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nischen  Preußen  gestellten  Pferden  nur  diejenigen  aufzuführen,
die  hier  und  da  aus  seinen  Provinzen  dorthin  verlegt  worden  wären.
An  Domhardt  erging  eine  „Instruktion  zur  Administration  und  Aufnahme
  der  zu  Preußen  acquirierten  Provinz.“  Wir  können  es
uns  nicht  versagen,  wenigstens  die  hauptsächlichsten  Punkte  derselben
  hervorzuheben:

Unter  den  katholischen  und  evangelischen  Untertanen  muß  nicht
der  allermindeste  Unterschied  gemacht  werden;  sondern  selbige  müssen
  bei  der  Kriegs=  und  Domainen-Kammer  ohne  Rücksicht  auf  die
Religion  auf  gleichen  unparteiischen  Fuß  gehört  und  auf  alle  Weise
behandelt  werden.

Die  Betteljuden  soll  man  nur  allmählich  und  ohne  Ungestüm
aus  dem  Lande  schaffen.  Die  Mennoniten  können  bei  ihrer
religiüösen  Abneigung  gegen  den  Kriegsdienst  verbleiben.

Die  Kammer  soll  ernstlich  darauf  sehen,  daß  die  Administratoren
der  Acmter  (d.  i.  königl.  Grundbesitz)  mit  den  Untertanen  nicht  auf
hartem  polnischen  Fuß  umgehen,  weil  Se.  Königl.  Majestät  alle
Sklaverei  und  Leibeigenschaft  abgeschafft  und  die  Untertanen  als
freie  Leute  angesehen  und  behandelt  wissen  wollen.

Weil  Sr.  Königl.  Majestät  besonders  an  vermehrter  Bevölkerung
  des  Landes,  als  desselben  Reichtum,  sehr  gelegen  ist,  so  muß
die  Kammer  von  den  jetzigen  verworrenen  Umständen  in  Polen
zu  profitieren  und  aus  den  Gegenden,  wo  die  meisten  Dissidenten
und  wovon  Sr.  Königl.  Majestät  Truppen  dermalen  sind,  so  viel
Kolonisten  als  nur  möglich  herauszuziehen  suchen.

Die  Kammer  muß  die  Aemter  genau  kennen  lernen,  um  deren
vorteilhafte  Benutzung  zu  beurteilen.  Fänden  sich  nicht  genug  Kolonisten,
  um  auf  diesen  Aemtern  die  wüsten  Stellen  anzubauen,  so
wollen  Se.  Majestät  nachgeben,  daß  auch  hin  und  wieder  Landeskinder
  mit  angesetzt  werden.  Geheim-Rat  von  Brenkenhof  wird
beirätig  sein,  für  die  Städte  ausländische  Handwerker  zu  verschaffen.

Nach  Verlauf  eines  Jahres  wird  zur  Verpachtung  der  Aemter
geschritten.  Dabei  ist  in  den  Kontrakten  festzusetzen,  daß  von  den
Untertanen  nichts,  als  was  sie  zu  geben  schuldig  sind,  erpresset
wird;  vielmehr  müssen  solche  möglichst  soulagieret  und  ihnen  aufgeholfen
  werden.