Kriegs=  und  Domänenkammerdeputation  hervorging.  Die  Bezeichnung
  Deputation  führte  sie  nicht  etwa  deshalb,  weil  sie  eine  Hoße
Dependence  der  westpreußischen  Domänenkammer  zu  Marienwerder
war,  sondern  lediglich  weil  sie  mit  der  letzteren  einen  gemeinschaftlichen
  Chefpräsidenten  hatte.  In  allen  übrigen  Beziehungen
war  die  Bromberger  Kammerdeputation  eine  wirkliche  Kammer
und  stand  direkt  unter  dem  Generaldirektorium  in  Berlin.

Der  Geschäftskreis  der  Kammer  war  ein  sehr  ausgedehnter  und
bezog  sich  auf  alle  Landesangelegenheiten,  mit  Ausnahme  des  Militär=
  und  Gerichtswesens  und  der  den  Regiebeamten  vorbehaltenen
Verwaltung  der  Zölle:  also  auf  Steuer=  und  Kontributions-Angelegenheiten,
  Domänen,  Forsten,  Jagden,  Handel,  Gewerbe,  Straßenund
  Brückenbau,  Kolonisten-,  Maß=  und  Gewichtssachen,  Lebensmittelpolizei,
  die  Aufsicht  über  die  Städte,  über  die  Marsch=  und
Einquartierungs-,  Servis-,  Fourage-,  Vorspann=  und  die  übrigen
Finanz=  und  Kameralsachen.  Unter  den  regelmäßigen  Obliegenheiten
  der  Kammer  nahm  das  Finanzwesen  die  erste  Stelle  ein.  Vor
Beginn  des  Etatsjahres  hatte  dieselbe  dem  König  den  Einnahmeund
  Ausgabeetat  nach  sorgfältigen  Voranschlägen  einzusenden  und
empfing  ihn,  wenn  nichts  zu  monieren  war,  unmittelbar  vom  König
selbst  vollzogen  zurück;  sodann  hatte  sie  ihm  außer  den  Jahresabschlüssen
  halbjährliche  und  monatliche  Kassenextrakte  einzusenden,
  die  vom  König  jedesmal  durchgesehen  und  über  deren  Befund
der  Kammer  auch  in  dem  Falle  Nachricht  gegeben  wurde,  wenn
der  König  nichts  zu  erinnern  gefunden  hatte.  Waren  die  verschiedenen
  Gefällc  in  erwünschter  Höhe  eingegangen,  so  ließ  er  der
Kammer  wohl  melden,  daß  er  damit  zufrieden  gewesen;  waren  dieselben
  aber  hinter  seiner  Erwartung  zurückgeblieben,  so  entlud
sich  gelegentlich  auch  ein  heftiges  Donnerwetter  über  den  Häuptern
  der  Räte.

Nach  der  Kabinetsordre  vom  14.  Mai  1773  war  die  Verwaltung
der  Finanzen  zwischen  der  Domänen=  und  Kriegskammer  folgendermaßen
  geteilt:  zur  ersteren  flossen  die  Einkünfte  von  den  Domänen,
die  Zölle  und  alle  Einnahmen,  welche  nicht  zu  den  eigentlichen
Steuern  gehörten,  zur  letzteren  die  Einnahmen  aus  der  Kontribution,
  der  Accise,  der  Weizensteuer  und  die  Stempelrevenuen.  Von
den  Einnahmen  jener  wurden  außer  den  eigenen  Verwaltungskosten
der  Kammer  die  Ausgaben  für  die  Kompetenz  der  Geistlichen  und