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4)  ein  Untertan  in  königlichen  Dienst  tritt  und  ausreichenden
Gehalt  erhält;

5)  die  Gutsherrschaft  den  Untertan  derart  grausam  und  hart
behandelt,  daß  dessen  Leben  und  Gesundheit  gefährdet
wird;

6)  der  Gutsherr  dem  Untertan  nicht  selbst  Gelegenheit  geben
kann,  sein  notdürftiges  Auskommen  zu  erwerben;

7)  der  Gutsherr  den  Untertan  ohne  das  Gut,  zu  dem  er  gehört,
  verkaufen  oder  verschenken  sollte,  da  die  Untertanen
künftighin  als  glebae  adscripti  angesehen:  werden  sollen,
welche  auf  dem  Gute,  dem  sie  mit  Untertänigkeit  verpflichtet,
  zu  verbleiben  schuldig  sind.

Dahingegen  sollte  der  Untertan  wider  den  Willen  der  Grundherrschaft
  die  Loslassung  nicht  verlangen  können,  wenn

1)  der  Untertan  sich  ein  großes  Verbrechen  oder  eine  tätliche
  Undankbarkeit  gegen  seinen  Gutsherrn  oder  dessen
Kinder  hat  zu  schulden  kommen  lassen;

2)  die  Grundherrschaft  viele  Kosten  auf  die  Ausbildung  des
Untertanen  verwendet  und  dieser  ihr  noch  keine  10  Jahre
gedient  hat;

3)  der  Untertan  durch  einen  Wegzug  sich  in  seiner  Nahrung
nicht  verbessern,  oder

4)  dessen  Stelle  oder  Nahrung  nach  seinem  Wegzug  ganz
ledig  und  unbesetzt  bleiben  würde;

5)  in  demselben  Dorfe,  aus  dem  der  Untertan  wegziehen
will,  ledige  Höfe  oder  wüste  Bauernstellen  vorhanden;

6)  ein  Untertan  sich  wieder  nur  in  eines  anderen  Grundherrn
  Untertänigkeit  begeben  will;

7)  der  die  Loslassung  nachsuchende  Untertan  die  schuldige
Dienstzeit  noch  nicht  ausgedient  hat,  oder  endlich

8)  mit  seiner  Grundherrschaft  in  einen  Prozeß  verwickelt
ist,  oder  andere  anhängige  Streitigkeiten  als  Beklagter  vor
der  Herrschaft  oder  den  Gerichten  in  demselben  Dorfe
nicht  zu  Ende  gebracht  hat.

Ganz  unentgeltlich  sollte  die  Loslassung  in  folgenden  Fällen
erteilt  werden:

1)  wenn  eine  Untertanin  aus  einem  Domänenamt  einen
Untertan,  Köllmer  oder  angesessenen  Freien  auf  einem