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adeligen  oder  anderen  Landgut,  oder  eine  Untertanin  aus
einem  adeligen  oder  anderen  Landgut  einen  Untertan,  Köllmer
  oder  angesessenen  Freien  in  einem  Domänenamte
heiratet,

2)  wenn  die  Loslassung  aus  den  oben  unter  Nr.  5  und  7
aufgeführten  Gründen  erfolgen  muß,  oder

3)  wenn  ein  Untertan  sich  lediglich  aus  einem  Domänenamt
  in  das  andere  begiebt.

In  allen  anderen  Fällen  muß  ein  Untertan  20,  eine  Untertanin
  10  Tlr.  Loskaufgeld  bezahlen.  Für  Kinder  unter  14,  bezieh.
12  Jahren  müssen  6,  bezieh.  3  Tlr.  Loskaufgeld  entrichtet  werden.
  Aeltere  Untertanenkinder  können  bei  der  Loslassung  der  Eltern
  von  der  Grundherrschaft  für  den  in  der  Gemeindeordnung  festgesetzten
  Lohn  zurückbehalten  werden;  werden  sie  mit  freigelassen,
so  haben  sie  dieselben  Gebühren  wie  die  Eltern  zu  entrichten.

Bezüglich  der  Dienste  wird  vor  allem  festgesetzt,  daß  die  Kinder
  der  Untertanen  der  Grundherrschaft  5  Jahre  lang  für  den
in  der  Gesindeordnung  festgesetzten  Lohn  zu  dienen  schuldig  sind,
ehe  sie  die  Freiheit  erhalten,  bei  anderen  zu  dienen.  Hinsichtlich
der  Scharwerksdienste  wird  bestimmt,  daß  die  nicht  auf  Scharwerkshöfen
  angesetzten  Gutseinsassen  bezüglich  des  Maßes  ihrer  Leistungen
  lediglich  nach  den  mit  der  Grundherrschaft  deshalb  getroffenen
  Vereinbarungen  behandelt  werden  sollen.  Die  auf  Scharwerkshöfen
  angesetzten  Domänenbauern  dagegen,  Freie  wie  Untertanen,
  sollen  künftighin,  wenn  sie  eine  Hufe  und  darüber  besitzen,
während  der  Sommermonate  wöchentlich  nicht  mehr  als  2  Tage,
in  den  Wintermonaten  monatlich  nur  1  Tag,  überhaupt  im  ganzen
  Jahr  nur  60  Tage  mit  Gespann  oder  zu  Handarbeit  mit
einer  Person  dienen;  ein  Halbhufner  ebenso  viele.  Tage,  jedoch
nur  mit  der  Hand.  Außer  diesen  lediglich  zur  Führung  der  Wirtschaft
  auf  den  Domänen-Vorwerken  bestimmten  Diensten  soll  jeder
gespanndienstpflichtige  Bauer  verbunden  sein,  jährlich  zweimal
Fuhrdienste  nach  einem  nicht  über  10  Meilen  entfernten  Ort  gegen
eine  Vergütung  von  6  Groschen  pro  Tag  zu  leisten.  Die  außerordentlichen
  Marsch-  und  Kriegs-,  Holz=  und  Mühlanfuhren,  die
Burg=  und  Baudienste  waren  hierin  nicht  einbegriffen.  Den  adeligen
und  anderen  Grundherren  ward  die  Nachahmung  des  für  die  Domänenbauern
  gegebenen  Beispiels  empfohlen;  jedenfalls  sind  die-