem  jedoch  mit  Ausnahme  theatralischer
Vorstellungen  in  geschlossenen  Räumen,  nicht  gestattet.
Offentliche  Versammlungen  aller  Art,  sowie  Versammlungen
  der  Gemeindevertreter,  Innungen  und  anderer
Genossenschaften  sind  an  Sonn=  und  Festtagen  vor  beendigtem
  Vormittagsgottesdienste,  an  den  ersten  Feiertagen
  der  drei  hohen  Feste  aber,  desgleichen  an  den
Bußtagen,  am  Karfreitage  und  am  Totenfestsonntage
gänzlich  verboten  (stille  Zeiten).

Zuwiderhandlungen  gegen  das  Sonntagsgesetz  werden
nach  §  366  Ziff.  1  St  GB.  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  M.
oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.  Zur  Ahndung  der
Verletzung  der  Sonntagsruhebestimmungen  in  der  Gewerbeordnung
  ist  ausschließlich  das  Gericht  zuständig.

5.  Sittenpolizei.

Das  Strafgesetzbuch  behandelt  in  einem  besonderen
Abschnitte  die  Verbrechen  und  Vergehen  gegen  die  Sittlichkeit
  und  verbietet  insbesondere  auch  die  Erregung
öffentlichen  Argernisses  durch  unzüchtige  Handlungen
und  die  Ausstellung  oder  Verbreitung  unzüchtiger  Bilder
und  Schriften.  Haben  die  Polizeiorgane  hiernach  als
Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  einzugreifen,  so
können  sie  auch  vom  allgemeinen  polizeilichen  Standpunkte
  aus  Maßregeln  auf  dem  Gebiete  der  Sittenpolizei
  treffen.  Sittlich  anstößige  Theateraufführungen,
Vorträge  und  Schaustellungen  sind  deshalb  zu  verbieten.

Aus  sittlichen  und  gesundheitlichen  Gründen  hönnen
Frauenzimmer,  die  gewerbsmäßig  Unzucht  treiben,  der
sittenpolizeilichen  Kontrolle  unterstellt  werden.  Die
        <pb n="319" />
        XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.  307

Kontrolldirnen  werden  in  regelmäßigen  Zwischenräumen
auf  ihren  Gesundheitszustand  vom  Polizeiarzte  untersucht,
  jegliches  Umhertreiben  und  auffällige  Benehmen
ist  ihnen  verboten,  das  Betreten  bestimmter  Gebäude
und  Ortlichkeiten  kann  ihnen  untersagt  werden  usw.
Die  Ausübung  des  Beischlafes  gegen  Entgelt  durch
Weibspersonen,  die  der  polizeilichen  Kontrolle  nicht  unterstellt
  sind,  ist  ebenso  wie  Zuwiderhandlungen  der  Kontrolldirnen
  gegen  sittenpolizeiliche  Vorschriften  mit  Haft
zu  bestrafen.  Solche  Frauenspersonen  können,  falls  sie
über  18  Jahre  alt  sind,  in  einem  Arbeitshause,  wenn
unter  18  Jahren,  in  einer  Besserungsanstalt  untergebracht
werden  (Fürsorgeerziehung  S.  178).  Bordelle  sind  in
Sachsen  polizeilich  nicht  verboten.  Gegen  den  außerehelichen
  sonstigen  Geschlechtsverkehr  kann  nur  dann
eingeschritten  werden,  wenn  er  Anlaß  zu  Argernis  gibt.
Das  ärgerniserregende  Zusammenleben  von  Personen
verschiedenen  Geschlechts  in  wilder  Ehe  (Konkubinatg)  ist
unter  Androhung  von  Ordnungsstrafe  zu  verbieten  und
den  Betreffenden  aufzugeben,  binnen  angemessener  Frist
getrennte  Wohnungen  in  verschiedenen  Hausgrundstücken
zu  beziehen.  Ob  ein  Konkubinat  vorliegt,  ist  durch  sorgfältige
  und  vorsichtige  Erörterungen  festzustellen.

XXI.  Gesundheits-  und  Wohlfahrtspolizei.


Leibliche  und  geistige  Wohlfahrt  der  Bürger  bedingt
die  gedeihliche  Entwichlung  eines  jeden  Gemeinwesens,
sei  es  Staat  oder  Stadt.  Auch  hier  ist  die  polizeiliche
Tätigkeit  eine  doppelte:  sie  soll  erstens  den  der  Gesundheit
  —  im  weitesten  Sinne  —  drohenden  Gefahren
vorbeugen  und  zweitens  bereits  vorhandene  Krankheiten
  bekämpfen.

20“
        <pb n="320" />
        308  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

Vorgebeugt  werden  soll  den  Gefahren,  die  durch
ansteckende  Krankheiten,  die  Berührung  mit  Leichen,  den
Verkehr  mit  Giften,  verdorbene  und  schädliche  Aahrungsmittel
  und  Gebrauchsgegenstände,  gesundheitsschädliche
Wohnungen,  Unreinlichkeit  aller  Art  usw.  erwachsen
können.

Bekämpft  werden  die  Krankheiten  durch  geeignete
Medizinalpersonen  (Arzte,  Hebammen  u.  dgl.);  die  Uberwachung
  der  Apotheken,  Kranken-,  Bade=  und  Entbindungsanstalten,
  die  Schaffung  und  Erhaltung  staatlicher
  und  städtischer  Heilstätten  ist  ebenfalls  unter  diese
Repressivmaßregeln  zu  rechnen.

Die  Medizinalpolizei  ist  in  hervorragendem  Maße
Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung.  Als  oberste  Reichsbehörde
  ist  das  Reichsgesundheitsamt,  verbunden  mit  dem
Reichsgesundheitsrate,  tätig.

Die  oberste  sächsische-Landesbehörde  ist  das  Landesmedizinalkollegium;
  diesem  sind  untergeordnet  die  ärztlichen
  und  pharmazeutischen  Kreis=  und  Bezirksvereine.
Jeder  amtshauptmannschaftliche  Bezirk  bildet  in  der
Regel  einen  Medizinalbezirk  unter  der  Leitung  eines
Bezirksarztes.  Die  exemten  Städte  bilden  besondere
Medizinalbezirte.  Die  Kreishauptmannschaften  bilden
die  zweite  Instanz  in  Medizinalsachen,  sie  sind  die  vorgesetzten
  Behörden  der  Bezirksärzte.

Jeder  Kreishauptmannschaft  ist  zu  diesem  Zwecke  ein
Medizinalbeisitzer  zugeteilt.

1.  Gemeingefährliche  Krankheiten.

Das  RAeichsgesetz  vom  30.  Juni  1900  (Sächs.  Ausführungsverordnung
  vom  12.  Dezember  1900)  bekämpft
nur  gewisse  Volksseuchen.  Hiernach  ist  jede  Erkrankung
und  jeder  Todesfall  an  Aussatz  (Lepra),  asiatischer
Cholera,  Flechfieber  (Flechtyphus),  Gelbfieber,  Pest  (orientalische
  Beulenpest),  Pocken  (Blattern),  sowie  jeder  Fall,
        <pb n="321" />
        1.  Gemeingefährliche  Krankheiten.  309

der  den  Verdacht  einer  solchen  Krankheit  erweckt,  der
Polizeibehörde  anzuzeigen.  Anzeigepflichtig  sind  der
Reihe  nach  der  zugezogene  Arzt,  der  Anstaltsvorsteher,
der  Haushaltungsvorstand,  Pfleger,  Wohn=  und  Hauswirt,
  die  Leichenfrau.  Die  Polizeibehörde  teilt  den  Fall
unverzüglich  dem  Bezirksarzte  mit,  der  an  Ort  und
Stelle  sofort  die  nötigen  Ermittelungen  anstellt.  Auf
Grund  seines  Gutachtens  hat  die  Polizeibehörde  die  erforderlichen
  Maßregeln  zu  treffen.  Solche  Schutzmaßregeln
  zur  Verhütung  weiterer  Verbreitung  der  Seuchen
sind:  Beobachtung  und  Absonderung  der  kRranken  oder
krankheitsverdächkigen  Person;  Fernhaltung  der  jugendlichen
  Personen  aus  Häusern,  worin  Krankheitsfälle  vorgekommen
  sind,  vom  Schulbesuche;  Untersagung  oder
Beschränkung  der  Benutzung  von  Brunnen,  Wasserleitungen,
  Bade-,  Wasch=  und  Bedürfnisanstalten;  gänzliche
  oder  teilweise  Räumung  und  Deeinfizierung  von
Wohnungen  und  Gebäuden,  in  denen  Erkrankungen
vorgekommen  sind;  besonders  vorsichtige  Aufbewahrung
und  Bestattung  der  Leichen.  Die  Kreishauptmannschaft
kann  ferner  für  Zureisende  aus  seuchenverdächtigen  Bezirken
  eine  besondere  Meldepflicht  einführen  usw.  Die
Einrichtungen  für  Versorgung  mit  Trink=  und  Wirtschaftswasser
  sowie  die  für  Fortschaffung  der  Abfallstoffe
sind  dauernd  durch  den  Bezirksarzt  zu  überwachen.
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1900
sind  unter  strenge  Strafen  gestellt.  Ahnliche  Bestimmungen
  sind  durch  sächsische  landesrechtliche  Vorschriften
für  die  übrigen  gemeingefährlichen  oder  anstechenden  Krankheiten,
  also  Tuberkulose,  Keuchhusten,  Masern,  Ruhr,
Scharlachfieber,  Diphtheritis,  getroffen.  Das  Beichsgesetz
vom  26.  Juni  1909  regelt  das  veterinärpolizeiliche  Verfahren
  zur  Bekämpfung  der  übertragbaren  Biehseuchen
(Anzeigepflicht;  Zuziehung  des  Bezirkstierarztes;  Schutzmaßregeln,
  insbesondere  Abschlachtungen,  Sperrung  des
seuchenverdächtigen  Bezirks;  Entschädigung  der  Biehbesitzer
  usw.).
        <pb n="322" />
        310  XXI.  Gesundheits-  und  Wohlfahrtspolizei.

2.  Impfwesen.

Zum  Schutze  gegen  die  Blattern  ist  die  Schutzpocken—
impfung  eingeführt.

Das  Reichsimpfgesetz  vom  8.  April  1874  (Sächs.  Aus—
führungsverordnung  vom  14.  Dezember  1899)  bestimmt,
daß  mit  Schutzpocken  zu  impfen  ist:

1.  jedes  Kind  vor  Ablauf  des  zweiten  Lebensjahres,
sofern  es  nicht  die  natürlichen  Blattern  nach  ärztlichem
  Zeugnisse  überstanden  hat;

2.  jeder  Schüler  innerhalb  des  Jahres,  in  dem  er
das  12.  Lebensjahr  zurücklegt,  wenn  er  nicht  in
den  letzten  fünf  Jahren  nach  ärztlichem  Zeugnisse
mit  Erfolg  geimpft  worden  ist  oder  die  natürlichen
Blattern  überstanden  hat.

Bleibt  die  Impfung  erfolglos,  so  ist  sie  im  folgenden
und  dritten  Jahre  zu  wiederholen.  Für  jeden  Impfbezirt
  wird  ein  Impfarzt  bestellt,  und  zwar  auf  Vorschlag
  des  Bezirksarztes.  Zu  Impfärzten  dürfen  nur
Arzte  angestellt  werden;  Impfungen  durch  andere  Personen
  sind  strafbar.

Die  Impfung  darf  nur  mit  Tierlymphe  ausgeführt
werden,  die  aus  staatlichen  oder  staatlich  beaufsichtigten
Impfanstalten  bezogen  wird.

Die  Impfung  erfolgt  unentgeltlich.  Den  Impfaufwand
trägt  die  Gemeinde.

Die  Behörden,  Arzte  und  Schulvorsteher  haben  Impflisten
  zu  führen,  und  zwar  die  Behörden  über  die  Kinder,
  die  im  Impfbezirke  im  vorhergehenden  Jahre  geboren
  und  noch  am  Leben  sind,  die  Schulvorsteher  über
die  Kinder,  die  das  12.  Lebensjahr  zurückhgelegt  oder
den  Impfnachweis  noch  nicht  erbracht  haben;  die  Impfärzte
  über  die  von  ihnen  ausgeführten  Impfungen  ufw.
Die  Impflisten  werden  am  Jahresschlusse  dem  Bezirksarzte
  eingereicht,  der  eine  Ubersicht  darüber  an  die
Kreishauptmannschaft  zur  Ubermittelung  an  das  Ministerium
  des  Innern  weitergibt.

Uber  jede  Impfung  und  deren  Wirkung  (mit  oder
        <pb n="323" />
        3.  Leichenwesen.  311

ohne  Erfolg)  stellt  der  Impfarzt  einen  Impfschein
aus.

Wer  den  Impfnachweis  nicht  erbringt,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  20  Al.,  wer  sein  Kind  der  Impfung
entzieht,  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  M.  oder  drei  Tagen
Haft  bestraft.

Bei  drohendem  oder  bereits  eingetretenem  Ausbruche
der  Alenschenblattern  hat  die  Polizeibehörde  auf  Antrag
des  Bezirksarztes  außerordentliche  Impfungen  —  insbesondere
  auch  der  Erwachsenen  —  anzuordnen.

Arbeiter  aus  Ländern  ohne  Impfzwang  sind  zu
impfen,  wenn  sie  nicht  nachweisen,  daß  sie  innerhalb
der  letzten  zehn  Jahre  mit  Erfolg  geimpft  worden  sind
oder  daß  sie  die  natürlichen  Blattern  überstanden  haben.

Es  ist  auch  eine  Impfung  von  Personen,  die  von  tollen
Hunden  gebissen  worden  sind,  ferner  von  Rindern  und
Schafen  vorgesehen.

3.  Leichenwesen.

Die  Polizeibehörde  hat  darüber  zu  wachen,  daß  ein
Lebendigbegrabenwerden  Scheintoter  verhütet  wird  und
daß  durch  die  Aufbewahrung,  Beförderung  und  Bestattung
  von  Leichen  keine  Gesundheitsschädigungen  der
Uberlebenden  entstehen.  Beerdigungen  sind  aus  dem
ersten  Grunde  nur  mit  Vorwissen  der  Behörde  gestattet;
sie  sollen  in  der  Regel  nur  erfolgen,  wenn  72  Stunden
nach  dem  Tode  verflossen  und  die  deutlichen  Zeichen  der
Fäulnis  eingetreten  sind.  Eine  frühere  Bestattung  ist
nur  zulässig,  wenn  durch  ärztliches  Zeugnis  der  Eintritt
der  Verwesung  bescheinigt  wird.  Andererseits  dürfen
Leichen,  an  denen  deutliche  Zeichen  der  Verwesung  wahrgenommen
  werden,  nicht  über  den  vierten  Tag,  von
der  Todesstunde  an  gerechnet,  im  Sterbehause  belassen
werden,  sondern  sind  in  die  Totenhalle  überzuführen.

Aeben  der  Beerdigung  ist  die  Feuerbestattung  in
Sachsen  zulässig,  jedoch  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
  des  Sächsischen  Gesetzes  vom  29.  Mai  1906.
        <pb n="324" />
        312  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

Sie  darf  nur  auf  Grund  der  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde
  des  Bestattungsortes  erfolgen.  Die  Erlaubnis
ist  zu  erteilen,  wenn  der  Verstorbene  die  Feuerbestattung
angeordnet  hatte  und  durch  die  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde
  des  Sterbeortes  und  durch  Zeugnisse  des
behandelnden  Arztes  und  des  Bezirksarztes  der  Verdacht,
  es  sei  der  Tod  durch  eine  strafbare  Handlung
herbeigeführt  worden,  als  ausgeschlossen  erwiesen  wird.

Die  Leichenfrauen  —  sie  werden  nach  einer  Prüfung
durch  den  Bezirksarzt  von  den  Gemeinden  angestellt  —
haben  in  allen  Sterbefällen  Leichenbestattungsscheine
nach  vorgeschriebenem  Formular  auszufüllen  und  je  ein
Stück  an  den  Standesbeamten  und  den  Geistlichen  zu
senden.  Vor  Aushändigung  des  Leichenbestattungsscheines
  darf  die  Beerdigung  weder  vom  Geistlichen
noch  von  der  Behörde  gestattet  werden.  Bei  ärztlicher
Behandlung  füllt  der  Arzt  den  Schein  teilweise  aus,
nämlich  soweit  die  Art  der  Krankheit  zu  bescheinigen  ist.
Die  Leichenbestattungsscheine  werden  allvierteljährlich  an
den  Bezirksarzt  abgeliefert.

Soll  eine  Leiche  an  einem  andern  als  dem  Sterbeorte
  beerdigt  werden,  so  bedarf  es  eines  Leichenpasses,
der  in  revidierten  Städten  vom  Stadtrate,  sonst  von  der
Amtshauptmannschaft  ausgestellt  wird.  Hierzu  muß  ein
beglaubigter  Auszug  aus  dem  Sterberegister  und  ein
Zeugnis  des  Bezirksarztes  über  die  Todesursache  und
die  Unbedenklichkeit  des  Transportes  beigebracht  werden.
Der  Transportsarg  muß  widerstandsfähig,  luftdicht  und
desinfiziert  sein.  Zu  Leichentransporten  auf  keine  größere
Entfernung  als  10  km,  die  nicht  mit  Eisenbahn  und  nicht
in  ein  anderes  Staatsgebiet  erfolgen,  ist  kein  Leichenpaß
erforderlich.  Der  Leichenpaß  ersetzt  den  Leichenbestattungsschein.


Die  Vorschriften  über  Begräbnisfeierlichkeiten,  -RKlassen
usw.  sind  in  örtlichen  Regulativen  zusammenzufassen.
Ist  jemand  an  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  verstorben,
  so  hat  die  Polizeibehörde  auf  Antrag  des  Bezirksarztes
  das  sog.  stille  Begräbnis  anzuordnen.  Die
        <pb n="325" />
        3.  Leichenwesen.  313

gewöhnlichen  Begräbnisfeierlichkeiten  fallen  hier  weg
und  nur  den  Verwandten  und  Leichendienstpersonen  ist
der  Eintritt  ins  Sterbehaus  gestattet.

Die  kirchlichen  Begräbnisgebühren  sind  auch
Gegenstand  der  Begräbnisregulative.  Bei  Armenbegräbnissen
  werden  geistliche  Gebühren  nicht  entrichtet;  den
unentbehrlichen  Begräbnisaufwand  trägt  die  Armenkasse.
Bei  der  Kranken=  und  Unfallversicherung  wird  ein  Sterbegeld
  gewährt.

Beerdigungen  sollen  aus  gesundheitspolizeilichen  Gründen
  weder  in  Kirchen,  noch  in  bewohnten  Gegenden  der
Städte,  noch  ohne  besondere  Genehmigung  außerhalb
der  öffentlichen  Begräbnisplätze  stattfinden.  Die  Friedhöfe
  sind  geräumig,  abseits  von  Wohngebäuden  und
Brunnen  und  gegen  Uberschwemmung  gesichert  anzulegen.


Ein  Begräbniswechsel  von  15  Jahren  bei  Erwachsenen
und  10  Jahren  bei  Kindern  ist  einzuhalten.  Die  Gräber
werden  nach  der  Reihenfolge  der  Todesfälle  angelegt.
Das  Offnen  der  Särge  auf  dem  Friedhofe  ist  verboten.

Die  Gottesäcker  sind  meist  Eigentum  der  Kirche,  über
ihre  Anlegung  und  Erweiterung  beschließt  der  Kirchenvorstand
  unter  Aussicht  der  Kircheninspektion.  Die  Grabgebühren
  sind  kirchliche  Einnahmen;  die  Unterhaltung
der  Friedhöfe  liegt  den  kirchlichen  Behörden  ob.

Die  Beerdigung  auf  evangelisch-lutherischen  Friedhöfen
  darf  Katholiken,  Reformierten  und  Dissidenten
—  falls  diese  keine  eigenen  Friedhöfe  haben  —  nicht
verweigert  werden.  Die  Geistlichen  der  anderen  Konfessionen
  dürfen  dort  nur  mit  Erlaubnis  des  protestantischen
  Geistlichen  und  der  Ortsbehörde  amtieren.

Auf  jedem  Begräbnisplatze  ist  eine  Totenhalle  zu
errichten.  Die  Aussicht  hierüber  steht  der  Medizinalbehörde
  (Bezirksarzt)  zu.  In  die  Totenhalle  sind  verwesende
  Leichen  und  die  Leichen  an  gemeingefährlichen
Krankheiten  Verstorbener  zu  verbringen.

Die  Totengräber  handhaben  die  Ordnung  auf  den
Friedhöfen,  weisen  die  Gräber  an  und  führen  die  Be-
        <pb n="326" />
        314  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

erdigungsregister.  Sie  werden  von  der  Ortsbehörde  an—
gestellt  und  verpflichtet,  stehen  aber  unter  der  Aufsicht
der  Kircheninspektion.

Eine  Ausgrabung  von  Leichen  —  auf  gerichtliche
Anordnung  —  darf  nur  mit  Genehmigung  der  Kirchen—
inspektion  und  der  Medizinalbehörde  stattfin  den.

Wird  der  Körper  eines  Toten  oder  Scheintoten  außer—
halb  bewohnter  Räume  aufgefunden,  ist  ferner  ein  Todesfall
  augenscheinlich  nicht  aus  natürlichen  Ursachen  eingetreten,
  so  ist  Anzeige  an  die  Ortsbehörde  zu  erstatten.
Diese  hat  sofort  an  Ort  und  Stelle  Wiederbelebungsversuche
  vornehmen,  den  Tatbestand  erörtern,  die  Personalien
  feststellen  bzw.  die  Leiche  aufheben  zu  lassen.

Besteht  die  Wahrscheinlichkeit,  daß  ein  Verbrechen
vorliegt,  so  ist  die  Staatsanwaltschaft  beim  zuständigen
Landgerichte  bzw.  das  nächste  Amtsgericht  zu  benachrichtigen.


Die  Beerdigung  erfolgt  auf  dem  gewöhnlichen  Begräbnisplatze.
  Verweste  Leichen  sind  an  Ort  und  Stelle
einzugraben.

Aufgefundene  Selbstmörderleichen  werden  im  allgemeinen
  an  die  Anatomiedirektion  in  Leipzig  abgeliefert
(vgl.  Sächsisches  Gesetz  über  die  Ablieferung  von  Leichen
zu  wissenschaftlichen  Zwechen  und  die  Offnung  von
Leichen  vom  5.  Oktober  1912.

Das  kirchliche  Begräbnis  kann  Selbstmördern  nur
aus  schwerwiegenden  Gründen  (z.  B.  wegen  fortgesetzt
sittlich  anstößigen  Lebenswandels)  versagt  werden.

4.  Verkehr  mit  Giften.

Hier  gelten  zunächst  die  allgemeinen  Vorschriften  über
Arzneiwaren,  insbesondere  die  Kaiserl.  Berordnung,  betr.
den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  vom  22.  Oktober  1901.
Diese  benennt  die  Zubereitungen,  die  außerhalb  der
Apotheken  überhaupt  nicht  bzw.  nicht  als  Heilmittel  verkauft
  werden  dürfen.  Der  Großhandel  mit  Arzneimitteln
unterliegt  diesen  Beschränkungen  nicht.  Zum  Verkaufe
        <pb n="327" />
        5.  Lebensmittelpolizei.  315

bestimmter  Gifte  ist  die  Genehmigung  der  Polizeibehörde
(Stadtrat,  Amtshauptmannschaft)  erforderlich.  Diese  kann
entzogen,  desgleichen  der  Handel  mit  Drogen  und  chemi—
schen  Erzeugnissen  für  Heilzwecke  untersagt  werden,  ins—
besondere  wenn  durch  den  Verkauf  eine  Gefährdung  des
Lebens  und  der  Gesundheit  Dritter  eintritt.  Im  Umher—
ziehen  dürfen  Gifte  und  gifthaltige  Waren,  sowie  Arzneiund
  Geheimmittel  nicht  feilgeboten  werden.  Gifthaltende
Gefäße  und  Vorräte  sind  mit  der  Aufschrift  „Gift“  zu
bezeichnen;  schärfere  Gifte  sind  in  einem  Giftschranke  in
besonderer  Kammer  aufzubewahren  und  nur  gegen  Emp—
fangsbescheinigung  (Giftschein)  zu  verabfolgen  (Sächs.
Verordnung  vom  6.  Februar  1895).  Uber  ihre  Abgabe
wird  ein  Giftbuch  geführt.  Ohne  polizeiliche  Erlaubnis
darf  Gift  nur  zu  wissenschaftlichen  und  wirtschaftlichen
Zwecken  und  zudem  nur  an  zuverlässige  Personen  ab—
gegeben  werden.

Die  Bezirksärzte  haben  die  Einhaltung  der  Vorschriften
über  den  Verkauf  von  Arzneiwaren  und  Giften  zu  über—
wachen  und  die  Apotheken,  Drogenhandlungen,  pharma—
zeutischen  Werkstätten  und  Arzneifabriken  zu  revidieren.

Unerlaubte  Zubereitung  und  Feilhaltung  von  Giften,
-ichtbefolgung  der  Sicherungsvorschriften  ist  mit  Strafe
bedroht,  desgleichen  die  Verwendung  gifthaltiger
Farben  zur  Herstellung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,
  die  zum  Verkaufe  bestimmt  sind,  von  Gefäßen
  und  Umhüllungen,  die  zu  ihrer  Aufbewahrung
oder  Verpachung  dienen,  von  Gebrauchsgegenständen,
z.  B.  Spielwaren,  Tapeten,  Alöbelstoffen,  Teppichen,  Bekleidungsgegenständen
  usw.

Uber  den  Verkehr  mit  sog.  „Geheimmitteln“  sind
gleichfalls  strenge  Vorschriften  erlassen  worden  (val.

Haächlicche  Verordnung  vom  30.  Aovember  1903/30.  Juli
.

5.  Lebensmittelpolizei.

Durch  die  Verfälschung  der  Nahrungs=  und  Genußmittel,
  sowie  bestimmter  täglicher  Gebrauchsgegenstände
        <pb n="328" />
        316  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

(Geschirre,  Farben,  Petroleum,  Spielwaren,  Tapeten),
können  der  Volksgesundheit  große  Gefahren  entstehen;
ihnen  vorzubeugen  ist  Aufgabe  der  Lebenemittelpolizei.
Bei  Gesundheitsgefährdung  ist  der  Verkauf  von  vornherein
  zu  verbieten;  wird  der  Käufer  nur  über  die  Art
oder  Menge  der  Ware  getäuscht,  ist  nur  die  gehörige
Unterscheidbarkeit  verfälschter  von  echter  Ware  zu  fordern.
Nach  §  367  Ziff.  7  StGB.  ist  das  Feilhalten  und  der
Verkauf  von  verfälschten  oder  verdorbenen  Getränken
oder  Eßwaren,  insbesondere  von  trichinenhaltigem  Fleische,
als  Ubertretung  schlechthin  polizeilich  zu  strafen.  Das
Aahrungsmittelgesetz  vom  14.  Mai  1879  behandelt  aber
als  gerichtlich  zu  bestrafendes  Vergehen,  wenn  jemand
verdorbene  oder  nachgemachte  oder  verfälschte  Nahrungsmittel
  wissentlich  unter  Verschweigung  dieses  Umstandes
oder  unter  einer  zur  Täuschung  geeigneten  Bezeichnung
verkauft  oder  feilhält.  Gleich  strafbar  ist,  wenn  die
zum  Verkaufe  gestellten  Gegenstände  gesundheitsschädlich
sind  und  der  Verkäufer  dies  wußte  oder  wissen  mußte.
In  weiterer  Ausführung  des  Nahrungsmittelgesetzes
ist  verboten  bzw.  beschränkt  worden  der  Verkehr  mit
blei=  und  zinkhaltigen  Eß-,  Trink=  und  Kochgeschirren,
Konservenbüchsen,  Bierdruchapparaten,  der  Verkauf  von
Margarine,  Süßstoffen,  Wein,  Kunstkaffee,  Kunsthonig,
Fleisch,  Fleisch-  und  Bachwaren,  Milch,  Weizenbier  usw.
Herstellung  und  Verkauf  künstlicher  Süßstoffe  Saccharin,
die  ohne  entsprechenden  Nährwert  eine  höhere  Süßkraft
als  raffinierter  Zuchker  besitzen,  ist  verboten.  Solche  Süß—
stoffe  dürfen  nur  an  Apotheken  abgegeben  werden.
Unter  dem  Namen  Margarine  sind  alle  der  Milchbutter
  oder  dem  Butterschmalz  ähnlichen  Zubereitungen
zu  verstehen,  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  von
der  Milch  herrührt.  Zur  Vermeidung  von  Täuschungen
muß  in  Runstbutterverkaufstellen  deutlich  sichtbar  die
Aufschrift:  „Verkauf  von  Margarine“,  desgleichen  eine
ähnliche  augenfällige  auf  den  betreffenden  Gefäßen  und
Umhüllungen  angebracht  werden.  In  größeren  Ortschaften
(über  5000  Einwohner)  dürfen  natürliche  Butter  und
        <pb n="329" />
        5.  Lebensmittelpolizei.  317

Kunstbutter  nicht  in  einem  Raum  hergestellt  oder  ver—
kauft  werden.  Die  Vermischung  von  Butter  oder  Butter—
schmalz  mit  Margarine  oder  Speisefetten  ist  verboten
(Reichsgesetz  vom  15.  Juni  1897).

Die  Verfälschung  des  Weins  wird  bestraft,  auch
dürfen  dem  Weine  bestimmte  schädliche  Stoffe  nicht  zugesetzt
  werden;  ferner  ist  gesetzlich  normiert,  welche  Herstellungsarten
  als  Fälschung  oder  Nachahmung  anzusehen
  sind.  Der  Verkauf  von  künstlichem  Weine  als
Naturwein  ist  verboten.  Die  Geschäftsräume  und  -bücher,
die  Keller  der  Weinproduzenten  und  äSändler  unterliegen
  strenger  Kontrolle  durch  Beamte  und  Sachverständige
  (ogl.  Reichsgesetz  vom  7.  April  1909).

Um  eine  ausreichende  Uberwachung  des  Verkehrs
mit  Nahrungsmitteln  zu  ermöglichen,  sind  die  Polizeibeamten
  berechtigt,  die  Räume,  worin  Nahrungs=  und
Genußmittel,  Butter,  Margarine  u.  dgl.  aufbewahrt  oder
verkauft  werden,  während  der  üblichen  Geschäftsstunden
zu  betreten  und  nach  Belieben  Proben  gegen  Zahlung
des  üblichen  Kaufpreises  und  gegen  Empfangsbescheinigung
  zum  Zwecke  der  Untersuchung  zu  entnehmen.  Auf
Verlangen  ist  ein  Teil  der  entnommenen  Probe  amtlich
verschlossen  und  versiegelt  zurüchzulassen.  Verwehrt  der
Geschäftsinhaber  den  Polizeibeamten  den  Zutritt  oder
die  Entnahme  von  Proben,  so  macht  er  sich  strafbar.
In  größeren  Gemeinden  bestehen  öffentliche  Laboratorien
unter  geprüften  Nahrungsmittelchemikern,  worin  die
ANahrungsmittel  auf  ihre  chemische  Zusammensetzung,
sowie  darüber  untersucht  werden,  ob  sie  nachgemacht
oder  verfälscht  sind.

Der  Verkehr  mit  Fleischwaren  ist  besonders  eingehend
  geregelt.  Uber  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  trifft  das  Reichsgesetz  vom  3.  Juni  1900  Bestimmungen.
  Rinder,  Schafe,  Schweine,  Ziegen,  Pferde,
Esel  und  Hunde,  deren  Fleisch  als  Mahrungsmittel  für
Mienschen  bestimmt  ist,  müssen  vor  (Schlachtviehbeschau)
und  nach  der  Schlachtung  (Fleischbeschau)  amtlich  untersucht
  werden.  Die  Schlachtung  darf  nicht  vor  erteilter
        <pb n="330" />
        318  XXI.  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

Genehmigung  erfolgen.  Notschlachtungen  von  Tieren,
deren  Verenden  zu  befürchten  ist,  sind  von  der  Schlachtviehbeschau,
  Hausschlachtungen  für  den  eigenen  Bedarf
  sowohl  von  dieser  als  auch  von  der  Fleischbeschau
befreit.  Der  Fleischbeschau  unterliegt  ferner  frisches,  von
außerhalb  Sachsens  geschlachteten  Tieren  herrührendes
Fleisch,  aus  einem  andern  deutschen  Staate  eingeführtes
verarbeitetes  Fleisch  —  außer  wenn  es  von  nichtsächsischen
  Behörden  unbeanstandet  bleibt  —,  endlich  alle
Fleischwaren  außerdeutscher  Herkunft.  Durch  die  Fleischbeschau
  ist  festzustellen,  ob  das  Fleisch  genießbar  oder
ungenießbar,  ferner  ob  das  genießbare  Fleisch  bankwürdig
  ist  oder  nicht.  Das  nichtbankwürdige,  also
minderwertige  Fleisch  darf  nur  auf  der  Freibank,  ev.
nach  entsprechender  Behandlung  durch  Kochen,  Dämpfen,
Kühlen,  Pökeln  u.  dgl.,  jedenfalls  aber  nur  unter  polizeilicher
  Aufsicht  verkauft  werden,  und  nur  für  den
eigenen  Haushalt  (nicht  an  Fleischer,  Gastwirte  u.  dgl.).

Die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  wird  durch
approbierte  Tierärzte  und  staatlich  geprüfte,  von  den
Gemeinden  angestellte  Laien-Fleischbeschauer  ausgeübt.
Jede  Gemeinde  bildet  einen  Beschaubezirk.

Wer  gewerbsmäßzig  Tiere  schlachtet,  die  der  Fleischbeschau
  unterliegen,  hat  ein  Schlachtbuch,  wer  gewerbsmäßig
  frisches  oder  verarbeitetes  Fleisch  einführt
oder  feilhält,  ein  Fleischbuch  zu  führen.  Wer  Pferdeund
  Hundefleisch  verkauft,  muß  das  durch  deutlich  sichtbare
  Anschläge  kenntlich  machen;  er  darf  kein  anderes
Fleisch  feilbieten.

Zum  Schutze  gegen  die  Trichinenkrankheit  wird  das
Fleisch  frisch  geschlachteter  Schweine  mikroskopisch  durch
amtlich  angestellte  Trichinenschauer  auf  Trichinen  untersucht.
  Amerikanisches  Schweinefleisch  ist  stets  zu  untersuchen.
  ·

Zur  besseren  gesundheitlichen  Uberwachung  der  Schlachtungen,
  Fleischbeschau  usw.,  werden  öffentliche  Schlachthöfe
  gebaut.  Durch  Gemeindebeschluß  kann  der  Schlachthauszwang
  eingeführt  werden,  dergestalt,  daß  alles
        <pb n="331" />
        6.  Arzte,  Hebammen,  Apotheker.  319

Schlachtvieh  im  Schlachthofe  zu  schlachten  und  zu  untersuchen
  ist.

Die  Versorgung  mit  gutem  Trink-  und  Gebrauchswasser
  ist  auch  öffentliche  Pflicht  der  Gemeinden.  Wo
nicht  genügende  Brunnen  vorhanden  sind,  werden  des—
halb  —  namentlich  von  den  größeren  Gemeinden  —
Wasserleitungen  angelegt.  Auch  die  Beseitigung  der
Abfallwässer  durch  Schleusen,  die  Aufsicht  über  Abort—
und  Jauchenanlagen,  die  Düngerabfuhr,  die  Beseitigung
von  Kadavern,  die  Reinhaltung  der  Straßen  sind  wichtige
  Zweige  der  Gesundheits=  und  Wohlfahrtspolizei.

Die  Fürsorge  für  Wohnungen  ist  Aufgabe  der  Baupolizei
  (S.  267  f.).  Die  Verhütung  von  Gesundheitsgefährdungen
  in  technischen  Betrieben  und  die  gesundheitliche
  Fürsorge  für  Handelsangestellte  ist  Aufgabe  der
Gewerbepolizei  (S.  206  f.,  212).

6.  Arzte,  Hebammen,  Apotheker.

Die  Bekämpfung  der  Krantkheiten  bildet  den  Gegenstand
  des  Medizinalwesens;  es  ist  dementsprechend  Aufgabe
  des  Staates,  für  geeignete  Medizinalpersonen  zu
sorgen.  Deshalb  bedürfen  Personen,  die  die  ärztliche
oder  zahnärztliche  Tätigkeit  ausüben  wollen,  eines  öffentlichen
  Befähigungsnachweises  (Approbation),  die  ihnen
auf  Grund  einer  Prüfung  erteilt  wird.  Aur  approbierte
Medizinalpersonen  dürfen  den  Arzttitel  oder  einen  ähnlichen
  führen.  Die  Ausübung  der  sog.  niederen  Heilkunde
  (Naturärzte,  Kurpfuscher,  Bader,  Masseure  u.  dgl.)
ist  von  keiner  Approbation  abhängig,  wird  aber  vom
Bezirksarzte  dauernd  überwacht.

Für  Arzte  besteht  zur  Wahrnehmung  ihrer  Berufsund
  Standesinteressen  eine  besondere  Vertretung,  nämlich
  die  durch  die  Bezirks=  und  Kreisvereine.

Als  „geprüfte  Heilgehilfen"  dürfen  sich  diejenigen
Personen  bezeichnen,  die  eine  Prüfung  bestanden  und
vom  Landesmedizinalkollegium  das  Heilgehilfendiplom
erhalten  haben.
        <pb n="332" />
        320  XXI.  Gesundheits-  und  Wohlfahrtspolizei.

Zur  Ausübung  des  Gewerbes  als  Hebamme  ist  ein
Prüfungszeugnis  des  Landesmedizinalkollegiums  erforderlich.
  Die  sächsischen  Medizinalbezirke  sind  in  Hebammenbezirke
  eingeteilt.  Für  jeden  Bezirk  ist  eine
Hebamme  öffentlich,  d.  h.  vom  Stadtrate  bzw.  der  Amtshauptmannschaft
  anzustellen.  Die  Hebammen  stehen  unter
der  dauernden  Aufsicht  des  Bezirksarztes.  Beicht  der
gewöhnliche  Verdienst  einer  Hebamme  zu  ihrem  notdürftigen
  Unterhalte  nicht  aus,  so  hat  ihn  die  Gemeinde
ihr  zu  sichern,  sei  es  durch  Gehalt,  sei  es  durch  eine  Umgehungsentschädigung
  (die  ihr  von  den  Wöchnerinnen  zu
zahlen  ist,  die  sich  ohne  ersichtlichen  Grund  einer  andern
als  der  Bezirkshebamme  bedienen),  sei  es  durch  sonstige
Entschädigung.  In  den  BRuhestand  versetzte  Bezirkshebammen
  haben  Anspruch  auf  angemessene  dauernde
Unterstützung  (vgl.  Hebammenordnung  vom  16.  MAovember
  1897).

Die  Apotheken  sind  öffentliche,  staatlicher  Genehmigung
  und  Aussicht  unterliegende  Anstalten,  ihr  Betrieb
erfordert  eine  bestimmte  Fachbildung.  Der  Betrieb  des
Apothekergewerbes  erfordert  erstens  die  Approbation
des  Apothekers,  die  nach  bestandener  Prüfung  in  der
Arzneikunde  (Pharmazeutik)  erteilt  wird,  und  zweitens
die  Konzession  der  Apotheke,  d.  h.  die  von  dem  Ministerium
  des  Innern  erteilte  Erlaubnis,  in  einem  bestimmten
  Orte  oder  Ortsteile  das  Apothekergewerbe
auszuüben.  Der  Erwerber  einer  sog.  privilegierten
Apotheke  bedarf  nur  der  Approbation,  nicht  der  Konzession.
  Die  Anlegung  bzw.  Konzessionierung  neuer
Apotheken  ist  nur  zulässig,  wenn  ein  Bedürfnis  hierfür
vorhanden  ist  (beträchtliche  Vermehrung  der  Einwohnerzahl
  u.  dgl.).  Da  das  Apothekergewerbe  ein  ausschließliches
  ist,  dürfen  gewisse  Heilmittel,  Drogen  und  chemische
Präparate  im  Kleinverkaufe  nur  in  Apotheken  verkauft
werden.  Es  müssen  aber  auch  die  Heilmittel  in  den
Apotheken  nach  genauen  Vorschriften  zubereitet,  aufbewahrt
  und  vorrätig  gehalten  werden.  Die  Preise  der
Heilmittel  sind  durch  Taxen  festgestellt.
        <pb n="333" />
        XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.  321

Die  Apotheken  werden  von  zwei  staatlichen  Apo—
thekenrevisoren  periodisch  revidiert.  Den  Bezirksärzten
steht  daneben  die  allgemeine  Aufsicht  zu.  Zur  Wahr—
nehmung  der  Standes-  und  Berufsinteressen  der  Apo—
theker  sind  —  ähnlich  wie  bei  den  Arzten  —  die  phar—
mazeutischen  Kreisvereine  gebildet  worden.

Der  Betrieb  von  Privat-Kranken-,  -Irren=  und  -Ent—
bindungsanstalten  ist  an  die  Konzession  der  Kreishaupt—
mannschaft  geknüpft.  Die  Konzession  wird  nur  an
durchaus  zuverlässige  Personen  (Arzte,  Hebammen  u.  dgl.)
erteilt;  sie  Kkann  bei  eintretender  Unzuverlässigkeit  zurückgezogen
  werden.  Ahnlich  kann  der  Betrieb  von  Badeanstalten
  (Wasser-,  Luft-,  Lichtbäder  usw.)  untersagt
werden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  die  die  Unzuverlässigkeit
  des  betreffenden  Inhabers  in  bezug  auf  dieses  Gewerbe
  dartun.

Die  Gemeinden  haben  die  Pfficht,  durch  Schaffung
von  Krankenanstalten  Erkrankten  rasch  ein  Unterkommen
  zu  bieten.  Die  Anstellung  von  Kranken-=schwestern,
  die  Errichtung  von  Unfallmeldestellen,  Polikliniken,
  Lungenheilanstalten  sind  ebenfalls  medizinalpolizeiliche
  Maßnahmen.

Aeben  diesen  Gemeindeanstalten  bestehen  für  gewisse
Kranke,  insbesondere  Geisteskranke  (vgl.  Sächsisches  Gesetz
  vom  12.  Aovember  1912),  Blinde,  Schwachsinnige,
Epileptische  u.  dgl.  in  Sachsen  staatliche  Landesanstalten,
die  für  sächsische  Staatsangehörige  und  für  solche  Aichtsachsen
  bestimmt  sind,  für  die  ein  sächsischer  Ortsarmen--verband
  oder  der  Landarmenverband  zu  sorgen  hat.

XXII.  Das  Derfahren  in  Derwaltungssachen.


Je  nachdem  die  Behörde  dem  einzelnen  anordnend
bzw.  verfügend  entgegentritt  oder  sich  vor  ihr  ein
Merkel,  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  21
        <pb n="334" />
        322  XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

Streit  zwischen  zwei  Parteien  abspielt,  den  sie  als
Verwaltungsgericht  zu  entscheiden  hat,  unterscheidet
man  einfaches  Verwaltungsverfahren  und  Verwal-=tungsstreitverfahren
  (Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen
Rechts).

1.  Einfaches  Verfahren.

Da  gesetzlich  nur  bestimmt  ist,  welche  Sachen  Verwaltungsstreitsachen
  sind  (S.  327  f.),  ergibt  sich  die
negative  Begriffsbestimmung,  daß  einfache  Verwaltungssachen
  alle  Aichtstreitsachen  sind.  Das  einfache  Verwaltungsverfahren
  ist  an  keine  Formvorschriften  gebunden.
Ob  die  Verwaltungsbehörde  —  falls  ihr  Einschreiten
erforderlich  ist  —  die  Beteiligten  hören  oder  sofort  eine
Auflage  erlassen  will,  steht  bei  ihr,  desgleichen  ob  sie
das  Verfahren  mündlich  oder  schriftlich  gestalten  will.
In  jedem  Falle  ist  aber  die  schließlich  getroffene  Entscheidung
  —  Auflage,  Anordnung  —  dem,  den  sie  betrifft,
  zu  eröffnen,  sei  es  mündlich  an  Amtsstelle  —  dann
ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  dem  Beteiligten  vorzulesen
  und  von  ihm  zu  unterschreiben  —,  sei  es  durch
Zufertigung  eines  Schriftstüchs.  Ist  die  Angelegenheit
von  geringer  Bedeutung,  genügt  einfache  Briefform
und  Ubersendung  durch  die  Post,  beginnt  jedoch  vom
Empfange  des  betreffenden  Schriftstüches  an  eine  Frist
zu  laufen,  innerhalb  deren  eine  Handlung  (Herbeiführung
eines  bestimmten  Erfolges  usw.)  vorzunehmen  ist,  oder
hat  ihre  Versäumung  einen  Rechtsnachteil  (Verlust  eines
Rechtsmittels)  zur  Folge,  so  ist  das  Schriftstück  zuzustellen,
  d.  h.  dem  Adressaten  förmlich  zu  übergeben
und  der  Empfang  auf  einer  besonderen  Urkunde  zu  bescheinigen.
  Diese  Zustellungsurkunde  kommt  zu  den
Akten  und  dient  als  Nachweis  dafür,  daß  der  Adressat
das  Schriftstüch  erhalten  hat.  Ob  er  es  liest,  ist  gleichgültig,
  sein  Inhalt  gilt  jedenfalls  als  ihm  bekanntgemacht.
Die  Vorschriften  über  die  Zustellung  entsprechen  denen
der  Zivilprozeßordnung.  Zwischen  Behörden  erfolgt
        <pb n="335" />
        1.  Einfaches  Verfahren.  a)  Rekurs.  b)  Beschwerde.  323

keine  Zustellung;  sie  wird  ersetzt  durch  den  Eingangsvermerk,
  der  sofort  am  Tage  des  Empfanges  auf  das
Schriftstück  zu  bringen  ist.

a)  Rekurs.

Gegen  die  Beschlüsse,  Verfügungen,  Anordnungen
und  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörde  erster  Instanz
  steht  den  Beteiligten  das  Bechtsmittel  des  Rekurses
  zu  —  soweit  nicht  die  Klage,  der  Einspruch,
oder  die  Anfechtungsklage  dagegen  gegeben  ist.  Der
Rekurs  ist  binnen  14  Tagen  vom  Tage  der  Eräöffnung
(Zustellung)  an  bei  der  Berwaltungsbehörde  erster  Instanz
oder  zweiter  Instanz  einzulegen.  Dies  kann  schriftlich
oder  durch  Erklärung  zu  Protokoll  geschehen.  Uber  den
Rekurs  entscheidet  die  nächste  vorgesetzte  Behörde  (Amtsbzw.
  RKreishauptmannschaft).  Auch  das  Verfahren  in
der  Rekursinstanz  ist  an  keine  Form  gebunden.  Gegen
Entscheidungen,  die  von  der  Amtshauptmannschaft  oder
Kreishauptmannschaft,  sei  es  mit  oder  ohne  Mitwirkung
des  Bezirks=  bzw.  Kreisausschusses  gefällt  werden,  ist
nur  dann  ein  zweiter  Rekurs  zulässig,  wenn  durch
beson  dere  gesetzliche  Vorschriften  für  bestimmte  Angelegenheiten
  drei  Instanzen  vorgesehen  sind.

b)  Beschwerde.

Daneben  ist  es  jedem,  der  sich  durch  irgend  welche
Maßnahmen  der  Verwaltungsbehörde  beeinträchtigt
glaubt,  unbenommen,  bei  der  nächstvorgesetzten  Behörde
als  der  Aufsichtsbehörde  Beschwerde  einzulegen.  Diese
Aufsichtsbeschwerde  ist  kein  Rechtsmittel,  wie  der  Rekurs,
es  steht  deshalb  ganz  im  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde,
ob  sie  auf  Grund  der  Beschwerde  von  Aufsichts  wegen
die  Entscheidung  der  ihr  untergeordneten  Behörde  aufheben
  bzw.  abändern  will  oder  nicht.

Eine  Einwendung  von  Bechtemitteln  durch  die  Unterbehörden
  als  solche  ist  unstatthaft;  nur  wenn  die  Be-21“
        <pb n="336" />
        324  XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

hörde  Partei  ist,  ist  sie  ebenso  wie  ihre  Gegenpartei
dazu  befugt.  Erscheint  der  Unterbehörde  eine  Ent—
scheidung  der  übergeordneten  Behörde  nicht  entsprechend,
hat  sie  höchstens  das  Recht,  bei  dieser  vorstellig  zu
werden,  um  so  eine  Abänderung  bzw.  Aufhebung  der
betreffenden  Entscheidung  zu  erzielen.

c)  Anfechtungsklage.

Neben  dem  Rekurse  besteht  im  einfachen  Verwal—
tungsverfahren  ein  neues  Rechtsmittel,  die  durch  das
Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli
1900  geschaffene  Anfechtungsklage  beim  Königlichen
Oberverwaltungsgerichte  in  Dresden.  Die  Anfechtungsklage
  steht  den  Beteiligten  zu:

1.  gegen  die  in  zweiter  Instanz  vom  Miinisterium
des  Innern,  von  den  Kreis=  oder  Amtshauptmannschaften,
  sei  es  allein  oder  unter  Mitwirkung
der  Kreis=  oder  Bezirksausschüsse,  getroffenen  Entscheidungen;
  sie  ist  hier  jedoch  ausgeschlossen,  wenn
die  genannten  Entscheidungen  nach  besonderer  gesetzlicher
  Vorschrift  endgültig  sind,  oder  ein  anderes
Rechtsmittel  (weiterer  Rekurs  S.  323)  dagegen  zusteht,
  oder  der  ordentliche  Rechtsweg  in  der  Sache
beschritten  werden  kann;

2.  gegen  die  zweitinstanzlichen  Entscheidungen  der
Kreishauptmannschaft  Dresden  als  Generalkommission
  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen;

3.  gegen  die  Bescheide  oder  Verfügungen  der  Kreishauptmannschaften
  und  der  sonstigen  höheren  Verwaltungsbehörden,
  wodurch  die  Genehmigung  des
Statuts  einer  Orts=  oder  Betriebskrankenhkasse
versagt,  die  Schließung  einer  Ortskrankenhkasse
oder  die  Anderung  des  Kassenstatuts  angeordnet
oder  die  Auflösung  der  Kasse  abgelehnt  wird;

4.  gegen  gewisse  Beschlüsse  der  Kreishauptmannschaften
in  Angelegenheiten  der  Genossenschaften,  Aktienund
  Kommanditaktiengesellschaften;
        <pb n="337" />
        1.  Einfaches  Verfahren.  c)  Anfechtungsklage.  325

5.  gegen  die  Beschlüsse  der  Kreis=  und  Amtshauptmannschaften
  bzw.  Stadträte  über  Bechtsfähigkeit
und  Eintragung  von  Bereinen;

6.  gegen  bestimmte  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
  letzter  Instanz  in  Berg-,  Eisenbahn=  und
Wasserangelegenheiten;

7.  gegen  die  Entscheidungen  des  Kultusministeriums
über  die  Heranziehung  zu  den  Schulleistungen  und
über  gewisse  konfessionelle  Angelegenheiten;

8.  gegen  die  Entscheidungen  der  Reklamationskommission
  über  die  Heranziehung  zur  Staatseinkommen-,
  Wanderlager=  und  Ergänzungssteuer,
gegen  die  Entscheidungen  über  die  Entbehrlichkeit
öffentlicher  Sachen  bei  Zwangsvollstrechungen  und
Konkursen,  in  Privatversicherungssachen  usw.

9.  Gegen  die  in  zweiter  Instanz  ergangenen  Entscheidungen
  des  Bezirks=  oder  Kreisausschusses
kann  der  Vorsitzende  die  Anfechtungsklage  schriftlich
  beim  Oberverwaltungsgericht  erheben,  sobald
das  bestehende  BRecht  nicht  oder  nicht  richtig  angewendet
  oder  im  Vorverfahren  eine  wesentliche
Formvorschrift  unbeachtet  gelassen  worden  ist  u.  a.  m.

Ausgeschlossen  ist  die  Anfechtungsklage  außer  dem

oben  unter  Ziff.  1  gedachten  Falle:

gegen  einstweilige  Maßregeln;

wenn  die  für  die  BRechtsmittel  bei  den  Verwaltungsbehörden
  vorgeschriebenen  Fristen  und  Förmlichkeiten
  nicht  eingehalten  worden  sind;

gegen  die  Entscheidungen  über  Steuerforderungen,
wenn  bloß  das  Ergebnis  einer  Abschätzung  angefochten
wird;

gegen  die  Beschlüsse  über  Gesuche  um  Erteilung
der  gesetzlich  erforderlichen  Approbation,  Genehmigung

(Erlaubnis,  Konzession,  Legitimation)  oder  Bestellung

zu  einem  Gewerbebetriebe  oder  zu  einer  gewerblichen

Anlage,  gegen  die  Untersagung  eines  Gewerbebetriebes

in  den  Fällen,  wo  das  Gesetz  eine  solche  ausdrüchlich

zuläßt  u.  a.  m.
        <pb n="338" />
        326  XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

Die  Anfechtungsklage  kann  nur  darauf  gestützt
werden:

1.  daß  das  bestehende  Recht  nicht  oder  nicht  richtig
angewendet  worden  sei  und  die  angefochtene  Ent—
scheidung  hierauf  beruhe;

2.  daß  in  dem  Verfahren,  das  der  angefochtenen
Entscheidung  vorangegangen  ist,  eine  wesentliche
Formvorschrift  unbeachtet  gelassen  worden  sei.

Dabei  unterliegen  auch  die  tatsächlichen  Feststellungen
der  Nachprüfung  des  Oberverwaltungsgerichts,  soweit
sie  auf  die  rechtliche  Beurteilung  der  Sache  von  Einfluß
  sind.

Die  Anfechtungsklage  ist  binnen  vier  Wochen  von
der  Zustellung  an  schriftlich  (drei  Exemplare  sind  erforderlich)
  oder  zu  Protokoll  bei  der  Behäörde,  welche
die  angesochtene  Entscheidung  eröffnet  hat,  anzubringen.
Sie  hat  die  Beschwerdepunkte  zu  bezeichnen,  insbesondere
anzugeben,  worin  die  Berletzung  des  bestehenden  Rechts
oder  die  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.
Uberdies  soll  sie  —  ohne  daß  jedoch  die  Wirksamkeit
des  Rechtsmittels  davon  abhinge  —  die  Beschwerdepunkte
  rechtfertigen,  sowie  die  neuen  Tatsachen  und
Beweismittel  anführen,  die  der  Kläger  geltend  zu  machen
beabsichtigt.

Die  Anfechtungsklage  wird  von  der  Verwaltungsbehörde,
  deren  Entscheidung  angefochten  worden  ist,
unter  Beifügung  der  Akten  und  ihrer  etwaigen  Gegenerklärung
  dem  Oberverwaltungsgerichte  übersendet.

Ist  die  Anfechtungsklage  versäumt  oder  sonst  unzulässig,
  so  wird  sie  in  der  Begel  ohne  weiteres  verworfen.
  Andernfalls  wird  die  Abschrift  der  Klage
mit  ihren  Anlagen  den  etwa  noch  beteiligten  Personen
  zur  schriftlichen  Erklärung  binnen  einer  bestimmten,
  von  einer  bis  vier  Wochen  bemessenen  Frist
zugefertigt.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  —  ev.  nach
mündlicher  Verhandlung  —  über  die  Anfechtungsklage
durch  Urteil.  Das  Urteil  wird  den  Beteiligten  durch
        <pb n="339" />
        2.  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts.  327

die  Vermittelung  der  Behörde  zugestellt,  gegen  deren
Entscheidung  die  Anfechtungsklage  gerichtet  ist.  Durch
Staatsvertrag,  veröffentlicht  am  29.  Februar  1912,  sind
die  beiden  Fürstentümer  Reuß  an  das  Sächsische  Ober—
verwaltungsgericht  angeschlossen  worden.

2.  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts.

An  die  Stelle  des  Administrativjustizverfahrens  (D-Ge—
setz  vom  30.  Januar  1835),  das  eine  nur  unvollkommene
Gewähr  für  eine  gesetzmäßige  Rechtsprechung  auch  in
Verwaltungssachen  bot,  hat  das  Sächsische  Gesetz  über
die  Verwaltungsrechtspflege  vom  19.  Juli  1900  das
Verwaltungsstreitverfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten
gesetzt  und  im  Oberverwaltungsgerichte  eine  mit  voller
Gewähr  richterlicher  Unabhängigkeit  ausgestattete  oberste
richterliche  —  keine  Verwaltungs=  —  Behäörde  geschaffen.
  Das  Gesetz  vom  19.  Juli  1900  führt  die
Fälle,  in  denen  ein  Parteistreitverfahren  statthaft  ist,
einzeln  auf;  alle  nicht  aufgeführten  Sachen  sind  reine
Verwaltungssachen  (S.  322  f.).  Verwaltungsgerichte  sind
die  Kreishauptmannschaften  und  das  Oberverwaltungsgericht.


Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1.  wenn  die  Streitigkeit  sich  auf  ein  Grundstück  bezieht,
  das  Verwaltungsgericht,  in  dessen  Bezirk  es
liegt:;

2.  in  allen  sonstigen  Fällen  das  Verwaltungsgericht,
in  dessen  Bezirke  die  beklagte  Partei  wohnt  oder
ihren  Sitz  hat.

Ist  eine  öffentliche  Behörde  beklagt,  so  ist  der  Sitz

der  Behörde  maßgebend.

Die  Kreishauptmannschaften  entscheiden  in  kollegialer
Zusammensetzung  (Kreishauptmann  und  zwei  Bäte)  als
Verwaltungsgericht  erster  Instanz  auf  Klagen  in
solgenden  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts:

über  vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Gemeindeund
  Bezirksbeamten  an  die  Gemeinde  und  an  den
        <pb n="340" />
        328  XXII.  Das  Verfahren  in  Verwaltungssachen.

Bezirk  aus  ihrem  Dienstverhältnisse,  insbesondere  über
Ansprüche  auf  Besoldung,  Wartegeld,  Unterstützung,
Ruhegehalt  u.  dgl.;

über  Ansprüche  öffentlicher  Bediensteter  oder  öffent—
lich  bestellter  Gewerbetreibender  auf  Gebühren,  so—
fern  nicht  dafür  der  ordentliche  Rechtsweg  oder  ein
anderes  Verfahren  offen  steht;

über  die  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zu  einer
politischen,  Kirchen-  oder  Schulgemeinde  oder  zu
einem  sonstigen  öffentlichrechtlichen  Verbande  oder  zu
einem  selbständigen  Gutsbezirke,  sowie  darüber,  ob
einem  Gute  die  Eigenschaft  als  selbständiger  Guts—
bezirk  zukommt;

über  Streitigkeiten  zwischen  einem  öffentlichen  Verbande
  und  seinen  Bestandteilen  oder  zwischen  diesen
untereinander;

über  Ansprüche  der  Armenverbände  gegeneinander,
sowie  gegen  den  Staat  wegen  der  öffentlichen  Unter—
stützung  Hilfsbedürftiger;

über  bestimmte  Streitigkeiten  über  Wegebaupflicht,
Anliegerleistungen,  Offentlichkeit  von  Wegen  und
Plätzen;

über  Ansprüche  wegen  der  Benutzung  und  Unter—
haltung  fließender  Gewässer;

Verwaltungsgericht  zweiter  Instanz  ist  das  Ober—
verwaltungsgericht  in  Dresden.

Die  Klage  ist  schriftlich  in  zwei  Stücken  einzureichen
oder  zu  Protokoll  anzubringen.  Sie  muß  einen  be—
ftimmten  Antrag  enthalten  und  die  Person  des  Be—
klagten  sowie  den  Streitgegenstand  genau  bezeichnen.
Uberdies  sollen  —  nicht:  müssen  —  die  den  Antrag
begründenden  Tatsachen  und  Beweismittel  angegeben
werden.

Ist  die  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  versäumt  oder
erweist  sich  der  gestellte  Antrag  sofort  als  rechtlich  unzulässig
  oder  als  offenbar  unbegründet  oder  sind
die  Verwaltungsgerichte  dafür  nicht  zuständig,  so
kann  das  Gericht  die  Klage  ohne  weiteres  durch  einen
        <pb n="341" />
        2.  Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts.  329

mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurückweisen.  Er—
scheint  der  Antrag  rechtlich  begründet,  so  kann  dus  Ge—
richt  dem  Beklagten  ohne  weiteres  durch  einen  mit
Gründen  versehenen  Bescheid  aufgeben,  den  Kläger
klaglos  zu  stellen.  In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien
zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb  zweier
Wochen  nach  dem  Tage  der  Zustellung  auf  mündliche
Verhandlung  anzutragen.  Wird  der  Antrag  nicht  gestellt,
  so  gilt  der  Bescheid  als  endgültiges  Urteil  und
es  ist  keine  Berufung  dagegen  mehr  zulässig.

Ist  ein  Bescheid  überhaupt  nicht  erlassen  oder  rechtzeitig
  auf  mündliche  Berhandlung  angetragen  worden,
so  ist  die  Klage  abschriftlich  dem  Beklagten  mit  der
Aufforderung  zuzufertigen,  seine  Gegenerklärung  binnen
einer  bestimmten,  von  einer  bis  vier  Wochen  bemessenen
Frist  schriftlich  einzureichen  oder  zu  Protokoll  abzugeben.
Die  Gegenerklärung  ist  dem  Kläger  zuzufertigen.

Das  Verwaltungsgericht  entscheidet  nach  mündlicher
Verhandlung,  wenn  nicht  beide  Parteien  ausdrüchlich
darauf  verzichten.  Der  Beweis  wird  in  der  Regel  in
der  mündlichen  Verhandlung  erhoben.  Das  Gericht
entscheidet  nach  seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inhalte
  der  Berhandlung  und  dem  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme
  geschöpften  Uberzeugung  durch  Urteil.
Das  Urteil  wird  den  Parteien  von  Amts  wegen  zugestellt.


Gegen  die  Urteile  der  Kreishauptmannschaften  steht
den  Parteien  die

Berufung

an  das  Oberverwaltungsgericht  zu;  die  Berufung  geht
unmittelbar  an  das  Bundesamt  für  das  Heimatwesen,
wenn  Armenverbände  sich  streiten,  die  verschiedenen
Bundesstaaten  angehören.

Die  Berufung  ist  binnen  vier  Wochen  schriftlich  oder
zu  Protokoll  bei  dem  Verwaltungsgerichte  einzulegen,
dessen  Urteil  angefochten  wird.  Die  Berufung  soll  die
Beschwerdepunkte  bezeichnen  und  rechtfertigen,  sowie  die
        <pb n="342" />
        330  XXIII.  Kosten  des  Verfahrens.

neuen  Tatsachen  und  Beweismittel  angeben,  welche  die
Partei  geltend  zu  machen  beabsichtigt,  ohne  daß  jedoch
die  Wirksamkeit  der  Berufung  hiervon  abhinge.  Der
Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen.
Die  Berufung  hat  aufschiebende  Wirkung;  den  Verwaltungsbehörden
  verbleibt  jedoch  das  Recht,  die  durch
das  öffentliche  Interesse  gebotenen  Anordnungen  einstweilen
  zu  treffen.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte
finden  die  für  die  erste  Instanz  geltenden  Vorschriften
entsprechende  Anwendung.

Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  ist  in
den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  sowie  dann  zulässig,
wenn  von  der  Kreishauptmannschaft  oder  dem  Vorsitzenden
  die  Einleitung  oder  Fortsetzung  des  Verfahrens
abgelehnt  wird.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  außerdem  über
die  Klage  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
gegen  rechtskräftige  Urteile  der  Verwaltungsgerichte.

Die  Verwaltungsgerichte  haben  ihre  Zuständigkeit
von  Amts  wegen  zu  prüfen.  Entsteht  unter  mehreren
Verwaltungsgerichten  Streit  über  ihre  Zuständigkeit,  so
ist  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  einzuholen.


XAXIII.  Rosten  des  Perfahrens.

Die  Behörden  der  inneren  Verwaltung  haben  für
ihre  Amtshandlungen,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas  anderes
bestimmt  ist,  Kosten  (d.  h.  Gebühren  und  Auslagen)  gemäß
  dem  Saächsischen  Kostengesetze  vom  30.  April  1906
und  dem  diesem  beigefügten  Gebührenverzeichnisse  zu
erheben.

Als  solche  Amtshandlungen  gelten  nicht  bloße  Auskunftserteilungen,
  Ratschläge,  Bermittelungen,  Anregungen
u.  dgl.,  sind  also  kostenfrei  zu  erledigen.
        <pb n="343" />
        XXIII.  Kosten  des  Verfahrens.  331

Die  Gemeinden  können  durch  Ortsgesetz  anderweite
und  vom  Gebührenverzeichnisse  abweichende  Gebührensätze
  einführen.  Als  Auslagen  sind  neben  der  gesetzlichen
  Stempelsteuer  zu  entrichten:  die  Kosten  für  die
Bemühungen  einzelner  Personen  (Zeugen,  Sachverständiger)
  und  die  sonstigen  baren  Auslagen  der  Behörden,
soweit  sie  nicht  in  einem  Pauschkostenbetrag  inbegriffen
sind.

Kostenfrei  sind  zu  erledigen  die  Amtshandlungen
für  das  Königliche  Haus,  den  Fiskus,  Gesandte  usw.,
ferner  solche,  die  sich  auf  die  öffentliche  Armenpflege
beziehen,  Amtshandlungen  der  den  Verwaltungsbehörden
obliegenden  Aufsicht  über  Gemeinden  und  öffentlichrechtliche
  Körperschaften  (Innungen),  endlich  Amteohandlungen
  in  Sachen  der  Dienstaussicht  und  Disziplinargewalt
  über  Beamte.

Kostenschuldner  ist  derjenige,  der  die  kostenpflichtige
Amtshandlung  veranlaßt  hat.  Entstehen  durch  unbegründete
  Beschwerden  oder  Widersprüche  Kosten,  so  können
sie  demjenigen  auferlegt  werden,  der  die  Beschwerden
oder  Widersprüche  erhoben  hat.

Alehrere  Kostenschuldner  für  dieselbe  Amtshandlung
haften  als  Gesamtschuldner,  d.  h.  die  Behörde  kann  die
gesamten  Kosten  von  irgend  einem  derselben  eintreiben,
der  seinerseits  von  den  übrigen  anteilweisen  Ersatz  verlangen
  kann.

Die  Gebühren  werden  fällig  mit  dem  Abschlusse  der
kostenpflichtigen  Amtshandlung,  Auslagen  mit  ihrer  Entstehung.
  Die  Behörde  kann  angemessene  Zahlungsfristen
bewilligen.

Die  Vornahme  auf  Antrag  zu  erledigender  Amtshandlungen
  kann  von  der  Erlegung  eines  Kostenvorschusses
  abhängig  gemacht  werden.  Der  Vorschuß  haftet
auch  für  den  Rechtsnachfolger  des  Antragstellers.

Die  Kosten  für  eine  kostenpflichtige  Amtshandlung
sind  bei  deren  Abschlusse  von  der  die  Amtshandlung
vornehmenden  Behärde  festzusetzen,  und  zwar  setzt  jede
Instanz  die  bei  ihr  erwachsenen  Kosten  fest.  In  der
        <pb n="344" />
        332  XXIII.  Kosten  des  Verfahrens.

sachlichen  Entscheidung  ist  die  Kostenpflichtigkeit  aus—
drücklich  auszusprechen.  Die  Festsetzung  der  Gebühren
erfolgt  gemäß  dem  Gebührenverzeichnisse  zum  Kosten—
gesetze  vom  30.  April  1906  oder  nach  etwa  bestehenden
örtlichen  Bestimmungen.  Die  Gebühren  für  ein  Verfahren
  umfassen  alle  zur  Erledigung  der  Angelegenheit
einschließlich  der  von  anderen  sächsischen  Behörden  der
inneren  Verwaltung  vorgenommenen  Amtshandlungen.
Wird  eine  Sache  an  die  untere  Instanz  zurüchverwiesen,
so  gilt  das  weitere  Verfahren  in  dieser  mit  dem  früheren
hinsichtlich  der  Kosten  als  eins;  indessen  begründet  jedes
neue  Rechtsmittelverfahren  einen  neuen  Kostenansatz.

Wo  nach  dem  Verzeichnisse  die  Feststellung  der  Gebühren
  innerhalb  eines  bestimmten  Rahmens  zu  erfolgen
hat,  sind  die  Gebühren  zu  bemessen:

1.  nach  dem  Vermögensinteresse  der  Beteiligten

an  der  kostenpflichtigen  Amtshandlung;

2.  nach  dem  Grade  der  den  Behöäörden  verursachten
Alühe  und  der  Höhe  der  ihnen  erwachsenen  Auslagen,
  soweit  diese  nicht  besonders  berechnet  werden;

3.  nach  dem  Grade  der  Verschul  dung  derjenigen,
die  die  Amtshandlung  veranlaßt  haben.

Kommt  die  Amtshandlung  infolge  Rüchnahme  des
Antrags  oder  Verzögerung  oder  zufälliger  Verhinderung
nicht  zum  Abschlusse,  so  ist  nur  eine  Teilgebühr  anzusetzen,
  die  bei  Fortgang  des  Verfahrens  innerhalb  eines
Jahres  auf  die  volle  Gebühr  angerechnet  wird.

Die  Kostenfestsetzung  wird  den  Beteiligten  zugleich
mit  der  Entschließung  in  der  Hauptsache  bekanntgegeben.
Gegen  die  Kostenfestsetzung  finden  die  geordneten  Rechtsmittel
  (Rekurs,  Anfechtungsklage)  innerhalb  der  gesetzlichen
  Fristen  statt.  Die  Fristen  laufen  von  der  Zustellung
  oder  der  sonstigen  Bekanntgabe  der  Kostenfestsetzung
  ab.  Die  Anfechtungsklage  gegen  eine  zweitinstanzliche
  Kostenentscheidung  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Kostensumme  100  M.  übersteigt.  Die  Kosten  sind
trotz  der  Rechtsmitteleinwendung  einstweilen  fristgemäß
zu  entrichten.
        <pb n="345" />
        XXIII.  Kosten  des  Verfahrens.  333

Der  Erlaß  oder  die  Herabsetzung  der  von  den
staatlichen  Verwaltungsbehörden  und,  falls  durch  örtliche
Bestimmungen  nichts  anderes  bestimmt  ist,  auch  von
den  Gemeindebehörden  festgesetzten  Kosten  steht  diesen
Behörden  selbst  zu;  bei  Kostenbeträgen  über  25  M.  haben
staatliche  Verwaltungsbehörden  hierzu  die  Genehmigung
des  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

Rückhständige  fällige  Kosten  sind  zwangsweise  beizutreiben.


Kosten,  deren  Uneinbringlichkeit  amtskundig  ist,  sind
abzuschreiben.  Der  Anspruch  auf  Zahlung  rüchständiger
Kosten  verjährt  in  vier  Jahren,  gerechnet  vom  Schlusse
des  Jahres  an,  in  dem  die  Kosten  fällig  geworden  sind.
Der  Rechtshilfeverkehr  zwischen  den  sächsischen  Behörden
  der  inneren  Verwaltung  erfolgt  gebührenfrei;
mit  nichtsächsischen  Behörden  nur  insoweit,  als  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist;  Auslagen  sind  im  allgemeinen
auch  hier  zu  erstatten.

Die  Gemeinden  erheben  besondere  Gebühren  für  die
Benutzung  der  von  ihnen  im  öffentlichen  Interesse  unterhaltenen
  Veranstaltungen  —  öffentliche  Einrichtungen  —,
also  Wasserzins,  Gaszins,  Schlachthof-,  Marktgebühren
usw.  Die  Einführung  solcher  Gebühren  erfolgt  durch
ortsgesetzliche  oder  ortspolizeiliche  Bestimmungen.  Dies
gilt  entsprechend  für  öffentliche  Einrichtungen  der  Bezirksverbände.
  Diese  Gebühren  können  bei  nicht  fristgemäßer
  Zahlung  zwangsweise  beigetrieben  werden.

Besondere  Bestimmungen  über  Kostenberechnung  in
der  inneren  Verwaltung  bestehen  für  Bezirksärzte,  Bezirkstierärzte,
  Polizeiärzte,  Bausachverständige,  Brandversicherungsinspektoren,
  Gewerbeinspektoren,  Standesbeamte,
  Vollstrechungsbeamte.

Nach  §  61  der  Konkursordnung  genießen  die  Forderungen
  der  Reichs-,  Staats=  und  Gemeindekassen,  der
Kirchen,  Schulen  und  öffentlichen  Verbände  bevorzugte
Befriedigung  im  Konkaurse.
        <pb n="346" />
        334  XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen.

XXIV.  Zwangsvollstreckung  in
Derwaltungssachen.

Büchständige  Auslagen,  Gebühren,  Strafbeträge,  Schulgeld-,
  Steuer-,  Wasserzins-,  Gaszinsforderungen  u.  dgl.
müssen  oft  im  Wege  der  Zwangsvollstrechung  beigetrieben
werden.  Die  einschlägigen  Bestimmungen  finden  sich  in
dem  Sächs.  Gesetze  vom  18.  Juli  1902  über  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen,
das  sich  seinerseits  an  die  entsprechenden  Worschriften  der
Zivilprozeßordnung  anlehnt.  Hiernach  sind  die  Verwaltungebehörden
  im  allgemeinen  zur  Anordnung  der
Zwangsvollstreckung  befugt,  sind  also  zugleich  Vollstrechungsbehörden;
  nur  im  Geschäftskreise  der  Bürgermeister
  nichtrevidierter  Städte,  Gemeindevorstände  und
Gutsvorsteher  ist  für  die  Anordnung  der  Zwangsvollstrechung
  die  in  dem  betreffenden  Geschäftszweige  nächstvorgesetzte
  Staatsverwaltungsbehörde  als  Vollstreckungsbehörde
  zuständig.  Das  zuständige  Ministerium  kann
jedoch  einem  solchen  Bürgermeister,  Gemeindevorstande
oder  Gutsvorsteher  die  Befugnis  zur  Anordnung  der
Zwangsvollstrechung  —  aber  nur  in  börperliche  Sachen,
nicht  in  Grundstüche  und  Forderungen  —  verleihen;
die  Verleihung  kann  beschränkt  werden.  Im  Namen
der  Kirchen=  und  Schulinspektion  wird  die  Zwangsvollstreckung
  von  der  weltlichen  Koinspektionsbehörde
(Stadtrat,  Amtshauptmannschaft)  allein  angeordnet.

Die  Ausführung  der  Zwangsvollstrechung  erfolgt  im
allgemeinen  durch  einen  Vollstreckungsbeamten  der  Verwaltungsbehörde
  oder  einen  Gerichtsvollzieher,  und  zwar
in  der  Hauptsache  analog  den  Bollstrechungsbestimmungen
der  Zivilprozeßordnung.

Die  Zwangsvollstrechung  kann  nur  auf  Grund  eines
schriftlichen  Auftrags  der  Vollstrechungsbehörde  vorgenommen
  werden,  der  Auftrag  muß  den  Beteiligten  auf
        <pb n="347" />
        XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen.  335

Verlangen  vorgewiesen  werden.  Uber  Einwendungen
des  Schuldners  gegen  den  Anspruch  oder  gegen  die  Zulässigkeit
  der  Anordnung  der  Zwangsvollstrechung  entscheidet
  die  Verwaltungsbehörde;  über  Anträge,  Einwendungen
  und  Erinnerungen,  welche  die  Art  und  Weise
der  Zwangsvollstrechung  oder  das  bei  ihr  zu  beobachtende
  Verfahren  betreffen,  entscheidet  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirte  das  Vollstreckungsverfahren  stattfindet.
Zahlt  der  Schuldner,  so  hat  ihm  der  Vollstrechungsbeamte
Quittung  zu  erteilen,  zahlt  er  nicht  bzw.  weist  er  nicht
Zahlung,  Stundung  oder  Einstellung  der  Zwangsvollstrechung
  nach,  so  verschreitet  der  Beamte  zur  Pfändung
der  etwa  vorhandenen  pfändbaren  beweglichen  Gegenstände.
  (Wegen  der  Zwangsvollstrechung  in  Grundstücke
vgl.  S.  54).  Zu  diesem  Zwecke  ist  er  befugt,  die
Wohnung  und  die  Behältnisse  des  Schuldners  —  soweit
erforderlich  —  zu  durchsuchen,  verschlossene  Türen  und
Behältnisse  öffnen  zu  lassen  und  bei  Widerstand  Gewalt
anzuwenden  bzw.  polizeiliche  Hilfe  beizuziehen.  Wird
Widerstand  geleistet  oder  ist  in  der  Wohnung  des
Schuldners  weder  dieser  noch  ein  Mitglied  seiner  Familie
bzw.  Dienstbote  anwesend,  so  hat  der  Beamte  zwei  volljährige
  Männer  oder  einen  Gemeinde=  oder  Polizeibeamten
  zuzuziehen.

Jedem  bei  dem  Vollstrechungsverfahren  Beteiligten
muß  auf  Begehren  Einsicht  in  die  Aten  gestattet  und
Abschrift  einzelner  Aktenstücke  erteilt  merden.

Zur  Nachtzeit  (vom  1.  April  bis  30.  September  9  Uhr
abends  bis  4  Uhr  morgens,  vom  1.  Oktober  bis  31.  März
9  Uhr  abends  bis  6  Uhr  morgeng),  sowie  an  Sonntagen
und  allgemeinen  Feiertagen  darf  eine  Vollstrechungshandlung
  nur  erfolgen,  wenn  die  Vollstreckungsbehörde
schriftlich  die  Erlaubnis  erteilt.  Die  Verfügung,  wodurch
die  Erlaubnis  erteilt  wird,  ist  bei  der  Zwangsvollstrechung
vorzuzeigen.

Der  Beamte  hat  über  jede  Vollstrechungshandlung
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Dieses  muß  enthalten:  Ort
und  Zeit  der  Aufnahme;  den  Gegenstand  der  Voll—
        <pb n="348" />
        336  XXIV.  Zwangsvollstreckung  in  Verwaltungssachen.

streckungshandlung  unter  kurzer  Erwähnung  der  wesent—
lichen  Vorgänge;  die  Aamen  der  beteiligten  Personen;
die  Unterschrift  dieser  Personen  und  die  Bemerkung,  daß
die  Unterzeichnung  nach  vorgängiger  Vorlesung  oder
Vorlegung  zur  Durchsicht  und  nach  vorgängiger  Ge—
nehmigung  erfolgt  bzw.  weshalb  dies  unterblieben  sei;
die  Unterschrift  des  Beamten.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
  erfolgt  durch  Pfändung.  Sie  darf  nicht  weiter
ausgedehnt  werden,  als  zur  Deckung  des  Anspruchs  und
der  Vollstreckungskosten  erforderlich  ist;  sie  hat  zu  unter—
bleiben,  wenn  durch  Verwertung  der  zu  pfändenden
Gegenstände  nur  die  Kosten  der  Zwangsvollstrechung
gedecht  werden  würden.  Durch  die  Pfändung  erwirbt
der  Gläubiger  ein  Pfandrecht  an  dem  gepfändeten
Gegenstande.  Eine  Sache  kann  mehrfach  gepfändet
sein;  das  durch  eine  frühere  Pfändung  begründete  Pfandrecht
  geht  dem  später  erworbenen  vor.  Behauptet  ein
Dritter,  daß  ihm  an  dem  Gegenstande  der  Zwangsvollstrechung
  ein  die  Beräußerung  hinderndes  Recht  zustehe,
  so  Kann  er  —  falls  nicht  Freigabe  erfolgt  —  die
Widerspruchsklage  erheben.

Ist  die  Pfändung,  wenn  auch  nur  teilweise,  erfolglos
gewesen,  so  ist  der  Schuldner  verpflichtet,  ein  Verzeichnis
seines  Vermögens  vorzulegen,  sowie  den  Offenbarungseid
  vor  dem  zuständigen  Amtsgerichte  dahin  zu  leisten,  daß
er  nach  bestem  Wissen  sein  Vermögen  so  vollständig  angegeben
  habe,  als  er  dazu  imstande  sei.

Die  Pfändung  der  im  Gewahrsam  des  Schuldners
befindlichen  körperlichen  Sachen  wird  dadurch  bewirkt,
daß  der  pfändende  Beamte  sie  in  Besitz  nimmt;  Geld,
Kostbarkeiten  und  Wertpapiere  nimmt  er  weg,  andere
Sachen  beläßt  er  nach  Anlegung  von  Siegeln  oder  sonstiger
  Kenntlichmachung  der  Pfändung  im  Gewahrsam
des  Schuldners.  Unentbehrliche  Gegenstände  sind  unpfändbar;
  dies  sind  u.  a.:

die  Kleidungsstücke,  Betten,  die  Wäsche,  das  Hausund
  Küchengerät,  insbesondere  die  Heiz=  und  Koch-
        <pb n="349" />
        XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen.  337

öfen,  soweit  diese  Gegenstände  für  den  Bedarf  des

Schuldners  oder  zur  Erhaltung  eines  angemessenen

Hausstandes  unentbehrlich  sind;

die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein

Gesinde  auf  vier  Wochen  erforderlichen  Aahrungs-,

Feuerungs=  und  Beleuchtungsmittel  bzw.  der  hierfür

auf  zwei  Wochen  erforderliche  Geldbetrag;

bei  Künstlern,  Handwerkern,  gewerblichen  Arbeitern
und  andern  Erwerbstätigen  die  zur  persönlichen  Fortsetzung
  der  Erwerbstätigkeit  unentbehrlichen  Gegenstände,
  also  Handwerkszeug  u.  dgl.;

die  nötigen  kirchlichen  und  Schulbücher,  die  Haushaltungs=
  und  Geschäftsbücher,  Trauringe,  Orden;

usw.

Gepfändetes  Geld  ist  an  den  Gläubiger  abzuliefern.
Die  anderen  gepfändeten  Sachen  werden  in  der  Gemeinde,
  in  der  die  Pfändung  geschehen  ist,  eine  Woche
nach  der  Pfändung  —  bei  drohendem  Verderb  oder  unverhältnismäßig
  hohen  Aufbewahrungskosten  ist  eine
frühere  Versteigerung  zulässig  —  öffentlich  versteigert.
Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner
Bezeichnung  der  zu  versteigernden  Sachen  öffentlich  bekanntzumachen.
  Der  Schuldner  darf  mitbieten,  der  Gläubiger
  nicht.  Dem  Zuschlage  an  den  Meistbietenden  soll
ein  dreimaliger  Aufruf  vorausgehen.  Der  Vertrag
kommt  erst  durch  den  Zuschlag  zustande.  Die  Ablieferung
  einer  zugeschlagenen  Sache  geschieht  nur  gegen
bare  Zahlung.

Soll  eine  Geldforderung  gepfändet  werden,  so
erläßt  die  Vollstrechungsbehörde  an  den  Drittschuldner
(d.  h.  den,  der  seinerseits  dem  Schuldner  etwas  schuldet)
das  schriftliche  Verbot,  an  den  Schuldner  zu  zahlen,  und
an  den  Schuldner  das  schriftliche  Gebot,  sich  jeder  Verfügung
  über  die  Forderung,  insbesondere  der  Einziehung,
zu  enthalten.  Zugleich  wird  die  Geldforderung  dem  Gläubiger
  zur  Einziehung  überwiesen.  Die  Vollstrechungsbehörde
  hat  den  Pfändungs=  und  Uberweisungsbeschluß
dem  Drittschuldner  zustellen  zu  lassen;  mit  dieser  Zu-Merkel,

  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  22
        <pb n="350" />
        338  XXIV.  Zwangsvollstrechung  in  Verwaltungssachen.

stellung  sind  die  Pfändung  und  die  Uberweisung  als
bewirkt  anzusehen.

Die  Pfändung  von  Wechsel=  und  ähnlichen  Forderungen
  wird  durch  Wegnahme  des  Wechsels  bzw.  des
indossablen  Papiers  bewirkt.

Das  Pfandrecht,  das  durch  die  Pfändung  einer  Gehaltsforderung
  oder  einer  ähnlichen  in  fortlaufenden
Bezügen  bestehenden  Forderung  erworben  wird,  erstrecht
sich  auch  auf  die  nach  der  Pfändung  fällig  werdenden
Beträge.

Der  Dritischuldner  hat  binnen  zwei  Wochen  von  der
Zustellung  des  Pfändungs=  und  Uberweisungsbeschlusses
an  gerechnet  der  Vollstrechungsbehörde  auf  deren  Verlangen
  zu  erklären,

ob  und  inwieweit  er  die  Forderung  als  begründet
anerkenne  und  Zahlung  zu  leisten  bereit  sei;

ob  und  welche  Ansprüche  andere  Personen  an  die
Forderung  machen;

ob  und  wegen  welcher  Ansprüche  die  Forderung
bereits  für  andere  Gläubiger  gepfändet  sei.

Die  Aufforderung  zur  Abgabe  dieser  Erklärungen
muß  in  den  Pfändungs=  und  Uberweisungsbeschluß
aufgenommen  werden.

Der  Drittschuldner  haftet  dem  Gläubiger  für  den  aus  der
-ichterfüllung  dieser  Berpflichtung  entstehenden  Schaden.

Unpfändbar  sind:

Alimentenforderungen;

fortlaufende  Einkünfte  aus  Stiftungen  u.  dgl.:

die  aus  Kranken-,  Hilfs=  oder  Sterbekassen  zu  beziehenden

  Hebungen;

der  Sold  und  die  Invalidenpension  der  Unteroffiziere

  und  Soldaten;

das  Diensteinkommen  der  aktiven  Militärpersonen;

die  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen,  die  Erziehungsgelder

  und  die  Studienstipendien  sowie  die

Pensionen  invalider  Arbeiter;

7.  das  Diensteinkommen  der  Offiziere,  Militärärzte
und  Deckoffiziere,  der  Beamten,  der  Geistlichen  so-
        <pb n="351" />
        XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.  339

wie  der  Arzte  und  Lehrer  an  öffentlichen  Anstalten,
die  Pension  dieser  Personen,  sowie  der  nach  ihrem
Tode  den  Hinterbliebenen  zu  gewährende  Sterbe—
oder  Gnadengehalt  u.  a.  m.

Ubersteigen  in  den  Fällen  6  und  7  das  Diensteinkommen,
  die  Pension  oder  die  sonstigen  Bezüge  die
Summe  von  1500  M.  für  das  Jahr,  so  ist  der  dritte
Teil  des  Mehrbetrags  der  Pfändung  unterworfen.

Die  Zwangsvollstrechung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Vollstrechungsbehörde
nach  den  Vorschriften  über  die  gerichtliche  Zwangsvollstrechung
  durch  das  Amtsgericht,  und  zwar  durch  Zwangsversteigerung
  von  Grundstücken,  Eintragung  von  Sicherungshypotheken,
  Zwangsverwaltung.

Die  Verwaltungsbehörden  verschiedener  Bundesstaaten
leisten  einander  Rechtshilfe  bei  der  Erhebung  und
Beitreibung  von  Abgaben,  sowie  zur  Durchführung  des
Steuerstrafverfahrens  und  der  Vollstrechung  von  Vermögensstrafen,
  die  durch  polizeiliche  Verfügung  festgesetzt
worden  sind;  vgl.  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1895  mit
sächsischer  Ausführungsverordnung  vom  1.  Mai  1903.
Dieser  Beistand  wird  nur  gewährt,  wenn  die  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist,  desgleichen  ist  die  Vollstreckbarkeit
  in  dem  Ersuchungsschreiben  zu  bescheinigen.  Die
Vollstrechungshandlung  muß  nach  sächsischem  Rechte  ihrer
Art  nach  zulässig  sein,  indessen  findet  im  übrigen  eine
Nachprüfung  weder  der  Gesetzmäßigkeit  der  Entscheidung
oder  Verfügung  noch  ihrer  Vollstrechbarkeit  statt.

XXV.  Geschäftsführung  und
Kktenwesen.
Für  die  äußere  Form,  in  der  sich  die  Geschäfte  bei

den  städtischen  Berwaltungsbehörden  abwickeln  sollen,

22“
        <pb n="352" />
        340  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

gibt  es  keine  „Geschäftsordnung“,  wie  für  die  sächsischen
Justizbehörden,  keinen  „Archivplan“,  wie  für  die  Amts—
hauptmannschaften,  nur  einige  Ministerialverordnungen
treffen  vereinzelte  Bestimmungen.  Wo  also  ortsstatuta—
risch  keine  Regelung  des  Bureauwesens  getroffen  wor—
den  ist,  bewegt  sich  die  Registrandenführung,  Akten-  und
Kassenhaltung  in  gewohnheitsmäßig  herausgebildeten
Formen.  Eine  gewisse  Gleichförmigkeit  ist  jedoch  auch
auf  bureautechnischem  Gebiete  erzielt  und  ist  im  Inter—
esse  eines  glatten  Geschäftsganges  und  zur  Vermeidung
eines  überflüsfigen  Beamten-  und  Aktenapparates  auch

erforderlich.
Die  bei  einer  städtischen  Behörde  eingehenden  Schrift—
stüche  werden  —  ev.  in  einer  besonderen  Zentralstelle,

dem  Eingangsbureau  —  mit  dem  Eingangsstempel  ver—
sehen,  der  Tag  und  Jahr  angibt,  bei  wichtigen,  insbesondere
  dringlichen  Sachen  empfiehlt  es  sich,  auch  die
Stunde  des  Eingangs  anzugeben.  Die  eingegangenen
Schriftstücke  werden  dann  an  die  verschiedenen  Abteilungen
  verteilt,  denn  die  Geschäfte  insbesondere  größerer
  Gemeinden  sind  vielfach  verzweigt  und  werden  am
besten  nach  einem  besonderen  Geschäftsverteilungsplane
  verteilt.

a)  Beurkundung.

Aach  der  Zivilprozeßordnung  ist  die  öffentliche  Urkunde
  eine  solche  Urkunde,  die  von  einer  öffentlichen
Behörde  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Amtsbefugnisse
oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen
Person  innerhalb  des  ihr  zugeschriebenen  Geschäftskreises
  in  der  vorgeschriebenen  Form  ausgenommen
worden  ist.  Diese  Begriffsbestimmung  gilt  auch  für  die
Beurkundungen  bei  den  Verwaltungsbehörden.  Wesentlich
  ist  hiernach  für  die  Gültigkeit  einer  öffentlichen  Urkunde,
  daß  ihr  Aussteller  zuständig  ist,  d.  h.  daß  er
die  Urkunde  innerhalb  seiner  Amtsbefugnisse  überhaupt
und  innerhalb  des  für  die  Beurkundung  ihm  im  besonderen
  zugewiesenen  Geschäftskreises  ausgestellt  hat.
        <pb n="353" />
        a)  Beurkundung.  341

Besondere  Beurkundungsformen  haben  zu  beobachten
die  Standesbeamten,  Oblastenbuchführer  u.  a.  m.
Die  häufigste  und  wichtigste  Art  der  öffentlichen  Urkunden
  ist  das
Protokoll,

d.  h.  eine  Aiederschrift,  die  in  Gegenwart  einer  Person
oder  eines  Personenkreises  über  eine  Willenserklärung
oder  Verhandlung  aufgenommen  wird.  Das  Protokoll
muß  den  Gang  der  Verhandlung  wahrheitsgetreu  und
klar  wiedergeben  und  alles  enthalten,  was  zur  gesetzund
  ordnungemäßigen  Erledigung  der  behandelten  Sache
oder  ihrer  Beurkundung  notwendig  ist.  Es  ist  nur
dann  rechtsgültig,  wenn  es  vom  verpflichteten  Protokollanten
  (s.  u.)  aufgenommen  ist.  Mlündliche  Erklärungen
  von  rechtlicher  Bedeutung  sind  ausnahmslos  in
protokollarische  -iederschrift  zu  bringen.  Der  Protokollant
  muß  während  der  Verhandlung,  die  zu  protokollieren
  ist,  unausgesetzt  gegenwärtig  sein  und  seine
volle  Aufmerksamkeit  dafür  einsetzen,  daß  die  betreffende
Handlung  gesetz=  und  ordnungsgemäß  vor  sich  geht  und
beurkundet  wird.  Dies  insbesondere,  wenn  die  Handlung
  seine  Mitwirkung  erfordert.

Das  Protokoll  muß  enthalten

Ort  und  Tag  der  Verhandlung,

die  Bezeichnung  der  Beteiligten  und  der  bei  der
Verhandlung  mitwirkenden  Personen,

die  Erklärungen  der  Beteiligten  nach  ihrer  Beihenfolge.


Es  ist  in  deutscher  Sprache  aufzunehmen,  den  Beteiligten
  vorzulesen  oder  zur  Durchsicht  vorzulegen;  daß
dies  geschehen,  ist  ebenso,  wie  daß  es  genehmigt  worden
ist,  im  Protokolle  festzustellen.

Der  Protokollant  hat  sich  über  die  Persönlichkeit,  die
Geschäftsfähigkeit,  Vollmacht  u.  dgl.  der  Beteiligten  zu
vergewissern.

Das  Protokoll  ist  in  erzählender,  direkter  Rede  in
der  Gegenwartsform  abzufassen;  Kürze  und  Knappheit
sind  Haupterfordernisse.  Bei  den  Verwaltungsbehörden
        <pb n="354" />
        342  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

steht  das  Recht,  Aiederschriften  mit  der  Wirkung  öffentlichen
  Glaubens  aufzunehmen,  sowie  zur  Beglaubigung
von  Abschriften  (nicht  von  Unterschriften)  einmal  denjenigen
  zu,  mit  deren  Stellung  es  ein  für  allemal  verbunden
  ist  (z.  B.  Standesbeamte),  dann  aber  den  Akzessisten
  und  Expedienten,  denen  es  für  ihre  Person  erteilt
wird.  Letztere  haben  bei  der  Unterzeichnung  von  Protokollen
  die  Bezeichnung:  „verpflichteter  Protokollant“  beizufügen
  (ogl.  Gesetz  vom  20.  Mai  1867).

Die  Befugnis  zum  Protokollieren  wird  erteilt  von
den  Bürgermeistern  der  revidierten  Städte  selbständig,
in  den  übrigen  Gemeinden  von  der  Kgl.  Amtshauptmannschaft.
  Der  Protokollant  ist  als  solcher  zu  verpflichten.
  Auch  die  Vollstrechungsbeamten  müssen  die
Befugnis  zur  Protokollaufnahme  besitzen.

Zu  Protokollanten  sind  tunlichst  nur  volljährige  Personen
  zu  bestellen,  die  handlungsfähig  im  Sinne  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  sind.  Sie  müssen  vermöge
ihrer  Schulbildung  und  Bekanntschaft  mit  den  behördlichen
  Geschäften  befähigt  sein,  den  Gang  der  Verhandlung
  richtig  aufzufassen  und  klar  und  knapp  wiederzugeben;
  sie  müssen  ferner  durch  ihr  bisheriges  pflichtmäßiges
  Verhalten  die  Erwartung  begründet  haben,  daß
sie  die  protokollarischen  Arbeiten  sorgfältig  und  zuverlässig
  ausführen  werden.  In  den  meisten  Fällen  wird
der  Protokollant  allein  tätig,  nur  bei  der  Abnahme  von
Eiden  und  eidesstattlicher  BVersicherung  bedarf  es  der
-Mitwirkung  und  Mitunterschrift  des  rechtskundigen
Bürgermeisters  bzw.  Stadtrates  oder  eines  juristisch  befähigten
  Protokollanten.  Die  juristischen  Beamten  dürfen
über  die  in  ihrer  Gegenwart  und  unter  ihrer  Mitwirkung
  vorgenommenen  Handlungen  Protokolle  durch
Diktieren  in  die  Feder  eines  Ranzleibeamten  aufnehmen.
  Zur  Beglaubigung  von  Unterschriften  und
Ausstellung  von  Unbedenklichkeitszeugnissen  in  Ehesachen
sind  die  verpflichteten  Protokollanten  nicht  berechtigt,
desgleichen  sind  städtische  Kanzleibeamte  nicht  zur  unterschriftlichen
  Vollziehung  von  Zeugnissen  befugt.
        <pb n="355" />
        b)  Registrande.  343

Bemerkungen  über  Eingang,  Behändigung  und  Ab—
gang  von  Schriften,  über  Ausführung  amtlicher  Auf—
träge,  Vorlegung  und  Mitteilung  von  Akten  setzen  die
Befugnis  zum  Protokollieren  nicht  voraus.  Diese  Re—
gistraturvermerke  unterscheiden  sich  vom  Protokolle
dadurch,  daß  sie  nicht  wie  dieses  in  Gegenwart  der  Be—
teiligten  während  oder  unmittelbar  nach  der  Verhand—
lung,  sondern  später  zu  den  Akten  gebracht  werden.

Offentliche  Urkunden  bedürfen  zum  Gebrauche  inner—
halb  des  Deutschen  Reiches  keiner  Beglaubigung.  Zum
Gebrauche  im  Ausland  werden  sie  von  dem  beteiligten
Ministerium,  kirchliche  vom  Landeskonsistorium  legali—
siert.  Zum  Beweise  der  Echtheit  einer  ausländischen
Urkunde  genügt  die  Legalisation  durch  einen  Konsul
oder  Gesandten  des  Reiches.

b)  Registrande.

Alle  schriftlichen  Eingänge,  sowie  alle  vor  der  Be—
hörde  abgegebenen  und  zu  Protokoll  genommenen  mündlichen
  Erklärungen  werden  in  einem  Hauptbuche  verzeichnet,
  das  über  alle  Geschäfte  Rechenschaft  geben  soll,
der  Registrande.  Die  Registrande  ermöglicht  allein
eine  rasche  Orientierung,  sie  gibt  Auskunft  über  das
Datum  des  Eingangs;  die  Behörde  oder  Person,  von
der  der  Eingang  herrührt;  den  Sachbetreff,  d.  h.  den
wesentlichen  Inhalt  des  Eingangs;  den  darauf  gefaßten
Beschluß;  die  Art  und  Zeit  der  Erledigung  des  Beschlusses
  und  ev.  die  Bezeichnung  der  Akten,  zu  denen
das  Schriftstück  genommen  worden  ist.  Der  Beschluß
wird  entweder  auf  dem  Eingange  selbst  vermerkt  und
von  da  aus  in  die  Negistrande  eingetragen,  oder  er
wird  nur  in  die  BRegistrande  geschrieben.  Diese  letzte
Art  ist  namentlich  für  kleine  Gemeinden  zwechmäßig,
wo  wenig  Schreibwerk  erforderlich  ist;  die  Registrande
ist  hier  eine  Art  Tagebuch.

Man  unterscheidet  die  Zeitfolge=  und  die  Kontenregistrande.
  Bei  der  Zeitfolgeregistrande  erhält  jeder
        <pb n="356" />
        344  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

Eingang  eine  besondere  Aummer  dergestalt,  daß  auf
eine  Registrandennummer  niemals  mehr  als  ein  Ein—
trag  kommt.  Wenn  aber  zu  einer  Sache  oft  neue  Ein—
gänge  hinzukommen,  so  müßte  bei  Benutzung  der  Zeit—
folgeregistrande  der  Sachbetreff  stets  von  neuem  und
stets  unter  neuer  Aummer  eingetragen  werden.  Hier
empfiehlt  sich  die  Kontenregistrande,  wo  jede  Sache  ein
mit  einer  Aummer  bezeichnetes  Konto  erhält,  auf  dem
alle  ferneren  Eingänge  in  der  betreffenden  Sache  etwa
unter  a,  b,  c,  d  usw.  gebucht  werden.

Sachen,  die  erfahrungsgemäß  alljährlich  in  großer
Anzahl  wiederkehren  und  stets  den  gleichen  Verlauf
nehmen  —  Schankgesuche,  Steuer-,  Schulgeld-  und
andere  Erlaßzgesuche,  Impfsachen,  Invaliden-,  Alters-  und
Unfallrentensachen,  Armenunterstützungssachen  usw.  —,
werden  zweckmäßigerweise  weder  in  die  Zeitfolge—-,
noch  die  Kontenregistrande  aufgenommen,  sondern  in
eine  dritte  Art  Registrande,  die  tabellarische  Regi—
strande  eingetragen,  deren  Vordruck  in  verschiedenen
Spalten  bereits  den  Sachverlauf  enthält,  so  daß  nur
Aamen  und  Daten  darunter  einzutragen  sind.

Der  Registrandenführer  —  die  Registrande  ist  nur
von  einem  Beamten  zu  führen  —  liest  jeden  Eingang
genau  durch,  versieht  ihn  mit  dem  Eingangsvermerke
oder  -stempel  seiner  Abteilung  und  trägt  seinen  wesent—
lichen  Inhalt,  möglichst  unter  einem  Stichworte,  so  knapp
als  möglich  in  die  „Sachbetreff"“-Spalte  der  Registrande
ein.  Dann  versieht  er  den  Eingang  mit  der  Aummer,
unter  der  er  in  die  Registrande  eingetragen  worden  ist.
Hierauf  legt  er  die  Eingänge  —  wo  bereits  Akten  vor—
handen  sind,  in  diese  eingeheftet  —  dem  beschließenden
Beamten  (Bürgermeister,  Stadtrat)  vor.  Dies  geschieht
in  der  Regel  täglich  einmal.  Dringliche  Sachen  werden
sofort  vorgelegt.  Die  auf  die  einzelnen  Eingänge  gefaßten
Beschlüsse  trägt  der  Registrandenführer  dann  in  die  Re—
gistrande  ein  und  sorgt  für  ihre  Ausführung,  d.  h.  er
erledigt  die  schriftlichen  Bescheide,  die  protokollarischen
Befragungen  usw.,  bzw.  verteilt  sie  an  das  Kanzlei-
        <pb n="357" />
        Jc)  Aktenhaltung.  345

personal  zur  Erledigung.  Der  Registrandenführer  kann
die  Eingänge  auch  selbst  mit  einem  Beschlusse  versehen,
den  der  Dezernent  unterzeichnet;  er  sowohl  wie  sonst
geeignete  Kanzleibeamte  können  ermächtigt  werden,  einfache
  Anfragen  kurzerhand  im  Kanzleiwege  zu  beantworten,
  Ladungen  abzuschichen,  einfache  Zwischenfragen
an  untere  Stellen  zu  richten,  Erinnerungen  herauszugeben,
Strafregisterauszüge  herbeizuziehen,  Akten  u.  dgl.  sowie
Kostenvorschüsse  einzufordern.  Die  Data  des  Beschlusses,
des  Abganges  der  Akten,  der  Ausfertigung  und  Absendung
  von  Schriften  werden  in  die  Registrande  eingetragen;
  auch  zu  den  betreffenden  Akten  wird  ein
Abgangsvermerk  gebracht.  Meist  wird  über  die  abgehenden
  Sachen  noch  ein  besonderes  Abgangsverzeichnis
  (Journal)  geführt.

Für  jede  Negistrande  ist  ein  Wortregister,  alphabetisch
  geordnet,  zu  führen  (Index).  Dieses  hat  zwei
Spalten;  in  die  eine  wird  das  Stichwort  der  betreffenden
  Sache,  in  die  andere  die  Registrandennummer  eingetragen.


Der  Registrandenführer  führt  auch  noch  einen  Terminskalender
  und  trägt  darin  alle  Fristen  und  Termine
  (Data  protokollarischer  Bernehmungen,  der  Wiedervorlegung
  von  Aktenstüchken  —  namentlich  auswärts
gehender  —  usw.)  ein.

Die  unerledigt  gebliebenen  Sachen  werden  monatlich
—  oder  halbmonatlich  —  ins  sog.  Resteverzeichnis
eingetragen;  dieses  ist  ein  Auszug  aus  der  Registrande.
Es  ist  dem  Dezernenten  vorzulegen.

c)  Aktenhaltung.

Akten  sind  Sammlungen  von  Urkunden,  also  von
Schriftstüchen,  die  für  Rechte  und  Rechtsverhältnisse  von
beweiskräftiger  Bedeutung  sind.  Auf  sachgemäße  Aktenhaltung
  ist  darum  größter  Wert  zu  legen.  Der  Aktendechel
  soll  etwas  größer  als  Reichsfolioformat  sein,  auf
ihm  ist  —  mit  Rundschrift  —  die  Aktenaufschrift,  d.  h.
        <pb n="358" />
        346  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

der  Sachbetreff,  desgleichen  oben  und  unten  das  Akten—
zeichen,  d.  h.  die  Bezeichnung  im  Abtenrepertorium,
ferner  der  Name  der  Behörde  und  ev.  die  Geschäftsstelle
deutlich  anzugeben.  Vor  dem  ersten  Blatte  ist  ein  sachlich
  geführtes  Inhaltsverzeichnis  zu  unterhalten.  Die
eingehenden  Schriftstüchke  werden  beim  Einheften  oben
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen;  jedes  Blatt  erhält
eine  Zahl,  die  Seiten  als  solche  werden  nicht  numeriert:
die  zweite  unnumerierte  Seite  bezeichnet  man  z.  B.  als
Bl.  11b.  Ein  Aktenstückh  soll  nicht  mehr  als  200  Blätter
enthalten;  auf  dem  neuanzulegenden  Bande  ist  neben
der  Aktenausschrift  der  Bermerk:  Band  II  anzubringen.

Minderwichtige  Schriftstüche,  insbesondere  sofern  sie
Angelegenheiten  von  vorübergehender  Bedeutung  betreffen,
  werden  nicht  in  festen  Akten,  sondern  nur  in
Aktenheften  (Faszikeln)  zusammengefaßt,  so  einzelne  Straf--,
Beschwerde-,  Zwangsvollstrechungs-,  Invalidensachen
u.  dgl.  Aktenhefte  werden  in  der  Regel  nicht  ins
Aktenverzeichnis  eingetragen.

Alle  Schriftstüchke,  die  weder  auf  einen  Vorgang  Bezug
  haben,  noch  eine  Fortsetzung  erwarten  lassen,  werden
in  Sammelakten  zusammengefaßt.

Ist  ein  Aktenstück  an  eine  auswärtige  Behörde
(insbesondere  Oberbehörde)  gesendet  worden  und  gehen
in  der  Zwischenzeit  Schriftstüche  zu  der  betreffenden
Sache  ein,  so  wird  ein  Zwischenaktenheft  (Interimsaktenheft)
  angelegt.  Gehen  die  Hauptakten  wieder  ein,
so  werden  die  Zwischenabten  —  ohne  den  Umschlag  —
darin  eingeheftet.

Aktenstücke  von  vorübergehender  Bedeutung  (Akten.
die  lediglich  eine  vorübergehende  Beziehung  auf  einzelne
Beteiligte  oder  auf  Gesetze  und  Einrichtungen  haben,  die
bereits  außer  Wirksamkeit  getreten  sind),  so  Armenunterstützungs-,
  Zwangsvollstrechungs-,  Requisitionssachen
u.  dgl.,  Können,  je  nach  Beschluß  der  betreffenden  Gemeindeverwaltung,
  nach  drei  bis  fünf  Jahren  makuliert,
d.  h.  in  einer  Papiermühle  eingestampft  werden.  Akten
von  dauernder  Bedeutung,  insbesondere  Bau-,  Grund-
        <pb n="359" />
        c)  Aktenhaltung.  347
stücks-,  Stiftungsakten  u.  dgl.  sind  dauernd  aufzubewah—
ren,  und  zwar  im  Archive,  wohin  sie  von  der  betreffen—
den  Geschäftsstelle  nach  entsprechendem  Vermerk  im
Aktenverzeichnisse  abzugeben  sind.  Für  die  Aufbewah—
rung  und  Ordnung  der  Akten  kann  der  für  die  Amtshauptmannschaften
  vorgeschriebene  Archivplan  als  Vorbild
  dienen:

J.
II.
III.
IV.
V.
VI.

VII.
VIII.
IX.

Reichs-  und  Landesverfassung

(Wahlen  zum  Reichstag  und  Landtag).
Statistik

(Volkszählung,  Ernteermittelung,  Viehzählung).
Standesamtliche  Angelegenheiten.
Bezirksverwaltung

(Wahlen  für  die  Bezirksversammlung,).
Militär=  und  Kriegsangelegenheiten.
Finanzangelegenheiten

(Wahlen  für  die  Einschätzungskommissionen).
Staatsangehörigkeitssachen.
Kirchenangelegenheiten.
Schulangelegenheiten.
Gemeindeangelegenheiten.

1.  Gemeindeverfassung.

2.  Gemeindeverwaltung.

3.  Gemeindeleistungen.

4.  Gemeindevermögen.

5.  Gemeindeschulden.

6.  Gemeinderechnungswesen.

.  Armen=  und  Wohltätigkeitspolizei.
.  Gesundheitspolizei.

1.  Epidemien.

2.  Fürsorge  für  Geisteskranke,  Blinde,  Taubstumme,
  Gebrechliche.

3.  Fürsorge  bei  Unglüchsfällen
(Aufhebung  von  Leichnamen).

4.  Nahrungsmittelpolizei.

Sicherheitspolizei.

1.  Fremdenpolizei  und  Gesindewesen.

2.  Vereine  und  Versammlungen.
        <pb n="360" />
        348  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

XIV.  Sittenpolizei.

1.  Vorkehrungen  gegen  Sittenverderbnis
(Konkubinate,  gewerbsmäßige  Unzucht,  Polizeistundeh.



2.  Volksbelustigungen
(Tanzwesen,  Schießfeste).

3.  Sonn--,  Fest=  und  Bußtagsfeier.

XV.  Landwirtschaftspolizei.

1.  Dismembrationen  und  Konsolidationen  von
Grundstüchken.

2.  Viehzucht,  Biehseuchen,  Biehversicherung.

3.  Obstbaumzucht.

4.  Weinbau.

XVI.  Forst-,  Jagd=  und  Fischereipolizei.

XVII.  Handels-,  Gewerbe=  und  Bergbaupolizei.
XVIIa.  Arbeiterversicherung.

XVIII.  Baupolizei.

XIX.  Feuerpolizei.

Die  Archivsachen  werden  von  den  laufenden  Geschäftssachen
  gesondert  in  geeigneten  Räumen  untergebracht
und  nach  einem  bestimmten  Archivplane  —  etwa  dem
obigen  —  geordnet.  Die  städtischen  Archive  werden
von  Zeit  zu  Zeit  durch  einen  Beamten  des  sächsischen
Hauptstaatsarchivs  revidiert.

Eine  Vorlegung  und  Miitteilung  von  Ahkten
findet  an  Privatpersonen,  Parteien  oder  Sachwalter
nur  dann  statt,  wenn  ein  besonderer  gesetzlicher  Anspruch
darauf  besteht.  Im  allgemeinen  hat  in  reinen  Verwaltungssachen
  niemand  ein  Recht  auf  Aktenvorlegung,  nur
in  Verwaltungsstreitsachen  besteht  dieses  Recht.  Fordert
eine  Behörde  Verwaltungsatkten  ein,  so  sind  sie  mitzuteilen,
  mit  Ausnahme  von  Standesregistern,  Rirchenbüchern
  und  solchen  Akten,  die  den  inneren  Dienst  bei
einer  Behörde  betreffen  oder  deren  Geheimhaltung  erforderlich
  ist  oder  die  zurzeit  unentbehrlich  sind.  Fordert
eine  gerichtliche  Behörde  Verwaltungsakten  ein,  so  ist
jeweils  im  Einzelfalle  besondere  Entschließung  zu  fassen,
ob  die  Akten  mitgeteilt  werden  sollen,  denn  da  die  Ge-
        <pb n="361" />
        d)  Außere  Form  dienstlicher  Schriften.  349

richtsakten  den  Beteiligten  zur  Einsicht  freistehen,  Kann
das  Gericht  dann  nicht  verhindern,  daß  Privatpersonen
die  mitgeteilten  Verwaltungsakten  einsehen.  Es  empfiehlt
sich  deshalb  gegebenenfalls  ein  ausdrückliches  Ersuchen
an  das  Gericht,  die  Verwaltungsakten  Privatpersonen
keinesfalls  vorzulegen.  Der  Staatsanwalt  darf  ihm
mitgeteilte  Verwaltungsakten  Privatpersonen  oder  Rechtsanwälten
  nicht  zur  Einsicht  vorlegen.

d)  Außere  Form  dienstlicher  Schriften.

Was  die  äußere  Form  von  dienstlichen  Schriften
anlangt,  so  sind  stets  ganze  Bogen  weißen  Papiers  —
zumal  an  Oberbehörden  —  zu  verwenden.  Auf  der
linken  Seite  ist  ein  breiter  Rand  frei  zu  lassen;  bei  Berichten
  an  Oberbehörden  beträgt  der  freie  Rand  die
ganze  linke  Bogenhälfte  und  es  ist  auf  der  ersten  Seite
der  Sachbetreff  kurz  zu  bezeichnen.  Rechts  oben  steht
das  Datum,  links  oben  die  Registrandennummer  der
absendenden  und  ev.  der  empfangenden  Behörde.  Unter
der  Registrandennummer  hat  die  Adresse  ihren  Platz.
Höflichkeitsfloskeln  sind  —  auch  Oberbehörden  gegenüber
  —  wegzulassen,  desgleichen  alles  überflüssige  Beiwerk.
  Fremdwörter  vermeide  man  möglichst  ganz,  desgleichen
  die  veralteten,  oft  sinnwidrigen  Kanzleifloskeln.
Für  die  folgenden,  im  Schriftverkehre  der  Behörden
häufig  auftauchenden  Fremdwörter  gebrauche  man  die
daneben  aufgeführten  Bezeichnungen:

analog.  .  .  .  .  ...  entsprechend,  ähnlich.
Annonee  Ankündigung.
Arrest  Haft,  Beschlagnahme.
Arreetr  Festnahme.
Auktton  Versteigerung.
Aver  Pauschsumme.
Bureau  .  .  .  .  .  ..  Amtszimmer.
ceior  eilig.
defett  beschädigt.

Defektposten  .  Fehlbetrag.
        <pb n="362" />
        350  XXV.  Geschäftsführung  und  Aktenwesen.

Diskussion  .  .  .  FErörterung.
Dispbeen  Befreiung,  Erlaß.
Dispositin  Verfügung.
disziplinarisch  .  .  dienstlich.
dionr  desgleichen.
Dohument.  Urkunde.
dolloa.  arglistig.
Domizil  .  .  .  .  ...  Wohnsitz.
effettior  wirklich.
egalllt  gleich.
ertca  besonders.
fiskalisch  .  .  .  .  ..  staatlich.
Fonds  .  .  .  .  .  ...  Geldmittel.
Vormalien  Förmlichkeiten.
Formular  .  .  .  ...  Vordruck.
frankieren  freimachen.
Funktton  Dienst.
garantieren  gewährleisten.
Gratifikation  .  Vergütung.
individuelll.  eigentümlich,  persönlich.
in  du7lon  in  doppelter  Ausfertigung,  in  zwei
Stücken.
Information  .  .  .  Erkundigung,  Benachrichtigung.
inhaftieren  verhaften.
Inkassol  Einziehung  von  Geld.
inkompetnt  unzuständig.
inkorrett  unrichtig.
Inserat  Anzeige,  Einrückhung.
Institut  .  .  .  .  .  ..  Anstalt.
Institution  .  .  .  .  .  Einrichtung.
Instruktion  .  .  .  .  .  Anweisung.
intacntt  unversehrt.
interimistisc.  vorläufig.
inten  innere  Angelegenheiten  betreffend.
Intervention  .  Vermittelung,  Einspruch.
Inventar  .  .  .  .  .  .  Dienststücke.
Katalog  .  .  .  .  ...  Sammlungsverzeichnis.

Kategorie  .  .  .  .  ..  Gruppe,  Klasse.
        <pb n="363" />
        d)  Außere  Form  dienstlicher  Schriften.  351

Konkurrenzy  Wettbewerb.
Konsens  .  .  .  Eindwilligung.
konsequent  .  .  .  .  .  folgerichtig.
konstant.  .  .  .  ..  .  beständig,  beharrlich.
Kontrahent  .  .  .  .  .  Vertragschließender.
Kontrakt  .  .  .  .  .  .  Vertrag.
kontrasignieren.  gegenzeichnen.
kontrovers  .  .  .  .  .  streitig.
Konzession.  .  .  .  .  .  Erlaubnis.
Korporation.  .  .  ..  Körperschaft.
Kredit  .  .  .  .  .  Guthaben.
Kupoon  Zinsschein.
Kuvert.  .  .  .  .  ...  Briefumschlag.
Legitimation  .  .  ..  Ausweis.
Mandat  .  .  .  .  .  .  .  Auftrag.
Manipulation.  Handgriff,  Kunstgriff.
Alanövrer  Kunstgriff.
materiell.  sachlich.
Mobiliar  .  .  .  ...  Gebrauchsgegenstände.
Motiv  .  .  .  .  .  .  ..  Beweggrund.
Objekt  .  .  .  .  .  .  .  .  Gegenstand.
Parenthese  Einschaltung  (in  Parenthese:  beiläufig).

Plenarsitzung  Gesamtsitzung.
prästiss  genau,  kuapp.
Probllen  Aufgabe.
Professin  Beruf,  Handwerk.
Projekt  ..  .  .  ..  .  Entwurf.
Prolongation  .  .  .  .  Verlängerung.
Provision  .  .  .  .  ..  Vermittelungsgebühr.
provisoriss  vorläufig.
publit  öffentlich.
radika  gründlich.
rangieren  einreihen,  ordnen.
rapportieren  .  .  berichten.
Ratifikation  .  .  Bestätigung,  Vollziehung.
Regiekosten  .  .  .  Verwaltungskosten.

remittieren  zurückhschichen,  übersenden.
        <pb n="364" />
        352  XXV.  Geschäftsführung  und  Atktenwesen.

Remuneration  .  außerordentliche  Vergütung,
Rent  Geldertrag.
Reparatrtr  Ausbesserung.
reponieren  zurückhlegen,  einordnen.
Repräsentant  Vertreter.
represivr..  hemmend,  unterdrückend.
requirieren  beitreiben,  die  Mitwirkung  in  Anspruch
  nehmen,  ersuchen.
Restrününntt  amtlicher  Bescheid.
Ressoct  Geschäftskreis.
Restitution  Erstattung.
RNevier  Bezirk.
Revisin  Prüfung,  Besichtigung.
reziprok  .  .  .  .  gegenseitig.
rigos  streng.
rubrizieren  bezeichnen.
signieren  unterzeichnen,  bezeichnen.
Soziis  Teilhaber.
Spesen  Kosten.
Utensilien  Gerätschaften,  Gebrauchsgegenstände.

vakant  frei,  unbesetzt.
vakaat  „es  fehlt"“,  nicht  vorhanden.
Bisitati  Durchsuchung,  Besichtigung.
vulgrer  gewöhnlich.
zentcc.  im  Mittelpunkte  befindlich.
Zentralbehörde  böberste  Behörde.
zitieren.  anrnführen,  vorladen.
ziimm  bürgerlich.

Klarheit  und  Kürze  ist  anzustreben,  ohne  daß  jedoch
die  Vollständigkeit  beeinträchtigt  wird.  Neben  der  Abkürzung
  und  Beschleunigung  des  schriftlichen  Verkehrs
ist  auf  einen  gesteigerten  mündlichen  Verkehr  mit
den  Personenkreisen  Wert  zu  legen,  die  in  regelmäßiger
Fühlung  mit  der  Gemeindebehörde  oder  Dienststelle
stehen.  Mit  den  Sachverständigen,  Koinspektoren,  nebengeordneten
  Behörden  u.  dgl.  ist  ebenfalls  tunlichst  mündlicher
  Berkehr  zu  pflegen.  Sachverständigengutachten
        <pb n="365" />
        XXVI.  Haushaltplan,  Kassen-  und  Rechnungswesen.  353

sollen  so  gefaßt  sein,  daß  sie  ohne  erhebliche  Anderung
in  die  Verfügung  oder  Entscheidung  übernommen  werden
können.  Der  Verkehr  von  Registrande  zu  Registrande,
also  der  bloße  Durchgangsverkehr,  ist  möglichst  zu  be—
schränken  und  durch  den  unmittelbaren  Verkehr  zu
ersetzen.  Jedes  Schreiben  an  Behörden  ist  frei  zu  machen;
portofrei  ist  nur  der  Verkehr  in  Reichs  dienstangelegenheiten,
  insbesondere  in  Militärsachen.  Mitteilungen  an
Zivilpersonen  werden  im  allgemeinen  auch  franhkiert,
dies  muß  jedoch  nicht  geschehen,  nur  erhält  dann  das
unfrankierte  Schreiben  die  Aufschrift:  „portopflichtige
Dienstsache",  damit  der  Empfänger  kein  Zuschlagsporto
zu  zahlen  hat.

Die  Verwendung  von  Vordrucken  empfiehlt  sich  in
möglichst  ausgedehntem  Maße,  desgleichen  der  Gebrauch
der  Stenographie  im  inneren  Verkehre,  die  Benutzung
von  Schreibmaschinen,  des  Fernsprechers  usw.,  alles  um
Zeit  und  Arbeitskräfte  zu  sparen.

XXVI.  Baushaltplan,
Rassen-  und  Rechnungswesen.

1.  Haushaltplan.

In  jeder  Gemeinde  ist  der  Voranschlag  für  den  Bedarf
  des  nächstfolgenden  Jahres  nach  Einnahmen  und
Ausgaben  alljährlich  im  sog.  Haushaltplane  niederzulegen.
  Der  Haushaltplan  entspricht  dem  Etat  des
Staates.  Aufgestellt  wird  der  Haushaltplan  von  der
Gemeindeverwaltung,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  die
einzelnen  Verwaltungsstellen  den  ordentlichen  wie  den
außerordentlichen  Jahresbedarf  im  einzelnen  angeben
und  daß  dann  die  zur  Dechkung  der  Gesamtsumme  erforderlichen
  Einnahmen  in  den  Voranschlag  ausgenommen
werden.  Der  Haushaltplan  wird  vom  Gesamtrate  fest-Merke.

  Der  Gemeindebeamte.  2.  Aufl.  23
        <pb n="366" />
        354  XXVI.  Haushaltplan,  Kassen=  und  Rechnungswesen.

gestellt  und  bedarf  der  Genehmigung  der  Stadtverordneten.
Diese  können  einzelne  Posten  streichen  oder  herabsetzen,
auch  Neueinstellungen  beschließen.  Für  Uberschreitungen
des  Haushaltplanes  ist  nachträglich  die  Genehmigung
der  Stadtverordneten  einzuholen.  Decken  die  laufenden
Einnahmen  den  Jahresbedarf  nicht,  so  ist  der  Fehlbetrag
durch  Steuern  aufzubringen  (S.  120  f.).  Die  Ausgaben
und  Einnahmen  haben  im  Haushaltplan  einander  die
Wage  zu  halten.

Durch  Ortsstatut  wird  geregelt,  welche  Beträge  als
ordentliche  und  welche  als  außerordentliche  Verwilligungen
  in  den  Haushaltplan  einzustellen  sind.  Außerordentliche
  Berwilligungen  dürfen  nur  für  den  bei  der
Verwilligung  ausdrücklich  bestimmten  Zweck  verwendet
werden.  Daraus  folgt,  daß  eine  Ersparnis  bei  außerordentlichen
  Verwilligungen  nicht  für  ordentliche  verwendet
  werden  darf.  Es  darf  aber  auch  eine  Uberschreitung
  außerordentlicher  Verwilligungen  nicht  aus
den  ordentlichen  gedechkt  werden.

Der  Stoff  des  Haushaltplanes  wird  zwechkhmäßig  nach
den  einzelnen  Verwaltungszweigen  eingeteilt.  Jeder  Abschnitt
  ist  für  sich  in  Einnahme  und  Ausgabe  geschieden
und  schließt,  je  nachdem  die  Summe  der  Ausgaben
größer  ist  als  die  der  Einnahmen  oder  nicht,  mit  einem
Fehl-(Zuschuß-)  oder  einem  Uberschußbetrage  ab.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  eines  jeden  einzelnen
Abschnittes  sind  einander  dergestalt  gegenüberzustellen,
daß  die  Einnahmen  (Dechungsmittel)  auf  der  einen  und
die  Ausgaben  (Bedürfnisse)  auf  der  anderen  Blattseite
verzeichnet  werden.  Bei  einem  so  gegliederten  Haushaltplane
  sind  die  Unkosten  jedes  Verwaltungszweiges
sofort  zu  übersehen.

Zwechkmäßigerweise  wird  weiter  bei  jeder  Position
vermerkt,  was  im  Vorjahre  bzw.  den  letzten  zwei  oder
drei  Jahren  für  den  gleichen  Zweck  ausgegeben  oder
eingenommen  worden  ist  und  ob  für  das  Etatjahr  ein
Mehr  oder  Weniger  zu  erwarten  steht.  Jede  Mehrung
oder  Minderung  ist  mit  Erläuterung  zu  versehen.
        <pb n="367" />
        1.  Haushaltplan.  355

Es  empfiehlt  sich,  den  Haushaltplan  in  Konten  an—
zulegen,  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Konten,  die  Mehreinnahmen
  aufweisen  (Uberschußkonten),  von  denen,  die
Mehrausgaben  aufweisen,  also  Zuschüsse  erfordern  (Zuschußkonten),
  getrennt  aufgeführt  werden.

Die  Hauptabschnitte  eines  Haushaltplanes  können
hiernach  folgende  sein:

A.  Uberschüsse:

1.  Abschnitt:  Bermögensnutzungen.

2.  „  Unternehmungen  —  Gewinnanteile  —.

3.  »  Steuern,  Gerechtsame  und  Gebühren.

4.  R„  Berschiedene  Einnahmen.

B.  Zuschüsse:

5.  „  Allgemeine  Gemeinde=  und  Polizeiververwaltung.


6.  R„  Gemeinnützige  Ausgaben,  Stadttheater,
Sammlungen  u.  dgl.

7.  »  Finanzverwaltung.

8.  »  BauwefenundVerkehr.

9.  „  Gemeinnützige  Anstalten  und  Einrichtungen.


10.  „  Armenwesen.

11.  »  Schulwesen.

Unter  den  Vermögensnutzungen  sind  zu  verbuchen  die
Erträgnisse  der  städtischen  Vermögensstücke,  also  der
Felder,  Wiesen,  Steinbrüche,  Hausgrundstücke,  der  Jagd
usw.

Für  die  werbenden  Unternehmungen  und  Betriebe,
also  Gasanstalt,  Elektrizitätswerk,  Wasserwerk,  Markthalle,
  Schlachthof,  aber  auch  die  Sparkasse  sind  Sonderhaushaltpläne,
  vom  eigentlichen  Haushaltplan  getrennt,
aufzustellen;  ihre  Uberschüsse  sind  unter  Abschnitt  2  zu
verbuchen.  Dem  Gesamthaushaltplane  ist  die  Hauptübersicht
  voranzustellen.  Diese  gibt  ein  übersichtliches
Bild  über  die  gesamten  Einnahmen  und  Ausgaben  und
den  gesamten  Fehlbetrag.

23“
        <pb n="368" />
        356  XXVI.  Haushaltplan,  Kassen=  und  Rechnungswesen.

Auf  Beibogen  folgen  am  Ende  des  Haushaltplans:
Die  Ubersicht  über  die  Vermögenslage  der  Stadt,  Pachtgelder=
  u.  a.  Verzeichnisse,  Gehälter  der  Beamten  und
Lehrer;  Ubersicht  über  die  Anleihen,  ihre  Verzinsung
und  Tilgung,  ihre  Berwendung  und  ihren  gegenwärtigen
  Stand;  VBerzeichnis  der  Stiftungen  u.  a.  m.

Für  das  Kirchen=  und  Kirchengemeindevermögen  ist
aller  drei  Jahre  oder  nach  Bedürfnis  alljährlich  ein  besonderer
  Voranschlag  aufzustellen  und  der  Kircheninspektion
zur  Prüfung  vorzulegen.  Auch  für  Volksschulen  ist  ein
jährlicher  Boranschlag  der  Inspektionsbehörde  zu  überreichen.
  Für  politische  Gemeinden  ist  die  Einreichung
eines  Haushaltplanes  nicht  mehr  vorgeschrieben.

2.  Kassen=  und  Rechnungswesen.

Kleine  Gemeinden  haben  nur  eine,  die  Gemeindekasse,
  für  größere  werden  meist  mehrere,  von  einer
Hauptkasse  abhängige  vorgesehen  sein,  z.  B.  eine  Kasse
für  die  Steuern,  das  Standesamt,  das  Baupolizeiamt,
die  Markthalle,  die  Friedhöfe,  die  Schulen,  die  Krankenhäuser,
  das  Wasser=  und  Elektrizitätswerk,  die  Gasanstalt,
  den  Schlachthof  usw.

Für  die  Verwaltung  jeder  Kasse  gelten  bestimmte
allgemeine  Grundsätze.  Jede  Kasse  ist  mit  einem  Einnehmer
  (Kassierer)  und  einem  Kontrolleur  zu  besetzen.
Diese  haben  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte  selbständig
und  unabhängig  voneinander  zu  besorgen.  Die  Annahme,
  Durchzählung  und  Durchsicht,  sowie  die  Auszahlung
  der  Gelder  und  Geldwerte  steht  lediglich  dem
Kassierer  zu.  Der  Kontrolleur  übt  eine  überwachende
Tätigkeit  aus.  Von  allen  Einnahmen  und  Ausgaben
hat  der  Kassierer  dem  Kontrolleur  sofort  Mitteilung  zu
machen  und  ihm  die  Unterlagen  für  die  Einnahmen,
sowie  die  Quittungen  über  die  Ausgaben  vorzulegen.
Die  Kassenbestände  sind  vom  Kassierer  bzw.  vom  Kassierer
und  dem  Kontrolleur  gemeinschaftlich  unter  sicherem  Verschlusse
  zu  halten,  letzterenfalls  dergestalt,  daß  keiner  ohne
        <pb n="369" />
        2.  Kassen=  und  Rechnungswesen.  357

den  anderen  zu  den  Beständen  gelangen  kann.  Die  Verwaltung
  fremder  Kassen  dürfen  die  Kassenbeamten  ohne
ausdrückliche  Genehmigung  ihrer  Anstellungsbehörde  nicht
übernehmen.  Ist  hierzu  Ermächtigung  erteilt,  so  sind  die
zu  der  fremden  —  etwa  staatlichen  —  Rassenverwaltung
gehörigen  Bestände  von  den  städtischen  Beständen  gesondert
  zu  halten  und  zu  verwahren.  Sind  Wertpapiere
in  der  Kasse,  die  der  Kündigung  und  Auslosung  unterliegen,
  so  haben  sich  die  Kassenbeamten  von  den  Ergebnissen
  etwa  erfolgter  Kündigungen  und  Auslosungen
fortdauernd  in  Kenntnis  zu  erhalten  und  deshalb  die
in  öffentlichen  Blättern  oder  anderswo  erscheinenden
Kündigungs=  und  Auslosungslisten  genau  durchzusehen,
auch  für  die  rechtzeitige  Erhebung  neuer  Zinsleisten  und
Zinsscheine  besorgt  zu  sein.  Für  Verschulden  hierbei
haften  die  Kassenbeamten  mit  ihrem  Vermögen,  in  erster
Linie  mit  der  von  ihnen  gestellten  Sicherheit.

Auch  über  die  Kassenbuchführung  gibt  es  keine
allgemein  gültigen  Vorschriften.  In  vielen  Gemeinden
entscheidet  insoweit  das  Gewohnheitsrecht;  oft  finden
sich  auch  hier  ortsstatutarische  Bestimmungen,  Dienstanweisungen
  u.  dgl.  Zahlungen  erfolgen  zweckmäßig
im  Wege  der  Uberweisung  (Sächsischer  Gemeinde-Giroverband).


Bei  manchen  Kassen  ist  die  kaufmännische  doppelte
Buchführung  in  Gebrauch.  Ihre  Darlegung  gehört  nicht
in  den  Rahmen  dieser  Schrift.  Im  übrigen  empfiehlt
sich  eine  Buchführung  durch  das  Kassenjournal  und  das
Kassenmanual.  Im  Journale  (Tagebuch)  werden  die
einzelnen  Kassenvorgänge  nach  ihrer  Zeitfolge  eingetragen
und  gewähren  dergestalt  eine  fortlaufende  Ubersicht  des
ganzen  Kassenverkehrs.  Im  Manuale  (Handbuch)  gelangt
  der  Stand  jeder  Kassenposition  in  der  durch  den
Haushaltplan  vorgeschriebenen  Ordnung  zur  Darstellung,
die  einzelnen  Abteilungen  müssen  daher  mit  den  entsprechenden
  des  Haushaltplans  übereinstimmen.  Auf  die
Einträge  in  den  Journalen  und  Manualen,  die  inhaltlich
  übereinstimmen,  ist  gegenseitig  zu  verweisen.
        <pb n="370" />
        358  XXVI.  Haushaltplan,  Kassen=  und  Rechnungswesen.

Jede  Einnahme  oder  Ausgabe  muß  sofort  in  die
Kassen=  und  Kassenkontrollbücher  eingetragen  werden.
Auf  jedem  Belege  ist  die  Seitenzahl  der  Buchung  im
Kassenbuche  zu  vermerken.  Die  Kassenbeamten  haben
für  rechtzeitige  Einziehung  aller  Einnahmen  und  pünktliche
  Zahlung  aller  Ausgaben  zu  sorgen,  haben  ihr  Augenmerk
  auf  die  Fälligkeit  von  Zinsen,  Mieten,  Pachtzinsen,
Abgaben  u.  dgl.  zu  richten  und  nach  fruchtlosem  Ablaufe
der  Fälligkeitstermine  die  erforderlichen  Einziehungen
oder  Zahlungen  zu  veranlassen.  Sie  sollen  ihre  Bücher
täglich  vergleichen  und  Abweichungen  richtigstellen.  Die
Bücher  sind  zwechmäßig  am  Schlusse  jedes  Monats  abzuschließen.
  Kassen=  und  Kontrollbücher  sind  streng  getrennt
  aufzubewahren.
        <pb n="371" />
        Hachregister.

(Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten.)

Abgeordnete  zum  Landtag28;
—  zum  Reichstag  5.  «
Absolute  Majorität  7,  32.
Aktenhaltung  345.
Altersrentenbank  #76.
Altgemeinden  152.
Amtsanwalt  43.
Amtsgericht  40.
Amtshauptmannschaft  103.
Anfechtungsklage  324.
Angestelltenversicherung  255.
Anleihe  75.
Anstalten  (Heil-,  Straf=  usw.)
97.
Anstellung  der  Zivilstaatsdiener
  36.
Anwaltshkammer  44.
Anwaltszwang  51.
Apotheken  95,  194,  320.
Approbation  für  einzelne  Berufe
  194.
Arbeiterinnen  (Beschäftigung
in  Fabriken)  209.
Apbeiterschutzgesetzgebung
—UOO.
Arbeiterversicherung  223.
Arbeitsbuch  208,  212.
Arbeitskarte  216.
Arbeitsordnung  210.
Arbeitszeit  209.
Arbeitszwang  48,  175.
Armee-Einteilung  21.
Armenkasse  175.

Armenwesen  165.

Arzte  319.

Aufenthaltsbeschränkungen
163.
Aufgebot  vor  der  Eheschlie-BSung

  188.

Auflassung  von  Grundstücken
64

Aufnahme  in  den  Staatsverband
  158.

Aufsichtsrecht  über  Gemeinden

  107.
Aufzüge,  öffentliche  295.
Auktionator  196.
Aushebung  24.
Ausländer  159,  163.
Auslandsflotte  22.
Ausschüsse  des  Bundesrates  4.

Auswärtiges  Amt  10.
Auswärtige  Angelegenheiten

  (Ministerium  der)  77.
Ausweisung  163.
Automobile,  Verkehr  301.

B

Baden,  Verwaltungsorgani-=sation
  112.

Banken  17.

Banknoten  17.

Bataillon  21.

Batterie  20.

Bauabgabe  259.

Baugesetz,  sächsisches  256.
Baugrundstück  261.
Baupolizei  265.

Bayern  13,  20,  111.
        <pb n="372" />
        360

Beamte  des  Reichs  12;  —  des
sächsischen  Staates  36;  —  der
sächsischen  Gemeinden  152.

Bebauungsplan  257.

Begräbniswesen  313.

Beihilfe  zu  strafbaren  Handlungen

  49.
Beitragsleistung  230.
Bergakademie  94.

Bergamt  75.  271.

Bergbau  271.
Berginspektion  75.
Bergschiedsgericht  75,  273.
Berichtigungin  Zeitungen  293.
Berufsgenossenschaft  237.
Berufsvormund  177.
Berufung  in  Strassachen  59;

—  im  Zivilprozeß  53;  —

im  Brandschädenverfahren

99;  —  in  der  Arbeiterversicherung

  235,  244,  255;  —

in  Parteistreitigkeiten  des

öffentlichen  Rechts  329.
Beschlagnahme  57.
Beschwerde  323,  330.
Besitzwechselabgabe  126.  129.
Betriebsdirektion  (Eisenbahn-)

  75.

Betriebskrankenkasse  229.
Beurkundung  180,  340.
Beurlaubte  25.
Bezirksarzt  95.
Bezirksausschuß  106.
Bezirksschulinspektion  91.
Bezirkssteuereinnahme  73.
Bezirkstag  105.
Bezirkstierarzt  95.
Bezirksverband  104.
Bezirksvermögen  105.
Bezirksversammlung  105.
Bezirksvorsteher  135.
Biersteuer  125,  128.
Blattern  308,  310.
Botschafter  10.
Brandstiftung  42,  50.
Brandversicherungsinspektor

  97.

|

Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten.

Brandversicherungenammer

7.

Branntweinhandel  193.

Branntweinsteuer  16.

Brausteuer  16.

Brigade  21.

Budgetrecht  33.

Bundesamt  für  das  Heimat—
wesen  10.

Bundesrat  3.

Bundesratsbevollmächtigte
4

Buͤrgerliches  Recht  13.  45.

Bürgermeister  132,  138,  143,
145.

Bürgerrecht  115.

Butter  316.

D

Dampfkessel  (Aufsicht)  95.
Deputationen  der  Ständeversammlung
  34.
Detailreisen  201.
Deutscher  Bund  1.
Deutsches  Reich  1.
Diebstahl  50.
Dienstboten  220,  232.
Dienstbuch  222.
Dienstliche  Schriften  349.
Diözesanversammlung  81.
Direkte  Steuern  68.
Dissidenten  78.
Disziplinarhof  37.
Division  21.
Domänen  27.

Ehe  46.

Ehelichkeitserklärung  192.

Eheschließung  186.

Ehrengerichte,  militärische  22;
—  für  Rechtsanwälte  44.

Ehrenrechte  48.

Eichamt  19.

Einigungsamt  219.

Einkommensteuer  (Staats-)
71;  —  (Gemeinde-)  122,  130.
        <pb n="373" />
        Beamte  —  Gemeindemitglieder

Einschätzungskommission  73.
Einspruch  60,  99,  100,  244.
Einstweilige  Verfügung  55.
Einziehung  49,  271.
Eisenbahn  wesen  11,  75.
Elsaß-Lothringen  3.
Enteignung  259,  276

Entlassung  aus  dem  Untertanenverband

  160.
Entmündigung  61.
Ephoralbezirk  81.
Epidemie  308,  347.
Erblande  28,  281.
Erbrecht  16.
Erbschaftssteuer  67.
Ergänzungssteuer  74.
Ersatzkassen  229.
Ersatzwesen  23.
Erstattungsanspruch  170,  234,

258.

Erste  Kammer  28.

Erziehungsanstalten  85.

Etat  des  Reichs  15;  —  Sachsens
  66.

Evangelisch-lutherische  Landeskirche
  77.

Eximierte  Städte  104.

F

Fabriken  210,  237.
Fachausschüsse  215.
achschulen  94.
amilienrecht  46.
Farben,  giftige  315.
eldartillerie  21.
eldfrevel  60.
eldmesser  196.
Festnahme  57.
estungshaft  48.
Feuerbestattung  311.
Feuerlöschwesen  102,  128.
Feuerversicherung  98;  —  für
Gebäude  98;  —  für  Mobilien
  101.
Feuerwehr  300.
Finanzministerium  65.

Fleischbeschau  317.
E  318.

ischerei  281.
ischkarte  125,  281.

ürs-  66.

iskus  65.

leischsteuer  68.
leischwaren  317.
lotte  22.
luchtlinienplan  257.
lurbezirk  69.
lurbuch  69.
Flurschaden  21.
Forderungspfändung  337.
orst-und  Feldstrafgesetz  279.
Forstwesen  277.
ortbildungsschule  85.
reibank  318.
reiwillige  Gerichtsbarkeit
60.

reizügigkeit  162.
riedensleistungen  21.
riedenspräsenzstärke  20.
undsachen  302.
ürsorgeerziehung  62,  178.
ürforgeverband  179.

G

Gastwirtschaft  194.

Gebäudeversicherung  98.
Geburtsregister  184.
Gefängnisstrafe  48.

Gegenvormund  61.

Gehalt  12,  36,  90,  153.

Feistliche  82.

Geld  16.

Geldstrafen  48.
Gemeinde  112.
Gemeindeabgaben  120.
Gemeindeälteste  140.
Gemeindeanleihen  131.
Gemeindeaufsicht  104,  107.
Gemeindebeamte  152.
Gemeindebezirk  114.
Gemeindeleistungen  120.
Gemeindemitglieder  114.
        <pb n="374" />
        362

Gemeinderat  150.
Gemeindesparkassen  117.
Gemeindesteuern  112—127.
Gemeindeverbände  151.
Gemeindevermögen  115.
Gemeindevorstand  150.
Gemeindewaisenrat  61,  177.
Gemeindewege  270.
Gemeinschuldner  55.
Gendarmerie  97.
Generaldirektion  75.
Generalzolldirektion  75.
Gerichte  38.
Gerichtskosten  45.
Gerichtsschreiber  44.
Gerichtsverfassung  39.
Gerichtsvollzieher  44.
Gesamtministerium  35.
Gesandtschaft  10.
Geschäftsfähigkeit  51.
Geschworene  59.
Gesellenausschuß  204.
Gesetzgebung  des  Reichs  12,
38;  —  Sachsens  33,  38.
Gesetzlicher  Vertreter  51.
Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  38.
Gesinde  220,  224.
Gesinderegister  222.
Gesindevermieter  194.
Gesindewesen  220.
Gesundheitspolizei  307.
Gewässer,  fließende  274,  281.
Gewerbe  193.
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  198;  —  stehender  198.
Gewerbefreiheit  193.
Gewerbegericht  217.
Gewerbeinspektion  95,  217.
Gewerbekammer  96.
Gewerbeordnung  193.
Gewerbesteuer  124.
Gewerkschaft  273.
Gewichtswesen  18.
Gifte  314.
Glücksspiel  303.
Gnadengenuß  36.

Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten.

Goldwaren  19.
Gottesdienst  78.
Grubenfeld  272.
Grundbuchwesen  63.
Grundschuld  64.
Grundsteuer  68,  123.
Grundstücke  63,  123.

Eutsbezirke,  selbständige  150.

Gymnasien  91.

5

Haftstrafe  48.
Handelsgesetzbuch  38.
Handelssachen,  KRammer  für  H.

41.
Handels=  und  Gewerbekammer

  62,  96.
Handelsschulen  94.
Handlungsgehilfen  211,  255.
Handwerkskammern  206.
Hauptverhandlung  58.
Hauptzollamt  75.
Hausfideikommiß  27.
Hausgeld  233.
Hausgewerbetreibende  215,

224,  232.
Haushaltplan  353.
Hausierhandel  353.
Hauswirtschaft  224.
Hebammen  320.
Heeresersatz  23.
Heilanstalten  97,  241.
Heilverfahren  242,  253.
Heilwesen  308.
Heimatschein  159.
Heimatschutz  262.
Heiratsregister  186.
Hilfslehrer  89.
Hochbauwesen  256.
Höchstbesteuerte  105.
Hufschmied  194.
Hundesteuer  124,  128.
Hypothek  61.

J

Impfung  310.

Index  345.
        <pb n="375" />
        Gemeinderat  —  Landgendarmerie

Infanterie  20.
nnere  Verwaltung  103.

nnh  205.
nnungskrankenkasse  229.
nnungsschiedsgerichte  219.
zunungsverbände  206.
nnungswesen  203.
nvaliditätsversicherung
245.

Israelitische  Religionsgemeinden
  78.

W

agdgenossenschaft  280.
agdgesetz  279.
agdkarte  280.
Jahrmärkte  202.
Bstenbbuuh  Arbeiter  208.
ustizministerium  37.
Justizwesen  37.

K

Kaiser  5.

Kammern  der  Landgerichte
usw.  41;  —  der  Ständeversammlung
  28.

RKapitalrentensteuer  123.

Kassen  wesen  356.

Kataster  69.

Katholische  Kirche  77.

Kaufmannsgericht  219.

Kavallerie  20.

Kinderarbeit  216.

Kinderschutzgesetz  216.

Kirchengemeinde  79.

Kirchengewalt  78.

Kircheninspektion  80.

Kirchenpatron  81.

Kirchensteuern  80.

Kirchenverfassung  77.

Kirchenvorstand  79.

Kleinhandel  mit  Branntwein
195.

Klöster  77.

naposchaftskrankenkasse

Kohlenbergbau  271.

Kollaturrecht  81.
Kolonien  3.
Kommunalverband  151.
Kommunikationsweg  269.
Kompetenzgerichtshof  39.
König  von  Sachsen  26.
Konkubinat  307.
Konkurs  55.
Konsistorium  78.
Konsul  10.
Kontrolle,  ärztliche  307.
Kontrollversammlung  25.
Konzessionspflichtige  Gewerbe
  194.
Kopfsteuer  123,  131.
Kosten  330.
Kraftfahrzeuge  301.
Krankenkasse  226,  228.
Krankenhilfe  232.

Krankenversicherung  226.

Krankheiten,  ansteckende  308.
Kreisausschuß  107.
Kreishauptmannschaft  107.
Kreissteuerrat  75.
Kriegsgericht  22.
Kriegsministerium  76.
Kriminalpolizei  289.

Kroki  69.
Kultusministerium  77.
Kuxe  273.

L

Landarmenverband  167.
Landesanstalten  97.
Landesbrandversicherungsanstalt
  97.
Landesgesetzgebung  33.
Landesgesundheitsamt  95.
Landeskriminalpolizei  289.
Landeskulturrat  96.
Landeslotterie  65.
Landesversicherungsamt  97.
Landesversicherungsanstalt
Landgemeinden  139,  149.
Landgendarmerie  97.
        <pb n="376" />
        364

Landgericht  41.
Landkrankenkasse  229.
Landrentenbank  76.
Landstraßen  268.
Landsturm  23.
Landtag  28.
Landwehr  23.
Lebensmittelpolizei  315.
Legislaturperiode  33.
Lehranstalten  97.
Lehrbrief  214.
Lehrer  89.
Lehrling  213.
Lehrvertrag  214.
Leichenbestattungsschein  312.
Leichenwesen  311.
Leihhaus  119.
Leuchtmittelsteuer  16.
Linienschiffe  23.
Lohnzahlungsbücher  211.
Lustbarkeiten  304.
Lustbarkeitssteuern  127,  176,
297.

M

MAMädchenbildungsanstalt  92.

Mahnverfahren  564.

Margarine  316.

Marine  21.

M-arktverkehr  202.

Waße  18.

Materialreserve  22.

Matrikularbeiträge  15.

Medizinalpolizei  95,  308.

Aeisterprüfung  213.

Meistertitel  214.

Meldewesen  291.

Mietssteuer  122.

Wilch  316.

Militäranwärter  155.

Mçilitärgericht  22.

Militärpflicht  22.

Militärwesen  20.

Minister  35.

Ministerium  des  Innern  35,
94;  —  der  Justiz  35,  37;  —

Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten.

der  Finanzen  35,  65;  —  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  35,77;  —  des  Kriegs
35,  76;  —  der  auswärtigen
Angelegenheiten  35,  77:  —
des  Königlichen  Hauses  35.
Mittäter  49.
Wobiliarversicherung  101.
Mord  47.
Münzwesen  16.
Musterungsgeschäft  21.
Mutung  272.

A

Aachlaßsachen  60.
Nachtigallensteuer  125.
Aahrungsmittelgesetz  316.

Naturalisation  159.

Notare  44.
Notenbanken  17.
Notstand  49.
Notwehr  49.

O

Obereichungskommission  96.
Oberersatzkommission  24.
Oberkriegsgericht  22.
Oberlandesgericht  42.
Oberlausitz  25,  34,  81,  82,  231.
Oberpostdirektion  11.
Oberrealschule  92.
Oberverwaltungsgericht  39,
Oblastenbuch  259.
Offenbarungseid  336.
Offene  Verkaufsstellen  211.
Ordentliche  Gerichte  40.
Ordnungspolizei  301.
Ortsarmenverband  106.
Ortsgesetz  144.
Ortskrankenkasse  229.

Ortslohn  231.

Ortspolizei  143,  148,  150.
Ortsschulinspektor  89.
Ortsschulordnung  88.
Ortsverkehr  270.
        <pb n="377" />
        Landgericht  —  Reiselegitimationskarte

P

Papiergeld  17.

Parteistreitigkeiten  des  öf—
fentlichen  Rechts  327.

Paßzwesen  164,  291.

Patronat  81,  90.

Pension  der  Reichsbeamten  12;
—  der  sächsischen  Staatsdiener
  36;  —  der  Gemeindebeamten
  153;  —  der  Volksschullehrer
  90;  —  der  Geistlichen
  82.

Personenstand  180.

Petitionsrecht  des  Reichstags
7;  —  der  sächsischen  Ständeversammlung
  33.

Pfandleihgewerbe  194.

Pfändung  336.

Pfarrer  82.

Pfleger  61.

Polizei  289.

Polizeiaussicht  291.

Polizeibehörde  283.

Polizeidirektion  95.

Polizeistunde  303.

Postamt  11.

Presse  292.

Preußen,  Verwaltungsorganisation
  110.

Prinzen  27.

Privatklage  58.

Privatrecht  45.

Protokoll  341.

Prozeßfähigkeit  51.

Prüfungstermin  56.

Q
Quartierleistungspflicht  21.
Quittungskarten  248.

R

Rauchbelästigung  194.
Realgymnasium  92.
Reallasten  64.
Realschulen  92.

365

Rechnungshof  des  Reichs  11,
15.

Rechnungswesen  356.
Rechtsanwälte  44.
Rechtsfähigkeit  51.
Rechtshilfe  45,  333,  339.
Rechtsmittel  im  Zivilprozesse
53;  —  im  Strafprozesse  59;
—in  Verwaltungssachen  323;
—  im  Verwaltungsstreitverfahren
  329;  —  in  Versicherungssachen
  235,  244.  254.
Reformierte  Kirche  77.
Regierungsbezirke  110.
Regiment  21.
Registerführung  182.
Registrande  343.
Reichsamt  des  Innern  10.
Reichsangehörigkeit  3.
Reichsbank  17.
Reichsbeamte  12.
Reichsbehörden  9.
Reichsdruckerei  11.
Reichseisenbahnamt  11.
Reichseisen  bahnen  11.
Reichsgebiet  2.
Reichsgericht  43.
Reichsgesetzblatt  38.
Beichsgesetze  12,  38.
Reichshaushalt  7.
Reichsjustizamt  11.

Keichskanzler  9.

Reichskassenscheine  17.
Reichskolonialamt  11.
Reichsland  3.
Reichsmarineamt  11.
Reichsmilitärgericht  22.
Reichspostamt  11.
Reichsstempelabgaben  15.
Reichstag  5.
BReichstagsabgeordnete  6.
Reichsverfassung  3.
Reichsversicherungsamt  10.
Reichsversicherungsordnung
Reiselegitimationskarte  202.
        <pb n="378" />
        Reklamation  73.
Rekurs  244,  323.
Religionsgesellschaften  78.
Rentenvorschuß  256.
Reservatrechte  20,  25,  81.
Reserve  23.
Resteverzeichnis  345.
Revision  im  Zivilprozesse  53;
—  im  Strafprozesse  59;  —
in  Versicherungssachen  255.
Richter  44.
Rittergutsbesitzer  28.
Römisch-katholische  Kirche
1  7cr.

S

Sachbeschädigung  50.
Sachenrecht  46.

Sachsen  25.

Salzsteuer  16.
Sammelakten  346.
Schankgefäße  19.
Schankgenehmigung  195.
Scharlach  309.
Schaumweinsteuer  16.
Schauspielunternehmung
Schlachtbuch  318.
Schlachtflotte  22.
Schlachtviehversicherung  102.
Schöffen  40.
Schöffengericht  40.
Schornsteinfeger  300.
Schulaufsicht  90.
Schulausschuß  88.
Schulbezirk  36.
Schuldverhältnisse  46.
Schuldverschreibungen  131.
Schulgebäude  89.
Schulgeld  87.
Schulgemeinde  86.
Schulkasse  87.
Schulpflicht  84.
Schulsteuern  87.
Schulvorstand  88.
Schulzwang  34.

Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten.

Schurfschein  271.
Schutzgebiet  3.
Schwachsinnige  321.
Schwurgericht  42.
Sekten  78.
Sekundogenitur  27.
Selbstmörder  314.
Selbstversicherung  246.
Selbstverwaltung  112.
Seminar  89,  92.
Senat  42,  43.

Seuchen  308.

Silberwaren  19.
Sittenpolizei  306.
Sonntagsruhe  208,  305.
Sparkasse  117.
Spielkartensteuer  16.
Staatenbund  1.
Staatsangehörigkeit  157.
Staatsanwaltschaft  43.
Staatsdiener  35.
Staatseisenbahnen  66,  75.
Staatsgebiet  (sächsisches)  25.
Staatshaushalt  33.
Staatsminister  35.
Staatsstraßen  269.
Stadtgemeinde  113.
Stadtgemeinderat  147.
Stadtrat  132,  141.
Stadtvermögen  116.
Stadtverordnete  136,  144.
Städte,  revidierte  113.  132,  141;
—  mittlere  und  kleine  113,
138,  147;  —  exemte  104.
Städteordnungen  113.
Stammvermögen  116.
Stände  in  Sachsen  28.
Standesamtsbezirk  180.
Standesbeamter  180.
Standesregister  182.
Steinsalz  271.
Stellenvermittler  194.
Stempelsteuer  des  Reichs  16;

—  sächsische  67.

Sterbegeld  bei  der  Krankenversicherung

  233;  —  bei  der
Unfallversicherung  241.
        <pb n="379" />
        Reklamation  —  Verleihung

Sterberegister  191.
Steuerbezirk  66,  73.
Steuerdeklaration  73.
Steuerkreise  66,  73.
Steuern  des  Reichs  16;  —

der  Gemeinden  120;  —  sächsische

  67.
Stichwahl  9,  32.
Stiftungen  67.
Strafbefehl  60.
Strafbescheid  60.
Strafgesetzbuch  47.
Strafkammern  42.
Strafprozeß  57.
Strafrecht  47.
Strafsenat  42,  43.
Strafverfügung,  polizeiliche

85

Strafvollstreckung  50.
Straßen  268.
Straßenbauamt  75.
Straßengewerbe  196.
Superintendent  80.
Süßstoffe,  künstliche  316.
Synode  81.

Tabaksteuer  16.

Tanz  303.

Technische  Deputation  96.

Technische  Hochschule  93.

Teilnahme  an  strafbaren
Handlungen  49.

Telegraphenverwaltung  14.

Terminskalender  345.

Testament  46.

Theatralische  Vorstellungen

Thronfolge  26.
Tierkrankheiten  309.
Todesstrafe  47.
Totengräber  314.
Totenhalle  313.
Train  20.

Trauung  190.
Trichinenschauer  318.

.

367

Trinkwasser  319.
Trödelhandel  195.
Tuberkulose  309.

U

Ubertretung  47.
Umlegung  259.
Umsatzsteuer  129.
Uneheliche  Kinder  177,  181.
Unfallpolizei  299.
Unfallrente  240.
Unfallverhütungsvorschriften
  239.
Unfallversicherung  236.
Universität  93.
Unlauterer  Wettbewerb  220.
Unterhaltungsgenossenschaft

Unterricht  83.
Unterrichtsanstalten,  höhere

Unterschlagung  41,  50.
Unterstützungswohnsitz  165.
Untertanen  36.

Urkunden  60.

Urteil  58.

V

Verbrauchsabgaben  16,  122,

Verbrechen  47.
Vereine  294.

VBVereinigungsverfahren  34.

Bereinsgesetz  294.

Verfahren  in  Verwaltungssachen
  327.

Verfassung  des  Reichs  3;  —
Sachsens  25.

BVergehen  47.

Vergnügungen  303.

Verjährung  50.

Verkehrsraum,  öffentlicher

258

Verkehrssteuern  126.

Verleihung,  bergrechtliche  2772.
        <pb n="380" />
        368

Verlöbnis  46,  186.
Vermögenssteuer  74,  123.
Verordnung  38.
Versammlung  295.
Versäumnisurteil  52.
Versicherungsamt  224,  226.
Versicherungsanstalt  226.
Versuch  49.
Verwaltung  im  Gegensatze  zur
Justiz  38.
Verwaltungsbehörden  103;
110.
Verwaltungsgericht  322.
Verwaltungerechtspflege
322  ff.
Verwandtschaft  187.
Veterinärwesen  309.
Viehseuchen  309.
Volksschulen  83.
Volksschullehrer  89.
BVolljährigkeit  61.
Vormund  61.
Vorsatz  49.
Voruntersuchung  58.

W

Lehrer  89.
Wahlkreis  31.
Wahlrecht  7,  31,  136.
Waisenaussteuer  252.
Waisenrente  252.
Wandergewerbeschein  199.
Wandergewerbesteuer  170.
Wandergewerbetreibende

199,  224,  232.
Wanderlager  70,  199.
Wartezeit  bei  der  Invaliditäütsversicherung
  249.
Wasseramt  277.
Wasserbücher  277.

Die  Zahlen  bezeichnen  die  Seiten.

Wassergenossenschaft  276.
Wassergesetz  274.
Wechselprozeß  54.

Wechselstempelsteuer  16.

Wege  268.

Wehrpflicht  22.

Wein  317.
Weiterversicherung  246.
Wertzuwachssteuer  126.
Wettbewerb,  unlauterer  220.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens

  59.
Wildschaden  280.

Wirtschaftsbesuch  303.

Witwengeld  252.

Wochenhilfe  233.

Wochenmarkt  202.
Wöchnerinnen  210,  233.
Wohlfahrtspolizei  307.
Würderung  100.
Württemberg  13,  20,  111.

3

Zeugen  52.

Zivilkammern  41.
Ziuvilliste  27.
Wahlfähigkeitsprüfung  der

ivilprozeß  50.
Zivilrecht  13,  45.
ivilsenat  45.
ölle  12,  15.
uchthaus  48.
#uckersteuer  16.
Zündwarensteuer  16.
uständigkeit  50.
ustellung  51.
wangsenteignung  259,  276.
wangsinnung  20t.
wangsversteigerung  339.
wangsvollstreckung  in  Verwaltungssachen
  334.
Zweite  Kammer  29.
        <pb n="381" />
        Roßberg'sche  Verlagsbuchhandlung  ·  rthur  Roßberg  Leipzig.

Juristiscke

Fandbibliothek

.  Max  Hallbauer,  Senatspräsident  am  #gl.
Herausgeber:  Sächs.  Oberlandesgericht,  und  Dr.  Walter

Schelcher,  Geh.  Rat  u.  Ministerialdirektor  im  Kgl.  Sächs.  Min.  d.  J.

Aeuerscheinungen  des  letzten  Jahres:

a)  für  das  Reich.  b)  für  das  Königreich  Sachsen.

Dannenberg.  Haenel  und  Stempel,  Böhme,  Stempelsteuergesetz.  Text-Reichsversicherungsordnung

  S.  10  ausgabe.  2.  Auflll.  S  10
Gensel.  Unsere  Juristensprache  .  7  v.  Feilitsch,  Forst-  und  Feldstraf-Hennig,
  Reichsversicherungs-  gesen  2.  Auf.  4

ordnngdg  „  10  v.  Sacbler.  Wegerecht...  .  .  13
Tange,  Haftpflichtgesezz.  „6  Hedrich,  Wohnungsgeldzuschüsse  „  13
Mauckisch,  Strafgesetzbuch.  Text-  Just,  Ergänzungssteuerges.  2.  Aufl.  „  3

ausgabe.  3.  Aufl.......  „  11  Kaden-Brachmann,  Gerichtskosten-Naucke,
  Konkursverwalter.  2.  Aufl.  „  8  gesetz.  2.  Asiffltll.  5
Vörschel,  Gerichtskostengesetz.  Text-  Kloß.  Beurkundungswes.  u.  Notariat  „  2

ausgabe.  3.  Auill..5  Tote,  Jaad=  und  Fischereigesetze
—  —  Handausgabe.  3.  Aufl...,.  5  4.  Aufil.  „  7
Aeinhard.  Zwangsgersteigerungs.  Werkel.  Der  Gemeindebeamte.

gesetz.  1.  Aul.  153  2.  Aufll.  .  .  4
Rolsenthal,  Reichsstempelges.  2.  Ausl.  ,  10  Oppe.  Brandversicherungsgesetz.  .  „  2
v.  Schroeder,  Reichs-Preßgeses  ..,  10  ZRumpelt,  Baugesetz.  Handausgabe.
Troitzsch,  Versicherungsges.  f.  Angest.  „  12  4.  Urttt.  „  2
Warnever,  BeB.  3.  Auff.  3  Wachler,  Einkommensteuergesetz.
—  3V#0.  3.  Aull.1  63.  Aufl..  ..  .  .  .  3
—  KO.  5„V  Wahle.  Berggese  .  „  2

vei  Bezug  von  mindestens  10  Exemplaren  eines  Bandes  treten  Vartiepreise  ein.

s  KAbzahlungsgeschäfte.  —  Das  Reichsgesetz,  betr.  die  Abzahlungsgeschäfte,  vom
242  16.  Mai  1894.  Erläutert  von  Dr.  “  Inld,  Justizrat.  18K  1  ..  80

181  Amtsanwalt.  —  Die  Tätigkeit  des  Amtsanwalts.  Herausgegeben  von
Dr.  jur.  Eugen  Lange,  Staatsanwalt  in  Leipzig  1906.  gebb.  6.—.

2756  KApotbekengesetzgebung  im  Königreiche  Sachsen.  Auf  Grund  der  zurzeit  gültigen
;  M  5*  u.  eronungen  *r  »  eichsgesetcchen  Lestimtungen  bearbeitet
on  Medizinalrat  Prof.  Dr.  H.  Kunz-Krause,  Vrofessor  a.  d.  Tierärzt  ochschule,
Kgl.  Sächs.  Apothekenrevisor.  2  Bände.  1908—1912.  gebb.  ars  -  machure

-—
176  Arbeiterverstcherung  siehe  Reichsversicherungsorlddnungag  4.—.

281  Armeurecht,  Agl.  Sächs.  Enth.  das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  mit
1Senkrläuterungen  znede  Reichsgesetzen  uher  die  Freizügigrelt  und  den  Erwerd
ust  der  Staatsangehörigkeit  sowie  der  einschl.  sächsischen  Gesetzgebung.  Handausgabe
  von  Dr.  J.  Keller,  Geh.  fisglem  23  126.  —8  da  X  7

Arzteordnung,  Agk.  ächf.,  vom  15.  August  1904  nebst  den  zugehörigen  Aus-167
  führungsvosschelfr.  insbes.  der  ärztlichen  Standes=  und  Chresten  chisbrdnung.
Mit  Erläuterungen  hrsg.  von  Dr.  A.  NAumpelt.  Geh.  Rat.  1904.  gebb.  3.—.

März  1913.

4  ·  r“  rl.  4  iln  U

—  1  —
        <pb n="382" />
        Juristische  Handdibliothek  (Rotzderg'sche  Verlagsduchhandlung,  Leinpzig).

Ar#ztliche  Gebührenordnunng,  Kgl.  Sachs.  —  Gebührentaxe  für  ärztliche  und  zahn-116
  ärztliche  Privatpr  .  Herausgegeben  von  Dr.  Nudbolf  Ilinzer,  Kal.  V  bahn
arzl  in  Plauen  1.  V.  2.  Aufl.  113.  e6etoa,0a.  1.,—.,

Arztlis  Prüfungsoronung.  Im  amtlichen  Auftrage  bearbeitet  von  M.,  rer
220  op#  Wels,  Regierungsrat  im  Kgl.  Sächs.  Kultusministerium.  1902.  dn*“:

·  Ausschluß  der  Gffentlichkeit.  —  Gesetz,  betr.  die  unter  Ausschluß  der  Offentlich-230
  keit  stattfindenden  Gerichtsverhandlungen,  vom  5.  April  1888.  Erläutert  "
4.  H.  Klemm,  Geh.  Rat.  1888.  rsn  rl  i  s  ·  l*“'  v  v  -  s  s  ·  s  s  2  s  1.20.

88  Luemenerungegelrs  vom  9.  Juni  1897.  Herausgegeben  und  mit  erläuternden
BVorbemerkungen  versehen  von  M.  Hallsauer,  Senatspräftdenten.  1897.  —.50.

-  Auswanderungsgesetz  vom  9.  Juni  1897  nebst  den  dazugehbrigen  Ausführungs-251
  vorschriften.  Herausgegeben  von  M.  Hans  Alsger-  Tester  der  öffentlichen  —
kunftsstelle  für  Auswanderer  in  Dresden.  1898.  gedee.  .

usweilsung  bestrafter  Fersonen  in  Sachsen.  —  Das  Recht  der  Poltzeibehörden
383  2  Königreiche  Sachsen  zur  Auswetsung  bestrafter  bender  Etpeibepörden
von  A.  Wengler,  OberregierungSrat.  1900..  4126.

FNaugesetz,  Agl.  Sächs.,  vom  1.  Jult  1900  in  der  Fassung  von  1904.  Texrausgabe
122  mit  mamerkungen,  nebst  snkt  en  für  Sersda  r  ngen  Sestimmungen.

DHerausgegeben  von  Dr.  Walter  Froitsch,  Stadtrat  in  Wurzen.  2.  Aufl.  1904.  gebd.

3826  Naugesenz,  Agk.  Sächs.,  vom  1.  Juli  1900  in  der  Fassung  von  1904.  Handaus-Labe
  mtt  den  zugehßbrigen  Bestimmungen,  ausführlichen  Erläuterungen  und
Sachregister,  bearbeitet  von  Dr.  A.  Aumpelt,  Geheimem  Rate.  4.  Aufl.  1911.  gebd.  6.—.

2899  Susicherungsgeset.  —  Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen
  vom  1.  Juni  1909.  Erläutert  von  Dr.  C.  Hillig,  Rechtsanwalt,  und
Dr.  8  Hartung.  1911.  ge  d.  v  2  r.  4  r-l  x  ·  r  ·  4  r·  4  4  l  xv  "  -  o  ¾  "r  4.50.

Nemten-Aufalffürsorgegesetz,  Kal.  Fächs.,  vom  1.  Juli  1902.  Herausgegeben
149  von  Dr.  Gerb.  Wörner,  Rechtsanwalt.  1903.  krrt.  1290.

3881  BeeletAgt.  Sächf.,  vom  31.  August  1910.  Mit  Anmerkungen  von  Dr.
6.  H.  Wabse,.,  Geheumem  Rat,  Ministerialdirektor.  1911.  geebb.  9

204  Neurkundung  des  Versonenstandes  in  Sachsen  siehe  Standesamt.  gebd.  6.—.

46  Brisabungswesen  und  Notariat  im  Königreiche  Fachsen  von  Dr.  N.  Kloß.  Geb.

FFinanzrat.  2.  Aufl.  1913.  gebd.

56  Binnenschiffahrtsrecht.  —  Die  Reichsgesetze,  betr.  die  Binnenschiffahrt  und  die
Flößerei.  Textausgabe  mit  den  ergänzenden  Bestimmungen  anderer  Gesegtze
von  Dr.  Mazx  Nittelstein.  Oberlandesgerichtsrat  in  Hamburg.  1900.  gebb.  1.40.

57  Elneusht'fabrüorech.  Von  Dr.  Mazx  Mittelstein,  Oberlandesgerichtsrat  in  Hamburg.
  2.  Auflage.  Band  J.  Reichsrechtliche  Bestimmungen.  1808.  gebb.  12.—.
132  —  —  Band  II.  Nicht-reichsrechtliche  Bestimmungen.  1900.  gebdbb.  10.—.

RBinnenschiffahrtsrecht.  —  Die  Reichsgesetze,  betr.  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
  der  Binnenschiffahrt  und  der  Flößeret,  erläutert  von  R.  Zörtsch,  Senatspräsident

am  Reichsgericht.  2.  Aufl.  1900  gbdbbee.  9.—.
282  Mörsengesetz.  Erläutert  von  9.  Bernstein,  Rechtsanwalt  beim  Kammer-—
  gerichte.  1910.  gebd.  —  r  "  2  —  422  22  o  costs  6.—.

347  Brandversicherungsgesetz,  Agl.  Sächs.,  vom  1.  Juli  1910  nebst  Ausführungsooerordnung,
  Dienstanweisung  usw.  Mit  Erläuterungen  herausgegeben  von
Dr.  E.  Oppe,  Regierungsrat  im  Kgl.  Sächs.  Ministerium  des  Inneren.  1911.  geb.  6.—.

"  randversicherungswesen,  das  sächsische.  Ein  Leitfaden  für  Hausbesitzer  und
42  Flerhenenter  in'  Frage  und  Antwort  herausgegeben  von  9.  3-ö/0,
Sekretär  der  Kgl.  Brandversicherungskammer.  1911.  krrt.  140

246  Frersiches  EGEesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  nebst  dem  Einführungsgesetz
Textausgabe  mit  Sachregister.  2.  Aufl.  1900.  geeedbddddd.  414.—.

—  2  —
        <pb n="383" />
        Juristische  Handbibliothet  (Notzber’sche  Verlagsduchdandlung,  Leipzin).

ürgerliches  Gesetzbuch  für  das  Deuische  Neich.  Textausgabe  nebst  Sachregister
79  Fpersich  2.  Eer  Hassaner,  Senatspräfidenten.  5.  Aufl.  1908.  gebd.  2.—.

ürgerliches  Gesetzsuch  für  das  Deutsche  Reich.  Nedst  Grundbuchordnung  und
202  5  über  58  Ciaec  unberen  ber  eiwilligen  Gerichtsbarkett.  Textausgaben
An  Sachregistern.  1900.  gebb.  ....  ............4·-.

ürgerliches  Hesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  nebst  dem  Einführungsgesetz,  er-174
  a  die  Rechesprechung  von  Dr.  Otto  Werneyer,  Amtsgerichtsrat
  in  Leipzig.  3.  Aufl.  1911.  gebd.

Nürgerliches  Gesetzhuch  für  das  Denische  Reich.  —  Sächsische  Ausführungs=419
  Fürserehe  .  8  zum  Bür  #  Ge  Fruch,  und  den  Ser.  u  n  Herausgegeden
  von  Dr.  James  Breit,  Rechtsanwalt.  3.  Aufl.  1913.  gebb.  ca.  8—.

7  ürgerliches  Gesetzöuch  für  das  Königreich  Sachsen.  Herausgegeben  von  Dr.  Nerns#.
301  wE  Verbelehg  feir2.  3.  Aufl.  1892.  gebd.  ..  E.70

C  siehe  &amp;amp;  und  Z.

ampflesselgesetze,  Kgl.  Sachs.  —  Die  im  Konigreiche  Sachsen  geltenden  Bestim-369
  Lanben  über  Dampfkeffel.  grausge  eben  von  K.  Worgenstern,  Geh.  Rat.
1  Aufl.  Bearbeitet  von  C.  E.  V0.  Schlippe.  Geh.  Regierungsrat.  1910.  gebb.  .  4.  80.

#ismemsrationswesen  in  Sachsen  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Mit-269
  “—  des  Grundbuchrichters.  Von  K.  Lehmann,  Amtsrichter.  1908.  gebd.  4—.

134  Zuscheengele  Kat.  Sächs.  —  Die  Kgl.  Sächs.  Gesetze  und  Verordnungen,  betr.
bdbie  Dissidenten  und  die  religiösen  Sekten.  Erläutert  von  Dr.  Franz  Böhme,  Geh.
Regierungsrat  im  Kgl.  Sächs.  Kultusministerium.  1801.  kuarrt.  1250.

103  -  deutsche.  Gemeinverst.Darlegung  der  Vorschriften  über  Schließung  und
TKrennung  der  Ehe  und  die  rechtl.  Beziehungen  der  Eheleute  zuelnander.  Bon  M.
Hallbauer,  Senatspräsidenten,  u.  Dr.  C.  Manssfeld,  Oberlandesgerichts#rat,  1900.  gebd.  2.#30.

43  Einllommenstenergesetz.  Agl.  Sächf.,  vom  24.  Juli  1900  nebst  Ausführungsverordnung
und  Instruktion.  Zum  Handgebrauch  für  das  steuerzahlende  Publikum  zusammengestellt
  von  4.  J.  Tupwig-Wolf,  Stradtrat  in  Leipzig.  3.  Aufl.  1908.  gebb.  140.

Eintommenstenerge  I.  Kächs.  Erläutert  von  Dr.  Taul  Wachler,  Senats-160
  präsidenten  am  Weerr  berverwaltungsgericht.  3.  Aufl.  1912.  gebd.  6.—.

45  Einkerentenk#nergeset-  A##-  Sächf.  —  Ratgeber  in  Ein  ommensteuerfsachen.
Eine  Anleitung  zur  Deklaration  und  Reklamatton  nebst  Hilfstafel  und  Beispielen.
  Bearbeitet  von  Gustar  Schäser.  Kammerrat.  7.  Aufl.  1901.  kart.  1.

«  Nematus-Insektqt.zä01.—DtesächsischeskntommensundEränutcs
170  in  Frage  und  ntwort  von  Gustar  Schäser.  Kammerrat.  1905.  ho  —

296  Eisenbahn  --  Perkehrsordnung,  Deutsche,  vom  23.  Dezember  1908.  Handausgabe
mit  Erläuterungen  von  Dr.  Lb.  Kittel,  Finanzassessor.  1910.  gebbd.  4.—.

143  rngu#cgsgesetz;  Aall.  3326  vom  24.  Juni  1802  nebst  der  Ausführungsver--böordnung
  und  den  sonst  gültigen  besonderen  enteignungsrechtlichen  Besttmmungen.
Erlautert  von  Dr.  Walter  Schelcher.  Geh.  Rat  u.  Ministertaldtrektor.  1903.  gebd.  9.—.

43  Eteignungsgeset.  Kgl.  Hächs.  Herausgegeben  von  R.  Gämlich,  Gerichtssekretär.

—„  1903.  gLe  "  ·  ##.  rl  —  l  r  ·  ·  ·

rbschaftsrecht,  Pas  deutsche.  Ein  Leitfaden  durch  das  Erbschaftsrecht  und  ein
*  de  sich  eis  Erknk°  rihor  Vekwupete
r  e  u.  dal.  mit  einer  Erbschaft  zu  be  tigen  haben.  Von  Mas  Hastbauer,
  Senatspräsidenten.  2.  Aufl.  19086.  gebt.  *  8  ..  2  *  i·„  1—.

S##ftsstenergesetz  vom  3.  Juni  1906.  Erläutert  von  Dr.  Albhrect  H##manns.
187  ð  Regierungsrat  und  vortr.  Rate  im  Reichsschatzamt.  —  W“  ".  6.—

Eröschaftslieuergesetz  vom  3.  Juni  1906.  Herausgegeben  von  R.  Gämlich,  Gerichts
431  sekretär.  1906.  4  *§*⅞  R  ges  .  —  1c  E  Ls-154

  Ergänzungsstenergesetz.  Kal.  Sädf.,  nebst  aAusführungsverordnun  und!  nstruk-—gtion.
  Zum  Handgebrauch  zusammengestellt  von  &amp;amp;.  J.  Kudwig-  T
in  Leipzig.  2.  r-sns  41  gebd.  /  *-  *  +  2½½  .  ’

Ergänzungsftenergesetz,  Agl.  Kächs.  Erläutert  von  —  Anf.  Geh.  Ftnanzrat  tm
10  257#  Säch  Finanzmi  Grks  ⁊.  Aufl.  1913.  *E#ui  6.—  Vors#gsprns  bis
4.  AMDTL  à8  1  .  .  s-  .  .  .  «  .  ·  ¾l

sssss  "“  ·  e  ·  s  i  #  ·  rl.  rx  ¾l  —m.

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        Juristische  HDanddioiestbek  (Notzderg'sche  Verlagsbuchhandlung,  Leibzig).

dnzungssteuerge  t.  Sächs.  Ein  Leitfaden  durch  das  Gesetz  und  ein  Hilfs-——————————J33
  f  ein  d

erg#a#nzungssteuergesetz,  Agl.  Sächs.  —  Die  sächsische  Einkommen=  und  Ergänzungs-170
  keker!  in  Frage  und  Ato  von  Gustar  *  2  Kammerrat.  1905.  Khanck.  1—.

115  Jamilienaumartschaften  im  Königreich  Sachsen.  —  Gesetz  über  die  Familienanwartschaften
  vom  7.  Juli  1900.  Handausgabe  von  Dr.  H.  Börner,  Präsidenten  des
Kagl.  Sächs.  Oberlandesgerichts.  1901.  gebh.  43344—.

.  erbestattung  in  Sachsen.  —  Das  Kgl.  Sächs.  Gesetz,  die  Feuerbestattun
264  pr  vom  *  Mai  1906.  Mit  Erläutsrungen  hrsg.  don  Dr  Iran  l
S#e  Rare.  1908.  kart.  rlin  rx  x  i  a  s  i5  x  r—“  rli  x  ·  ·  ·  r□  ·  rl  ·  rle  i  2.—.

284  VPeuerverstcherung.  —  Das  Recht  der  Jeueberpcherun  Ein  Leitfaden  für  Fachleute,
  Juristen  und  das  Publikum  von  Dr.  NAud.  Hüttner,  Gerichtsassessor  a.  D.,
Feiter  der  Städtischen  Rechtsauskunftsstelle  in  Essen.  1908.  gebb.  3.4.

297  Senerecherung  in  Sachsen.  —  Die  Mobiltar-Feuerversicherung  im  Köntgreich
Sachsen  (Landesrechtliche  und  reichsrechtliche  Vorschriften).  Handausgabe  mit
Erks  uterungen  von  Dr.  EC.  Oppe.  Regierungsrat.  1910.  gebbe.  .  3.—.

372  Aschereigesetze.  Kgl.  Hächs.,  stehe  Jagdaeseggg  ee  661.—.

tart  Aischereigesetze,  Yreußische.  Bearbeitet  von  Stto  Aote,  Bürgermeister  a.  D.  *
art.  .  -.

."..kcischsescues"essmdeixestsdesxetchimssdetönikeidiiymh  -
162  ammen  *  388  eildert  von  Dr.  Nichard  “  Agl.  7.  Einsstierarzt,
  Professor  an  der  Kal.  Tierärztl.  Hochschule.  1903.  gebb.  4.—.

rst  ·  u.  Fesbstrafgesetz,  Kal.  Sächs.,  vom  26.  Februar  1909.  Mit  Erläuterungen
405  erausgegeben  von  r.  K.  von  Feilitsch  Geh.  Justtzrat.  2.  Aufl.  1912.  gebd.  3.20.

69  Veris  ildungsschulwesen  des  Königreiches  Fachsen  in  seinen  gesetzlichen  Bestimmungen.
Herausgegeben  von  Dr.  H.  Stoerl.  1896.  karrr.  2.—.

i

r—i  4  4  r-  i  4  2  2  ·  4  *  2  #  l--  2  —  2

261  Prachtrecht  siehe  Transportgesetzgebung...  22—.

258  Jaretwillige  Ferichtsbars##eit  —  Gesetz  über  die  Angelegenheteen  der  fretwilligen
—  erichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898.  Textausgabe  mit  alphabetischem  Sacreg
  st  e  T.  1899.  kart.  —.—.—..p..p  ·r  5!r  s  .  e  o-  —70

Isssniottigeserichst—Retchsefeyüberdic  LI?-legcnheitm  der  frei-*

  ·"r  "  ·  x  ·  -  se  ·  s  o

—willigenGerichtöbarkettmitden-insLreiWesebeerman-Memerläutert
durch  die  Rechtsprechung  von  Martin  Dittrich,  Landrichter.  7.  Aufl.  1906.  geb.  24.40.

148  Sreiwisise  erichtsba#r##it.  —  Oie  den  Gerichten  übertragenen  Angelegenh  eiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  (mit  Ausschluß  der  Grundbuchsachen)  und  das
##i#nterlegungswesen.  Vom  Geh.  Justizrat  Dr.  Jrese  Meißen.  1908.  gebbd.  9.—.

292  Jürsorgeerziebungsgesetz.  Agl.  Sächs.,  mit  den  Ausführungsbestimmungen.  Erê
  rt  von  Dr.  R.  Asase.  Ger.  derchlerunn  #en  im  K.  S.  Miun#sterium  d.  J.  2.  Rufl.
M  9  4  l“  s  ·  «  s  -  e  e  -ü  —  —2  —242  e  O  4  -  0  ca.  .

116  Gesübresordnng  für  sächf.  Arzte  stehe  Arzt  iche  Gebührenordnung  1.—.

!  eSöhrenordnung  für  t  leher,  d  S  tändige  fiehe  Ge-————


402  Gesührenordnung  für  OGrtsgerichtspersonen  vom  1.  November  1892  mit  den  dazuehörigen
  Verordnungen  vom  2.  und  4.  November  1892.  1899935..  —20.

3  OLesührenerb#ng  für  Nechtsanwätte.  An  der  Hand  der  Rechtsprechung  erläuter  t
213  von  Dr.  Martin  Prucher,  Rechtsanwalt.  .  gebbl.  4.•—

398  Leistliche,  Sächs.  —  Die  Pensionsgesetze  die  epangelischen  Geistlichen  und
edie  Disziplinarordnun  K#  der-  7  W  8  A
Herausgegeben  von  Dr.  S.  Wsentig,  Geh.  Rat  im  Kult.-Min.  1893.  kart.  4410.

r-  W  4  rlW  v  6  2  ·-  ri'  4

287  udebeamte.  Ein  Abriß  des  sächsischen  Verwaltungsrechts  mit  besond  Berückfsichtigung
  des  Gemeindeverwaltungsrechts  von  Dr.  Erich  Merkek,  Stadtrat  in
Annaberg.  2.  Aufl.  1913.  gebd.  6.—.  Vorzugspreis  bis  1.  Mai  1913  5.—.

—  4  —
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        Juristische  Handbibliothet  (Rotzberg'iche  Verlogsbuchhandlunzg,  Leipzig).

emeindebestenerung  im  Königreiche  Sachsen.  —  Das  Recht  der  Gemeinbebesteuerung
175  Hen  LQurt  von  der  Mosel,  Oberverwaltungsgerichtsrat.  1905.  gebb.  140.

emeindevorstände,  SHächs.  —  Handbuch  für  die  Gemeindevorstände  des
140  Kterrere  Sach  en  von  Dr.  jur.  E.  RaundorfOberverwaltungsgerichtsrat.
5.  Aufl.,  bearbeitet  von  Dr.  G.  Nöhme,  Amtshauptmann.  1909,  gebb.  10.—.

emeindevorstaͤnde.  Sächs.  —  Formularbuch  für  Gemeindevorstände.
114  —  von  H.  A.  von  VPoße,  weil.  zuchsrictr,  e  1885.  Sble  1.7.

Genossensschaftsgesetz  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898,  erläutert  durch  die  Recht-76.
  Lereslea  von  Elsn  Rosentbal,  Landgerichtsrat.  3.  Aufl.  1909.  gebd.  3.—.

6  Gerichtskostengesetz,  Deutsches,  nebst  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
und  der  cbührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.  Herausgegeben
von  Oslar  Vörschek.  Gerichtssekretär  in  Meißen.  3.  Aufl.  1910.  gebd.  1.40.

65  Lerichtskostengesetz,  Deutsches,  die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzteher  und
die  Gedührenordaung,  für  Zeugen  und  Sachverständige  mit  den  Entscheidungen
des  Reichsgerichts  und  der  übrigen  Gerichte.  Herausgegeben  von  skar  Värschei,
Gerichtssekretär  in  Meißen.  3.  Aufl.  1910.  gebbbh.  650.

Gerichtskostengesetz,  Kgl.  Sächs.  Herausgegeben  von  Dr.  Erust  Kaden.  Amts-124
  gerichtsrat.  2.  Auf#%  Kische,  von  Dr.  W.  Brachmann,  Amtsrichter.  1910.

gebb.u30

3  Gerichts  verfassungsgeset  in  der  Fassung  vom  20.  Mat  1898.  Textausgabe  mit
206  alphabetischem  Sachregister.  1899.  krtktk.

38  W  in  der  Fassung.  vom  20.  Mat  1898.  Mit  Anmerkungen
11und  Verweisungen  auf  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  von  Theodor  Sitehdbratf.
Politzeidireftor  in  Chemnitz.  2.  Aufl.  1898.  kaoaart.  13—.

94  Heritanerselungager  in  der  Fassung  vom  20.  Mat  1898.  Mit  Anmerkungen  und
GBerweisungen  auf  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  und  königlich
lachsischer  Gerichte  von  #heodor  Siebdrat,  Polizeidirektor  in  Chemnitz  1898.  180.

67  Gerichtsvollziehe#r-  Gesübrenordnung  siehe  Gerichtskostengese  .  .  140.

130  Gesellschaflen  mit  beschränlter  Haftung.  —  Das  Reichsgesetz,  betr.  die  Gesellschaften
·  mit  beschränkter  Haftung  mit  den  ergänzenden  Bestimmungen  anderer  Gesetze,  erläutert
  auf  Grund,  der  Rechtsprechung  von  Dr.  Marx  Nosentbat,  Landgerichtsrat.
s  u  ·  1  1.  9  v  ·r  ·  1  x□L  4  r□  r—W  U  "  □  rxl*  □—  4  x  r□  4  rx—  *  I  ·  2  —

esellschaften  mit  beschräulter  Haftung.  —  Das  Reichsgesetz,  beir.  die  Gesellsch
9

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·  r  r□x  r*ri-*  rE

4
mit  beschränkter  Haftung.  Erläutert  von  B.  Jörtsch,  Senatspräfidenten  a.  Reichs  2
1.  Aufl.  1899.  gebd.  677""“  22  ""“"“"““"““"#“"“  2  22  22  ?  0  K—.

68  Hesiudeor##ung  für  das  Kônigreich  Sachsen.  Textausgade  mu  Einleitung,  Ab-„phruck
  der  darin  zitierten  Gesetzesstellen  und  ausführlichem  Sachregister  von
Dr.  Faus  Zaßnert,  Landgerichtsdireftor.  83.  Aufl.  1906.  kart..  ...  —0

20  efindeordunng  für  das  Königreich  Fachsen.  Nach  den  Quellen  und  der  Reckt-395
  ghe  erläutert  von  Dr.  A.  von  Vernewitz,  Präsidenten  des  Kal.  Sächs.
Oberverwaltungsgerichts.  3.  Aufl.  1906.  gebe.  .

415  Perergegerschtge  in  der  Fassung  von  1901  nebst  den  damit  in  Verbindung
seehenden  *  sächs.  Borschriften.  Bearbeitet  von  Dr.  A.  von  Vernewi#ct.
Prüstdenten  des  al.  Sächs.  Oberverwaltungsgerichts.  2.  Aufl.  1901.  gebb.  2.—.

219  Semer#ord#n#ung  für  das  Deutsche  Beic.  Textaus  gabe  mit  ausführlichem  Sachrregister.
  Herausgegeben  von  Dr.  W.  Froitzsch,  Stadtrat.  6.  Aufl.  1910.  gebd.  2.—.

313  F#eerseord###g  für  das  Deutsche  Reich.  —  Die  Reichs-Gewerbeordnung  neb

313  den  damit  in  Verbindung  stehenden  Reichs-  beeGemer  en  ng  #erß
ese  ßen  sowie  den  enschlägt  en  Verordnungen.  Bearbeitet  von  Dr.  N.  von  Vernewitz
räsidenten  des  Kgl.  Sächf.  Oberverwaltungsgerichts.  7.  Aufl.  2  Bd.  1901.  gebd.  20.—.

twerberechtliche  Beffimmungen  im  Känigreiche  Sachsen  Über  die  Errichtung,  die
82  Eimescherern  und  den  Bewieb  sowie  die  staatliche  W#u  chtigung  rs  abe#nen.
Werkstätten  usw.  Mit  Anmerkungen  versehen  von  é.  E.  v.  Schpe,  Geh.  Regierungrat
  im  Hal.  Süchf.  Ministerium  des  Innern.  2.  Aufl.  1806.  gebd

#  r□  1  4  rn□  ·4  1  2  □U

e  r  r□x  r—n  #  v
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        Juristische  Handdibliotbet  (NRotzberg'sche  Verlagsbuchhandlung.  Seibzig).

165  —8  „Aal.  Sächs.  —  Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im
mherziehen  im  Königreich  Sachsen  (Gesetze  vom  1.  Juli  1878  und  28.  März  1880).
Trläutert  von  Franz  Lorey,  Finanzassessor.  5  roa  .  .5#  *m—

256  —  vom  24.  März  1897  nach  der  Bekanntmachung  vom  20.  Mai  1898.
Tertausgabe  mit  alphabetischem  Sachregister.  1899.  kart.  —050.

§S#  runbnchordunng.  Mit  Erläuterungen  und  ausführlichem  Sachregister
gegeben  von  Dr.  Paul  Dahnert,  Landgerichtsdtrektor.  1897.  kart.

Dr.  3.  Nemwels.

heraus-—.
  1

7  Krundsuchord##un  erläutert  durch  die  Rechtsprechung  von

undsncchord####n  Für  den  praktischen  Gebrauch  im  Köntgreich  Sachsen
286  4#—  von  Nicer  Notb,  Amtsgerichtsaktuar.  1908.  karr.  F.  v  „  4.—

249  Ernudöncherdunug.  Mit  Bemerkungen  und  mit  Hinweisen  auf  die  Gesetzgebung
des  Königreichs  Sachsen,  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg  und  deen  rstenmmi.t
  Reuß  versehen  von  Wiltß.  Kranichseld.  Oberjustizrat.  1897.  gebb.  24.—.

248  Krandonchordn#ng  und  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung.  Textausgabe  mit
Einleitungen  und  Sachregister.  1897.  kocnt.  .  .  1600.

177  Kra##acker=  t,  Das  deutsche  (mit  Ausnahme  des  9H#potbelknr  ts).  Ein
eitfaden  dur  das  Grundstücksrecht  und  ein  Hilfsbuch  für  alle,  die  1ch  mit
Srunostücken  zu  befassen  haben.  Von  Mas  Hallbauer,  Senatspräsidenten.  1905.  gebb.  3.40

aftpstichtgesetz.  Erläutert  durch  die  Rechtsprechung  von  Dr.  S.  6.  6.
298  Kekiugitgeen  1910.  gebb.  J  ..  Htsprech  s  i

285  Haftpflicht-  und  Anfallverstcherung.  —  Das  Recht  der  Haftpflicht=  und  Unfall-—
  verüicherung.  Ein  Leitfaden  für  Gachlete,  Juristten  und  das  Publikum  von
Dr.  Nud.  Hütiner,  Gerichtsassessor  a.  D.,  Leiter  der  Städtischen  Rechtsauskunftsstelle  in
Essen.  1308,  ge.  24

15  Handelsgesetzsuch  nebst  Einführungsgesetz  (mit  Ausschluß  des  Seerechts).  .
—ausgabemitausfuhrlichemSachkegitervonskkednmpemkmweti.cbers
made-gerichtetenLAqubesorgtvonDngmsnxread,1897.gebd.LU.

slzanmtqesetuovomIo.Mat1897(mttEinfchlt-ßdeBSeerechtg).Mitein-—fuyruchemSachkegisterverfehenvonDr.IiGckd-ebrnd.2.Auzg.1908.gebd.s.--.


sendet-gesess-mttAusschlußdesSeerets),erläntertdurchdiesiechtfptes
194  chung  von  "  r  Euntmann,  a0besgetbe  d  1907.  gebb.  42390.

Handelsgesetzges#ung.  —  Das  Handelsgesetzbuch  nebst  der  Wechselordnung  und
201  den  sonstigen  in  Las  andelsrecht  einschlagenden  —  Mit  Bachregister
  von  K.  E.  Juchs,  Reichsgerichtsrat.  1899.  gebb.  —

anbelsrechtlicze  Aebengesetze.  Gesetze  zum  Schutz  des  geistigen  und  gewerb-255
  2  en  —.  esetz,  Eeschum  SOchus  esensshaftehe  us  Mu
Sachregister  von  K.  E.  Juchs.  Reichsgerichtsrat.  1899.  gebbl.  180.

123  Haudels-  und  Gewersellammern  in  14  .—  Gesetz,  betr.  die  Handels=  u.  Gewerbekammern,
  vom  4.  Aug.  1900  nebst  Ausführungsverordnung.  Mit  Erläuterungen
  von  Dr.  EC.  Ansundorff,  Oberverwaltungsgerichtsrat.  1900.  gebb.  141.40

89  Handwerkergesez.  —  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom
8386.  Juli  1897.  t  erläuternden  Vorbemerkungen  und  ausführlichem  Sachregister
verausgegeben  von  Dr.  Fans  Nahnert,  Landgerichtsdirektor.  18997  1-—.

andwerlergeset  vom  26.  Juli  1897  und  die  dazu  erlassenen  Retchs=  und
252  Errsoo  Bearbeitet  von
Ur.  ã.  von  Vernewitz,  Präfidenten  des  Kal.  Sächs.  Oberverwaltungsgerichts.  126.

Sebbbeeee.e.........e.......  e  .  e

et.  Angt.  Saos..  vom  3.  Dezember  1837  nebst  den  Ergänzungsgesetzen.

·  %  "9  8"68  r—  v  *1  □—  4  #  r—x  r  1  r'

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        Juristische  Handbibliothet  (Rotzderg'sche  Verlagsbuchhandlung,  Leibaig).

178  Hypotheken.  —  Kapitalanlage  in  Hypotheken.  Winke  für  Kapirtalisten,  Vormunder
  und  Vermögensverwalter.  Mit  Entwürfen  zu  Hypothekenurkunden.
von  Dr.  W.  Koch,  Geh.  Reglerungsrat.  1906.  geb.  1690

Kopothekensangesetz  vom  13.  Jult  1899.  Handausgabe  mit  Anmerkungen
106  von  Dr.  4.  ss  der  Leipziger  Hypothekenbank.  1900.  gebb.  2.40.

182  o#p#ott##tenglänsiger.  —  Leitfaden  für  den  Hypothekengläubiger  im
—BZwangsversteigerungs=  und  Bwan  everwvaltungsversahren  von  Gemeindevorlland
  Claus,  Gerichtsaktuar  a.  D.  2.  Aufl.  1906.  gebd.

137  Hopotbekenrecht,  Das  deutsche.  Ein  Leitfaden  durch  das  Hppothekenrecht  von
—Ma  Hallsa###,  Senatspräsidenten.  2.  Aufl.  1908.  gebbb.  □

agdgesetze,  Agl.  Sächs.  —  Gesetze,  betr.  die  Ausübung  der  Jagd  im  Köntgreiche
80  #e  Mit  Erl  uterungen  von  Dr.  Heinr.  Hucho,  Amtsrichter.  1896.  kart.  u

B2  Jagd-  und  Stschereigesetze,  Kgl.  Hächs.  —  Die  Kgl.  Sächs.  Gesetze  und  Verord-372
  nungen  über  Jag#  und  Gurerut  mit  den  damit  in  Verbindung  stehenden
reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften.  Handausgabe  von  M.  Lotze,  Geh.  Regierungsrat.
  4.  Aufl.,  bearbeitet  von  3.  G.  Bareutber-Aitze,  Regierungsamtmann.  19183.
gebd.  6  —:  Vorzugspreis  bis  1.  April  1913.  5b5.—10

Impfgesetz  für  oas  Deutsche  Reich  vom  8.  April  1874  nebst  der  Ausführungs-=344.
  verordnung  für  das  Jor  ch  Sachsen  vom  14.  Dez.  1899  sowie  allen  mit
dem  Impfwesen  in  Zusammenhang  stehenden  Verordnungen.  Mit  Erläuterungen  von
Dr.  Nudolf  Asinzer.  Kgl.  Bezirlsarzt  in  Plauen  i.  V.  1900.  gebb.  150.

Impfgesetz  für  das  Deutsche  Reich.  Kommentarvon  K.  Martini,  Rechtsanwalt.  1894.3.20.

107  Invallden-  und  Hinterßließenenversicherung.  Textausgabe'  mit  kurzen  #Anmerkungen
  von  E.  Heunig,  Obersekretär  beim  Kgl.  Sächs.  Landesversicherungsamt.
  1911.  gbebee.  160.

Juristensprache.  1—  Unsere  Juristensprache.  Unsere  neue  Gesetzes-300
  sprache.  Von  W.  Gensel,  57  Rare,  Vortr.  Rate  a.  D.  1911.  gebb.  1.80.

180  Aauf  nach  deutschem  Rechte.  Ein  Leirfaden  durch  die  gesetzlichen  Be  timmungen
-HüÜber  den  Kauf  und  ein  Lüllsbuch  für  alle,  die  sich  mit  Käufen  und  Verkäufen
zu  befassen  haben.  Von  Rechtsanwalt  Dr.  Fpringer  in  Leipzig.  1906.  gebb.  3J3.40.

1661  LSeulmansagerl  te.  vom  6.  Juli  1904  nebst  den  enyprechend  anzuwendenden
--Bestimmungen  des  Stm  t.  Handausgabe  mit  Einlettung,
Ertaurerungen  und  Sachregtster  von  Frust  Kull#a,  Amtsrichter.  1904.  gebb.  2.40.

153  Kinderarbekt.  —  Reichsgesetz,  betr.  die  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieden
bvom  30.  März  1903.  Handausgabe  mit  Anmerkungen  und  den  einschlägigen
Bestimmungen  anderer  Gesetze  von  Dr.  Walter  Froitzsch,  Stadtrat.  1903.  gebd.  1.20.

-  Zitchngeehezghächs.berc.dieBerfaunderer-anetjfchdutcrtschenmkche
351  und  die  Khaun  der  eban  „  Luth.  Wlung  2e  Mit  ench  ndern  herausgsgebentlbon
  Dr.  Franz  Böhme.  Geh.  Rate.  1898.  #acbb.  1.  3.00.

geirchengesetze,  Ag.  Hächfs.  —  Die  Verfassungsgesetze  der  evangeltsch-luthertschen
401  Keicher  ache'peg  Königreichs  Sachsen.  7  #A###erkengen  Sgroueeeben  von
5r.  —X.  Waentig,  Geh.  Rat  im  Ku  tusministerium.  1894.  gebbe.  .  B.Au.

"“  mmunalheamtengesetz,  Kgl.  Preuß.  —  Das  Kgl.  Preuß.  Gesetz,  betr.  die  An-.
  tenlung  und  Versorgung  der  Kommunalbeamten,  vom  3o.  Juli  1899.
Bearbeitet  von  Dr.  Franz  Kremsti,  Magistratsrat  zu  Berlin.  1899.  gebdb.  1.50.

267  J—————“  HWemeing  ——  Leitfaden.  6.  Kon#  nkur  5  Aunt1  er
nun  mer  von  Aktuar  Karl  Naucke  r  er  beim
Amtsgericht  Dresden.  1908.  kaort.  *  "  4q  cre-  ...,  ;1.h.

usunrdmmgundGesetz,betr.dieslnechtungoonRewandtnneneincs
208  x—.  außerhalo  des  ßvrsdp3J5  nach  der  Giehantungen  vom
L0.  Deai  1898.  Textausgabe  mit  alphabetischem  Sachregister.  1899.  kart.  —.980.

9Zonlurserdnung.  Textausgabe  mit  den  einschlagenden  reichsgesetzlichen  Bestim-93
  mungen  hrsg.  von  Dr.  Cart  Mannsfesd.  Consshraende  h.  1.0.

5  Konkursordnung,  erläutert  durch  die  Rechtsprechung  von  Dr.  GH.  Warne#
196  Amtsgerichtsrak.“  1913.  geber.  c  .  .ch  g  *  *

e  2  4  4  ri  2  2  2  r□  ri“

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—  2  o2o  2  2  w  ———

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        Juristische  Handbibliothet  (Motderg'sche  Verlagsbuchhandlung,  Letpyzig).

163  Keukursverwalter.  —  Leitfaden  für  Konkursverwalter.  Ein  Handbuch
zum  praktischen  Gebrauche  nebst  Formularen  von  Aktuar  Karl  Naucke,  Gerichtsschreiber
  beim  Kgl.  Amtsgericht  Dresden.  2.  Aufl.  1912.  gebbd.  4240

192  Krgeses:  Agt.  Säch.  —  Veset.  betr.  die  Unterhaltung  und  Körung  der  Zuchtbullen
  vom  30.  April  1906.  Herausgegeben  und  mit  Erläuterungen  versehen  von
Pr.  5.  Taufsch,  Oberregierungsrat  im  Kgl.  Sächs.  Min.  d.  J.  2.  Aufl.  1908.  kart.  2.40.

127  Aoflenorduung,  Agf.  Sachs.,  für  Rectsanwälte  und  NMotare.  H#rausgegeben
oon  Rob.  Sransie,  Landrichter.  2.  Aufl.  1910.  geebb.  10.

294  Kraftfaßrzeuge.  —  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftsahrzeugen  vom  3.  Mai  1909.
Erläutert  von  Max  Hallbauer,  Senatspräsidenten  am  Cberlandesgericht  Dresden.
#.  Aufl.  1910.  gebd.  ½  ·  ·  e  ·4  v  -  s  s

19137WUUAkkUåsssm-—DiejmKdnigreichSasen  sättigen  Bestimmungen

ssssss  die  is

für  Kraftfahrzeuge.  Textausgabe  mit  Anmerkungen  für  Behörden  und  Krafrfahrer,
brick  von  Dr.  R.  F.  Vollmer,  Regierungsrat  im  Kgl.  Sächs.  Min.  d.  J.  1907.  geb.  1.30.

anstenversicherung.  Textausgabe  mit  kurzen  Anmerkungen  von  é.  Keunig,
156  Eerneerrn  beim  Kgl.  Sächs.  Hande3versichrungsamm.  1911.  gebb.  1

280  HGeieteei#sogen.  —  Die  Leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  in  Krieg  und
rieden.  ine  ##ammernstellup  und  Erläuterung  der  reichsrechtlichen
Bestimmungen  von  H.  Mahn.  1908.  gebd.  3430.

audgemeindeordnung,  AKgl.  Sachs.,  in  der  Fassung  von  1913.  Textausgabe  mit
42  Sachregister,  berausgegeben  von  G.  Michel,  Amtshaupmann.  1913.  kart.  ca.  —.  0.

andgemeindeordnung,  Agl.  Säcs.,  in  der  Fassung  von  1913,  erläutert  von
829  E.,  Wichel,  Amuspaugn  #ln  1513.  gebbfl.  .⅝„  .  ..cq.s.—-.

CaudtagiwsquesehFabtödbmcwäMostchtausgasdemitEinleitung
10  herausgegeben  von  Franz  Hetiner.  Landgerichtsdirektor.  1909.  kart.  1.0.

81  ###  esetze,  Agl.  Sächs.  Handausgabe,  bearbettenvon  3ranz  Hetiner,
Landgerichtsdirektor.  1909.3=  gebb.  #  .  .  5.—

eh##sversicherung.  —  Das  Recht  der  Lebensversicherung.  Ein  Leitfaden  für  Fack-283
  leute,  Juristen  uus  das  Publikum  von  Dr.  Nudb.  Hütluer,  Gerichtsassessor  a.  D.,

#

Leiter  der  Städtischen  Rechtisauskunfstsflelle  in  Essen.  1909  gee.  340.

ehrerrelilltengesetz,  Agl.  Preusô  —  Tas  Kgl.  Preuß.  Gesetz,  derr.  die  Fürsorge
111  *  die  neet  6  as#  der  Lehrers  #n  5  entlichen“  Volksschulen.  Erkäntert
  von  Dr.  K.  Jwick,  Stadtschulinspektor  in  Berlin.  1900.  brosch.  —..

"  *  ediztnalgesetze  des  Königreichsl  Saedssen.  Unter  Berücksichn-12
  173  2627  423  *.  ders  eichsgesetzgebung  systematisch  geordnet  und  mit
Erläuterungen  versehen  von  Medtzinalrat  Dr.  Nudolf  Ilinzer,  Kgl.  Bezirisarzt:  in

146  Meilerss#ölin.  Gemeinverständlicke  Darlegung  der  für  Handwerker  wichtigen
—Pesenlichen  Bestimmungen.  Von  Dr.  Waller  Kreitsch.  Stadtrat  in  Wurzen.
2.  Aufl.  1912.  gebd.  cao.  ild

4  Mietrecht,  Das  deutsche)  Von  Zustizrat  G.  Jhle.  Landgerichtsrat  in  Dresden.
25  2.  Aufl.  1910.  enhe.  ..  .Z.  su-  "

Mietrecht.  —  Das  Recht  der  Wohnungsmiete.  Vier  Vorträge  von  Dr.  Aud
wig  Veer,  Professor  an  der  Untersität  Leipzig.  1068.  1990.

illtärgeset  vom  2.  Mai  1874  in  der  jetzt  gültigen  Fassung.  Handausgabe  von
172  S  Wal  eoe  —  im  Kgl.  dre  ten  Falung.  1906.—  gewel.  2.80.

I#itärpensionsgesetze  nebst  den  Militärhinterbliebenengesetzen  und  Auszügen  aus
185  O2  nsttmnst“  und  dem  Kriegsinvalidengeseß.  Handausgabe  von
Dr.  Aeruh.  Hödhner,  Geh.  KriegSrat  im  Kgl.  Sächs.  Kriegsministerium.  1906.  gebd.  2.  10.

ttärffrafgerichtserdnung,  Textau  Sgabe  mit  ausführlichem  [Sachreatster  von
929  *  Sturm,  Geb  Kriegsrat  im  Kgl.  Sächs.  Kriegsministerium.  1899.  gebd.  1.47.

59  Micttärnrafgerichtsordnung.  Herausgegeben  von  Dr.  ur.  Fechwill.  Oberfriege-259
  gerichtsrat  beim  Kgl.  Sächs.  HLereusg  vgericht,  1899,  gebbe.  8—

r□U  2  2  2—  1

4  r  I  r  rl  9  n  2  n  □

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        Juristische  Handbibliothet  (NMotzberg’'sche  Verlagsduchbendliung,  Leinzig).

NMiliärstrafgerichtsordung.  Handausgabe  mit  Anmerkungen  und  Sach-96/97
  register,  bearbeitet  von  §S.  Sturm,  Kgl.  Sächs.  Geh.  Kriegsrat,  und  H.  Walde,
Kgl.  Sachs.  Oberkriegsrat.  2  Bände.  1899.  1900.  gedhh.  ..  #

-  illtsknsessuø'rdagDeuttcheReichnebstseinenNebengesetzen.TM-7
  näh-c  *  Wersach  i  und  Sachregister  von  H.  Walde,  Cberkriegsrat  im  3
*  Kriegsministerium.  1899  geddddddd.  6

266  RMäüudelgetd.  —  Tie  im  Königreiche  Sachsen  für  die  Unlegung  von  Münvel-—geld
  geltenden  Vorschriften.  Herausgegeben  von  Dr.  P.  Habmicht,  Landrichter
  in  Plauen.  1906.  krt.  13—1.

90  Netrungomittelgesen;  das  neue  Margarinegeseßz  vom  15.  Juni  1897  und
dblbdie  damit  in  Verbindung  stehenden  Gesetze.  Mit  Erläuterungen  herausgegeben
von  Dr.  A.  NBienboldt,Rechtsanwalt  in  Leipzig.  1897.  kaort.  190.

ahrungsmittelgesetze  in  Sachsen.  —  Die  im  Königreiche  Sachsen  über  den  Ver-168
  *  aun  Nahrungsmitteln  usw.  geltenden  Vorschriften.  Handaubgabe  mit  Erlauterungen
  u.  Sachregister  v.  Dr.  Ern#ff  Wimmer,  Regierungsassessor.  1905,  gebd.  2#80.

337  ImE  Keal.  4t  —  Kgl.  Sächs.  Gesetz,  die  Organisatton  der
—.  ehörden  fürdieinnere  Verwaltung  betr.,  vom  21.  April  1873,  nebst  den
damit  in  Verbindung  stehenden  Gesetzen  und  Verordnungen.  Handausgabe  von
Dr.  Zesia  Wac.  Amtshauptmann.  1905.  gebdbbbee.  6bEe.—.

268  esgertetspersonen  in  Sassen.  —  Leitfaden  f.  d.  Ortsgerichtspersonen  im  Königreiche
  Sachsen.  Bearb.  v.  Ps#ar  Nörschel,  Gerichtssekretär  i.  Meißen.  1908.  gebd.  2.60.

237  atentgeles-  Gesetz  zum  Schutz  von  Gebrauchsmustern,  Gese  zum  Schug  der
.  arenbezeichnungen  nebst  den  Ausführungsverordnungen  und  den  ereinkommen
  zwischen  dem  Reich  und  Österreich-Ungarn,  Italien  und  der  Schweiz.  1894.—.90.9

263  Telsecht  der  sas.  Gemeindeb#e#amten.  Handausgabe  hrsg.  v.  Dr.  R.  J.  Vofl.
GBRBmBer,  Regterungsrat  im  Ministerium  des  Innern.  1907.  gebb.  4.0.

204  VYersonenstanbscickh  siehe  Standesamt  66.—.

«  sandtecht.psideutispe..BonPupscssnetSenatspräsidememundvh.
184  ucs,  Rechtsanwalt.  1907.  gebd.  ...  ;  ..........  OB.

265  Fosisendungen.  —  Haftpflicht  der  Post=  u.  Telegraphenverwaltung  und  ihrer  Beanmten
  für  Postsendungen,  Telegramme  und  Verngespräche  im  Inlands=  und
Uuslandsverkehr.  Zusammenstellung  u.  Erläurerung.  er  sämtlichen  gesetzlichen  u.  Verwaltungsbestimmungen
  von  Wilbt.  Slmann,  Postsekretär.  1908s.  gebd.  2.40.

resgesecm  7.  Mai  1874.  Zür  den  Handgebrauch  nach  Rechtsprechung  und
225  Mst  bearbeitet  ven  Dr.  zur.  et  PFhil.  3.  von  Schrorder.  1910.  gebd.  2.—

141  i1##  Versicherungsunternebmungen.  —  Reichsgesetz  über  die  privaten  Vercherungsunternehmungen
  nebst  Ausführungsverordnungen.  Mit  Anmertungen
  von  Dr.  C.  Nannderft,  Cberverwaltungsgericht##rat.  1902.  gebb.  3.—.

159  sung  der  saͤchs.  Epyedienten.  —  Die  Vorbereitung  auf  die  Expedientenprüfung
.im  Geschäfisbereiche  des  Agl.  Sächs.  Justizminisieriums.  Bearbeitet  von
Ssla#r  Vörschel,  Gerichtssekretär  in  Meißen,  3.  Aufl,  1910.  gebdbbd.  440.

200  Prüfung  der  sächf.  Alluare  und  Sehretdre.  —  Die  Vorbereitung  auf  die  Aktuarund
  die  Setretörprusung  im  Geschäftsbereiche  des  Kgl.  Sächs.  Justtzministertums.
Deardeitet  von  Essiar  Vörschel.  Gerichtssekretär  in  Meißen.  1907.  gebb.  9.60.

48  Frifungsordnungen  für  die  fsächf.  Bureauß##mten.  18944  —4050.

270  KRadfahronkehr  in  Sechsen.  —  Die  im  Königreiche  Sachsen  geltenden  Bestimmungen
  für  den  Radsahrverkehr.  Handausgabe  zum  Gebrauche  für  Justiz=  und
Verwaltungbegbrden.  Polizeibeamte,  RKadfahrer,  Kraftfahrer  und  Fahrradindustrielle.
Herausg.  v.  Dr.  W.  Hertek,  Reg.-Rat  bei  d.  Kreishaupimannschaft  Chemnitz.  1908.  gebd.  2.80

t#echtsanwaltsordnung.  Handausgabe  mit  den  einschlagenden  Entscheidungen.
211  Fchnelis  von  Dr.  Bictor  Verger.  Rechtsanwalt.  K#n  dentsche  .  EIN

Zridiskamtmgesetinderassunvom19.Maj1907.  andausgabe  von
276  Dr.  Allreb  Schutze,  Assessor.  Em  *—  .....  h  .  #  10.—.
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        Juristische  Handdidtiotbek  (Rotzderg'sche  Berlagsduchbandlung.  Leinzig).

216  Keicestempelgesetz  Effekten-.  Talon-,  Scheck-,  GrundstücksÜbertragungs=  u.  Fahrkartenstempel).
  Erläutert  durch  die  Rechtisprechung  von  Dr.  MA.  Nofseutbal,
Landgerichtsrat.  2.  Aufl.  1913.  geed.  6e-.—.

433  Beicsttempetgeset  Herausgegeben  von  3B.  Gämlich,  Gerichtssekretär.  1910.
——  9  r-*  4  4  v  r  -  ·  „  v  e  i  s  r“  rl!  xT  rl  rlrW

  v  *  r□—  r.  r—

20  eichstagswahlgesetz  vom  31.  Mai  1869  mit  dem  Reglement  zur  Ausführung  des
Wahlgesetzes  vom  20.  April  1903.  2.  Aufl.  1903.  kadart.  —60

176  Neichsverstcherungserdnung.  (Krankenversicherung,  Unfallversicherung.  Invaliden=
  und  ötnterbliebenenversicherung).  Textausgabe  mit  kurzen  Anmerkungen
von  &amp;amp;.  Hennig,  Obersekretär  beim  Kgl.  Sächs.  Landesversicherungsamt.  1911.  gebd.  3.—.

426  Meichsversicherungso#d#oung  vom  19.  Juli  1911  nebst  Einführungsgesetz.  Handausgabe
  mu  Erläuterungen  von  ULir.  -  Keusenberg.  Oberregierungsrat,  Dr.
A.  Haenel,  Oberregierungsrat,  Dr.  B.  Stempek,  Regierungsassessor.  Vollständig  in
vier  Bänden  und  einem  Anlagenband.
1.  Band:  1.,5.u.  5.  Buch  der  RVO.,  Einführungsgesetz  u.  Sachregister.  1912.  gebd.  10.—.
2.  Band:  2.  Buch  der  RVO.  (Krankenversicherung).  Erläutert  von  Dr.  A.  Haenel.

1912.—  gebd.  *r-  x  ·  s  i  "½%  i  rl-!  e  4  rlb  rl  esse-.  .  2  2  -  10.—.
8.  Ban  5nrnsl  Buch  der  Rö.  (Unfallversicherung).  Erläutert  von  Dr.  W.  Dannenerg.
  ¾-*  "  g9  —  2  2  2  2  2  2  —  222  22  —  2—  2  2  2  222  2224  ·
4.  Band:  4.  Buch  der  RVO.  (Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung).  Erläutert
  von  Dr.  B.  Stempel.  1912.  gebee.  62.—.
Anlagenband.  1912.  gebe.  .  b.  —

272  Scheckgesetz.  Handausgabe  mit  Erläuterungen  von  Dr.  Vernb.  Schiesler,  Rechtsanwalt
  und  Prokurist  der  Dresdner  Bank  in  Dresden.  1808.  gebb.  3.40.

274  Sragee.  #  Pllichten  und  Rechte  des  Baneters  unter  dem  neuen  Scheckgesez.
Von  Dr.  omes  Breit,  Rechtsanwalt.  1908.  karrtt.  1-6.

Schlasstoießversicherungsgesetztees#ung.  Sächl.  Herausgegeben  von  Dr.  Nich.  Edel-152
  mann,  Kgl.  Sächs.  Landestierarzt.  ——3  der  Tierärztl.  Hochschule.  —
19  II  «  «  I  s  rl  s  a  l  v  2  v  a  l  v  xlvo  ri  rx-  a  a  2  2
chulwesen,  Das  hoͤhere,  im  Königreiche  Sachsen.  Gesetze  über  die  Gymnasten,
158  Kack  hulen  und  Seminare.  Herausgegeben  von  J.  3.  Archschmer,  Gedeimem
  Rate  im  Kgl.  Sächs.  Kultusministerium  1903.  gebb.  140—.
171  Soebmennerteng.  —  Der  Anwärter  für  den  Schutzmannsdienst.  Von  K.  Zeh#,
Polizeihauptmann  in  Leipzig.  2.  Aufl.  100o8098.  —40.
eminargesetz,  Kgl.  Hächf.,  vom  22.  August  1876  nebst  der  Ausführungsverordnung,
*4  —  Sernardedenn  und  sonstigen  duf  das  Seminarwesen  bezüglichen  Gesetzen
usw.  Mit  Erläuterungen  von  Dr.  E.  Nornemann,  Geh.  Schulrat  a.  D.  1897.  debd.  2.—.
H#chengesetz.  —  Reichsgesetz,  betr.  die  Bekämpfung  gemeingef.  Krankheiten.
135  Senbengegatt.  mit  deieesenerr  ae  neknimn  des  Bundesrats  und  der  Sächs.
Ausführungsverordnung  von  Dr.  A.  Nuscht##ek,  Geh.  Med.-Rat.  1901.  gebb.  .
54  Sonntsgarue  im  Gewerbebetrieb  und  Handelsgewerde.  Nach  den  reichs=  und
landesgesetzlichen  Bestimmungen  für  Preußen,  Bayern,  Sachsen.  Württembderg,
  Baden  und  Hessen  bearbeitet  von  &amp;amp;.  Bäktner,  Stadtrat.  1895.  3.60.
Sonntagsruße  im  Königreich  Sachsen.  Eine  Zusammenstellung  der  einschlägigen
40  Bestimmungen,  mit  Anmerkungen  von  C.  5  Regierungsrat.  1895.  gebd.  1.80.
#  Spartalsen  in  Sachsen.  —  Handbuch  für  die  sächsischen  Sparkassen.  Eine  Samm-273
  lung  der  das  W  *½  betreffenden  Verordnungen  und  Entscheidungen.
Lerausgegeben  von  Gottw.  Müller.  1908.  gebbebb.  420.
taatshaushalt  und  Hberrechnungsliammer  in  Sachsen.  —  Die  Gesegze,  betr.  den
193  taatshaushalt  und  die  Oberrechnungskammer.  Textausgabe  mit  Anmerkungen
uon  Armin  Schulze,  Oberrechnungsrevisor.  1907.  gebdbboh.  4
tädteordnung,  Agt.  Sächf.  Neoidierte,  und  Städteordnung  für  mittlere  und
228  et  F“  a  Et  Kerausge  eben  von  H.  A.  von  Hosse,  weil.
Kreiöyauptmann  zu  Bautzen.  5.  Aufl.  1898.  geb  ..  ...  *
tädteordun  t.  Hächf.  Nevidierte,  und  die  Städteordnung  für  mittlere  u
118  Kühe  Städe  Ler  urzen  mmmerkungen  herausgegeben  von  6.  Michel,  Amrsvaduptmann.
  1901.  gebd.  —  e„„  F„  2  42  2  2  """*e---  R—.
tandesamt,  Das  Kgl.  Saͤhs.  —  Das  Reichsgesetz  über  die  Beurkundung  des
204  #ee,  6  mit  den  Ausführungsbestimmungen  für  das  Köntgreich  Gachsen.
Bearveitet  von  Dr.  Zobannes  Kiusler,  Oberbürgermeister  in  Bautzen.  1901.  gebd.  #.—.

—  10  =

r  6  s  1  x  *“
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        Juristische  Handvidliothet  (Rotzderg'sche  Berlagsduchhandlung.  Leipsta).

289  Stempelsteuergesetz.  Kgl.  Sächl.,  und  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes
uber  den  Retchsstempel  von  Grundstücksübertragungen.  Textausgabe,  bearbeitet
  von  Dr.  H.  Böhme,  Geh.  Finanzrat.  2.  Aufl.  1911.  gebb.  370.

c  tempesstenergesetz.  Kal.  Sächs.  Handausgabe,  bearbettet  von  Dr.  H.  Bähme,
290  *  Finanzrat  und  Dr.  A.  Lorey,  Oberfinanzrat.  1.  Bd.  1910.  gebd.  8.75.
2.  Bd.  1911.  gedd.  2  2  «  -  ·  ist  ds-  es  "  "  "  *p-pe  2  ""  o  11.—.
293  ebelseergee.  AKgt.  Sáchf  —  Gemeinverständliche  Einführung  in  das  neue
Stempelsteuerrecht,  nebst  dem  Abdrucke  des  Gesetzes,  herausgegeben  von  Franz
Korev,  Finanzrat.  1909.  geddeededd  22.40

tempelstenergesetz,  Agl.  Sächl.  Herausgegeben  von  N.  Gämlich,  Gerichtssekretär.
432  5  Aufl.  1910.  gebdes  r□  2  5  a  4  ·  Ost-si-  *  e  4  2  x  4.40.

295  KStererhuck.  aiyzt  er.  Eine  Sammlung  der  auf  das  Steuerwesen  bezit  lichen
..  orrsgelestichen  estimmungen,  zusammengestellt  von  K.  J.  Ludwig-Wolk,  Stadtrat
  d.  D.  gebd.  ".“  **-  "“  *  rr  ·r  "  s  4  -  o  so  s  2  2.—.

Strasgesetzuch.  Textausgabe  mit  ausführlichem  Sachregtster  von  Dr.  Mas
17  6  Sberlan  dgerichhkrak.  3.  Aufl.  1912.  gebb.  440.

87  Strafgesetzsuch.  Unter  bes.  Berück  cbtigung  der  sächs.  Landesgesetzgebung
Uund  der  Entscheidungen  des  Rei  88  chts  und  des  Sächs.  Oberlandesgerichts
hrag.  von  Dr.  Maz  Maudisch,  Oberlandesgerichtsrat.  2.  Ausgabe.  1900.  gebb.  42.0.

·  trafgesetzgebung.  Das  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  nebst  sämtlichen
205  Srespeseksrann.K  der  kenssele  Reichsgesetze.  Mit  Verweisungen  und  Registern
  von  W.  Coermann,  Amtsrichter.  1900.  gebd.  4—.

95  Etraten  ekordnung.  Mit  Anmerkungen  und  Verweisungen  auf  Entschetdungen
dbdes  Reichsgerichts,  sowie  spstematischem  Sachregister  von  Fheodeor  Siesdrat,
Poltzeidirektor  in  Chemnitz.  1898.  gebdbbbbhh.  439-—4
3  Frasfrayeterduun  k4.  Mit  Anmertungen  und  Verweisungen  auf  Eutschetdungen
des  Reichsgerichts  und  des  Kgl.  s  esgerichts  von  Fheoder
Sießdrat,  Polizeidirekror  in  Chemnitz.  (Sächsische  Ausgabe.)  1398.  kart.  5.—.

72  Strafrecht,  Kal.  Sächs.  —  Das  Kgl.  Sächs.  Landesstrafrecht.  Erläutert  von
373  ##  von  ghusce  Oberlandesger  chea  Bände.  Keak#eh  .  2208.—.

Vagegelder,  Weise-  und  Amzugskosten  in  Sachsen.  Von  Touls  Mäller,  Geheimem
189  gachen  Präsidenten  der  K.  S.  Oberrechnungskammer.  2.  Aufl.  1907.  gebd.  8.—.

Velegraphenwegegesetz  pom  18.  Dez.  1899.  Übersichtlich  dargestellt  und  erläutert
von  Dr.  W.  Schelcher,  Geh.  Rat  im  Kgl.  Sächs.  Ministertum  des  Innern.  1900.  2.—.

100  Testamentenrecht,  Das  deutsche.  Ein  Leitfaden  durch  das  Testamentenrecht  und
ein  Hilfsbuch  für  alle,  die  einen  letzten  Willen  errichten  wollen  oder  dabet  mitzuwirken
  haben.  Von  Max  Halttauer,  Senatspräsidenten.  3.  Aufl.  1905.  gebd.  4.40.

129  ee.  —  Das  Gemeindetestament.  Anleitung  für  Bürgermetster,
Gemeinbevorstände  und  Ortsgerichtspersonen  zur  Abfassung  von  Gemeindetlestamenten.
  Von  Dr.  W.  Fertel,  Regierungsrat.  100  —75

26K  rausportgesetzgesung.  Ein  Leitfaden  durch  das  Frachtrecht  der  Spedtteure,
261  rachtführer,  Eisenk#enen.  Post=  und  Telegraphenanstalten,  Binnenschiffahrtsn
  Flößereiberiebe=  von  W.  oermann,  Amtsrichter.  1900.  geedrrd.

——
6"l“  Aufalkverstcherung.  Textausgabe  mit  kurzen  Anmerkungen  von  é.  Heuni
223  Obersekretär  beim  Kgl.  Sächs.  Landesversicherungsamt.  #  gebd.  33.

75  Anlenterer  Wettsewerö.  —  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom  7.  Junt
.1908.  Erläutert  von  Dr.  A.  Ke#ffert,  Ratsassessor  in  Leipztg.  1909.  gebb.  3.80.
25n  nschusdig  Verurteilte.  —  Die  Entschädigung  der  im  Wiederaufnahmeverfahren
253  freigesprochenen  Personen,  nach  dem  Keichsgeses  vom  20.  Miahme  er  Ebren
von  Dr.  Georg  Lessiug.  Geh.  Justizrat  im  Kal.  Sächs.  Justizmintstertum.  1898.  gebd.  1.20.
uschuldig  erlittene  Antersuchungsbaft.—  Das  Reichsgesetz,  betr.  d.  Entschädigun

169  7  unschuldig  erlittene  Unter  nchungea  vom  14.  ##  1904,  uutchtrigung
Dr.  Heo  Lessing,  Geh.  Justizrat  im  Kal.  Sächs.  Justtzministerium.  1905.  kart.  1.40.

Arbeberrecht.  Die  Gesetze  zum  Schutze  des  geistigen  und  des  gewerblichen  Eigen-198
  tums  und  das  Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wertderwe5,  Lelkkutert  durchs  die
Rechiipprechung  von  N#udolf  Meves,  Amtsgerichtsrat  in  Magdeburg.  1907.  gebd.  3.60.
138  J  und  Verlagsrecht.  —  Die  neuen  Geseße  betr.  das  Urheberrecht  und
das  Verlagsrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst.  läutert  von
Ret.  Weigtlänber.  1901.  gebd.  rx□  *  4  r  rln'  □—  r.—  x  2  1  o  .  I  □  ·  —

—  11  —
        <pb n="392" />
        Jurittisce  Handbibliothet  (Notzberg'sche  Verlagsbuchdandlung,  Leinzia).

277  Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908.  Unter  Berlafichet  ung  aller  bisherigen  Landes-,
  gesctzgebungeuerläutertvonDnjuandotp,—  egetungsrat  im  Kgl.  Sächs.
Ministerium  des  Innern.  (Reichsausgabe.)  1908.  geb

279  Bereirtegelet  vom  19.  April  1908  mit  der  sächs.  Ausführungsverordnung.  Unter
SBenutzung  der  amtlichen  Quellen  sowie  unter  Berücksichtigung  ergangener  Ent-Lcherdungen
  u.  der  Erfahrungen  der  Praxis  erläntert  v.  Dr.  jur.  Y.  Abolpß,  Regierungsrat
  im  Kgl.  Sächs.  Ministerium  dess  Innern.  (Sächsische  Ausgabe.)  1908.  gebd.  2.80.

136  Freinsrecht.  Das  deutsche.  Ein  Leitfaden  durch  das  Vereinsrecht  und  ein  Hilfsuch
  für  Vereinsvorstände  von  6.  E.  von  Bole,  Landgerichtspräfident  a.  D.
Smelie  Auflage,  hrsg.  von  M.  Hallbaner,  Senatspräsidenten.  1909.  gebb.  2.—.

157  Verfaf'ung  des  Deutschen.  Reiches.  Kommentarkron  Venl  Vosener.  1903.  2.80.

#gesetzes  des  Königreich  1G  it  Anl  d  ei  u
240  relee  mit  Unlagen  und  einem  Andeyz.

138  Verlagsrecht  sieh.  Uirheberrecht  4127-.

425  *  scherungsgesetz  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911.  Textausgabe  mit
EAnmerkungen  von  Dr.  W.  Kroitsch,  Stadtrat.  1912.  gebb.  1.50.

erst  ##rungsvertragsgesetz  vom  30.  Malficos.  Handausgabe  von  Dr.  6.  A.  Kub-278
  7  Direktor  der  Güntzschen  Stifrung  in  Dresden,  und  Dr.  K.  Sauer,  Amtsrichter
  in  Chemnip.  1908.  gebd.  ·  ½#  s  to  so  s  so  Ost  s  o  s  Os-  ä—s

musiqtmugvouziadtssd"4aud.—Kgl.SöchLGeiesegenduan-*8
  von  Stadt  und  Land,  erläutert  von  Dr.  7.  lr—  Negierungergn.
1  #.  9  1—  *-  i  s  s  ·  ·4  ·(  ·  s  s  I

awamugztosimgesepsk.Züchs.—Gefetz,beu-.oteEryebungvonKosten
186  ür  Amtshandlungen  der  Behörden  der  inneren  Verwaltung  und  von  Gebühren
kür  die  Benutzung  öffentlicher  Einrichtungen  vom  30.  April  1906  nebst  den  anderen  Bestimmungen
  über?:  as  Kostenme  en  und  den  Gesetzesmatertalien.  Textausgabe  mit  Sachregister,
  hrsg.  von.  E.  MWichel,  Amtshauptmann  in  Auerbach.  1906.4  gebb.  4—.

WVerwallun  srechtspflege  in  Sachsen.  —  Das  Kgl.  Sächs.  Gesetz  über  die  Verwal-121
  tungsrechtspflege  vom  19.  Juli  1900  nebst  den  Winschla  enden  Bestimmungen.
Textausgabe  herausgegeben  von  Dr.  K.  Apeft,  WirklIGeh.  Rat.  1900.  gebd.  280.

131  Fwallungsrechtspflege  in  Kachsen.  —  Das  Kal.  Süuchs.  Gesetz  lüber  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  19.  Juli  1900  und  die  Nebengesetze.  Erläutert
von  Dr.  K.  Abvelt,  Wirkl.  Geh.  Rate.  2.  Aufl.  1911.  gebee.  7-—.

104  erwandtenrecht,  Dan  deutsche.  Eine  gemetnverständliche  Darlegung  der  Vorschriften
  über  die  rechtlichen  Beziehungen  zwischen  Eltern  und  Kindern  sowie
uder  die  gesetzlichen  Unterhaltspflichten,  die  Annahme  an  Kindes  Statt  und  die  Ansprüche
  unehelicher  Kinder.  Von  M.  Hallbauer,  Senatspräftdenten.  1899.  gebd.  250.

lehsenchengesetzgehbung  des  Peutschen  Meches  und  des  Königreichs  Sachlen.  Eine
62  Fän#e  ellung  der  eins  W——  esetzlichen  Bestimmungen.  Bearbeitet  von
Mas  Hallbauer,  Senatspräsidenten.  1895.  krtt.  3200.

63  Eieblenhenele  des  Peutschen  Neic##es  und  des  Königreichs  Preuen.  Eine  Zusammenstellung
  der  einschlagenden  gesetzlichen  Bestimmungen.  Bearbeitet  von
Mas  Hallbauer,  Senatspräsidenten.  1895.  korrt.  1250.

#ollsschulgesetz,  Agf.  SächlHerausgegeben  von  V.  von  Sevdewit.  6.  Aufl.,  be-838
  Ped-  von  Dr.  Sranz  Sak,  pugeg.  Rat.  1910.  gebb.  4.—1

Pollsschulgesez,  Kal.  Sächs.  Entscheidungen  und  Verordnungen  der  obersten
Schuldehörde  zu  dem  9(W5.  *r  —r  ahchedungen,  ur-  Mit  Genehmigung  des  Kal.
Kultiusministeriums  herausgegeben.  Heft  1.——15.  1875—1906.  In  3  Bände  gebd.  18.—.
101  Vorudschaftsrecht.  Das  deutische.  Ein  Lettfaden  durch  das  Vormundschaftserecht
  und  ein  Hilfsbuch  für  Vormünder.  Von  Senatsprösident  Maz  Halllauer
und  Oberamtsrichter  N.  ##leme-Harmann,.  2.  Aufl.  1909.  gebo.  3340.
260  Veormundschaftsrecht  und  sein  Verfahren  nach  dem  Reichsgesetz  über  die  Ungelegenheiten
  der  fretwilligen  Gerichtsbarkett.  Textausgabe  mit  erläuterndem  Vorwort
  und  Anmerkungen  von  é.  Kurt,  Amtsgerichtsrat.  1899.  gebb.  1.40.

#ormndschaftsricter.  —  Leufaden  für  den  sächsischen  Vormundschafts=  und
120  He  von  Dr.  W.  SKabencht,  Landrichter.  1997.  gebb.  1.-20.

·  "  "  "  42  „  "„  "  l  —

-*  —  s  r□  r—  r  r□  *  a  ##

—  12  —
        <pb n="393" />
        Juristische  Hanbbibliothet  (Notzterge’sche  Verlagsduchhandlung,  Leivsig).

155  Woblgesetze.  —  Die  Gesetze  über  die  Wahlen  zum  Reichstage,  zum
wpreußischen  Abgeordnetenhause  und  zu  den  preußischen  Gemeindevertretungen
  nebst  den  Ausführungsbestimmungen.  Herausgegeben  von  Dr.  Jranz
Aremsti,  Magistratsrat  in  Berlin.  1903.  gebdd.  2i.-—.

20  WPoblgesetz  für  den  Reichstag  siehe  Reichstagswahlgese..  —00.

10/81  Wabegesetz'für  den  sächs.  Kandtag  siehe  Landtagswahlgesesz.

"  assergesetz,  Kal.  Sächs.  Bearbeitet  von  Dr.  W.  Schelcher,  Ministerialdirektor.
291  7  Sergelenk  Band:  Einleitung,  Gesetz,  W  t“““  —  und  Dienftnweisung,

  gebd.  4.—.  2.  Band:  Erläuterungen  zum  Wassergesetze,  Mustersatzungen  usw.
1910.  gebd.

.  echselordnung  nebst  Scheckgesetz  und  Wechselstempelsteuergesetz.  Textausgabe
231  W  —t“*sn  9.  Aufl.  ele  ru  Pf  ...  1.—.

echselordnung,  erläutert  durch  die  Rechtsprechung  von  Dr.  Mas  Nosentsal
195  Fhbrekoe.  1908.  gbbdbdbd.  *—

327  Wegerecht,  Kgl.  Sächl.,  enthaltend  das  Mandati  üher  den  Straßenbau,
das  Gesenx  über  die  Wegebaupflicht  und  sämiliche  Verkehrsvorschriften.
  pandausgabe  von  Dr.  Carl  von  Hsebler.  1913.  gebd.  10.—;  Vorzugspreis
  bis  1.  April  19133

obnungsgeldzuschüsse,  Kgl.  Sächs.  —  Gesetz  über  die  Gewährungvon  Wohnungs-127
  ssn  en,  alchalee  Von  Dr.  H.  Hedrich,  Geh.  Fmanzrat.  1912.  gebd.  3.20.

24  uchergesez  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  19.  Zunt  1893.  Erläutert  von
241  Fenheg  Dr.  Ludwig  Fuld,  Rechtsanwalt  in  Mainz.  2.  Aufl.  1908.  kart.  1.80.

ivilprozesgesetzgebnug.  Gerichtsverfassungsgesetz,  Zivilprozeßordnung,  An-203
  KErlr  etz,  □—  Srer  —  *1  gebd.  4.—.

207  Stvilprozekordnunug  in  der  vom  1.  April  1910  an  geltenden  Fassung  mit  einem  Anhhange,
  enthaltend  das  Gesetz  über  die  Zuständigkett  des  Reichsgerichts  vom
22.  Mat  1910.  Textausgabe  mit  alphabetischem  Sachregister.  3.  Aufl.  1909/10.  gebb.  2.—.

183  Siotchreteser###  in  der  vom  1.  Juni  1910  an  geltenden  Fassung,  erläutert
KNün#  urch-  die  *  echtsprechung  von  Dr.  Stte  Warneyer,  Amtsgertchtsrat  in  Leipzig.
“  u  1  1  *  ge  ·  5  l  "  ½  r  ¾l  "%  -l  rln  xp  ·  l  l  rl  ·  5½•5  ·  "  4  6°  G—Wi-#dvilstaatsbienergesetze,

  Ag.  Sächs.  —  Die  Kgl.  Sächs.  Gesetze  und  Berordnungen
35  Eleiu  die  Beuzrhelechr  der  Süchlfraatde  #  nebst  den  ikrsschagenden  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  und  einleitenden  Bemerkungen.  4.  Aufl.  1897.  kart.  1.60.

424  Zuwachesenergese  vom  14.  Februar  1911  mit  den  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrates  und  den  Kgl.  Sächs  Vollzugsvorschriften.  Textausgabe,
deardeitet  von  Dr.  R.  Klotz,  Geh.  Finanzrat.  1911.  gebbbe.  —

wengsversteigerungsgesetz.  Textausgab  it  alphabe

4  r□  *  e  ·  r  141  ·  *1½  ·  r—  4  v  4  r—□—i  .  2  ·  6  %°•  ·n  r□  □  4  ·  51

r  l  2—  2—

em  Sachregister.

"%  —.

wangsversteigerungsgesetz.  Mit  Parallelstellen  und  ausführlichem  Sachregtster
85  *  Hbbruck  von  Heiles  aus  Reichsgesetzen  von  Hans  h  —
250  Soerssverseigern  sgesetz.  Mit  den  Ausführun  —  en  usw.  von  Preußen,
—  Bayern  und  Sachsenn  andausgabe  von  Faul  Keinb#rd,  Landgerichtspräüsident
  4.  Aufl.  1918.  rW*(:  ..  #  "*  ée  gerich

Iwangsversteigerungsgesetz  mit  dem  zugehhri  eninfüh  rungsgesetze.  Erläutert
von  Faus  Nehard,  Ober  albesgerichtirer.#  iis  In  H  frarb  gesen  „  .  264.—.

rl□  4  4  #  ri

182  Iwangsversteigerung  steh#e  auch#pothekenglänbigeer  4.—.

3Zwmangsvolllcckung  in  Verwaltungssachen  in  en.  —  Das-Sächs.  Gesetz  über
269  4  Zwangsvollstreckung  wegen  Gestreistangen  e  dache  Ges  1
1903.  Handausgabe  von  K.  Hecht,  Oberverwaltungsgerichtsrat.  1904.  gebd..  6

—  13  —
        <pb n="394" />
        Nosderg'sche  Verlagsbuchhandlung,  Arthur  Notderg.  Leipzig.

Turistische  Repetitorien.

Sd.  1.  Denusche  3  eichs-  und  Rechtsgeschichte.  Von  Dr.  L.  H.  Schmidt.  5.  Aufl-  *
4.  gedddddh.  —.
Ja.  Labellen  r#t  und  Deutschen  Reichs-  und  Ketsgeshicete.  1885.  gebd.  2.—.
..  lso

„  4.  Deutsches  vatrecht.  Von  Dr.  H.  Auerswal  1900.  gebd.  .
„  5.  Strafrecht.  Von  A.  Freymuth,  ms  19058.  gebbdbl.  4.—.
2  "  —W:  2.  Aufl.  1896.  gbbl.  3.—.
„  ——  1884.  gebb.  .·............  2.—.
»  9  ijtozekVonLVroiy  1818.  debbbb.  1.50.
"  10.  Lrlanen  srechbt.  Von  L.  Brosy.  1878.  gedbbbbbd.  1.—.
k  11.  Srn  recht.  Von  A.  Kulow.  1905.  gebbbbb.  *8
14.  Spbir  onomie.  Von  Dr.  L.  H.  Schmibt.  3.  Aufl.  16898.  gebb.  2.—.
„  15.  Recht  der  Schuldverbältuisse.  Von  *  Rudolf  be  190.  gebb.  4.—.
„  16.  Sachenrecht.  Von  Dr.  Rudolf  Hüttner.  1909.  geeddd.  3.60.
"„  17.  Jamilienrecht.  Von  Dr.  Rudol  Lütt  rer.  1609.  gebb.  3232—.
b  18.  Konkursrecht.  Von  A.  Kulow.  1906.  gebd.  1.61.
19.  Außere  römische  Mechtegechiicte.  Von  H.  Reuß.  1891.  geddbdd.  1.60.
„  20.  rörecht.  Von  Dr.  Rudolf  Hürttner.  19089.  „gebd.  ......  ..s.sasp
SI.  Handel-recht.VonDrRudolfHuttnesAufllsmgebd...t—.
»Is.  Praktische  Politi.  Von  Dr.  L.  H.  Schmidt.  issi.  ecbdd.  1.50.
25.  Beutsches  Staatsrecht,  Von  Dr.  H.  Gugel.  r*-  gebbr..  3.—.
26.  m  —  u*êéjéßém——5½  Von  Dr.  H.  Gu  1912.  gebb.  2.40.
.  atttenen  Von  Dr  Sn  bri  .  2.  i.  1897.  gebb.  22.40.
28.  uus  Strafrecht.  *8  ebd.  ...  1.50.
„  29.  Innere  römische  Rechtsgeschichte.  Von  H.  Reu  ß6.  1892.  gebd.  1.  W.
„  30.  Allgemeiner  Teil  des  Bürgerl.  Gesetztuchs.  Von  Dr.  H.  Auerswald.

1994.  geeedbbbbbeeee.....  4.60

Adler,  Professor  Dr.,  Studiendirektor  der  Handelshochschule  zu  Leipzig,  Wesen  und
Aufbau  rincr  kanfmännischen  Bilanz  (Vortrag  im  Sächs.  Richterverein)  —.60

Breit,  Dr.  jur.  James,  Rechtsanwalt,  Das  Selbseintritkerecht  des  *D
nach  dem  nenen  Handelsgesetzbuche.  1899  „pM

Greit,  Dr.  jur.  James,  Rechtsanwalt,  die  —  1.  bälfte  ½%
legung).  13083  8.—

Lischer,  Dr.Otto,  Wirklicher  Geheimer  na,  Das  vorfagunge-  und  verwalzungerron
des  Deutschen  Rriches  und  des  Königreichs  Sachsen.  13.  Aufl.  1912.  2.50.

Die  Gesetzgebung  des  Königreichs  Sachsen.  1818—1910.  Neue  Bearbeitung,
  besorgt  von  Wilhelm  Kranichseld.  Oberiustizrat.  In  ö  Halkfranzbänden
  116.  -.

Formulare  für  Zablungsbefehle,  Alagen  u.  dgl.  geb.  ..  3350.

Enthaltend  26  Formulare,  die  auch  einzeln  für  10  Pf.  (25  Stück  je  8  Ppf.  abgegeben
  werden.  Verzeichnis  unentgeltlich.

Grohmann,  Dr.  jur.,  Amtsgerichtsrat,  Einführung  in  das  Reichsgesetz  über  die
3wangsrersteigerung  und  Jwangsverwaltung.  1899  160.

Homann,  Dr.  Albrecht,  Geh.  Regierungsrat  im  Reichsschatzamt,  Drutsches
Zollrecht,  Band  1  (  sopkescschiee  903.  gebb.  13.—

Kretzschmar,  Ferdinand,  Oberlandesgerichtsrat,  Einführung  in  das  EOrunbbucrecht.
  2  Bände.  1908.  In  Halbfranz  gebdbbe.  4224.—.

Kretzschmar,  Ferdinand,  Oberlandesgerichtsrat,  Das  Jachrurecht  des
Gürgerlichen  Gesetzbuchs,  erläntert.  2668.  In  Halbfranz  gebd.  18.—.

—  14  —
        <pb n="395" />
        Notderg’'sche  Veriagsbuchhandiung,  Arthur  NRotderg,  Lewzig.

Liebe,  Dr.  Georg,  Justizrat,  Das  Gürgerliche  Recht  nach  dem  Deutschen  Burgerlichen
  Gesetzbuch.  Ein  Lehrbuch  für  Lernende.  2  Bände.  1904.  gebd.  22.—

v.  d.  Mosel,  Kurt,  Geheimer  Rat,  handwörkerbuch  des  sächsischen  Verwaltungsrechts.

12.  Aufl.  1912.  5  Halbfranz  gebd.  30.—  (in  Umtausch  gegen  eine
frühere  Auflage  25.—).

Nanndorff,  Dr.  jur.  E.,  Oberverwaltungsgerichtsrat,  Einführung  in  die  wichtigsten

  Verfassungs-  und  Verwaltungsgesetze  des  Deutschen  ur  und  des
Königrrichs  Lachsen.  1904.  gebb.  10.—.

Oertel,  Dr.  jur.  W.,  Regierungsrat,  Das  personenpanderecht  in  kurzer  systematischer
  Darstellung.  1904  1.40.

Roͤrschel,  Oskar,  Gerichtssekretär  in  Meißen,  der  Gerichisshreiber  bei  den
sichsischen  Amtsgerichten.  4.  Aufl.  1911.  Geh.  20.—;  in  Halbfranz  gebd.  23.—.
(In  Umtausch  gegen  eine  frühere  Auflage  5  Mark  billiger.)

Pörschel,  Oskar,  Gerichtssekretär  in  Meißen,  Der  sächsische  Gerichtsvolljieher.
Ein  Handbuch  für  den  Gerichtsvollzieher,  ein  Lehrbuch  zur  orbereitung
für  den  Gerichtsvollzieherdienst.  1904.  gebb.  7.—.

Rechtsgrundsätze  des  Kagl.  Sächs.  Oberverwaltungsgerichts.  Bearbeitet
von  Dr.  paul  Wachler,  Senatspräsident,  und  Dr.  E.  Haundorff,  Oberverwaltungsgerichtsrat.
  Band  1—111  (1902—1910).  gebb.  16.—.

Reuß,  H.,  Kgl.  Bayr.  Bezirksamtmann,  der  bechttsahn  der  Geistersranker.
888.  (M.  9.—.)  Erm.  Preis

Schanze,  Professor  Dr.  Das  Kecht  der  Ersiudungen  und  der  Musier.
1899.  gebb.  .  15.—.

Schelcher,  Dr.  W.,  Geh.  Rat,  Einführung  in  das  nene  sächfische  un

Vorträge  über  das  Bürgerliche  Gesetzbuch.  191071.  10.—.
Ms:  Dr.  Karl,  Geschichte  der  vlissalshenomie,  und  des  20Siahie.  5.  Aufl.

Waldow,  E.,  Geh.  Baurat,  undmörlerbuch  de  des  Fr  im  Königreic
Sachsen.  2.  Aufl.  1902.  gebb.  14.—

Wie  studiert  man  Rechtswissenschaft?  Mit  einer  Übersicht  über  die  Bestimmungen

  zur  Erlangung  der  juristischen  Doktorwürde.  Von  einem  praktischen
  Juristen.  7.  Aufl.  19111214242  1.—.

Wie  erlangt  man  die  kuriftische  Doktorwürde  in  der  Schwei  Fon
Kurt  Köhler.  1906.

Wie  studiert  man  Nationalökonomie'  Von  Dr.  A.  2  2.  Aufl.  bearbeitet
  von  Dr.  Herbert  E.  Hirschberg.  1911.  .

Wollenzien,  J.,  Gerichtskassenrendant,  und  W.  Incobeit.  Oberlanbesgerichtssekretär,

  die  gerichtliche  dalkalalur  in  reuben.  .  Aufl.  1907.  In
Halbfranz.  gebb.  .  177.—.

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        Rotzberg'sche  Verlagsduchhandlung,  Arthur  Noßzderg,  Leipzig.

Warneyers

Jahrbuch  der  Entscheidungen.

«  «-  2  Unter  Mitwirkung  von
A.  Zivil-,  Handels=  und  Prozeßrecht.  er  arwtreung  von
tn  Magdeburg,  Amtsgerichter  Dr.  Krause  in  Dresden  uno  Landrichter  Nollner  in
Gnesen  gerausgegeben  von  Dr.  Otto  Warnever,  Amtsgerichtsrat  in  Dresden.  11.  Jahrg.,
enthaltend  die  Literatur  und  Rechtsorech  ung  des  Jahres  1912.  gebd.  10  M.  —  Jahrg.  1—10
(1900—1911)  und  Hauptregister  gebd.  stam  107  M.  für  81  M.

—  Unter  Mitwirkung  von  Amtsrichter

B.  Strafrecht  und  Strafprozeß.  B#raun  in  Frauenstein  bearb.  von

Georg  Rosenmuller,  Amitsgerichtsrar  in  Dresden.  7.  Jahrg.,  enthaltend  die  Literatur

und  Rechtsprechung  des  Jahres  1912.  gebd.  6  M.  —  Jahrg.  1—6  (1906  —  1  11)  und
Hauptregister  gebd.  statt  48  M.  für  36  M.

Warneyers  Jahrbuch  ist  so  verbreiret  und  seine  Vorzüge  sind  so  bekannt,  daß

es  keiner  Empfehlung  mehr  bedarf;  es  erweist  sich  immer  mehr  als  unentbehrliches

  Handbuch  für  den  täglichen  Gebrauch  jedes  Jurtsten.
Als  Ergänzung  zjum  Jahrbönch4  erscheint  seit  1808:

Die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts

auf  dem  Gebiete  des  Zivilrechts.
Preis  des  Jahrgangs  10  M.  (Jahrg.  1—5  geb.  statt  53  M.  für  43  M.).

Die  Sammlung  erscheint  in  monailichen  Lesten  und  bringt  alle  wichtigen  Arteile
des  Reichsgerichte.  soweit  sie  nicht  zum  Abdrucke  in  der  offiziellen  Sammlung
bestimmt  sind,  tunlichst  Sald  nach  ihrer  Gs  feruiguag.  Der  Leser  wird  dadurch  in
den  Stand  gesetzt,  sich  fortlaufend  üßer  die  neueste  Aechtsprechung  des  Reichsgerichts
durch  Einsicht  in  den  GPriginalwortlant  der  Entscheidungen  zu  unterrichten.

Soeben  erschien  vollständig  in  zwei  Bänden:

hHandwörterbuchder  preuhischen  Verwaltung

berausgegeben  von

Dr.  von  Bitter,  «
Wirklichem  Geheimem  Rate,  Präsidenten  des  Kal.  Preuß.  Oberverwaltungsgerichts.

Zweite  Auflage.
Zwei  Bände  (Umfang  2210  Seiten)  M.  55.—,  in  Halbfranz  gebd.  60.—
in  Umtausch  gegen  die  1.  Auflage  M.  44.—,  gebd.  M.  18.—
(Auf  Wunsch  gegen  monatliche  Ratenzahlungen.)

Das  vortreffliche  Werk  hat  sich  schon  in  der  1.  Tuflage  in  der  Praxis  glänzend  bewährt,
  es  ist  von  den  zahlreichen  Besigern  mit  größtem  Vorteile  benutzt  worden  und
hat  oft  ein  gewichtiges  Wort  in  der  Mechtsprechung  geredet.  Die  Kunde  von  dem  Erscheinen
etner  neuen  Auflage  ist  daher  in  der  ganzen  preußischen  Verwaltung  und  weit  darüber
hinaus  mit  großem  Beifall  ausgenommen  worden.  Abgesehen  von  den  durch  die  Entwicklung
  der  Gesetzgebung  und  die  Fortschrirte  der  Verwaltung  bedingten  Erganzungen

at  eine  Pervollständigung  und  Verkiefung  zabtreicher  Artikel  stattgefunden;  auch  ist  die

##dikatur  in  weiterem  Amfange  berücksichtigt  und  die  Literatur  eingefügt  worden.  —
Ansführliche  Prospekte  unentgeltlig;  auch  kann  jede  bessere  Buchhandlung  das  Werk
zur  Ansicht  vorlegen.

—–—."

Roßberg'sche  Buchdruckerel.  Leipztg.
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